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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2015 LA150008

3 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,029 parole·~20 min·3

Riassunto

Arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 3. Juni 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Januar 2015 (AH150003-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1,) "1. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, dem U.S. Department of Justice (DOJ) oder einer anderen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in irgendeiner Weise direkt oder indirekt den Kläger betreffende Dokumente, Informationen oder Daten, namentlich über Art und Umfang seiner Tätigkeit für die Beklagte, zu übermitteln, herauszugeben oder sonst wie direkt oder indirekt zugänglich zu machen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten."

Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Januar 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 6. 5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage).

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 10):

" 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 26. Januar 2015, Geschäfts-Nr.: AH150003-L, sei aufzuheben und der Prozess zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 26. Januar 2015, Geschäfts-Nr.: AH150003-L, aufzuheben und es sei festzustellen, dass das beantragte Verbot, mit welchem der Beklagten und Berufungsbeklagten die Übermittlung von den Kläger und Berufungskläger betreffende Personendaten in die USA zu untersagen ist, einen Streitwert von CHF 14'925 aufweist. Entsprechend sei der vorliegende Prozess zwecks materieller Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche im vereinfachten Ver-

- 3 fahren gemäss Art. 243 ff. ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 15):

" 1. Es sei der Antrag Ziff. 1 der Berufung vom 27. Februar 2015 abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich vom 26. Januar 2015, Geschäfts-Nr.: AH150003-L, aufzuheben und der vorliegende Prozess zur Durchführung im vereinfachten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 8.0%, zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine regional tätige Privatbank mit Sitz in Zürich. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) war von 2006 bis Ende 2008 bei der Beklagten angestellt (Urk. 1 Rz. 3). 2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Urk. 1) und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 24. September 2014 (Urk. 3) machte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich, Einzelgericht, die vorliegende Klage anhängig. Er beantragte, es sei der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, dem US Department of Justice (DOJ) oder einer anderen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in irgendeiner Weise direkt oder indirekt den Kläger betreffende Dokumente, Informationen oder Daten, namentlich über Art und Umfang seiner Tätigkeit für die Beklagte, zu übermitteln, herauszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt zugäng-

- 4 lich zu machen (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Streitwertangabe (Fr. 14'925.–) wurde das Verfahren dem Einzelgericht zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 setzte der Präsident der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) der Beklagten eine Frist an, um sich zur Frage, ob der vorliegende Prozess im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen sei sowie zum vom Kläger angegebenen Streitwert zu äussern (Urk. 4 Dispositivziffer 2). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten (Urk. 6) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2015 auf die Klage nicht ein (Urk. 8 = Urk. 11). 3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. Februar 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 9/1) Berufung (Urk. 10). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Prozess zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass das beantragte Verbot einen Streitwert von Fr. 14'925.– aufweise. In ihrer Berufungsantwort vom 9. April 2015 beantragt die Beklagte die Abweisung des Hauptantrages des Klägers, schliesst sich jedoch seinem Eventualantrag an (Urk. 15 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger mit Verfügung vom 14. April 2015 zugestellt (Urk. 16). B. Hauptantrag 1.1 Im Hauptantrag verlangt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung des "Replikrechts". Die Vorinstanz habe ihm die Stellungnahme der Beklagten vom 22. Januar 2015 (Urk. 6) nicht zugestellt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör offensichtlich verletzt worden. Hätte er vor Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis von der Stellungnahme der Beklagten und damit von der Tatsache der übereinstimmenden Streitwertangaben der Parteien gehabt, hätte er die Vorinstanz auf die gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO bestehende, in der angefochtenen Verfügung aber mit keinem Wort erwähnte und damit offensichtlich übersehene Einschränkung der richterlichen Überprüfung der übereinstimmenden Streitwertangaben der Parteien aufmerksam machen können (Urk. 10 Rz. 8 ff.).

- 5 - 1.2 Die Beklagte sieht keinen Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Das Gericht wende das Recht von Amtes wegen an und das Vorgehen der Vorinstanz sei absehbar gewesen, weshalb dem Kläger von Vornherein kein Anspruch zugekommen sei, zu seiner Auffassung betreffend die Wirkweise von Art. 91 Abs. 2 ZPO gehört zu werden. Weiter könne die Diskussion zu dieser Frage im Rechtsmittelverfahren geführt werden (Urk. 15 Rz. 3 ff.). 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1). 2.2 Die Vorinstanz hat es versäumt, dem Kläger die gegnerische Stellungnahme vom 22. Januar 2015 vor der Eröffnung der Verfügung zuzustellen, sie hat diese erst der angefochtenen Verfügung beigelegt (vgl. Urk. 11 Dispositivziffer 4). Da das Replikrecht alle beim Gericht eingereichten Stellungnahmen umfasst, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten und es Sache der Parteien ist zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2), kann es letztlich offen bleiben, ob in dieser Stellungnahme Neues vorgebracht wurde. Die Vorinstanz hat jedenfalls auf die Ausführungen der Beklagten in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen (vgl. Urk. 11 E. 3, E. 4.2 ). Da die Beklagte in der fraglichen Stellungnahme die Ausführungen des Klägers jedoch nicht bestritt, sondern seine Argumentation vielmehr stützte und da die Vorinstanz das Recht und damit auch Art. 91 Abs. 2

- 6 - ZPO von Amtes wegen zu beachten hat (vgl. Art. 57 ZPO), kann vorliegend von einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. 2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3.d.aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ferner – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid gesamthaft – d.h. sowohl hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen umfassend – überprüfen und hat somit volle Kognition. Sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Vorb. zu Art. 308-318 N. 15; 310 N. 6). 2.5 Da die Berufungsinstanz zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, die schon der Erstinstanz unterbreitet wurden, würde eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, welche nach Einholung der Stellungnahme wohl wieder denselben Entscheid fällen würde, zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen. Mit Blick auf das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. C. Eventualantrag 1. Im Eventualantrag verlangt der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass das beantragte Verbot einen Streitwert von Fr. 14'925.– aufweise (Urk. 10 S. 2).

- 7 - 2. Der Kläger klagt gegen seine frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte. Er beziffert den Streitwert des geltend gemachten Anspruchs auf Fr. 14'925.–, entsprechend einem Bruttomonatslohn (Urk. 1 Rz. 7 und Urk. 10 Rz. 3 und 40). Die Beklagte erklärt sich damit einverstanden (Urk. 6 S. 2; Urk. 15 Rz. 13). Die Vorinstanz qualifizierte die Klage hingegen als nicht vermögensrechtliche. Als solche sei bzw. wäre sie im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Mangels richtiger Verfahrensart [recte: sachlicher Zuständigkeit] trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein. 3. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 448 E. 12.1; 108 II 78 E. 1a). Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 448 E. 12.1; 118 II 531 E. 2c). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 448 E. 12.1; 135 III 581 E. 6.3, je mit Hinweisen). Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28-28l ZGB. Derartige Klagen sind klassischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 110 II 413 E. 1). 4. Der Kläger beruft sich zunächst auf Art. 91 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht nur dann zur Festsetzung des Streitwerts berufen sei, wenn eine Einigung der Parteien darüber nicht zustande komme oder deren Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der gesetzlich stipulierte Vorrang der Parteiautonomie in Bezug auf die Bezeichnung des Streitwerts impliziere auch die Frage, ob mit einer Klage überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt würden oder eben nicht (Urk. 10 Rz. 12 ff.). Der Kläger irrt. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streitwert. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 91 ff. ZPO (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, Art. 91 ZPO N. 22). Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, liegt

- 8 nicht in der Disposition der Parteien. Etwas anderes sagen auch Diggelmann und die weiteren vom Kläger angerufenen Kommentatoren nicht (vgl. Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2011, Art. 91 ZPO N. 21). 5.1 Weiter anerkennt der Kläger zwar, dass Klagen aus Persönlichkeitsverletzung bislang durch das Bundesgericht als nicht vermögensrechtlich qualifiziert worden seien. Das Bundesgericht habe sich jedoch nie "vertieft mit der Problematik auseinandergesetzt". Auch die Lehre habe sich, soweit ersichtlich, dieser Thematik bisher nicht eingehend angenommen, sondern sich mit "lapidaren Verweisen" auf die entsprechende Praxis begnügt. Entsprechend sei von Bedeutung, dass sich die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kürzlich im Zusammenhang mit der Übermittlung von Personendaten unter dem US Programm mit der Frage befasst habe, ob sich die Auseinandersetzung um derartige Daten den vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuordnen lasse. In seinem Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 habe das Obergericht festgehalten, dass dort, wo das Motiv für die Verhinderung einer Datenübermittlung primär darin bestehe, nicht in Verfahren vor US Behörden hineingezogen zu werden und dadurch geschäftliche Nachteile zu erleiden, nicht der Schutz der Persönlichkeit, sondern ein vermögensrechtliches Interesse verfolgt werde. Auch ein mit diesen Verletzungen einhergehender Reputationsverlust habe das Gericht als vermögensrechtlich beurteilt, da dessen Auswirkungen auf die von der betroffenen Partei betriebene Anlage- und Vermögensverwaltungstätigkeit nach Ansicht der Richter ebenfalls finanzieller Natur gewesen seien. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 eine gegen diese Auffassung erhobene Willkürbeschwerde abgewiesen und unter Verweis auf seine bisherige Praxis festgehalten, dass für die Beurteilung eines Streitgegenstands als vermögensoder nicht vermögensrechtlich massgebend sei, welcher Zweck damit letztlich und überwiegend verfolgt werde (Urk. 10 Rz. 26 ff.). 5.2 Die Beklagte schliesst sich diesbezüglich der Argumentation des Klägers an (vgl. Urk. 15). 5.3 Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bundesgericht im Entscheid 4A_239/2014 dem Umstand Relevanz beigemessen habe, dass es sich bei bei-

- 9 den Parteien um juristische Personen gehandelt habe. Der Grundsatz, dass Klagen der vorliegenden Art nicht vermögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (klägerischerseits) nicht aufgegeben worden (Urk. 14 E. 4.3). Der Kläger hält dies für unzutreffend. Die vorinstanzliche Auffassung finde im Urteil aus Lausanne "keinerlei Grundlage" (Urk. 10 Rz. 30). 5.4 Der fragliche Entscheid des Bundesgericht betraf eine vorsorgliche Massnahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Willkürgesichtspunkten schützte das Bundesgericht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen dem Kläger wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person gleich zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht. 6.1 Die weiteren von der Vorinstanz angeführten Präjudizien hält der Kläger entweder für nicht einschlägig oder unfundiert. So hatte das Bundesgericht im Entscheid 5C.15/2001 vom 16. August 2001 unter Hinweis auf Poudret (COJ II, n. 1.3.1 ad art. 44 OJ) Folgendes ausgeführt: "Le litige, qui divise deux personnes privées, concerne principalement l'application de la loi fédérale sur la protection des données (LPD; RS 235. 1), dont le but est de protéger la personnalité et les droits fondamentaux des personnes faisant l'objet d'un traitement de données (art. 1 LPD). Les actions relatives à cette protection sont régies par les art. 28 à 28l CC (art. 15 al. 1 LPD). Il s'agit ainsi d'une contestation civile portant sur un droit de nature non pécuniaire au sens de l'art. 44 OJ." Nach dem Kläger lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zum einen betreffe dieser Entscheid keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Gegenstand des beurteilten Rechtsstreits sei vielmehr ein blosser Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 8 DSG gewesen. Ein Zusammenhang mit dem oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand der vorgebrachten oder beurteilten Argumentation gewesen. Ferner seien sich in jenem Verfahren zwei natürliche Personen gegenübergestanden, zwischen denen es an einem

- 10 direkten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Auch insofern sei der Fall von der hier in Frage stehenden Konstellation zu unterscheiden. Ziel der Klage sei sodann nicht die Verhinderung einer Datenübermittlung an Dritte und damit die Abwehr von daraus entstehenden (wirtschaftlichen) Nachteilen gewesen. Im Gegenteil. Der Kläger habe die Offenlegung dieser Daten bezweckt, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (Urk. 10 Rz. 31 ff.). 6.2 Dass sich der Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts vom 16. Dezember 2014 exakt mit der vorliegend aufgeworfenen Frage befasste und diese – wie die Vorinstanz – dahingehend beantwortete, dass von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen sei, bestreitet der Kläger nicht. Er ist aber der Auffassung, dass sich dieser Entscheid mit seiner "gänzlich unbegründeten Feststellung" nahtlos in die Reihe der diesbezüglich "unreflektierten Praxis" einreihe und sich mit dem vorerwähnten Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 (sowie den ähnlich gelagerten Entscheiden LF130076 und LF130077 vom 3. März 2014) nicht auseinandersetze (Urk. 10 Rz. 32). 6.3 Letzteres trifft zwar zu, zwischenzeitlich hat sich die II. Zivilkammer jedoch eingehender mit der Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Persönlichkeitsansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustufen seien. Daran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Massnahmegesuch einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber gestanden sei (OGer ZH LF140075, Urteil vom 3. März 2015, E. II/1). Der Entscheid BGer 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie der bereits diskutierte Entscheid 4A_239/2014. Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnorientierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte.

- 11 - 7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Praxis den Grundsatz, wonach Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG klassischerweise und grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur sind, nicht aufgegeben hat. 8.1 Der Kläger versucht sodann Parallelen zu Zeugnisprozessen zu ziehen. Da es sowohl bei der verfahrensgegenständlichen Datenbearbeitung als auch bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um Handlungen gehe, die keinen direkt quantifizierbaren Vermögenswert aufweisen würden, die zugrundeliegenden Interessen jedoch in beiden Fällen vermögensrechtlicher Natur seien, dränge sich vorliegend eine analoge Anwendung der für das Arbeitszeugnis entwickelten Praxis auf. Entsprechend sei als Streitwert des vorliegenden Verfahrens ein Bruttomonatslohn des Klägers einzusetzen (Urk. 10 Rz. 36 ff.). 8.2 Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 380 E. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz argumentierte dahingehend, dass ein fehlendes oder ungenügendes Arbeitszeugnis per se und unmittelbar zu vermögensrelevanten Bewerbungsnachteilen auf dem Stellenmarkt führe. Demgegenüber bestehe die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung in die USA für den Kläger in der Furcht, dass er in ein Verfahren hineingezogen, allenfalls gar angeklagt werden könnte. Diese Furcht vermöge zwar in manchen Belangen allenfalls zu einer Veränderung der Lebensgewohnheiten des Klägers führen, nicht aber zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil. Im Vordergrund stünden demnach vorab ideelle Werte (Vermeidung von Befürchtungen und damit verbundenen Änderungen in den Lebensgewohnheiten). Erst mittelbar und nur bei gegebenen Voraussetzungen würden sich diese Befürchtungen in wirtschaftliche Nachteile umsetzen (Urk. 11 E. 4.4). 8.3 Nach der Auffassung des Klägers stellt ein fehlendes oder ungenügendes Arbeitszeugnis geradezu ein Paradebeispiel für den Eintritt mittelbarer Vermögensnachteile dar. Denn die direkte, mithin unmittelbare Folge eines fehlenden resp. nachteiligen Zeugnisses liege in der Reduktion der Chancen, im Konkurrenzkampf auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Die Vermögenseinbusse in Form eines reduzierten Einkommens trete erst als Konsequenz der eingeschränkteren

- 12 - Wahlmöglichkeiten auf – und damit als indirekte, sprich mittelbare Folge eines fehlenden oder ungenügenden Arbeitszeugnisses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass für eine vermögensrechtliche Streitigkeit ein direktes resp. unmittelbares wirtschaftliches Interesse erforderlich wäre. Da es für diese Frage auf den Zweck der Klage ankomme, könne damit auch nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse verfolgt werden. Sein Interesse, die von der Beklagten unter dem US Steuerprogramm vorgesehene Datenübermittlung zu verhindern, bestehe denn auch darin, die damit einhergehende erhebliche Gefährdung seines wirtschaftlichen Fortkommens abzuwenden. Denn eine Strafuntersuchung oder gar eine Anklage in den USA würde eine Weiterbeschäftigung im Finanzsektor, wo er auch heute noch tätig sei, massiv erschweren, wenn nicht gar gänzlich verunmöglichen (Urk. 10 Rz. 34 f.). 9.1 Der Kläger war für die Beklagte tätig, welche ihren Sitz in Zürich hat und den Betrieb einer regionalen Bank bezweckt. Dass er dabei mit US-amerikanischen Kunden in Kontakt gekommen wäre oder gar gegen US-amerikanische Gesetze verstossen hätte, wurde nicht behauptet. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenlieferung an das DOJ in einer Anklage gegen den Kläger münden könnte. Weshalb konkret eine allfällige Strafuntersuchung gegen den Kläger in den USA seine Weiterbeschäftigung im hiesigen Finanzsektor massiv erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen sollte, ist sodann weder ersichtlich, noch näher dargetan. 9.2 Wie die Vorinstanz bereits ausführte, besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz, wonach Klagen der vorliegenden Art nicht vermögensrechtlicher Natur sind, abzuweichen. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile blieben äusserst vage. Namentlich bleibt unklar, ob solche jemals eintreten werden. Im Vordergrund steht die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat aus ideellen Gründen (informative Selbstbestimmung, Vermeidung der Befürchtung in ein Verfahren einbezogen oder gar angeklagt zu werden, Vermeidung von mit einem Verfahren verbundenen Änderungen der Lebensgewohnheiten). Die Streitigkeit darüber ist eine nicht vermögensrechtliche und im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die Ansicht der Vor-

- 13 instanz erweist sich als zutreffend. Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erkennende Kammer hat kürzlich entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (OGer ZH RA150008 vom 7. Mai 2015, zur Publikation in den ZR vorgesehen). Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Kosten erhoben. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat es dabei zu bleiben. Da im vorinstanzlichen Verfahren auch die Beklagte den vorliegenden Prozess im vereinfachten Verfahren (Urk. 8 S. 2) und somit vom Einzelgericht (§ 24 GOG) behandelt wissen wollte, rechtfertigt es sich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV mit Fr. 1'200.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger sowohl hinsichtlich des Hauptantrages, welcher mit 25% zu gewichten ist, als auch hinsichtlich des Eventualantrages, welcher mit 75% zu gewichten ist. Die Beklagte dagegen obsiegt im Hauptantrag, unterliegt jedoch im Eventualantrag. Dementsprechend unterliegt der Kläger zu 60% und die Kosten sind den Parteien im Verhältnis von 2/5 (Beklagte) zu 3/5 (Kläger) aufzuerlegen. Sodann ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 240.– zu bezahlen. Hinzu kommt antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 19.20. Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

- 14 - 3. Es werden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 259.20 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Urteil vom 3. Juni 2015 Rechtsbegehren: Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Januar 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 6. 5. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage). Berufungsanträge: Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte B. Hauptantrag C. Eventualantrag D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 259.20 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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