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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2024 LA230015

12 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,693 parole·~48 min·3

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Mai 2023 (AN190068-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 49 S. 2; Urk. 98 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 960'660.80 zuzüglich 5% p.a. Zins seit dem 20. Februar 2016 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger GBP 683'403.85 zuzüglich 8% p.a. Zins seit dem 20. Februar 2016 zu bezahlen. Alles unter Vorbehalt des Nachklagerechts sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Weisungskosten) zu Lasten der Beklagten; Entschädigung zuzüglich gesetzl. MwSt." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2023: 1. In teilweiser Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger GBP 674'065.36 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Teilklage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'075.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses von CHF 9'890.– wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 20'075.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'240.– zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine volle Parteientschädigung von CHF 33'182.37 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 6. Die vom Kläger bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit für die Parteientschädigung wird dem Kläger vollumfänglich zurückerstattet. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 118 S. 2): 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. Mai 2023, Geschäfts-Nr. AN190068, sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. Mai 2023, Geschäfts-Nr. AN190068, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 126 S. 2): Es sei die Berufung abzuweisen (Haupt-, Eventualbegehren [...]) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 126 S. 2) Es sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, dem Kläger GBP 674'065.36 zuzüglich 8% Zins seit dem 12. Juli 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 130 S. 2) 1. (…) 2. (…) 3. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. I.

- 4 - 1. a) Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Urk. 119 S. 5 ff.): Der Kläger war bereits von 1996 bis 2000 in London sowie vom 1. August 2006 bis zum 20. Juli 2008 in C._____ als Devisenhändler für die Beklagte tätig, wobei die Beklagte während des ersten Arbeitsverhältnisses noch als D._____ auftrat. Am 25. Februar 2011 schlossen die Parteien sodann erneut einen Arbeitsvertrag ab, gestützt auf welchen der Kläger ab dem 1. Juni 2011 wieder als Devisenhändler für die Beklagte tätig war. Der Arbeitsort des Klägers war wiederum C._____ (Urk. 1 Rz. 8; Urk. 25 Rz. 26 ff.). b) Im Jahr 2013 kam es in der Folge einer Veröffentlichung des Informationsdienstes E._____, wonach es im weltweiten Devisenhandel organisierte Absprachen zwischen den Händlern verschiedener Banken gegeben habe, zu aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen diverse Banken. Auch gegen die Beklagte wurden in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und in den USA aufsichtsrechtliche Verfahren eröffnet. Die Beklagte leitete zudem selbst eine interne Untersuchung im Bereich Devisenhandel ein ("interne Forex-Untersuchung"). Nachdem die Beklagte der FINMA Ende September 2013 angezeigt hatte, dass ihre interne Forex- Untersuchung aufgrund des Verdachts auf Manipulationen, Absprachen und anderem marktmissbräuchlichem Verhalten im Devisenhandel elektronische Kommunikationen hervorgebracht habe, welche eine Beteiligung von ihr (der Beklagten) an solchen Verhaltensweisen als möglich erscheinen liessen, eröffnete die FINMA ein Enforcement-Verfahren gegen die Beklagte ("externe Forex-Untersuchung"). Aus der Untersuchung der FINMA ergaben sich verschiedene aufsichtsrechtlich relevante Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Devisenhandel der Beklagten. So hatten Devisen-Spothändler versucht, Devisenreferenzwerte zu manipulieren und damit die freie Preisfindung zu beeinträchtigen. Auch hatten sich Devisen-Spothändler am Standort Zürich wiederholt entgegen den Interessen ihrer Kunden und der Gegenparteien verhalten. Mit Verfügung vom tt.mm.2014 schloss die FINMA ihr Verfahren - und damit die externe Forex-Untersuchung - ab und stellte fest, dass die Beklagte zufolge des Verhaltens ihrer Mitarbeiter und aufgrund der Verletzung von Organisationsvorschriften schwer gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verstossen habe. Die FINMA zog bei der Beklagten einen Betrag von ins-

- 5 gesamt CHF 134 Millionen ein, ordnete weitere Massnahmen an und eröffnete gegen elf involvierte Personen separate Enforcement-Verfahren. Im mm. 2014 konnte die Beklagte auch die Verfahren vor der britischen Finanzaufsichtsbehörde (FCA) und der US Commodity Futures Trading Commission (CFTC) abschliessen. Im mm. 2015 wurde das Verfahren vor dem US Department of Justice (DOJ) abgeschlossen (Urk. 1 Rz. 9; Urk. 25 Rz. 8 und 12 ff.; Urk. 5/7; Urk. 27/2-6). c) Am 2. Dezember 2014 teilte die Beklagte dem Kläger anlässlich eines Gesprächs die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2015 mit und überreichte ihm ein Kündigungsschreiben. Nach einem erneuten Treffen in London am 3. Dezember 2014 kündigte der Kläger seinerseits das Arbeitsverhältnis und retournierte der Beklagten das Kündigungsschreiben vom 2. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Erhalt von dessen Kündigungsschreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 1 Rz. 23 ff.; Urk. 25 Rz. 38 ff.; Urk 5/14, 5/19 und 5/20). d) Der Kläger zog nach der Kündigung mit seiner Familie zurück nach England, wo er sich für eine Position als Executive Trader in der Devisenhandelsabteilung der F._____ (F._____) bewarb. Am 1. Juni 2015 schloss der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der F._____ per 1. August 2015 ab. Der Kläger sollte seine Tätigkeit für die F._____ am 3. August 2015 aufnehmen. Der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2015 stand namentlich unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Referenzauskunft (Urk. 5/21-22). Die Beklagte erteilte die vom Kläger angefragte Referenzauskunft nicht. Der Kläger trat die Stelle bei der F._____ nicht an (vgl. Urk. 5/53). Am 12. September 2016 konnte der Kläger schliesslich eine Stelle bei der G._____ in London antreten (Urk. 1 Rz. 59). Der Kläger macht Schaden im Sinne entgangenen Verdienstes bei der F._____ (F._____) bis zu seinem Stellenantritt bei der G._____ geltend, welcher ihm dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die für den Stellenantritt bei der F._____ (1. August 2015) notwendige Referenzauskunft trotz mannigfacher Aufforderung nicht erteilt und er deshalb bis zum Antritt der Stelle bei der G._____ (12. September 2016) einen Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe gehabt habe. Als Ausfluss der allgemeinen

- 6 - Fürsorgepflicht sei die Beklagte auf Ersuchen zur Referenzerteilung verpflichtet gewesen (Urk. 1 Rz. 64). 2. Die Vorinstanz hiess die Teilklage teilweise gut und verpflichtete die beklagte (ehemalige) Arbeitgeberin mit Urteil vom 30. Mai 2023 zur Zahlung von GBP 674'065.36 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 (Urk. 119 S. 71). 3. Der erstinstanzliche Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 119 S. 2 ff.). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. Mai 2023 erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 6. Juli 2023, hier eingegangen am 10. Juli 2023, fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 118). Der ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (Urk. 122) auferlegte Kostenvorschuss von 26'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 123). Die Berufungsantwort des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (fortan Kläger) datiert vom 23. Oktober 2023 und ging rechtzeitig am 24. Oktober 2023 hierorts ein (Urk. 126). Gleichzeitig erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 126 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 127). Auf Gesuch der Beklagten hin wurde ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2024 Frist angesetzt, um innerhalb der für die Anschlussberufungsantwort angesetzten Frist ihr Replikrecht zur Berufungsantwort wahrzunehmen (Urk. 120). Ihre entsprechende Eingabe datiert vom 5. Februar 2024 (Urk. 130). Sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 8. Februar 2024 zur Stellungnahme zugestellt und am 19. Februar 2024 von dieser in Empfang genommen (Urk. 133). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte fristgerecht am 28. Februar 2024 (Urk. 134 und 134A); sie wurde am 21. März 2024 (Urk. 134) der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess sich die Beklagte erneut vernehmen (Urk. 136) und am 3. April 2024 wurde diese Eingabe wiederum dem Kläger zugestellt, welcher sich nicht mehr vernehmen liess (vgl. Urk. 137). Das Verfahren ist spruchreif. II.

- 7 - 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die

- 8 - Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz ganz oder teilweise obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren und Beweisanträge zu erneuern, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.). Auch der Berufungsbeklagte kann in seiner Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihm im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht, soweit dies nicht offensichtlich ist. 3. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass das vorinstanzliche Urteil bis auf Dispositiv-Ziffer 1 rechtskräftig geworden sei, da aus dem Rechtsbegehren der Beklagten nicht eindeutig hervorgehe, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten sei und wie der Endentscheid zu lauten hätte. Insbesondere habe es die Beklagte unterlassen, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids Anträge zu stellen (Urk. 126 Rz. 10 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem unter Ziffer 1 gestellten Rechtsbegehren ergibt sich klar (Urk. 118 S. 2), dass die Beklagte die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4) und die vollständige Abweisung

- 9 der Klage beantragt. Die Beklagte hat somit das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf alle Dispositivziffern rechtsgültig angefochten. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO hat die Berufungsinstanz von Gesetzes wegen über die erstinstanzlichen Kosten zu entscheiden, wenn sie in einem reformatorischen Entscheid vom erstinstanzlichen Urteil abweicht. Wird das Verfahren an die erste Instanz zurückgewiesen, kann die Berufungsinstanz ausnahmsweise die Verteilung der Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO) und lediglich ihre eigenen Kosten festsetzen. Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch auch bei einer Rückweisung grundsätzlich sämtliche Kosten bereits verlegen (BSK ZPO- Spühler, Art. 318 N 11). Ein entsprechender Antrag der Parteien ist nicht notwendig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid somit auch nicht bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 6 in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hatte die (Teil)Klage im GBP 674'065.36 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 übersteigenden Betrag abgewiesen (Urk. 119 S. 71). Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 118 S. 2). Der Kläger beantragt in seiner Anschlussberufung nur, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihm für den zugesprochenen Betrag von GBP 674'065.36 einen höheren Zins, nämlich 8% p.a., seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Die Abweisung der (Teil)Klage im Mehrumfang blieb unangefochten. Demgemäss ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2023 bezüglich Dispositivziffer 1, soweit die (Teil)Klage bezüglich des Forderungsbetrags im GBP 674'065.36 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde, mit Eingang der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-117). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III.

- 10 - 1. Es handelt sich vorliegend um einen internationalen Sachverhalt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Zürich, der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von Grossbritannien und ist auch dort wohnhaft, weshalb das LugÜ weiterhin zur Anwendung gelangt (BGer 4A_135/2021 vom 26. Oktober 2021, E. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - worauf zu verweisen ist (Urk. 119 S. 8) - ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Zürich gegeben, und es ist schweizerisches Recht anwendbar. Dies blieb im Berufungsverfahren unangefochten (Urk. 118 und 126). 2.a) Der Kläger führte aus, dass er nach seiner Entlassung zurück zu seiner Familie nach England übersiedelt sei, wo er sich für eine Position als Executive Trader in der Devisenhandelsabteilung der F._____ (F._____) beworben habe. Nach der erfolgreichen Absolvierung mehrerer Interviews und Assessments habe die F._____ ihm ein Stellenagebot gemacht und am 1. Juni 2015 habe er mit der F._____ einen Arbeitsvertrag per 1. August 2015 abgeschlossen; als erster Arbeitstag sei der 3. August 2015 vorgesehen gewesen. Seitens der F._____ sei der Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt der Erteilung einer zufriedenstellenden Referenzauskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Beklagten, gestanden (Urk. 1 Rz. 33). Ab Mitte Juli 2015 hätten sowohl die F._____ als auch er die Beklagte unzählige Male um die Erteilung einer Referenzauskunft gebeten. Die Beklagte habe ihn und die F._____ jedoch ins Leere laufen lassen. Im Einzelnen stellte der Kläger den Ablauf betreffend sein Ersuchen um die Erteilung der Referenzauskunft wie folgt dar: Am 6. Juli 2015 habe er H._____ angerufen, eine für die Beklagte von I._____ [Staat in Osteuropa] aus tätige und für deren Schweizer Personal zuständige HR Mitarbeiterin. Er habe H._____ mitgeteilt, dass die F._____ eine Referenzauskunft benötige, woraufhin sie ihm ein auf den 30. Juni 2015 datiertes Arbeitszeugnis zugesandt habe. Daraufhin habe die F._____ die Beklagte auch vor dem Hintergrund des Devisenhandelsskandals um Auskunft gebeten, ob sie Kenntnis von einem hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen ihn habe und ob sie ihn als persönlich und fachlich geeignet halte, um im Finanzsektor tätig zu sein. Am 29. Juli 2015 habe die F._____ ihm mitgeteilt, dass sie immer noch auf

- 11 die Referenzauskunft der Beklagten warte. Mit E-Mail vom 30. Juli 2015 habe H._____ bei ihm (dem Kläger) nachgefragt, ob sie der F._____ den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie seinen Arbeitsort und seine Position bei der Beklagten mitteilen dürfe, was er erneut bestätigt habe. Nachdem ihm H._____ am 3. August 2015 mitgeteilt habe, sie könne die F._____ unter der angegebenen Nummer nicht erreichen, und J._____, die bei der F._____ für ihn zuständige HR Managerin, ihrerseits erfolglos versucht habe, H._____ zu erreichen, habe auch er erneut eine E-Mail an H._____ gesandt, ihr die direkte Telefonnummer von J._____ mitgeteilt und sie gebeten, die Referenzauskunft so rasch als möglich zu erteilen, ansonsten er die Arbeit bei der F._____ nicht wie geplant antreten könne. Er habe die Beklagte sodann mehrfach angerufen und Sprachnachrichten hinterlassen, da er dringend auf die Referenzauskunft angewiesen gewesen sei. Auch habe er um Mitteilung gebeten, wie lange es bis zur Erteilung der Referenzauskunft noch dauern würde. Der auf den 3. August 2015 geplante Arbeitsbeginn habe aufgrund der fehlenden Auskunft in diesem Zeitpunkt bereits auf den 5. August 2015 verschoben werden müssen. Am 4. August 2015 habe J._____ von der F._____ ihm mitgeteilt, dass sie immer noch keine Nachricht von der Beklagten erhalten habe, woraufhin er wiederum vergeblich versucht habe, die Beklagte zu erreichen (Urk. 1 Rz. 34 ff.) Schliesslich habe er sich am Morgen des 4. August 2015 per E-Mail an seinen ehemaligen Linienmanager K._____ sowie an L._____ vom HR Schweiz der Beklagten gewandt und diese um Hilfe gebeten. Er habe den beiden mitgeteilt, dass die F._____ seit ca. zwei Wochen versuche, eine Referenzauskunft von der Beklagten über ihn zu erhalten. Zufolge Ausbleibens derselben habe der Arbeitsbeginn bei der F._____ bereits verschoben werden müssen und er habe die Arbeit bei der F._____ nicht aufnehmen können. Am Nachmittag des 4. August 2015 habe er eine Mitarbeiterin des Group HR der Beklagten namens "M._____" oder ähnlich erreicht, welche ihm mitgeteilt habe, die Beklagte bzw. H._____ werde die erforderliche Referenzauskunft erteilen. J._____ habe daraufhin erneut erfolglos versucht, H._____ zu erreichen. Da die F._____ die Referenzauskunft am 5. August 2015 noch immer nicht erhalten habe, habe der Arbeitsbeginn abermals verschoben werden müssen. Am 5. August 2015 habe J._____ H._____ er-

- 12 reicht und erneut um die Erteilung der Referenzauskunft gebeten. Am 6. August 2015 habe die Beklagte die Referenzauskunft noch immer nicht erteilt gehabt und sowohl J._____ als auch er seien von H._____ weiterhin vertröstet worden. Er habe sich am 7. August 2015 erneut per E-Mail an K._____ gewandt, diesen über die Lage informiert und ihn gebeten zu intervenieren, weil weder L._____ noch H._____ auf seine Anrufe und E-Mails reagierten. K._____ habe ihm mitgeteilt, dass L._____ die Beklagte verlassen habe; die HR Mitarbeiterin N._____ werde sich um die Sache kümmern. N._____ habe ihm in der Folge mitgeteilt, sie habe ein "urgent status update" verlangt und werde sich bei ihm melden (Urk. 1 Rz. 40 ff.). Am 11. August 2015 hätten er und die F._____ von der Beklagten nach wie vor weder die Referenzauskunft noch Informationen zum Bearbeitungsstand ihrer Bitte um Erteilung der Referenzauskunft erhalten. Er habe sich per E-Mail an N._____ gewandt. Diese habe ihm mitgeteilt, das "Swiss Team" der Beklagten habe ihr bestätigt, es stünde in Kontakt mit der F._____. Nachdem der Kläger Rücksprache mit der F._____ genommen habe, habe er N._____ mitgeteilt, dass dem F._____ Team keine Fragen o.ä. seitens der Beklagten zugegangen seien. Er habe wiederum den Kontakt mit H._____ gesucht. Nach entsprechender Prüfung durch das Head HR der F._____, O._____, sei ihm mitgeteilt worden, dass die F._____ noch immer keine Nachricht von der Beklagten erhalten habe. Auch am 12. August 2015 habe die F._____ noch keine Nachricht von der Beklagten erhalten, weshalb er sich erneut an N._____ gewandt habe, die jedoch nicht reagiert habe. Am Morgen des 13. August 2015 habe er H._____ angerufen, welche ihm erklärt habe, sie habe J._____ von der F._____ am 10. August 2015 per E- Mail mitgeteilt, die Beklagte würde die gewünschte Referenzauskunft aufgrund ihrer generellen HR Policy in der Schweiz nicht erteilen, und die HR Abteilung der Beklagten könne die notwendige Auskunft auch nicht erteilen, da die Mitarbeiter der HR Abteilung ihn nicht persönlich kennen würden. Sie habe ihm empfohlen, sich an K._____ zu wenden. Eine entsprechende Nachricht von H._____ an die Adresse der F._____ habe es jedoch gar nie gegeben (Urk. 1 Rz. 44 ff.). Eine solche Erklärung der Beklagten gegenüber der F._____ wäre für seine Anstellung bei der F._____ wichtig und hilfreich gewesen, denn damit hätte die Beklagte we-

- 13 nigstens klargestellt, dass sie die notwendige Referenzauskunft nicht aus Gründen, die seine Person beträfen, nicht erteilt habe (Urk. 1 Rz. 47). Er habe sich in der Folge an K._____ gewandt und diesen um Erteilung der notwendigen Referenzauskunft gebeten. In seiner Verzweiflung habe er K._____ sogar angeboten, dass dieser das Wording der Auskunft gegebenenfalls ändern solle, wie es ihm passe. Am gleichen Tag habe er H._____ aufgefordert, zumindest eine Kopie seines Arbeitszeugnisses direkt an O._____ zu senden und die Rollen der Unterzeichnenden in Bezug auf ihn zu bestätigen. Er und die F._____ seien inzwischen – und insbesondere, nachdem die Beklagte trotz der zeitlichen Dringlichkeit nicht einmal bereit gewesen sei, eine Referenz nach ihrem Gutdünken zu erteilen – so verzweifelt gewesen, dass sie sich damit (d.h. der direkten Zustellung einer Zeugniskopie und der Bestätigung der Rollen der Unterzeichnenden) begnügt hätten. Dies wäre eine Zwischenlösung gewesen, die es der F._____ erlaubt hätte, ihn wenigstens einstweilen seine Stelle antreten zu lassen, weil die F._____ hätte verifizieren können, dass das von ihm eingereichte Arbeitszeugnis von der Beklagten tatsächlich so ausgestellt worden sei, wie er es mit seinen Bewerbungsunterlagen eingereicht habe. Da die Beklagte über Wochen keine Referenzauskunft erteilt habe, seien bei der F._____ nämlich offenbar gewisse Zweifel aufgekeimt, ob er das von ihm eingereichte Zeugnis manipuliert haben könnte. Bei einem Anruf habe H._____ ihm dann jedoch mitgeteilt, dass die Beklagte der F._____ aus Gründen des Datenschutzes keine Kopie des Arbeitszeugnisses zustellen, jedoch die Rollen der Unterzeichnenden bestätigen könne. Er habe H._____ um die umgehende Erledigung dieser Sache gebeten. Nachdem sich die F._____ in Anbetracht des obstruktiven Verhaltens der Beklagten mittlerweile mit einer Bestätigung der Rollen der Unterzeichner des Zeugnisses und einer direkten Zustellung des Zeugnisses begnügt hätte, habe er K._____ mit E- Mail vom 14. August 2015 mitgeteilt, dass nunmehr keine Referenzauskunft mehr erforderlich sei. Dabei habe es sich um eine schonende Rechtsausübung durch ihn gehandelt; er habe K._____ nicht mehr unnötig beanspruchen wollen, nachdem ihm die F._____ mitgeteilt habe, sie würde sich mit der direkten Zustellung des Zeugnisses und der Bestätigung der Rollen der Unterzeichner begnügen. Bereits zuvor habe er auch H._____ mitgeteilt, dass "die Sache" mit der Direktzustel-

- 14 lung der Zeugniskopie an die F._____ und die Bestätigung der Rollen von dessen Unterzeichnern zu Ende gebracht werden könne. Danach hätten die F._____ und er jedoch nichts mehr von der Beklagten gehört (Urk. 1 Rz. 48 f.; Urk. 49 Rz. 84 ff. und 108 f.). Dieses Verhalten der Beklagten habe sich für ihn fatal ausgewirkt, indem es bei der F._____ Zweifel ihm gegenüber habe aufkommen lassen. Darüber hinaus habe die F._____ auch nicht mehr länger mit der Besetzung der Stelle zuwarten können. In der Folge habe ihn O._____ am 20. August 2015 angerufen und ihm mitgeteilt, dass die F._____ ihr Angebot ihm gegenüber zurückziehen müsse. Um seine Chancen für eine zukünftige Anstellung nicht weiter zu beeinträchtigen, habe O._____ ihm empfohlen, seinerseits zu erklären, auf das Angebot der F._____ zu verzichten, was er in der Folge notgedrungen gemacht habe. Mit E- Mail vom 21. August 2015 habe O._____ ihm bestätigt, dass er tags zuvor auf das Angebot der F._____ verzichtet habe (Urk. 1 Rz. 52). Dass er die Stelle bei der F._____ nicht habe antreten können, sei allein auf die fehlende Referenzauskunft der Beklagten zurückzuführen (Urk. 1 Rz. 53). Als er die Beklagte nach Verlust des Stellenangebots gebeten habe sicherzustellen, dass sie ihm in Falle eines neuen Stellenangebots die notwendige Referenzauskunft erteilen werde, habe die Beklagte darauf wiederum nicht reagiert (Urk. 1 Rz. 60). b) Die Beklagte führte aus, dass der vom Kläger mit der F._____ geschlossene Arbeitsvertrag insgesamt 10 Bedingungen enthalten habe, damit der Kläger die Stelle hätte antreten können. Der Kläger äussere sich nur über die Bedingung der geforderten Referenzauskunft, ohne gleichzeitig darzulegen, dass er die anderen Bedingungen erfüllt hätte. Dies werde von ihr, der Beklagten, denn auch bestritten (Urk. 25 Rz. 104). Der Kläger habe die Beklagte auch erst eineinhalb Monate nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der F._____ um eine Referenzauskunft gebeten (Urk. 25 Rz. 109). Am 14. August 2015 habe der Kläger der Beklagte mitgeteilt, dass er die zuvor gewünschte Referenzauskunft nicht mehr benötige. Mit einer Vielzahl von Mails versuche der Kläger zu beweisen, dass der Arbeitsvertrag mit der F._____ allein aufgrund der nicht erteilten Referenzaus-

- 15 kunft dahingefallen sei und sie ihn sehenden Auges habe ins Leere laufen lassen. Am 13. August 2015 habe sich der Kläger an seinen ehemalige Vorgesetzten K._____ gewandt und sich erkundigt, ob K._____ bereit wäre, folgende Aussagen zu tätigen (Urk. 25 Rz. 112; Urk. 5/51): "1. As far as I am aware there is no relevant outstanding or upheld complaint from an eligible complainant against B._____ 2. I am not aware of any further information which may be considered relevant to his application or registration as an FCA Approved Person 3. He was considered to have met all regulatory criteria with regards to Fitness, Propriety and Competence." Die Beklagte bringt vor, weder K._____ noch sie hätten dem Kläger die gewünschte Referenzauskunft erteilen können. Bei der Approved Person handle es sich um einen von der FCA (Finanzmarktaufsicht des Vereinigten Königreichs) definierten Begriff. Approved Person sei eine Person, welche die Genehmigung der FCA erhalte, eine oder mehrere Funktionen im von der FCA regulierten Bereich für ein autorisiertes Unternehmen auszuüben. Entsprechend müsse die Approved Person u.a. die von der FCA definierten regulatorischen Anforderungen erfüllen (Urk. 25 Rz. 118). Sie habe zu diesen von der FCA - in Anwendung von englischem Aufsichtsrecht - definierten regulatorischen Anforderungen keine Referenzen erteilen können. Würde sie es dennoch tun, liefe sie Gefahr, dass infolge der von der FCA definierten Referenzauskünfte Ansprüche gegen sie aufgrund der erteilten Referenz erhoben werden könnten. Um dies zu vermeiden, bestehe die Praxis der Beklagten darin, solche Referenzauskünfte nicht zu erteilen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei (Urk. 25 Rz. 120 ff., Urk. 63 Rz. 28 ff.). Zudem erklärte die Beklagte, selbst wenn sie die Auskunft hätte erteilen können, diese für den Kläger negativ ausgefallen wäre. Sie hätte die Beteiligung des Klägers bezüglich der Machenschaften beim Devisenhandel offenlegen müssen (Urk. 25 Rz. 124 ff.; Urk. 63 Rz. 3, 31). Der Kläger hätte demzufolge von der FCA den Status der Approved Person kaum erhalten, was jedoch Bedingung für den Stellenantritt bei der F._____ gewesen sei (Urk. 25 Rz. 133). Diese Auskunft sei

- 16 jedoch auch nicht mehr nötig gewesen, weil sich der Kläger tags darauf am 14. August 2015 erneut bei K._____ gemeldet und diesem mitgeteilt habe, dass er die gewünschte Referenz nicht mehr benötige (Urk. 1 Rz. 114, Urk. 27/14). K._____ habe dies dem Kläger gegenüber bestätigt und die Information an H._____ weitergeleitet. Für K._____ bzw. die Beklagte sei die Angelegenheit damit erledigt gewesen (Urk. 25 Rz. 115, Urk. 27/14 und 15). Ob der Kläger seine neue Stelle bei der F._____ infolge der nicht erteilten Referenzauskunft nicht habe antreten können, sei irrelevant, weil unbestritten sei, dass der Kläger ihr gegenüber auf eben diese Auskunft rechtswirksam verzichtet habe (Urk. 63 Rz. 1). Die Beklagte könne daher ihre Fürsorgepflicht durch die Nichterteilung der Referenzauskunft nicht verletzt haben. Es sei deshalb auch irrelevant, ob überhaupt eine Pflicht der Beklagten auf die Erteilung der Referenzauskunft bestanden hätte (Urk. 63 Rz. 130). Die zuletzt noch gewünschte Bestätigung der Rollen der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses des Klägers gegenüber der F._____ habe sie abgegeben (Urk. 63 Rz. 19-25, 131, 177). 3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in Bezug auf die Referenzanfrage des Klägers, namentlich durch das lange Zuwarten mit der Referenzerteilung und die schlussendliche Weigerung (10. bzw. 13. August 2025), die Referenz zu erteilen, ohne den Kläger über die durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründe für diese Weigerung zu informieren, ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR verletzt habe (Urk. 119 S. 21 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es nicht zutreffe, dass die Beklagte dem Kläger nur eine unvorteilhafte Referenz hätte erteilen können. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die erforderliche Registrierung als "Approved Person" nicht erhalten hätte. Unabhängig davon, ob ihr die Referenzerteilung so wie gewünscht tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre, habe die Beklagte jedenfalls mit dieser intransparenten Vorgehensweise gegen ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber dem Kläger verstossen (Urk. 119 S. 19). Die Beklagte habe gewusst, welche Art von Referenzauskunft vom Kläger bzw. von der F._____ verlangt worden sei. Der Kläger habe dies spätestens mit E-Mail vom 3. August 2015 H._____ mitgeteilt (Urk. 119 S. 19; Urk. 5/27). Auch K._____ habe er den gewünschten Inhalt der verlangten Refe-

- 17 renzauskunft mit E-Mail vom 7. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 119 S. 19; Urk. 5/40). Die Beklagte lege nicht dar, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer es ihr nicht möglich gewesen wäre, zeitnaher auf die Referenzanfrage des Klägers zu reagieren und ihn betreffend des weiteren Vorgehens zu informieren, sei es, dass diese Referenzauskunft nicht erteilt werden könne bzw. die Auskunft aus ihrer Sicht angepasst werden müsse, sei es, dass der Kläger sich an eine andere bzw. bestimmte Person wenden sollte (Urk. 119 S. 19). Die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien der Beklagten im Zeitpunkt der Referenzanfrage bereits seit längerem bekannt gewesen, handle es sich dabei doch um die angeblichen Gründe für die Kündigung. Selbst wenn der Argumentation der Beklagten, weshalb sie die Referenz nicht erteilt habe bzw. nicht habe erteilen können, gefolgt würde, bleibe es dabei, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und um seinem beruflichen Fortkommen nicht im Wege zu stehen, zeitnah hätte informieren müssen. Das Zuwarten um fast einen Monat, bis die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, sie werde die Referenz nicht erteilen, erweise sich unter den gegebenen Umständen als Verstoss gegen die Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR (Urk. 119 S. 20). Dass der Kläger K._____ mit E-Mail vom 14. August 2015 erklärt habe, man würde sich auch mit der direkten Zustellung des Arbeitszeugnisses und der Bestätigung der Rollen der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses begnügen, ändere nichts an der Pflichtverletzung durch die Beklagte. Unbestritten sei, dass die Beklagte auch diese Anfrage des Klägers nicht erfüllt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt habe, eine direkte Zustellung des Arbeitszeugnisses sei aus Datenschutzgründen nicht möglich. Dem sei nicht zuzustimmen, wäre diese Datenbearbeitung doch durch die Einwilligung des Klägers gedeckt gewesen. Zur Behauptung der Beklagten, H._____ habe die Rollen der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses bestätigt, sei zunächst festzuhalten, dass diese Behauptung unsubstantiiert sei und nicht einmal ein ungefährer Zeitpunkt genannt werde. Darüber hinaus stehe dem die Bestätigung von P._____ entgegen, der ausgeführt habe, das Angebot sei durch die F._____ zurückgezogen worden, weil die Beklagte nichts geliefert habe, worum die F._____ gebeten habe (Urk. 119 S. 20 f.). Entscheidend und von der Beklagten nicht bestritten sei, dass die Anfrage des

- 18 - Klägers nach der Zeugniskopie und der dazugehörigen Bestätigung erst erfolgt sei, nachdem die Beklagte sich über längere Zeit ohne Angabe von Gründen und ohne dem Kläger offen zu kommunizieren geweigert habe, die Referenz zu erteilen und deshalb der Stellenantritt habe verschoben werden müssen. Der Verzicht des Klägers auf die ursprünglich verlangte Referenzauskunft könne demgemäss nicht als eigentlicher Verzicht qualifiziert werden, der die vorangegangene Pflichtverletzung durch die Beklagte aufzuheben vermöge, sondern - wie der Kläger ausführe - als Versuch, den Stellenantritt trotz der Pflichtverletzung durch die Beklagte möglich zu machen (Urk. 119 S. 21). 4. Die Beklagte bestreitet den vom Kläger geschilderten und mit all den behaupteten Telefonaten und E-Mails dargelegten Ablauf des Versuchs, eine Referenzauskunft von ihr in der Zeit zwischen ca. Mitte Juli und 13. August 2015 zu erhalten, grundsätzlich nicht. Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der Kläger seinen Anspruch nur darauf stütze, dass sie ihm die gewünschte Referenzauskunft nicht erteilt habe und er deswegen die Stelle bei der F._____ nicht habe antreten können. Eine Referenzauskunft, die der Kläger gemäss eigener Nachricht an die Beklagte bereits sechs Tage vor Dahinfallen des Arbeitsvertrages nicht mehr benötigt habe, also nicht conditio sine qua non für den Stellenantritt gewesen sei, die sie aufgrund des verlangten Inhalts nicht habe erteilen können und die jedenfalls auch nicht positiv ausgefallen wäre (Urk. 118 Rz. 3; Urk. 25 Rz. 14). Die Vorinstanz erblickte die relevante Pflichtverletzung, wie oben ausgeführt darin, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in Bezug auf die Referenzanfrage des Klägers, namentlich durch das lange Zuwarten und die schlussendliche Weigerung, die Referenz zu erteilen, ohne den Kläger über die durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründe für diese Weigerung zu informieren, ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber dem Kläger verletzt habe. a) Es ist unbestritten, dass der Kläger die Beklagte, konkret H._____, eine für die Beklagte von I._____ aus tätige und für deren Schweizer Personal zuständige HR-Mitarbeiterin, am 6. Juli 2015 erstmals um die Erteilung einer Refe-

- 19 renzauskunft ersuchte (Urk. 1 Rz. 36) und die Beklagte bzw. H._____ demnach ab jenem Zeitpunkt von diesem Anliegen des Klägers Kenntnis hatte. Die Beklagte wusste offenbar auch, was in etwa Thema der Auskunft sein sollte. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers ersuchte die F._____ die Beklagte nämlich vor dem Hintergrund des Devisenhandelsskandals sinngemäss um Auskunft, ob sie Kenntnis von einem hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen ihn habe und ob sie ihn als persönlich und fachlich geeignet halte, um im Finanzsektor tätig zu sein (Urk. 1 Rz. 37). Ob die Beklagte schon von Anfang an im Einzelnen wusste, welche Auskunft die F._____ genau erlangen wollte, wurde vom Kläger nicht genügend substantiiert dargelegt. Der Kläger teilte H._____ am 3. August 2015 mit, dass die F._____, soweit er es verstanden habe, von der Beklagten in Erfahrung bringen wolle, ob gegen ihn Verfahren ausstehend seien und ob sie ihn in verschiedener Hinsicht als geeignet für eine Tätigkeit in der Finanzmarktindustrie halte (Urk. 5/27). Aufgrund des vom Kläger behaupteten Sachverhalts kam es dann offenbar erst am 5. August 2015 zu einem direkten Kontakt zwischen J._____ von der F._____ und H._____ von der Beklagten (Urk. 1 Rz. 41). J._____ von der F._____ teilte dem Kläger in der Folge in einer E- Mail vom 6. August 2015 mit, dass die F._____ versuche, von der Beklagten eine Bestätigung zu erhalten, wonach keine relevanten ausstehenden oder laufenden Beschwerden von beschwerdeberechtigten Personen gegen ihn vorliegen würden, keine weiteren Informationen vorhanden seien, welche für den Antrag oder die Registrierung als Approved Person relevant sein könnten und er alle Anforderungen der FCA betreffend Eignung, Redlichkeit und Kompetenz erfülle (Urk. 5/39; Urk. 25 Rz 116). Mit E-Mail vom 7. August 2015 teilte der Kläger seinerseits wiederum K._____ diesen von der F._____ geforderten Auskunftsinhalt mit (Urk. 5/40). Damit war der verlangte Inhalt der Referenzauskunft offensichtlich konkret und den Parteien detailliert bekannt. Jedenfalls liegen keine gegenteiligen Behauptungen der Parteien vor. Dass sich die Auskunft über diese Themen erstrecken sollte, geht auch aus der E-Mail vom 13. August 2015 des Klägers an seinen ehemalige Vorgesetzten K._____ hervor, worin er sich erkundigte, ob K._____ bereit wäre, folgende Aussagen zu tätigen (Urk. 25 Rz. 112, 116; Urk. 5/51):

- 20 - "1. As far as I am aware there is no relevant outstanding or upheld complaint from an eligible complainant against B._____ 2. I am not aware of any further information which may be considered relevant to his application or registration as an FCA Approved Person 3. He was considered to have met all regulatory criteria with regards to Fitness, Propriety and Competence." Der Kläger führte in dieser E-Mail weiter aus, dass K._____ auch einen andern Textinhalt bestätigen könne, in dem Sinne, wie er sich damit wohlfühle (Urk. 5/51; 13:51 Uhr). Er machte daher geltend, die Beklagte hätte die Referenz nach ihrem Gutdünken erteilen können; somit könne sie nicht geltend machen, sie hätte sie nicht erteilen können (Urk. 49 Rz. 85, 89). Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger bzw. der F._____ diese gewünschte Referenzauskunft nicht habe erteilen können und müssen. Sie habe zu den spezifischen, von der FCA (Finanzmarktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs) definierten regulatorischen Anforderungen keine Referenzen erteilen können. Es könne nicht Pflicht eines Schweizer Arbeitgebers sein, durch eine ausländische Aufsichtsbehörde definierte Referenzauskünfte erteilen zu müssen. Zudem würde sie bei Erteilen der Referenz Gefahr laufen, dass infolgedessen Ansprüche gegen sie erhoben würden, weshalb sie die Praxis habe, solche Referenzauskünfte nicht zu erteilen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. Sie hätte dem Kläger überdies auch nur eine unvorteilhafte Referenz erteilen können (Urk. 25 Rz. 116 ff.; Urk. 63 Rz. 3; Urk. 118 Rz 32 ff.). Daran ändere auch das notorisch wohlwollend formulierte Arbeitszeugnis nichts. Schliesslich handle es sich bei der Referenzauskunft (wie sie der Kläger wünsche) um die Beantwortung von spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Eignung, Redlichkeit und Kompetenz aus Sicht der FCA zwecks Erlangung des Status als "FCA Approved Person". Mit anderen Worten hätte die Referenzauskunft Angaben enthalten müssen, welche nicht Inhalt des Arbeitszeugnisses seien und damit auch nicht Teil der darin enthaltenen Bewertung des Klägers (Urk. 118 Rz. 46, 83). b) Was die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen bezüglich der Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Erteilung von Referenzauskünften anbelangt,

- 21 kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 119 S. 15 ff.). Der Referenzanspruch richtet sich vorliegend gegen die Beklagte als juristische Person. Die Referenz erteilen kann jedoch nur eine Person, welche die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers, also des Klägers, aus eigener Wahrnehmung zu beurteilen vermag (Johannes Sokoll, Referenzen im Arbeitsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht dem Arbeitnehmer ein Recht auf Referenzerteilung zu (Urk. 119 S. 15; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, Art. 330a N 8 und Art. 328 N 21). Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Erteilung unzulässig oder unmöglich ist. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Auskunftsinhalt (Sokoll, a.a.O., S. 40). Thema der Referenz ist die Vertiefung des Arbeitszeugnisses (Sokoll, a.a.O., S. 13). Auch Referenzen müssen den Zeugnisgrundsätzen entsprechen und wahr und auf die Eignung des Arbeitnehmers beschränkt sein (vgl. Art. 328b OR). Der Arbeitgeber muss sich dabei auf die Hauptthemen, nämlich die Leistung des Arbeitnehmers und sein Verhalten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken. Grundlage und Leitplanke für den Inhalt der Referenzauskunft bildet immer das ausgestellte Arbeitszeugnis (ZK-Staehelin, Art. 330a OR N 27; BSK OR-I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 11; Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl., Art. 330a N 10; Sokoll, a.a.O., S. 37, 40). Da Referenzen dazu dienen, das Arbeitszeugnis zu vertiefen, hat der Arbeitnehmer auch keine Auskünfte zu erwarten, welche die Wertung des Arbeitszeugnisses in Frage stellen (Sokoll, a.a.O., S. 41). Umgekehrt lässt sich daraus schliessen, dass der Arbeitgeber auch keine Auskünfte über Themen geben muss, welche im Arbeitszeugnis in keiner Weise erwähnt sind. Zwar kann sich aufsichtsrechtlich für Arbeitgeber eine Pflicht auf Referenzeinholung ergeben, so etwa bei Banken (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 8), da die in leitender Funktion bei einer Bank tätigen Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG; BSK BankG-Winzeler, Art. 3 N 16). Der neue Arbeitgeber hat jedoch keinen selbständigen Anspruch auf Referenzerteilung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 8). Das Bankengesetz enthält keinerlei branchenspezifische Vorschriften über die Einholung bzw. Erteilung von Referenzaus-

- 22 künften der ehemaligen und zukünftigen Arbeitgeber. Es ist daher davon auszugehen, dass auch gegenüber Angestellten von Banken die gleichen Grundsätze gelten, indem sich die Referenzauskünfte auf die Leistung des Arbeitnehmers und sein Verhalten beim ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen des ausgestellten Arbeitszeugnisses beschränken. Die Referenzauskunft kann grundsätzlich jederzeit eingefordert werden, doch ist dem Arbeitgeber ein angemessener Zeitraum für die Auskunftserteilung zuzugestehen. Eine gefestigte Rechtsprechung oder vorherrschende Lehrmeinung, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist, besteht bis anhin nicht. Bei einer Referenzanfrage gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer spielt der Umstand eine Rolle, wie lange er bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist (Sokoll, a.a.O., S. 13). c) Wie oben ausgeführt, stellte sich die Beklagte auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die Referenzauskunft gemäss den Vorgaben des Klägers bzw. seiner künftigen Arbeitgeberin Auskünfte hätte enthalten müssen, welche nicht Teil des Arbeitszeugnisses waren und damit auch nicht Teil der darin enthaltenen Bewertung des Klägers (Urk. 118 Rz. 46, 83). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das für den Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis beinhaltet einerseits eine Qualifikation der Leistungen des Klägers in fachlicher Hinsicht und andererseits eine Beurteilung seines Verhaltens in persönlicher Hinsicht. Bezüglich beider Komponenten stellte die Beklagte dem Kläger ein gutes Zeugnis aus. Sie attestierte ihm gute Fachkenntnisse in seinem Tätigkeitsbereich; er habe gute Leistungen erbracht und ihre Erwartungen in jeder Hinsicht erfüllt (Urk. 5/18). Die Beklagte äusserte sich in diesem Zeugnis jedoch in keiner Weise darüber, ob gegen den Kläger bezüglich seiner Geschäftstätigkeit irgendwelche Beschwerden hängig seien, ob sie Informationen habe, welche für den Antrag oder die Registrierung des Klägers als Approved Person relevant sein könnten und ob der Kläger als Person eingestuft werden könne, welche alle Anforderungen von ausländischen Regulationsbehörden (wie z.B. der FCA) betreffend Eignung, Redlichkeit und Kompetenz erfülle (Urk. 25 Rz. 116; Urk. 5/39). Das Ansinnen der F._____, welche die Beantwortung dieser Fragen im Rahmen der Referenzauskunft verlangte,

- 23 sprengt somit offensichtlich den Kontext des konkreten Arbeitszeugnisses, forderte die neue Arbeitgeberin mit diesen spezifischen Fragen von der Beklagten doch praktisch eine Garantie dafür, dass der Kläger keinerlei Altlasten aus seiner Tätigkeit im Finanzbereich bei der Beklagten aufweise und sämtliche Erfordernisse zwecks Erlangung des Status als "FCA Approved Person" erfülle. Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass die verlangte Referenz mithin unter anderem darauf abgezielt habe, in Erfahrung zu bringen, ob der Kläger die Anforderungen der britischen Aufsichtsbehörde erfülle (Urk. 119 S. 34). Die Beklagte musste sich zu diesem Thema im Arbeitszeugnis nicht äussern. Der Kläger hat das Arbeitszeugnis auch nicht beanstandet oder angefochten. Dabei ist es unerheblich, ob die Auskunft für den Kläger positiv oder negativ ausgefallen wäre. Die Beklagte hatte keine Verpflichtung, eine solche Referenz gegenüber der F._____ abzugeben. Auf eine Auskunft, welche ein Thema beschlägt, das im Arbeitszeugnis in keiner Weise erwähnt wird, hat der Kläger keinen Anspruch. Wie erwähnt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Auskunftsinhalt. Die F._____ selbst verfügte ohnehin über keinen selbständigen Anspruch. d) Im Übrigen war es der Beklagten aufgrund ihrer Geschäftspolitik auch nicht möglich, eine Auskunft, welche allenfalls eine Haftung gegenüber einer ausländischen Regulationsbehörde oder Bank zur Folge hätte haben können, zu erteilen. Die Beklagte hatte - wie erwähnt - geltend gemacht, dass sie zu diesen von der FCA - in Anwendung von englischem Aufsichtsrecht - definierten regulatorischen Anforderungen keine Referenzen erteilen könne. Würde sie es dennoch tun, liefe sie Gefahr, dass infolge der von der FCA definierten Referenzauskünfte Ansprüche gegen sie aufgrund der erteilten Referenz erhoben werden könnten. Um dies zu vermeiden, bestehe ihre Praxis darin, solche Referenzauskünfte generell nicht zu erteilen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei (Urk. 25 Rz. 20 ff.; Urk. 63 Rz. 28 ff.). Der Kläger bestritt, dass die Beklagte die gewünschte Referenzauskunft nicht hätte erteilen können (Urk. 49 Rz. 88 ff.), wobei seine Bestreitungen sich vor allem auf die Behauptung der Beklagten bezogen, wonach - hätte denn überhaupt die geforderte Referenz erteilt werden können - diese für ihn negativ ausgefallen wäre (Urk. 49 Rz. 90 f., 99 ff., 124 ff.). Er bestritt - soweit ersichtlich - jedoch nicht explizit, dass die Beklagte gemäss ihrer internen Geschäftspra-

- 24 xis, solche Auskünfte, welche die Beurteilung von Anforderungen ausländischer Aufsichtsbehörden betrafen, aufgrund von allfälligen Haftungsansprüchen grundsätzlich nicht erteile (Urk. 49 Rz. 91). Der Kläger meinte jedoch, es mute befremdlich an, wenn die Beklagte als global ausgerichtetes Finanzinstitut mit einer internationalen, mobilen Belegschaft geltend mache, dass sie nicht verpflichtet sei, als Schweizer Arbeitgeberin eine solche Auskunft zu erteilen (Urk. 49 Rz. 95, 97). Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darum geht, ob die Beklagte gemäss den Regeln der FCA verpflichtet gewesen wäre (Urk. 51/21), grundsätzlich eine Referenzauskunft zu erteilen, sondern darum, dass die Beklagte die konkret vom Kläger und der F._____ geforderte Auskunft, welche quasi einen Persilschein bezüglich des Verhaltens des Klägers während seiner Anstellung bei der Beklagten beinhaltet hätte, nicht erteilen konnte, weil sie u.a. nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob irgendwelche Verfahren gegen den Kläger hängig seien, von denen sie nichts wusste, ob er die vorgeschriebenen Regeln stets eingehalten habe und ob es Umstände gebe, welche gegen eine Registrierung des Klägers als Approved Person im Sinne der FCA sprechen würden. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 118 S. 18) kann deshalb nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass es der Beklagten zuzumuten gewesen wäre, soweit möglich eine Auskunft zu erteilen, da sämtliche Fragen der F._____ darauf abzielten, ob dem Kläger ein einwandfreier Leumund im Sinne der anwendbaren bankenspezifischen Regeln in Grossbritannien bescheinigt werden könne. Die Weigerung der Beklagten, in diesem Sinne Auskünfte zu erteilen, kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie - wie oben ausgeführt - ausserhalb des Rahmens des Arbeitszeugnisses lagen. Es war der Beklagten nicht zumutbar bzw. unmöglich, diese konkret geforderte Referenzauskunft zu erteilen. Eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben. e) Der Kläger fügte in seiner E-Mail vom 13. August 2015 (Urk. 5/51) an K._____, worin er um die Beantwortung der erwähnten Auskünfte zuhanden der F._____ bat, zwar noch an, dass K._____ auch das Wording so ändern könne, dass er sich bei der entsprechenden Auskunftserteilung wohl fühle. Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt unklar. Es ist jedoch auch unerheblich. So oder so blieb es dabei, dass die Beklagte Auskünfte erteilen sollte, welche in keiner Weise

- 25 durch die Leitplanken des Arbeitszeugnisses gedeckt waren. Wie erwähnt, kann dahingestellt bleiben, wie sich die Beklagte betreffend die Beurteilung des Klägers bezüglich dieser Fragen geäussert hätte, da die Beklagte nicht verpflichtet war, sich dazu im verlangten Sinne zu äussern. Demgemäss hat die Beklagte ihre (im Sinne von Art. 328 OR vertraglich) nachwirkende Fürsorgepflicht nicht verletzt, indem sie dem Kläger die verlangte Referenzauskunft nicht erteilte. Soweit der Kläger seine Schadenersatzansprüche damit begründet, dass er die Stelle bei der F._____ wegen der fehlenden Referenzauskunft der Beklagten nicht habe antreten können, fehlt es folglich bereits an der für allfällige Schadenersatzansprüche notwendigen Voraussetzung einer Vertragsverletzung durch die Beklagte (Art. 97 ff. OR). 5. Ausserdem erachtete der Kläger auch den Umstand, dass die Beklagte die notwendige Referenz nicht rasch und unbürokratisch erteilt, sondern ihn mit ihrem Verhalten ins Leere habe laufen lassen, als Verletzung ihrer Fürsorgepflicht (Urk. 1 Rz. 53; Urk. 49 Rz. 18, 104; Urk. 51/18). a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beklagte unabhängig davon, ob es möglich oder zumutbar gewesen wäre, die entsprechende Referenzauskunft zu erteilen, mit ihrer intransparenten Vorgehensweise gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verstossen habe. Die Beklagte habe fast einen Monat zugewartet, ohne dem Kläger wenigstens mitzuteilen, dass sie die Referenz nicht bzw. nicht wie gewünscht erteilen könne. Obwohl die Beklagte gewusst habe, dass es für den Kläger dringlich sei, habe sie ihm erst am 13. August 2015 (gemäss Darstellung der Beklagten gegenüber der F._____ am 10. August 2015) mitgeteilt, dass die Referenzauskunft aufgrund ihrer HR Policy nicht erteilt werden könne (Urk. 118 S. 19; Urk. 5/50). Spätestens seit dem E-Mail vom 3. August 2015 an H._____ habe die Beklagte jedoch gewusst, welcher Art die gewünschte Referenzauskunft sein sollte und dass sie dringlich sei (Urk. 119 S. 19; Urk. 5/27). Dass der Kläger infolge des Verhaltens der Beklagten auf die Referenzauskunft verzichtet (Urk. 27/14) und nur noch die Zustellung einer Kopie des Arbeitszeugnisses an die F._____ sowie eine Bestätigung der Stellung der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses verlangt habe, könne nicht als eigentlicher Verzicht ange-

- 26 sehen werden, der die vorangegangene Pflichtverletzung durch die Beklagte ungeschehen mache bzw. eine entsprechende Pflicht aufheben würde, sondern als Versuch, den Stellenantritt trotz der Pflichtverletzung durch die Beklagte noch möglich zu machen (Urk. 118 S. 21). Es bleibe beim Fazit, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in Bezug auf die Referenzanfrage des Klägers, namentlich durch das lange Zuwarten mit der Referenzerteilung und die schlussendliche Weigerung, die Referenz zu erteilen, ohne den Kläger über die Gründe zu informieren, ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber dem Kläger verletzt habe (Urk. 118 S. 21 f.). b) Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass der Kläger infolge seines Verzichts auf die Referenzauskunft keine Ansprüche aus der nicht erteilten Referenzauskunft geltend machen könne und somit überhaupt keine Ansprüche ihr gegenüber (Urk. 25 Rz. 168; Urk. 63 Rz. 18). Diesen Standpunkt wiederholte sie in der Berufungsbegründung. Der Kläger habe rechtswirksam auf die Erteilung der Referenz durch die Beklagte verzichtet (Urk. 118 Rz. 67). Die Vorinstanz orte die Pflichtverletzung denn auch nicht in der Nichterteilung der Referenzauskunft, sondern sehe diese in der (vorangegangenen) intransparenten Vorgehensweise der Beklagten, d.h. dem Umstand, dass die Beklagte die Referenzanfrage nicht möglichst beförderlich behandelt habe (Urk. 118 Rz. 68). Die Vorinstanz werfe ihr vor, sie unterlasse es darzulegen, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer es nicht möglich gewesen sei, zeitnah auf die Referenzanfrage des Klägers zu reagieren (Urk. 118 Rz. 18). Sie habe jedoch mehrfach auf das Vorliegen besonderer Umstände hingewiesen. Sie habe geltend gemacht, dass es sich um eine Referenzauskunft gehandelt habe, die sich auf Regeln einer ausländischen Regelungsbehörde beziehe (Urk. 25 Rz. 118 ff.). Sie habe auch darauf hingewiesen, dass sie die Auskunft mangels entsprechender Kenntnis bezüglich allfälliger Beschwerden gegen den Kläger gar nicht habe erteilen können. Es erstaune vor diesem Hintergrund nicht, dass das FCA Handbook betreffend das Erteilen von Referenzauskünften von einem Zeitrahmen von sechs Wochen ausgehe, innert welchem die Beklagte die Referenzauskunft hätte erteilen müssen (Urk. 51/21 S. 4). Da der Kläger die Beklagte erstmals am 6. Juli 2015 um eine Referenzauskunft gebeten habe, wären die im FCA Handbook erwähnten sechs

- 27 - Wochen am 17. August 2015 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch vor Ablauf dieser sechs Wochen auf die Auskunft verzichtet (Urk. 118 Rz. 69 ff.). c) Letzteres ist zutreffend. Mit E-Mail vom 14. August 2015 teilte der Kläger K._____ ohne weitere Begründung mit, dass das, was er am Vortag von ihm verlangt habe, nicht mehr benötigt werde (Urk. 27/14). Aus welchen Motiven der Kläger auf die Referenzauskunft definitiv verzichtete, kann dahingestellt bleiben; es ist unerheblich. Die Beklagte konnte jedenfalls davon ausgehen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Referenzauskunft festhielt. Wie der Verzicht des Klägers auf die Referenzerteilung (Urk. 27/14) zu qualifizieren wäre, kann dahingestellt bleiben. Wie erwähnt, sieht die Vorinstanz die Pflichtverletzung der Beklagten in der langwierigen Bearbeitung der Referenzanfrage, unabhängig davon, ob der Kläger letztlich darauf verzichtete bzw. andere Anforderungen (Zustellung des Arbeitszeugnisses direkt an die F._____ und Bestätigung der Rolle der Unterzeichnenden; diesem Umstand mass sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung keine eigenständige Bedeutung zu) stellte. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Wie ausgeführt, erfolgte eine erste Referenzanfrage des Klägers am 6. Juli 2015. Es wurde wie schon erwähnt nicht näher substantiiert, welchen genauen Inhalt diese Anfrage hatte (Urk. 1 Rz 36). Soweit ersichtlich und nicht anders behauptet, erfolgte - wie vorne bereits ausgeführt - erst mit E-Mail des Klägers vom 3. August 2015 an die Beklagte erstmals eine schriftliche Präzisierung, worüber die von der F._____ gewünschte Referenz genau Auskunft geben sollte. Der Kläger führte dazu aus, dass er es damals so verstanden habe, dass die F._____ diesen Inhalt verlange (Urk. 5/27). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte bereits ab. 6. Juli 2015 vom Ansinnen des Klägers in groben Zügen wusste, kann nicht angenommen werden, dass ihr der konkrete Inhalt der verlangten Auskunft zur Kenntnis gebracht worden war und sie die Auskunft entsprechend den Wünschen des Klägers bzw. der F._____ hätte erteilen können. Wie erwähnt kann von einer gesicherten Kenntnis des geforderten Inhalts der Referenzauskunft erst ab 3. August 2015 ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Stelle bei der F._____ bereits antreten sollen. Zwischen der gesicherten Kenntnis des

- 28 - Inhalts der Referenzauskunft und der Mitteilung der Beklagten, dass diese nicht erteilt werde, lagen somit weniger als zwei Wochen. Angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere der aus Sicht der Beklagten gegebenen Umstände im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, welche heikle Fragen aufwarf, sowie des internationalen Umfeldes, der offensichtlichen Probleme in der Kommunikation zwischen den beiden Banken und der komplizierten Zuständigkeitsverhältnisse innerhalb der Beklagten als Grosskonzern erscheint diese Zeitspanne nicht als derart unangemessen, dass sie als Pflichtverletzung qualifiziert werden könnte. Kommt hinzu, dass sich der Kläger selbst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der F._____ mehr als eineinhalb Monate Zeit liess für die Referenzanfrage bei der Beklagten, obwohl diese angeblich derart entscheidend für seine definitive Anstellung war. Es wäre unter diesen Umständen anzunehmen gewesen, dass er sich sofort darum bemüht hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 118 S. 19) kann daher noch nicht von einer intransparenten, verzögernden Vorgehensweise gesprochen und diese als Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten im Sinne von Art. 328 OR qualifiziert werden. Die Zeitspanne von wenigen Wochen bis zur definitiven Verweigerung der Referenzauskunft ist angesichts der komplexen Umstände noch als angemessen zu beurteilen. Der Kläger hätte seine Anfrage ohne Weiteres auch früher an die Beklagte richten können. Kommt hinzu, dass der Kläger nicht geltend machte, dass er bei einer nach seiner Ansicht rechtzeitigen, früheren Mitteilung der Weigerung der Beklagten, die Referenzauskunft zu erteilen, noch etwas - und konkret was - hätte unternehmen können, um die Stelle bei der F._____ dennoch zu erhalten. Er unterliess es damit, einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verzögerung bzw. nach seiner Ansicht zu spät mitgeteilten Weigerung der Beklagte zur Referenzerteilung und dem Rückzug des Stellenangebots durch die F._____ zu behaupten. Er selbst hatte mehrfach ausgeführt, dass die (positive) Referenzauskunft Bedingung für die Anstellung bei der F._____ gewesen sei, so dass auch eine früher mitgeteilte Auskunftsverweigerung wohl zum Rückzug des Stellenangebots durch die F._____ geführt hätte. Es fehlt daher auch am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung (langes Zuwarten bzw. Intransparenz bei der Bearbeitung der Referenzanfrage) und ei-

- 29 nem allfälligen Schaden, was wiederum ebenfalls Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz gewesen wäre (Art. 97 ff. OR). Zusammenfassend fehlt es somit an zwei Haftungsvoraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz. Die Berufung der Beklagten ist deshalb gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers ist dementsprechend abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Einvernahme von P._____ als Zeuge, wie sie von der Beklagten beantragt wurde (Urk. 118 S. 2). IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr von Fr. 20'075.-- ist daher dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 29'965.-- (Urk. 6) zu beziehen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 1'240.-- (Urk. 3) verleiben dem Kläger. Überdies hat der Kläger infolge seines Unterliegens der Beklagten als juristische Person eine Parteientschädigung (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) von Fr. 30'810.-- zu bezahlen (Urk. 118 S. 71). Der Kläger war mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2020 auf Antrag der Beklagten verpflichtet worden, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'809.80 zu leisten, welche in der Folge auch entsprechend erbracht wurde (Urk. 18, 20/1). Über die Verwendung derselben ist nunmehr zu entscheiden. Hinterlegte Barschaften sind nach Eintritt der Rechtskraft direkt der berechtigten Partei auszurichten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 100 N 5). Die Obergerichtskasse ist demgemäss anzuweisen, der Beklagten den Betrag von Fr. 30'809.80 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen. 2. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert GPB 674'065.36 (ca. Fr. 770'000.--). Auch im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger, weshalb ihm

- 30 die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 26'000.-- aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 26'000.-- (Urk. 122) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 26'000.--zu ersetzen. Ausserdem hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr 18'000.-- zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2023 bezüglich Dispositivziffer 1 Absatz 2 (Abweisung der Klage im Mehrumfang) mit Ausnahme des Zinsbetreffnisses in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und erkannt: 1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 20'075.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'810.-- zu bezahlen. Diese wird aus dem für die Sicherstellung der Parteientschädigung vom Kläger bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 30'809.80 nach Eintritt der Rechtskraft direkt an die Beklagte bezahlt werden.

- 31 - Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides den Betrag von Fr. 30'809.80 zu überweisen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 26'000.-- festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 26'000.-- zu ersetzen. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.-- zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 770'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 32 - Zürich, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo

LA230015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2024 LA230015 — Swissrulings