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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2019 LA190037

19 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,631 parole·~23 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

A._____ ag, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2019 (AH180170-L)

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Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle und unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, dem Kläger folgende Dokumente zu übergeben: a) Detaillierte, monatliche Provisionsabrechnungen des Klägers für die Monate Juli 2017 bis Mai 2018 unter Angabe des Kundennamens, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme. b) Eine Auflistung sämtlicher bei der Beklagten in den Monaten Juli 2017 bis und mit Mai 2018 eingegangenen Kundenbestellungen unter Angabe des Kundennamens, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters. 2. Die Beklagte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 22'595.55 (brutto CHF 24'095.50) zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% auf netto CHF 6'564.25 seit 30.04.2018 netto CHF 6'564.25 seit 31.05.2018 netto CHF 2'735.15 seit 31.05.2018 netto CHF 5'880.45 seit 09.07.2018 netto CHF 851.50 seit 09.07.2018 3. Unter Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2019: (Urk. 17 = Urk. 21) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'836.65 netto (Fr. 6'564.25 + Fr. 6'564.25 + Fr. 2'735.15) nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 sowie Fr. 6'704.20 netto (Fr. 5'852.75 + Fr. 851.50) nebst 5% Zins seit dem 9. Juli 2018 zu bezahlen.

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2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine detaillierte und rechnerisch nachvollziehbare Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis und mit Mai 2018 sowie eine Auflistung sämtlicher bei der Beklagten in den Monaten Juli 2017 bis und mit Mai 2018 eingegangenen Kundenbestellungen, unter Angabe des Kundennamens, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters, aus- und zuzustellen. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'681.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Mitteilungssatz.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 20 S. 2): "1. Es sei die im Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. August 2019, Dispositiv Ziff. 2, der Beklagten auferlegte Verpflichtung, dem Kläger eine Auflistung sämtlicher bei der Beklagten in den Monaten Juli 2017 bis und mit Mai 2018 eingegangenen Kundenbestellungen, unter Angabe des Kundennamens, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters aus- und zuzustellen, aufzuheben; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 27 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten."

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Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Herstellung, den Handel und den Vertrieb von …-gegenständen aller Art, insbesondere für den…- und …-bereich sowie die Übernahme von …-aufträgen bezweckt (vgl. Urk. 5/1). Mit Arbeitsvertrag vom 23. November 2006 wurde der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) ab dem 1. Januar 2007 bei der Beklagten als Verkaufsmitarbeiter im Bereich Geschäftskunden (Aussendienstmitarbeiter) angestellt (Urk. 5/2; Urk. 1 Rz. 7, Urk. 8 Rz. 5). Dieser Arbeitsvertrag wurde durch den Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2008 ersetzt (Urk. 10/4). Am 5. April 2017 wurde zwischen den Parteien wiederum ein neuer Arbeitsvertrag mit einer Zusatzvereinbarung bezüglich Provision abgeschlossen (Urk. 5/12). Am 6. Februar 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2018 ordentlich und stellte den Kläger per sofort frei (Urk. 5/3). 2. Mit Eingabe vom 30. November 2018 sowie unter Beilage der Klagebewilligung vom 28. August 2018 (Urk. 3) machte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage anhängig. Er beantragte zusammengefasst, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihm monatliche Provisionsabrechnungen für die Zeit von Juli 2017 bis und mit Mai 2018 sowie eine Auflistung sämtlicher im gleichen Zeitraum bei der Beklagten eingegangen Kundenbestellungen unter Angabe der Kundennamen, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters zu übergeben. Zudem verlangte er ausstehende Lohnund Provisionszahlungen sowie eine Entschädigung für das Entfallen der Geschäftsfahrzeugnutzung während der Zeit der Freistellung nach der Kündigung von insgesamt Fr. 22'595.55 netto (Fr. 24'095.50 brutto) zuzüglich Zins (vgl. Urk. 1 S. 2).

- 5 - 3. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 2 f.). Am 19. August 2019 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 17 = 21). 4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beklagte am 19. September 2019 rechtzeitig Berufung (Urk. 20). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Oktober 2019 (Urk. 27) und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Am 18. November 2019 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 31 - 33/1-3), welche der Gegenseite mit vorliegendem Entscheid zugestellt wird. 5. Die Dispositivziffer 1 sowie der 1. Teil von Dispositivziffer 2 (Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine detaillierte und rechnerisch nachvollziehbare Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis und mit Mai 2018 aus- und zuzustellen) blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. B. Prozessuales 1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest, d.h. es gelangt die sog. eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten,

- 6 um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuweisen, dass und wo die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden (Hungerbühler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 34 ff.). Diese Vorgaben gelten auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich

- 7 auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

C. Materielle Beurteilung 1. Im Berufungsverfahren ist lediglich noch umstritten, ob die Beklagte dem Kläger eine Auflistung sämtlicher bei der Beklagten in den Monaten Juli 2017 bis und mit Mai 2018 eingegangenen Kundenbestellungen unter Angabe des Kundennamens, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters zu übergeben hat. Die Vorinstanz hiess sowohl den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zustellung von Provisionsabrechnungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a, welcher nicht Gegenstand der Berufung ist, als auch den Antrag auf Übergabe einer Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b gut (vgl. Urk. 21 S. 12). 2. Die Vorinstanz erwog betreffend das Begehren um Herausgabe einer Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen, dass dem Informationsgläubiger nebst dem Anspruch auf Zustellung einer rechnerisch nachvollziehbaren Provisionsrechnung ein weitergehender Informationsanspruch zustehe, falls eine Informationserteilung das Informationsinteresse (insb. das Kontrollinteresse) des Arbeitnehmers nicht umfassend befriedige. Massgebend sei im Zusammenhang mit dem Kontrollinteresse allein, ob die Zurverfügungstellung weiterer Informationen zur Nachprüfung der bereits empfangenen Information erforderlich sei. Dies unabhängig davon, ob der Ansprecher begründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit einer erteilten Information geltend mache. Eine wie vom Kläger verlangte Auflistung würde diesem ermöglichen zu überprüfen, in welchen Geschäften er, abgesehen von denjenigen, die er zum Abschluss gebracht habe, involviert gewesen sei und allenfalls einen Provisionsanspruch habe. Eine solche Auflistung könne als Grundlage dafür dienen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Kläger durch die Beklagte erteilten Informationen betreffend seine Provisionsforderungen zu kontrollieren. Hierfür taugten die eingereichten Provisionsabrechnungen der Beklagten nicht. Die vom Kläger verlangte Auflistung solle insbesondere Auskunft

- 8 über Kundenbestellungen unter Angabe des Kundennamens, des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters geben. Über den konkreten Inhalt der jeweiligen charakteristischen Vertragsleistung durch die Beklagte, würden hingegen keine Angaben verlangt. Demnach sei eine solche Auflistung nicht dazu geeignet, dem Kläger Aufschluss über die konkreten Bedürfnisse der Kunden oder die Akquise der Beklagten zu geben, welche er in wettbewerbsschädigender Weise nutzen könnte (Urk. 21 S. 11). "Einblick in den Kundenkreis" im Sinne des Konkurrenzverbots gemäss Art. 340 OR habe der Arbeitnehmer denn auch erst dann, wenn er die wesentlichen Voraussetzungen, die den Kunden an den Arbeitgeber binden, kenne. Die Informationen, welche die genannte Auflistung enthalten solle, würden dem Kläger keinen Aufschluss über die genannten wesentlichen Voraussetzungen der betreffenden Kundenbeziehungen der Beklagten erlauben. Ein potentieller Wettbewerbsmissbrauch liege nicht eben nahe. Folglich sei der geltend gemachte Anspruch des Klägers zu bejahen (Urk. 21 S. 12). 3./3.1. Die Beklagte macht zunächst – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass sie mit den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Provisionsabrechnungen für den Zeitraum von Juli 2017 bis April 2018 (Urk. 10/15) die Provisionsabrechnungsansprüche des Klägers erfüllt habe (Urk. 20 Rz. 19). Da die Verpflichtung der Beklagten durch die Vorinstanz, dem Kläger eine detaillierte monatliche Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis Mai 2018 zuzustellen, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. Entsprechend ist auch auf das Vorbringen, wonach eine Provisionsabrechnung für den Monat Mai 2018 mangels abgeschlossener Geschäfte nicht existiere (Urk. 20 Rz. 19), nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte nochmals darauf hinzuweisen, dass sie dem Kläger auch für die Dauer der Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch eine detaillierte Provisionsabrechnung auszustellen hat, d.h. auch für den Monat Mai 2018. Sollten in diesem Monat keine provisionspflichten Geschäfte angefallen sein, wäre dies auf der Provisionsabrechnung entsprechend festzuhalten.

- 9 - 3.2. Die Ausführungen der Beklagten in Randziffer 25–31 betreffen die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Klägers. Diese Frage ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob der Kläger nebst dem Anspruch auf Zustellung einer vollständigen Provisionsabrechnung einen Anspruch auf weitergehende Informationserteilung im Sinne einer Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen in den Monaten Juli 2017 bis Mai 2018 hat. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgeht, dass der Kläger gemäss Ziffer 10 im Arbeitsvertrag vom 5. April 2017 nur bei denjenigen Geschäften, die durch ihn abgeschlossen wurden, einen Provisionsanspruch hat (vgl. Urk. 20 Rz. 25). In diesem Zusammenhang hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Arbeitnehmer lediglich die massgebliche Vorarbeit zum Geschäftsabschluss geleistet haben muss, damit er einen Provisionsanspruch hat, wobei es keine Rolle spielt, ob es noch während oder erst nach dem Arbeitsverhältnis zum Geschäftsabschluss gekommen ist (Urk. 21 S. 7). Die Bestimmungen über die Entstehung der Provisionsforderung sind relativ zwingender Natur, das heisst sie dürfen nur zu Gunsten des Arbeitnehmers vertraglich abgeändert werden. Die Parteien können daher die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht an weitere Bedingungen knüpfen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Der Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 und N 8 zu Art. 322b OR). Ohne näher auf den fraglichen Vertragspassus im Arbeitsvertrag vom 5. April 2017 einzugehen, wäre eine Regelung, welche die Entstehung von provisionspflichtigen Geschäften zuungunsten des Arbeitnehmers einschränkt, unbeachtlich. 3.3. Betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur detaillierten Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen lässt die Beklagte ausführen, dass der Kläger nebst dem Geschäftsabschluss mit dem "Zweckverband Kläranlage" keine konkreten Geschäfte bezeichnet habe, an welchen er noch zusätzlich einen Anspruch geltend machen könnte (Urk. 20 Rz. 26). Dieses Vorbringen ist zwar zutreffend. Die Beklagte vermag daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Für die Gutheissung eines Antrags auf weitergehende Informationserteilung ist nicht erforderlich, dass der Kläger konkrete Geschäfte bezeichnet, an welchen er seiner Meinung nach einen Provisionsanspruch hat. Vielmehr ist es gemäss zutreffender

- 10 vorinstanzlicher Ausführung allein massgebend, ob die Zurverfügungstellung weiterer Informationen zur Nachprüfung der bereits empfangenen Information erforderlich ist, und zwar unabhängig davon, ob der Ansprecher begründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit einer erteilten Information geltend macht (Urk. 21 S. 11). Der Kläger begründete seinen behaupteten Informationsanspruch denn auch damit, dass er die beantragte Auflistung benötige, um nachprüfen zu können, ob die Beklagte die vertraglich zugesicherte Provision korrekt ermittelt habe, und ob sie nicht durch den Kläger erzielte Umsätze fälschlicherweise anderen Verkaufsberatern zugewiesen habe (Urk. 1 Rz. 17 ff.). Da nach Angaben der Beklagten dem Kläger lediglich für Geschäfte, die von diesem abgeschlossen wurden, eine Provision ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 8 Rz. 33), es für einen Provisionsanspruch jedoch – wie erwähnt – bereits ausreichend ist, dass der Kläger für den Geschäftsabschluss einen kausalen Beitrag geleistet hat, kann gemäss zutreffender vorinstanzlicher Erwägung nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund dieser Geschäfte (zumindest teilweise) noch einen Provisionsanspruch hat. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, dass die vom Kläger verlangte Auflistung als Grundlage dafür dienen könne, die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Kläger durch die Beklagte erteilten Informationen betreffend seine Provisionsforderungen zu kontrollieren (Urk. 21 S. 11). 3.4. Die Beklagte lässt weiter vorbringen, dass, selbst wenn es kausale Handlungen des Klägers mit Bezug auf spätere Geschäftsabschlüsse gegeben habe, diese nie einen relevanten Umfang erreicht hätten (Urk. 20 Rz. 27 f.). Es erschliesst sich nicht, was die Beklagte aus diesem Vorbringen mit Bezug auf die Frage des Anspruchs auf Herausgabe einer detaillierten Auflistung von sämtlichen Kundenbestellungen für die Monate Juli 2017 bis Mai 2018 ableiten möchte. Wie vorstehend ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang einzig massgebend, ob die Zurverfügungstellung weiterer Informationen zur Nachprüfung der bereits empfangenen Information erforderlich ist. Nicht von Relevanz sind hingegen die Rechnungsbeträge allfälliger durch den Kläger mitverursachter Geschäftsabschlüsse. Der fakturierte Umsatz ist erst bei der Berechnung des Provisionsanspruchs von Bedeutung.

- 11 - 3.5. Weiter vermag die Beklagte aus den Ausführungen über die vom Kläger für die Monate Juli 2017 bis Mai 2018 erhaltenen Provisionszahlungen von insgesamt Fr. 8'650.55 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 20 Rz. 29). Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass dem Kläger kein Informationsanspruch zustehe, weil er für die Monate Juli 2017 bis Mai 2018 bereits Provisionszahlungen bzw. eine Provisionsausfallentschädigung erhalten hat. Erneut ist festzuhalten, dass die vom Kläger verlangte Auflistung ein geeignetes Informationsmittel darstellt, um zu überprüfen, ob dem Kläger aus Geschäften, an deren Abschluss er beteiligt war, allfällige Provisionen zustehen bzw. vorenthalten wurden. Sollte sich aus der geforderten Auflistung über die Kundenbestellungen ergeben, dass dem Kläger in den Monaten vor seiner Freistellung Geschäfte, an denen er provisionsberechtigt ist, nicht zugerechnet wurden, hätte der Kläger ein Nachforderungsrecht bezüglich dieser Provisionen. Zudem würde sich dadurch die dem Kläger für die Monate Februar 2018 bis Mai 2018 zustehende Provisionsausfallentschädigung vergrössern. 3.6. Die Beklagte macht weiter geltend, dass der Kläger wisse, welchen Kunden er welche Arbeiten habe zukommen lassen, weshalb er anhand der Provisionsabrechnung, zu deren Herausgabe die Beklagte mit vorinstanzlichem Urteil verpflichtet worden sei, feststellen könne, ob ein zusätzlicher Provisionsanspruch bestehe. Hierzu sei keine komplette Auflistung aller Kundenbestellungen erforderlich. Die verlangte Informationsherausgabe stelle eine Fishing-Expedition des Klägers dar (Urk. 20 Rz. 34). Beim Vorbringen, dass der Kläger wisse, welche Kunden er betreut habe, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Die Klägerin zeigt nicht auf, wo sie die fraglichen Ausführungen vor Vorinstanz gemacht hat. Entsprechend fehlen auch Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Novums. Ohnehin scheint höchst fraglich, dass sich der Kläger an sämtliche Geschäftsabschlüsse über einen Zeitraum von elf Monaten (Juli 2017 bis Mai 2018), an welchen er beteiligt war, aktiv erinnern kann, brachte der Kläger doch nur schon gemäss den von der Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Provisionsabrechnungen (Urk. 15/1-10) von Juli 2017 bis April 2018 über tausend provisionspflichtige Geschäfte zum Abschluss. Entsprechend hat die Vorinstanz einen zusätzlichen Informationsanspruch des Klägers zutreffend bejaht. Mit der Vorinstanz

- 12 und entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 20 Rz. 50) ist weiter davon auszugehen, dass die Auflistung der Kundenbestellungen ein geeignetes Informationsmittel darstellt, um zu überprüfen, ob dem Kläger an Geschäften, an welchen er beteiligt war, allfällige Provisionen zustehen bzw. vorenthalten wurden. Inwiefern schliesslich gemäss Behauptung der Beklagten aus einem Geschäftsabschluss dieselben Informationen hervorgehen sollen wie aus der beantragten Auflistung der Kundenbestellungen (vgl. Urk. 20 Rz. 51), tut die Beklagte nicht dar und erschliesst sich auch nicht. 3.7. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, dass die beantragte Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen nicht als potentieller Wettbewerbsmissbrauch angesehen werden könne (Urk. 20 Rz. 35 ff.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass über den konkreten Inhalt der jeweiligen charakteristischen Vertragsleistung durch die Beklagte keine Angaben verlangt würden, weshalb eine solche Auflistung nicht dazu geeignet sei, dem Kläger Aufschluss über die konkreten Bedürfnisse der Kunden oder die Akquise der Beklagten zu geben, welche er in wettbewerbsschädigender Weise nutzen könnte (Urk. 21 S. 11). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht auseinander und macht auch nicht die Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Kritik. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen in diesem Punkt nicht. Die Beklagte legte denn auch vor Vorinstanz nicht dar, weshalb es sich bei der vom Kläger verlangten Auflistung sämtlicher bei der Beklagten eingegangenen Kundenbestellungen in den Monaten Juli 2017 bis Mai 2018 um Informationen handeln soll, mit welchen der Kläger die Beklagte konkurrenzieren könnte. 3.8. Auch die Vorbringen der Beklagten über die behauptete Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch den Kläger (vgl. Urk. 20 Rz. 38 ff.) sind nicht zielführend. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang Ausführungen über das von ihr gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie über die vom Kläger verwendeten Informationen über die Beklagte in seinem Businessplan (vgl. Urk. 20 Rz. 38 ff. und Urk. 31 Rz. 5 ff.). Zunächst ist festzuhalten,

- 13 dass die Beklagte vor Vorinstanz den Vorwurf der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nur im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zustellung von vollständigen Provisionsabrechnungen erhoben hat, nicht hingegen im Rahmen der beantragten Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen (vgl. Urk. 8 Rz. 33 ff. und Prot. I S. 13 f.). Entsprechend musste sich die Vorinstanz bei der Prüfung von Rechtsbegehren Ziffer 1 b nicht mit der Frage der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen auseinandersetzen. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsschrift handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen sind. Selbst wenn diese Vorbringen bereits vor Vorinstanz gemacht worden wären, könnte die Beklagte daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beklagte hat offenbar Angst, dass der Kläger die einverlangte Auflistung der Kundenbestellungen aussenstehenden Dritten zur Kenntnis bringen könnte und diese so erfahren würden, bei welchen Kunden in welchem Umfang ein …-bedarf besteht. Nach Ansicht der Beklagten würde eine solche Informationsweitergabe eine Geschäftsgeheimnisverletzung darstellen (vgl. Urk. 20 Rz. 46 und Urk. 31 Rz. 12). Auf die Frage, ob eine allfällige Informationsweitergabe als Geschäftsgeheimnisverletzung zu qualifizieren wäre, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden, da diese Frage nicht Verfahrensgegenstand ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwecks Vermeidung einer Geschäftsgeheimnisverletzung im Arbeitsvertrag vom 5. April 2017 eine (nachvertragliche) Geheimhaltungsvereinbarung getroffen haben (vgl. Ziff. 10 von Urk. 10/5). Sollte der Kläger die in der Auflistung der Kundenbestellungen enthaltenen Informationen in Verletzung von Ziff. 10 des Arbeitsvertrags verwenden, könnte die Beklagte (erneut) ein Strafverfahren wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses einleiten. Hingegen stellt die angeführte Befürchtung kein begründetes Interesse der Beklagten dar, mit welchem sich eine Einschränkung der Informationspreisgabe rechtfertigen würde. 3.9. Zusammenfassend erweist sich die Kritik der Beklagten am angefochtenen Urteil als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Auflistung sämtlicher bei der Beklagten in den Monaten Juli 2017 bis und mit Mai 2018 eingegangenen Kundenbestellungen unter Angabe des Kundennamens,

- 14 des Bestelldatums sowie der Bestellsumme und des zuständigen Verkaufsberaters zu übergeben.

D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren sind aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, ist das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 4) zu bestätigen. 3. Die Beklagte unterliegt auch im Berufungsverfahren. Ausgehend von einem Streitwert für die Berufung von Fr. 1'500.– (vgl. Urk. 1 S. 3) ist sie daher zu verpflichten, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 270.– (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 106 ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 und der 1. Teil von Dispositivziffer 2 (Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine detaillierte und rechnerisch nachvollziehbare Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis und mit Mai 2018 aus- und zuzustellen) des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2019 wird, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, bestätigt. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 270.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 31 - 33/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,

- 16 - Zürich, 19. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

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Beschluss und Urteil vom 19. November 2019 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2019: (Urk. 17 = Urk. 21) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'836.65 netto (Fr. 6'564.25 + Fr. 6'564.25 + Fr. 2'735.15) nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 sowie Fr. 6'704.20 netto (Fr. 5'852.75 + Fr. 851.50) nebst 5% Zins seit dem 9. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine detaillierte und rechnerisch nachvollziehbare Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis und mit Mai 2018 sowie eine Auflistung sämtlicher bei der Beklagten in den Monaten Juli 2017 bis und mit... Im Übrigen wird das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'681.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Mitteilungssatz.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Bei der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Herstellung, den Handel und den Vertrieb von …-gegenständen aller Art, insbesondere für den…- und …-bereich sowie die Übernahme vo... 4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beklagte am 19. September 2019 rechtzeitig Berufung (Urk. 20). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Oktober 2019 (Urk. 27) und wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Am 18. November ... 5. Die Dispositivziffer 1 sowie der 1. Teil von Dispositivziffer 2 (Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine detaillierte und rechnerisch nachvollziehbare Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis und mit Mai 2018 aus- und zuzustellen) bli... B. Prozessuales 2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen A... 3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz ... 3.4. Die Beklagte lässt weiter vorbringen, dass, selbst wenn es kausale Handlungen des Klägers mit Bezug auf spätere Geschäftsabschlüsse gegeben habe, diese nie einen relevanten Umfang erreicht hätten (Urk. 20 Rz. 27 f.). Es erschliesst sich nicht, wa... 3.5. Weiter vermag die Beklagte aus den Ausführungen über die vom Kläger für die Monate Juli 2017 bis Mai 2018 erhaltenen Provisionszahlungen von insgesamt Fr. 8'650.55 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 20 Rz. 29). Die Beklagte scheint davon... 3.6. Die Beklagte macht weiter geltend, dass der Kläger wisse, welchen Kunden er welche Arbeiten habe zukommen lassen, weshalb er anhand der Provisionsabrechnung, zu deren Herausgabe die Beklagte mit vorinstanzlichem Urteil verpflichtet worden sei, fe... 3.7. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, dass die beantragte Auflistung sämtlicher Kundenbestellungen nicht als potentieller Wettbewerbsmissbrauch angesehen werden könne (Urk. 20 Rz. 35 ff.). Di... 3.8. Auch die Vorbringen der Beklagten über die behauptete Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch den Kläger (vgl. Urk. 20 Rz. 38 ff.) sind nicht zielführend. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang Ausführungen über das von ihr gegen den Kläger... Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 und der 1. Teil von Dispositivziffer 2 (Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine detaillierte und rechnerisch nachvollziehbare Provisionsabrechnung für die Monate Juli 2017 bis und mit Mai 2018 au... 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2019 wird, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, bestätigt. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 270.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 31 - 33/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LA190037 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2019 LA190037 — Swissrulings