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Zürich Kassationsgericht 27.03.2012 AC110011

27 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·12,662 parole·~1h 3min·4

Riassunto

Anklageprinzip; Subsidiarität der Nich­tig­keitsbeschwerde; Begutachtung; Vorsatzform, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC110011-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2012

in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...]

gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch [...] Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. T.B., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt [...] 3. J.V., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt [...] 4. D.W., vertreten durch Rechtsanwalt [...] Geschädigte und Beschwerdegegner 2 - 4

betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010 (WG090007/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2009 wirft dem Angeklagten X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Gefährdung des Lebens vor (GG act. 35). Die Vorwürfe beruhen (zusammengefasst) auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2008 mit seinem Personenwagen in eine sich bei der Einmündung der D.-strasse in die L.-strasse aufhaltende dichte Menschentraube gefahren. Dabei sei eine unbekannt gebliebene Person durch den Personenwagen erfasst und auf die Motorhaube katapultiert worden. Ohne abzubremsen und mit der Person auf der Motorhaube habe der Beschwerdeführer seinen Personenwagen beschleunigt. Unmittelbar nach der Einfahrt in die D.-strasse habe der Beschwerdeführer den Geschädigten T.B. erfasst. Dieser sei zu Boden gestürzt und unter den Personenwagen geraten und von diesem über eine Distanz von 78 m mitgeschleift worden. Sodann habe er ebenfalls unmittelbar nach der Einfahrt in die D.-strasse die Geschädigten J.V. und D.W. erfasst. Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen geflüchtet und auf den Geschädigten K.M. zugefahren, der sich ihm auf der Strasse entgegengestellt habe und sich nur noch mit einem Sprung zur Seite habe retten können. In der Nachtragsanklageschrift vom 17. Mai 2010 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 26. Februar 2010, gegen 1.00 Uhr, an seinem Wohnort in Fällanden den Personenwagen seiner Mutter (gegen deren Willen) und ohne gültigen Führerausweis behändigt und diesen nach Zürich gelenkt zu haben, wobei er einen massgeblichen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.78 Gewichtspromille im Körper aufgewiesen habe (GG act. 75). 2. Mit Urteil vom 17. Juni 2010 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen versuchten Tötung

- 3 im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (unter Anrechnung von 216 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Ferner regelte das Geschworenengericht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Geschädigten T.B. und entschied über die Genugtuungsbegehren der Geschädigten T.B. und J.V.. Mit Beschluss vom gleichen Tag traf das Geschworenengericht Anordnungen zum beschlagnahmten Personenfahrzeug des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 2 S. 79ff.). 3. Der Beschwerdeführer liess dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, die sein amtlicher Verteidiger innert Frist angemeldet und mit Eingabe vom 8. September 2011 begründet hat (vgl. KG act. 1 und act. 6). Darin lässt der Beschwerdeführer den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellen (vgl. KG act. 1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 11). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 27. September 2011 eine Vernehmlassung ein (vgl. KG act. 17), die sie mit Schreiben vom 28. September 2011 in einem Punkt berichtigte (vgl. KG act. 18). Der Beschwerdeführer liess dazu mit Eingabe vom 27. September 2011 eine Stellungnahme einreichen (vgl. KG act. 25). Der Beschwerdegegner 2 liess durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 eine Beschwerdeantwort sowie eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einreichen (KG act. 26). Die beiden letztgenannten Eingaben wurden den (Gegen-)Parteien bzw. der Vorinstanz entsprechend zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 27). Seitens der Geschädigten 3 und 4 (Beschwerdegegner 3 und 4) gingen innert Frist keine Beschwerdeantworten/Stellungnahmen ein.

- 4 - II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). III. 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen die Erstellung der Sachverhalte, die zur Qualifikation der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens führten. Weiter geht es um tatsächliche Feststellungen rund um die Strafzumessung. Dabei macht die Verteidigung willkürliche und/oder aktenwidrige tatsächliche Annahmen geltend und sieht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Offizialmaxime sowie das Anklageprinzip verletzt. Mithin beruft sie sich auf die Nichtigkeitsgründe nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO ZH (vgl. KG act. 1 S. 3ff.).

- 5 - 2. a) Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Hafteinvernahme vom 2. Mai 2008 von der Existenz des Amateurvideos keine Kenntnis gehabt habe. Aus den massgeblichen Akten gehe solches nicht hervor und die Vorinstanz habe bezeichnenderweise auch keine Belegstelle angeführt (vgl. KG act. 1 S. 4-5). b) Die Beweiswürdigung des Sachrichters kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt. Eine aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO ZH liegt vor, wenn ein Teil der Akten, der im Zeitpunkt des fraglichen Entscheids dem Gericht vorlag, überhaupt nicht oder in falscher Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurde (vgl. zuletzt: ZR 107 Nr. 21). Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO ZH). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde auch genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides gemeint sind und wo allfällig angerufene Aktenstücke zu finden sind (Beleg- oder Aktenfundstellen). Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Es ist nicht Aufgabe des Kassationsgerichts, nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430 StPO ZH). c) Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Hafteinvernahme vom 2. Mai 2008 von der Existenz des Amateurvideos keine Kenntnis gehabt, findet in den Akten eine Grundlage. Anlässlich der geschwore-

- 6 nengerichtlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer, gewusst zu haben, dass er gefilmt worden sei (GG Prot. S. 75: Frage: "Es wurde mehrfach die erste Einvernahme vom 2. Mai, 09.50 Uhr (Urk. 8/1) angesprochen. Wussten Sie damals, dass Sie filmisch aufgenommen worden waren?" Antwort: "Nein"). Der von der Verteidigung in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 vorgebrachte Einwand, es sei nicht zweifelsfrei erkenntlich, ob der Beschwerdeführer das an "TeleZüri" gelangte Amateurvideo gemeint habe (vgl. KG act. 25 S. 2), verfängt nicht. Gegenteils darf aus der zitierten Aussage willkürfrei geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein entsprechende Kenntnis generell verneint hatte. Wie in der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 2 zu Recht festgehalten wird, erklärte der Beschwerdeführer wenig später sogar, weshalb er keine Kenntnis gehabt habe (GG Prot. S. 76: Frage: "Wussten Sie, dass eine weitere Person Ihre Flucht auf der F.-strasse aufgenommen hatte? Antwort: "Dies wusste ich alles nicht. Das ist auch gar nicht möglich, denn ich wurde gleichentags verhaftet. Ich habe nicht ferngesehen, denn ich war damals bereits in Untersuchungshaft. Woher hätte ich das mitbekommen sollen? Das ist gar nicht möglich."). Mithin liegt keine Aktenwidrigkeit vor und die gezogenen Schlüsse der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als willkürlich. Die Rüge ist unbegründet. 3. a) Weiter wirft die Verteidigung der Vorinstanz vor, das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne von Art. 15ff. StGB nicht geprüft zu haben. Aufgrund des von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhaltes - so die Verteidigung - müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführers aus Angst um seine körperliche Integrität gehandelt habe und sich aus einer Gefahr haben befreien wollen, oder dass der Beschwerdeführer den Angriff gegen sein Fahrzeug abzuwehren versucht habe bzw. einen Eingriff in die Rechtsgüter anderer vorgenommen habe, um sich aus einer Gefahr gegen Leib und Leben zu retten (vgl. KG act. 1 S. 5-6). b) Nach § 430b Abs. 1 StPO ZH ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungsrechts des Bundes gegeben ist. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt (vgl. Art. 78, Art. 90 und

- 7 - Art. 95 BGG), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die richtige Anwendung des Bundesstrafrechts nicht überprüft werden. Die Rüge, die Vorinstanz hätte aufgrund des erstellten Sachverhaltes die Rechfertigungsgründe nach Art. 15ff. StGB prüfen müssen, beschlägt die Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts. Für eine Überprüfung der Vorbringen im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde besteht daher kein Raum. In diesem Zusammenhang ist weiter auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten und insbesondere die massgeblichen Gesetzesbestimmungen angeben. Der vorinstanzliche Entscheid muss somit eindeutig aufzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt er beruht und welches die auf den Sachverhalt angewendeten rechtlichen Überlegungen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (vgl. BGE 6B_910/2010 vom 27. April 2011, E. 4/9 u. 4/10, mit Hinweis auf BGE 135 II 145 und 119 IV 284). Mithin besteht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch kein Raum für eine Überprüfung der Vorbringen unter den Titeln "Begründungspflicht" oder " iura novit curia". Dass die Vorinstanz darüber hinaus einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben soll, geht aus den Vorbringen nicht - jedenfalls nicht ausreichend substanziiert - hervor. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die weiter angerufene "Offizialmaxime" - in der Lehre auch "Offizialprinzip" genannt - verletzt worden sei. Das Prinzip besagt, dass Delikte grundsätzlich von Amtes wegen zu verfolgen sind. Der Staat hat das Recht und die Pflicht, den staatlichen Strafan-

- 8 spruch von Amtes wegen durchzusetzen, mithin alle zur Kenntnis der staatlichen Strafverfolgungsorgane gelangenden Straftatbestände unabhängig vom Willen der Geschädigten in der dafür vorgesehenen strafprozessualen Formen zu ahnden (vgl. etwa: SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 81f.). Meinte die Verteidigung mit der "Offizialmaxime" indessen die "Untersuchungsmaxime", ist das Folgende zu ergänzen: In der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, die Beweislage sei unklar, widersprüchlich oder lückenhaft geblieben, weshalb über das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nicht habe entschieden werden können. Gegenteils erachtet die Verteidigung die Sachverhaltsfragen in dieser Hinsicht als ausreichend abgeklärt, indem sie in der Beschwerdebegründung rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund des erstellten Sachverhaltes das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nach Art. 15ff. StGB prüfen müssen. Bei dieser Sachlage kann von vornherein nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden, sondern es bleibt dabei, dass die Rüge in der behaupteten Verletzung von Bundesrecht aufgeht. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der subsidiären Natur der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt eingetreten werden kann (§ 430b Abs. 1 StPO ZH). 4. a) Im darauf folgenden Beschwerdeabschnitt geht es um die unbekannt gebliebene Person auf der Motorhaube ("Vierter Geschädigter"). Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Person vor: "... Dabei beschleunigte er seinen Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von ca. 18, 7 km/h, und er fuhr mit dieser Geschwindigkeit in eine sich bei der Einmündung der D.-strasse in die L.-strasse aufhaltende dichte Menschentraube, worauf spätestens nach der Überquerung der L.strasse in der stadtauswärts weiterführenden D.-strasse - höchstens 42 Meter nach seiner Abfahrt - zumindest eine unbekannt gebliebene Person durch seinen Personenwagen erfasst und auf die Motorhaube katapultiert wurde (diese Person fiel im Verlauf der weiteren ununterbrochenen Fahrt nach mindestens 12 Metern von der rechtsseitigen Motorhaube wieder herunter) ..." (vgl. GG act. 35 S. 3).

- 9 - Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweise in diesem Punkt zu folgendem Ergebnis (KG act. 2 S. 37/38): "... Es muss somit an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die besagte Person absichtlich oder unabsichtlich auf die Motorhaube gelangte, was zur Folge hat, dass zugunsten des [Beschwerdeführers] von seiner Version, nämlich dass diese unbekannt gebliebene Person absichtlich auf die Motorhaube sprang, ausgegangen werden muss, was auch immer der Grund für einen solchen Sprung war. Hingegen war das Gericht der Ansicht - dies nach nochmaliger Sichtung des Videos und den Einzelframes -, dass der Abgang dieser Person nicht, wie von der Verteidigung behauptet, kontrolliert erfolgte; geschweige denn waren auf dem Video Fusstritte gegen das Fahrzeug, wie der [Beschwerdeführer] in der Hafteinvernahme geltend machte, auszumachen." b) Die Vorinstanz - so die Verteidigung - mache keinerlei Erwägungen zur Frage, ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers bei einem freiwilligen Sprung des unbekannten Geschädigten auf die Motorhaube strafbar sei. Trotzdem gehe die Vorinstanz im Ergebnis davon aus, dass sich der Beschwerdeführer der tödlichen Folgen auch in Bezug auf den unbekannt gebliebenen vierten Geschädigten bewusst gewesen sei, und sie betrachte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung hinsichtlich der vier Geschädigten als erfüllt. Das sei widersprüchlich und willkürlich. Das Ergebnis stehe im Gegensatz zur Feststellung, dass sich die unbekannt gebliebene Person durch den absichtlichen Sprung auf die Motorhaube selbst in eine solche Situation gebracht habe. Auch liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Anklageschrift gehe davon aus, dass der Geschädigte vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst und auf die Motorhaube katapultiert worden sei. Die Vorinstanz gehe dagegen davon aus, dass der unbekannte Geschädigte aktiv von sich aus und absichtlich auf die Motorhaube gesprungen sei. Damit liege ein massgeblich anderer Sachverhalt vor, als die Anklageschrift behauptet habe. Wenn der vierte Geschädigte von sich aus aktiv auf die Motorhaube gesprungen sei, wäre allenfalls ein Unterlassen des Beschwerdeführers (das Nichtanhalten) zu prüfen. Dafür sei aber die Formulierung der Anklageschrift ungenügend, insbesondere sei mit keinem Wort von einer Garantenstellung des Beschwerdeführers oder ähnlichem die Rede (vgl. KG act. 1 S. 6-8).

- 10 c) Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass in der Urteilsbegründung auch festgehalten worden sei, der Abgang des Unbekannten von der Motorhaube sei nicht kontrolliert erfolgt. Sie sei somit hinsichtlich dieser Person davon ausgegangen, dass sobald sich die Person auf der Motorhaube des Fahrzeugs befunden habe, auch diese den gleichen Gefahren augesetzt gewesen sei, wie die übrigen Geschädigten, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst worden seien. Dies sei denn auch den Ausführungen des Sachverständigen J.A. zu entnehmen, der ausgeführt habe, dass es eine Frage des Zufalls sei, was mit einer solchen Person geschehe. Warum diese Kollisionsmechanik auf die unbekannt gebliebene Person nicht gelten sollte, sei nicht nachvollziehbar. Indem der Beschwerdeführer unbeirrt seine Fahrt fortgesetzt und nicht abgebremst habe, mache er sich gegenüber der unbekannt gebliebenen Person auf der Motorhaube im gleichen Masse schuldig wie gegenüber den übrigen vom Fahrzeug erfassten Personen (vgl. KG act. 17 S. 2-3 und act. 18). d) Die Verteidigung hält in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung die vorinstanzliche Argumentation für nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Abgang der unbekannten Person unkontrolliert gewesen sei, lasse nicht automatisch den Schluss zu, die betreffende Person sei den gleichen Gefahren ausgesetzt gewesen, wie diejenigen Personen, die vom Fahrzeug des Beschwerdeführers (von hinten) erfasst und nicht auf die Motorhaube aufgeladen worden seien. Abgesehen davon läge eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da es sich bei einem solchen Verhalten (wenn überhaupt) um eine Unterlassung (das Nichtanhalten) handeln würde, das aber in dieser Form nicht angeklagt worden sei (vgl. KG act. 25 S. 2-3). e)aa) Die Frage, ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers bei einem freiwilligen Sprung des unbekannten Geschädigten auf die Motorhaube strafbar sei, ist bundesrechtlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Fragen, ob die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, die zur Überprüfung des Bundesrechts notwendig sind, und ob die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so unvollständig sei, dass nicht geprüft werden kann, wie das Bundesrecht angewendet worden ist. Insofern besteht im Verfahren der kan-

- 11 tonalen Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum für eine Überprüfung der Vorbringen (vgl. vorstehend E. 3/b). bb) Im gleichen Sachzusammenhang sieht die Verteidigung das aus dem Anklagegrundsatz fliessende Prinzip der Immutabilität verletzt, und zwar aus folgendem Grund: Die Anklageschrift behaupte, der unbekannte Geschädigte sei vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst worden und auf die Motorhaube katapultiert worden, die Vorinstanz gehe dagegen davon aus, dass der unbekannte Geschädigte aktiv von sich aus auf die Motorhaube gesprungen sei. Die Anklageschrift hat eine doppelte Funktion: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen unverändert bleiben. In dieser Hinsicht spricht man daher vom Prinzip der Immutabilität (Unveränderlichkeit). Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide Funktionen werden erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE 120 IV 354; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 Rz 8; vgl. zum Ganzen: Kass.-Nr. 98/356 S, Entscheid vom 27. April 2000, in Sachen W., E. II/3/b), was von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. Kass.-Nr. 334/86 S, Beschluss vom 9. März 1987, in Sachen S., E. 2; Kass.-Nr. 98/096 S, Beschluss vom 10. Juni 1999, in Sachen T., E. II/3/3; je mit Hinweis auf BGE 103 Ia 6). Die Vorinstanz erachtete den Anklageabschnitt "...eine unbekannt gebliebene Person durch seinen Personenwagen erfasst und auf die Motorhaube katapultiert wurde..." nicht als erstellt. Sie liess daher diesen Sachverhaltsaspekt offen und ging zugunsten des Beschwerdeführers von seiner Version aus, nämlich dass der unbekannte Geschädigte absichtlich auf die Motorhaube gesprungen sei, was auch immer der Grund für einen solchen Sprung gewesen sei. Dieses Offenlassen bzw. diese Annahme zugunsten des Beschwerdeführers führte nicht zu einer Verletzung des

- 12 - Immutabilitätsprinzips. Die Frage, wie der unbekannte Geschädigte auf die Motorhaube gelangte, war nämlich für den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des unbekannten Geschädigten ohne rechtliche Relevanz. Wie gezeigt war für die Vorinstanz von (rechtlicher) Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Fahrt mit der unbekannten Person auf der Motorhaube unbeirrt weitergeführt habe und der Abgang der Person von der Motorhaube in der Folge unkontrolliert erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 4/a und c). Dieser schuldspruchbegründende Aspekt ist aber vom Anklagesachverhalt gedeckt ("...(diese Person fiel im Verlauf der weiteren ununterbrochenen Fahrt nach mindestens 12 Metern von der rechtsseitigen Motorhaube wieder herunter). Weiterhin ohne abzubremsen und mit der unbekannt gebliebenen Person auf der Motorhaube beschleunigte der Angeklagte seinen Personenwagen auf ca. 24 km/h ...). Es kann somit nicht gesagt werden, dass der dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt vom Anklagesachverhalt abweicht. Dieses Weiterfahren über eine Strecke von mindestens 12 Metern - mithin ein aktives Tun - führte zum (unkontrollierten) Herunterfallen des unbekannten Geschädigten von der Motorhaube. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Anklageschrift sei ungenau oder unvollständig formuliert, weil sie dem Beschwerdeführer keine Unterlassung vorwerfe und das Nichtanhalten des Beschwerdeführers nicht thematisiert habe. Auch insoweit liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Soweit die Verteidigung beanstandet, dass die Vorinstanz die Gefahr für eine Person, die sich während der Fahrt auf der Motorhaube befindet, gleich einstufe wie für eine Person, die von hinten vom Fahrzeug erfasst werde, kann auf die Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden. Die Verteidigung legt nicht argumentativ dar, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz dabei willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen hat. Ohnehin handelt es sich grundsätzlich um rechtliche Überlegungen, wenn im Hinblick auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) eine herbeigeführte Gefahrensituation beurteilt wird (vgl. KG act. 2 S. 53f.). In diesem Umfang kann mangels Substanziierung auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Rüge nicht bereits nach § 430b Abs. 1 StPO ZH unzulässig ist.

- 13 f)aa) Die Verteidigung wirft der Vorinstanz weiter vor, nicht dargelegt zu haben, weshalb für den unbekannten Geschädigten eine Lebensgefahr bestanden habe, und weshalb es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass er nicht ums Leben gekommen sei. Auch bei der Erstellung des äusseren Sachverhaltes werde - im Gegensatz zu den anderen Geschädigten - nicht dargelegt, dass für ihn eine Lebensgefahr bestanden habe und noch hätte entstehen können. Die Vorinstanz habe somit massgebliche Tatbestandsmerkmale ausser Acht gelassen, bzw. mit keinem Wort dargelegt, inwiefern diese Tatbestandsmerkmale gegeben seien (vgl. KG act. 1 S. 8-9). bb) Die Vorbringen gehen in der Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts auf und/oder erschöpfen sich in einer behaupteten Verletzung der bundesrechtlichen Begründungspflicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Auf diesen Beschwerdepunkt kann daher aufgrund der subsidiären Natur der Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO ZH). g) Die Verteidigung weist weiter darauf hin, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung unter dem Titel "Tatvorgehen (kriminelle Energie)" festgestellt habe, es sei reiner Zufall gewesen, dass die weiteren Geschädigten (Beschwerdegegner 3 und 4) und die unbekannt gebliebene Person auf der Motorhaube keine schwereren Verletzungen davon getragen hätten (vgl. KG act. 1 S. 9). Soweit die Verteidigung beanstandet, dass die Vorinstanz auch im Rahmen der Strafzumessung davon ausgegangen sei, es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der unbekannte Geschädigte keine schwereren Verletzungen davon getragen habe (vgl. KG act. 1 S. 9), kommt der Rüge nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 4/f/bb) keine selbstständige Bedeutung mehr zu, bzw. es kann aus den nämlichen Gründen nicht auf die Beschwerdevorbringen eingetreten werden. Die daran anschliessende Rüge, die Vorinstanz unterstelle in aktenwidriger Weise, der unbekannte Geschädigte habe Verletzungen erlitten (vgl. KG act. 1 S. 9), erweist sich als unbegründet. Die Formulierung, es sei Zufall, dass "keine

- 14 schwereren" Verletzungen erlitten worden seien, impliziert nicht zwingend, dass die Vorinstanz davon ausging, der unbekannte Geschädigte habe (zumindest leichte) Verletzungen erlitten. Die Vorinstanz wollte im fraglichen Kontext nur unterstreichen, dass im Tatvorgehen eindeutig ein Potential für schwerere Verletzungen gelegen hatte, und zwar losgelöst von den tatsächlich erlittenen Verletzungen der einzelnen Geschädigten. h) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen rund um den vierten unbekannten Geschädigten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte. 5. Gegenstand der weiteren Beschwerdevorbringen bildet die "Frage der Schuldfähigkeit" (vgl. KG act. 1 S. 9-15). 5.1 a) Zur Frage, ob im Verlaufe der Fahrt eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB aufgetreten sei, stellte die Vorinstanz folgende Erwägungen an (KG act. 2 S. 46-48): "Der Sachverständige Prof. Dr. J. führte vor Schranken aus, dass, wenn jemand in Panik sei, es völlig ausgeschlossen sei, überhaupt noch rationale Entscheidungen zu treffen (Prot. S. 859). Weiter erklärte er, dass es sich, so wie das vom Verteidiger beschrieben werde - der Verteidiger sprach hier, wie bereits erwähnt, von einem langsamen in die Menschenmenge Fahren - um eine klassische Situation handle, wo er eine solche Panik erwarten würde (Prot. S. 863). Das Gericht kam in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass der [Beschwerdeführer] im Verlaufe der Fahrt sicherlich mehr und mehr in Angst und gewiss auch in eine bestimmte Panik geraten ist. Es schloss hingegen aus, dass es sich dabei um eine jegliche rationale Entscheidung ausschliessende Panik, wie vom Sachverständigen J. beschrieben, handelte. Dagegen sprachen, wie bereits ausführlich im Rahmen der Aussagenwürdigung ausgeführt, die in der Hafteinvernahme getätigten Aussagen des [Beschwerdeführers], weshalb an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.4.1.1. verwiesen wird. Ergänzend ist auf seine Schilderung, wiederum deponiert in der Hafteinvernahme vom 2. Mai 2008, hinzuweisen, wonach er, als die Menschenmasse etwas kleiner geworden sei, mehr Gas gegeben habe. Ferner seien drei ältere Leute auf der Strasse gewesen und hätten ihm mit erhobenen Händen angezeigt, dass er anhalten solle (Urk. 8/1 S. 7 i.V.m. Prot. S. 57 f: 'Haben Sie niemanden festgestellt, welcher rief, Sie sollten anhalten, es sei jemand unter Ihrem Auto? Ich habe gar nichts mehr wahrgenommen. Ich habe niemanden rufen gehört. Es hat nur noch gehandelt. In dem Sinne, das habe nicht ich gemacht, in meinem Bewusstsein. Da muss ich auch wieder auf Aussagen verweisen, welche Sie gemacht haben (Urk.

- 15 - 8/1 S. 7 i.V.m. Prot. S. 57 f.): 'Dann wurde die Menschenmasse etwas kleiner und ich gab mehr Gas. Es hatte dann drei ältere Männer auf der Strasse, die mir mit erhobenen Händen angezeigt haben, dass ich anhalten solle. Ich dachte dann, bitte nicht, geht zur Seite ... das waren ganz normale Leute, die zeigten, dass ich anhalten sollte, die Maskierten waren alle hinten dran... Hinter mir waren dann noch etwa drei Fahrradfahrer, die mir Sachen nachgeworfen haben ...'). Wer aber nicht mehr weiss, was um ihn herum geschieht und wie er nach Hause gekommen ist, macht nicht solche detaillierten Angaben. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der [Beschwerdeführer] durchaus noch in der Lage war, die Situation zu beobachten, entsprechend wahrzunehmen und auch adäquat zu interpretieren. Diese Aussagen des [Beschwerdeführers] waren, wie schon mehrfach erwähnt, dem Sachverständigen J. nicht bekannt. Schliesslich räumte Prof. Dr. J. dann auch ein, dass er, um zu beurteilen, ob konkret eine Paniksituation vorgelegen habe, mit dem [Beschwerdeführer] über den Vorfall sprechen und ihn auch untersuchen müsste und er lediglich erklären könne, was grundsätzlich in einer Panikreaktion geschehe (Prot. S. 875 sowie Prot. S. 867). Damit gab es für das Gericht keinen Zweifel, dass beim [Beschwerdeführer], wie im Übrigen auch von der psychiatrischen Sachverständigen attestiert (Urk. 22/2 i.V.m. Prot. S. 890), die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht und die Fähigkeit dementsprechend zu handeln in keinem Zeitpunkt weder aufgehoben noch eingeschränkt war. Eine im Verlaufe der Fahrt aufgetretene Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB, wie von der Verteidigung vorgebracht, lag somit nicht vor. Hingegen gestand das Gericht dem [Beschwerdeführer] zu, dass er sich in einer Ausnahmesituation befand. Dieser Umstand wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein." b) Die Kompetenzausscheidung nach § 430b Abs. 1 StPO hat für den vorliegenden Fall auch zur Folge, dass das Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen prüfen kann, ob die vom Sachrichter als erwiesen betrachteten Tatumstände etc. die Annahme einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB oder einer (graduell) verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erlauben. Es handelt sich hierbei um eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage (vgl. etwa: BGE 6B_725/2009, Urteil vom 26. November 2009, E. 2.2 und 2.3; vgl. BOMMER/DITT- MANN, BSK Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 52 zu Art. 19 StGB m.w.H.). Rechtsfrage ist auch, ob das Gericht von einem zutreffenden Begriff der verminderten Schuldfähigkeit ausging (a.a.O.). Das Gleiche gilt für die beiden Begriffe Einsicht- und Steuerungsfähigkeit (vgl. BGE 6S.49/2006, Urteil vom 3. November 2006, E. 2.3 a.E.; vgl. BOMMER, BSK Strafrecht I, a.a.O., N 5 und 33 zu Art. 20

- 16 - StGB). Darüber hinaus prüft das Bundesgericht, ob diese (Rechts-)Begriffe richtig angewendet worden sind, d.h. ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen betrachteten Tatumstände die Annahme einer Beeinträchtigung/Herabsetzung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erlauben oder nicht (vgl. BGE 6B_1003/2009, Urteil vom 16. März 2010, E. 1.4.2; BGE 6S.4/2004, Urteil vom 23. April 2004, E. 2.1). Die Frage, ob eine psychiatrische Begutachtung im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit angeordnet werden muss, ist schliesslich ebenfalls bundesrechtlich geregelt. Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung des Täters an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Die Bestimmung bezeichnet den Sachverständigen als Beweismittel zur Beseitigung von diesbezüglichen Zweifeln und regelt die Voraussetzungen der Anordnung einer Begutachtung (vgl. BOMMER, BSK Strafrecht I, N 38 zu Art. 20 StGB). Mit der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht vorzubringen sind daher insbesondere die Rügen, der Richter habe zwar mit Grund an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gezweifelt, aber dennoch kein Gutachten angeordnet, oder er habe diese Zweifel unterdrückt, oder er habe sie anders als durch Beizug eines Sachverständigen zu beseitigen versucht (vgl. BGE 6B_917/2008, Urteil vom 3. Februar 2009, E. 1ff.; BGE 6B_1003/2009, Urteil vom 16. März 2010, E. 1; BOMMER, BSK Strafrecht I, a.a.O., N 37ff. zu Art. 20 StGB mit Hinweisen). 5.2 Soweit die Verteidigung beanstanden wollte, dass die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB ausgeschlossen habe, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1 S. 9-15; insb. S. 10, Ziffer 3; S. 12-13, Ziffern 6-8; S. 14-15, Ziffern 10 und 11). 5.3 a) Der Verteidiger bemängelt darüber hinaus die Feststellung der Vorinstanz, der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. J. habe sich bei seiner Einschätzung auf die Darstellung des Verteidigers gestützt, wonach der Beschwerdeführer langsam in die Menschenmenge gefahren sei. Dieser sinngemässe Einwand der Vorinstanz - so die Verteidigung -, sei nicht dazu angetan, die Einschätzung des

- 17 - Sachverständigen im konkreten Fall zu hinterfragen. Das die Panik auslösende Moment sei offensichtlich das Gefühl des Eingeschlossenseins und der ausgeübten Gewalt gegen das Fahrzeug gewesen. Der Sachverständige J. habe sogar ausdrücklich festgehalten, selbst dann, wenn man schnell in eine Menschentraube hineinfahren würde und dann umzingelt wäre, könne man noch in eine Paniksituation hineingeraten (vgl. KG act. 1 S. 10-11). b) Die Vorinstanz stellte lediglich fest, dass J. in dem vom Verteidiger umschriebenen Szenario eine klassische Situation gesehen habe, in welcher er (der Sachverständige) eine jegliche rationale Entscheidung ausschliessende Panik erwarten würde (vgl. vorstehend E. 5/1/a). Mit dem Hinweis, dass der Verteidiger von einem langsamen in die Menschenmenge Fahren gesprochen habe, wollte die Vorinstanz die Einschätzung des Sachverständigen nicht in Frage stellen, sondern sie gab lediglich das von der Verteidigung an der Verhandlung gegenüber dem Sachverständigen umschriebene Szenario wieder, wonach der Beschwerdeführer zunächst versucht habe, mit seinem Fahrzeug langsam durch die Menschenmenge zu fahren (vgl. GG Prot. S. 862). Die Frage, ob der Beschwerdeführer "schnell" oder "langsam" in die Menschentraube hinein fuhr, spielte weder für die Vorinstanz noch für den Sachverständigen J. eine entscheidende Rolle (vgl. KG act. 2 S. 46-48 bzw. GG Prot. S. 868-869). Entscheidend war für die Vorinstanz vielmehr, dass der Beschwerdeführer - als er sich bereits in der Menschentraube befunden hatte - gemäss eigenen Angaben etwas beschleunigte, und zwar in jenem Moment, als die Menschenmasse seiner Ansicht nach etwas kleiner geworden war (vgl. KG act. 2 S. 47 und dortige Zitate/Belegstellen). Insbesondere dieser Vorgang (neben anderen Beobachtungen des Beschwerdeführers [vgl. vorstehende E. 5/1/a und dortige Aussagenzitate]) führte bei der Vorinstanz zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer durchaus noch in der Lage gewesen sei, die Situation wahrzunehmen und adäquat zu interpretieren (vgl. vorstehend E. 5/1/a). Inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz erwähnte, der Sachverständige habe sich bei seiner Einschätzung auf die Darstellung des Verteidigers gestützt, wonach der Beschwerdeführer langsam in die Menschenmenge gefahren sei, die Aussagekraft der Ausführungen von J. hätte in Frage stellen sollen,

- 18 ist somit nicht ersichtlich, und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher dargetan. Die Rüge ist unbegründet. 5.4 a) Im gleichen Sachzusammenhang wendet die Verteidigung ein, sie habe den Sachverständigen nicht in dem Sinne instruiert, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nichts mehr wahrgenommen habe. Nach Ansicht der Verteidigung "insinuiert" die Vorinstanz aber ein entsprechendes Szenario. Die Verteidigung habe gegenüber dem Sachverständigen nur erklärt, der Beschwerdeführer habe nicht wahrgenommen, dass er drei Geschädigte an, resp. überfahren habe. Der Einwand der Vorinstanz, der Sachverständige habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hafteinvernahme gewisse Wahrnehmungen geschildert habe, steche also nicht (vgl. KG act. 1 S. 11). b) Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nichts mehr wahrgenommen, fusst auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, und nicht auf der Instruktion des Sachverständigen durch den Verteidiger (vgl. KG act. 2 S. 47 und dortige Zitate/Belegstellen). Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige J. davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme vom 2. Mai 2008 aussagte, etwas mehr Gas gegeben zu haben, als die Menschenmasse kleiner geworden sei. Im Rahmen des anlässlich der Verhandlung gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Szenarios erwähnte der Verteidiger jedenfalls keine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers (vgl. GG Prot. S. 862). Auch insoweit ist daher nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben soll. 5.5. a) Die Verteidigung führt weiter aus, der Sachverständige J. habe nicht ausgeführt, dass bei einer solchen Panik der Betreffende notwendigerweise keine Wahrnehmungen mehr machen könne, wie das die Vorinstanz stipuliere. Er habe nur über die Frage der Reaktion auf eine gewisse Situation und über die Frage des Kontrollverlustes über solche Reaktionen etc. referiert. Der Sachverständige habe mit keinem Wort gesagt, dass eine Person, die in Panik gerate, nicht mehr wahrnehme, was um sie herum passiere. Er habe vielmehr gesagt, dass der Betreffende einen Kontrollverlust erleide und nicht mehr Herr seiner Verhaltensweisen sei, nicht mehr adäquat auf das zu reagieren wisse, was er wahrnehme.

- 19 - Der Schluss der Vorinstanz, dass keine Schuld ausschliessende Panik vorgelegen habe, sei somit durch eine willkürliche und teilweise auch aktenwidrige Beweiswürdigung entstanden (vgl. KG act. 1 S. 11-12). b) Wie gezeigt hat die Vorinstanz gewichtet, dass der Beschwerdeführer seine Beobachtungen/Wahrnehmungen adäquat interpretieren konnte (vgl. vorstehend E. 5/1 und 5/3). So habe er etwas Gas gegeben, als die Menschenmasse etwas kleiner geworden sei, und er habe überdies realisiert, dass drei ältere Leute auf der Strasse ihn mit erhobenen Händen zum Anhalten hätten bewegen wollen. Mithin war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt Beobachtungen/Wahrnehmungen machen konnte, nicht - jedenfalls nicht alleine - entscheidend im Hinblick auf die Frage, ob die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht und die Fähigkeit entsprechend zu handeln aufgehoben oder eingeschränkt war. Auch insoweit liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, soweit die Vorbringen nicht ohnehin in einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht aufgehen (vgl. vorstehend E. 5/1/b). 5.6 a) Schliesslich hält die Verteidigung dafür, dass die Vorinstanz nicht über das nötige Fachwissen verfügt habe, um eine jegliche rationale Entscheidung ausschliessende Panik verneinen zu können. Selbst der Sachverständige J. habe ausgeführt, für eine profunde Beurteilung der Frage sei eine Untersuchung notwendig. Die Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. J. und Dr. med. lic. phil. M., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten beide die These vertreten, es sei sehr wahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer in jener Situation eine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Der Sachverständige J. habe aber auch erklärt, dass für eine Einschätzung, ob konkret eine Paniksituation vorgelegen habe, eine Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig sei. Wenn also schon der Sachverständige der Meinung sei, er müsse den Beschwerdeführer untersuchen, um eine konkrete Einschätzung abgeben zu können, so könne das fachlich nicht kompetente Gericht in Widerspruch zu den grundsätzlichen Einschätzungen der beiden Sachverständigen und ohne eine solche Untersuchung angeordnet zu haben, nicht zum Schluss gelangen, dass keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe. Dieses Vorgehen widerspreche der Pflicht des Gerichts, bei Fragen, die ein spezielles Fachwissen erforderten,

- 20 ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben. Damit liege eine Verletzung von § 109 StPO ZH sowie der Instruktions- und der Offizialmaxime vor (vgl. KG act. 1 S. 13-14, Ziffer 9). b) Die zuständige Staatsanwältin beauftragte M. während laufender Strafuntersuchung mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (GG HD act. 22/1). Die Sachverständige erstattete das Gutachten am 13. November 2008 zuhanden der Untersuchungsbehörde (vgl. HD act. 22/2). Die Vorinstanz lud in der Folge die Gutachterin vor und befragte sie im Rahmen der geschworenengerichtlichen Verhandlung in Nachachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit formell als Sachverständige (vgl. GG Prot. S. 864ff.). Dabei hat sich die Sachverständige eingehend und umfassend zu den gutachterlichen Fragestellungen geäussert. Namentlich wurde sie gleich zu Beginn auf die Kernfrage hingeführt, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt an einer psychischen Störung oder an einer Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol oder gar an einer Geisteskrankheit gelitten habe, die sich allenfalls auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit habe auswirken können (vgl. GG Prot. S. 884). Die Sachverständige M. gelangte zum Ergebnis, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch eingeschränkt gewesen sei. Sie stellte klar, dass es sich dabei um eine forensisch-psychiatrische Sichtweise handle. Ihre Aufgabe sei gewesen, zu prüfen, ob eine krankhafte (pathologische) Störung vorgelegen habe, die sich auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ausgewirkt habe. Ein psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert habe sie aber nicht stellen können. Auf entsprechende Frage erklärte sie weiter, das Bewusstsein oder die Aufmerksamkeit könne auch durch normalpsychologische Dinge wie Angst oder Wut beeinträchtigt werden, und ergänzte, sofern keine krankhafte Störung vorliege, habe der forensische Psychiater aber nichts dazu zu sagen. Schliesslich fügte sie an, dass die Tat normalpsychologisch erklärbar sei als eine kurzschlussartige Überreaktion, bzw. es sei aus normalpsychologischer Sicht verständlich, dass ein gesunder Mensch so reagieren könne (vgl. insbes. GG Prot.

- 21 - S. 889, 890, 891 und 910; vgl. auch KG act. 2 S. 47 und 62 und GG HD act. 22/2 S. 31 unten). Bei J. handelt es sich um einen von der Verteidigung im Hinblick auf die geschworenengerichtliche Verhandlung angefragten/beauftragten Sachverständigen. J. ist Professor für Neuropsychologie an der Universität Zürich und er erklärte sich bereit, darüber Auskunft zu geben, wie Menschen in einer Paniksituation reagieren. Auch er wurde anlässlich der Verhandlung formell als Sachverständiger befragt. J. hatte weder Einsicht in die Untersuchungsakten noch mit dem Beschwerdeführer gesprochen, d.h. eine persönliche Untersuchung durchgeführt. Seine Einschätzungen und wissenschaftlichen Erläuterungen gab er gestützt auf den vom Beschwerdeführer bzw. Verteidiger geschilderten Sachverhalt ab (vgl. KG act. 2 S. 34, GG Prot. S. 857ff.). Namentlich erklärte er, dass es sich bei dem vom Verteidiger umschriebenen Szenario um eine klassische Situation handle, in welcher er eine jegliche rationale Entscheidung ausschliessende Panik erwarten würde (vgl. KG act. 2 S. 46 mit Belegstelle). c) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Nachachtung von Art. 20 StGB zur Frage der Schuldfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung durchführen liess und M. hierfür den standardisierten Fragenkatalog für psychiatrische Begutachtungen vorlegte. M. hat - wie gesagt - ihre im Rahmen des schriftlichen Gutachtens gewonnenen Erkenntnisse anlässlich der Verhandlung nochmals mündlich erstattet. Mit den gutachterlich gewonnenen Erkenntnissen lag der Vorinstanz ein fachspezifisches Wissen vor, das es ihr ermöglichen sollte, über die Frage der Schuldfähigkeit zu entscheiden. Die Verteidigung macht nicht geltend, dass sich mit einer psychiatrischen Begutachtung nach dem standardisierten Fragenkatalog die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen nicht zweckmässig beantworten lassen. Ebenso wenig wendet sie ein, dass das psychiatrische Gutachten mangelhaft sei oder dass es M. an der nötigen Fachkompetenz fehle, um die sich stellenden Fragen beantworten zu können. Allgemein ist weiter zu beachten, dass der forensische Psychiater bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eine spezifische Sichtweise einnimmt. Tatsächlich hat er nur zu prüfen, ob eine krankhafte psychische Störung vorlag, die geeignet

- 22 war, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu beeinträchtigen (vgl. etwa: BOMMER, a.a.O., N 4 und 32 zu Art. 20 StGB). Soweit keine solche Störung (etc.) diagnostiziert werden kann, ist der Richter grundsätzlich gehalten, das Verhalten eines Angeklagten in der tatsächlich erlebten Situation im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung "normalpsychologisch" zu beurteilen und mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen (z.B. bei der Strafzumessung) normativ zu werten (vgl. etwa: Kass.-Nr. AC090012, Beschluss vom 1. November 2010, in Sachen S., E. II/2/7b). M. stellte - wie gesagt - fest, dass die Tat normalpsychologisch erklärbar sei als eine kurzschlussartige Überreaktion, die nicht krankhaft sei. Ausdrücklich hielt sie gleich anschliessend im Sinne der vorstehenden Erwägungen fest: "Solche Reaktionen können die Steuerungsfähigkeit einschränken, wozu der Psychiater aber mangels krankhafter Störung nichts zu sagen hat. Die Beurteilung einer solchen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit - betreffend einer Schuldminderung - gehört in den Bereich des Richters." (GG Prot. S. 891, vgl. auch GG HD act. 22/2 S. 31 unten). Nachdem M. keine erhebliche krankhafte Störung diagnostizieren konnte, hat die Vorinstanz folgerichtig eigene Überlegungen zur Frage angestellt, ob und inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der Ausnahmesituation bedingt durch Angst und Schrecken in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war (vgl. KG act. 2 S. 46-48, S. 58 oben, S. 62). Dabei betonte die Vorinstanz auch, dass es um eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit ausserhalb der Frage der eigentlichen Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB gehe (vgl. KG act. 2 S. 62 unten). Somit kann nicht gesagt werden, die Vorderrichter hätten sich in Verletzung von § 109 StPO ZH fachspezifisches Wissen angemasst, das ihnen in ihrer Funktion als Strafrichter nicht zugebilligt werden könnte, soweit eine entsprechende Rüge überhaupt zulässig sein sollte. So kann mit der Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht (u.a. auch) gerügt werden, der Richter habe Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten anders als durch Beizug eines Sachverständigen zu beseitigen versucht (vgl. vorstehend E. 5/1/b a.E.). Die Überlegungen der Vorinstanz, die sie zur Bejahung einer Ausnahmesituation, aber zur Verneinung einer jegliche Entscheidung ausschliessenden Panik führten, können nachvollzogen werden (vgl. vorstehend E. 5/1 - 5/5), und werden in der Beschwerdebegründung auch nicht argumentativ entkräftet. Sie stehen

- 23 auch nicht in Widerspruch zu den Meinungen der beiden Sachverständigen. M. erklärte auf entsprechenden Vorhalt nur, dass das Bewusstsein oder die Aufmerksamkeit durch normalpsychologische Dinge wie Angst und Wut beeinträchtigt sein könne. Sie nahm also keine abschliessende Beurteilung vor und verwies - wie gezeigt - ausdrücklich auf die richterliche Zuständigkeit (GG Prot. S. 891, vgl. auch GG HD act. 22/2 S. 31 unten). Nach J. handelte es sich bei dem von der Verteidigung umschriebenen Szenario zwar um eine klassische Situation, in welcher er eine jegliche Entscheidung ausschliessende Panik erwarten würde. Indessen erfolgte die Einschätzung ebenfalls nicht abschliessend. J. betonte mehrmals, dass er nur hier sei, um zu erklären, was grundsätzlich in einer Panikreaktion geschehe (vgl. GG Prot. S. 867 und 875, KG act. 2 S. 47). Auch bleibt es dabei, dass der Sachverständige keine Aktenkenntnisse und nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatte, mithin auch keine Kenntnisse von den von der Vorinstanz herangezogenen Aussagen des Beschwerdeführers hatte (a.a.O.). 5.7 Soweit die Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz nicht weiter geprüft habe, ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliege (vgl. KG act. 1 S. 15, Ziffer 11), ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen, die nicht Gegenstand der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bilden darf (vgl. vorstehend E. 3/b). 6. Die Verteidigung macht unter dem Titel "Frage des Eventualvorsatzes" weitere Nichtigkeitsgründe geltend (vgl. KG act. 1 S. 15-23). 6.1 Bei Fragen rund um den Eventualvorsatz führt die Kompetenzausscheidung nach § 430b Abs. 1 StPO ZH dazu, dass das Kassationsgericht nicht prüfen darf, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen betrachteten tatsächlichen Umstände die Annahme des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes (nach Art. 12 Abs. 2 StGB) erlauben. Hierbei handelt es sich um eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage (vgl. BGE 6B_1056/2010, Urteil vom 16. Juni 2011, E. 3/1 m.H. auf BGE 133 IV 9; BGE 130 IV 58). Rechtlicher Natur ist namentlich auch die aus der sog. Wahrscheinlichkeitstheorie abgeleitete Fragestellung, d.h. die Prüfung der Frage, ob sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme

- 24 dieses Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. BGE 6B_823/2010, Urteil vom 25. Januar 2011, E. 3/3 m.w.H., publiziert in: forumpoenale 4/2011 Nr. 32; vgl. JENNY, BSK Strafrecht I, a.a.O., N 48 zu Art. 12 m.w.H.). Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes (bzw. des Eventualvorsatzes) willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbesondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im kantonalen Beschwerdeverfahren insbesondere jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Feststellungen der Wissens- und Willenselemente (sogenannte innere Tatsachen) beziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdigung angelastet werden können (a.a.O.; vgl. auch unveröffentlichte Entscheide des Kassationsgerichts wie Kass.-Nr. AC110002, Beschluss vom 22. November 2011, E. III/2/b und d; Kass.-Nr. AC050066, Beschluss vom 13. September 2005, E. II/3; Kass.-Nr. AC040021, Beschluss vom 25. Juni 2004, E. II/2/b, m.w.H.). Die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage erweist sich in der Praxis gerade im Bereich des Eventualvorsatzes unter Umständen als schwierig, zumal - wie auch das Bundesgericht wiederholt erwähnt hat - sich insoweit Tat- und Rechtfragen teilweise überschneiden (vgl. etwa BGE 130 IV 58 E. 8.5). Das gilt es auch im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der einzelnen Rügen zu beachten. 6.2 a) Im ersten Teil geht es um die gefahrene Geschwindigkeit im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in die Kreuzung D.-strasse/L.-strasse einfuhr. Die Verteidigung bringt zunächst das Folgende vor: Die Vorinstanz weise in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es schwierig sei, Geschwindigkeiten verlässlich zu schätzen. Wenn das so sei, müsse das auch für den Beschwerdeführer gelten. Wenn er also zu Beginn seiner Fahrt und auch noch im Bereich der Kreuzung D.-strasse/L.-strasse den Eindruck gehabt habe, ganz langsam zu fahren bzw. fast stillzustehen, müsse ihm zugute gehalten werden, dass er mindestens der Meinung gewesen sei, dass das so gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch unter dem Eindruck der Zeugen langsam unterwegs gewesen, und habe

- 25 versucht, sich langsam durch die Leute zu "drängen". Auch habe er nach Darstellung der Zeugen immer wieder abgebremst und es sei massiv auf das Fahrzeug geschlagen worden. Die Darstellungen der Zeugen zeigten vor allem auf, dass die Beschleunigung erst dann erfolgt sei, als das Fahrzeug von der L.-strasse in die D.-strasse eingefahren sei, also dort, wo die unbekannt gebliebene Person auf die Motorhaube gesprungen sei (vgl. KG act. 1 S. 15-16). Weiter hält die Verteidigung zusammengefasst fest: Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Zeugenaussagen unterschiedlich seien. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Eine solche Würdigung sei nicht haltbar und willkürlich. Nur weil Widersprüche in den Aussagen verschiedener Zeugen vorlägen, könne nicht einfach davon abgesehen werden, die Aussagen zu würdigen und zu verwerten. Die von der Vorinstanz zitierten Zeugenaussagen würden die Aussagen des Beschwerdeführers mehrheitlich stützen, wonach er relativ langsam gefahren sei und wegen den Leuten immer wieder abgebremst habe. Die Vorinstanz hätte auf diese Angaben abstellen müssen, soweit sie nicht eindeutig durch naturwissenschaftliche Berechnungen widerlegt worden seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer langsam und zumindest vom Eindruck her im Schritttempo bis zur Langstrasse gefahren sei und dass er vor den Leuten abgebremst und versucht habe, langsam durch die Menschenmenge hindurchzufahren. Indem die Vorinstanz nicht eine solche Beweiswürdigung vorgenommen habe und den Sachverhalt entsprechend erstellt habe, habe sie durch willkürliche Beweiswürdigung den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (vgl. KG act. 1 S. 16-17). Sodann bringt die Verteidigung vor: Die Vorinstanz gehe zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er im Bereich der L.-strasse abgebremst habe, jedoch nicht derart, dass sein Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Wenn dem so sei, müsse auch zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er nicht mit einer Geschwindigkeit von ca. 18.7 km/h in eine dichte Menschenmenge bei der Einmündung der Diener- in die L.-strasse gefahren sei, wie die Anklageschrift behaupte. Das könne nicht sein, wenn der Beschwerdeführer im Bereich der L.-strasse abgebremst habe. Vielmehr müsse zugunsten des

- 26 - Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er zu Beginn dieses Fahrabschnittes - als die Strasse noch frei gewesen sei - recht gefahren und dort eine gewisse Spitze erreicht habe. Im Bereich der Menschenmenge habe er dann abgebremst und sei wesentlich langsamer als mit 18.7 km/h bei der Einfahrt der D.strasse in die L.-strasse unterwegs gewesen. Mit der "Spitze" zu Beginn der Fahrt könne auch der errechnete Durchschnittswert für den ersten Abschnitt der Fahrt erklärt werden. Bei der Erstellung dieses Anklageabschnittes habe es die Vorinstanz also unterlassen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit 18.7 km/h in die Menschengruppe bei der Kreuzung D.-strasse/L.-strasse hineingefahren sei, sondern wesentlich langsamer. Es sei also nichts so, dass die Anklageschrift und insbesondere die angegebenen Geschwindigkeiten durch das Gutachten von J.A. erstellt seien, wie die Vorinstanz feststelle. Dies sei eine willkürliche Beweiswürdigung. Es müsse festgestellt werden, dass ein Bremsen stattgefunden habe und dass auf der ganzen Wegstrecke vom Losfahren bis zur Kreuzung eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 18.7 km/h gefahren worden sei. Dass der Beschwerdeführer mit dieser Geschwindigkeit in die Menschenmenge im Kreuzungsbereich hinein gefahren sei, könne nicht als erstellt gelten (vgl. KG act. 1 S. 17-18). b) Die Vorinstanz stellte fest, dass die Aussagen der Augenzeugen sehr vielfältig und widersprüchlich seien. Bei der Erstellung des Sachverhaltes müsse daher dem Video und der Analyse des Sachverständigen J.A. die grössere Bedeutung zukommen. Dabei sei der Verteidigung beizupflichten, dass aus der Betrachtung des Videos für sich alleine falsche Eindrücke über die vom Wagen des Beschwerdeführers gefahrene Geschwindigkeit entstehen könnten. Zusammen mit den verschiedenen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich bzw. den auch für einen Laien nachvollziehbaren Erläuterungen dieser Gutachten durch den Sachverständigen J.A. vor Gericht habe diesen falschen Eindrücken entgegengewirkt werden können. Die mit dem Fall befassten Sachverständigen hätten sodann vor Schranken in auch für Laien verständlicher Weise ihre überzeugenden Gutachten erläutert bzw. hinsichtlich ihrer Feststellungen in schlüssiger Weise Rede und Antwort gestanden (vgl. KG act. 2 S. 32-35).

- 27 - Im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt, der Beschwerdeführer habe seinem Personenwagen auf eine Geschwindigkeit von ca. 18.7 km/h beschleunigt und sei mit dieser Geschwindigkeit in eine sich bei der Einmündung der D.strasse in die L.-strasse aufhaltende dichte Menschentraube gefahren (...), befasste sich die Vorinstanz mit der Behauptung des Beschwerdeführers, vor der Menschenmenge abgebremst zu haben und auf der L.-strasse noch stillgestanden zu sein (vgl. KG act. 2 S. 38-39). Dieser Behauptung hielt die Vorinstanz entgegen, dass das Video ein praktisch kontinuierlich beschleunigtes Fahrzeug zeige, das sich einen Weg durch die Menschenmenge pflüge. Dieses kontinuierliche Beschleunigen ergebe sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen J.A.. Dieser habe angegeben, dass von der Zeit her ein aktives Bremsen eher nicht plausibel sei. Es brauche eine gewisse Zeit, um vom Gaspedal auf das Bremspedal zu wechseln und wieder zurück. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kurz Gas gegeben habe und dann wieder vom Gas weggegangen sei. Die Verteidigung fragte den Sachverständigen vor Gericht, ob es denkbar sei, dass in jenem Bereich, wo das Fahrzeug auf dem Video während ca. 3 Sekunden nicht sichtbar gewesen sei, das Fahrzeug aktiv gebremst worden sei, bis hin zum Stillstand. J.A. antwortete (KG act. 2 S. 38 bzw. GG Prot. S. 595): "Ich muss zwei Antworten geben: Einmal ist die Zeit, die man nicht sieht, die ist sehr kurz, etwa 3 Sekunden. Und in dieser 3-Sekunden-Phase das Auto zum Stillstand zu bringen und wieder zu beschleunigen auf die Geschwindigkeit am Schluss, das ist physikalisch nicht möglich. Man müsste dies allerdings genauer anschauen, aber die Zeit ist extrem kurz. Ich habe jetzt aber nur von der Zeit gesprochen. Die Bedingung, dass die Geschwindigkeit vorher und die Geschwindigkeit nachher stimmen muss, welche man sieht, und auch die Randbedingung, dass Sie ein Auto weder beliebig beschleunigen noch beliebig abbremsen können, diese Bedingungen müssen alle auch erfüllt sein. Aufgrund der Kürze dieses Unterbruchs kann ich ausschliessen, dass in dieser Zeit etwas Wesentliches passiert ist punkto Geschwindigkeit. Ich kann nicht ausschliessen, dass er vielleicht ein bisschen anbremst und nachher wieder beschleunigt. Aber dass es zu einem vollständigen Stillstand kommt und dann wieder auf die nächste Geschwindigkeit beschleunigt, das ist aufgrund der Motorisierung aber auch aufgrund der Bremsleistung schlichtweg nicht möglich." Die Vorinstanz folgerte daraus, augrund der gutachterlichen Ausführungen könne ein aktives Bremsen - obwohl dies wenig plausibel erscheine - zwar nicht ausgeschlossen werden, hingegen könne aber ein Stillstand schon aus physikalischen Gründen ausgeschlossen werden. Zugunsten des Beschwerdeführers sei demzufolge davon auszugehen,

- 28 dass er im Bereich der L.-strasse noch abbremste, jedoch nicht derart, dass das Fahrzeug vollkommen zum Stillstand gekommen sei. Aus dem Gutachten ergebe sich diese Unmöglichkeit auch aufgrund der errechneten Geschwindigkeiten. Zwar handle es sich bei den im Gutachten ermittelten Geschwindigkeiten um Durchschnittsgeschwindigkeiten, mit denen das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine bestimmte Strecke zurückgelegt habe. Doch sei offensichtlich, dass massive Geschwindigkeitsreduktionen - um eine bestimmte Durchschnittsgeschwindigkeit zu erreichen - durch entsprechende über dem Durchschnitt liegende Spitzen hätten kompensiert werden müssen; dies lasse sich dem Video aber wiederum nicht entnehmen (vgl. KG act. 2 S. 38-39). Die Vor instanz stellte abschliessend fest, die restlichen Passagen in diesem Teil der Anklageschrift, insbesondere die darin angegebenen Geschwindigkeiten, seien vollumfänglich durch das ausführliche Gutachten des Sachverständigen J.A. belegt (vgl. KG act. 2 S. 39). c) Die Verteidigung vermag mit ihren Vorbringen die vorstehenden Entscheidgründe der Vorinstanz nicht als willkürlich umzustossen. Tatsächlich erweisen sich die - nur beispielhaft - zitierten Aussagen der Augenzeugen als sehr vielfältig. Die Erklärungsversuche der Verteidigung wirken dagegen unbehelflich. Sie vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges stark unterschiedlich eingeschätzt bzw. wahrgenommen worden ist. Dies erscheint - wie die Vorinstanz schon festgehalten hat - auch nicht als aussergewöhnlich, handelt es sich doch um besonders störungsanfällige Wahrnehmungen im Rahmen eines Turbulenzgeschehens. Hinzu kommt, dass es als schwierig gilt, Geschwindigkeiten einzuschätzen, und allgemein geschätzte Angaben schlecht in Erinnerung bleiben und als unzuverlässig gelten (vgl. etwa: SCHUMACHER, in AJP/PJA 12/2000, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen, S. 1455 und 1456 m.w.H.). Abgesehen davon ist z.B. die Einschätzung "langsam" eine dehnbare Grösse. Für den einen Betrachter fährt ein Auto "langsam", wenn es sich im normalen Schritttempo bewegt, für den anderen fährt ein Auto noch "langsam", auch wenn es sich bereits mit 20 km/h fortbewegt. Insoweit vermag es nicht zu erstaunen, wenn die Vorinstanz auf Sachbeweise oder objektivierbare Beweise wie einen gutachterlich ausgewerteten Videofilm ausweicht. Dieser Ansatz in der vorinstanzlichen Beweisführung wird denn auch nicht argumentativ bemängelt.

- 29 - Die Verteidigung zweifelt auch nicht konkret die Aussagekraft der gutachterlichen Auswertungen des Videofilms an. Soweit die Verteidigung beanstandet, dass die Vorinstanz festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei mit 18.7 km/h in die Menschengruppe bei der Kreuzung D.-strasse/L.-strasse hineingefahren, vermag sie ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Das Argument, das könne nicht sein, wenn der Beschwerdeführer im Bereich der L.-strasse abgebremst habe, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz räumte zugunsten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen ein, dass er - wenn überhaupt - in der Phase, wo das Fahrzeug während ca. 3 Sekunden nicht sichtbar gewesen sei, höchstens leicht abgebremst habe. So konnte der Sachverständige J.A. aufgrund der Kürze des Unterbruchs ausschliessen, dass in dieser Zeit etwas Wesentliches passiert sei punkto Geschwindigkeit. Er konnte aber nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer vielleicht ein bisschen angebremst und nachher wieder beschleunigt hatte. So gesehen erscheint es als möglich, dass der Beschwerdeführer nach der fraglichen Videosequenz - sollte er denn leicht abgebremst haben - wieder auf eine ungefähre Geschwindigkeit von 18.7 km/h gelangen konnte. Abgesehen davon stellt die Verteidigung den Eindruck der Vorinstanz, dass das Video - mit Ausnahme der ca. 3 Sekunden dauernden Sequenz - ein praktisch kontinuierlich beschleunigtes Fahrzeug zeige, das sich einen Weg durch die Menschenmenge pflüge, nicht in Frage. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass es zu keiner massiven Geschwindigkeitsreduktion kam bzw. dass der Beschwerdeführer nach der fraglichen Phase die gutachterlich errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit von 18.7 km/h ungefähr erreichen konnte. d) Die Rügen rund um die gefahrene Geschwindigkeit des Beschwerdeführers im Kreuzungsbereich D.-strasse/L.-strasse erweisen sich somit als unbegründet. 6.3 a) Die Verteidigung bemängelt die Erwägung der Vorinstanz, es könne nicht gesagt werden, in welcher Phase des Geschehens massiv Gewalt gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeübt worden sei. Diese Erwägung - so die Verteidigung - stelle eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo dar,

- 30 soweit die Vorinstanz nicht zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, dass die Gewalt gegen das Fahrzeug massiv in der Phase im Bereich Kreuzung Lang-/D.-strasse ausgeübt worden sei. Dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers von einer solchen Annahme ausgegangen sei, könne dem Urteil allerdings nicht entnommen werden (vgl. KG act. 1 S. 19). b) Die fragliche Urteilspassage lautet (KG act. 2 S. 49): "Auch wenn nicht gesagt werden kann, in welcher Phase das Fahrzeug des [Beschwerdeführers] attackiert wurde, so hat der vorgenommene Augenschein des Fahrzeugs doch klar zutage gebracht, dass massiv auf das Fahrzeug eingewirkt wurde (...). Diese ganzen Einflüsse waren aus Sicht des Gerichts durchaus geeignet, es dem [Beschwerdeführer] zu verunmöglichen, zu realisieren, was effektiv ausserhalb seines Fahrzeugs geschah, was sich dann auch stark auf die Strafzumessung auswirkte. (...)." Diese Erwägungen weisen darauf hin, dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers davon ausging, die massive Gewalteinwirkung auf das Fahrzeug habe auch im fraglichen Kreuzungsbereich stattgefunden. So räumte sie den ganzen Einflüssen generell - d.h. ohne eine bestimmte Phase anzusprechen die Eignung zu, es dem Beschwerdeführer verunmöglicht zu haben, zu realisieren, was effektiv ausserhalb seines Fahrzeuges geschah. So gesehen liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und die Verteidigung weist auch nichts Gegenteiliges unter Einbezug der zitierten Erwägungen der Vorinstanz nach. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt eingetreten werden kann. 6.4 Die Frage, ob ein sogenannter "stupor" als nicht kontrollierbare Reaktion des Beschwerdeführers auf einen äusseren Einfluss einen Schuldunfähigkeitsgrund oder einen Grund für eine Verminderung der Schuldfähigkeit darstellt (vgl. KG act. 1 S. 19/20), beschlägt die richtige Anwendung von Bundesrecht (vgl. E. 5/1/b und 5/2). Auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen kann folglich nicht eingetreten werden. 6.5 a) Die Verteidigung bemängelt weiter die Erwägungen der Vorinstanz rund um die Wissens- und Willensseite bei der eventualvorsätzlich versuchten Tötung und beim Vorsatz auf Gefährdung des Lebens. Die Einwände lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- 31 - Im ersten Abschnitt der Fahrt bis zum Sprung der unbekannt gebliebenen Person auf die Motorhaube sei keine Gefährdung ersichtlich. Bereits im vorinstanzlichen Plädoyer sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in jenem Abschnitt der Fahrt die Sache noch im Griff gehabt habe und keine Menschen in Gefahr geraten seien. Dem Beschwerdeführer sei auch die Sicht nicht verdeckt gewesen und er hätte jederzeit anhalten können. Diese Vorbringen seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, was eine Gehörverletzung bedeute und einer willkürlichen Beweiswürdigung entspreche. Weiter müsse in Anbetracht dieser Umstände klar bleiben, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Eventualvorsatz auf Tötung von Menschen habe haben können. Soweit die Vorinstanz in Anbetracht der "Fahrweise" zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer habe gewusst und in Kauf genommen, dass Menschen getötet werden könnten, und sie sich dabei auf den ersten Teil der Fahrt bezogen habe, liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. KG act. 1 S. 18). Die Vorinstanz habe erwogen, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er mit seiner Fahrweise Personen erfassen und ihnen allenfalls tödliche Verletzungen zufügen könne. Dies, weil jedermann wisse, dass ein An- oder Überfahren mit einem Auto zum Tod führen könne. Diese Begründung sei unsinnig. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer nachweisen müssen, gewusst zu haben, dass er mit seiner Fahrweise Menschen töten könne. Dass man mit einem Auto Menschen töten könne, sei dafür nicht Grund genug. Das betreffe nämlich jedermann, der mit einem Auto unterwegs sei. Wieso der Beschwerdeführer sich hätte bewusst sein müssen, dass er mit seiner Fahrweise Menschen töten könne, habe die Vorinstanz nicht dargelegt (vgl. KG act. 1 S. 20). Die Vorinstanz habe auch erwogen, der Beschwerdeführer habe spätestens, als er sich vor der Menschenmenge befunden habe, nicht mehr darauf vertrauen können, dass ihm die Leute aus dem Weg gehen würden, sondern es nur noch hoffen können. Wieso er das nur noch hoffen haben könne, werde von der Vorinstanz allerdings nicht weiter erläutert. Die Erwägung der Vorinstanz, jedermann wisse, dass ein von einem Fahrzeug angefahrener oder überfahrener Mensch sterben könne, helfe nicht weiter (vgl. KG act. 1 S. 20-21).

- 32 - Weiter könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass er mit seiner Fahrweise kontrolliert durch die Menschenmenge fahren könnte. An anderer Stelle im Urteil, wo es um den Vorwurf der Gefährdung des Lebens gehe, habe die Vorinstanz nämlich genau das angenommen. Sie habe ausgeführt, dass bei der Gefährdung des Lebens der Täter darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht durch den Tod des Opfers verwirklichen, nämlich indem er davon ausgehe, die drohende Todesfolge könne durch eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Mit der erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dies hier so gewesen sei. Es sei daher nicht zu verstehen, weshalb bei der Fahrt des Beschwerdeführers nach Überquerung der L.strasse die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, durch seine eigene Reaktion oder die des Gefährdeten könne die Todesfolge abgewendet werden, währenddem bei seiner Fahrt vor der Überquerung der L.-strasse und während der Überquerung der L.-strasse das nicht der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz schliesse offenbar aus dem Erfolg einer Handlung auf den Vorsatz: bei denjenigen Personen, die verletzt worden seien, gehe sie davon aus, es habe nicht mehr darauf vertraut werden können, dass durch eine eigene Reaktion des Beschwerdeführers oder eine solche der Gefährdeten sich die Gefahr nicht verwirkliche, bei denen, die zwar in Gefahr gewesen seien, aber nicht verletzt worden seien, hingegen schon. Die Beurteilung der Frage, was der Beschwerdeführer gehofft habe, worauf er vertraut und was er in Kauf genommen habe, könne nun aber nicht aufgrund des später eingetretenen Erfolgs beantwortet werden. Die Erwägungen seien klar widersprüchlich und folglich willkürlich. Die von der Vorinstanz erwähnte "Fahrweise" beschlage offensichtlich die ganze Fahrt und nicht nur einen "ausgeschnittenen" Teil (vgl. KG act. 1 S. 21-22). b) Bundesrechtlicher Natur ist die Frage, ob die Vorinstanz von den zutreffenden Anforderungen an den Vorsatz der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ausgegangen ist. Das Gleiche gilt für die Frage, inwieweit sich der Vorsatz bei der Gefährdung des Lebens vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet. Die bundesrechtliche Begründungspflicht ist angesprochen, wenn es darum geht, ob der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen ge-

- 33 troffen, die zur Überprüfung der Vorsatzfrage bei der Gefährdung des Lebens notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter die Norm von Art. 129 StGB von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (vgl. vorstehend E. 3/b). c) Soweit nach dem Gesagten im kantonalen Beschwerdeverfahren überhaupt Raum für eine Überprüfung der Rügen besteht, ist das Folgende festzuhalten. aa) Die Vorinstanz erwog bei der Bejahung des Eventualvorsatzes auf der Wissensseite, dem Beschwerdeführer habe ohne Zweifel bewusst sein müssen, dass er mit seiner Fahrweise Personen erfassen und ihnen allenfalls tödliche Verletzungen habe zufügen können. Es könne - so die Vorinstanz - nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jede erwachsene Person mit normaler Intelligenz um den Umstand wisse, dass, wenn ein Mensch von einem Fahrzeug angefahren oder überfahren werde, dies zu dessen Tod führen könne (vgl. KG act. 2 S. 48). Dass bzw. inwiefern die angefochtene Überlegung nicht als Grund für die Bejahung der Wissensseite ausreicht und/oder willkürlich erscheint, legt die Verteidigung nicht konkret dar. Die Überlegung der Vorinstanz findet jedenfalls ihre Bestätigung in der allgemeinen Lebenserfahrung. Tatsächlich weiss man durch Beobachtungen der täglichen Geschehnisse im Strassenverkehr etc., dass entsprechende Unfälle für angefahrene oder überfahrene Personen tödlich enden können. Dass dieses Wissen dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden könne oder dürfe, legt die Verteidigung ebenfalls nicht dar, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit es nicht ohnehin um bundesrechtliche Fragestellungen geht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9/1/1; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 104 Rz 36 m.w.H.) und die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt ausreichend begründet ist.

- 34 bb) Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer nur noch habe darauf hoffen können, dass ihm die Leute aus dem Weg gehen würden, übersieht die Verteidigung offenbar einen Entscheidgrund der Vorinstanz. Letztere wies ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht die von der Verteidigung geschilderte Situation zu beurteilen habe, sondern eine kontinuierlich beschleunigende Fahrt durch die Menschenmenge (vgl. KG act. 2 S. 48). Führt man sich die dichte Menschenmenge im Bereich der Kreuzung Lang-/D.-strasse vor Augen (vgl. etwa GG HD act. 21/ 5), kann nachvollzogen werden, wenn die Vorinstanz in Anbetracht der Fahrweise davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe spätestens vor der Menschenmenge nur noch hoffen können, dass ihm die Menschen aus dem Weg gehen würden. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet, soweit es nicht ohnehin um bundesrechtliche Fragestellungen geht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9/1/1) und die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt ausreichend begründet ist. cc) Zur Rüge, die Vorinstanz habe widersprüchliche Feststellungen bei der Frage des Vorsatzes auf Tötung einerseits und auf Gefährdung des Lebens andererseits angestellt hat, ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen. Zum inneren Sachverhalt beim Vorwurf der Gefährdung des Lebens erwog die Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 49/50): "Was den Vorsatz in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens der vor dem Fahrzeug flüchtenden Personen anbelangt, so ist bezüglich des Wissenselementes auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.4.3.7. zu verweisen. So war sich der [Beschwerdeführer], wenn er sich der tödlichen Folgen in Bezug auf die vier Geschädigten bewusst war, auch dessen bewusst, dass er durch sein Verhalten diejenigen Personen, welche er - und dies war purer Zufall - nicht angefahren hat, einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzte. Wie den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. Ziffer III.3.1. mit entsprechenden Zitatenhinweisen) zu entnehmen ist, folgert das Bundesgericht den erforderlichen Willen schon daraus, dass der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Der Tatbestand kann somit, wie auch von der Verteidigung vorgebracht, eventualvorsätzlich nicht begangen werden. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz jedoch dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen; nämlich indem er davon ausgeht, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten oder eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Demnach kann auch das Willenselement als erstellt betrachtet werden, da der [Beschwerdeführer], obwohl er um die unmittelbare Lebensgefahr der vor ihm flüchtenden Personen wusste, sich nicht davon abhal-

- 35 ten liess, seine Fahrt fortzusetzen. Gleiches gilt in Bezug auf den Geschädigten Meyer. Auch hier setzte er seine Fluchtfahrt unbeirrt fort, obwohl er wusste, dass er so den Geschädigten Meyer in eine unmittelbare Lebensgefahr brachte." Zu den rechtlichen Grundlagen bei der Gefährdung des Lebens erwog die Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 55): "... In subjektiver Hinsicht muss der Täter in Bezug auf die Gefährdung mit direktem Vorsatz handeln, was sich bereits daraus ergibt, dass der objektive Tatbestand eine 'unmittelbare' Lebensgefahr voraussetzt. Das Bundesgericht folgerte den erforderlichen Willen schon daraus, dass der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt hat. Der Tatbestand kann demnach eventualvorsätzlich nicht begangen werden. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der in Art. 129 StGB geforderte Vorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen. Dies wird indessen nur dann angenommen werden dürfen, wenn er davon ausgeht, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten oder eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Bleibt dies dem Zufall überlassen, drängt sich die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung bzw. eines entsprechenden Versuchs auf. ..." Wie auch die Verteidigung richtig erkennt, hat die Vorinstanz nicht im Sinne einer positiven Annahme in tatsächlicher Hinsicht bei der Gefährdung des Lebens ausdrücklich festgestellt, der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht durch den Tod der Gefährdeten verwirklichen, weil die drohende Todesfolge durch eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der Gefährdeten habe abgewendet werden können. Eine dahingehende Annahme könnte - wenn überhaupt - höchstens sinngemäss oder implizit aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz abgeleitet werden. Eine solche Interpretation der vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch immer mit gewissen Unwägbarkeiten behaftet. Mit Blick auf das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes müsste daher vorab zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vorinstanz effektiv von einer entsprechenden tatsächlichen Annahme leiten liess. Dies ist nachfolgend zu prüfen: Die Vorinstanz führte - wie gezeigt - in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei der Gefährdung des Lebens der Täter darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht durch den Tod des Opfers verwirklichen, nämlich indem er davon ausgehe, die drohende Todesfolge könne durch eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Der Umstand, dass in diesem Punkt eine

- 36 - Verurteilung erfolgte, weist darauf hin, dass die Vorinstanz - zumindest implizit - in tatsächlicher Hinsicht angenommen hatte, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, die drohende Todesfolge könne durch eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Gegen eine solche Annahme sprechen indessen die weiteren rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz und die ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid. So hielt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zur Gefährdung des Lebens - wie gezeigt - auch fest, das Bundesgericht folgere den erforderlichen Willen "schon daraus", dass der Täter die Gefahr sicher gekannt und trotzdem gehandelt habe (vgl. KG act. 2 S. 50 und 55). Damit einhergehend stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (ausdrücklich) lediglich fest, demnach könne auch das Willenselement als erstellt betrachtet werden, da der Beschwerdeführer, obwohl er um die unmittelbare Lebensgefahr der vor ihm flüchtenden Personen wusste, sich nicht davon habe abhalten lassen, seine Fahrt fortzusetzen. Gleiches gelte - so die Vorinstanz - auch in Bezug auf den Geschädigten K.M.. Auch hier habe der Beschwerdeführer seine Fluchtfahrt unbeirrt fortgesetzt, obwohl er gewusst habe, dass er so den Geschädigten in eine unmittelbare Lebensgefahr bringen würde. Offenbar bildeten nach Ansicht der Vorinstanz die beiden entscheidwesentlichen Elemente der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bei der Gefährdung des Lebens letztlich nur die Kenntnis um die unmittelbare Lebensgefahr und das Fortsetzen der Fahrt. Bei dieser Sachlage steht nicht zweifelsfrei fest, dass sich die Vorinstanz effektiv von der tatsächlichen Annahme leiten liess, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, die drohende Todesfolge könne durch eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion des Gefährdeten abgewendet werden. Damit muss der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes als von vornherein gescheitert betrachtet werden, soweit es überhaupt um im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbare Fragen geht. Wie gesagt ist insbesondere die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen, wenn es darum geht, ob der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die zur Überprüfung der Vorsatzfrage bei der Gefährdung des Lebens notwendig sind. Bun-

- 37 desrechtliche Fragen sind auch angesprochen, wenn es darum geht, ob die Vorinstanz den Sacherhalt richtig bzw. widersprüchlich unter die verschiedenen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen subsumiert hat. d) Die Rüge, die Vorinstanz habe sich im Zusammenhang mit der Vorsatzfrage mit keinem Wort zum Motiv des Beschwerdeführers geäussert, bzw. sie hätte darlegen müssen, weshalb er in Kauf genommen habe, Menschen zu töten (vgl. KG act. 1 S. 22), beschlägt die bundesrechtliche Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 3/b). 7. Schliesslich beanstandet die Verteidigung die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung. 7.1 a) Konkret geht es um die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf rücksichtslose Art und Weise durch die Menschenmenge gefahren sei. Dabei hätten konkret vier - hypothetisch aber auch mehrere - Personen getötet werden können. Hinzu komme, dass die Opfer praktisch keine Chance gehabt hätten, irgendwelche Gegenwehr zu leisten. Aufgrund dieses Verhaltens könne zumindest im Moment der Tatausführung auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft und mithin durchaus auf ein Vorhandensein einer kriminellen Energie geschlossen werden (vgl. KG act. 2 S. 61). b) Die Verteidigung erachtet die vorstehenden Erwägungen als widersprüchlich. Die Vorinstanz habe an anderer Stelle immer wieder darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter grosser Angst, einer bestimmten Panik, in einer Ausnahmesituation und unter dem Eindruck massiver Gewalteinwirkung auf sein Fahrzeug gehandelt habe. Ebenfalls sei ihm zugebilligt worden, dass die Person auf der Motorhaube freiwillig und absichtlich hinaufgesprungen sei, und dass er in der Folge wegen der verdeckten Sicht und weiteren Umständen nicht gemerkt habe, dass er Personen an- und überfahren und sogar mitgeschleift habe. Da der Beschwerdeführer somit gemäss der Vorinstanz nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass die Person auf seine Motorhaube gesprungen sei, und er auch nicht gemerkt habe, dass er Personen an- und überfahren habe, und er ausserdem unter dem Eindruck grosser Angst und Gewalteinwirkung gehandelt

- 38 habe, sei der Schluss der Vorinstanz, er habe eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, willkürlich. Auch die Erwägung der Vorinstanz, die Opfer hätten keine Chance gehabt, sich zu wehren, sei willkürlich, da der Beschwerdeführer sie gar nicht wahrgenommen habe (vgl. KG act. 1 S. 23f.). c) Der Vorinstanz entging nicht, dass aufgrund der ganzen äusseren Einflüsse rund um den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres auf ein eventualvorsätzliches Vorgehen geschlossen werden könne. So erwog die Vorinstanz, diese ganzen Einflüsse seien aus Sicht des Gerichts durchaus geeignet gewesen, es dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, zu realisieren, was effektiv ausserhalb seines Fahrzeuges geschehe, was sich dann auch stark auf die Strafzumessung auswirke. Gleich anschliessend erwog die Vorinstanz weiter, diese Feststellung ändere aber nichts daran, dass dem Beschwerdeführer trotzdem, aufgrund der soeben gemachten Erwägungen zum Eventualvorsatz, angelastet werden könne, mit seiner Fahrweise in Kauf genommen zu haben, Personen zu erfassen und diesen tödliche Verletzungen zuzufügen (vgl. KG act. 2 S. 49). Mit dem Verweis auf die Erwägungen zum Eventualvorsatz sprach die Vorinstanz nochmals den Umstand an, dass der Beschwerdeführer mit kontinuierlicher Beschleunigung durch eine Menschenmenge fuhr, und er spätestens, als er sich vor der Menschenmenge befunden hatte, nicht mehr habe darauf vertrauen können, dass ihm die Leute rechtzeitig aus dem Weg gehen würden (vgl. KG act. 2 S. 48). Es ging der Vorinstanz somit auch um die Phase, als sich der Beschwerdeführer vor der Menschenmenge befunden hatte und noch nicht - jedenfalls noch nicht in diesem Ausmass - den äusseren Einflüssen ausgesetzt war und trotzdem sein Fahrzeug mit kontinuierlicher Beschleunigung fortbewegt hatte. Inwiefern diese Aspekte nicht willkürfrei auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft schliessen lassen sollten, legt die Verteidigung nicht dar, und solches ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt (mangels ausreichender Substanziierung) überhaupt eingetreten werden kann. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie feststellte, dass die Opfer keine Chance gehabt hätten, sich zu wehren. Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt (mangels ausreichender Substanziierung) überhaupt eingetreten werden kann.

- 39 - 7.2 Die Frage, ob die Vorinstanz die Auswirkungen der äusseren Einflüsse auf den Beschwerdeführer bei der Strafzumessung berücksichtigt hat bzw. hätte berücksichtigen müssen (vgl. KG act. 1 S. 24), beschlägt die richtige Anwendung von Bundesrecht und kann hier nicht geprüft werden. Folglich kann auf diesen letzten Beschwerdepunkt ebenfalls nicht eingetreten werden. 8. Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde in keinem Punkt durchzudringen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Kassationsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und (gegebenenfalls) derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen (Beschwerdegegner 2 und 3), dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden im Sinne einer Resozialisierungshilfe auf die Gerichtskasse genommen (vgl. § 396a i.V.m. § 190a StPO ZH). Der erbeten vertretene Beschwerdegegner 4 reichte keine Beschwerdeantwort ein, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 40 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils und des Beschlusses des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich sowie an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2012 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC110011 — Zürich Kassationsgericht 27.03.2012 AC110011 — Swissrulings