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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.11.2024 LA240002

5 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,907 parole·~15 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss vom 5. November 2024 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren Arbeitsgerichtes Bülach vom 19. Dezember 2023 (AH190049-C)

- 2 - Modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 15 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 17'135.50 brutto / Fr. 15'720.50 netto zu bezahlen, zzgl. a) 5 % Zins auf Fr. 5'640.20 seit dem 31. Dezember 2016, sowie b) 5 % Zins auf Fr. 5'710.20 seit dem 31. Dezember 2017, sowie c) 5 % Zins auf Fr. 5'785.10 seit dem 31. Dezember 2018. 2. Der Kläger behält sich eine Mehrforderung und eine Nachklage ausdrücklich vor. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Arbeitsgerichtes Bülach vom 19. Dezember 2023: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'929.35 brutto, zuzüglich  Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 1'222.20 seit 31. Dezember 2016,  Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 1'345.65 seit 31. Dezember 2017,  Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 1'361.50 seit 31. Dezember 2018, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'684.50 zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mittelung]. 5. [Rechtsmittelbelehrung]."

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 101 S. 2): "1. Das Urteil vom 19. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Bülach, Arbeitsgericht, sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 7'991.04 brutto / CHF 7'381.34 netto zu bezahlen, zuzüglich: - 5% Zins auf den Betrag von CHF 2'478.20 seit dem 31. Dezember 2016 - 5% Zins auf den Betrag von CHF 2'738.20 seit dem 31. Dezember 2017 - 5% Zins auf dem Betrag von CHF 2'774.54 seit dem 31. Dezember 2018. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." der Beklagten (Urk. 107 S. 2): "1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Berufungsklägers." Anschlussberufungsanträge: der Beklagten (Urk. 107 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich unter vollständigen Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023 aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Anschlussberufungsbeklagten." des Klägers (Urk. 111 S. 2): "1. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Kläger) war im streitgegenständlichen Zeitraum von 2016 bis 2018 als Betriebsarbeiter bei der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (fortan Beklagte), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die den Betrieb von Flughafendienstleistungen bezweckt, angestellt (Urk. 2 Rz. 6, Urk. 10 Rz. 2, Urk. 4/2). 2.1 Die vorliegende arbeitsrechtliche Klage wurde durch den Kläger nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2019 (Urk. 1) mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Poststempel) innert Frist anhängig gemacht (Urk. 2 und 3). Dabei liess der Kläger diverse nachträglich als Arbeitszeit zu vergütende Positionen geltend machen, welche nun teilweise, namentlich betreffend das Durchlaufen einer Sicherheitskontrolle, Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. 2.2 Betreffend den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 102 S. 3 f.). Am 19. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 99 = Urk. 102). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 29. Januar 2024 (Poststempel) rechtzeitig Berufung mit den vorstehend erwähnten Anträgen (Urk. 101). Am

- 5 - 15. Mai 2024 erstattete die Beklagte innert der mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 angesetzten Frist (Urk. 106) die Berufungsantwort und erhob zugleich Anschlussberufung (Urk. 107; Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin erstattete mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Poststempel) innert der mit Verfügung vom 21. Mai 2024 angesetzten Frist (Urk. 108) die Anschlussberufungsantwort und nahm zudem Stellung zur Berufungsantwort (Urk. 111). Die Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 112). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-100). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (Urk. 101 S. 2; Urk. 107 S. 2). 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder

- 6 deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel -instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Die nämlichen Anforderungen an eine Begründung gelten auch für die Anschlussberufungsbegründung und sinngemäss auch für die Berufungs- und Anschlussberufungsantwort (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO vorgebracht werden. Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – der sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2 [S. 627 f.]; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 317 N 6). III. Würdigung 1. Vorbringen des Klägers zum Materiellen 1.1 Der Kläger äussert sich in seiner Berufungsschrift unter lit. B / Materielles zunächst über mehrere Seiten im Sinne einer Übersicht generell zum Streitgegenstand, dem vorinstanzlichen Urteil sowie seinen Forderungen im Rahmen des Berufungsverfahrens (Urk. 101 S. 3 ff. Rz 4 - 32). Diese Darlegungen erfolgen pauschal, beinhalten weder genaue Verweise auf die eigenen Vorbringen vor Vorinstanz oder den vorinstanzlichen Entscheid, noch eine inhaltlich substantiierte Auseinandersetzung mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Vielmehr

- 7 stehen sie in nur losem Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid und erscheinen insgesamt als eher rudimentäre Skizzierung des Prozessstoffes. Eine kritische Würdigung bzw. Rüge des vorinstanzlich festgestellten massgeblichen Sachverhaltes ist darin nicht enthalten. 1.2 Eine solchermassen pauschale Aufbereitung des Tatsächlichen erfüllt die eingangs dargelegten Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 2. Vorbringen des Klägers zum Rechtlichen / Rechtliche Einordnung der Sicherheitskontrolle als Arbeitsweg durch die Vorinstanz 2.1 Der Kläger moniert mit seiner Berufung insbesondere die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Zeit für die von ihm vor Erreichen der Stempeluhr zu passierende Sicherheitskontrolle keine Arbeitszeit darstelle und entsprechend nicht zu entschädigen sei (Urk. 101 Rz 41 und 42). 2.2 Hierbei nimmt der Kläger zunächst Bezug auf die - allgemeinen - rechtstheoretischen Vorbemerkungen der Vorinstanz, wonach als Arbeitszeit jede Tätigkeit zu verstehen sei, welche in ein vertragliches Austauschgefüge einfliesse und einen Gegenwert zur Entlöhnung bilde, mithin selbst jene, die auch nur teilweise im Interesse des Arbeitgebers liege. Nur eine vollkommen freie Verfügbarkeit schliesse Arbeitszeit aus, wobei aber nur schon eine geringfügige Einschränkung dieser Verfügungsbefugnis ausreiche, um im arbeitsvertraglichen Sinne Arbeitszeit anzunehmen (Urk. 101 S. 7 Rz 39, Urk. 102 S. 12 f. N 6.3). Ohne weitere Begründung hält der Kläger hierzu in seiner Berufungsschrift fest, dass in casu die Passage der Sicherheitskontrolle und der Weg von der Sicherheitskontrolle zum Einstempeln bzw. nach dem Ausstempeln bis zum Verlassen der Luftseite eine "notwendige Vorarbeit" darstelle und daher nicht Arbeitsweg sei, was von der Vorinstanz falsch beurteilt worden sei (Urk. 101 S. 7 Rz 40). Weiter macht der Kläger unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid geltend, die Vorinstanz habe die Passage der Sicherheitskontrolle fälschlicherweise als vergleichbar mit einem Arbeitsweg im Auto oder Zug, welcher ebenfalls Ein-

- 8 schränkungen in der persönlichen Zeitgestaltung mit sich bringe, beurteilt. Dies, obwohl die Sicherheitskontrolle weitergehende Einschränkungen beinhalte. Namentlich könne man im Zug sein Smartphone benutzen oder beim Autofahren mit der Freisprechanlage telefonieren sowie Radio, Podcasts etc. hören. Zudem habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, Arbeitnehmern für die Sicherheitskontrolle und den Weg danach Weisungen zu erteilen (Urk. 101 Rz 41 und 42). Der Kläger legt in seiner Argumentation an keiner Stelle dar, dass bzw. wo er diese Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte. Auch zur Zulässigkeit seiner Vorbringen, sollten sie im Berufungsverfahren neu eingebracht sein, schweigt sich der Kläger aus. Darüber hinaus fehlt, wie bereits erwähnt, auch hier eine Begründung der diesbezüglichen klägerischen Standpunkte. 2.3 Im Rahmen seiner weiteren Vorbringen unterlässt es der Kläger sodann durchwegs, sich mit dem Entscheid und den diesem zugrundeliegenden massgeblichen Erörterungen der Vorinstanz, insbesondere zur Unterscheidung von Arbeitsort und Arbeitsweg, auseinanderzusetzen. So hatte die Vorinstanz hierzu detailliert ausgeführt, dass der Arbeitsort des Klägers im Bereich D._____ und damit einhergehend auf den Wegen, welche mit dem Elektroschlepper zurückzulegen waren, zu verorten sei, wobei diese Räumlichkeiten des D._____, in welchen der Kläger sowohl ein- und ausstempeln, als auch die entsprechenden Geräte und sein Fahrzeug entgegennehmen und zurückgeben musste, Ausgangs- und Endpunkt darstellen würden. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass diese Örtlichkeit dem Erfüllungsort für die vom Kläger zu erbringende Arbeitsleistung entspreche. Namentlich habe daher der Kläger seinen Arbeitsort erreicht, wenn er in den Räumlichkeiten des D._____ eingestempelt habe (Urk. 102 S. 14 f. N 7.1 f.). Diese Definition des konkreten Arbeitsortes durch die Vorinstanz wird von Seiten des Klägers nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird in der Berufungsschrift unter Verweis auf die Vorinstanz übernommen, dass Ausgangs- und Endpunkt der Arbeitstätigkeit der Stauraum für Elektroschlepper war (vgl. Urk. 101 S. 8 Rz 48).

- 9 - Die Räumlichkeiten des D._____ - und damit auch der Stauraum für Elektroschlepper - liegen hinter der Sicherheitskontrolle, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Vorerwägungen schloss, dass der Weg bis dorthin bzw. von dort weg, welcher auch das Passieren der Sicherheitskontrolle des Flughafens umfasse, Arbeitsweg darstelle. Auf diese Erörterungen geht der Kläger in der Folge nicht ein, ebenso wenig auf die darauf gründenden rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz, namentlich, dass der Arbeitsweg grundsätzlich nicht zu vergüten sei, sofern keine anderslautende vertragliche Abrede bestehe und der Kläger nicht habe darlegen können, weshalb sich dies in casu anders gestalten solle (Urk. 102 S. 32 ff. N 9.3.2.1. ff.). Vielmehr greift der Kläger einzig fragmentarisch einzelne Argumente der Vorinstanz - beispielsweise, dass die Sicherheitsvorkehrungen des Flughafens nicht durch die Beklagte verantwortet würden und damit auch keine Rede davon sein könne, dass auf dem Weg durch die Sicherheitskontrolle des Flughafens eine Weisungsgewalt der Beklagten gegenüber dem Kläger bestanden habe, weshalb auch die Frage, welchem Interessensbereich die Sicherheitskontrolle zuzuordnen sei, nicht von Relevanz sei (Urk. 102 S. 33 N 9.3.2.4.) - gänzlich aus dem Zusammenhang herausgelöst auf und stellt ihnen solchermassen kontextfrei eigene Behauptungen gegenüber. Namentlich behauptet der Kläger, dass die Sicherheitskontrolle Teil des Geschäftskonzeptes der Beklagten sei (Urk. 101 S. 7 Rz 37), dass die Sicherheitskontrolle im Interesse der Beklagten sei (Urk. 101 S. 7 Rz 38), dass die Sicherheitskontrolle eine notwendige Vorarbeit darstelle (Urk. 101 S. 7 Rz 40), dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, Arbeitnehmern für die Sicherheitskontrolle und den Weg danach Weisungen zu erteilen (Urk. 101 S. 7 Rz 42) und dass die Beklagte an der Sicherheitskontrolle verdiene, da die Arbeitnehmer dank der Sicherheitskontrolle gewinnbringend eingesetzt werden könnten (Urk. 101 S. 8 Rz 45). Keine dieser Behauptungen wird näher begründet, sie bleiben durchwegs unsubstantiiert.

- 10 - Die Berufungsschrift enthält hierzu zudem weder konkrete Verweise auf das angefochtene Urteil, noch wird aufgezeigt, an welcher Stelle die eigenen Behauptungen bereits vor Vorinstanz eingebracht worden wären bzw. weshalb diese erst im Berufungsverfahren hätten eingebracht werden können. 2.4 Damit genügt der Kläger seiner Rügeobliegenheit nicht, weshalb nicht näher auf die Vorbringen des Klägers zum Rechtlichen einzugehen ist. 3. Vorbringen des Klägers zu den Kostenfolgen 3.1 Der Kläger rügt auch die Kostenverteilung der Vorinstanz unter Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO. Insbesondere macht der Kläger geltend, es sei um die Grundfrage gegangen, ob fälschlicherweise ein Teil der Arbeitszeit des Klägers nicht entschädigt worden sei, was die Vorinstanz bejaht habe. Es liege daher eine Sachlage vor, bei welcher die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruches schwierig gewesen sei (Urk. 101 S. 9 Rz 50 ff.). Ungeachtet des Umstandes, dass die Argumentation des Klägers auch inhaltlich nicht verfangen würde, lässt selbige erneut eine susbtantiierte und damit genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche den prozessualen Anteil des Unterliegens bzw. Obsiegens im Umfang des Streitwertes errechnete und gestützt darauf in Nachachtung der gesetzlichen Bestimmung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kostenverteilung vornahm, vermissen. Vielmehr anerkennt auch der Kläger, dass die Kostenverteilung grundsätzlich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu erfolgen habe (vgl. Urk 101 S. 9 Rz.50). Weshalb die Vorinstanz trotz vom Kläger explizit als korrekt beurteilte Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dennoch gehalten gewesen wäre, die "Kann"- Vorschrift gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zur Anwendung zu bringen, bleibt unbegründet: Weder legt der Kläger dar, inwiefern seine beziffert eingereichte Klage einen Anwendungsfalls von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO darstellen sollte, noch geht er darauf ein, aufgrund welcher besonderen Umstände eine Veranlassung zur Prozessfüh-

- 11 rung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO vorgelegen hätte. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich mangels Begründung aus den klägerischen Ausführungen nicht, inwiefern die Vorinstanz fehlerhaft vorgegangen wäre bzw. inwiefern sie gehalten gewesen wäre, die Parteikosten wettzuschlagen. 3.2 Dem Grundsatz, wonach eine Berufungsschrift detailliert und in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu begründen ist, ist damit auch hinsichtlich der Kostenfolgen nicht Genüge getan. Nur vollständigkeitshalber sei darüber hinaus festgehalten, dass die Berufungsschrift zusätzlich auch hinsichtlich des Kostenpunktes keine konkreten Verweise auf den vorinstanzlichen Entscheid enthält. Vor diesem Hintergrund kann bezüglich der Kostenfolgen ebenso wenig auf die Berufung des Klägers eingetreten werden. IV. Fazit 1. Wie vorstehend einzeln aufgezeigt, erfüllt die Berufungsschrift des Klägers die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO ausnahmslos nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 2. Mangels Eintretens auf die Berufung des Klägers fällt die Anschlussberufung der Beklagten dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.H.). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2) und der

- 12 - Streitwert zusammengerechnet Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Urk. 101 S. 2; Urk. 107 S. 2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet. 2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Da auf die Berufungsklage nicht einzutreten ist, wird der Kläger im Berufungsverfahren als unterliegende Partei vollumfänglich entschädigungspflichtig (BGE 145 III 153 E. 3.2.3, Art. 106 ZPO, Art. 313 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 7'991.04 (Berufung Fr. 4'061.69 + Anschlussberufung Fr. 3'929.35). Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, den Kläger zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte in der Höhe von Fr. 1'000.– zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'991.04. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 5. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: jo

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