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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2016 KD150013

5 gennaio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·256 parole·~1 min·1

Riassunto

Querulatorische Eingabe.

Testo integrale

Art. 132 ZPO, Querulatorische Eingabe. Merkmale einer querulatorischen Eingabe, Behandlung.

(aus einer Verfügung des Obergerichts:)

R… adressiert unter dem 21. Dezember 2015 einmal mehr ein längeres Schreiben an elf verschiedene Instanzen. Was er damit bezweckt, erschliesst sich nicht. Es wird zwar auf einen Entscheid der II. Zivilkammer Bezug genommen, aber es wird nicht formuliert, was daran abzuändern sei ‒ ganz abgesehen davon, dass die Rekurskommission in keinem Fall die Kompetenz hat, Entscheide der Kammern des Obergerichts zu überprüfen. Das gilt erst recht für die Erwähnung des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015. Dass R… beide Entscheide "ungelesen" weitergeleitet haben will, trägt zum Verständnis der Sache ebenfalls nicht bei. Die Begründung der gestellten Strafanzeige ist nicht verständlich. Alles in allem ist das Schreiben ein Rundumschlag gegen wirkliches oder vermeintliches R… widerfahrenes Unrecht, ohne dass aber konkret klar wird, von welcher Instanz der Absender was für konkrete Handlungen verlangt. Das ist eine typische Ausprägung der Querulanz. Die Eingabe vom 21. Dezember 2015 ist R… daher ohne Weiterungen zu retournieren (Art. 132 Abs. 3 ZPO; § 5 VRG und Kommentar VRG-Plüss, N. 79 zu § 5). Kosten sind nicht zu erheben. Gegen diese Verfügung dürfte kein Rechtsmittel zulässig sein, da weder ein Sach- noch ein Prozessentscheid über ein konkretes Begehren gefällt wird. Es steht R… frei, an die ihm bekannte Adresse des Bundesgerichts eine Beschwerde zu richten, allerdings mit dem Risiko, dass ihm Kosten auferlegt werden könnten.

Obergericht, Rekurskommission (Präsident) Verfügung vom 5. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: KD150013-O/U

Hinweis: im Sinne der Transparenz wird eine Kopie der querulatorischen Eingabe am Gericht behalten

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