Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110043-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 5. Oktober 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2011 (AH110123)
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'627.10 brutto nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2009 zu bezahlen; die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger die Lohn- und Provisionsabrechnungen aus- und zuzustellen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2011 (Urk. 11): "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'755.50 netto nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 5. … (Mitteilungssatz) 6. … (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: in der Berufung (Urk. 10 S. 2): "Die Klage sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Appelaten." zur Anschlussberufung (Urk. 18 S. 1): "sowohl die Klage als auch deren berufungsweise Erweiterung sei abzuweisen eventualiter sei Verzugszins erst mit Wirkung ab dem 6. April 2011 zuzusprechen." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 14 S. 2): "1. Die Berufung vom 21. Oktober 2011 sei abzuweisen.
- 3 - 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung vom 21.9.2011 sei aufzuheben. 3. Die Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger/Gesuchsteller den Betrag von CHF 25'666.65 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2009 zu bezahlen. 4. Die Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger/Gesuchsteller innert richterlich zu bestimmender Frist die Lohn- und Provisionsabrechnungen auszuhändigen. 5. … (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin" Erwägungen: 1. Am 17. August 2011 reichte der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung vom 29. Juni 2011 (Urk. 2) bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1 und 1A). Die Parteien wurden in der Folge auf den 8. September 2011 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). Nachdem die Klage mündlich begründet und beantwortet worden war und die Parteien je einen weiteren Vortrag gehalten hatten (Prot. I S. 3 ff.), erliess die Vorinstanz am 21. September 2011 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 8 = 11). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) am 21. Oktober 2011 Berufung (Urk. 10). In der Berufungsantwort vom 21. November 2011 erhob der Kläger Anschlussberufung und stellte überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 14). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 13. Januar 2012 (Urk. 18) und wurde dem Kläger zugestellt (Urk. 19). Mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (Urk. 21) wurde das Armenrechtsgesuch des Klägers abgewiesen und die Beklagte in Anwendung von Art. 154 ZPO aufgefordert, dem Gericht bestimmte Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurden die Parteien auf den 3. Oktober 2012 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 31. August
- 4 - 2012 (Urk. 23) kam die Beklagte ihrer Editionspflicht nach. Kopien der eingereichten Urkunden (Urk. 25/1-5) wurden dem Kläger zugestellt. Eine weitere Eingabe des Klägers datiert vom 26. September 2012 (Urk. 27). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2012 einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Urk. 29): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 20'800.– netto und die Beklagte anerkennt sie in diesem reduzierten Umfang. 2. Der Betrag gemäss Ziff. 1 ist zahlbar bis spätestens 13. Oktober 2012 auf Konto Nr. … bei der …bank. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger bis spätestens 31. Januar 2013 nachzuweisen, dass sie die auf dem gemäss Ziff. 1 zugrunde liegenden Bruttobetrag sowie den bereits 2009 ausbezahlten Beträgen von Fr. 1'350.– und Fr. 1'957.– zugrunde liegenden Bruttobeträgen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Behörden abgeführt hat. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt. 5. Die Parteien verzichten sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung." 4. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 5. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO). Nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
- 5 - 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'666.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: mc
Beschluss vom 5. Oktober 2012 Rechtsbegehren: (sinngemäss) Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2011 (Urk. 11): Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...