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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2020 LA190029

19 agosto 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,820 parole·~1h 9min·6

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA190029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 19. August 2020

in Sachen

A._____, Dr., Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019 (AN170064-L)

- 2 -

Rechtsbegehren: (Urk. 1) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 346'200 (brutto) zzgl. 5 % Zins seit 1. Februar 2017 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 8 % MWST). 3. Weitere Forderungen, namentlich Bonus für Januar 2017, sind vorbehalten." Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019: (Urk. 43 = Urk. 46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden vorab aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 18'000.– bezogen, womit der Kläger der Gerichtskasse die noch verbleibenden Fr. 7'200.– zu bezahlen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 31'188.– (Fr. 28'958.– zuzüglich Fr. 2'230.– MwSt) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 41 (Doppel) und act. 42 (Kopie). 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. AN170064) aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte / Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger / Berufungskläger CHF 346'200 (brutto) zuzügl. 5% Zins seit 1. Februar 2017 zu bezahlen.

3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neuentscheidung zurückzuweisen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten / Berufungsbeklagten (zuzüglich 7,7% MWST)."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "1. In Abweisung der Berufung sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. AN170064-L) zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers / Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Mit Arbeitsvertrag vom 8./18. August 2009 wurde der Kläger von der Beklagten als Senior Relationship Manager im Range eines Executive Directors angestellt. Per 1. Februar 2011 wurde er zum Managing Director Senior Adviser befördert (Urk. 4/4, Urk. 4/7; Urk. 1 Rz 7, Urk. 15 Rz 12). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 kündigte der Kläger den Arbeitsvertrag (Urk. 4/8). Die Parteien sind sich einig, dass aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst wurde (Urk. 1 Rz 10, Urk. 15 Rz 13). Der damalige Leiter der Region Schweiz, C._____, versuchte, den Kläger zu überzeugen, bei der Beklagten zu bleiben. Ein zu diesem Zweck auf den 15. Juli 2017 anberaumtes Treffen fand indes nicht statt (Urk. 1 Rz 10, Urk. 15 Rz 15; Urk. 46 S. 3, Urk. 45 Rz 5).

- 4 - 2. Am 20. Dezember 2016 fand zwischen dem Kläger, D._____ (Nachfolger von C._____ als Region Head Switzerland) und E._____ (HR Business Partner) ein Gespräch statt, in dessen Verlauf dem Kläger ein von der Beklagten bzw. von D._____ und E._____ unterzeichneter "Target Variable Compensation Letter" vom 7. Dezember 2016 (fortan TVCL) ausgehändigt wurde (Urk. 15 Rz 27, Urk. 20 S. 4; Urk. 4/9, Urk. 17/3). In dem mehrseitigen Schreiben offeriert die Beklagte dem Kläger "an exceptional one-off target variable compensation for the Calculation Period 2016 and 2017" (Urk. 4/9 S. 1). 3. Anlässlich eines am 23. Dezember 2016 zwischen denselben Personen geführten Gesprächs übergab der Kläger den Vertretern der Beklagten ein von ihm unterzeichnetes, an D._____ adressiertes Schreiben vom 22. Dezember 2016. Darin bedankte er sich für das ausführliche Gespräch vom 20. Dezember 2016, anerkannte die Bemühungen, ihn als Private Banker bei der Bank zu halten, und bat um Verständnis, dass er an seinem Entschluss, die Beklagte per 31. Dezember 2016 zu verlassen, festhalte. Der im Schreiben bekundeten Bereitschaft des Klägers, die Kündigungsfrist um einen Monat bis Ende Januar 2017 zu verlängern, stimmten D._____ und E._____ am 23. Dezember 2016 unterschriftlich zu (Urk. 17/2; Urk. 15 Rz 35, Urk. 20 S. 9, Urk. 46 S. 3, Urk. 45 Rz 5). 4. Am 24. Dezember 2016 unterzeichnete der Kläger den TVCL und stellte ihn in der Folge mit der folgenden Erklärung der Beklagten zu (Urk. 4/9 S. 4; Urk. 1 Rz 12, Urk. 15 Rz 39, Urk. 46 S. 3 f., Urk. 45 Rz 5): «Gemäss Erklärung der Bank vom 23.12.2016 gilt diese Vereinbarung für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.1.2017, also jenem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet (s. dazu auch "termination of the employment contract" gem. Abs. 3 auf dieser Seite).» Absatz 3 "auf dieser Seite" lautet wie folgt: «We inform you that this financial agreement is only valid for the Calculation Period 2016 and 2017 in conjunction with a valid employment contract and ends immediately upon termination of the employment contract. The variable compensation will be paid according the Groups processes. Depending on your performance in year the Bank may decide at its sole discretion to extend the terms of this agreement to the Calculation Period 2018.»

- 5 - 5. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung per 31. Januar 2017. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass allfällige Gratifikations- und/oder Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 mit dem Ausscheiden am 31. Januar 2017 entfallen würden (Urk. 4/10). Am 12. Januar 2017 wurde der Kläger freigestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 widersprach der Kläger der Auffassung, dass durch sein Ausscheiden per 31. Januar 2017 sämtliche Gratifikations- und/oder Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 entfallen würden (Urk. 4/11). Die Beklagte berief sich in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2017 auf Art. 50 des Personalreglements, wonach Boni freiwillige Leistungen darstellten und nur an Mitarbeitende in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ausbezahlt würden (Urk. 4/12). 6. Mit Klageschrift vom 1. November 2017 machte der Kläger die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Mit der Klage macht der Kläger gestützt auf den TVCL für das Jahr 2016 einen Bonusanspruch von Fr. 364'200.– geltend (Urk. 1 S. 8). In der Klageantwort vom 21. Februar 2018 beantragte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage (Urk. 15). An der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2018 hielten die Parteien die weiteren Vorträge (Prot. I S. 6 ff.). Am 14. September 2018 erging der Beweisbeschluss (Urk. 22). An der Beweisverhandlung vom 4. März 2019 wurden E._____, F._____, C._____, G._____ und H._____ als Zeugen einvernommen sowie D._____ und der Kläger als Parteien persönlich befragt (Prot. I S. 28 ff., Urk. 32 bis Urk. 38). Am 5. März 2019 fand die Schlussverhandlung statt (Prot. I S. 31 ff.). Am 11. März 2019 reichte der Kläger das Original des bei ihm verbliebenen Exemplars des TVCL zu den Akten (Urk. 41 und Urk. 42). Am 19. Juni 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 43). 7. Gegen das ihm am 21. Juni 2019 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2019, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 23. August 2019, Berufung mit den eingangs gestellten Anträgen (Urk. 44/1, Urk. 45). Der Kostenvorschuss von Fr. 18'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 48, Urk. 49). Die Berufungsantwort datiert vom 4. November 2019 (Urk. 51). Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (Urk. 55, Urk. 57,

- 6 - Urk. 59 und Urk. 61). Die letzte Eingabe der Beklagten vom 28. Januar 2020 wurde dem Kläger am 31. Januar 2020 zugestellt (Urk. 62). II. 1. Die Vorinstanz gab die Parteistandpunkte im Wesentlichen wie folgt wieder (Urk. 46 S. 4 ff.): 1.1 Der Kläger mache geltend, dass im Frühjahr 2015 zwischen ihm und dem damaligen Leiter der Region Schweiz, I._____, Gespräche stattgefunden hätten und dem Kläger von I._____ aufgrund der langjährigen Arbeit und positiv beurteilter Leistungen ein "Milestone-Vertrag" versprochen worden sei. Beim "Milestone-Vertrag" handle es sich um einen Vertrag, der dem Kläger einen Anspruch auf einen Leistungsbonus gegeben hätte. I._____ habe diese Pendenz aufgrund seines Wechsels in die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe der Beklagten im Spätsommer 2015 seinem Nachfolger C._____ übergeben, der dem Kläger in mehreren Gesprächen im ersten Halbjahr 2016 den Erhalt eines "Milestone-Vertrags" bestätigt habe. Aufgrund seines Ausscheidens sei auch unter ihm diese Pendenz nicht erledigt worden (Urk. 46 S. 4 f.). 1.2 Nach der schriftlichen Kündigung vom 30. Juni 2016 per 31. Dezember 2016 habe die Beklagte dem Kläger mit der Übermittlung des auf den 7. Dezember 2016 datierten, unterzeichneten TVCL ein seit mehr als eineinhalb Jahren pendentes Versprechen erfüllt. Auch hätten D._____ und E._____ anlässlich des Jahresendgesprächs vom 23. Dezember 2016 dem Kläger bestätigt, dass der TVCL für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 gelte, weshalb der Kläger dies am 24. Dezember 2016 so festgehalten, den TVCL unterzeichnet und der Beklagten zugestellt habe (Urk. 46 S. 5). 1.3 Die vom Kläger geltend gemachte Bonuszahlung beziehe sich auf den TVCL, der zwischen den Parteien rechtsgültig zustande gekommen sei. Der TVCL sei speziell auf den Kläger zugeschnitten gewesen und dem Vertrag selber sei nicht zu entnehmen, dass er nur unter der Bedingung des unbefristeten Verbleibs des Klägers bei der Beklagten zustande komme. Zudem finde Art. 50 des

- 7 - Personalreglements keine Anwendung auf den TVCL, der weder auf das Reglement verweise noch einen diskretionären Bonus vorsehe. Vielmehr sehe der TVCL auf Seite vier im dritten Absatz vor, dass die Vereinbarung auf die Berechnungsperiode 2016 und 2017 in Verbindung mit einem gültigen Arbeitsvertrag Anwendung finde. Der Kläger sei bis zum 31. Januar 2017 bei der Beklagten angestellt gewesen, womit er die Voraussetzungen – ein gültiger Arbeitsvertrag – erfüllt habe (Urk. 46 S. 5). 1.4 Mitte Dezember, aber jedenfalls vor dem Gespräch vom 20. Dezember 2016, habe der Kläger einen Dialog mit H._____, CEO Europa, geführt, wobei es insbesondere um einen geordneten Austritt des Klägers aus der Bank gegangen sei. Zur Regelung der Austrittsmodalitäten habe H._____ das Gespräch zwischen dem Kläger sowie D._____ und E._____ vom 20. Dezember 2016 organisiert. Eine Rücknahme der Kündigung sei nie ein Thema gewesen. Der Kläger habe nie zugesichert, dass er bei der Beklagten bleiben wolle, und er habe keinen Anlass gegeben, an seinem Kündigungsentschluss zu zweifeln. Auch der Umstand, dass der Kläger nach der Kündigung weiter motiviert gearbeitet habe und seitens der Beklagten nicht freigestellt worden sei, vermöge nicht zu indizieren, dass der Kläger beabsichtigt habe, trotz Kündigung bei der Beklagten zu bleiben (Urk. 46 S. 5 f.). 1.5 Anlässlich des Gesprächs vom 20. Dezember 2016 sei dem Kläger der TVCL von D._____ mit den Worten "Dies ist für dich" übergeben worden. D._____ habe im weiteren Verlauf des Gesprächs versucht, den Kläger zum Verbleib zu überreden, und in diesem Zusammenhang unter anderem einen "Unternehmervertrag" (mit fixer Beteiligung an den generierten Profits [Urk. 20 S. 4]) erwähnt. Der Kläger habe nicht davon ausgehen müssen, dass der TVCL nur unter der Bedingung seines unbefristeten Verbleibs zustande komme. Der Kläger sei anlässlich des Gesprächs vom 23. Dezember 2016 weder aufgefordert worden, den TVCL zurückzugeben, noch sei von einer Vernichtung des TVCL die Rede gewesen; dies, obwohl er den TVCL entgegen der Darstellung der Beklagten dabeigehabt habe, was für die Beteiligten auch ersichtlich gewesen sei (Urk. 46 S. 6).

- 8 - 1.6 Die Beklagte habe überdies auch nach der Zustellung des TVCL durch den Kläger am 24. Dezember 2016 nicht reagiert; sie habe diesen weder zurückgefordert noch eine Ungültigkeit festgehalten. Die im Standardschreiben der Beklagten vom 5. Januar 2017 unter dem Titel "Bonus" enthaltene Klausel beschlage den TVCL nicht, da er darin nicht explizit erwähnt worden sei (Urk. 46 S. 6). 2.1 Die Beklagte bestreite, dass dem Kläger jemals ein "Milestone-Vertrag" durch I._____ oder C._____ versprochen worden sei. Auch wenn die Behauptungen des Klägers diesbezüglich zutreffen würden, hätte dies nichts mit dem TVCL zu tun (Urk. 46 S. 6 f.). 2.2 Am Gespräch vom 20. Dezember 2016, das zwischen dem Kläger und D._____ sowie E._____ geführt worden sei, sei dem Kläger der von der Beklagten unterschriebene TVCL überreicht worden, um den Kläger zum Verbleib bei der Beklagten zu motivieren. Für alle Parteien sei stets klar gewesen, dass der TVCL von der unbefristeten Weiterführung des Arbeitsverhältnisses abhängig sei, und das Dokument sei dem Kläger unter dieser Bedingung übergeben worden (Urk. 46 S. 7). 2.3 Entgegen den Ausführungen des Klägers habe es sich beim Gespräch vom 23. Dezember 2016, das wiederum zwischen dem Kläger und D._____ und E._____ geführt worden sei, um ein Verhandlungs- und nicht um ein Jahresendgespräch gehandelt. Bei diesem Gespräch habe der Kläger der Beklagten ein auf den 22. Dezember 2016 datiertes Schreiben übergeben, wonach er an seiner Kündigung festhalte, weshalb das von der Beklagten vorbereitete und dem Kläger übergebene Schreiben vom 23. Dezember 2016 mit dem Titel "Ungültigkeitserklärung der mitarbeiterseitigen Kündigung sowie Absichtserklärung zur weiteren zukünftigen Zusammenarbeit" (Urk. 17/1) nicht unterzeichnet worden sei. Dieses Schreiben bestätige zudem, dass der TVCL an ein fortgesetztes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis anknüpfe (Urk. 46 S. 7). 2.4 Das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2016, wonach er an seiner Kündigung festhalte, verdeutliche, dass die Beklagte bis zum 23. Dezember 2016 davon habe ausgehen müssen, der Kläger wolle bei der Beklagten bleiben,

- 9 ansonsten es keinen Sinn gemacht hätte, am 23. Dezember 2016 ein Gespräch zu führen. Die Beklagte habe den TVCL anlässlich dieses Gesprächs zurückgefordert. Der Kläger habe jedoch angegeben, den TVCL nicht dabei zu haben. Während des Gesprächs hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Kündigungsfrist des Klägers bis am 31. Januar 2017 verlängert werde. Jedoch habe man sich in Bezug auf die Wirksamkeit des TVCL keineswegs geeinigt. Zusammenfassend gehe aus dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2016 hervor, dass er der Beklagten erst am 23. Dezember 2016 mitgeteilt habe, dass er nicht mehr bei der Beklagten bleiben werde (Urk. 46 S. 7 f.). 2.5 Die vom Kläger mit Schreibmaschinentext angebrachte Erklärung, wonach durch D._____ und E._____ bestätigt worden sei, dass der TVCL vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 gelte [vgl. Urk. 42 S. 4], entspreche in keiner Weise der von der Beklagten abgegebenen Erklärung. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den TVCL am Gespräch vom 23. Dezember 2016 dabei gehabt habe, hätte er in diesem Fall die angebrachte Erklärung doch gleich von D._____ und E._____ unterzeichnen lassen können. Die mit Schreibmaschine auf den TVCL angebrachte Bestätigung zeige, dass der Kläger selber von der Ungültigkeit des TVCL ausgegangen sei: Wenn dem Kläger der TVCL trotz gekündigtem Arbeitsverhältnis bedingungslos ausgehändigt worden wäre, so wäre die Bestätigung gar nicht notwendig gewesen (Urk. 46 S. 8). 2.6 Der TVCL habe nicht rechtsgültig zustande kommen können, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Kläger das Angebot seitens der Beklagten nicht mehr bestanden habe. Der TVCL sei dem Kläger angeboten worden, weil dieser gegenüber verschiedenen Personen geäussert habe, dass er bei der Beklagten verbleiben wolle. Dass dies so gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass der Kläger nicht umgehend freigestellt worden sei, was bei der Beklagten bei Kundenberatern im gekündigten Arbeitsverhältnis zum Standardprozess gehöre (Urk. 46 S. 8). 2.7 Der TVCL beziehe sich auf die Geschäftsjahre 2016, 2017 und allenfalls 2018. Es mache keinen Sinn, dem Kläger einen TVCL für das Jahr 2017 mit einer Verlängerungsmöglichkeit für das Jahr 2018 auszustellen, wenn klar gewesen

- 10 wäre, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 ende. Hätte die Beklagte den Kläger für seine bisherige Arbeitsleistung honorieren wollen, so hätte sie einen fixen Bonusbetrag festgelegt und diesen per Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt (Urk. 46 S. 8). 2.8 Beim TVCL handle es sich um einen diskretionären Bonus, auf den Art. 50 des Personalreglementes Anwendung finde (Urk. 46 S. 9). 3. Den klägerischen Vorbringen (vorstehend E. II/1.1-1.6) ist nur noch beizufügen, dass der Kläger in Abrede stellte, das von der Beklagten erwähnte Schreiben vom 23. Dezember 2016 (Urk. 17/1) erhalten zu haben. Er will dieses Dokument erstmals mit der Klageantwort zu Gesicht bekommen haben (Urk. 20 S. 5 und S. 8). 4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei strittig, ob der von den Parteien unterzeichnete TVCL unter der Bedingung des fortgesetzten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen worden sei. Zum Abschluss eines Vertrages sei die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, die ausdrücklich oder stillschweigend sein könne. Bedingungen könnten sowohl ausdrücklich vereinbart als auch stillschweigend von beiden Parteien gewollt sein. Decke sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Erklärungsempfängers, gelte es herauszufinden, ob der Empfänger in seinem Verständnis zu schützen sei. Dabei sei die Willensäusserung der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Das Erklärungsverhalten des Erklärenden sei so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Die Frage, ob der TVCL zwischen den Parteien gültig zustande gekommen sei, richte sich in erster Linie nach dem überstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Es sei durch Auslegung nach objektiven Kriterien (Wortlaut, Verkehrssitte oder Handelsbrauch) unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und des Verhaltens der Parteien ohne Berücksichtigung von deren subjektiven Willen zu ermitteln, ob der TVCL gültig zustande gekommen sei. Folglich sei darüber ein Beweisverfahren durchzuführen gewesen (Urk. 46 S. 9 ff.).

- 11 - 4.2 Mit Beweisverfügung ("Beschluss") vom 14. September 2018 (Urk. 22) auferlegte die Vorinstanz der Beklagten den Hauptbeweis dafür, − dass der TVCL an die Bedingung des fortgesetzten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft wurde (Beweissatz 1.1); − dass der Kläger der Beklagten erst anlässlich des Gesprächs vom 23. Dezember 2016 – entgegen monatelanger Beteuerung – mitteilte, dass er nicht bei der Beklagten bleibe (Beweissatz 1.2); − dass der Kläger der Beklagten am 23. Dezember 2016 mitteilte, dass er den von der Beklagten unterzeichneten TVCL retournieren werde (Beweissatz 1.3). Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen und Parteien (D._____, E._____, F._____, C._____, G._____, H._____ und der Kläger), die sie in ihren Erwägungen zusammenfasste (Urk. 46 S. 11 bis S. 15), ergab sich für die Vorinstanz kein klares Bild darüber, was dem Kläger anlässlich der Gespräche vom 20. und 23. Dezember 2016 mit Bezug auf den TVCL bzw. die behauptete Bedingung ausdrücklich gesagt wurde. Auch wenn – so die Vorinstanz – D._____ und E._____ übereinstimmend ausgesagt hätten, dass ein formalisierter Vertrag wie der TVCL grundsätzlich an ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis geknüpft sei, stehe zwischen den Parteien mit Bezug auf die Äusserungen zur Bedingung Aussage gegen Aussage. 4.3 Die Vorinstanz erwog weiter, dass sich die von der Beklagten behauptete Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen nicht ausdrücklich im TVCL niedergeschlagen habe. Unter dem Titel "Step 3: PAY OUT" (Urk. 4/9 S. 4 Abs. 3) werde aber festgehalten, dass der TVCL für die Berechnungsperiode 2016 und 2017, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bis zum Jahr 2018, Geltung beanspruche. Dieser zeitliche Geltungsbereich impliziere, dass die Beklagte bei Vertragsaufsetzung von einer Weiterbeschäftigung des Klägers ausgegangen sei. Eine Ausdehnung der Berechnungsperiode auf das Jahr 2017 in Verbindung mit expliziter Erwähnung der Möglichkeit

- 12 einer Verlängerung bis 2018 hätte – so die Vorinstanz weiter – wenig Sinn gemacht, wenn die Beklagte dem Kläger für die Vergangenheit einen Bonus hätte zusprechen wollen und ihr klar gewesen wäre, dass der Kläger an seiner Kündigung weiterhin festhalte. Auch die im TVCL erwähnte Voraussetzung des gültigen Arbeitsvertrages deute darauf hin, dass dessen Geltung an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geknüpft sei (Urk. 46 S. 18). 4.4 Die Vorinstanz verwies sodann auf andere Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Verfügung gestanden wären, wenn die Beklagte den Kläger – wie von diesem behauptet – für vergangene Leistungen hätte belohnen wollen. In diese Richtung würden Aussagen von D._____, G._____ und C._____ weisen. Ein formelbasierter Bonusvertrag, bei welchem im Zeitpunkt der Offerte nicht einmal die relevanten Zahlen für das laufende Geschäftsjahr bekannt gewesen seien, erscheine für den vom Kläger dargestellten Zweck impraktikabel. Der Kläger führe selber aus, dass es sich beim TVCL um ein komplexes Vertragswerk handle, das nebst der Leistungsabhängigkeit auch quantitative und qualitative Kriterien enthalte. Das vom Kläger dargestellte Vorgehen der Bank, die Erfüllung eines Bonus- Versprechens mittels zeitlich offen gestaltetem, formelbasiertem Bonusvertrag zu erbringen, scheine unüblich (Urk. 46 S. 19). 4.5 Die Vorinstanz leitete aus dem oben wiedergegebenen Passus (Urk. 4/9 S. 4 Abs. 3: "We inform you […]") ab, dass es sich beim TVCL im Zeitpunkt der Übergabe um einen teilweise auf die Vergangenheit (12 Monate) und teilweise auf die Zukunft (12 bis 24 Monate) "ausgerichteten" Vertrag gehandelt habe. Es sei daher nicht glaubhaft, dass mit dem TVCL ein dem Kläger bereits im Jahre 2015 gemachtes Versprechen erfüllt worden sei. Wäre der Beklagten klar gewesen, dass der Kläger sie verlassen werde, hätte sie kaum einen (teilweise) in die Zukunft gerichteten Vertrag aufgesetzt (Urk. 46 S. 19). 4.6 Auch der Kläger habe – so die Vorinstanz weiter – in der Parteibefragung ausgeführt, dass der TVCL insgesamt einen Zeitraum von 24 Monaten regle. Dabei sei der Kläger wohl von den voll zu leistenden Jahren 2016 und 2017 ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Jahres 2018 wären es gar 36 Monate. Daran ändere auch die vom Kläger auf Seite 4 des TVCL hinzugefügte maschi-

- 13 nengeschriebene Erklärung nichts. Dass der Kläger damit habe Klarheit schaffen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Wäre allen Parteien klar gewesen, dass es sich beim TVCL um die Einlösung eines langjährigen Versprechens handle, wäre der TVCL nicht auf die Zukunft ausgerichtet gewesen. Hätte der Kläger mit dem TVCL unabhängig von einem Verbleib bei der Beklagten in erster Linie für vergangene Leistungen vergütet werden sollen, wäre eine solche Erklärung nicht notwendig gewesen. Das Vorgehen, mittels maschinengeschriebenem Text eine derartige Ergänzung festzuhalten, ohne an anderer Stelle darauf Bezug zu nehmen, mute auch ungewöhnlich an. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger – um Klarheit zu schaffen – die hinzugefügte Erklärung nicht beim Gespräch am 23. Dezember 2016 von D._____ und E._____ habe unterzeichnen lassen, zumal er den TVCL nach seiner Darstellung beim Gespräch dabeigehabt habe (Urk. 46 S. 19 f.). 4.7 Die Vorinstanz ging sodann auf die Aussage des Klägers in der Parteibefragung ein, wonach seine erste Reaktion auf die Aushändigung des TVCL "Endlich!" gewesen sei. Bei einem kurzen Schreiben, der die Erfassung des Inhalts in kurzer Zeit erlaube, möge dies glaubhaft erscheinen. Beim TVCL handle es sich jedoch um einen mehrseitigen Vertrag, der eine solche Reaktion nur nach eingehendem Studium zulasse. Dies habe auch der Kläger sinngemäss angegeben, als er ausgeführt habe, dass er den TVCL aufgrund des Umfangs und der Komplexität nicht ohne eingehendes Studium habe unterzeichnen können. Sei dem Kläger der Inhalt des TVCL am 20. Dezember 2016 nicht bekannt gewesen, erweise sich die behauptete Reaktion als unglaubhaft. Überdies erscheine in diesem Zusammenhang die Darstellung des Klägers, dass er sich vor dem Studium des TVCL um die geordnete Kundenübergabe habe kümmern wollen, inkohärent. Das Arbeitsverhältnis sei zum Zweck der geordneten Kundenübergabe um einen Monat verlängert worden. Den TVCL habe der Kläger jedoch vier Tage später mit dem besagtem Zusatz, der von einem genauen Studium des TVCL zeuge, retourniert (Urk. 46 S. 20). 4.8 Die Darstellung des Klägers erachtete die Vorinstanz als nicht frei von Widersprüchen. In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 habe sich der Klä-

- 14 ger für das ausführliche Gespräch vom 20. Dezember 2016 und die Bemühungen, ihn zum Verbleib bei der Bank zu bewegen, bedankt. In der Replik habe er demgegenüber angegeben, dass dieses Gespräch "aus terminlichen Gründen" nur kurz gewesen sei, was er jedoch nicht weiter begründet habe. Die Fortsetzung des Gesprächs am 23. Dezember 2016 und das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2016 passten besser ins Bild der Beklagten, wonach dem Kläger mindestens bewusst gewesen sei, dass ihm der TVCL als Anreiz zum Verbleib ausgehändigt worden sei, zumal der Kläger selber geschrieben habe, er schätze die Bemühungen, ihn als Private Banker in der Bank zu halten, sehr. Diese Bemühungen der Beklagten wären unnötig gewesen, wenn es nicht darum gegangen wäre, den weiteren Verbleib des Klägers bei der Beklagten – über die geordnete Kundenübergabe hinaus – zu regeln. Dass der TVCL für die Beklagte eine Anreizkomponente gehabt habe, räume der Kläger denn auch ein. Es liege somit nahe, dass dem Kläger der Zusammenhang zwischen dem TVCL und dem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Seiten der Beklagten bewusst gewesen sei. Überdies habe der Kläger in der Parteibefragung angegeben, dass er für seine Zeit nach der Beklagten Dispositionen getroffen habe und von dieser nichts mehr erwartet habe. Wenn der Kläger für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten mit nichts mehr gerechnet habe, erscheine gar nicht naheliegend, dass der Kläger den TVCL ohne zukünftige Gegenleistung (wie beispielsweise die Weiterarbeit bei der Beklagten) erhalten habe (Urk. 46 S. 21). 4.9 Die Vorinstanz hielt auch die klägerische Darstellung, wonach es sich beim Gespräch vom 23. Dezember 2016 um ein Jahresendgespräch gehandelt habe, für nicht überzeugend. Es würde – so die Vorinstanz – wenig Sinn machen, mit einem bald austretenden Mitarbeitenden ein Jahresendgespräch zu führen. Es erscheine vielmehr nachvollziehbar, dass es primär um die Regelung des Austritts gegangen sei, nachdem für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass der Kläger nicht länger für die Beklagte tätig sein werde (Urk. 46 S. 21). 4.10 Aufgrund der Umstände wies die Vorinstanz auch die Berufung des Klägers auf eine (unbeachtliche) Mentalreservation der Beklagten zurück. Auch auf rechtlich unbeachtliche, einseitige Zweckvorstellungen der Beklagten könne

- 15 nach dem Gesagten nicht geschlossen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Kläger klar gewesen sei, dass ihm der TVCL von der Beklagten unter der Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses ausgehändigt worden sei. Somit könne offengelassen werden, ob der Kläger das von der Beklagten für das Gespräch vom 23. Dezember 2016 vorbereitete Dokument (Urk. 17/1) vor dem Prozess gesehen habe oder nicht (Urk. 46 S. 21 f.). 4.11 Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dem Kläger habe aufgrund der gesamten Umstände klar sein müssen, dass der TVCL an die Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen sei. Der Beklagten sei der Beweis gemäss Beweissatz 1.1 somit gelungen. Folglich sei davon auszugehen, dass der TVCL suspensiv bedingt gewesen sei. Unbestrittenermassen sei die Bedingung in der Folge nicht erfüllt worden, weshalb der TVCL nicht zustande gekommen sei. Damit würden sich Ausführungen zu den Beweissätzen 1.2 und 1.3, zur Bonus-Qualifikation und zur Anwendbarkeit des Personalreglements erübrigen. Die Klage sei abzuweisen (Urk. 46 S. 22). III. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

- 16 - Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). 1.3 Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht:

- 17 - BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen. 1.5 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in der Berufung bzw. Berufungsantwort vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit weiteren Verweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Berufungsantwort Anlass gaben oder die echte Noven darstellen. Die unaufgefordert eingereichten Eingaben der Parteien (Urk. 55, Urk. 57 und Urk. 59) sind unter diesem Blickwinkel zu betrachten. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrags die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich. Im angefochtenen Urteil wird nicht klar zwischen dem aufgrund subjektiver Vertragsauslegung gewonnenen tatsächlichen (natürlichen) Konsens und dem auf dem Wege der objektivierten Vertragsauslegung ermittelten rechtlichen (normativen) Konsens unterschieden (vgl. insbesondere Urk. 46 S. 11 E. III/1.7). Auch gelangt die Vorinstanz auf dem Wege der Beweiswürdigung zunächst zum Ergebnis, dass dem Kläger "klar war", dass ihm der TVCL unter der Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnis ausgehändigt worden sei (Urk. 46 S. 22). Im Sinne eines Fazits

- 18 hält sie dann aber fest, dass dem Kläger aufgrund der gesamten Umstände "klar gewesen sein muss", dass der TVCL an die Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen sei und nicht von einer Mentalreservation ausgegangen werden könne. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Inhalt bzw. das Zustandekommen eines Vertrags in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) bestimmt. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend. Die subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Die objektive Vertragsauslegung von Willenserklärungen überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675, 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017 E. 2.1). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann allenfalls – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; BGer 4A_134/2017 vom 24. Juli 2017 E. 2.1). Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene Partei, die aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123; BGer 4C.158/2004 vom 10. August 2004, E. 4.3; Gauch/Schluep/

- 19 - Schmid/Emmenegger, OR/AT, 10. Aufl. 2014, N 1201a, mit weiteren Verweisen). Für die richtige Verteilung der Beweislast im Rahmen der subjektiven Vertragsauslegung muss demzufolge zunächst eine normative Auslegung vorgenommen werden. Denn nur so lässt sich feststellen, ob eine Partei eine vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillen behauptet. 3. Der Kläger wirft der Vorinstanz eine unzutreffende Beweiswürdigung, willkürliche tatsächliche Annahmen, eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 8 und Art. 152 ZPO) und eine bundesrechtswidrige Auslegung des TVCL (Art. 1 und 151 OR) vor (Urk. 45 Rz 6 und Rz 33). Zusammengefasst erhebt er folgende Rügen: − Entgegen der Vorinstanz könne die im TVCL statuierte Voraussetzung eines gültigen Arbeitsvertrags nicht im Sinne eines ungekündigten Arbeitsvertrags verstanden werden. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten (einer professionell aufgestellten, börsenkotierten Bank) bei der Redaktion bedacht und im TVCL explizit geregelt worden sei, die Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses darin aber nicht den geringsten Niederschlag gefunden habe. Insbesondere habe die Vorinstanz der Beklagten den Beweis nicht dafür auferlegt, dass sie und der Kläger übereingekommen seien, hinsichtlich der Bedingung des angeblich ungekündigten Arbeitsverhältnisses auf die Schriftform zu verzichten (Urk. 45 Rz 8 ff.). − Im angefochtenen Urteil sei auch dem Umstand keine Beachtung geschenkt worden, dass die Beklagte weder substantiiert behauptet noch bewiesen habe, dass die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses dem Kläger mündlich kommuniziert worden sei, was ebenfalls als klares Indiz dafür gewertet werden müsse, dass es diese Bedingung nach dem damaligen Willen der Beklagten nicht gegeben habe (Urk. 45 Rz 16 ff.). − Die gesamten Umstände, aufgrund derer der Kläger laut Vorinstanz auf eine Bedingung habe schliessen müssen, seien weitgehend diffus geblieben. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der TVCL nur im Falle eines Rückzugs der Kündigung gelten würde, nachdem dies weder im TVCL stehe noch mündlich kommuniziert worden sei, zumal nach seinem Verständnis die Beklagte mit der Übergabe des TVCL am 20. Dezember 2016 das rund eineinhalb Jahre alte pen-

- 20 dente Versprechen, er werde einen formelbasierten Bonusvertrag erhalten, eingelöst habe. Die Vorinstanz habe diesen Sachverhalt nicht zum Beweis verstellt und die von ihm dazu offerierten Beweise nicht abgenommen (Urk. 45 Rz 20 bis Rz 23). − Die Vorinstanz habe übersehen, dass mit der Zeugenaussage von E._____ erstellt sei, dass die Beklagte mit dem TVCL das lang pendente Versprechen ihm gegenüber eingelöst habe, was durch seine Spontanreaktion "Endlich" entgegen der Vorinstanz glaubhaft bestätigt werde. Die Vorinstanz habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger mit H._____ am 19. Dezember 2016 ein Gespräch geführt habe, bei dem die Rücknahme der Kündigung kein Thema gewesen sei und dieser ihn gebeten habe, einen Monat länger bei der Beklagten zu bleiben. Auch vor dem Hintergrund dieses Gesprächs (und im Hinblick einer andiskutierten möglichen weiteren Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis) habe der Kläger den offerierten TVCL als Einlösung eines pendenten Versprechens verstehen dürfen (Urk. 45 Rz 24 bis Rz 27). − Die Vorinstanz gebe seine Aussage verkürzt und verzerrt wieder, wenn sie feststelle, er sei selber davon ausgegangen, dass er unter dem TVCL die Jahre 2016 und 2017 voll leisten müsse. Überhaupt falle auf, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung völlig einseitig auf den Kläger beziehe und krampfhaft versucht werde, dem Kläger Widersprüche in seiner Darstellung oder seinem Verhalten vorzuwerfen. Dabei gebe es auf Seiten der Beklagten zahlreichere und wesentlichere Widersprüche, die das gesamte Verhalten der Beklagten als ausgesprochen ungewöhnlich erscheinen lassen würden und starke Indizien darstellten, dass die Beklagte gar nicht den Willen gehabt habe, den TVCL an die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Die Vorinstanz habe es schlicht unterlassen, zu prüfen und festzustellen, ob die Beklagte überhaupt den Willen gehabt habe, den TVCL an die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu knüpfen (Urk. 45 Rz 29 bis Rz 31). − Im angefochtenen Urteil werde auch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beklagte dem von ihm gegengezeichneten und mit einer Erklärung versehenen TVCL nicht umgehend widersprochen habe. Aufgrund der gesamten Umstände – langjährige, wiederholte Zusicherungen seiner Vorgesetzten, er werde einen formelbasierten Bonusvertrag erhalten; Gespräch mit H._____ vom 19. Dezember 2016; keine Kommunikation, der TVCL gelte nur im Falle des Rückzugs seiner Kündigung – ha-

- 21 be der Kläger den TVCL so verstehen dürfen, wie er formuliert worden sei, nämlich ohne Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses. Im Vertrauen darauf habe er sich am 23. Dezember 2016 bereit erklärt, bis am 31. Januar 2017 bei der Beklagten zu verbleiben, wie es von H._____ gewünscht worden sei (Urk. 45 Rz 32). Soweit die Vorinstanz zum Schluss kam, es ergebe sich aufgrund der Aussagen der einvernommenen Personen kein klares Bild und mit Bezug auf die "Äusserungen zur Bedingung" stehe zwischen den Parteien Aussage gegen Aussage, wird die Beweiswürdigung vom Kläger hingegen ausdrücklich als korrekt taxiert (Urk. 45 Rz 5). 4. Auch die Beklagte geht davon aus, die streitgegenständliche Bedingung der unbefristeten Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei im TVCL nicht schriftlich festgehalten worden (Urk. 51 Rz 18). Sie ist aber der Auffassung, diese Bedingung ergebe sich durch Auslegung bzw. Ausgestaltung des TVCL selbst, insbesondere aufgrund des darin umschriebenen zeitlichen Geltungsbereichs, in Verbindung mit dem Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2016 und der im Urteil der Vorinstanz erwähnten sowie zahlreicher weiterer Umstände (Urk. 51 Rz 18 ff., Rz 79). 5.1 Bei der Auslegung des TVCL sind die Erklärungen nach ihrem Wortlaut, nach ihrem Zusammenhang und Regelungszweck sowie nach den gesamten Umständen auszulegen (E. III/2.2). Dabei fällt in Betracht: 5.2 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Juni 2016 (Urk. 4/8). Er selbst führte aus, dass ihn C._____ in der Folge zu überzeugen versucht habe, bei der Beklagten zu bleiben (Urk. 1 Rz 10). C._____ sagte als Zeuge aus, der Kläger sei ein wichtiger Mitarbeiter gewesen und er habe sich aktiv darum bemüht, dass er (der Kläger) bleiben könne. Dabei war auch die "Compensation" des Klägers ein Thema (Urk 35 S. 3 f., S. 5). In der Parteibefragung bestätigte der Kläger, C._____ habe versucht, ihn als wichtigen Kundenberater zu halten (Urk. 38 S. 4). Ein auf den 15. Juli 2016 anberaumtes Gespräch kam allerdings nicht zustande (Urk. 1 Rz 10, Urk. 15 Rz 15). C._____ schied im

- 22 - Juli/August 2016 aus der Beklagten aus. Gemäss Aussage des Klägers versandte C._____ am 19. Juli 2016 eine E-Mail, worin er dem CEO der Beklagten, J._____, mitteilte, die Sache mit dem Kläger sei noch nicht in trockenen Tüchern und die Bank möge sich um den Kläger kümmern (Urk. 38 S. 5, Urk. 39 S. 5). 5.3 Erst im Rahmen der Parteibefragung berichtete der Kläger von einem Gespräch mit G._____, einem leitenden Mitarbeiter der HR-Abteilung der Beklagten (Urk. 46 S. 14), das gemäss Aussage von G._____ im September und gemäss Kläger im Oktober 2016 stattfand (Urk. 38 S. 5, Urk. 36 S. 4 f.). Dass der Kläger – wie er in der Parteibefragung ausführte – bei diesem Gespräch erklärte, dass er nicht bei der Beklagten bleiben wolle und der "Market Head K._____" für ihn ein "No-Go" sei (Urk. 38 S. 4 f.), konnte der Zeuge G._____ allerdings nicht bestätigen (Urk. 36 S. 5). Der Zeuge G._____ sagte aus, der Kläger habe ihm persönlich nicht gesagt, dass er weiter bei der Beklagten arbeiten wolle, auch wenn sie von ihrer Seite her im Glauben "daran" gewesen seien; der Kläger habe vollen Access zu den Kunden und zu den Daten gehabt. Er berichtete von einer grossen Unzufriedenheit des Klägers mit dem früheren Management und einer grossen Frustration bezüglich Vorgesetzten, Prozessen und KYC-Upgrade. Er habe – so der Zeuge – den Kläger, dem er sich nahe gefühlt habe, abholen und überzeugen wollen, dass die Beklagte weiterhin ein guter Arbeitgeber sei. Er habe ihm (dem Kläger) gesagt, es komme ein neues Management (D._____), er solle nicht übereilig Schlüsse ziehen und zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob er wirklich gehen wolle. Ihm gegenüber habe der Kläger nicht direkt mitgeteilt, dass er nicht bei der Beklagten bleiben wolle, aber er wisse, dass es irgendwann vor Weihnachten zum finalen Entschluss gekommen sei (Urk. 36 S. 4 f.). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hielt der Kläger daran fest, dass er G._____ gesagt habe, K._____ sei für ihn als neuer Vorgesetzter ein "No-Go" (Urk. 39 S. 5). Im Übrigen zog er dessen Aussagen aber nicht in Zweifel. Auch in der Berufung erfolgte an der zusammenfassenden Wiedergabe der Zeugenaussage keine Kritik. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte auch noch im Herbst 2016 darum bemühte, den Kläger weiter zu beschäftigen, und dies dem Kläger auch bewusst war.

- 23 - 5.4 In der Replik brachte der Kläger vor, Mitte Dezember 2016 habe ein Gespräch mit seinem "Vorvorvorgesetzten" H._____ stattgefunden. H._____ habe ihm dieses Gespräch angeboten, um ihn im Rahmen eines geordneten Austritts bei der Bank zu unterstützen; in diesem Zusammenhang habe H._____ den Kläger gebeten, noch einen Monat länger bei der Beklagten zu verbleiben, um der Bank mehr Zeit zu geben, seinen Austritt vorzubereiten. Für die Regelung der Einzelheiten der Austrittsmodalitäten und die Übergabe der Kunden habe H._____ dann das Gespräch vom 20. Dezember 2016 zwischen dem Kläger und D._____ als dem für den Kläger zuständigen Geschäftsleitungsmitglied organisiert (Urk. 20 S. 4). Die Beklagte bestritt die Ausführungen des Klägers zum Gespräch mit H._____ (Prot. I S. 11). Im Rahmen der Parteibefragung führte der Kläger aus, das Gespräch mit H._____ habe am 19. Dezember 2016 stattgefunden (Urk. 38 S. 4). Der Zeuge H._____, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Europa der Beklagten, gab zu Protokoll, er wisse nicht, ob der Kläger trotz Kündigung bei der Beklagten habe weiterarbeiten wollen. Soweit er sich an das Gespräch im November oder Dezember 2016 erinnere, sei es um die Frage gegangen, was er (der Kläger) tun solle; er habe gekündigt, wie er gesagt habe. Einiges sei unklar gewesen. Es sei um eine mögliche Weiterarbeit als unabhängiger Vermögensverwalter gegangen. Sie hätten über seine Situation und insbesondere über die Probleme mit dem Vorgänger von Herrn D._____ gesprochen. Er (der Kläger) habe ihm gesagt, was die Schwierigkeiten seien und weshalb er gekündigt habe. Er (der Zeuge) habe angeboten, bei der Frage der Zusammenarbeit als unabhängiger Vermögensverwalter als Vermittler/Berater zu helfen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Idee gehabt habe, dass der Kläger noch einen Monat länger, also bis Ende Januar 2017, bei der Beklagten bleiben solle (Urk. 37 S. 3 f.). 5.5 Am 20. Dezember 2016 fand das Gespräch zwischen dem Kläger, D._____ und E._____ statt. Der Kläger räumt ein, dass D._____ versuchte, ihn zu einem weiteren Verbleib bei der Bank zu überreden, nachdem D._____ ihm mit den Worten "Dies ist für dich." den TVCL übergeben hatte (Urk. 20 S. 4). Der Kläger hält es auch für möglich, dass die Beklagte ihm damit "einen Anreiz für einen

- 24 längeren Verbleib bei ihr" bieten wollte. Allerdings will er dies nicht im Sinne einer Bedingung verstanden wissen, da die Beklagte damit ein eineinhalb Jahre pendentes Versprechen erfüllt habe (Urk. 20 S. 5, S.10). 5.6 In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 bedankte sich der Kläger bei D._____ für das ausführliche Gespräch vom 20. Dezember 2016 und brachte seine Wertschätzung über dessen Bemühungen zum Ausdruck, ihn als Private Banker bei der Bank zu halten. Sodann warb er um Verständnis dafür, dass er an seinem Entschluss vom 30. Juni 2016, die Bank per Ende Jahr zu verlassen, festhalte. Mit Blick auf eine abgestimmte Kommunikation erklärte der Kläger, das Vermittlungsangebot von H._____ zu nutzen, und schlug vor, abgesehen vom bereits informierten Personenkreis keine weiteren Personen zu involvieren (Urk. 17/2). Das Schreiben vom 22. Dezember 2016 übergab der Kläger anlässlich des Gesprächs vom 23. Dezember 2016 D._____ (Urk. 15 Rz 35, Urk. 20 S. 5), worauf sich D._____ und E._____ auf dem nämlichen Schreiben mit der Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Januar 2017 einverstanden erklärten (Urk. 17/2). 5.7 Der TVCL datiert vom 7. Dezember 2016, ist in Briefform verfasst und wurde seitens der Beklagten von D._____ und E._____ unterzeichnet. Im ersten Satz wird dem Kläger "an exceptional one-off target variable compensation for the Calculation Period 2016 und 2017" angeboten (Urk. 4/9 S. 1). Am Schluss wird der Kläger darüber informiert, dass "this financial agreement is only valid for the Calculation Period 2016 and 2017 in conjunction with a valid employment contract and ends immediately upon termination of the employment contract. The variable compensation will be paid according the Groups processes. Depending on your performance in year the Bank may decide at its sole discretion to extend the terms of this agreement to the Calculation Period 2018." (Urk. 4/9 S. 4). Im TVCL wird somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die einmalige besondere Vergütung im Verbund mit einem gültigen Arbeitsvertrag für den Berechnungszeitraum 2016 und 2017 gilt und dass sich die Beklagte nach alleinigem Ermessen den Entscheid darüber vorbehält, die Bedingungen des TVCL (terms of this agreement)

- 25 auch auf den Berechnungszeitraum 2018 auszudehnen. Er ist somit auf eine mindestens zweijährige Dauer ausgelegt. 5.8 Einzuräumen ist, dass der Ausdruck "valid employment contract" nicht ohne weiteres mit einem ungekündigten Arbeitsvertrag gleichgesetzt werden kann (vgl. Prot. I S. 16). Es trifft entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsschrift (Urk. 45 Rz 12) aber nicht zu, dass die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im TVCL nicht den geringsten Niederschlag gefunden hat. Wenn der Kläger es für möglich hält, dass die Beklagte ihn für einen weiteren Verbleib motivieren wollte und sie hierfür vorsah, dass der TVCL auch für das Jahr 2017 gelten soll und auf die Kalkulationsperiode 2018 erstreckt werden kann (Urk. 20 S. 10), räumt er im Prinzip ein, dass der TVCL stillschweigend ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Der Kläger kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass der TVCL gemäss seinem Wortlaut unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrags endet ("and ends immediately upon termination of the employment contract"; Urk. 4/9 S. 4) und damit die Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ansprüche unter dem TVCL regelt. Der Kläger hält diese Regelung für sinnlos, "wenn der TVCL bereits bei der Kündigung enden bzw. nicht in Kraft treten würde" (Urk. 45 Rz 12). Das Zustandekommen (Inkrafttreten) der im TVCL enthaltenen Kompensationsvereinbarung und deren Beendigung müssen indes getrennt voneinander betrachtet werden. Die Klausel regelt den Fall, in dem das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der "Calculation Period" endet. In diesem Fall wird die Geltung des TVCL auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Sie bedeutet aber nicht, dass die Vereinbarung selbst noch im gekündigten Arbeitsverhältnis verbindlich bzw. rechtswirksam werden kann. 5.9 Im Übrigen anerkannte der Kläger, dass es sich beim TVCL um einen persönlich auf ihn ausgestellten, juristisch komplexen und professionell ausgefertigten Vertrag mit erheblichem wirtschaftlichen Wert handelt (Urk. 20 S. 2, Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 39 S. 4). In der Parteibefragung führte er aus, der TVCL sei ein komplexes Vertragswerk, das man nicht einfach so unterzeichne, ohne es zu verstehen; es habe ein Glossar ("Definition of Terms"), das man zuerst aufmerk-

- 26 sam durchlesen müsse (Urk. 38 S. 8). Der Kläger unterzeichnete den TVCL denn auch erst am 24. Dezember 2016. Nachdem sich D._____ und E._____ noch am 20. Dezember 2016 darum bemühten, den Kläger zum Verbleib zu bewegen, und der Kläger D._____ erst am 23. Dezember 2016 sein Schreiben vom 22. Dezember 2016 übergab (so dass es nach Darstellung des Klägers darum ging, "den geordneten Austritt des Klägers zu organisieren"; Urk. 20 S. 5), durfte der Kläger das ihm am 20. Dezember 2016 gemachte Angebot eines für die "Calculation Period" 2016 und 2017 gültigen Bonusvertrags nur unter dem Vorbehalt einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstehen. Insbesondere konnte der Kläger in guten Treuen die Übergabe des auf den 7. Dezember 2016 datierten TVCL nicht in dem Sinne verstehen, als biete ihm die Beklagte zehn Tage bzw. einen guten Monat vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne (einverständliche) "Rücknahme" der Kündigung einen formelbasierten Bonusvertrag an, der im Jahre 2016 mit mehreren hunderttausend Franken zu Buche schlägt. Von einer gewissen Unklarheit ging auch der Kläger aus. Auf die Frage, weshalb er auf der vierten Seite des TVCL die maschinengeschriebene Erklärung hinzufügte, gab er zu Protokoll: "Um noch diese Klarheit zu schaffen. Dieser Vertrag regelt 24 Monate und mit diesem Zusatzmonat, den ich bereit war, anzuhängen, betraf der Vertrag ja nur 13 Monate." (Urk. 38 S. 3). Dem Kläger entging somit keineswegs, dass die "Calculation Period" zwei Jahre betrug. Dabei muss ihm aber auch aufgefallen sein, dass die Beklagte eine Verlängerung um ein weiteres Jahr von ihrem Ermessen abhängig machte. Der Kläger hätte allen Anlass gehabt, sich zu fragen, weshalb die Beklagte die "Calculation Period" nicht von allem Anfang an auf das Jahr 2016 bzw. auf die Dauer des seit 30. Juni 2016 gekündigten Arbeitsverhältnisses beschränkte, falls sie den TVCL nicht von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte abhängig machen wollen, zumal er von der Beklagten – wie er selbst ausführte – während der letzten fünfeinhalb Monaten nichts mehr erwartete (Urk. 38 S. 7). 5.10 Bereits in der Klageschrift behauptete der Kläger, D._____ und E._____ hätten ihm anlässlich des Gesprächs vom 23. Dezember 2016 bestätigt, dass der "Milestone-Vertrag" demzufolge für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 gelte, weshalb er diese Erklärung am Schluss des TVCL (Urk. 4/9 S.

- 27 - 4) schriftlich festgehalten habe (Urk. 1 Rz 11, Rz 18, vgl. auch Urk. 20 S. 5). Diese bestrittene Behauptung (Urk. 15 Rz 42, Rz 46) kann nicht als erstellt betrachtet werden. Der Kläger anerkennt, dass diesbezüglich seine Aussage gegen die Aussage von E._____ steht und sich D._____ nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob er beim Gespräch dabei gewesen war (Urk. 45 S. 11; vgl. Urk. 33 S. 5 und Urk. 32 S. 5). Eine Bekräftigung der eigenen Sachdarstellung lässt sich im Übrigen nicht einmal der Parteibefragung des Klägers entnehmen (Urk. 38 S. 3, S. 5, S. 8). So erklärte der Kläger auf die Frage, weshalb er die maschinengeschriebene Erklärung hingeschrieben habe, er habe noch diese Klarheit schaffen wollen; dieser Vertrag regle 24 Monate und mit diesem Zusatzmonat, den er bereit gewesen sei anzuhängen, habe der Vertrag ja nur 13 Monate betroffen (Urk. 38 S. 3). Von der schriftlichen Bestätigung einer zuvor abgegebenen mündlichen Erklärung seiner Gesprächspartner sprach der Kläger nicht. Und auf die Frage, weshalb er die behauptete Erklärung der Bankenvertreter am 23. Dezember 2016 nicht habe bestätigen lassen, gab er zu Protokoll, sie sei bestätigt worden, wobei er auf die von D._____ und E._____ unterzeichnete Regelung vom 22. Dezember 2016 betreffend Verlängerung der Kündigungsfrist verwies und auch auf Nachfrage lediglich ausführte, er habe zunächst Klarheit schaffen müssen, um seine Aufgaben abschliessen zu können, weil Kundenübergabe und Vertragswerke nicht zeitgleich hätten erfolgen können (Urk. 38 S. 9, Urk. 17/2). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beklagte dem von ihm gegengezeichneten und mit einer Erklärung versehenen TVCL nicht umgehend widersprochen habe (Urk. 45 Rz 32), geht fehl. Einerseits ist für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung (vgl. E. III/2.2). Andererseits weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 2017 mitteilte, allfällige Gratifikations- oder Bonusansprüche würden für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 nicht bestehen (Urk. 51 Rz 86, Urk. 15 Rz 47 mit Verweis auf Urk. 4/10). Damit hat die Beklagte umgehend und hinreichend klar kommuniziert, dass sie Ansprüche des Klägers aus dem TVCL ablehnt. Dies war auch dem Kläger bewusst, ansonsten er in seinem Schreiben vom 18. Januar 2017 dem von der Beklagten unter "Bonus" Ausgeführ-

- 28 tem nicht widersprochen hätte (Urk. 1 Rz 14, Urk. 4/11). Auch nach Ansicht des Klägers in der Klageschrift handelt es sich bei der aufgrund des TVCL geschuldeten Vergütung um einen Bonusanspruch (Urk. 1 Rz 20 f.). Angesichts der Reaktion der Beklagten kann auch nicht auf einen tatsächlichen Willen, mit dem Kläger im gekündigten Arbeitsverhältnis einen TVCL abzuschliessen, geschlossen werden (vgl. unten E. III/6.3.4.4). 5.11.1 Der Kläger ist der Auffassung, er habe den offerierten TVCL als Einlösung eines seit eineinhalb Jahren pendenten Versprechens, er werde einen formelbasierten Bonusvertrag erhalten, verstehen dürfen. Er habe diese Zusicherung im Jahre 2015 mehrmals von seinem damaligen Vorgesetzten I._____ und dann im ersten Halbjahr 2016 von dessen Nachfolger C._____ (der Mitte Juli 2016 von seinen Funktionen enthoben worden sei) erhalten. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, diesen Sachverhalt nicht zum Beweis verstellt und die von ihm dazu offerierten Beweise nicht abgenommen zu haben (Urk. 45 Rz 22 f. mit Verweis auf Urk. 1 Rz 11, Urk. 20 S. 3 f., S. 6 und Urk. 38 S. 7). 5.11.2 Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund des Wortlauts des TVCL sei klar, dass er im Zeitpunkt der Übergabe teilweise in die Vergangenheit und teilweise in die Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass mit dem TVCL ein bereits im Jahre 2015 gemachtes Versprechen erfüllt worden sei. Wäre der Beklagten klar gewesen, dass der Kläger sie verlassen werde, hätte sie kaum einen (teilweise) in die Zukunft gerichteten Vertrag aufgesetzt (Urk. 46 S. 19). 5.11.3 Es trifft zu, dass der vom Kläger bereits vor Vorinstanz behauptete Sachverhalt (Urk. 1 Rz 8 ff., 20 S. 3 f.) nicht Gegenstand der Beweisverfügung war (Urk. 22). Allerdings sagt der Kläger in der Berufungsschrift nicht, welche Beweismittel die Vorinstanz nicht abgenommen hat. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Es nicht Sache der Berufungsinstanz, erstinstanzlich erhobene, aber zweitinstanzlich nicht erneuerte Beweisanträge in den erstinstanzlichen Akten zusammenzusuchen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Die in der Berufungsreplik und -triplik vorgetragenen Ergänzungen (Urk. 55 Rz 28 f., Urk. 59 Rz 4)

- 29 können nicht mehr berücksichtigt werden (E. III/1.5). Damit geht der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO) fehl. 5.11.4 Aber selbst wenn der vom Kläger behauptete Sachverhalt als wahr unterstellt würde, könnte er nicht zu den von ihm gewünschten Ergebnis führen. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2016 (Urk. 4/8). Nach seiner Darstellung wurde ihm ein formelbasierter Bonusvertrag im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016, d.h. im ungekündigten Arbeitsverhältnis, versprochen (Urk. 45 Rz 22). Der Kläger durfte daher nicht davon ausgehen, er komme auch im gekündigten Arbeitsverhältnis kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses in den Genuss des von ihm lange erwarteten Bonusvertrags. Der Kläger führte in der Parteibefragung zwar aus, dass für ihn der Erhalt des TVCL am 20. Dezember 2016 die Einlösung eines schon Jahre zuvor angekündigten Versprechens gewesen sei (Urk. 38 S. 7), das er mit der Spontanreaktion "Endlich" quittiert habe (Urk. 38 S. 7). Dies steht jedoch im augenfälligen Widerspruch zur unmittelbar danach gemachten Aussage, dass er in den fünfeinhalb Monaten (der Kündigungsfrist) seine Dispositionen getroffen und von der Beklagten nichts mehr erwartet habe (Urk. 38 S. 7). Der Kläger wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe die Aussage des Zeugen E._____, der ausdrücklich bestätigt habe, dass der TVCL dem Kläger auf Initiative von C._____ offeriert worden sei, schlicht übersehen. Da C._____ Mitte Juli 2016 von seinen Funktionen enthoben worden sei, habe dies also vorher veranlasst worden sein müssen. Mit der Aussage von E._____ sei erstellt, dass die Beklagte mit dem TVCL tatsächlich das lang pendente Versprechen gegenüber dem Kläger eingelöst habe (Urk. 45 Rz 24). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Aussage des Zeugen E._____ nicht übersehen (Urk. 46 S. 12 f.). Der Zeuge E._____ sagte aus, er habe den TVCL dem Kläger im Sommer nach dessen Kündigung (irgendwann im Juli) das erste Mal offerieren wollen. Es sei nicht seine, sondern die Initiative von C._____ gewesen, dem Kläger den TVCL zu offerieren (Urk. 33 S. 9). Von der Erfüllung eines vor der Kündigung abgegebenen Versprechens sprach der Zeuge nicht. Vielmehr brachte er die Initiative C._____s, der den Kläger behalten wollte

- 30 - (Urk. 35 S. 5), mit der Kündigung in Zusammenhang. Dass die Beklagte versuchte, den Kläger mit dem TVCL als Arbeitnehmer zu halten, ist aber unbestritten. Wie bereits erwähnt, könnte eine im ungekündigten Arbeitsverhältnis gemachte mündliche Zusage, dem Kläger ein hochdotiertes Bonusmodell anzubieten, nicht dahingehend verstanden werden, sie gelte auch nach der Kündigung des Klägers und kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch. Vielmehr ist ein solches Versprechen unter dem stillschweigenden Vorbehalt des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu sehen. Der Kläger übersieht, dass mit seiner Kündigung eine völlig veränderte Situation eingetreten ist. Nachdem der Kläger von einem "jahrelang pendenten Versprechen" ausgeht, konnte er nicht erwarten, die Beklagte würde ihm einen formelbasierten, teilweise in die Zukunft gerichteten Bonusvertrag ausgerechnet kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses offerieren, zumal der Kläger der Auffassung ist, dass ein derart "komplexes Vertragswerk" eingehend studiert werden muss, bevor es unterzeichnet werden kann (Urk. 38 S. 8 f.). 5.11.5 Nach Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz auch das von ihm mit H._____ am 19. Dezember 2016 geführte Gespräch unberücksichtigt gelassen. Bei diesem Gespräch sei die Rücknahme der Kündigung kein Thema gewesen. Er sei von H._____ gebeten worden, im Sinne eines geordneten Austritts bis am 31. Januar 2017 bei der Bank zu bleiben. Zudem sei eine mögliche Weiterarbeit als unabhängiger Vermögensverwalter diskutiert worden. Nachdem am 19. Dezember 2016 die Rücknahme der Kündigung kein Thema gewesen sei, habe er tags darauf am 20. Dezember 2016 nicht annehmen müssen, die Bedingung (des ungekündigten Arbeitsverhältnisses) gelte unausgesprochen. Vielmehr habe er den offerierten TVCL vor dem Hintergrund dieses Gesprächs als Einlösung des pendenten Versprechens verstehen dürfen. Es sei nämlich nur natürlich und naheliegend gewesen, dass sich die Beklagte mit Blick auf die mögliche weitere Zusammenarbeit als worthaltend habe präsentieren und ihm mit Blick auf die geordnete Kundenübergabe und die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um einen Monat einen finanziellen Anreiz habe bieten wollen (Urk. 45 Rz 26 f., Urk. 38 S. 4).

- 31 - Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zunächst hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass die Beklagte den TVCL bereits anfangs Dezember 2016 vorbereitet und am 7. Dezember 2016 unterzeichnet hat (Urk. 1 Rz 11, Urk. 4/9 S. 1). Die Unterzeichnung namens der Beklagten erfolgte durch D._____ und E._____ (Urk. 4/9 S. 4), wobei D._____ und nicht H._____ das für den Kläger zuständige Geschäftsleitungsmitglied war (Urk. 20 S. 4). Wenn der TVCL somit keine Reaktion auf das Gespräch vom 20. Dezember 2016 sein konnte, wie der Kläger geltend macht (Urk. 55 Rz 10), konnte er auch keine Reaktion auf das Gespräch mit H._____ vom 19. Dezember 2016 sein. Aus dessen Aussagen kann im Übrigen nicht geschlossen werden, der TVCL sei dem Kläger in Erfüllung eines früheren Versprechens oder für die Verschiebung des Austrittsdatums auf Ende Januar 2017 angeboten worden. Daran ändert nichts, dass er aussagte, beim Gespräch mit dem Kläger sei es um dessen mögliche Weiterarbeit als unabhängiger Vermögensverwalter gegangen und er (H._____) habe angeboten, bei dieser Frage als Vermittler/Berater zu helfen (Urk. 37 S. 3 f.). Der Zeuge erwähnte den TVCL nicht und konnte sich auch nicht daran erinnern, dass er die Idee gehabt habe, dass der Kläger noch einen Monat länger bleiben solle (Urk. 37 S. 5). Demgegenüber bedankte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 bei D._____ und E._____ (die den TVCL vom 7. Dezember 2016 auch unterzeichnet hatten) ausdrücklich für das ausführliche Gespräch vom 20. Dezember 2016 und für deren Bemühen, ihn "als Private Banker in der Bank zu halten" (Urk. 17/2). Selbst wenn am 19. Dezember 2016 die Rücknahme der Kündigung kein Thema zwischen dem Kläger und H._____ war, durfte der Kläger am 20. Dezember 2016 vor dem Hintergrund dieser Bemühungen die Aushändigung des TVCL nicht in dem Sinne verstehen, dieser werde ihm unabhängig von einem Verbleib bei der Beklagten angeboten. Daran ändert auch die Verschiebung des Austrittsdatums zwecks geordneter Kundenübergabe nichts. Der Kläger sprach anlässlich seiner Befragung selber davon, dass der Abschluss seiner Arbeiten bzw. die Kundenübergabe einerseits und die Unterzeichnung des TVCL andererseits nicht zeitgleich hätten erfolgen können (Urk. 38 S. 8 f.), und brachte deutlich zum Ausdruck, dass der von ihm behauptete Zusammenhang zwischen Austritt bzw. ordnungsgemässer Kundenübergabe und Abschluss des TVCL ge-

- 32 rade nicht bestand (Urk. 38 S. 9). Gemäss der Ergänzungsfrage seines Rechtsvertreters erfolgte die Verschiebung des Austritts denn auch lediglich aufgrund einer "Empfehlung" von H._____ (Urk. 37 S. 5). Von einem Wunsch oder einer Bitte, noch einen Monat länger bei der Beklagten zu bleiben (vgl. Urk. 20 S. 4, Urk. 45 Rz 26 f.), kann daher nicht gesprochen werden. Für E._____ kam die Idee, "diesen Januar 2017 anzuhängen", denn auch vom Kläger (Urk. 33 S. 6). In guten Treuen durfte der Kläger keinesfalls annehmen, die Beklagte honoriere die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um lediglich einen Monat mit einem TVCL, der allein im Jahre 2016 mit Fr. 346'200.– zu Buche geschlagen hätte. Ein solches Angebot wäre weder "natürlich" noch "naheliegend", sondern ganz und gar ungewöhnlich gewesen (vgl. Urk. 45 Rz 27). 5.12 Die normative Vertragsauslegung führt vorliegend zum Ergebnis, dass der TVCL vom Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig war. Da sich dieses Auslegungsergebnis aufgrund des schriftlich abgefassten TVCL, des sich daraus ergebenden Regelungszwecks und der weiteren Umstände ergibt, stösst die Rüge des Klägers, die Vorinstanz hätte der Beklagten den Beweis dafür auferlegen müssen, dass die Parteien übereingekommen seien, hinsichtlich dieser Bedingung auf die Schriftform zu verzichten (Urk. 45 Rz 14), ins Leere. Eines expliziten mündlichen Hinweises bedurfte es nach dem Gesagten ebenfalls nicht. Daher kann auch dem Einwand, die Beklagte habe weder substantiiert behauptet noch bewiesen, dass dem Kläger die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses mündlich kommuniziert worden sei (Urk. 45 Rz 16 ff.), keine Bedeutung zukommen. 6.1 Ein vom objektiven Auslegungsergebnis abweichender tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille hätte der Kläger zu behaupten und zu beweisen gehabt (E. III/2.2). Mit der Berufung wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie habe es schlicht unterlassen, zu prüfen und beweismässig festzustellen, ob die Beklagte überhaupt den Willen gehabt habe, den TVCL an die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Er zählt beispielhaft verschiedene "Widersprüche und Unerklärbarkeiten" (in Frageform) auf, die "sehr starke Indizien" dafür seien, dass die Beklagte gar nicht den Willen gehabt habe, den TVCL an die

- 33 - Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu knüpfen. Im angefochtenen Urteil würden diese Widersprüche und Unerklärbarkeiten auf Seiten der Beklagten, die vom Kläger in Klage, Replik und Stellungnahme zum Beweisergebnis einlässlich thematisiert worden seien und auch "von den Zeugen der Beklagten" nicht plausibel und glaubhaft hätten erklärt werden können, völlig ausgeblendet (Urk. 45 Rz 30 und 31). 6.2 Der Kläger legt nicht dar, wo er vor Vorinstanz Behauptungen zum tatsächlichen Parteiwillen aufgestellt und seine Behauptungen mit Beweisanträgen versehen hat. Ein pauschaler Verweis auf Klage, Replik und Stellungnahme zum Beweisergebnis genügt nicht. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis (zu Beweissatz 1: "Dass der Target Variable Compensation Letter an die Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft wurde") wies der Kläger vielmehr darauf hin, es komme nicht darauf an, was der tatsächliche Wille der Beklagten gewesen sei. Massgebend sei der geäusserte Wille, wie er vom Kläger nach Treu und Glauben habe verstanden werden dürfen und müssen (Urk. 39 S. 3 mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR; vgl. zuletzt auch Urk. 59 Rz 9). Seitens des Klägers wird auch nicht vorgebracht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang prozesskonform angebotene Beweismittel nicht abgenommen. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe den wirklichen Willen der Beklagten nicht festgestellt (wobei offengelassen wird, wessen Wille [natürliche Person] festzustellen gewesen wäre), ist somit bereits mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 6.3 Ergänzend sei zu einem tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen Folgendes festgehalten: 6.3.1 Der Kläger hält berufungsweise an seiner Darstellung fest, wonach ihm von D._____ und E._____ im Gespräch vom 23. Dezember 2016 bestätigt worden sei, dass der TVCL demzufolge bis zum 31. Januar 2017 gilt (Urk. 45 Rz 32). Ob damit ein tatsächlicher Parteiwille der Beklagten behauptet wurde, kann offengelassen werden. Es trifft zwar zu, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz vortrug, E._____ und D._____ hätten ihm "[a]nlässlich des Jahresendgesprächs" bestätigt, dass der "Milestone-Vertrag" für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar

- 34 - 2017 gelte. Als Beweismittel hatte er sich auf E._____ und D._____ als Zeugen und auf seine Parteibefragung berufen (Urk. 1 Rz 11, Urk. 20 S. 5 f.). Der Kläger anerkennt in der Berufungsschrift, dass diesbezüglich seine Aussage gegen die Aussage von E._____ steht und sich aus der Aussage von D._____ auch keine Bestätigung seines Standpunktes ergibt (Urk. 45 Rz 32: "Herr D._____ ist einer Aussage ausgewichen"). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach "[i]n Bezug auf die Äusserungen zur Bedingung" zwischen den Parteien Aussage gegen Aussage stehe (Urk. 46 S. 18), bezeichnete der Kläger sodann ausdrücklich als korrekt und nicht zu beanstanden (Urk. 45 Rz 5). Im Übrigen stützt nicht einmal die Befragung des Klägers die Behauptung, E._____ und D._____ hätten ihm den TVCL ohne "Rücknahme" der Kündigung und lediglich für die Zeit bis zum 31. Januar 2017 gewähren wollen. Auf die Frage, weshalb er auf der vierten Seite des TVCL die maschinengeschriebene Erklärung hingeschrieben habe, antwortete der Kläger: "Um noch diese Klarheit zu schaffen. Dieser Vertrag regelt 24 Monate und mit diesem Zusatzmonat, den ich bereit war anzuhängen, betraf der Vertrag ja nur 13 Monate." (Urk. 38 S. 3). Von einer vorgängigen "Erklärung der Bank" bzw. ihrer Vertreter sprach der Kläger an dieser Stelle und überhaupt in seiner Befragung nicht. Dass der von ihm nachträglich hinzugefügte Text (Urk. 4/9 S. 4) für sich allein beweisbildend sei, behauptet selbst der Kläger nicht. 6.3.2 Der vom Kläger vor Vorinstanz geäusserte Einwand, bei der von der Beklagten geltend gemachten Bedingung könnte es sich – wenn sie tatsächlich gewollt gewesen sei – höchstens um einen unbeachtlichen Vorbehalt (Mentalreservation) handeln (Urk. 20 S. 5, S. 10), kann offensichtlich nicht dahingehend verstanden werden, bei den Vertretern der Beklagten habe die tatsächliche Absicht bestanden, dem Kläger (in Abweichung vom objektiven Auslegungsergebnis) den TVCL auch in gekündigter Stellung anzubieten. Zumal der Kläger beifügte, es spiele keine Rolle, welche Überlegungen sich die Beklagte dabei angestellt habe, als sie im Dezember 2016 entschieden habe, dem Kläger den TVCL zu offerieren (Urk. 20 S. 10). Mit der Berufung auf eine Mentalreservation machte der Kläger vielmehr geltend, ein von seinem eigenen Verständnis allenfalls abweichender innerer Wille der Beklagten hätte wegen Mentalreservation unbeachtlich zu bleiben.

- 35 - 6.3.3 In der Replik äusserte sich der Kläger dahingehend, für ihn habe es keinen Anlass gegeben, den TVCL in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 zu erwähnen, weil dieser Vertrag in keinem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den hierzu geführten Gesprächen stehe. Durch die Nichterwähnung des TVCL in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Urk. 17/2) habe er sein Verständnis deutlich zum Ausdruck gebracht. Wenn das Verständnis der Beklagten ein anderes gewesen sei (was bestritten werde), hätte die Beklagte dies gegenüber dem Kläger hinreichend zum Ausdruck bringen müssen (Urk. 20 S. 9 "Zu Rz. 43-45"). Mit dieser Bestreitung ist kein vom objektiven Auslegungsergebnis abweichender Parteiwille dargetan. Der Kläger liess offen, wessen innerer Wille mit dem seinigen übereinstimmte. Sodann unterlegte der Kläger seine (in Form einer Bestreitung aufgestellte) "Behauptung" mit keinerlei Beweismitteln. Und schliesslich würde dem Kläger der ihm obliegende Nachweis eines natürlichen Konsenses auch dann nicht gelingen, wenn auf die bereits abgehandelten Beweismittel zurückgegriffen würde (vgl. E. III/6.3.1). 6.3.4 Schliesslich vermag der Kläger auch mit seinen als Fragen formulierten "Widersprüchen und Unerklärbarkeiten" (Urk. 45 Rz 30) keinen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen darzutun bzw. nachzuweisen: 6.3.4.1 Für die Beantwortung der Frage, wie die Beklagte gegenüber dem Kläger den Willen, den TVCL an die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu knüpfen, zum Ausdruck brachte (Urk. 45 S. 9, 1. Spiegelstrich), kann auf die Ausführungen zur objektivierten Vertragsauslegung verwiesen werden (E. III/5). 6.3.4.2 Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Beklagten, die angebliche Bedingung des ungekündigten Vertragsverhältnisses nicht in den TVCL zu integrieren, sei für eine börsenkotierte Bank mit professionellen Personal-, Rechts-, und Compliance-Abteilungen ausgesprochen ungewöhnlich (Urk. 45 S. 9 f., 2. Spiegelstrich). Es trifft zu, dass eine explizite Regelung den vorliegenden Auslegungsstreit allenfalls verhindert hätte. Nachdem sich die Beklagte aber mit Erfolg darauf beru-

- 36 fen kann, dass der Kläger die Abhängigkeit des TVCL von der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hätte erkennen müssen (zumal sich die Beklagte am Tag der Aushändigung des TVCL darum bemühte, den Kläger als Private Banker in der Bank zu halten, und der Kläger ihr erst am 23. Dezember 2016 seine Antwort übermittelte), kann der Kläger aus dem Umstand, dass die Bank über eine Personal-, Rechts- und Compliance-Abteilung verfügt, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Der objektive Sinn des Erklärten deckt sich mit dem Standpunkt der Beklagten. 6.3.4.3 Dem Kläger scheint unerklärbar, dass die Beklagte ihn nicht zumindest mündlich auf die Bedingung hinwies, obwohl sie sich mit dem TVCL für die Schriftform entschied, und sie sich nun für eine "conditio sine qua non" auf die Umstände berufen muss (Urk. 45 S. 9 f., 3. und 5. Spiegelstrich). Die Beklagte machte vor Vorinstanz einerseits geltend, dem Kläger sei sehr wohl kommuniziert worden, dass der TVCL von der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses abhänge (Prot. I S. 10 f.). Andererseits berief sie sich darauf, dass allen Beteiligten stets klar gewesen sei, dass der TVCL von der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses abhänge (Urk. 15 Rz 27, Rz 38 f.). Schliesslich will sie dem Kläger am 23. Dezember 2016 ihr Schreiben vom gleichen Tag (worin der TVCL von der Gegenstandslosigkeit der Kündigung abhängig gemacht wurde; Urk. 17/1) übergeben haben (Urk. 15 Rz 32). Der Kläger stellte dies zwar alles in Abrede (Urk. 20 S. 3 ff.). Abgesehen davon, dass nicht einfach von seiner Version ausgegangen werden kann, übersieht der Kläger, dass er das Angebot des TVCL auch ohne expliziten mündlichen oder schriftlichen Hinweis dahingehend verstehen musste, als sei es von der Beklagten nur für den Fall der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses gewollt. Unerheblich ist, ob dem Kläger "die angebliche Bedingung bekannt war" (vgl. Urk. 45 S. 9 f., 4. Spiegelstrich), weil er im Rahmen der objektivierten Auslegung von dieser Bedingung ausgehen musste. 6.3.4.4 Einen weiteren Widerspruch sieht der Kläger darin, dass die Beklagte von ihm nicht umgehend schriftlich oder per E-Mail die Rückgabe des TVCL verlangte oder dessen Ungültigkeit erklärte, nachdem sie am 23. Dezember 2016 das Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2016 erhalten hatte. Zudem stellt

- 37 er die Frage, weshalb die Beklagte nicht reagiert habe, als sie vom Kläger den gegengezeichneten TVCL erhalten habe (Urk. 45 S. 9 f., 6. und 7. Spiegelstrich). Die Beklagte machte geltend, dass sie den Kläger am 23. Dezember 2016 aufgefordert habe, den TVCL zurückzugeben, worauf ihr der Kläger entgegnet habe, der TVCL befinde sich bei ihm zuhause, weshalb er ihn nicht an Ort und Stelle zurückgeben könne (Urk. 15 Rz 37). Diese Schilderung wurde von E._____ im Wesentlichen bestätigt (Urk. 33 S. 4 f.), während der Kläger ihr widersprach (Urk. 33 S. 5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Bereits am 24. Dezember 2016 unterzeichnete der Kläger den TVCL und übersandte ihn mit dem maschinengeschriebenen Zusatz der Beklagten, worauf diese mit den Schreiben vom 5. und 27. Januar 2017 jegliche Bonusansprüche des Klägers zurückwies (Urk. 4/10 und Urk. 4/12). Die Beklagte hat dem klägerischen Zusatz daher klar und zeitnah widersprochen. Dass die Beklagte keine Rückgabe des TVCL auf schriftlichem oder elektronischen Weg forderte, reicht für die Annahme, sie habe den TVCL bedingungslos abschliessen wollen, nicht aus, zumal der TVCL im Sinne der Beklagten dahingehend auszulegen ist, er gelte nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis. 6.3.4.5 Der Kläger erachtet es als möglich, dass die Beklagte ihn mit dem TVCL habe ködern wollen, um ihn zur geordneten Kundenübergabe zu motivieren (was ihr tatsächlich gelungen sei), und die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses erst im Nachhinein erfunden habe, um sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen (Urk. 45 S. 10, 8. Spiegelstrich). Diesbezüglich verliert sich der Kläger in reiner Spekulation. Zudem verträgt sich diese "Möglichkeit" nicht mit seiner Darstellung in der Replik, für ihn habe es keinen Anlass gegeben, den TVCL in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 zu erwähnen, weil dieser Vertrag in keinem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den hierzu geführten Gesprächen stehe (Urk. 20 S. 9). Auch in der Parteibefragung äusserte sich der Kläger dahingehend, die Kundenübergabe und der Abschluss der TVCL müssten getrennt voneinander betrachtet werden (Urk. 38 S. 9). Wie bereits die Vorinstanz konstatierte, bleibt vielmehr fraglich, weshalb sich der Kläger den Abschluss des TVCL nicht gleichzeitig

- 38 mit der Verlängerung der Kündigungsfrist auf seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 bestätigen liess, wenn er der Auffassung war, der TVCL werde ihm (auch) für die geordnete Kundenübergabe gewährt. 6.4 Demgemäss ist weder erstellt, dass Vertreter der Beklagten die vom Kläger schriftlich festgehaltene "Erklärung der Bank" (Urk. 4/9 S. 4) tatsächlich abgegeben haben, noch dargetan, dass eine vom objektiven Auslegungsergebnis abweichende tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen den Parteien bestand. 7.1 In der Berufungsantwort führte die Beklagte aus (Urk. 51 Rz 17): "Der TVCL selbst wurde von der Beklagten professionell aufgesetzt – er enthielt den gesamten Vertragsgegenstand, gab den Willen der Beklagten präzise und umfassend wieder und bediente sich des allgemeinen Sprachgebrauchs […]. Es entsprach dem Willen, dem Kläger im Zusammenhang mit einem gültigen Arbeitsvertrag einen dem TVCL entsprechenden formelbasierten Bonus für die Berechnungsperiode 2016 und 2017 (allenfalls mit Verlängerung bis 2018) oder im Falle einer früheren Vertragsbeendigung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages zu gewähren." Der Kläger will in der Berufungsreplik die Beklagte auf diesen Aussagen behaften. Sie seien zu 100% deckungsgleich mit seinem Standpunkt und würden auch genau dem Wortlaut des TVCL entsprechen (Urk. 55 Rz 12). Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger wolle sie auf "unvollständig zitierten Aussagen" behaften (Urk. 57 Rz 17). 7.2 Nach dem oben wiedergegebenen Zitat fuhr die Beklagte folgendermassen fort: "Dieser Wille der Beklagten bzw. die Wirksamkeit des TVCL war jedoch abhängig vom Eintreten der Bedingung, dass der Kläger seine ausgesprochene Kündigung zurückzieht und weiterhin unbefristet bei der Beklagten verbleibt." (Urk. 51 Rz 17). Dabei erfolgten die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Vorbringen des Klägers, die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses habe im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden und die Parteien hätten auch nicht auf das Schriftformerfordernis verzichtet (Urk. 45 Rz 8 bis 14). Die Beklagte räumte in der Berufungsantwort ein, dass die Bedingung der unbefristeten Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht schriftlich festgehalten worden sei; sie vertrat aber die Auffassung, dass Schriftlichkeit dafür nicht ver-

- 39 langt werde und im Zweifel mittels Auslegung zu entscheiden sei, wobei insbesondere auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck abzustellen sei. Sie machte geltend, dass aufgrund des zeitlichen Geltungsbereichs des TVCL und aufgrund des klägerischen Schreibens vom 22. Dezember 2016 definitiv feststehe, dass der dem Kläger am 20. Dezember 2016 übergebene TVCL nie Rechtswirksamkeit erlangt habe. Die Vorlage eines (teils in die Zukunft gerichteten) Vertrages für das Jahr 2017 und allenfalls 2018 mache nur im unbefristeten Arbeitsverhältnis einen Sinn (Urk. 51 Rz 14 ff., Rz 84; vgl. bereits Prot. I S. 11, S. 16). Aufgrund der weiteren Ausführungen der Beklagten kann der vom Kläger zitierte Passus aus der Berufungsantwort nicht mit dessen Standpunkt gleichgesetzt und als Anerkenntnis von dessen Vorbringen gewertet werden, zumal das objektive Auslegungsergebnis den von der Beklagten vertretenen Standpunkt stützt. 7.3 Soweit die Berufungsreplik und -triplik (Urk. 55, Urk. 59) nicht ohnehin Wiederholungen enthalten, tut der Kläger nicht dar, welche weiteren Argumente (Kritikpunkte) in diesen beiden Rechtschriften erst durch die Berufungsantwort bzw. -duplik (Urk. 51, Urk. 57) veranlasst wurden oder echte Noven darstellen, die nicht bereits mit der Berufungsbegründung hätten vorgetragen werden können. Damit muss auf diese Eingaben nicht weiter eingegangen werden (vgl. E. III/1.5). 8. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz liegt im Ergebnis nicht vor. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Kläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) zu bestätigen. Der Streitwert beträgt auch im zweitinstanzlichen Verfahren Fr. 364'200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 18'000.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

- 40 und 2 GebV OG) und die zweitinstanzliche Parteientschädigung auf Fr. 10'000.– (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV) festzusetzen. Für die unaufgefordert eingereichten Eingaben (Urk. 57 und 61) sind keine Zuschläge im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 364'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 19. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. M. Kriech Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: am

Urteil vom 19. August 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 1) Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019: (Urk. 43 = Urk. 46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden vorab aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 18'000.– bezogen, womit der Kläger der Gerichtskasse die noch verbleibenden Fr. 7'200.– zu bezahlen hat. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 31'188.– (Fr. 28'958.– zuzüglich Fr. 2'230.– MwSt) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 41 (Doppel) und act. 42 (Kopie). 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind d... Berufungsanträge: Erwägungen: I. II.  dass der TVCL an die Bedingung des fortgesetzten und ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft wurde (Beweissatz 1.1);  dass der Kläger der Beklagten erst anlässlich des Gesprächs vom 23. Dezember 2016 – entgegen monatelanger Beteuerung – mitteilte, dass er nicht bei der Beklagten bleibe (Beweissatz 1.2);  dass der Kläger der Beklagten am 23. Dezember 2016 mitteilte, dass er den von der Beklagten unterzeichneten TVCL retournieren werde (Beweissatz 1.3). 4.3 Die Vorinstanz erwog weiter, dass sich die von der Beklagten behauptete Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen nicht ausdrücklich im TVCL niedergeschlagen habe. Unter dem Titel "Step 3: PAY OUT" (Urk.... 4.4 Die Vorinstanz verwies sodann auf andere Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Verfügung gestanden wären, wenn die Beklagte den Kläger – wie von diesem behauptet – für vergangene Leistungen hätte belohnen wollen. In diese Richtung würden Aussagen von... 4.5 Die Vorinstanz leitete aus dem oben wiedergegebenen Passus (Urk. 4/9 S. 4 Abs. 3: "We inform you […]") ab, dass es sich beim TVCL im Zeitpunkt der Übergabe um einen teilweise auf die Vergangenheit (12 Monate) und teilweise auf die Zukunft (12 bis... 4.6 Auch der Kläger habe – so die Vorinstanz weiter – in der Parteibefragung ausgeführt, dass der TVCL insgesamt einen Zeitraum von 24 Monaten regle. Dabei sei der Kläger wohl von den voll zu leistenden Jahren 2016 und 2017 ausgegangen. Unter Berücks... 4.7 Die Vorinstanz ging sodann auf die Aussage des Klägers in der Parteibefragung ein, wonach seine erste Reaktion auf die Aushändigung des TVCL "Endlich!" gewesen sei. Bei einem kurzen Schreiben, der die Erfassung des Inhalts in kurzer Zeit erlaube,... 4.8 Die Darstellung des Klägers erachtete die Vorinstanz als nicht frei von Widersprüchen. In seinem Schreiben vom 22. Dezember 2016 habe sich der Kläger für das ausführliche Gespräch vom 20. Dezember 2016 und die Bemühungen, ihn zum Verbleib bei der... 4.9 Die Vorinstanz hielt auch die klägerische Darstellung, wonach es sich beim Gespräch vom 23. Dezember 2016 um ein Jahresendgespräch gehandelt habe, für nicht überzeugend. Es würde – so die Vorinstanz – wenig Sinn machen, mit einem bald austretende... 4.10 Aufgrund der Umstände wies die Vorinstanz auch die Berufung des Klägers auf eine (unbeachtliche) Mentalreservation der Beklagten zurück. Auch auf rechtlich unbeachtliche, einseitige Zweckvorstellungen der Beklagten könne nach dem Gesagten nicht ... 4.11 Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dem Kläger habe aufgrund der gesamten Umstände klar sein müssen, dass der TVCL an die Bedingung des fortgesetzten, ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft gewesen sei. Der Beklagten sei der Beweis gemäss ... III.  Entgegen der Vorinstanz könne die im TVCL statuierte Voraussetzung eines gültigen Arbeitsvertrags nicht im Sinne eines ungekündigten Arbeitsvertrags verstanden werden. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältn...  Im angefochtenen Urteil sei auch dem Umstand keine Beachtung geschenkt worden, dass die Beklagte weder substantiiert behauptet noch bewiesen habe, dass die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses dem Kläger mündlich kommuniziert worden sei,...  Die gesamten Umstände, aufgrund derer der Kläger laut Vorinstanz auf eine Bedingung habe schliessen müssen, seien weitgehend diffus geblieben. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der TVCL nur im Falle eines Rückzugs der Kündigung gelten...  Die Vorinstanz habe übersehen, dass mit der Zeugenaussage von E._____ erstellt sei, dass die Beklagte mit dem TVCL das lang pendente Versprechen ihm gegenüber eingelöst habe, was durch seine Spontanreaktion "Endlich" entgegen der Vorinstanz glaubhaf...  Die Vorinstanz gebe seine Aussage verkürzt und verzerrt wieder, wenn sie feststelle, er sei selber davon ausgegangen, dass er unter dem TVCL die Jahre 2016 und 2017 voll leisten müsse. Überhaupt falle auf, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigu...  Im angefochtenen Urteil werde auch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beklagte dem von ihm gegengezeichneten und mit einer Erklärung versehenen TVCL nicht umgehend widersprochen habe. Aufgrund der gesamten Umstände – langjährige, wiederholte Zusi... IV. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 19. Juni 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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