Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Januar 2017
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Hinwil vom 5. Oktober 2016 (AH160024-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingaben vom 30. September 2016 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend arbeitsrechtliche Forderungen ein (Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 8): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Innert Frist erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 14. November 2016 Berufung, subsidiär Beschwerde, gegen diese Verfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 7 S. 2): " 1. Der Hinweis auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung, wonach die Rechtshängigkeit bestehen bleibe, wenn die Klägerin (Berufungsbeklagte) ihre Eingabe innert 30 Tagen seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Friedensrichteramt neu einreiche, sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben; 2. eventualiter seien die Eingaben vom 30. September 2016 im Sinne des Rechtsbegehrens 1 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zulasten der Berufungsbeklagten." 2. Die Klageschriften der Klägerin enthalten keine Streitwertangabe (Urk. 1 f.). Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Berufung genannt (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 5), womit sie offenbar von einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– ausgegangen ist. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet (Urk. 7 S. 3), weshalb diese als Berufung entgegenzunehmen ist. 3. a) Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, weil die Klägerin keine Klagebewilligung eingereicht hat. Die Prozessvoraussetzung der Durchführung eines
- 3 - Schlichtungsverfahrens und Einreichung der Klagebewilligung sei dadurch nicht erfüllt. Sie wies in den Erwägungen darauf hin, dass die Klägerin für eine arbeitsrechtliche Forderung ein Schlichtungsgesuch beim zuständigen Friedensrichteramt zu stellen hätte. Weiter führte sie aus (Urk. 8 S. 3), "dass die Rechtshängigkeit bestehen bleibt, wenn die Klägerin ihre Eingabe innert 30 Tagen seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Friedensrichteramt neu einreicht (Art. 63 Abs. 1 ZPO)". b) Die Beklagte macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, auch wenn die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid erlassen habe, sei sie durch die angefochtene Verfügung belastet und erleide einen Rechtsnachteil, da gemäss dem Hinweis der Vorinstanz die Rechtshängigkeit bei rechtzeitiger Einleitung des Schlichtungsverfahrens erhalten bleibe. Da für arbeitsrechtliche Forderungen eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 30. September 2011 geendet habe und die Klägerin ihre – unbezifferten und damit keine Rechtshängigkeit zu begründen vermögenden (Urk. 7 S. 6 ff.) – Forderungen am 30. September 2016 geltend gemacht habe, sei es für sie – die Beklagte – von wesentlicher Bedeutung, dass mit den vorliegenden Klagen keine Rechtshängigkeit begründet worden sei. Entsprechend sei die formelle und materielle Beschwer gegeben, weil davon auszugehen sei, dass nicht nur das Dispositiv, sondern auch der fragliche Hinweis bei unterbliebener Anfechtung in Rechtskraft erwachsen würde (Urk. 7 S. 3 f.). c) In materielle Rechtskraft erwächst nur der Entscheid selber, d.h. das Entscheiddispositiv (BGE 142 III 210 E. 2 m.w.H.; BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist daher auch nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begründung allein (BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.). Der Teil der Erwägungen bildende vorinstanzliche Hinweis, dass bei rechtzeitiger Einleitung des Schlichtungsverfahrens die Rechtshängigkeit erhalten bleibe, hat keinen Eingang in das Dispositiv des angefochtenen Entscheides gefunden und kann daher für sich allein nicht mit der Berufung angefochten werden.
- 4 d) Da sich damit die Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, kann davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägerin einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist nicht einzutreten. 4. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. b) In Bezug auf den Streitwert für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 74 BGG) liegen der beschliessenden Kammer, abgesehen von dem in vorstehender Erwägung 2 Ausgeführten, keine Informationen vor. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 7, 10 und 11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf
Beschluss vom 18. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 7, 10 und 11/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...