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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.10.2014 LA140028

6 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,030 parole·~15 min·3

Riassunto

arbeitsrechtliche Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2014 (AH140010-L)

- 2 -

Erstinstanzliches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei (unter dem Vorbehalt der Nachklage sowie einer Reduktion des eingeklagten Betrages aufgrund der Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern und/oder von Ersatzeinkommen) zu verpflichten, dem Kläger CHF 20'000.– brutto sowie CHF 10'000.– netto jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Juli 2013 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Juli 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'020.– (Fr. 6'500.– zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Es sei der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Juli 2014 in Sachen A._____ gegen B._____ AG (Geschäfts-Nr. AH140010-L/U) vollumfänglich aufzuheben und die Klage gutzuheissen; 2. eventualiter sei der Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Juli 2014 in Sachen A._____ gegen B._____ AG (Geschäfts-Nr. AH140010-L/U) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 3 - Erwägungen: 1. a) Die Beklagte ist ein kleines Familienunternehmen; deren Gründer und Eigentümer ist der heute rund 80-jährige C._____. Der Kläger war auf den 1. Dezember 2008 bei der Beklagten als Hörgeräte-Akustiker angestellt und per 1. Januar 2010 in die Geschäftsleitung befördert sowie zum Filialleiter ernannt worden. Zuletzt betrug der Monatslohn Fr. 9'000.-- brutto. C._____ war zusammen mit D._____ Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten. Nachdem D._____ aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten war, sollte er im Mai 2013 im Handelsregister gelöscht werden. C._____ beauftragte dazu Ende April 2013 den Kläger, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Um dies rascher umzusetzen, verfasste der Kläger am 2. Mai 2013 eigenhändig ein Protokoll einer ausserordentlichen Generalversammlung, mit welchem er die Änderung als beschlossen vorgab, und meldete am selben Tag die Änderungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, wobei die Unterschriften von C._____ im Protokoll und auf der Handelsregisteranmeldung vom Kläger stammten. Am 17. Juni 2013 erhielt C._____ von den Unterschriftenfälschungen Kenntnis. Er stellte den Kläger am 21. Juni 2013 im Beisein von E._____ zur Rede und verwarnte ihn. Am 8. Mai 2013 hatte der Kläger sodann das Postkonto der Beklagten und am 14. Mai 2013 zwei Geschäftskonten der Beklagten gekündigt; weil er dazu nicht berechtigt war, hatte er in den Kündigungsschreiben die Unterschriften von C._____ bzw. von C._____ und D._____ gefälscht. Die Saldi der aufgelösten Konten liess er auf ein anderes Geschäftskonto der Beklagten überweisen, auf welches er mittels Online- Banking selbst Zugriff hatte (Urk. 36 S. 2-4). Zwischen den Parteien ist umstritten, wann C._____ bzw. die Beklagte von den Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit der Kündigung der Konten Kenntnis erhielt. Nach Darstellung des Klägers sei dies bereits vor dem Gespräch vom 21. Juni 2013 der Fall gewesen, nach Darstellung der Beklagten erst am 11. Juli 2013. Am 12. Juli 2013 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos (Urk. 5/7 = 16/8).

- 4 b) Am 17. Januar 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung vom 5. Dezember 2013 eine Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Nach einer Strafanzeige der Vorinstanz vom 17. März 2014 wurde der Kläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2014 der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen (Urk. 32). Am 11. Juli 2014 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 33 = Urk. 36). c) Hiergegen hat der Kläger am 15. September 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 34/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 35 S. 2). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Entscheid bestätigt wird; auch ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 54 zu Art. 318 ZPO). b) In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen; sie hat nicht von sich aus den angefochtenen Entscheid auf mögliche Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO).

- 5 c) Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich im beschränkten Rahmen zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Arbeitsverhältnis könne aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden. Sei ein solcher wichtiger Grund gegeben, sei die fristlose Kündigung sofort auszusprechen, andernfalls sie verwirkt sei. Die Beklagte habe die fristlose Kündigung vom 12. Juli 2013 mit dem Vertrauensmissbrauch beim Eintrag ins Handelsregister und der gefälschten Unterschrift begründet; am 23. September 2013 habe sie mitgeteilt, Grund der Kündigung sei, dass der Kläger eigenmächtig das Monatssalär eines Angestellten um Fr. 500.-- erhöht und dasjenige von C._____ um Fr. 100.-- reduziert habe; und in der Klageantwort vom 6. März 2014 habe sie als weiteren Grund vorgebracht, der Kläger habe im Mai 2013 eigenmächtig Geschäftskonten gekündigt und dabei erneut mehrfach Unterschriften gefälscht. Nach der Praxis des Bundesgerichts könne die fristlos kündigende Partei Gründe nachschieben, solange es solche seien, welche sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt hätten. Die vom Kläger eingeräumten Unterschriftenfälschungen seien schwere Treuepflichtverletzungen, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden; die fehlerhaften Lohnzahlungen könnten dagegen nicht als wichtiger Grund angesehen werden, wobei ohnehin fraglich sei, inwiefern diese dem Kläger anzulasten seien. Die Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit den Handelsregistermutationen hätten nur zu einer Verwarnung geführt, womit die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar sei. Damit stelle sich einzig noch die Frage, wann die Beklagte von den Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit der Kündigung der Geschäftskonten erfahren habe (Urk. 36 S. 6-9).

- 6 b) Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger mache hierzu geltend, er habe C._____ in einem Gespräch am 18. Juni 2013 nicht nur die Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit den Handelsregistermutationen, sondern auch diejenigen im Zusammenhang mit den Kündigungen von Geschäftskonten eingestanden. Wegen dieser Verfehlungen sei er am 21. Juni 2013 im Gespräch mit C._____ und E._____ verwarnt worden. Die Beklagte bestreite ein Gespräch am 18. Juni 2013; am Gespräch vom 21. Juni 2013 habe C._____ den Kläger wegen der Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit den Handelsregistermutationen verwarnt, wogegen er von den eigenmächtigen Kündigungen von Geschäftskonten und den erneuten Unterschriftenfälschungen erst am 11. Juli 2013 erfahren habe (Urk. 36 S. 5 f., S. 9). c) Die Vorinstanz würdigte sodann die offerierten und abgenommenen Beweismittel. Die Aussagen des Klägers in der Parteibefragung seien eher vage geblieben. Erstellt sei, dass die Kündigung der Geschäftskonten im Gespräch vom 21. Juni 2013 kein Thema gewesen sei. Der an jenem Gespräch anwesende Zeuge E._____ habe ausgesagt, C._____ habe ihn im Mai 2013 kontaktiert, da ein Angestellter eine Unterschrift gefälscht und diese beim Handelsregister eingereicht habe; von Kündigungen von Geschäftskonten habe C._____ nichts erwähnt und Inhalt des Gesprächs vom 21. Juni 2013 sei einzig die Sache mit dem Handelsregister gewesen. Die Sachdarstellung des Klägers werde damit nicht gestützt, denn wenn er am 18. Juni 2013 die erneute mehrfache Unterschriftenfälschung eingeräumt hätte, sei nicht ersichtlich, wieso dies nur drei Tage später mit keinem Wort thematisiert worden sei. Die Zeugin F._____ sei kein faktisches Organ der Beklagten und habe ausgesagt, der Kläger habe ihr Mitte/Ende Mai 2013 die Kündigung der Geschäftskonten mitgeteilt; sie habe dies C._____ nicht weitergeleitet; sie habe C._____ erst am 11. Juli 2013 kontaktiert, als sie festgestellt habe, dass eine Überweisung nicht geklappt habe. Die Zeugin G._____ habe ausgesagt, sie habe mit C._____ nie über die Kündigung der Konten gesprochen. Auch wenn die Aussagen dieser beiden Zeuginnen, als Angestellte der Beklagten, mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien, würden sie ins Bild passen, das sich aus den Akten und der Sachdarstellung der Parteien ergebe. Der Tenor gehe dahin, dass man die Entscheidungen des Klägers nicht hinterfragt habe und der

- 7 - Kontakt mehrheitlich zwischen dem Kläger und C._____ stattgefunden habe; letzterer sei in den täglichen Geschäftsbetrieb nur noch sehr beschränkt involviert gewesen. Die E-Mail-Nachrichten vom 30. April, 3. und 5. Juni 2013, in welchen die Mitarbeiter über die Kündigung des Postkontos und die damit zusammenhängenden Zahlungsschwierigkeiten informiert worden seien, habe C._____ nicht erhalten. Gegen die Sachdarstellung der Beklagten spreche einzig, dass die Kündigung der Geschäftskonten im Kündigungsschreiben vom 12. Juli 2013 und auch im Schreiben vom 23. September 2013 mit keinem Wort erwähnt worden sei. Dennoch müsse es angesichts der gesamten Umstände und vor dem Hintergrund, dass das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig sei, als erwiesen gelten, dass C._____ erst am 11. Juli 2013 von den Zahlungsschwierigkeiten erfahren und dabei festgestellt habe, dass der Kläger unter Fälschung von Unterschriften Geschäftskonten der Beklagten gekündigt habe. Die daraufhin erfolgte fristlose Entlassung vom 12. Juli 2013 erweise sich damit als gerechtfertigt (Urk. 36 S. 9-13). 4. a) Der Kläger macht in seiner Berufung als unrichtige Rechtsanwendung geltend, F._____ hätte als Partei und nicht als Zeugin befragt werden müssen; sie habe im Bereich Buchhaltung und Personaladministration faktisch weitgehende Entscheidungsbefugnisse gehabt und diese auch haben müssen, ansonsten das Geschäft unmöglich hätte aufrechterhalten werden können. F._____ habe sich selbst widersprochen, als sie einerseits angegeben habe, nichts ohne Absprache mit C._____ auszuführen, und wenig später sagte, sie hätte praktisch keinen direkten Kontakt mit diesem gehabt (Urk. 35 S. 3). Dass F._____ weitgehende Entscheidungsbefugnisse gehabt habe bzw. gehabt haben müsse, hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (Vi-Prot. S. 24 ff., S. 31 f.; Urk. 29/5 S. 3). Er ist daher mit dieser neuen Behauptung im Berufungsverfahren ausgeschlossen (oben Erw. 2.c). Ebenso wenig hat der Kläger bereits vor Vorinstanz den angeblichen Widerspruch in den Aussagen von F._____ moniert. Dass F._____ praktisch keinen direkten Kontakt mit C._____ gehabt habe, wird im Übrigen durch das Vorbringen in der Klageschrift, dieser habe altershalber zunehmenden Unterstützungs- und Beratungsbedarf gehabt und so sei der Kläger zu dessen persönlichem Assistenten geworden

- 8 - (Urk. 11 S. 3), gestützt. Dies schliesst einen indirekten Kontakt von F._____ mit C._____ (via den Kläger) keineswegs aus; ein Widerspruch ist nicht manifest und die geltend gemachte unrichtige Rechtsanwendung nicht ersichtlich. b) Der Kläger macht in seiner Berufung weiter geltend, es werde nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die freundschaftliche und enge Beziehung der Zeuginnen F._____ und G._____ zu C._____ sowie deren Abhängigkeitsverhältnis als Angestellte der Beklagten adäquat berücksichtigt haben solle. Dass sodann C._____ sich nur wenige Wochen, nachdem er Lohnzahlungen freigegeben habe, nicht mehr daran habe erinnern können oder wollen, spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Sachdarstellungen der Beklagten. Es sei offensichtlich, dass das Erinnerungsvermögen von C._____ bereits seit Frühjahr 2013 nicht über alle Zweifel erhaben gewesen sei (Urk. 35 S. 4 ff.). Vom Prinzip her hat vorab der Kläger seine Behauptung, dass die Beklagte schon länger vor der fristlosen Kündigung von den Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit den Kontosaldierungen Kenntnis gehabt habe, als rechtsaufhebende Tatsache zu beweisen (Hauptbeweis; so auch die Beweisverfügung der Vorinstanz; Urk. 25). Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, ist ein allfälliger Gegenbeweis der Beklagten (und damit auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____, F._____ und G._____) zu prüfen. Diese Aussagen sind – was auch vom Kläger nicht anders gesehen wird – nicht geeignet, den Hauptbeweis zu erbringen. c) In der Berufung wird sodann geltend gemacht, es dürfe nicht einseitig zu Lasten des Klägers ausgelegt und überbewertet werden, dass dessen Aussagen vage geblieben seien. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung von C._____ (25. Juni 2014) sei ein strukturiertes Gespräch kaum möglich gewesen; es sei daher nicht völlig von der Hand zu weisen bzw. anzunehmen, dass es bereits im Juni 2013 schwierig gewesen sei, mit diesem ein geordnetes Gespräch zu führen, sodass der Kläger auch nur vage Aussagen dazu habe machen können (Urk. 35 S. 6 f.). Soweit es sich bei diesen Vorbringen nicht ohnehin um blosse vage und damit unbeachtliche Vermutungen handelt, wurden entsprechende Behauptungen

- 9 im vorinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt (Vi-Prot. S. 24 ff., S. 31 f.) und ist der Kläger daher mit neuen Behauptungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen (oben Erw. 2.c). Damit bleibt es dabei, dass die Aussagen des Klägers auf die Frage, was genau im (behaupteten) Gespräch vom 18. Juni 2013 mit C._____ besprochen worden sei, eher vage geblieben sind. Und es bleibt auch dabei, dass mit der Parteiaussage des Klägers der Hauptbeweis nicht erbracht werden konnte. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seine Bestreitung, ein näheres Verhältnis oder Vertrauensverhältnis mit H._____ zu haben (Vi-Prot. S. 10), der – unkritisierten – Bemerkung von G._____, wonach der Kläger der Pate von H._____s Tochter sei (Urk. 29/4 S. 6), widerspricht, was seiner Glaubhaftigkeit abträglich ist. Wenn C._____ in seinen geistigen Kapazitäten derart stark eingeschränkt gewesen wäre, wie vom Kläger behauptet (auch Urk. 35 S. 9), würde sich die Frage stellen, wieweit er überhaupt noch für die Beklagte von irgendeiner Mitteilung hätte Kenntnis nehmen können, die mehr als völlig unkompliziert war (was hinsichtlich der Handelsregister-Mutationen, der Saldierung einiger Geschäftskonten, den durch die Auflösung des Postkontos verursachten Zahlungsschwierigkeiten und der verschiedenen Unterschriftenfälschungen zweifellos nicht der Fall ist). d) Der Kläger macht sodann berufungsweise geltend, die E-Mail-Nachricht vom 23. Mai 2013 an C._____ belege dessen frühere Kenntnis der Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit der Kündigung der Geschäftskonten. In dieser habe der Kläger die bei der Kündigung der Geschäftskonten vorgenommenen Unterschriftenfälschungen eingestanden (Urk. 35 S. 8 f.). Die Einreichung dieses Beweismittels erst im Berufungsverfahren sei zulässig (Urk. 35 S. 10). Letzterem ist unter Verweis auf bereits Gesagtes (oben Erw. 2.c) zu widersprechen; die im alten zürcherischen Prozessrecht noch bestehende Möglichkeit einer neuen Behauptung, welche durch eine neu eingereichte Urkunde sofort bewiesen werden konnte (§ 115 Ziff. 2 i.V.m. § 267 ZPO/ZH), besteht in der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren ZPO nicht mehr, weshalb auf die im Berufungsverfahren neu eingereichte E-Mail-Nachricht nicht weiter einzugehen ist.

- 10 e) Der Kläger macht in seiner Berufung schliesslich geltend, selbst wenn C._____ selber die E-Mail-Nachricht vom 23. Mai 2013 nicht erhalten hätte und auch sonst nicht informiert worden wäre, hätte die Beklagte gleichwohl als davon informiert zu gelten. C._____ habe die Geschäfte nicht mehr selber führen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Geschäftsführung faktisch an die Mitarbeiter der Beklagten delegiert habe. Und alle wichtigen Mitarbeiter und faktischen Organe der Beklagten seien mit E-Mail-Nachrichten vom 30. April und vom 3. und 5. Juni 2013 über die Zahlungsschwierigkeiten und die gekündigten Konten informiert worden. Damit müsse angenommen werden, dass die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe (Urk. 35 S. 9 f.). Für den Ausgang des Prozesses ist nicht entscheidend, wann die Beklagte von der Kündigung von Geschäftskonten erfahren hatte (von den vom Kläger genannten E-Mail-Nachrichten wird im Übrigen nur in der letzten erwähnt, dass das Postkonto nicht mehr existiere; vgl. Urk. 31/1, 31/3, 31/4), sondern wann sie von den (erneuten) strafbaren Handlungen des Klägers – Unterschriftenfälschungen im Zusammenhang mit der eigenmächtigen Saldierung von Geschäftskonten – Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntnis wird mit diesen E-Mail-Nachrichten nicht belegt. f) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 5. a) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 30'000.--. Das Berufungsverfahren ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2014 wird bestätigt.

- 11 - 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. M. Schaffitz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 6. Oktober 2014 Erstinstanzliches Rechtsbegehren: Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. Juli 2014: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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