Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 31. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Oktober 2012 (AN110047)
- 2 - Nachdem der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Nachfrist angesetzt worden war, um den ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 16'800.– zu leisten (vgl. Urk. 39; Urk. 40), die Beklagte dem innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, damit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 39 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 40 S. 2, Dispositivziffer 1), die Beklagte für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301'693.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: mc
Beschluss vom 31. Januar 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...