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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2016 LA160036

29 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,236 parole·~6 min·5

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. November 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2016 (AH160142-L)

- 2 - Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Provisionen von Fr. 5'000.– netto sowie Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 11. April 2016, aufzuheben. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Kündigung schriftlich zu begründen. Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Am 17. September 2016 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit den (sinngemässen) eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. September 2016, Urk. 2). Nach Eingang einer Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2016 (Urk. 14) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 17 = Urk. 23, Entscheid vorstehend wiedergegeben). b) Hiergegen hat sich die Klägerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 an die Vorinstanz gewandt (Urk. 19 = Urk. 22). Diese Eingabe wurde (mit den Akten)

- 3 von der Vorinstanz an die Berufungsinstanz weitergeleitet und ist fristgerecht hierorts eingegangen (vgl. Urk. 18/1 und Eingangsstempel auf Urk. 22). c) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Vorab ist nicht völlig klar, ob die an die Vorinstanz adressierte Eingabe der Klägerin vom 26. Oktober 2016 tatsächlich eine Berufung darstellt (oder bloss eine allgemeine Unmutsäusserung). Da jedoch die Klägerin darin inhaltlich die Verfügung der Vorinstanz beanstandet, ist ihre Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Zufolge der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens entsteht der Klägerin dadurch kein Nachteil. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 23 S. 4). Diese Anträge müssen eindeutig und klar sein und es muss daraus hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Anträge. Aus der Begründung kann zwar angenommen werden, dass die Klägerin mit ihrer Berufung eine Klagegutheissung hinsichtlich der Provisionsforderung erreichen will, dagegen an ihren Forderungen betreffend Arbeitszeugnis und Kündigungsbegründung nicht mehr festhält; sicher ist dies jedoch nicht. Völlig unklar ist sodann, ob auch die von der Vorinstanz der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung angefochten werden soll (die Berufungsbegründung äussert sich hierzu mit keinem Wort). Mangels genügender Anträge kann daher auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden.

- 4 - 3. a) Aber auch wenn auf die Berufung hätte eingetreten werden können, hätte diese keinen Erfolg gehabt. b) Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten in einem Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz am 22. Oktober 2015 einen Vergleich geschlossen, worin sich die Beklagte zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung sowie zur Vorlage einer Abrechnung für Provisionszahlungen 2015 bis Ende März 2016 verpflichtet habe und worin die Parteien festgehalten hätten, dass sie mit Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien. Die Klägerin leite ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ab, welches am 31. August 2015 geendet habe. Nachdem sich das Verfahren damit auf den Zeitraum vor dem 22. Oktober 2015 beziehe, sei der an diesem Datum geschlossene Vergleich abschliessend; dieser habe die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. Zufolge der Saldoklausel habe die Beklagte auch bezüglich Arbeitszeugnis und Kündigungsbegründung die Einrede der abgeurteilten Sache (Urk. 23 S. 2 f.). c) Diesen Erwägungen setzt die Klägerin in ihrer Berufung nichts entgegen. Im Gegenteil bestätigt die Klägerin, dass ihre Klage Provisionen für das Jahr 2015 zum Gegenstand habe, d.h. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis; die entsprechenden Zahlen seien beim Vergleichsschluss am 22. Oktober 2015 noch nicht verfügbar gewesen, weshalb im Vergleich festgelegt worden sei, dass ihr die Abrechnung per Februar 2016 zugestellt werde (Urk. 22). Diese Abrechnung, datierend vom 25. Januar 2016, wurde der Klägerin offenbar zugestellt, hatte sie dieselbe doch im vorinstanzlichen Verfahren selber eingereicht (Urk. 3/9). Aus dieser Abrechnung resultiert sodann kein Provisionsanspruch der Klägerin für das Jahr 2015 (vgl. Urk. 3/9 S. 5) und im Vergleich vom 22. Oktober 2015 hatte die Klägerin die Verbindlichkeit dieser von einer Treuhandfirma bestätigten Zahlen anerkannt (Urk. 16/2 S. 2). Das Berufungsvorbringen der Klägerin, dass sie in ihrer Klage nie ein Zeugnis oder eine Kündigung erwähnt habe (Urk. 22), ist sodann unzutreffend. Die Klägerin hatte auf dem ihrer Klage beiliegenden Klageformular für Arbeitnehmer angekreuzt, dass sie auch ein Arbeitszeugnis und eine Kündi-

- 5 gungsbegründung fordere (Urk. 1a S. 2). Die Berufung wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt mangels einer Einschränkung durch konkrete Berufungsanträge Fr. 12'048.55 (vgl. Urk. 23 S. 4). Für das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit beschlagende Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin schon zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'048.55.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

Beschluss vom 29. November 2016 Rechtsbegehren: Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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