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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.06.2014 LA140014

27 giugno 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·915 parole·~5 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA140014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. Juni 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2014 (AN140002-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 erhob der Kläger innert Frist Berufung gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss vom 15. April 2014 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde dem Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO und Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO eine zehntägige Frist ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'800.– angesetzt. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, sofern der Vorschuss weder innerhalb dieser Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt würde (Urk. 16 S. 2). Der Kläger nahm die Verfügung am 20. Mai 2014 in Empfang (vgl. Urk. 16 S. 3). Nachdem innert Frist hierorts kein Kostenvorschuss eingegangen ist, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. Juni 2014 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den ihm mit Verfügung vom 19. Mai 2014 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.– zu leisten. Dabei wurde angedroht, dass das Obergericht auf die Berufung nicht eintreten würde, sofern der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt würde (Urk. 17 S. 2). Diese Verfügung wurde vom Kläger am 12. Juni 2014 entgegengenommen (vgl. Urk. 17 S. 3). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses ein, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 12. Februar 2014 führte als beklagte Partei die "B._____ AG, Berlin, Zweigniederlassung D._____" an der E._____-Strasse … in … D._____ auf (Urk. 1 S. 1). Die Zweigniederlassung D._____ wurde jedoch bereits am 10. Dezember 2013 im Handels-

- 3 register des Kantons Zürich gelöscht (Urk. 6 S. 1). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 4. März 2014 bei der Vorinstanz in der Folge eine Klage gegen die "B._____ AG" an der F._____-Strasse … in … Berlin ein (Urk. 2 S. 1). Die Vorinstanz bezeichnete die Beklagte im Rubrum darauf mit "B._____ AG, Berlin, (im Handelsregister gelöscht)" (Urk. 7 und 10, je S. 1). In der Berufungsschrift des Klägers vom 7. Mai 2014 wurde als Beklagte die "B._____ AG, Berlin" genannt. Nachdem die beschliessende Kammer in den Verfügungen vom 19. Mai 2014 und 10. Juni 2014 die Beklagte noch als "B._____ AG, Berlin, Zweigniederlassung D._____, (im Handelsregister gelöscht)" bezeichnete (Urk. 16 f., je S. 1), ist es vorliegend angezeigt, das Rubrum auf Seiten der Beklagten folgendermassen zu ändern: "B._____ AG, F._____-Strasse …, … Berlin, Deutschland". Auf Seiten des Klägers ist das Rubrum mit Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit zu versehen. Es wird beschlossen: 1. Das Rubrum des Berufungsverfahrens wird folgendermassen geändert: "A._____, geboren tt. September 1965, Staatsangehöriger von Deutschland, G._____-Str. …, … H._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] gegen B._____ AG, F._____-Strasse …, … Berlin, Deutschland, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse]"

2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

- 4 - 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 91'163.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 27. Juni 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Rubrum des Berufungsverfahrens wird folgendermassen geändert: 2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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