Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 14. August 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Winterthur vom 9. Juli 2025 (AH250001-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 21 S. 3). Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zur Lohnzahlung von insgesamt Fr. 15'725.30 (brutto) nebst Zins, zur Zahlung einer Pönale in Höhe von netto Fr. 6'000.– und zur Aus- und Zustellung der Lohnabrechnungen für die in Dispositivziffer 1 genannte Zahlung sowie einer Arbeitsbestätigung (Urk. 16 S. 25 = Urk. 21 S. 25). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (Poststempel: gleichentags) bei der Vorinstanz "Einsprache" (Urk. 20). Die Vorinstanz leitete die "Einsprache" mit Schreiben vom 31. Juli 2025 an die hiesige Instanz weiter, welche diese als Berufung entgegennahm (Urk. 22). Die Berufung erfolgte fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1bis ZPO und Urk. 17) mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): "1. Das Urteil vom 09.07.2025 sei aufzuheben und die Klage des Herrn B._____ vollständig abzuweisen. 2. Die Prozesskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung seien dem Kläger aufzuerlegen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
- 3 betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Diesen Anforderungen genügt die Berufung der Beklagten nicht. Sie setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere, dass es sich bei ihren Vorbringen um pauschale und weitgehend unsubstantiierte Behauptungen handle und keine Beweismittel offeriert worden seien bzw. bereits konkrete Tatsachenbehauptungen fehlten, auseinander (Urk. 21 S. 12 betreffend fristlose Kündigung, S. 14 betreffend die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitszeiten seitens des Klägers und die Entwendung von Werkzeugen sowie des Lieferwagens, S. 18 betreffend vom Kläger bezogene Ferien, S. 19 betreffend vom Kläger geleistete Überstunden). Die Beklagte wiederholt lediglich, dass sämtliche vertraglich geschuldeten Lohnzahlungen an den Kläger geleistet worden seien und keine rückständigen Ansprüche für die Monate Juni 2024 und Juli 2024 bestünden (Urk. 20 S. 1), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur ungerechtfertigten fristlosen Kündigung und der damit zusammenhängenden Lohnfortzahlungspflicht auseinanderzusetzen. Weiter macht die Beklagte geltend, der Kläger habe nicht beweisen können, dass ein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen bestehe, da rechtsgültige Arbeitszeitnachweise oder Belege für Mehrstunden, schriftliche Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen und Nachweise, dass der geltend gemachte Betrag jemals geschuldet gewesen sei, fehlten. Sodann trage der Kläger die Beweislast für seine Forderung (Urk. 20 S. 1). Diesbezüglich setzt sich die Beklagte wiederum nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, dass der Kläger eine handschriftliche Zeiterfassung eingereicht habe, welche nachvollziehbar sei und dass zur Bestimmung der Auszahlung der Überstunden auf die vertraglichen sowie obligationenrechtlichen Bestimmungen abzustellen sei (Urk. 21 S. 19). Dasselbe gilt für die
- 4 - Rüge der Beklagten, das Gericht habe ihre Beweise nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere die Aussagen von C._____, wodurch ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei (Urk. 20 S. 1). In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass es bereits an konkreten Tatsachenbehauptungen zu den einzelnen Vorbringen fehle, die Beweismittel nicht dazu dienen dürften, mangelhaft behauptete Vorbringen der Parteien zu verbessern und es sich somit erübrige, solche abzunehmen, auseinandersetzen müssen, was sie unterlassen hat. Abschliessend macht die Beklagte geltend, die zugesprochenen Nebenkosten und Verzugszinsen seien ohne Rechtsgrundlage und überhöht (Urk. 20 S. 1). Welche "Nebenkosten" die Beklagte beanstandet, ist nicht restlos klar. Es ist aber davon auszugehen, dass damit die Pönale gemeint ist. Die Behauptung der Beklagten, es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür und ebenso wenig für die Verzugszinsen, ist nicht korrekt. Die Verzugszinsen sind in Art. 104 Abs. 1 OR normiert, wonach der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen "zu fünf vom Hundert für das Jahr" zu bezahlen hat. Die Pönale ist in Art. 337c Abs. 3 OR verankert. Die Beklagte macht geltend, diese sei überhöht. Angesichts ihres Antrags auf vollständige Abweisung der Klage ist davon auszugehen, dass sie beantragt, es sei keine Pönale zuzusprechen. Die Beklagte setzt sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass es im gerichtlichen Ermessen liege, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zuzusprechen und dass vorliegend keine ausserordentliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich seien, die ein Absehen von einer Entschädigung rechtfertigen würden (Urk. 21 S. 20). Ebenso wenig legt die Beklagte dar, weshalb es vorliegend – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – gerechtfertigt wäre, von einer Entschädigung abzusehen. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer
- 5 - 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Es sind entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Es sind jedoch auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'275.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 14. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm