Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 17. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 25. März 2025 (AN240004-G)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 6/2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 108'200.00 brutto bzw. (./. 6.4% AHV/IV/EO/ALV) CHF 101'275.20 netto als Lohn für die Monate November 2023, Dezember 2023 sowie die Monate Januar bis Juni 2024 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. März 2024 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 90'000.00 brutto bzw. (./. 6.4% AHV/IV/EO/ALV) CHF 84'240.00 netto (ausstehende variable Vergütung für 2022) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2023 zu bezahlen; 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 120'000.00 brutto bzw. (./. 6.4% AHV/IV/EO/ALV) CHF 112'320.00 netto (jährliche variable Vergütung für 2023) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2023 zu bezahlen; 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger EUR 2'793.05 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Dezember 2023 zu bezahlen; 5. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 14. Dezember 2023 für den Betrag von CHF 13'525.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. November 2023 und für den Betrag von CHF 2'665.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Dezember 2023 zu beseitigen; 6. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 9. Januar 2024 für den Betrag von CHF 13'525.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2023 zu beseitigen; 7. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 9. Februar 2024 für den Betrag von CHF 13'525.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2024 zu beseitigen; 8. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 10. April 2024 für den Betrag von CHF 13'525.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Februar 2024, für den Betrag von CHF 13'525.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. März 2024 sowie für die Beträge von CHF 90'000.00 und CHF 120'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2023 zu beseitigen; 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten."
- 3 - Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 25. März 2025: (Urk. 6/29 S. 8 = Urk. 2 S. 8) "1. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten wird abgewiesen. 2. Auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage wird eingetreten. 3. [Fristansetzung Einreichung Klageantwortschrift] 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben dem Endentscheid vorbehalten. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]" Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Berufung der angefochtene Beschluss vom 25. März 2025 aufzuheben. 2. Es sei infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten. 3. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung der angefochtene Beschluss vom 25. März 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beklagten durch die Vorinstanz verletzt wurde, und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des Verfahrens vor Vorinstanz wie auch vor Obergericht zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 24. September 2024 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 17. Juli 2024 sowie die Klageschrift mit vorstehend aufgeführtem Rechtsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/2). Mit nicht einlässlicher Klageantwort vom 31. Januar 2025 (Urk. 6/23) beantragte die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) (u.a.), es sei das Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (Urk. 6/23 S. 2). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer XIII.4. des Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2014 (Urk. 6/4/3) und Ziffer 14 der Entsendevereinbarung vom 27. Juni 2022 (Urk. 6/4/16) sei das (Arbeits-)Gericht Zürich ausschliesslich zuständig. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen seien gemäss Art. 23 LugÜ zulässig, da sie schriftlich abgeschlossen worden seien, mindestens eine Partei – hier die Beklagte – Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des LugÜ habe und ein Gericht eines Vertragsstaates des LugÜ – hier Zürich – als zuständig vereinbart worden sei. Die Gerichtsstandsvereinbarungen würden denn auch nicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts des LugÜ abweichen, da im einschlägigen Art. 19 Ziffer 1 LugÜ pauschal die Gerichte des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz habe, für zuständig erklärt würden. Beim vereinbarten Gericht in Zürich sei diese Vorschrift eingehalten (Urk. 6/23 S. 3 f.). Eventualiter beantragte die Beklagte, es sei auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 nicht einzutreten, weil eine unzulässige Klagenhäufung vorliege (Urk. 6/23 S. 2 und S. 4 f.). 2. Mit Beschluss vom 25. März 2025 wies die Vorinstanz in Dispositivziffer 1 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten ab. In Dispositivziffer 2 trat sie auf das Rechtsbegehren Ziffer 4, mit dem der Kläger verlangt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm EUR 2'793.05 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Dezember 2023 zu bezahlen, ein (Urk. 6/29 S. 8 = Urk. 2 S. 8).
- 5 - 3. Mit Eingabe vom 11. April 2025 reichte die Beklagte Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 25. März 2025 mit vorgenannten Anträgen ein (Urk. 1). Zugleich beantragte sie, es sei die ihr angesetzte Frist für die Klageantwort abzunehmen, bis rechtskräftig über die Zuständigkeit entschieden sei (Urk. 1 S. 2) und die aufschiebende Wirkung der Berufung festzustellen (Urk. 1 S. 2). Darauf wurde mit Verfügung vom 15. April 2025 nicht eingetreten (Urk. 5). Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von Fr. 5'000.– angesetzt (Urk. 7). Dieser Vorschuss ging am 7. Mai 2025 fristgerecht ein (Urk. 8). Weitere Prozessschritte erfolgten nicht. 4. Das Berufungsverfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2025 ist das revidierte Prozessrecht in Kraft getreten. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens trat vor diesem Zeitpunkt ein. Gemäss Art. 407f ZPO gelten bestimmte neue resp. geänderte Artikel auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren. Soweit dies der Fall ist, wird in den Erwägungen darauf hingewiesen. Im Übrigen hatte die Vorinstanz das Zivilprozessrecht in der bisherigen Fassung anzuwenden. Für die Rechtsmittel gilt nach Art. 405 Abs. 1 ZPO (umfassend) das Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Der angefochtene Entscheid wurde nach dem 1. Januar 2025 eröffnet. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind daher sämtliche am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über die Rechtsmittelverfahren anwendbar. 2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz die prozessuale Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit. Durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (vgl. ZK ZPO- Reetz, Art. 308 N 23 ff.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich demzufolge um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO. Erstinstanzliche Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie
- 6 vorliegend, ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach demjenigen der Hauptsache (vgl. DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 91 N 7 ff. m.w.H.). Der Hauptsachenstreitwert beträgt vorliegend Fr. 320'865.55 (Urk. 6/2 S. 6). Die dargelegte Streitwertgrenze ist daher eingehalten. 2.2. Die Beklagte ist durch den Beschluss der Vorinstanz beschwert, weil damit die von ihr vor Vorinstanz erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit abgewiesen wurde (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids; zu Dispositivziffer 2 siehe nachfolgend unter E. II.4.). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 6/30/2). Auf sie ist daher unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1) einzutreten. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Der pauschale Verweis auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
- 7 - 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Sie kann die Berufung auch mit einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2 m.w.H.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 4. Die Beklagte stellt den Antrag auf Aufhebung des gesamten Beschlusses der Vorinstanz vom 25. März 2025 (Urk. 1 S. 2). Somit ist die Dispositivziffer 2
- 8 des vorinstanzlichen Beschlusses, womit auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage eingetreten wurde, davon miterfasst. Die Berufung der Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz verneint wird, auch auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage nicht einzutreten ist. Wird die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz hingegen bejaht, akzeptiert die Beklagte das Eintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 4 der Klage. Etwas anderes lässt sich ihrer Berufungsschrift nicht entnehmen. Ebenfalls miterfasst ist Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend Fristansetzung. Diesbezüglich wurde indes von der Beklagten einzig ein prozessualer Antrag gestellt, der mit der Verfügung vom 15. April 2025 (Urk. 5) abgehandelt wurde, weshalb es damit insoweit sein Bewenden hat. 5. Der Kläger teilte der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 8. November 2024 mit, dass im Rubrum sein Geburtsdatum falsch erfasst sei; anstatt am 23. Juli 1980 sei er am tt. Juni 1985 zur Welt gekommen (Urk. 6/17 S. 1 f.). Sein Geburtsdatum wurde indes bislang nicht korrigiert. Die Angaben des Klägers stimmen mit dem Ergebnis der Abklärungen beim Personenmeldeamt Zürich überein (Urk. 9); entsprechend wurde das Rubrum berichtigt. 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen (Urk. 6/1 – Urk. 6/35A/1-2). 7. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. Beurteilung 1. Örtliche Zuständigkeit 1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die örtliche Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Frage, ob die angerufene Erstinstanz örtlich zuständig ist, daher von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO).
- 9 - 1.2. Die Vorinstanz wies die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Zuständigkeit ab. Sie argumentierte, da der Kläger (im Zeitpunkt der Klageeinleitung) seinen Wohnsitz in D._____, Vereinigte Arabische Emirate, habe und die Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinleitung in C._____ domiziliert gewesen sei, handle es sich um einen internationalen Sachverhalt. Der Streitgegenstand sei arbeitsrechtlicher Natur. Die ordentliche örtliche Zuständigkeit bestimme sich daher nach Art. 1 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 19 LugÜ. Gemäss Art. 19 Ziffer 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 60 Ziffer 1 lit. a LugÜ, Art. 115 Abs. 1 IPRG sowie Art. 21 Abs. 1 IPRG sei die ordentliche örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen grundsätzlich gegeben. Wie der Kläger zu Recht vorbringe, regle Art. 19 Ziffer 1 LugÜ nur die internationale Zuständigkeit; die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nach nationalem Recht, mithin nach dem IPRG (mit Verweis auf BSK LugÜ-Stojiljković, Art. 19 N 7). Gerichtsstandsvereinbarungen seien in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Anwendungsbereich des LugÜ nur ausnahmsweise zulässig. Gemäss Art. 21 LugÜ könne von den (Art. 18 bis 21 LugÜ umfassenden) Vorschriften des 5. Abschnitts nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung erst nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werde oder wenn die Vereinbarung dem Arbeitnehmer die Befugnis einräume, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Mit "andere" sei eine Erweiterung der möglichen Gerichtsstände zugunsten des Arbeitnehmers gemeint. Der Arbeitnehmer könne dann nach Belieben an den zusätzlichen oder an den Gerichtsständen gemäss Art. 19 LugÜ klagen. Art. 21 LugÜ stelle somit klar, dass die Zuständigkeitsordnung der Art. 19 und 20 LugÜ grundsätzlich zwingend sei. Gerichtsstandsvereinbarungen, die in unzulässiger Weise vom 5. Abschnitt abwichen, seien ab initio unwirksam resp. nichtig (mit Verweis auf BSK LugÜ-Stojiljković, Art. 21 N 2 f. und 7 ff., Schnyder/Sogo-Acocella, Art. 21 N 15, und BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 24). Es sei unbestritten, dass der Arbeitsvertrag und die Entsendevereinbarung zwischen den Parteien Gerichtsstandsvereinbarungen enthielten und bereits vor der Entstehung der vorliegenden Streitigkeit abgeschlossen worden seien. Folglich hätten mit diesen lediglich die Klagemöglichkeiten des Arbeitnehmers erweitert, nicht aber prorogiert werden können. Die Beklagte als Arbeitgeberin könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass die ordentliche örtliche Zu-
- 10 ständigkeit des Bezirksgerichts Meilen nicht gegeben sei. Soweit die Gerichtsstandsvereinbarungen als ausschliessliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich zu verstehen seien, wie dies die Beklagte geltend mache, verstiessen diese gegen die Vorschriften in Art. 21 LugÜ und zeitigten sie folglich gemäss dessen Ziffer 5 "keine rechtliche Wirkung", womit das angerufene Gericht wie ausgeführt zuständig sei. Verstehe man hingegen die Gerichtsstandsvereinbarungen so, dass der ordentliche Gerichtsstand mit dem Gerichtsstand Zürich erweitert werde, habe der Kläger die Wahl gehabt, seine Klage entweder am Arbeitsgericht Zürich (gemäss Gerichtsstandsvereinbarungen) oder am Bezirksgericht Meilen, Arbeitsgericht, anhängig zu machen. Die örtliche Zuständigkeit sei somit auch unter der Anwendung von Art. 21 LugÜ gegeben. Damit sei die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Beklagten in jedem Fall abzuweisen (Urk. 2 S. 4 f.). 1.3. Mit der Berufung moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie fälschlicherweise Art. 21 LugÜ für vorliegend anwendbar erachtet habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz müssten die in Art. 21 LugÜ genannten Voraussetzungen vorliegend nicht geprüft werden und damit auch nicht erfüllt sein. Aus dem Wortlaut von Art. 21 LugÜ gehe hervor, dass diese Bestimmung lediglich anwendbar sei, wenn mit einer Gerichtsstandsvereinbarung von den Vorschriften des 5. Abschnitts des LugÜ (Art. 18-20 LugÜ) abgewichen werde. Somit sei entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz zuerst zu prüfen, ob mit den Gerichtsstandsvereinbarungen von den Art. 18 bis 20 LugÜ abgewichen worden sei. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, regle der vorliegend einschlägige Art. 19 Ziffer 1 LugÜ lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche. Die örtliche Zuständigkeit bestimme sich nach dem IPRG. Sie (die Beklagte) habe ihren Sitz in der Schweiz, einem LugÜ-Staat. Somit sei sie gemäss Art. 19 Ziffer 1 LugÜ in der Schweiz einzuklagen. Mehr bestimme das LugÜ im 5. Abschnitt nicht. Die gewöhnlichen Arbeitsorte des Klägers seien an ihrem Sitz in der Schweiz und in D._____, was nicht in einem LugÜ-Staat liege, gewesen. Vorliegend sei Art. 19 Ziffer 1 LugÜ die einzige zu beachtende Vorschrift im 5. Abschnitt des LugÜ. Nebst dem Gerichtsstand gemäss Art. 19 Ziffer 1 LugÜ hätten in den Gerichtsstandsvereinbarungen keine weiteren Gerichtsstände, auch keine Auswahl davon, vereinbart werden müssen, um dem 5. Abschnitt des LugÜ zu ent-
- 11 sprechen. In den Gerichtsstandsvereinbarungen sei Zürich als anwendbarer Gerichtsstand vereinbart worden. Da Zürich in der Schweiz liege, widerspreche der vereinbarte Gerichtsstand in Zürich nicht Art. 19 Ziffer 1 LugÜ; die von Art. 19 Ziffer 1 LugÜ statuierte internationale Zuständigkeit der Schweiz werde durch die Gerichtsstandsvereinbarungen nicht verletzt. Daher sei Art. 21 LugÜ nicht anwendbar. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ seien unbestrittenermassen ebenfalls erfüllt. Da sich die örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG richte, sei weiter zu prüfen, ob die vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarungen auch dem IPRG standhielten. Art. 115 IPRG lasse Gerichtsstandsvereinbarungen zu; es gebe gemäss IPRG keine speziellen Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 5 IPRG seien eingehalten worden. Somit seien die Gerichtsstandsvereinbarungen auch gemäss dem IPRG gültig und zu beachten (Urk. 1 S. 5 ff.). 1.4.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass zwischen ihnen ein arbeitsrechtliches Verhältnis mit der Beklagten als Arbeitgeberin und dem Kläger als Arbeitnehmer bestand und die Vertragsmodalitäten grundsätzlich in einem vom 1. Dezember 2014 datierenden Arbeitsvertrag geregelt wurden. In Ziffer XIII.4. des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand Zürich (Urk. 6/4/3 S. 4). Dass die Parteien oder eine von ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags und damit der in diesem enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung im Ausland domiziliert gewesen wäre oder dass ein Domizilwechsel ins Ausland von den Parteien resp. von einer der Parteien in jenem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Da für die Frage des gültigen Zustandekommens der Gerichtsstandsvereinbarung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/ Hostettler, Art. 17 N 36; BSK IPRG-Grolimund/Bachofner, Art. 5 N 8; SHK LugÜ- Killias, Art. 23 N 17), handelt es sich somit insoweit um einen reinen Binnensachverhalt. Demzufolge ist in diesem Zusammenhang nicht das LugÜ, sondern schweizerisches Recht anwendbar.
- 12 - Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO kann der Arbeitnehmer auf die Gerichtsstände nach Art. 34 ZPO nicht zum Voraus verzichten. In Art. 34 Abs. 1 ZPO ist festgehalten, dass für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, örtlich zuständig ist. Verletzt eine Gerichtsstandsvereinbarung diese Regelung, indem sie die Auswahl möglicher Gerichtsstände einschränkt, ist sie nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 ZPO für den Arbeitnehmer einseitig unverbindlich, während der Arbeitgeber an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden bleibt (vgl. BSK ZPO-Kaiser Job, Art. 35 N 15 m.w.H.); nichtig ist eine solche Gerichtsstandsvereinbarung somit nicht (BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.5; BGer 4C.29/2006 vom 21. März 2006 E. 4.1 [noch zum GestG]; vgl. ZK ZPO-Stanischewski, Art. 35 N 29). Vorliegend fand mit der Vereinbarung des Gerichtsstands Zürich eine nach Art. 35 Abs. 1 ZPO unzulässige Einschränkung der dem Kläger als Arbeitnehmer in Art. 34 Abs. 1 ZPO garantierten Gerichtsstände statt. Dass dem Kläger neben dem Gerichtsstand Zürich die gesetzlich garantierten Zuständigkeiten gemäss Art. 34 Abs. 1 ZPO erhalten bleiben sollten, ergibt sich nämlich weder aus der Gerichtsstandsvereinbarung noch aus den Parteibehauptungen, weshalb davon auszugehen ist, dass Zürich als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart wurde. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags sowohl der Sitz der Beklagten als auch der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers in Zürich befanden (vgl. dazu Urk. 1 S. 7 Rz 16) und der Kläger somit in jenem Zeitpunkt nach Art. 34 Abs. 1 ZPO nur am vereinbarten Gerichtsstand Zürich hätte klagen können: Dadurch, dass die Möglichkeit bestand, dass der Sitz der Beklagten oder der Arbeitsort des Klägers sich während des Arbeitsverhältnisses verlagern könnte – was in concreto in der Folge auch geschah –, bewirkte die Gerichtsstandsvereinbarung dennoch eine nach Art. 35 Abs. 1 ZPO unzulässige Einschränkung der dem Kläger in Art. 34 Abs. 1 ZPO garantierten Gerichtsstände. Somit war die Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2014, in der Zürich als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart wurde, für den Kläger von Anfang an unverbindlich.
- 13 - 1.4.2. Eine internationale Komponente erhielt der Sachverhalt offensichtlich erst mit dem Umzug des Klägers nach D._____ per 1. September 2021 (Urk. 6/2 S. 10). Dieser Umzug änderte aber nichts an der unter E. III.1.4.1 dargelegten Unverbindlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, welche die Parteien im Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, für den Kläger. Insbesondere lebte deren Wirksamkeit für ihn nicht etwa mit der Wohnsitznahme in D._____ und der daraus folgenden grundsätzlichen Anwendbarkeit des LugÜ auf den Prozess wieder auf. Zwar wird in der Literatur für den Anwendungsbereich des LugÜ die Meinung vertreten, dass eine ursprünglich ungültige Bestimmung in einer Gerichtsstandsvereinbarung im Zeitpunkt der Klageeinleitung Gültigkeit erlangen kann (SHK LugÜ-Müller/Angstmann, Art. 21 N 9 und Fn 26). Sie gründet letztlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die (dem LugÜ unterstehende) Gerichtsstandsvereinbarung lediglich eine Zuständigkeitsoption darstellt, die erst bei einer Klageerhebung Wirkungen entfaltet (SHK LugÜ-Killias, Art. 23 N 26). Der vorliegende Fall weicht aber entscheidend davon ab, weil beim Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung ein reiner Binnensachverhalt vorlag und daher für die Prüfung des gültigen Zustandekommens derselben nach dem Dargelegten nicht das LugÜ, sondern das schweizerische Recht anwendbar ist. Dieses resp. die diesbezügliche Rechtsprechung sieht aber ein "Wiederaufleben" nicht vor, sondern nach dem unter E. III.1.4.1. Dargelegten einzig die einseitige Unverbindlichkeit für den Kläger. Weitere diesbezügliche Erörterungen können daher unterbleiben. 1.4.3. Das unter E. III.1.4.1. f. Dargelegte gilt grundsätzlich auch für die gemäss dem Kläger am 16. August 2021 abgeschlossene erste Entsendevereinbarung der Parteien (Urk. 6/4/15; Urk. 6/2 S. 10), in welcher ebenfalls Zürich als Gerichtsstand bestimmt wurde (Urk. 6/4/15 S. 6). Dass die Parteien oder eine von ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ausserhalb der Schweiz domiziliert gewesen wäre, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Anders verhält es sich indes insoweit, als in jenem Zeitpunkt ein Umzug des Klägers ins Ausland geplant war und die Entsendevereinbarung im Hinblick auf diesen Umzug abgeschlossen wurde. Nochmals anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der zweiten Entsendevereinbarung vom 27. Juni 2022 (Urk. 6/4/16). Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung und somit der darin enthaltenen Gerichtsstands-
- 14 vereinbarung, in der wiederum Zürich als Gerichtsstand vereinbart wurde (Urk. 6/4/16 S. 6), hatte der Kläger seinen Wohnsitz gemäss eigener Darstellung in D._____ (Urk. 6/2 S. 10). Bei deren Abschluss war eine internationale Komponente deshalb zweifelsohne gegeben. Wie es sich mit den Gerichtsstandsvereinbarungen in den beiden Entsendevereinbarungen verhält, kann aber offengelassen werden. Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche nämlich auf den Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2014 und teilweise zusätzlich auf einen Entscheid des Entschädigungsausschusses des Verwaltungsrats vom 30. November 2021 resp. hinsichtlich des Auslagenersatzes aufgrund Verwendung der Kreditkarte zusätzlich auf Art. 41 OR (Urk. 6/2, insb. Urk. 6/2 S. 3 Rz 3, S. 6 Rz 12, S. 9 Rz 18, S. 12 Rz 23, S. 16 ff. Rz 29 ff. und S. 28 Rz 54; vgl. dazu auch die Beklagte in Urk. 6/23 S. 3 Rz 4 f. und S. 4 f. Rz 15). Ansprüche, welche sich auf die Entsendevereinbarungen stützen würden, macht er nicht geltend. Dies steht in Einklang mit dem Inhalt der beiden Entsendevereinbarungen. In deren Ziffern 2 wird unter dem Titel "Verhältnis zum Arbeitsvertrag" ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitsvertrag während der Entsendung bestehen bleibt; dieser werde (lediglich) für die Dauer der Entsendung durch die beiden Entsendevereinbarungen ergänzt (Urk. 6/4/15 S. 3; Urk. 6/4/16 S. 3), wie der Kläger in der Klageschrift auch behauptete (Urk. 6/2 S. 10 Rz 19). In den Ziffern 6 der beiden Entsendevereinbarungen wird unter dem Titel "Entschädigung" festgehalten, dass die Entschädigung für die zusätzliche Funktion durch die Entschädigung im Arbeitsvertrag vollumfänglich abgegolten sei (Urk. 6/4/15 S. 3; Urk. 6/4/16 S. 3). Weitere Regelungen in Bezug auf Entschädigungsansprüche des Klägers, die Gegenstand des Verfahrens bilden, sind in den Entsendevereinbarungen nicht ersichtlich. Ferner ist aufgrund des Dargelegten davon auszugehen, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen in den beiden Entsendevereinbarungen ausschliesslich für Auseinandersetzungen gestützt auf diese galten, nicht auch für solche aus dem Arbeitsvertrag. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den Parteibehauptungen. Dies führt zum Schluss, dass einzig die Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2014 für das vorliegende Verfahren resp. die Beurteilung der Frage, ob das angerufene erstinstanzliche Gericht örtlich zuständig ist, relevant ist.
- 15 - 1.4.4. Die – von der Vorinstanz bejahte – Frage, ob die Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2014 nach den Bestimmungen des LugÜ für den Kläger unbeachtlich wäre, kann vor dem aufgezeigten Hintergrund offenbleiben. 1.4.5. Nach dem Dargelegten ist die im Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2014 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für den Kläger unverbindlich und sind die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Entsendevereinbarungen vom 16. August 2021 und 27. Juni 2022 für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Darüber, dass das Bezirksgericht Meilen, Arbeitsgericht, für die Klage des Klägers nach Art. 19 Ziffer 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziffer 1 lit. a LugÜ, Art. 115 IPRG und Art. 21 IPRG örtlich zuständig ist, wenn keine zu beachtende Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, sind sich die Vorinstanz und die Parteien zu Recht einig, denn im Zeitpunkt der Klageeinleitung hatte die Beklagte ihren Sitz in C._____. 1.4.6. Somit hat das Bezirksgericht Meilen seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. 2. Rechtliches Gehör 2.1. Die Beklagte erhebt grundsätzlich zu Recht die Rüge, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzte, indem sie ihren Entscheid fällte, ohne dass der Beklagten vorher die Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2025 (Urk. 6/27) zugestellt worden war und sie die – allenfalls auch nur freigestellte – Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu hatte (Urk. 1 S. 4 f.). 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt indes trotz seiner formellen Natur keinen Selbstzweck dar. Eine Gutheissung der Berufung wegen seiner Verletzung würde deshalb voraussetzen, dass die Beklagte in der Berufungsbegründung darlegt, welche Argumente sie im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte und inwiefern diese relevant gewesen wären. Andernfalls würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer sinnlosen Formalität führen und das Verfahren unnötig ver-
- 16 längern (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_644/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1; BGer 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1; [je m.w.H.]). Die Beklagte macht diesbezüglich keinerlei Ausführungen, weshalb der Berufung insoweit schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann. Im Übrigen konnte die Beklagte sich vor der Berufungsinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit Bezug auf die hier relevante Frage der örtlichen Zuständigkeit der angerufenen Erstinstanz frei überprüfen kann, zur fraglichen Stellungnahme äussern. Wie die Beklagte festhält, erhielt sie die Stellungnahme des Klägers (Urk. 6/27) nämlich mit Schreiben der Vorinstanz vom 1. April 2025 zugestellt (Urk. 1 S. 4 Rz 6). Ferner macht sie nicht geltend, durch die verspätete Kenntnisnahme einen Nachteil erlitten zu haben. Die als nicht besonders schwerwiegend zu betrachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs hat dadurch auch als geheilt zu gelten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 5A_602/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.2.2; BGer 4D_37/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3; zum Ganzen auch BGer 6B_646/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2.). 3. Fazit Da die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zutreffend bejaht hat und die grundsätzlich zu Recht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu keiner Rückweisung zu führen hat, ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Anträge Ziffern 1 und 2 sowie hinsichtlich des (Eventual-)Antrags Ziffer 3 abzuweisen und sind die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Meilen vom 25. März 2025 zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Zwischenentscheid dem Endentscheid vor (Urk. 2 S. 8, Dispositivziffer 4). Die Beklagte beantragt mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 4 die vollstän-
- 17 dige Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Vorinstanz zu Lasten des Klägers (Urk. 1 S. 2, Anträge Ziffern 1 und 4, sowie S. 8). Da die Berufung abzuweisen und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 25. März 2025 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 zu bestätigen ist, da die Beklagte für diesen Fall keine Gründe darlegt, aus denen von der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen ist und da diese überdies auch sachgerecht ist, ist sie unter Abweisung von Berufungsantrag Ziffer 4 ebenfalls zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 320'865.55 (Urk. 6/2 S. 6), in Anwendung der §§ 2, 4 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Aufgrund des Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da dem Kläger keine relevanten Aufwendungen entstanden sind und die Beklagte im Berufungsverfahren unterliegt (Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 25. März 2025 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 4 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 4/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 18 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'865.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt: "Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist." Zürich, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am:
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