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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.07.2012 LA120022

31 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,827 parole·~9 min·1

Riassunto

Forderung (Arbeitsrecht)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. Juli 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B.____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecherin Y._____

betreffend Forderung (Arbeitsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, vom 11. Juni 2012 (AH120015)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 27'000 zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 2011 zu bezahlen; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage 10 auszustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Verfügung des Arbeitsgerichts Uster, Einzelgericht: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung.] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist 30 Tage.] Berufungsanträge: "Es sei Disp. Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts als Arbeitsgericht am Bezirksgericht Uster vom 11. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. AH120015-I/AS/U01) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die arbeitsrechtliche Forderungsklage einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 24. April 2012 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 25. Januar 2012 bei der Vorinstanz seine Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist an, um sich zur Bezifferung des Streitwerts der Klage um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu äussern (Urk. 6); diese Stellungnahme erfolgte am 29. Mai 2012 (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 fällte die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 9 = Urk. 12).

- 3 b) Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2012 fristgerecht (Urk. 10) Berufung mit den vorstehend aufgeführten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 11). c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger mache eine Forderung im Betrag von Fr. 27'000.-- sowie ein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geltend, welchen Streitwert er auf Fr. 2'925.-- bzw. einen halben Monatslohn beziffere; damit mache er sinngemäss geltend, die Klage sei vom Präsidenten des Arbeitsgerichts als Einzelgericht zu behandeln. Gemäss ständiger Zürcher Praxis sei beim Streitwert für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich von einem Monatsgehalt des Arbeitnehmers auszugehen; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne stattdessen auf die Erschwerung des beruflichen Fortkommens abgestellt werden, wobei die massgeblichen Kriterien vom Arbeitnehmer so darzulegen seien, dass die Schätzung des Streitwerts ohne weiteres erfolgen könne. Werde lediglich eine Berichtigung eingeklagt, so sei der Streitwert geringer. Vorliegend lege der Kläger nicht dar, inwiefern die Erschwerung seines beruflichen Fortkommens der Hälfte eines Monatslohns entsprechen solle, weshalb nach der ständigen Praxis vorzugehen sei. Der Kläger verlange keineswegs nur einzelne Änderungen. Da der Kläger geltend mache, das ausgestellte Zeugnis erfülle die Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis in keiner Weise, sei das geltend gemachte Interesse an der Änderung des Zeugnisses vergleichbar mit dem Interesse desjenigen Arbeitnehmers, welchem überhaupt kein Zeugnis ausgestellt worden sei und der auf Ausstellung desselben klagt. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Streitwert der auf eine Korrektur abzielenden Klage nur in geringem Masse unter einem Monatslohn von Fr. 5'850.-- liege; eine hälftige Reduktion lasse sich nicht rechtfertigen; vielmehr übersteige der Streitwert den Betrag von Fr. 3'000.-- klar. Damit übersteige der Streitwert der Klage Fr. 30'000.--, weshalb das Kollegialgericht sachlich zuständig sei (Urk. 12 S. 3-5). 3. a) Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Kläger sinngemäss geltend gemacht habe, die Klage sei vom Präsidenten des Arbeitsgerichts als Einzelgericht zu behandeln (Urk. 12 S. 3), wird vom Kläger in seiner Berufung nicht

- 4 als unzutreffend gerügt (Urk. 11; vgl. auch den Berufungsantrag). Im Berufungsverfahren umstritten ist einzig der Streitwert für die eingeklagte Ausstellung bzw. Abänderung des Arbeitszeugnisses. Dabei ist nicht umstritten, dass nach der Praxis der zürcherischen Gerichte für den Streit um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich ein (ganzer) Monatslohn veranschlagt wird, und dass bei blosser Berichtigung ein geringerer Streitwert anzunehmen ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 12 S. 4, mit Hinw.). b) Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, auf der Webseite der Zürcher Gerichte sei die nachfolgende Faustregel angegeben; von dieser Grundregel sei nach Treu und Glauben nur abzuweichen, wenn dies aufgrund der konkreten Umstände geboten sei (Urk. 11 S. 3 f., Urk. 14/2): Beim Zeugnis gilt die Faustregel, dass ihm ein Streitwert von einem Monatslohn beigemessen wird (Zeugnisänderung: ½ Monatslohn; Arbeitsbestätigung: Fr. 500). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen auf dem Internet-Auftritt der Zürcher Gerichte publizierten Informationen, wie auch der Kläger selbst feststellt, um blosse Faustregeln handelt, welche die richterliche Berücksichtigung des Einzelfalls nicht vorwegnehmen oder gar ausschliessen können. c) Der Kläger macht weiter geltend, der Einbezug des Masses der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens rechtfertige vorliegend keine Abweichung von der Faustregel nach oben: Der Kläger sei ein einfacher Gipser, nur ca. 2 Jahre für die Beklagte tätig gewesen, nicht in leitender Stellung, in einem eher tiefen Lohnniveau sowie seit dem 21. März 2011 arbeitsunfähig und daher seit längerem nicht auf Arbeitssuche; es sei sogar fraglich, ob er überhaupt je wieder arbeiten könne (Urk. 11 S. 4). Diese vom Kläger dargelegten Umstände sprechen in der Tat für eine eher geringe Bedeutung des Arbeitszeugnisses für das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers. Gleichwohl dürfte die Bedeutung nicht derart gering sein, wie der Kläger dies geltend macht, denn sonst würde sich ein Streit um den Inhalt weitgehend erübrigen. Wesentlich ist jedoch gar nicht dies (das Mass der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens), denn die Vorinstanz erwog, dass der Kläger

- 5 diese Erschwernis nicht so dargelegt habe, dass die Schätzung des Streitwerts ohne weiteres erfolgen könnte (Urk. 12 S. 4 f., Erw. 2.2.6 i.f. i.V.m. Erw. 2.2.8). Dies wird in der Berufung zu Recht nicht als unzutreffend geltend gemacht, denn aufgrund der vom Kläger genannten Umstände erscheint eine auf das Mass der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abstellende Schätzung des Streitwerts effektiv nicht ohne weiteres möglich. d) Der Kläger macht geltend, die Erwägung der Vorinstanz, dass nicht nur einzelne Korrekturen verlangt worden seien, überzeuge nicht. Erstens sage die Anzahl der Korrekturen nichts über das Mass der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens aus. Zweitens laufe ein solches Kriterium dem Bemühen nach Rechtssicherheit zuwider. Und drittens seien die vorliegend verlangten Änderungen solche, wie sie für die meisten Zeugnisänderungsverfahren durchaus typisch seien (Urk. 11 S. 5). Dass er (der Kläger) geltend gemacht habe, das ausgestellte Zeugnis erfülle die Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis in keiner Weise, sei irrelevant und sachfremd. Das ändere nämlich nichts an der Tatsache, dass ein qualifiziertes kurzes Zeugnis ausgestellt worden und nur dessen Änderung beantragt worden sei. Daher gebe es keinen Grund, das ausgestellte Zeugnis als inexistent zu betrachten (Urk. 11 S. 4 f.). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 12 S. 3), wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren des Klägers lautete unmissverständlich auf Ausstellung eines vom Kläger formulierten Arbeitszeugnisses, und nicht auf Ausstellung eines abgeänderten Zeugnisses o.ä. (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2). Daran ändert nichts, dass der Klage auch das bereits ausgestellte Zeugnis beigelegt wurde und in der Klagebegründung dann eine Abänderung desselben geltend gemacht wird. Massgeblich dafür, ob es um eine Abänderung eines bestehenden oder Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses geht (mit den entsprechenden Folgen für die Streitwertzumessung), ist, ob inhaltlich das bereits ausgestellte Zeugnis nur in wenigen Punkten korrigiert werden soll, sodass es inhaltlich noch als das gleiche, aber abgeänderte Zeugnis erscheint, oder ob die "Korrekturen" so bedeutend sind, dass ebensogut ein neues Zeugnis hätte verlangt werden können (d.h.

- 6 das neue Zeugnis entspricht inhaltlich kaum mehr dem ursprünglichen). Dies ist vorliegend in letzterem Sinne zu entscheiden. Das vom Kläger formulierte Arbeitszeugnis (Urk. 4/10) ist von dem von der Beklagten unterm 31. Juli 2011 ausgestellten Zeugnis (Urk. 4/4) so verschieden, dass es nicht mehr als Modifikation bzw. Korrektur desselben angesehen werden kann, sondern inhaltlich ein neues Zeugnis darstellt; dass einzelne Formulierungen des bestehenden in das neue Zeugnis übernommen wurden, vermag hieran nichts zu ändern. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem auch der Umstand entspricht, dass der Kläger nicht auf dem ausgestellten Zeugnis Korrekturen angebracht hat, sondern das ganze (neue) Zeugnis selbst formuliert hat (Urk. 4/10). e) Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Zumessung eines Streitwerts von jedenfalls über Fr. 3'000.-- für die anbegehrte Ausstellung bzw. Abänderung des Arbeitszeugnisses als korrekt. Zusammen mit der Geldforderung von Fr. 27'000.-- (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren 1) ergibt sich damit ein Streitwert für die Klage von über Fr. 30'000.--. Sachlich zuständig zur Behandlung der Klage ist demnach das Arbeitsgericht und nicht dessen Präsident/in als Einzelgericht (§ 25 GOG i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a GOG). Daher ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Zwar ist nach Auffassung auch der erkennenden Kammer von einem Streitwert der Klage von über Fr. 30'000.-- auszugehen (vgl. vorstehende Erwägungen), doch ist das Rechtsmittelverfahren gegen einen arbeitsgerichtlichen Entscheid in einem kostenlosen erstinstanzlichen Verfahren – wie vorliegend – ebenfalls kostenlos. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, und die Verfügung des Arbeitsgerichts Uster, Einzelgericht, vom 11. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. M. Schaffitz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 31. Juli 2012 Rechtsbegehren: Verfügung des Arbeitsgerichts Uster, Einzelgericht: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, und die Verfügung des Arbeitsgerichts Uster, Einzelgericht, vom 11. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Arbeitsgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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