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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2016 LA160021

24 agosto 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,509 parole·~8 min·6

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LA160021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 24. August 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 2. Juni 2016 (AH140058-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Einreichung der Klagebewilligung vom 31. Januar 2014 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) am 30. April 2014 vor Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) betreffend arbeitsrechtliche Forderung und Zeugnis anhängig (Urk. 1 und Urk. 3). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2016, an welcher die Beklagte und ihre damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. C._____, sowie der Rechtsvertreter der Beklagten teilnahmen (Prot. I S. 11), schlossen die Parteien folgenden Vergleich ab (Urk. 46): "1. Die Klägerin zieht die Klage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 3. Die Klägerin zieht die Betreibung Nr. …des Betreibungsamts Zürich 2 zurück. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien - mit Ausnahme des Inhalts des Arbeitszeugnisses - per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt. 6. Dieser Vergleich tritt nur in Kraft, sofern er nicht von einer der Parteien bis spätestens am 19. Mai 2016 (Datum des Poststempels) durch schriftliche Eingabe an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, widerrufen wird." 2. Der Vorderrichter schrieb das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 2. Juni 2016 als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 53 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1), da der Vergleich von keiner Partei innert Frist widerrufen worden sei (Urk.53 S. 4). Die Verfügung lautet wie folgt (Urk. 53 S. 5): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage der Doppel von act. 47 und 48.

- 3 - 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2016 wandte sich die Klägerin innert der Berufungsfrist an die Kammer, wobei sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2016 verlangt (Urk. 52). 4.1. Die Klägerin macht geltend, ihre damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. C._____, habe den Vergleich vom 25. April 2016 gegen ihren Willen und ohne eine für sie - die Klägerin - wichtige Erklärung gemacht. Rechtsanwältin lic. iur. C._____ habe sie nicht unterstützt, obwohl sie wisse, dass sie - die Klägerin - krank sei und Anwaltshilfe brauche. Ebenso wisse Rechtsanwältin lic. iur. C._____, dass sie - die Klägerin - die materiellen Beweise habe. Rechtsanwältin lic. iur. C._____ habe nur das Geld der Versicherung gewollt, eventuell auch der Beklagten. Alles, was Rechtsanwältin lic. iur. C._____ gemacht habe, akzeptiere sie, so die Klägerin weiter, nicht. Sie sei masslos enttäuscht, dass ihr Fall nicht gerecht beurteilt worden, sondern abgeschrieben worden sei (Urk. 52). 4.2. Sinngemäss macht die Klägerin somit geltend, dass dem Vergleich vom 25. April 2016 ein Willensmangel ihrerseits zugrunde liege, der Vergleich daher nicht gültig zustande gekommen sei und das Verfahren folglich nicht hätte als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden dürfen. Dies ist jedoch nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung (wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angeführt) geltend zu machen.

- 4 - 4.3. Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet werde, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbeschluss handle es sich nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.).

- 5 - 4.4. Vor diesem Hintergrund war die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Juni 2016 angeführte Rechtsmittelbelehrung (Urk. 53 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5) nicht korrekt. Die Klägerin muss die von ihr geltend gemachten Willensmängel hinsichtlich des Vergleichs vom 25. April 2016 nicht im Berufungs-, sondern im Revisionsverfahren geltend machen. Die Gutheissung eines allfälligen Revisionsgesuchs der Klägerin hätte dann gemäss der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Folge, dass die Verfügung vom 2. Juni 2016 im Revisionsverfahren aufzuheben wäre, damit das Verfahren vor Vorinstanz weitergeführt werden könnte. Das Revisionsverfahren richtet sich nach Art. 328ff. ZPO, ein Revisionsbegehren ist gestützt auf Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bei jener Instanz einzureichen, welche als letzte entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). 5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 6. Das Berufungsverfahren ist angesichts des Streitwerts von Fr. 23'700.– (vgl. Urk. 6 S. 2) kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind im vorliegenden Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 52 und 55/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 24. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 24. August 2016 Erwägungen: "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage der Doppel von act. 47 und 48. 5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. I... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 52 und 55/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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