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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2025 LA250018

18 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,822 parole·~9 min·3

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 18. Juli 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Bülach im ordentlichen Verfahren vom 16. Mai 2025 (AN240020-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 7. November 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 18. Oktober 2024 (Urk. 1) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2 f., sinngemäss): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zuzüglich 5 % Zinsen seit 20. September 2023 zu bezahlen a) Lohn für den Zeitraum 2. August 2022 bis 22. Januar 2023 von Fr. 4'600.20 b) 13. Monatslohn 2022 von Fr. 2'073.10 c) 13. Monatslohn 2023 d) Ferienlohn für den Zeitraum 2. August 2022 bis 22. Januar 2023 von Fr. 3'245.40 e) Unfall- / Krankenlohn für den Zeitraum 23. Januar 2023 bis 20. Juli 2023 von Fr. 23'182.80 f) Unfall- / Krankenlohn für den Zeitraum 23. Januar 2024 bis 22. Februar 2024 von Fr. 3'863.80 g) Verpflegungsspesen von Fr. 940.– h) Spitalkosten von Fr. 3'453.85 i) Kilometergeld von Fr. 5'048.40 j) AHV-Beiträge für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 k) BVG-Beiträge für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 aus- und zuzustellen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Lohnabrechnungen für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 aus- und zuzustellen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Lohnausweis für das Jahr 2022 aus- und zuzustellen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Lohnausweis für das Jahr 2023 aus- und zuzustellen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung samt Lohnjournalen für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 aus- und zuzustellen. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Kopie ihres Vertrags mit der Krankentaggeldversicherung für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 aus- und zuzustellen.

- 3 - 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Kopie ihres Vertrags mit der Unfallversicherung für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 aus- und zuzustellen. 9. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Namen seiner Pensionskasse für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 und seine diesbezügliche Vertragsnummer mitzuteilen. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Namen seiner AHV- Versicherung für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 und seine diesbezügliche Versichertennummer mitzuteilen. 11. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Amt für Justiz, Migration, … Folgendes mitzuteilen: "B._____ war vom 02.08.2022 bis 20.09.2023 Mitarbeiter der A._____ GmbH. Gleichzeitig entschuldigt sich das beim Amt für Migration und beim Mitarbeiter dafür, dass es diesen Umstand nicht rechtzeitig mitgeteilt hat." 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) stellte mit der Klageantwort vom 7. Januar 2025 folgende Anträge (Urk. 8 S. 2, sinngemäss): 1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit sie über die mit rechtskräftigem Entscheid der Paritätischen Kommission Gebäudetechnikbranche Kanton Zürich vom 14. Juni 2024 dem Kläger zugesprochenen Ansprüche hinausgeht. 2. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Klägers. Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 E. 1). Am 16. Mai 2025 entschied die Vorinstanz über die Klage wie folgt (Urk. 32 S. 14 ff. = Urk. 35 S. 14 ff.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 4'600.20 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 20. September 2023 (Bruttolohn für den Zeitraum 2. August 2022 bis 22. Januar 2023; Rechtsbegehren Ziffer 1 Buchstabe a) - Fr. 3'689.26 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 20. September 2023 (Bruttolohnfortzahlung für den Zeitraum 23. Januar 2023 bis 12. Februar 2023; Rechtsbegehren Ziffer 1 Buchstabe e) - Fr. 705.– zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 20. September 2023 (Verpflegungsspesen; Rechtsbegehren Ziffer 1 Buchstabe g) - Fr. 5'048.40 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 20. September 2023 (Kilometergeld; Rechtsbegehren Ziffer 1 Buchstabe i).

- 4 - 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Dokumente aus- und zuzustellen: - Arbeitszeugnis für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 (Rechtsbegehren Ziffer 2) - Lohnabrechnungen für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 (Rechtsbegehren Ziffer 3) - Lohnausweis für das Jahr 2022 (Rechtsbegehren Ziffer 4) - Lohnausweis für das Jahr 2023 (Rechtsbegehren Ziffer 5) - Arbeitgeberbescheinigung samt Lohnjournalen für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 (Rechtsbegehren Ziffer 6) - Kopie ihres Vertrags mit der Krankentaggeldversicherung für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 (Rechtsbegehren Ziffer 7) - Kopie ihres Vertrags mit der Unfallversicherung für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 (Rechtsbegehren Ziffer 8) - Name der Pensionskasse des Klägers für den Zeitraum 2. August 2022 bis 20. September 2023 und diesbezügliche Vertragsnummer (Rechtsbegehren Ziffer 9). 3. Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 Buchstaben c, j und k (13. Monatslohn 2023, AHV- und BVG-Beiträge) sowie Ziffer 10 (Mitteilung AHV-Versicherung und AHV-Nummer) wird nicht eingetreten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: F r . 4'225.– ; die weiteren Auslagen betragen: F r . 255.– Kosten für die Übersetzung F r . 520.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren (bezahlt) F r . 5'000.– 6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Fünfteln sowie der Beklagten zu zwei Fünfteln auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag (Fr. 780.–) wird dem Kläger der Kostenvorschuss zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. 7. Es werden beidseitig keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen. 8. (Schriftliche Mitteilung) 9. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)"

- 5 - 1.2. Dagegen erhob die Beklagte am 25. Juni 2025 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Art. 312 Abs. 2 ZPO und Urk. 33) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 34 S. 2): "a) Es sei das Urteil vom 16. Mai 2025 vom Bezirksgericht Bülach in Geschäfts-Nr.: AN240020-C/U, zugestellt 27. Mai 2025 aufzuheben; b) Es sei die ursprüngliche Klage der klagenden Partei vom 07. November 2024 vollumfänglich abzuweisen; c) Es sei der Rapport der PLK-Prüfungskommission über die Lohnkontrolle vom 18. Juni 2024 beizuziehen und zu berücksichtigen, und nur diesen Beanstandungen stattzugeben; d) Die Kosten seien der klagenden Partei aufzuerlegen" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–33) wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Beklagte beantragt die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren, welche der Kläger vor Vorinstanz stellte. Soweit auf die Klage im Entscheid vom 16. Mai 2025 nicht eingetreten wurde bzw. diese abgewiesen wurde, ist die Beklagte durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. In diesem Umfang hat sie daher an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw.

- 6 an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Sie wiederholt darin einzig ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation, wonach der Entscheid der Paritätischen Kommission der Gebäudetechnikbranche Kanton Zürich (KPK GT ZH) vom 14. Juni 2024 (datierend vom 18. Juni 2024) sie lediglich dazu verpflichte, dem Kläger Fr. 6'450.24 an 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigungen nachzuzahlen, sie gegen diesen Einsprache erhoben habe, der Entscheid noch ausstehend sei, und dieser Bericht gegenüber den eingeklagten Forderungen des Klägers Vorrang habe (Urk. 34 S. 3; Urk. 35 E. 4.2). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Beklagte damit die Behauptungen des Klägers nicht konkret bestreite, sondern den Entscheid über die strittigen Rechtsbegehren in die Hände der Paritätischen Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) lege. Eine bedingte Klageanerkennung sei nicht möglich und das Gericht habe unabhängig von der PLK über die strittigen Lohnansprüche zu entscheiden (Urk. 35 E. 4.3). Mit diesen – zutreffenden – Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Die Berufung erweist sich damit

- 7 als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 2.2). 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beklagten infolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 36/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'177.55.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

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