Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130010-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. April 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2012 (AH120011-F)
- 2 - Nach Einsicht in die am 12. März 2013 zur Post gegebene Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) vom 11. März 2013 (Urk. 15), nach Einsicht in das damit angefochtene Urteil vom 21. Dezember 2012 (Urk. 16), welches die Beklagte am 9. Februar 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 14/1), da die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 16 S. 16 Dispositivziffer 8), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 11. März 2013 abgelaufen ist, da die am 12. März 2013 durch die Beklagte zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben werden und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (angefochtenes Originalurteil), sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 2. April 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (angefochtenes Originalurteil), sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...