Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.05.2015 LA150007

19 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,100 parole·~11 min·1

Riassunto

Natur der Streitigkeit

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Art. 328b OR, Art. 15 Abs. 1 DSG. Natur der Streitigkeit. Klagen von Arbeitnehmern auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Sachverhalt: Die Beklagte ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich. Die Klägerin war für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 an das Arbeitsgericht Zürich, Einzelgericht, beantragte die Klägerin, es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und Geschäftsleiter nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, dem US Department of Justice (DOJ) oder einer anderen Behörde der USA in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Klägerin identifizierende, bezeichnende oder betreffende Dokumente oder Informationen, namentlich über Art und Umfang der bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten, der bekleideten Positionen oder der betreuten Kundenbeziehungen, zu übermitteln, herauszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 setzte der Präsident der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts als Einzelgericht den Parteien Frist an, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Prozess im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren zu führen sei. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien trat der Präsident des Arbeitsgerichts mit Verfügung vom 16. Januar 2015 nicht auf die Klage ein. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Februar 2015 fristgerecht Berufung. (Aus den Erwägungen:) «II/1. Die Klägerin klagt gegen ihre frühere Arbeitgeberin auf Nichtbekanntgabe von Daten an Dritte. Sie bezifferte den Streitwert des geltend gemachten Anspruchs auf Fr. 10'833.–, entsprechend einem Bruttomonatslohn. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Die Vorinstanz qualifizierte die Klage hingegen als nicht vermögensrechtliche. Als solche sei bzw. wäre sie im ordentlichen Ver-

- 2 fahren zu behandeln. Mangels richtiger Verfahrensart [recte: sachlicher Zuständigkeit] trat die Vorinstanz nicht auf die Klage ein. 2. Nach konstanter Praxis sind als nicht vermögensrechtlich Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können (BGE 139 II 448 Erw. 12.1; 108 II 78 Erw. 1a). Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 448 Erw. 12.1; 118 II 531 Erw. 2c). Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 448 E. 12.1; 135 III 581 Erw. 6.3, je mit Hinweisen). Klagen gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28-28l ZGB. Derartige Klagen sind klassischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 110 II 413 Erw. 1). 3. Die Klägerin beruft sich zunächst auf Art. 91 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht nur dann zur Festsetzung des Streitwerts berufen sei, wenn eine Einigung der Parteien darüber nicht zustande komme oder deren Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der gesetzlich stipulierte Vorrang der Parteiautonomie in Bezug auf die Bezeichnung des Streitwerts impliziere auch die Frage, ob mit einer Klage überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt würden oder eben nicht. Die Klägerin irrt. Nicht vermögensrechtliche Klagen haben keinen Streitwert. Sie fallen daher von vornherein nicht unter Art. 91 ff. ZPO (BK-Sterchi, Art. 91 ZPO N. 22). Die Frage, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur ist, liegt nicht in der Disposition der Parteien. Etwas anderes sagen auch Diggelmann und die weiteren von der Klägerin angerufenen Kommentatoren nicht (vgl. DIKE-Komm., Art. 91 ZPO N. 21). 4. a) Weiter anerkennt die Klägerin zwar, dass Klagen aus Persönlichkeitsverletzung bislang durch das Bundesgericht als nicht vermögensrechtlich qualifiziert worden seien. Das Bundesgericht habe sich jedoch nie ‹vertieft mit der Prob-

- 3 lematik auseinandergesetzt›. Auch die Lehre habe sich, soweit ersichtlich, dieser Thematik bisher nicht eingehend angenommen, sondern sich mit ‹lapidaren Verweisen› auf die entsprechende Praxis begnügt. Entsprechend sei von Bedeutung, dass sich die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kürzlich im Zusammenhang mit der Übermittlung von Personendaten unter dem US Programm mit der Frage befasst habe, ob sich die Auseinandersetzung um derartige Daten den vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuordnen lasse. In seinem Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 habe das Obergericht festgehalten, dass dort, wo das Motiv für die Verhinderung einer Datenübermittlung primär darin bestehe, nicht in Verfahren vor US Behörden hineingezogen zu werden und dadurch geschäftliche Nachteile zu erleiden, nicht der Schutz der Persönlichkeit, sondern ein vermögensrechtliches Interesse verfolgt werde. Auch ein mit diesen Verletzungen einhergehender Reputationsverlust habe das Gericht als vermögensrechtlich beurteilt, da dessen Auswirkungen auf die von der betroffenen Partei betriebene Anlage- und Vermögensverwaltungstätigkeit nach Ansicht der Richter ebenfalls finanzieller Natur gewesen seien. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 eine gegen diese Auffassung erhobene Willkürbeschwerde abgewiesen und unter Verweis auf seine bisherige Praxis festgehalten, dass für die Beurteilung eines Streitgegenstands als vermögensoder nicht vermögensrechtlich massgebend sei, welcher Zweck damit letztlich und überwiegend verfolgt werde. b) Die Vorinstanz erwog dazu, dass das Bundesgericht dem Umstand Relevanz beigemessen habe, dass es sich bei beiden Parteien um juristische Personen gehandelt habe. Der Grundsatz, dass Klagen der vorliegenden Art nicht vermögensrechtlicher Natur seien, sei damit hinsichtlich natürlicher Personen (klägerischerseits) nicht aufgegeben worden. Die Klägerin hält dies für unzutreffend. Die vorinstanzliche Auffassung finde im Urteil aus Lausanne ‹keinerlei Grundlage›. c) Der fragliche Entscheid des Bundesgericht betraf eine vorsorgliche Massnahme. Insofern konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Unter Willkürgesichtspunkten schützte das Bundesgericht namentlich die obergerichtliche Erwägung, bei gewinnorientierten juristischen

- 4 - Personen würden die Vermögensinteressen in der Regel überwiegen. Entgegen der Klägerin wurde dem Umstand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine juristische Personen handelte, also durchaus Relevanz beigemessen. Ob die Frage für eine natürliche Person anders zu beantworten gewesen wäre, sagte das Bundesgericht jedoch nicht. 5. a) Die weiteren von der Vorinstanz angeführten Präjudizien hält die Klägerin entweder für nicht einschlägig oder unfundiert. So hatte das Bundesgericht im Entscheid 5C.15/2001 vom 16. August 2001 unter Hinweis auf Poudret (COJ II, n. 1.3.1 ad art. 44 OJ) Folgendes ausgeführt: ‹Le litige, qui divise deux personnes privées, concerne principalement l'application de la loi fédérale sur la protection des données (LPD; RS 235. 1), dont le but est de protéger la personnalité et les droits fondamentaux des personnes faisant l'objet d'un traitement de données (art. 1 LPD). Les actions relatives à cette protection sont régies par les art. 28 à 28l CC (art. 15 al. 1 LPD). Il s'agit ainsi d'une contestation civile portant sur un droit de nature non pécuniaire au sens de l'art. 44 OJ.› Nach der Klägerin lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Zum einen betreffe dieser Entscheid keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Gegenstand des beurteilten Rechtsstreits sei vielmehr ein blosser Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 8 DSG gewesen. Ein Zusammenhang mit dem oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand der vorgebrachten oder beurteilten Argumentation gewesen. Ferner seien sich in jenem Verfahren zwei natürliche Personen gegenübergestanden, zwischen denen es an einem direkten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Auch insofern sei der Fall von der hier in Frage stehenden Konstellation zu unterscheiden. Ziel der Klage sei sodann nicht die Verhinderung einer Datenübermittlung an Dritte und damit die Abwehr von daraus entstehenden (wirtschaftlichen) Nachteilen gewesen. Im Gegenteil. Der Kläger habe die Offenlegung dieser Daten bezweckt, um von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. b) Dass sich der Entscheid PF140058 der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts vom 16. Dezember 2014 exakt mit der vorliegend aufgeworfenen Frage befasste und diese – wie die Vorinstanz – dahingehend beantwortete, dass von

- 5 einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen sei, bestreitet die Klägerin nicht. Sie ist aber der Auffassung, dass sich dieser Entscheid mit seiner ‹gänzlich unbegründeten Feststellung› nahtlos in die Reihe der diesbezüglich ‹unreflektierten Praxis› einreihe und sich mit dem vorerwähnten Entscheid LF140013 vom 7. März 2014 (sowie den ähnlich gelagerten Entscheiden LF130076 und LF130077 vom 3. März 2014) nicht auseinandersetze. c) Letzteres trifft zwar zu. Zwischenzeitlich hat sich die II. Zivilkammer jedoch eingehender mit der Frage befasst. Sie verwies dabei auf die herrschende Lehre, wonach Klagen aus Persönlichkeitsverletzung resp. aus Persönlichkeitsansprüchen aus dem Datenschutzgesetz als nicht vermögensrechtlich einzustufen seien. Daran ändere im von ihr zu beurteilenden Fall, der das Massnahmegesuch einer natürlichen Person gegen ihre frühere Arbeitgeberin betraf, auch der Entscheid 4A_237/2014 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 nichts, zumal im bundesgerichtlich beurteilten Fall eine juristische Person der Bank gegenüber gestanden sei (LF140075 vom 3. März 2015 Erw. II/1). Der Entscheid 4A_237/2014 war ähnlich gelagert wie der bereits diskutierte Entscheid 4A_239/2014. Erneut wurde also dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass jene Entscheide eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige, gewinnorientierte Aktiengesellschaft betrafen, welche die Übermittlung von sie resp. ihre Partner und Mitarbeiter betreffende Personendaten an das DOJ verhindern wollte. 6. a) Die Klägerin versucht sodann Parallelen zu Zeugnisprozessen zu ziehen. Da es sowohl bei der verfahrensgegenständlichen Datenbearbeitung als auch bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses um Handlungen gehe, die keinen direkt quantifizierbaren Vermögenswert aufweisen würden, die zugrundeliegenden Interessen jedoch in beiden Fällen vermögensrechtlicher Natur seien, dränge sich vorliegend eine analoge Anwendung der für das Arbeitszeugnis entwickelten Praxis auf. Entsprechend sei als Streitwert des vorliegenden Verfahrens ein Bruttomonatslohn der Beklagten (recte: der Klägerin) einzusetzen. b) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre

- 6 vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 380 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz argumentierte dahingehend, dass ein fehlendes oder ungenügendes Arbeitszeugnis per se und unmittelbar zu vermögensrelevanten Bewerbungsnachteilen auf dem Stellenmarkt führe. Demgegenüber habe die Klägerin selbst ausführen lassen, dass die unmittelbare Konsequenz einer Datenlieferung in die USA in der Furcht bestehe, dass sie in ein Verfahren hineingezogen, allenfalls gar angeklagt werden könnte. Diese Furcht vermöge zwar in manchen Belangen allenfalls zu einer Veränderung der Lebensgewohnheiten der Klägerin führen, nicht aber zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil. Im Vordergrund stünden demnach vorab ideelle Werte (Vermeidung von Befürchtungen und damit verbundenen Änderungen in den Lebensgewohnheiten). Erst mittelbar und nur bei gegebenen Voraussetzungen würden sich diese Befürchtungen in wirtschaftliche Nachteile umsetzen. c) Nach Auffassung der Klägerin stellt ein fehlendes oder ungenügendes Arbeitszeugnis geradezu ein Paradebeispiel für den Eintritt mittelbarer Vermögensnachteile dar. Denn die direkte, mithin unmittelbare Folge eines fehlenden resp. nachteiligen Zeugnisses liege in der Reduktion der Chancen, im Konkurrenzkampf auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Die Vermögenseinbusse in Form eines reduzierten Einkommens trete erst als Konsequenz der eingeschränkteren Wahlmöglichkeiten auf – und damit als indirekte, sprich mittelbare Folge eines fehlenden oder ungenügenden Arbeitszeugnisses. Zudem sei nicht ersichtlich, dass für eine vermögensrechtliche Streitigkeit ein direktes resp. unmittelbares wirtschaftliches Interesse erforderlich wäre. Da es für diese Frage auf den Zweck der Klage ankomme, könne damit auch nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse verfolgt werden. Ihr Interesse, die von der Beklagten unter dem US Steuerprogramm vorgesehene Datenübermittlung zu verhindern, bestehe denn auch darin, die damit einhergehende erhebliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens abzuwenden. Denn eine Strafuntersuchung oder gar eine Anklage in den USA würde eine Weiterbeschäftigung im Finanzsektor, wo sie auch heute noch tätig sei, massiv erschweren, wenn nicht gar gänzlich verunmöglichen.

- 7 - 7. a) Die Klägerin war gemäss eigenen Angaben für den Osteuropa Desk der Beklagten tätig. Dass sie dabei mit US-amerikanischen Kunden in Kontakt gekommen wäre oder gar gegen US-amerikanische Gesetze verstossen hätte, wurde nicht behauptet. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenlieferung an das DOJ in einer Anklage gegen die Klägerin münden könnte. Weshalb konkret eine allfällige Strafuntersuchung gegen die Klägerin in den USA deren Weiterbeschäftigung im hiesigen Finanzsektor massiv erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen sollte, ist sodann weder ersichtlich, noch näher dargetan. b) Was allfällige mit einem Strafverfahren in den USA einhergehende Prozesskosten anbelangt, welche die Klägerin vor Vorinstanz noch als mögliche Konsequenz anführte, so erklärte sie in der Berufung, dass nicht absehbar sei, ob und in welcher Höhe derartige Kosten entstehen würden. Lasse sie sich auf ein Verfahren in den USA bspw. gar nicht erst ein, so würden derartige Kosten letztlich nicht anfallen. Zudem wären diese Aufwendungen gemäss der am 29. Mai 2013 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz sowie der schweizerischen Bankiervereinigung auf der einen und dem schweizerischen Bankpersonalverband auf der anderen Seite ohnehin von der Beklagten zu tragen. c) Letztlich bleiben die von den Klägerin geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile äusserst vage. Namentlich bleibt unklar, ob solche jemals eintreten werden. Im Vordergrund steht die Verhinderung der Datenlieferung an einen fremden Staat. Die Streitigkeit darüber ist eine nicht vermögensrechtliche und im ordentlichen Verfahren vor dem Kollegialgericht zu behandeln. Die Ansicht der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.» Obergericht, I. Zivilkammer Urteil vom 19. Mai 2015 LA150007 (Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht ist noch nicht abgelaufen.)

Sachverhalt: (Aus den Erwägungen:)

LA150007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.05.2015 LA150007 — Swissrulings