Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 18. August 2025 in Sachen 1. A._____ (Switzerland) GmbH, Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1 und Anschlussberufungsbeklagte 1 2. A._____, Klägerin 2, Widerbeklagte, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Arbeitsgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 21. September 2024 (AG210002-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien befanden sich seit dem 1. Dezember 2021 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Verfahren (Urk. 1 und 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 96 S. 4 ff. = Urk. 100 S. 4 ff.). Am 21. September 2024 fällte die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 100 S. 89 ff.). Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 innert Frist (Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 97/1) Berufung (Urk. 99). 2. Nach Eingang der Berufungsantwort samt Anschlussberufung vom 27. Januar 2025 (Urk. 106) sowie der Anschlussberufungsantwort und Novenstellungnahme vom 31. März 2025 (Urk. 110) ersuchten die Parteien um Sistierung des Verfahrens für Vergleichsverhandlungen (Urk. 113, Urk. 114 und Urk. 116). Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilten die Berufungsklägerinnen mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich verglichen, sodass sie ihre Berufung zurückziehen würden und das Berufungsverfahren infolge aussergerichtlichen Vergleichs als erledigt abzuschreiben sei. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens seien ihnen (in solidarischer Haftung) aufzuerlegen und sie verzichteten je vollumfänglich auf eine Parteientschädigung (Urk. 117). Auch der Berufungsbeklagte bezieht sich in seiner Eingabe vom 15. Juli 2025 auf einen aussergerichtlichen Vergleich und erklärt, seine Anschlussberufung zurückzuziehen (Urk. 118). Sodann bestätigte er mit Eingabe vom 21. Juli 2025, dass er auf eine Parteientschädigung verzichtet (Urk. 119). 3. Das Verfahren ist zufolge Rückzugs (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 16'000.– festzusetzen. Antragsgemäss bzw. im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen. 4.2 Antragsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das zweitinstanzliche Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 118 f. und an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 117, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 4 - Zürich, 18. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ip