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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2018 LA180027

2 novembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·718 parole·~4 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA180027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 2. November 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 20. August 2018 (AH170133-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsschrift des Berufungsklägers vom 18. September 2018, mit welcher er geltend macht, die Vorinstanz habe die Frist gemäss Art. 336b Abs. 2 OR, wonach die Klage auf Zusprechung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuheben ist, falsch berechnet und sei demzufolge zu Unrecht auf seine Klage nicht eingetreten (Urk. 32 S. 2 ff.), unter Hinweis darauf, dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. August 2018 einräumte, die Frist sei falsch berechnet worden (Urk. 30) und sich der Berufungsbeklagte der Berufung des Berufungsklägers anschliesst (Urk. 40 S. 1 f.), in der Erwägung, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 20. August 2018 erwog, der Kläger habe – ungeachtet des Umstandes, ob das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2016 oder per Ende August 2016 beendet gewesen sei – seinen Anspruch verwirkt, da er das Schlichtungsgesuch erst am 20. Dezember 2016 eingereicht habe (Urk. 33 S. 6), dass diese Feststellung offensichtlich falsch ist, liegen doch zwischen dem 31. Juli 2016 und dem 20. Dezember 2016 lediglich 142 Tage, dass demgemäss die Vorinstanz zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten ist, weshalb das vorinstanzliche Urteil vom 20. August 2018 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das vorliegende Verfahren angesichts des Streitwerts von Fr. 26'566.– kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), dass die Anträge der Parteien auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse abzuweisen

- 3 sind, da Art. 107 Abs. 2 ZPO dafür keine gesetzliche Grundlage bietet (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389), dass ein Ausnahmetatbestand (vgl. Urwyler/Grütter, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13 Fn32) weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die vom Berufungskläger zitierte Literaturstelle nicht einschlägig ist, zumal es sich vorliegend nicht um einen nicht hinreichend begründeten Entscheid handelte, welchen die angerufene Kammer nicht hätte überprüfen können, wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 20. August 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren werden abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'566.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 2. November 2018 wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 20. August 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu... 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Anträge der Parteien auf Zusprechung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren werden abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels der Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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