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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2017 LA160042

20 luglio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,276 parole·~51 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160042-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LA160044-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. A. Gerber Urteil und Beschluss vom 20. Juli 2017

in Sachen

1. A._____ AG, Beklagte 1 und Erstberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Erstberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

B._____, Kläger und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

2. C._____, 3. D._____, Beklagte 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 (AN150003-L)

- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es seien die Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 212'500.– zuzüglich Verzugszins von fünf Prozent p.a. seit dem 1. Mai 2014 zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zur Bezahlung von CHF 212'500.– zuzüglich Verzugszins von fünf Prozent p.a. seit dem 1. Mai 2014 zu verpflichten. . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beklagten."

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016: 1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, zuzüglich 5% Zins seit 31. Mai 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten 1 zu 2/5 auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrbetrag ist der geleistete Vorschuss dem Kläger von der Gerichtskasse zurück zu erstatten. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'880.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 eine Parteienschädigung von je Fr. 14'700.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: der Beklagten 1 und Erstberufungsklägerin zur Erstberufung (Urk. 99 S. 2): "Es seien Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Klägers und Erstberufungsbeklagten zur Erstberufung (Urk. 121 S. 2): 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. AN150003-L/U) sei mit Bezug auf die Berufungsklägerin (Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Dispositivs) zu bestätigen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.

des Klägers und Zweitberufungsklägers zur Zweitberufung (Urk. 118/99 S. 2) 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. AN150003-L/U) sei mit Bezug auf die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 (Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 10. Oktober 2016) aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 sei im Umfang von CHF 9'782.60 zuzüglich Verzugszins von fünf Prozent p.a. seit dem 1. Mai 2014 gutzuheissen. 2. Die vom Arbeitsgericht Zürich in Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils vom 10. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. AN150003-L/U) festgesetzte Parteientschädigung von insgesamt CHF 29'400 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) sei auf CHF 17'644.50 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) herabzusetzen; eventualiter sei die an die Beklagten 2 und 3 zu entrichtende Parteientschädigung vom Obergericht Zürich neu festzusetzen.

- 5 - 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zulasten der Beklagten 2 und 3. der Beklagten 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagten zur Zweitberufung (Urk. 122 S. 2): 1. Die Berufung des Klägers und Zweitberufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger und Zweitberufungskläger aufzuerlegen. 3. Der Kläger und Zweitberufungskläger sei zu verpflichten, den Beklagten 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Erwägungen: I. 1.a) Der Kläger und dessen spätere Ehefrau (E._____) kamen mit dem Beklagten 2 (C._____) und dem Beklagten 3 (D._____) im Frühjahr 2013 in Kontakt. Der Kläger ist zusammen mit E._____ Gesellschafter und Geschäftsführer der im April 2013 gegründeten Firma F'._____ Group GmbH (=F'._____ Group LLC), nachfolgend F._____ Group genannt. Die Gesellschaft, wurde am 11. Oktober 2013 in G._____ GMBH umfirmiert (Urk. 32/4). Bei den Gesprächen zwischen diesen Personen ging es um die Finanzierung der seit dem 4. April 2013 im Handelsregister eingetragenen A._____ Holding AG (nachfolgend A._____ Holding genannt), mit Sitz an der H._____-Strasse ... in ... Zürich. Die A._____ Holding war in finanziellen Schwierigkeiten. Der Kläger hatte ein grosses Netzwerk an Kontakten, weshalb er sich mit den Beklagten 2 und 3 einigte, diese in fachlicher Hinsicht und mit seinen Kontakten zu unterstützen (Urk. 26 S. 4 ff.; Urk. 43/2 S. 2 f.). b) In der Folge wurde zwischen der F._____ Group und der A._____ Holding am 3. April 2013 ein "Arranger Agreement" geschlossen (Urk. 64/20). Der Kläger persönlich schloss ebenfalls am 3. April 2013 mit der A._____ Holding ein "Li-

- 6 mited Consulting Service Agreement", wurde mithin zum "Consultant" (Berater) der A._____ Holding ernannt (Urk. 64/21=61/17). Ebenfalls am 3. April 2013 wurde ein "Board of Directors Service Agreement" zwischen der A._____ Holding und dem Kläger geschlossen (Urk. 61/16=64/22). Der Kläger war bei der A._____ Holding seit deren Eintragung im Handelsregister Mitglied des Verwaltungsrates. Beabsichtigt war seine Beteiligung am Aktienkapital A._____ Holding im Umfang von 16 Prozent (gemäss den Beklagten 2 und 3) bzw. 23 Prozent (gemäss dem Kläger). Präsident des Verwaltungsrates war der Beklagte 2 (Urk. 43/2 S. 3 f.; Urk. 62 S. 7 f.; Urk. 29/3). c) Für die operativen Geschäfte der A._____ Holding war die Gründung der A._____ AG geplant, ebenfalls mit Sitz an der H._____-Strasse ... in ... Zürich. Am 17. Mai 2013 wurde zwischen der A._____ AG in Gründung und dem Kläger ein "Employment Agreement" abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Kläger am 1. Juli 2013 bei der zu gründenden A._____ AG eine Stelle als "Director of Business Development" antreten sollte, welcher dem CEO der A._____ AG unterstellt sein sollte. Der Vertrag wurde namens der zu gründenden Gesellschaft von den Beklagten 2 und 3 unterschrieben. Das Arbeitspensum des Klägers sollte 20% betragen, zu einem Lohn von Fr. 150'000.– brutto pro Jahr, zahlbar in 12 monatlichen Raten von jeweils Fr. 12'500.– (Urk. 1 S. 5; Urk. 5/5 bzw. 5/33). Die A._____ AG wurde am 12. Juli 2013 gegründet und am 25. Juli 2013 im Handelsregister eingetragen. Präsident des Verwaltungsrates ist der Beklagte 2 (C._____, Einzelunterschrift). Der Kläger war ab der Gründung bis zum 24. April 2014 Mitglied des Verwaltungsrates (Kollektivunterschrift zu zweien). Der Beklagte 3 (D._____, Einzelunterschrift) trat per 24. April 2014 als Mitglied des Verwaltungsrates in die A._____ AG ein und übernahm am 29. September 2014 das Amt des Präsidenten. Der Beklagte 2 blieb Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 32/1-2). d) Am 31. Juli 2013 wurde zwischen dem Kläger, den Beklagten 2 und 3, der A._____ Holding und der F._____ GmbH ein "General Agreement" unterzeichnet, mit welchem verschiedene Vereinbarungen aufgehoben wurden. Nicht aufgehoben wurde das "Board of Directors Service Agreement" des Klägers mit der A._____ Holding (Urk. 62 S. 34 f.; Urk. 80/2 S. 10). Das "Employment Agreement"

- 7 des Klägers mit der zu gründenden A._____ AG wurde in der Liste des "General Agreement" ebenfalls nicht genannt (Urk. 32/6; Urk. 67/2). Per 1. September 2013 wurde der Kläger zum CEO der A._____-Gruppe ernannt (Urk. 26 S. 29; Urk. 43/2 S. 19; Urk. 62 S. 32 f.). e) Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger in erster Linie von den Beklagten 2 und 3 (unter solidarischer Haftung), eventualiter von der Beklagten 1, ausstehenden Lohn für die Zeit ab 1. Juli 2013 bis 31. Mai 2014 im Betrag von Fr. 137'500.– brutto sowie eine Strafzahlung von sechs Monatslöhnen wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und missbräuchlicher Kündigung im Betrag von Fr. 75'000.–. 2. Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 wurde die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, zuzüglich 5% Zins seit 31. Mai 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten 1 zu 2/5 auferlegt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'880.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ausserdem wurde der Kläger verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 eine Parteientschädigung von je Fr. 14'700.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 100). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte 1 und Erstberufungsklägerin (nachfolgend Beklagte 1) mit Eingabe vom 15. November 2016, hier eingegangen am 16. November 2016, rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 99). Der Kläger, Zweitberufungskläger und Erstberufungsbeklagter (nachfolgend Kläger) erhob mit Eingabe vom 16. November 2016, hier eingegangen am 18. November 2016, ebenfalls selbständig Berufung gegen dieses Urteil. Bezüglich der Anträge kann auf deren voranstehende Wiedergabe verwiesen werden (Urk. 118/99). Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde dem Beklagten 1 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 8'100.-- zu leisten (Urk. 101). Dieser ging am 28. November 2016 rechtzeitig ein (Urk. 103). Am 25. November 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen nämlichen Vorschuss von Fr. 1'720.-- zu entrichten (Urk. 118/102). Dieser traf am 6. Dezember 2016 rechtzeitig bei der Oberge-

- 8 richtskasse ein (Urk. 118/163). Unter dem 5. Dezember 2016 stellte der Kläger das Gesuch, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b und lit. d ZPO für die Parteientschädigung des Klägers Sicherheit zu leisten (Urk. 104 und 106/1-6). Am 7. Dezember 2016 wurde der Beklagten 1 Frist angesetzt, um sich zu diesem Antrag des Klägers zu äussern (Urk. 107). In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2017 beantragte die Beklagte 1 die Abweisung dieses Gesuchs (Urk. 109 und 110/1). In seiner entsprechenden Eingabe vom 26. Januar 2017 hielt der Kläger an seinem Ersuchen um Sicherstellung der Parteientschädigung fest (Urk. 112). Die Beklagte 1 wiederum hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung dieses Begehrens fest (Urk. 114). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde das Begehren des Klägers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 116). Am 15. März 2017 wurden die beiden Berufungsverfahren LA160042 und LA160044 vereinigt. Gleichzeitig wurde den Beklagten 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagten 2 und 3 (nachfolgend Beklagte 2 und 3) Frist zur Beantwortung der Berufung des Klägers angesetzt (Urk. 117 und Urk. 119; Urk. 118/104) und dem Kläger eine ebensolche, um die Berufung der Beklagten 1 zu beantworten. Mit Eingabe vom 21. März 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft III, Staatsanwältin Tatjana Heller, um Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Beklagten 2 und 3 (C._____ und D._____) betreffend Urkundenfälschung etc. (Urk. 118/107). Die Akten wurden am 7. April 2017 wieder retourniert, wobei die Originale der Urk. 67/1-9 dem Urkundenlabor zwecks Erstellung eines Gutachtens zugestellt wurden (Urk. 120). Am 21. April 2017 (Urk. 121) bzw. 5. Mai 2017 (Urk. 122) gingen die Berufungsantworten rechtzeitig hierorts ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde das Doppel der Berufungsantwortschrift je der Gegenpartei zugestellt (Urk. 124). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat mit der Berufungsantwort keine Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Beklagten 1 erhoben (Urk. 118/99 S. 2). Damit ist Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils insoweit, als die Klage im Fr. 83'281.25 netto nebst Zins übersteigenden Betrag ge-

- 9 gen die Beklagte 1 abgewiesen wurde, am 21. April 2017 (Eingang der Berufungsantwort; Urk. 121) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.

II. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden

- 10 oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). III. 1.a) Der Kläger machte geltend, dass er ab 1. Juli 2013 seine Tätigkeit als "Director of Business Development" bei der A._____ AG angetreten habe. Am 1. September 2013 sei er zum CEO der A._____ AG ernannt worden und habe dort bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 10. April 2014 gearbeitet, indem er verschiedene Tätigkeiten ausgeführt habe. Vertragliche Grundlage für die neue Position als CEO der Beklagten 1 sei immer noch der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2013 gewesen. Der Vertrag habe keine Bedingungen aufgewiesen, und es seien auch keine solchen vereinbart gewesen. Der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2013 sei niemals aufgehoben worden. Bei der angeblichen Aufhebungsvereinbarung handle es sich um eine gefälschte Urkunde. Er und die Beklagten 2 und 3 hätten zunächst auf Lohn verzichtet, um die Liquidität zu schonen. Die Beklagten 2 und 3 hätten sich später Lohn ausbezahlt, ohne dies dem Kläger zu sagen. Als er dann die Bezahlung des Lohnes gefordert habe, sei ihm ohne Grund fristlos gekündigt worden. b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit kein unbeteiligter Dritter, sondern ein mitverantwortlicher Handelnder gewesen sei, weshalb vorliegend kein Anwendungsfall einer Gründerhaftung vorliege. Demzufolge sei nicht von einer Haftbarkeit der Beklagten 2 und 3 auszugehen (Urk. 100 S. 22). Zum gleichen Ergebnis gelange man jedoch auch, wenn man von einem Anwendungsfall der Gründerhaftung ausgehen würde. Die Behauptung

- 11 der Beklagten 2 und 3, wonach das "Employment Agreement" am 31. Juli 2013 annulliert worden sei, habe von den Beklagten 2 und 3 nicht bewiesen werden können. Es sei nicht rechtsgenügend belegbar, dass die Aufhebung vor dem 31. August 2013 erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt, auf welchen der Kläger geltend mache, eine neue Funktion als CEO nicht nur bei der A._____ Holding, sondern auch bei der Beklagten 1, mit einem 100%igen Arbeitspensum, angetreten zu haben. Im Übrigen wäre der Aufhebungsvertrag auch nichtig, weil der Kläger keine finanzielle Abgeltung erhalten habe. Im Ergebnis sei nicht von einer Annullierung des Agreements auszugehen (Urk. 100 S. 23 f.). Es sei jedoch anzunehmen, dass die Parteien bei dessen Abschluss den Willen gehabt hätten, dass ein Stellenantritt des Klägers per 1. Juli 2013 nur erfolgen sollte, wenn die finanziellen Voraussetzungen für eine Geschäftsaufnahme geschaffen worden seien, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2013 seien die Rahmenbedingungen für einen Stellenantritt des Klägers bei der A._____ AG nicht erfüllt gewesen. Ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2013 gegenüber den Beklagten 2 und 3 wurde insgesamt verneint (Urk. 100 S. 27). c) Was die Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 anbelangt, ging die Vorinstanz davon aus, dass das erwähnte "Employment Agreement" vom 17. Mai 2013 anerkanntermassen von der Beklagten 1 nie übernommen worden sei. Eine Haftung der Beklagten 1 für allfällige Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2013 stehe daher zum Vornherein ausser Frage (Urk. 100 S. 32). d) Strittig war auch, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 einen Lohnanspruch gegenüber der Beklagten 1 habe. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Kläger ein faktisches Vertragsverhältnis als CEO mit der Beklagten 1 nicht rechtsgenügend habe nachweisen können. Der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht, welche konkreten operativen Tätigkeiten er ab 1. September 2013 bei der Beklagten 1 als deren CEO ausgeführt habe. Ein Lohnanspruch für diesen Zeitraum sei daher nicht gegeben (Urk. 100 S. 34 f.).

- 12 - 2.a) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 10. April 2014 machte der Kläger geltend, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1 gestanden sei, aber keinen Lohn erhalten habe. Mit E-Mails vom 3., 7. und 8. April 2014 habe er schriftlich auf diesen Umstand hingewiesen. Zwei Tage später, am 10. April 2014, habe ihm der Beklagte 2 ohne Grund gekündigt. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der Anmeldung des Klägers bei der SVA als Arbeitnehmer sowie der Versicherung des Klägers bei der "I._____ Berufliche Vorsorge …" belegt sei, dass der Kläger per 1. Januar 2014 eine Arbeitsstelle bei der Beklagten 1 angetreten habe, auch wenn seine genaue Funktion dort nicht restlos abklärbar sei. Ab 1. Januar 2014 sei demnach ein faktisches Arbeitsverhältnis anzunehmen. Die Beklagte 1 sei daher zu verpflichten, dem Kläger den Lohn von monatlich Fr. 12'500.-- brutto vom 1. Januar bis 10. April 2014 zu bezahlen (Urk. 100 S. 36 ff.). b) Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht, vom Beklagten 2 mit E-Mail vom 10. April 2014 zu Unrecht fristlos entlassen worden zu sein. Die Vorinstanz schloss sich dieser Meinung an. Sie hielt dafür, dass der Kläger ohne Absprache mit dem Beklagten 2 überraschend an einem Meeting in London teilgenommen habe, wobei es um den vom Beklagten 2 geplanten Börsengang (IPO) der A._____-Gruppe gegangen sei. Dieses Vorgehen des Klägers sei zwar nicht korrekt gewesen und habe für den Beklagten 2 als Präsidenten des Verwaltungsrates zweifellos einen unerfreulichen Vorgang bedeutet. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger nicht vornehmlich in seiner Eigenschaft als Angestellter der Beklagten 1, sondern als Gesellschafter der A._____-Gruppe aufgetreten sei. In dieser Eigenschaft habe der Kläger durchaus Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit als Arbeitnehmer auszusetzen, weshalb die fristlose Entlassung unberechtigt erfolgt sei (Urk. 100 S. 46 f.). Aufgrund eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers wurde ihm eine Pönale von zwei Monatslöhnen (Fr. 25'000.-- brutto) zugesprochen (Urk. 100 S. 50). Zusammenfassend wurde dem Kläger der Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 (Fr. 62'500.-- brutto bzw. Fr. 58'281.25 netto) sowie eine Pönal-

- 13 entschädigung von Fr. 25'000.--, insgesamt also Fr. 83'281.25 netto plus 5% Zins seit 31. Mai 2014 zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Urk. 100 S. 50). 3.a) Nur gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils, in welchem der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 beurteilt wurde, richtet sich die Berufung der Beklagten 1 (Urk. 99 S. 3). Die Beklagte 1 hält auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Kläger auch für diesen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 10. April 2014 bzw. 31. Mai 2014 keinen Lohanspruch habe. Der Kläger hat seine Ansprüche gegen die Beklagte 1 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 im Berufungsverfahren - nach seiner Aussage aufgrund des beträchtlichen Kostenrisikos - fallengelassen (Urk. 121 S. 8). Somit sind lediglich Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 im Berufungsverfahren umstritten. Die Beklagte 1 hält dafür, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass zwischen den Parteien für diese Zeitspanne kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Das Vorliegen eines mündlichen Arbeitsvertrages habe sie zu Recht nicht geprüft, weil der Kläger dies nicht behauptet habe (Urk. 99 S. 4). Sie kritisiert jedoch, dass die Vorinstanz ab 1. Januar 2014 von einem faktischen Arbeitsverhältnis ausgegangen sei, obwohl der Kläger mittels seiner Vorbringen dies nicht habe darlegen können. Die Beklagte 1 moniert, dass der Kläger der ihm obliegenden Behauptungslast in keiner Weise nachgekommen sei. Der Kläger habe lediglich vorgebracht, im Zeitraum ab 1. Januar 2014 bei der Beklagten 1 in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu sein, aber keinen Lohn erhalten zu haben. Er mache jedoch keine Angaben darüber, welche Tätigkeiten er im Jahre 2014 für die Beklagte 1 im Rahmen dieses behaupteten Arbeitsverhältnisses erbracht habe. Sie, die Beklagte 1, habe stets bestritten, dass der Kläger je Arbeitsleistungen für sie erbracht habe. Eine Bestreitung konkreter Tätigkeiten seitens des Klägers für die Beklagte 1 sei nicht möglich gewesen, da der Kläger keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt habe. Die Vorinstanz gehe von einem faktischen Arbeitsverhältnis aus, obwohl der Kläger keine Arbeitsleistungen zugunsten der Beklagten 1 erbracht und substantiiert behauptet habe (Urk. 99 S. 5). Die Vorinstanz schliesse lediglich aufgrund des Versicherungsnachweises

- 14 der AHV vom 11. März 2014 (Urk. 45/39) und des Formulars Eintrittsmeldung vom 26. Februar 2014 (Urk. 45/40) auf ein Arbeitsverhältnis; sie gehe davon aus, dass es sich nicht um eine Anmeldung als Verwaltungsrat, sondern um eine Eintrittsmeldung für einen neuen Mitarbeiter handle. Diese Feststellungen seien willkürlich und falsch. Es fehle an den entsprechenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers. Insbesondere habe der Kläger nicht geltend gemacht, am 1. Januar 2014 als Arbeitnehmer eine Stelle bei der Beklagten 1 angetreten zu haben; er habe gegenteils anerkannt, dass der Versicherungsnachweis der AHV falsch sei. Aus dem Versicherungsnachweis ergebe sich auch nicht, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten 1 angemeldet worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Formular Eintrittsmeldung (Urk. 45/40). Das Formular sage nichts aus zum behaupteten Anstellungsverhältnis; auch ein Verwaltungsrat sei so anzumelden. Betreffend den Pensionskassenausweis sage der Kläger selbst, dass er nicht richtig sei. Darauf könne deshalb nicht abgestellt werden. Trotzdem stelle die Vorinstanz fest, es lasse sich dem Pensionskassenausweis entnehmen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2014 bei der Beklagten 1 angestellt sei. Auch diese Feststellungen seien willkürlich und falsch. Die Beklagte 1 habe sodann Beweise offeriert, welche ihre Behauptung belegen sollten, wonach sowohl der Versicherungsnachweis der AHV wie auch der Pensionskassenausweis irrtümlich zustande gekommen seien. Indem diese Beweise ohne Begründung nicht abgenommen worden seien, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten 1 verletzt und willkürliche Feststellungen getroffen. Der Kläger stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass er seit dem 1. Juli 2013 Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht und diese einzelnen Tätigkeiten auch substantiiert und detailliert dargelegt habe (Urk. 121 S. 9 f.). Die ersten sechs Seiten der Berufungsantwort des Klägers sind jedoch lediglich eine erneute Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, was den Anforderungen an eine genügende Berufungsantwortbegründung gemäss den obigen Ausführungen nicht genügt. Da der Kläger keine selbständige Berufung erhob und die Vorinstanz einen Lohnanspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 verneinte, geht es nicht an, dass der Kläger nunmehr wiederum vorbringen lässt,

- 15 dass er seine Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 ab 1. Juli bis und mit 10. April 2014 nachgewiesen habe (Urk. 121 S. 9). Für die Zeit bis Ende Dezember 2013 ist von den nicht konkret angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 bezüglich der behaupteten Funktion des Klägers als CEO der Beklagten 1 ab 1. September 2013 kein (schriftlicher) Arbeitsvertrag abgeschlossen und auch kein faktisches Arbeitsverhältnis rechtsgenügend nachgewiesen worden ist (Urk. 100 S. 33). Auf die erneuten Vorbringen des Klägers, wonach der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2013, auch wenn er formell von der Beklagten 1 nicht übernommen worden sei, dennoch bestätige, dass er die Grundlage für die Beklagte 1 zur Entgegennahme von Arbeitsleistungen durch den Kläger gewesen sei (Urk. 121 S. 8), ist nicht weiter einzugehen. Mit diesem Argument ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören. Die Vorinstanz hat klar festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 bis Ende 2013 weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Arbeitsvertrag noch ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand; aus dem Vertrag vom 17. Mai 2013 lässt sich daher zugunsten des Klägers gegenüber der Beklagten 1 gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts ableiten. Gegen diese Auffassung hat der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. b) Wie erwähnt, ist deshalb im Berufungsverfahren nur zu prüfen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten 1 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. April 2014 bzw. allenfalls bis 31. Mai 2014 Lohnansprüche geltend machen kann, wobei davon auszugehen ist, dass auch für diese Zeitspanne zwischen den Parteien weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 100 S. 14 f.), hat derjenige, der das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses behauptet, dieses auch zu beweisen, indem er nachweist, welche konkreten Arbeitsleistungen er für den Arbeitgeber erbracht hat (Urk. 100 S. 36), denn Lohn ist grundsätzlich nur als Korrelat zu erbrachten Arbeitsleistungen geschuldet (Art. 319 und Art. 320 Abs. 2 OR). Die Beklagte 1 macht geltend, dass sich das vorinstanzliche Urteil zur Frage, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe, nicht äussere. Dies entspreche auch den Vorbringen des Klägers vor Vorinstanz, in-

- 16 dem der Kläger für das Jahr 2014 keinerlei Tätigkeiten im Dienste der Beklagten 1 behauptet habe (Urk. 99 S. 5). Diese Kritik ist berechtigt. In der Tat machte der Kläger keinerlei konkrete Angaben darüber, welche Tätigkeiten er in der fraglichen Zeitspanne für die Beklagte 1 erbracht habe, was auch von der Vorinstanz so festgestellt wurde: Wie schon erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, konkret von ihm erbrachte Arbeitsleistungen als CEO der Beklagten im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 nachzuweisen (Urk. 100 S. 35). Er habe lediglich pauschal vorgebracht, in der Zeit vom 1. September 2013 bis 10. April 2014 (vgl. Urk. 1 S. 13) auf täglicher Basis Besprechungen mit Investoren, Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Anwälten, Revisoren und Beratern abgehalten zu haben, ohne irgendwelche detaillierte Angaben z.B. bezüglich Art und zeitlichen Umfangs sowie Anzahl solcher Gespräche zu machen. Die Beklagte 1 bestritt generell, dass der Kläger solche Tätigkeiten ausgeführt bzw. überhaupt irgendwelche Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe (Urk. 30 S. 20 f.; Urk. 59 S. 11); solche seien auch ab 1. Januar 2014 nicht erfolgt (Urk. 59 S. 11). Die erwähnten Angaben des Klägers bezüglich der behaupteten, erbrachten Tätigkeiten erachtete die Vorinstanz jedoch ohnehin als zu wenig substantiiert, weshalb auch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde; die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass der Kläger bis Ende 2013 keine Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe (Urk. 100 S. 35). Diese Erwägungen wurden vom Kläger im Berufungsverfahren nicht konkret gerügt. Wie die Beklagte 1 weiter zutreffend ausführte (Urk. 99 S. 5), fehlen Erwägungen der Vorinstanz dazu, ob und inwiefern der Kläger dann jedoch ab Januar 2014 Arbeitsleistungen für diese erbracht habe. Nachdem die Vorinstanz - wie erwähnt - davon ausging, dass der Kläger bis Ende 2013 keine konkreten operativen Tätigkeiten für die Beklagte 1 ausgeführt bzw. keine solchen nachgewiesen habe, hätte sie jedenfalls darauf eingehen müssen, inwiefern sich dieser Umstand ab Januar 2014 änderte und welche konkreten Tätigkeiten der Kläger zugunsten der Beklagten 1 ab diesem Zeitpunkt tatsächlich behauptete, erbracht zu haben und welchem Pensum diese Tätigkeiten entsprachen. Dies war für die Vorinstanz jedoch nicht möglich, weil der Kläger für diesen Zeitraum nicht explizit irgendwelche Arten von Tätigkeiten

- 17 und deren (zeitlichen) Umfang substantiierte, sondern, wie erwähnt, nur pauschal vorbrachte, mannigfaltige Besprechungen mit diversen Personen getätigt zu haben (Urk. 1 S. 13; Urk. 59 S. 14). Sowohl von der Beklagten 1 (Urk. 30 S 10, 11, 13), als auch von den Beklagten 2 und 3 (Urk. 26 S. 17, 18), wurde bestritten, dass der Kläger bei der Beklagten 1 je eine Arbeitsstelle angetreten habe. Der Kläger sei seit dem 4. April 2013 Verwaltungsrat der A._____ Holding und seit dem 25. Juli 2013 ebensolcher der Beklagten 1 gewesen. Soweit der Kläger im Namen einer dieser beiden Gesellschaften aufgetreten bzw. tätig geworden sei, sei dies immer in seiner Stellung als jeweiliger Verwaltungsrat geschehen (Urk. 26 S. 18, 21, 29; Urk. 30 S. 5, 13). Der Kläger sei per 1. September 2013 zum CEO der A._____ Gruppe und nicht der Beklagten 1 ernannt worden. Der Kläger sei nie CEO der Beklagten 1 gewesen (Urk. 30 S. 10, 20), wie er dies behauptet habe (Urk. 1 S. 6). Die A._____ Gruppe habe nicht einen CEO bei der Holding und gleichzeitig bei der Beklagten 1 benötigt (Urk. 26 S. 29 f.: Urk. 30 S. 10). Der Kläger hielt demgegenüber auch in seiner Replikschrift daran fest, dass er im September 2013 zum CEO der Beklagten 1 ernannt worden sei und bis zu seiner Kündigung im April 2014 als solcher dort gearbeitet habe (Urk. 43/1 S. 5), was jedoch von der Beklagten 1 bestritten blieb (Urk. 59 S. 5 f.). Seine Arbeitsleistungen habe er in seiner Position als Arbeitnehmer erbracht (Urk. 43/1 S. 11). Obwohl die Beklagte 1 - wie oben ausgeführt - bestritten hatte, dass der Kläger in der behaupteten (und bestrittenen) Funktion als CEO irgendwelche Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe, unterliess es der Kläger, diese Tätigkeiten näher darzulegen, z.B. nach Art, Inhalt und Datum der Erbringung etc. zu substantiieren (Urk. 43/1 S. 11, 13 f., 17). Er erklärte lediglich pauschal, dass er alle Aufgaben eines CEO erfüllt und die operative Führung innegehabt habe. Er habe verantwortlich gezeichnet für den erfolgreichen Turnaround der Gesellschaft und die erfolgreiche Finanzierung der A._____-Gruppe (Urk. 43/1 S. 17). Diese Behauptung des Klägers wurde von der Beklagten 1 als zynisch anmutend bezeichnet; der Kläger habe weder die operative Führung innegehabt noch für den erfolgreichen Turnaround der Gesellschaft verantwortlich gezeichnet. Bezeichnenderweise würden jegliche Belege für diese Behauptung fehlen (Urk. 59 S. 24). Dies sei vom Kläger weder substantiiert noch

- 18 mit entsprechenden Beweisofferten unterlegt worden. Die Finanzierung sei gescheitert (Urk. 30 S. 10; Urk. 59 S. 5, 7). Es sei nicht der Kläger gewesen, der im Januar 2014 die Finanzierung in Höhe von Fr. 1'000'000.00 vermittelt oder auch nur angestossen habe (Urk. 59 S. 13, 22). Es sei auch nicht um die Finanzierung der Beklagten 1 gegangen, sondern um diejenige der A._____ Holding AG (Urk. 30 S. 10 f.). Letzteres wurde vom Kläger nicht substantiiert und damit ungenügend bestritten (Urk. 43/1 S. 11). Im Übrigen machte er auch keinerlei Angaben dazu, wie die angeblich durch ihn erfolgte Finanzierung von Fr. 1 Mio. zustande gekommen sein soll, so dass auch diese Behauptung ungenügend substantiiert ist. Es blieb somit nach wie vor offen, welche Arbeitsleistungen der Kläger als angeblicher CEO der Beklagten 1 für diese erbracht hatte. Die - nicht weiter substantiierte - Behauptung, wonach er, der Kläger, für den erfolgreichen Turnaround und die Finanzierung der A._____-Gruppe verantwortlich gewesen sei, weist zudem nicht konkret auf eine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten 1 hin, sondern eher auf eine Leistung im Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsrat der A._____-Gruppe. Die Beklagte 1 erklärte auch, der Kläger sei in der Zeit zwischen dem 1. September 2013 bis 10. April 2014 nur ganz selten und sporadisch in den Büroräumlichkeiten der Beklagten 1 und der Holding gewesen. Der Kläger habe weiterhin für die F._____ Group gearbeitet. Auch wenn der Kläger damals zum CEO der A._____ Holding AG ernannt worden sei und sich allenfalls auch fälschlicherweise als CEO der Beklagten bezeichnet habe, habe er in keiner Weise die Funktion und Verantwortung als CEO dieser Gesellschaft wahrgenommen. Er sei auch nicht für die operative und finanzielle Führung der Beklagten 1 verantwortlich gewesen. Seine diesbezüglichen Behauptungen würden bestritten (Urk. 26 S. 31 f.; Urk. 30 S. 20 f.). Der Kläger wiederum bestritt diese Behauptungen der Beklagten 1, jedoch lediglich pauschal, ohne jegliche Substantiierung (Urk. 43/1 S. 14). Die Beklagte 1 führte in diesem Zusammenhang noch aus, dass keine vertragliche Vereinbarung betreffend die vom Kläger zu erfüllenden arbeitsvertraglichen Pflichten abgeschlossen worden sei und entsprechend keinerlei Pflichten festgelegt worden seien - mit Ausnahme derjenigen, wonach der Kläger in seiner Stellung als Verwaltungsrat der A._____ Holding AG die Finanzierung der Gruppe hätte

- 19 organisieren sollen (Urk. 30 S. 21). Der Kläger meinte dazu in der vorinstanzlichen Replikschrift, dass die Pflichten aus den Vertragsentwürfen für den neuen Arbeitsvertrag als CEO ersichtlich seien. Es sei allen klar gewesen, welche Pflichten der Kläger erfüllen sollte. Er habe diese auch erfüllt (Urk. 43/1 S. 15). In einem Entwurf von Januar 2014 hätten die Parteien als Entgelt einen Jahreslohn des Klägers von Fr. 174'000.-- vorgesehen sowie Barauslagen von Fr. 18'000.--. Der Entwurf habe vorgesehen, dass der Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2014 Wirkung haben sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Kläger in der Funktion als CEO der Beklagten 1 in einem Pensum von 100% arbeiten sollte. Diese Entwürfe seien jedoch nie unterzeichnet worden. (Urk. 43/1 S. 8, 14). Diese Vorbringen wurden von der Beklagten 1 wiederum bestritten. Es fehle weiterhin jegliche Substantiierung bezüglich der angeblichen Tätigkeiten und Pflichten (Urk. 59 S. 19). Ausserdem wisse sie nicht, wer diese Vertragsentwürfe (Urk. 40/44-46) erstellt habe. Der Kläger mache dazu keine weiteren Ausführungen und mache keine Angaben, wer ihm diese zugestellt habe. Die Beklagte 1 bestreite, dass dem Kläger damals diese Verträge vorgelegt worden seien. Es sei nie darüber gesprochen worden und es hätten auch keine Vertragsverhandlungen darüber stattgefunden, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 zu 100% als CEO mit einem Lohn von Fr. 174'000.-- etc. angestellt werden sollte (Urk. 59 S. 12). Dazu liegen keine weiteren Äusserungen des Klägers vor. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinerlei konkretere Angaben bezüglich seiner angeblich erbrachten Arbeitsleistungen im Rahmen seiner behaupteten operativen Tätigkeit für die Beklagte 1 ab Januar 2014 machte bzw. machen konnte als für die vorangehende Periode von Juli 2013 bis Dezember 2013, für welchen Zeitraum die Vorinstanz davon ausgegangen war, dass der Kläger keine Arbeitsleistungen habe belegen können. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dieser Zeit (Januar bis April 2014) Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbrachte, welche nach Treu und Glauben grundsätzlich nur gegen Entgelt erwartet werden können. Das vorinstanzliche Urteil enthält ebenfalls keinerlei Ausführungen über Arbeitsleistungen des Klägers für den massgeblichen Zeitraum. Damit mangelt es jedoch grundsätzlich an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnis-

- 20 ses. Die Vorinstanz ging dennoch von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis aus, obwohl sie selbst explizit anfügte, dass der Kläger dazu bei der Beklagten 1 eine Stelle hätte antreten und Arbeitsleistungen hätte erbringen müssen (Urk. 100 S. 36 f.). aa) Die Vorinstanz führte aus, dass im Januar 2014 eine weitere Finanzierung der A._____-Gruppe in der Höhe von 1 Mio. Franken erfolgt sei. Die Beklagte 1 habe damit die lange geplante operative Tätigkeit auf den 1. Januar 2014 aufnehmen können (Urk. 100 S. 37). Diese Behauptung wurde - soweit ersichtlich - von den Parteien nie vorgebracht, sondern entspricht einer Interpretation der Vorinstanz, was nicht angängig ist. Weder die Beklagte 1 noch der Kläger hatten je explizit geltend gemacht, dass der Kläger per 1. Januar 2014 die Arbeitsstelle bei der Beklagten angetreten habe bzw. ab diesem Datum Arbeitsleistungen im Dienste der Beklagten 1 erbracht habe. Wie oben ausgeführt, hatte sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, dass er seit Juli 2013 Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe und ab 1. September 2013 solche in seiner Funktion als CEO der Beklagten 1. Die Beklagte 1 hatte bestritten, dass der Kläger je Arbeitsleistungen für sie erbracht habe, ausser Tätigkeiten im Rahmen seines Verwaltungsratsmandates. Wie erwähnt ist auch bestritten, dass der Kläger je zum CEO der Beklagten 1 ernannt wurde; unbestritten ist dagegen, dass er CEO der A._____ Holding AG war, welche jedoch vorliegend nicht eingeklagt ist. Wie schon oben erwähnt, ist auch unbestritten, dass die erwähnte Finanzierung nicht die Beklagte 1 betraf, sondern diejenige der A._____ Holding AG. Die Vorinstanz äussert sich denn auch mit keinem Wort dazu, in welcher Funktion der Kläger für die Beklagte 1 gearbeitet haben soll. Die erwähnten Annahmen der Vorinstanz finden somit keine Stütze in den Akten. bb) Die Vorinstanz schloss aufgrund eines weiteren Umstandes auf ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1. Der Kläger hatte vorgebracht, dass er von der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt einen Versicherungsausweis der AHV erhalten habe (Urk. 43/1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 45/39+40). Der Kläger führte aus, dass darin die A._____ AG als Arbeitgeberin aufgeführt sei. Als Datum des Stellenantritts sei der 1. Januar 2014 angege-

- 21 ben. Dies sei jedoch nicht richtig. Er habe bereits seit dem 1. Juli 2013 bei der Beklagten als Arbeitnehmer gearbeitet. Die Beklagte 1 wandte demgegenüber ein, dass sich aus dem Versicherungsnachweis der SVA Zürich nicht ableiten lasse, dass der Kläger bei der Beklagten 1 ab 1. Januar 2014 als Mitarbeiter gemeldet worden sei. Auch ein Verwaltungsrat, der eine Entschädigung beziehe, müsse bei der SVA gemeldet sein. Überdies handle es sich bei der Anmeldung des Klägers um ein Versehen der J._____ Treuhand AG, welche offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Kläger beziehe als Verwaltungsrat eine Entschädigung. Diese Anmeldung lasse daher nicht auf eine Anstellung schliessen (Urk. 59 S. 10). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich den Urk. 45/39+40 nicht klar entnehmen, dass der Kläger tatsächlich als Mitarbeiter und nicht als Verwaltungsrat, welcher im Übrigen sozialversicherungsrechtlich ebenfalls als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren wäre, bei der SVA angemeldet wurde. Ohnehin lässt sich mit dieser Anmeldung jedoch nicht zugunsten des Klägers belegen, dass er ab 1. Januar 2014 tatsächlich Arbeitsleistungen im Dienste der Beklagen 1 erbrachte. Dasselbe gilt auch für den vom Kläger eingereichten Pensionskassenausweis (Urk. 45/41+42). Beide Bestätigungen sagen nichts aus über die konkrete Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Kläger ab 1. Januar 2014, obwohl sie vom Kläger als Beweismittel für diese behauptete Tatsache offeriert wurden (Urk. 43/1 S. 10). Es bestehen zudem diverse Unklarheiten bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden. So machte der Kläger geltend, dass er bereits ab 17. Mai 2013 für die Beklagte gearbeitet habe und nicht erst seit 1. Januar 2014 bei der Beklagten 1 in einem Arbeitsverhältnis gewesen sei (Urk. 43/1 S. 10), weshalb diese Urkunden diesbezüglich unzutreffend seien. Auch bezüglich des im Pensionskassenausweis angegebenen Jahreslohnes von Fr. 174'000.-- (Urk. 45/42) bestehen Ungereimtheiten zu den Vorbringen des Klägers. Der Kläger selbst hatte einen monatlichen Lohn von Fr. 12'500.-brutto eingeklagt (Urk. 1 S. 25). Ein Jahreslohn von Fr. 174'000.-- würde einem Bruttomonatslohn von Fr. 14'500.-- entsprechen. Einen Anteil 13. Monatslohn hatte der Kläger nicht geltend gemacht. Diese Differenz wurde vom Kläger nicht näher erörtert. Ausserdem machte der Kläger auch keine Abzüge für die Pensionskasse geltend (Urk. 1 S. 26), obwohl er behauptete, als Arbeitnehmer bei der

- 22 - Pensionskasse der Beklagten 1 versichert gewesen zu sein. Wie der Kläger zudem anerkannte, waren diese Vertragsentwürfe, welche einen Lohn in dieser Grössenordnung vorsahen (Urk. 45/43+44), von den Parteien nie unterzeichnet worden (Urk. 43/1 S. 8 f.). Ob diese Anmeldungen bei den Sozialversicherungseinrichtungen allenfalls im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erfolgten, blieb mangels entsprechender Behauptungen offen. Schliesslich ist auch zu bemerken, dass sich der Kläger selbst offenbar nicht im Klaren war, gegenüber welcher Gesellschaft er Lohn fordern konnte und damit Leistungen erbracht hatte. Die Beklagte 1 führte dazu aus, dass allenfalls zwischen dem Kläger und der A._____ Holding AG Abmachungen bestanden hätten. Der Kläger sei denn bei seinem Ausscheiden aus der A._____-Gruppe zunächst auch der Auffassung gewesen, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Holding gestanden sei. Aus seiner Sicht sei ihm von der A._____ Holding AG gekündigt worden. Seine Salärforderung habe sich vorab denn auch gegen die A._____ Holding AG gerichtet und nicht gegen die Beklagte 1 (Urk. 59 S. 17 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anmeldungen bei der SAV sowie der Pensionskasse I._____ … für sich und im gesamten Kontext nicht zu belegen vermögen, dass der Kläger ab Januar 2014 irgendwelche Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht hat. Allein dieser Umstand ist jedoch - wie erwähnt für die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Da es sich somit bei diesen Urkunden nicht um rechtserhebliche Tatsachen handelt (Art. 150 Abs. 1 ZPO), erübrigt sich ein Beweisverfahren. d) Abschliessend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht rechtsgenügend darlegen konnte, dass er im fraglichen Zeitraum ab 1. Januar 2014 Arbeitsleistungen im Dienste der Beklagten 1 erbrachte, welche nur gegen Lohn zu erwarten waren (Art. 320 Abs. 2 OR). Ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand demnach nicht, weshalb der Kläger keinen Lohn einfordern kann. Da kein Arbeitsverhältnis bestand, ist auch keine Kündigung möglich und damit auch keine entsprechende Entschädigung zufolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Die Berufung der Beklagten 1 ist somit gutzuheissen und Dispositivziffer 1 Abs. 1 des vorinstanzli-

- 23 chen Urteils, in dem die Beklagte 1 verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, nebst 5% Zins seit 31. Mai 2014 zu bezahlen, aufzuheben. 4. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 abgewiesen wurde. Vor Vorinstanz hatte der Kläger gegenüber den Beklagten 2 und 3 eine Forderung von insgesamt Fr. 212'500.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Mai 2014 geltend gemacht (Urk. 1). Im Berufungsverfahren stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er zumindest für seine Tätigkeit vom 1. Juli bis 24. Juli 2013 (d.h. bis zur Gründung der Beklagten 1) von den Beklagten 2 und 3 hätte entschädigt werden müssen. Beim vereinbarten Monatslohn von Fr. 12'500.-- ergebe dies für 18 Arbeitstage einen Anspruch auf Zahlung von Fr. 9'782.60 brutto zuzüglich Zinsen (Urk.118/99 S. 11). a) Es ist unbestritten (Urk. 1 S.; Urk. 26 S. 4), dass am 17. Mai 2013 zwischen dem Kläger und der A._____ AG (in foundation), vertreten durch die Beklagten 2 und 3, ein "Employment Agreement" abgeschlossen wurde, welches einen Arbeitsbeginn per 1. Juli 2013 vorsah (Urk. 5/5). Ebenfalls unbestritten ist, dass dieses "Employment Agreement" nach der formellen Gründung der Beklagten 1 am 25. Juli 2013 (Urk. 1 S. 5; Urk. 26 S.15) von dieser nicht übernommen wurde (Urk. 100 S. 32; Urk. 1 S. 5; Urk. 26 S. 15). Strittig ist jedoch, ob dieses "Employment Agreement" in der Folge formell aufgehoben wurde. Die Beklagten 2 und 3 stellen sich auf den Standpunkt, dass es von den Parteien aufgehoben worden sei, in dem das "Employment Agreement" als ungültig bzw. nichtig erklärt worden sei (Urk. 26 S. 13 mit Verweis auf Urk. 29/12). Dies wurde vom Kläger bestritten. Er machte geltend, dass das "Employment Agreement" mit dem General Agreement eben gerade nicht aufgehoben worden sei und nach dem Willen der Parteien weiterhin Gültigkeit gehabt habe (Urk. 43/2 S. 8). Die Unterschrift auf dem "Employment Agreement" selbst unter den Worten "For Employee" (vgl. Urk. 67/1) sei nicht von ihm dort angebracht worden. Der Satz gebe auch nicht einen Inhalt wieder, der von den Parteien vereinbart worden sei. Er habe inzwischen wegen dieser gefälschten Unterschrift Strafanzeige eingereicht (Urk. 43/2 S. 9).

- 24 b) Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien nicht schriftlich festgehalten hätten, an welchem Datum die Annullierung des Employment Agreements stattgefunden habe. Das vorgelegte Dokument dieses Agreements (Urk. 67/1) vermöge nicht zu beweisen, dass diese Aufhebung tatsächlich am 31. Juli 2013 erfolgt sei. Die Beklagten 2 und 3 hatten vor Vorinstanz diverse Beweismittel für die Echtheit der Unterschrift des Klägers auf diesem Vertragsdokument angeboten, jedoch nicht explizit solche zur behaupteten Tatsache, dass das Agreement tatsächlich am 31. Juli 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 26 S. 13; Urk. 62 S. 21). Im Berufungsverfahren rügen die Beklagten 2 und 3 denn auch nur, dass die Vorinstanz ohne Grund auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Gültigkeit des Aufhebungsvertrages verzichtet habe (Urk. 118/122 S. 7). Zu Recht hat die Vorinstanz dazu kein Beweisverfahren durchgeführt. Der Vorinstanz ist damit zu folgen, dass Urk. 67/1 den rechtsgenügenden Beweis für eine gültige Aufhebungsvereinbarung nicht zu erbringen vermag (Urk. 100 S. 24). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend - worauf zu verweisen ist - ausführte (Urk. 100 S. 24 f.), wäre die Aufhebungsvereinbarung auch nichtig, weil der Kläger gemäss Angaben der Beklagten 2 und 3 keine adäquate Gegenleistungen erhalten habe. Ohne solche dürften weder die Lohnansprüche noch die Kündigungsfristen umgangen werden. Diese Erwägungen wurden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 118/99 und 118/122). Da sie zutreffend erscheinen, ist darauf nicht weiter einzugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 25) ist nicht von einer rechtsgültigen Annullierung des Agreements auszugehen. c) Die Vorinstanz führte aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei nachzuweisen, dass er ab 1. Juli 2013 für die Beklagte 1 tätig geworden sei. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmen würden, dass der Kläger innerhalb der A._____-Gruppe mehrere Funktionen innegehabt habe. Er sei zunächst "Consultant" der A._____ Holding AG und deren Verwaltungsrat gewesen. Nach der Gründung der A._____ AG sei er auch Verwaltungsrat derselben gewesen. Dass der Kläger in vielfältiger Hinsicht für die A._____-Gruppe gearbeitet habe, sei deshalb von Bedeutung, weil er für die verschiedenen Tätigkeiten keine Zeiterfassung geführt habe. Der Kläger könne daher nicht dokumentieren, an welchen Tagen er zu welcher Zeit für die A._____ AG als "Business Development Mana-

- 25 ge" gearbeitet habe (Urk. 100 S. 27). Diese Ausführungen wurden vom Kläger nicht kritisiert und sind damit nicht widerlegt (Urk. 99 S. 7 ff.). Der Kläger behauptete, dass er in den ersten Monaten seiner Anstellung, also auch im Juli 2013, hauptsächlich damit beauftragt gewesen sei, die finanzielle Grundlage der Beklagten 1 aufzubauen, wie es auch laut Arbeitsvertrag seine Aufgabe gewesen sei (Urk. 1 S. 6; Urk. 99 S. 8). Dies wurde von den Beklagten 2 und 3 insoweit bestritten, indem sie erklärten, dass dies im Rahmen der Aufgaben für die A._____- Holding, deren Verwaltungsrat der Kläger war, erfolgt sei und es um die Finanzierung derselben gegangen sei (Urk. 26 S. 18). Wie bereits oben erwähnt, wurde diese Behauptung vom Kläger nicht substantiiert bestritten (Urk. 43/1 S. 11; Urk. 43/2 S. 14), und er nannte zu dieser Behauptung auch keine spezifischen Beweismittel. Der Kläger machte auch nicht konkret geltend, inwiefern er im Rahmen seiner angeblichen Tätigkeit für die Beklagte 1 die Finanzierung habe sicher stellen müssen. Er selbst sprach auch immer wieder von der Finanzierung der A._____-Gruppe. Entgegen seiner Auffassung geht eine solche Pflicht zur Sicherstellung der Finanzierung der Beklagten 1 auch nicht aus dem "Employment Agreement" hervor. Dort ist unter den Pflichten lediglich aufgeführt, dass der Kläger mit der Beklagten 1 finanzielles Wachstum der Gesellschaft anstreben bzw. erreichen sollte (Urk. 5/5 S. 2). Da die A._____ Holding AG in finanziellen Schwierigkeiten steckte, erscheint auch plausibel, dass zunächst diese mit genügenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollte, bevor eine Tochtergesellschaft ihren Betrieb aufnehmen konnte, welche selbst offenbar über keine wesentlichen Mittel verfügte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum mit der Beschaffung der finanziellen Mittel für die A._____ Holding AG bzw. die ganze Gruppe befasst und nicht spezifisch für die Beklagte 1 tätig war. Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S 6; Urk. 99 S. 8), dass er in diesem Zusammenhang, also im Zusammenhang mit der zu bewerkstelligenden Finanzierung (wobei wie erwähnt nur die Finanzierung der A._____ Holding AG gemeint sein kann), die finanziellen Informationen über die Gesellschaft aufgestellt und einen elektronischen Datenraum zusammengestellt habe, damit Investoren die Gesellschaft hätten prüfen können. Der Kläger machte geltend, dass die von ihm aufgelisteten Arbeitsverrichtungen im Juli 2013 (diverse Powerpointpräsentationen, Or-

- 26 ganigramme etc.) darunter fallen würden (Urk. 99 S. 8 f.). Somit ist davon auszugehen, dass diese Arbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit der Finanzbeschaffung für die A._____ Holding AG erfolgten. Was die Rüge des Klägers anbelangt, wonach die Vorinstanz die von ihm in diesem Zusammenhang gestellten Editionsbegehren abgewiesen habe (Urk. 99 S. 9), so ist diese unberechtigt. Die Editionsbegehren in Urk. 1 Rz 9 betreffen die Frage der Übernahme des Arbeitsvertrages durch die Beklagte 1 (Urk. 1 S. 5) und haben keinen Zusammenhang im vorliegenden Kontext. Was die Anstellung von K._____ am 19. Juli 2013 (Urk. 5/15) anbelangt, ist der Vorinstanz zu folgen, wonach der Kläger den Vertrag nicht als Angestellter der Beklagten 1 unterzeichnet haben kann (Urk. 100 S. 29), da diese noch nicht gegründet war. Eine Edition des von allen Parteien unterzeichneten Vertrages erübrigt sich jedenfalls. Es ist nicht ersichtlich, was dieser weiter als der bei den Akten liegende belegen soll. Ebenso erübrigte sich die Edition einer Mitarbeiterliste der Beklagten 1 für den Zeitraum Juli und August 2013, machte der Kläger doch nicht geltend, dass im Juli 2013 weitere Personen bei der Beklagten 1 angestellt gewesen seien. K._____ sollte seine Stelle erst am 1. September 2013 antreten. Offenbar handelt es sich bei den offerierten Zeugen teilweise angeblich um Mitarbeiter der Beklagten 1, jedoch fehlen jegliche Angaben darüber, in welchem Zeitpunkt diese in den Dienst der Beklagten 1 eintraten. Es ist kaum anzunehmen, dass diese schon vor der Gründung der Beklagten 1 im Juli 2013 tätig waren. Jedenfalls wurde vom Kläger nicht geltend gemacht, dass diese im Juli 2013 schon bei der Beklagten (damals in Gründung) angestellt gewesen seien (Urk. 1 S. 12). Was die Edition der Email- Korrespondenz des Email-Kontos des Klägers bei der Beklagten 1 in der Zeit vom 1. September 2013 anbelangt, wären diese Unterlagen ohnehin nicht relevant, da sie einen Zeitpunkt nach Juli 2013 betreffen. Die Kritik des Klägers an den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 100 S. 27 ff.) erscheint damit nicht berechtigt. Zusammenfassend ist den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Kläger nicht gelungen sei, den rechtsgenügenden Nachweis für eine Tätigkeit als "Director of Business Development" bei der Beklagten 1 für den Monat Juli 2013 zu erbringen, im Wesentlichen zu folgen.

- 27 d) Der Einzelarbeitsvertrag ist ein Interessengegensatzvertrag, der einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch zum Gegenstand hat. Hauptpflicht auf Seiten des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht, Hauptpflicht auf Seiten des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht (Art. 319 Abs. 1 OR). Beide stehen zueinander in einem Gegenseitigkeitszusammenhang, d.h. bei Wegfall der einen Leistung entfällt die Gegenleistung (Art. 119 Abs. 2 OR; "ohne Arbeit kein Lohn"; BK- Rehbinder/Stöckli, Art. 319 OR N 22). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die direkte Anwendung der Verzugszinsregeln nach Art. 82 OR (Leistung Zug um Zug) ist nicht möglich, da diese nur beim Verzug von Leistungen gelten, die Zug um Zug zu erbringen sind. Das Bundesgericht bejaht jedoch die analoge Anwendung von Art. 82 OR, wenn der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet. Eine vorherige Mahnung und Androhung der Leistungsverweigerung ist Voraussetzung (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 323 OR N 7). Der Kläger machte geltend, er habe den Beklagten 2 mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er keinen einzigen Franken Lohn ausbezahlt erhalten habe (Urk. 1 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. 5/24-26). Diese E-Mails betreffend Lohnzahlungsforderungen sind nicht als rechtsgenügende Abmahnungen zu qualifizieren, da nicht klar daraus hervorgeht, dass sie an die Beklagten 2 und 3 persönlich gerichtet waren und auch nicht ersichtlich ist, um was für Zahlungen und in welcher Höhe es sich handeln soll: Die Email vom 3. April 2014 lautet: "I noticed this was not paid yet?". Diejenige vom 7. April 2014: "Any update?" und jene vom 8. April 2014 "Please pay the salary today" (Urk. 5/24-26). Der Kläger unterliess jegliche Substantiierungen zu Inhalt und Umfang dieser geforderten Zahlungen (Urk. 1 S. 17). Es blieb somit unklar, ob es sich dabei um ein Verwaltungsratshonorar oder eine Entschädigung als Arbeitnehmer handeln sollte. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, wer Adressat sein sollte, nämlich der Beklagte 2 persönlich oder eine Gesellschaft der A._____-Gruppe. Aufgrund dieser Umstände können diese Emails nicht als rechtsgenügende Mahnung bezüglich allfälliger Lohnforderungen betrachtet werden. Da der Kläger weiter nicht explizit geltend machte, dass sich die Beklagten 2 und 3 mit den Lohnzahlungen in Verzug befunden hätten und er seine Leistung angeboten habe und die Beklagten 2 und 3 es ebenfalls unterliessen geltend zu machen, der Kläger habe sich bezüglich

- 28 der Erbringung seiner Arbeitsleistungen in Verzug befunden und es seien ihm entsprechende rechtliche Konsequenzen angedroht worden, ist davon auszugehen, dass sich die Parteien gegenseitig nicht an den Arbeitsvertrag gebunden fühlten und die daraus fliessenden Rechte und Pflichten nicht wahrnahmen. Offensichtlich ist somit die Feststellung der Beklagten 2 und 3, wonach das "Employment Agreement" nie gelebt worden sei (Urk. 100 S. 21; Urk. 62 S. 20), zutreffend. Die Beklagten 2 und 3 machten explizit geltend, dass das "Employment Agreement" nie zur Anwendung gelangt sei bzw. die Arbeitsstelle vom Kläger im gegenseitigen Einverständnis nie angetreten worden sei (Urk. 62 S. 20). Die Berufung des Klägers gegen die Beklagten 2 und 3 betreffend Lohnzahlung für den Monat Juli 2013 ist somit abzuweisen. Damit ist die Klage des Klägers gegen die Beklagte 1 sowie gegen die Beklagten 2 und 3 gesamthaft abzuweisen. IV. 1.a) Die Vorinstanz setzte vorliegend den Streitwert für ihr Verfahren auf Fr. 212'500.-- und entsprechend die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest, was von den Parteien nicht kritisiert wurde (Urk. 118/99; Urk. 99 S. 14). Bei der vorinstanzlichen Parteientschädigung wurde unter Berücksichtigung des Prozessaufwands ein Zuschlag von 2/3 vorgenommen und die Parteientschädigung gemäss § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebVO auf Fr. 29'400.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt (Urk. 100 S. 51). Der Kläger monierte, dass die Erhöhung der Grundgebühr gegenüber den Beklagten 2 und 3 um 2/3 nicht gerechtfertigt sei. Die Parteientschädigung an die Beklagten 2 und 3 sei auf insgesamt Fr. 17'644.50 herabzusetzen (Urk. 118/99 S. 11). Die Parteien hätten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet, und es sei auch kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Es habe lediglich ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Die Stellungnahme des Klägers zu den von den Beklagten in ihren Dupliken eingereichten Noven seien von den Beklagten selbst verursacht worden, da sie in den Duplikschriften Noven vorgebracht hätten, die sie bereits im Rahmen der Klageantwort in das Verfahren hätten einbringen können (Urk. 118/99

- 29 - S. 11 f.). Die Beklagten 2 und 3 stellten sich auf den Standpunkt, wonach kein Anlass bestehe, die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung herabzusetzen. Es sei dem Kläger zuzuschreiben, dass das Verfahren doppelspurig und somit komplizierter gelaufen sei. Er hätte ohne Weiteres zuerst die Beklagten 2 und 3 oder die Beklagte 1 einklagen können; er hätte auch den Streit verkünden können. Aus standesrechtlichen Gründen sei die Vertretung aller drei Beklagten durch einen einzigen Anwalt nicht möglich gewesen, da die Interessen der Beklagten 2 und 3 sowie der Beklagten 1 nicht gleichlaufend gewesen seien (Urk. 122 S. 11 f.). Gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebVO kann für jede weitere notwendige Rechtsschrift ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 berechnet werden. Da das Verfahren schriftlich geführt wurde, kann für die Replik bzw. Duplik ein Zuschlag von bis zu 50% gewährt werden. Da der Kläger eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen der Beklagten 1 sowie den Beklagten 2 und 3 in ihrer Duplik einreichte (Urk. 80/1 und Urk. 80/2), welche sich nicht nur auf eine Novenstellungnahme beschränkte, fühlten sich die Beklagten 1-3 berechtigterweise bemüssigt, darauf erneut zu reagieren (Urk. 87 und 88). Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Beklagten 1-3 zudem ohne Weiteres legitimiert, in der Duplik Noven vorzubringen, da jede Partei zweimal unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 11). Weil keine Hauptverhandlung stattfand, war dies im Rahmen der Duplik zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht gemeinsam durch einen Anwalt vertreten liessen, da zwischen der Beklagten 1 und den Beklagten 2 und 3 ein gewisser Interessenkonflikt unübersehbar ist und daher eine gesonderte Vertretung angezeigt war. Der Kläger hat diesen Umstand selbst zu verantworten, indem er die Beklagten im selben Verfahren und nicht gesondert einklagte. Auch dieser Mehraufwand rechtfertigte gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebVO eine Erhöhung der Grundgebühr. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung zutreffend bemessen hat, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 30 b) Ausgangsgemäss wird der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 20'000.-- ist dem Kläger aufzuerlegen. Ausserdem ist er zu verpflichten, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 29'400.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) und den Beklagten 2 und 3 eine solche von je Fr. 14'700.-- (je inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt gemäss § 13 Abs. 1 GebVO für die Bemessung der Gerichtskosten noch Fr. 93'063.85 (Fr. 83'281.25 plus Fr. 9'782.60; Art. 93 Abs. 1 ZPO). a) Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 8'500.-- zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Die Beklagte 1 hatte für das von ihr angehobene Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 8'100.-- geleistet (Urk. 103). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger hat diesen der Beklagten 1 zu ersetzen. Der Kläger seinerseits hatte für das von ihm angestrengte Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'720.-- (Urk. 118/103) bezahlt. Auch dieser wird mit den vom Kläger zu bezahlenden Gerichtskosten verrechnet. b) Bezüglich der Beklagten 1 ist im Berufungsverfahren für die Parteientschädigung von einem Streitwert von Fr. 83'281.25 auszugehen. Die Entschädigung ist gemäss § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO auf Fr. 4'925.-plus 8% Mehrwertsteuer (Fr. 394.--), also insgesamt Fr. 5'319.--, festzusetzen, welchen Betrag der Kläger der Beklagten 1 zu bezahlen hat. Bezüglich der Beklagten 2 und 3 ist der Berechnung der Parteientschädigung ein Streitwert von Fr. 9'782.60 zugrunde zu legen. Die Entschädigung für die Beklagten 2 und 3 ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebVO auf je Fr. 580.-- plus 8% Mehrwertsteuer (Fr. 46.40), also insgesamt

- 31 - Fr. 626.40, festzusetzen. Diesen Betrag hat der Kläger je den Beklagten 2 und 3 zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 am 21. April 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Fr. 83'281.25 netto nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2014 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 20'000.-festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 29'400.-- und den Beklagten 2 und 3 eine solche von je Fr. 14'700.-- zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.-- festgesetzt und mit dem vom Kläger sowie der Beklagten 1 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss von Fr. 8'100.-- zu ersetzen.

- 32 - 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'319.-- zu bezahlen. 7. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 626.40 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'281.25 bezüglich der Beklagten 1 und Fr. 9'782.60 bezüglich der Beklagten 2 und 3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur N.A. Gerber versandt am: cm

Urteil und Beschluss vom 20. Juli 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016: 1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, zuzüglich 5% Zins seit 31. Mai 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten 1 zu 2/5 auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrbetrag ist der geleistete Vorschuss dem Kläger von der Gerichtskasse zurück zu ers... 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'880.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 eine Parteienschädigung von je Fr. 14'700.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind d... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 am 21. April 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Fr. 83'281.25 netto nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai ... 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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