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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2012 LA110050

27 gennaio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,274 parole·~6 min·1

Riassunto

Forderung / Referenzauskünfte

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA110050-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung / Referenzauskünfte Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Dezember 2011 (AH110146)

- 2 - Rechtsbegehren: 1. Es sei vom Gericht festzustellen, dass die Beklagte mit Absicht böswillige, falsche Referenzauskünfte gegenüber dem RAV C._____ erteilte und mehr noch interessierten Arbeitgebern, was das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin behinderte resp. in der Vergangenheit mehrfach verhinderte. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, solche nachteiligen, falschen Referenzauskünfte zu erteilen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz für entgangene Einkünfte in unbestimmter Höhe zu bezahlen.

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich: 1. Auf das Schadenersatzbegehren für entgangene Einkünfte wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsantrag: "In diesem Sinn beantrage ich, meinen Fall entweder – ans Arbeitsgericht zurückzuweisen, mit der Aufforderung, die benannten Zeugen einzuvernehmen – oder meinen Fall ans Bezirksgericht zu verweisen – oder meinen Fall selbst weiter zu bearbeiten, inkl. der Zeugeneinvernahmen. Sollte eine Zeugenaussage durch Herrn D._____ oder jemanden aus seinem Umfeld notwendig werden, wäre dieser Variante den Vorzug zu geben."

- 3 - Erwägungen: 1. a) Am 11. Mai 2011 hatte die Klägerin das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt E._____ eingereicht (Urk. 2). Unter Einreichung der Klagebewilligung vom 20. Juli 2011 machte die Klägerin die Klage mit Klageformular vom 20. September 2011 bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2011 fällte die Vorinstanz am 1. Dezember 2011 das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 2011 eine als "Korrekturantrag" betitelte Eingabe an die Vorinstanz gesandt (Urk. 14). Die Vorinstanz hat diese Eingabe als Berufung angesehen und mit den Akten der beschliessenden Kammer überwiesen (Urk. 16). c) Die Klägerin hat am 13. Januar 2012 telefonisch darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe an die Vorinstanz nicht vollständig gewesen sei (Urk. 17) und am 18. Januar 2012 fristgerecht eine ergänzende (vgl. Urk. 18 S. 1: "Zusätzlich zu der gegenüber dem Arbeitsgericht beantragten Änderung") Berufungsschrift mit dem oben wiedergegebenen Antrag eingereicht (Urk. 18). 2. a) Mit ihrem "Korrekturantrag" vom 15. Dezember 2011 will die Klägerin Änderungen am vorinstanzlichen Urteil erreichen. Dies ist grundsätzlich nur auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Disp.-Ziff. 6) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der "Korrekturantrag" der Klägerin vom 15. Dezember 2011 war daher als Berufung entgegenzunehmen. Nachdem auch die ergänzende Berufungsschrift innert Frist eingereicht wurde (vgl. Urk. 13/1), gilt dasselbe auch für diese. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber hat die Berufung konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird; diese Anträge haben sich auf das Dispositiv (den eigentlichen Ent-

- 4 scheid) des angefochtenen Urteils zu beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise anzugeben, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 zu Art. 311 ZPO). Diesen formellen Anforderungen vermögen die Berufungsschriften der Klägerin nicht zu genügen. Weder die Berufungsschrift vom 15. Dezember 2011 noch die ergänzende Berufungsschrift vom 17. Januar 2012 enthält konkrete Anträge, inwiefern das Dispositiv abzuändern sei. Aus dem eingangs wiedergegebenen Antrag in der ergänzenden Berufungsschrift (Urk. 18 S. 6) könnte eventuell herausgelesen werden, dass das vorinstanzliche Urteil als Ganzes, d.h. vollumfänglich aufzuheben sei, doch steht einer solchen Interpretation die Begründung in den Berufungsschriften entgegen, indem sich diese – soweit ersichtlich und überhaupt fallbezogen – einzig auf die vorinstanzliche Klageabweisung, nicht jedoch auf das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren bezieht. Damit bleibt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Letztlich bleibt sogar offen, was die Klägerin mit der Berufung erreichen will. c) Selbst wenn man mit etwas Interpretation und entgegen der Begründung von einem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides ausgehen wollte, würde es an Anträgen zur Sache fehlen: Die Berufung erhebende Partei darf sich nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern muss konkrete Begehren in der Sache stellen, d.h. hat anzugeben, was an Stelle des aufzuhebenden Entscheids treten soll; hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schadenersatzes wäre sodann auch eine Bezifferung vonnöten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO). d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsantrag in der ergänzenden Berufungsschrift in der vorliegenden Form unzulässig wäre, denn mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Begehren können nicht als Alternativbegehren gestellt werden; zulässig wäre dagegen die Stellung von Eventualbegehren (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 49 der Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO). Angesichts des Ergebnisses des Berufungsverfahrens

- 5 braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden, ob dieser Mangel allenfalls durch eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO geheilt werden könnte. e) Auf die Berufung der Klägerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 3. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von nicht über Fr. 30'000.-aus (Urk. 15 S. 10). Für das Berufungsverfahren ist trotz der Unbestimmtheit der Anträge nicht von einem höheren Streitwert auszugehen, weshalb (auch) das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 14 und 18, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt nicht mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 27. Januar 2012 Rechtsbegehren: Urteil des Arbeitsgerichts Zürich: Berufungsantrag: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 14 und 18, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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