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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2016 LA150043

18 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·615 parole·~3 min·1

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 18. Januar 2016

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 31. August 2015 (AH150092-L)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am 29. Dezember 2015, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 19). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte der Kläger mit, dass die Parteien gestützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung gegenseitig auf Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten "der Berufungsgegnerin" aufzuerlegen seien (Urk. 19). Die Vereinbarung betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Januar 2016 bestätigt (Urk. 20). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 18). Nach Eingang der Rückzugserklärung des Klägers ist der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren ist wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 (2015) Nr. 47 und ZR 114 (2015) Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

- 3 - 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 18. Januar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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