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Zürich Kassationsgericht 16.05.2011 AC100021

16 maggio 2011·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·6,208 parole·~31 min·2

Riassunto

Verwahrungsüberprüfung; Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100021-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2011

in Sachen

X.,

Verwahrter und Beschwerdeführer vertreten durch Vormund bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

betreffend Verwahrungsüberprüfung / bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB (Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 31. Mai / 24. Oktober 1990, WG900004; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 1996, SO 1996/6; Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2001 SBO.2001.18) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2010 (UG070056/U/bee d.v. UG070074)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer überfiel am 14. Juni 1983 die Filiale der Zürcher Kantonalbank in Dietlikon und am 27. Juni 1983 diejenige in Wallisellen. Er wurde deshalb vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. August 1984 wegen wiederholten Raubes etc. zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im November 1988 kehrte er aus einem ihm gewährten Urlaub nicht mehr in die Strafanstalt zurück und beging einen Raubüberfall in Adliswil. Deswegen wurde er vom Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai / 24. Oktober 1990 wegen Raubes, Geiselnahme etc. zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt. Anstelle des Strafvollzugs wurde eine Verwahrung im Sinne von Art. 42 aStGB angeordnet. Im Mai 1992 floh der Beschwerdeführer. Auf der Flucht kam es zu einem Schusswechsel zwischen ihm und den ihn verfolgenden Beamten. In der Folge wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 1996 wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Freiheitsberaubung etc. zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Erneut wurde anstelle des Strafvollzugs die Verwahrung gemäss Art. 42 aStGB angeordnet. Im Februar 1999 entwich der Beschwerdeführer wiederum und beging erneut einen Banküberfall. Deswegen wurde er am 20. Dezember 2001 durch das Obergericht des Kantons Thurgau wegen Raubes, Geiselnahme etc. zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt. Wiederum wurde anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine Verwahrung gemäss Art. 42 aStGB angeordnet. Seither befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Verwahrungs- resp. Strafvollzug (angefochtener Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2010 = KG act. 2 S. 2 Erw. 1). 2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus den Verwahrungsmassnahmen ab (OG act. 52/3). Dagegen reichte der Beschwerdeführer einen Rekurs an die Justizdirektion des Kantons Zürich ein (OG act. 52/2). Mit

- 3 - Verfügung vom 31. Mai 2007 hob diese in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 20. Dezember 2006 auf und überwies das so bezeichnete Gesuch um bedingte Entlassung dem Obergericht zur Behandlung (OG act. 52/1). 3. Am 3. April 2007 übermittelte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich die den Beschwerdeführer betreffenden Vollzugsakten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Empfehlung, die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen (OG act. 1). 4. Das Obergericht holte ein Gutachten ein über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, über die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie über die Möglichkeiten des Vollzugs einer stationären Massnahme bzw. der Fortführung der Verwahrung des Beschwerdeführers (OG act. 29, 30 und 48). Am 26. August 2010 beschloss das Obergericht (dessen III. Strafkammer), die mit Urteilen des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai / 24. Oktober 1990, des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 1996 und des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2001 über den Beschwerdeführer angeordneten Verwahrungen würden als Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt. Ferner lehnte das Obergericht mit diesem Beschluss das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus den Verwahrungen bzw. dem diesen vorausgehenden Strafvollzug ab (KG act. 2). 5. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss vom 26. August 2010 meldete der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 120/1, 122) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 122) und begründete diese innert der ihm dazu angesetzten 30-tägigen Frist (OG act. 118 [= Protokoll] S. 51, act. 125, KG act. 11), nachdem ihm gestützt auf § 3 Abs. 2 Ziff. 3 GVG eine neue amtliche Verteidigerin bestellt worden war (KG act. 8). Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. August 2010 (KG act. 11 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur

- 4 - Beschwerde (KG act. 14). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 13/2, act. 15) Beschwerdeantwort beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (KG act. 15). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 16). Dieser verzichtete explizit auf eine Stellungnahme dazu (KG act. 18). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). 2. Gegen den angefochtenen obergerichtlichen erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss in einem sogenannten Nachverfahren ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 428 StPO ZH zulässig (vgl. Kass.-Nr. AC090013 vom 18.11.2010 Erw. II.1. mit Verweisung auf Kass.-Nr. AC080015 vom 9.7.2009

- 5 - Erw. II mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 114 und ZR 105 Nr. 47 sowie die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 24). III. 1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, er habe vor Vorinstanz eingewandt, der psychiatrische Gutachter habe nicht hinreichend begründet, weshalb er welche Delikte befürchte (KG act. 11 S. 4 Ziff. 7 Punkt 1). Die Vorinstanz habe diesem Einwand entgegnet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere bewaffnete Banküberfälle verübt habe, wobei er jeweils nicht gezögert habe, von seiner Schusswaffe auch gegenüber Menschen Gebrauch zu machen, um sich seine Beute oder Flucht zu sichern. In diesem Zusammenhang sei die Schlussfolgerung des Gutachters ohne weiteres nachvollziehbar, wenn er weitere Eigentumsdelikte unter Gewaltandrohung bzw. -anwendung befürchte. Ergänzend habe die Vorinstanz die Kritik der Verteidigung mit Zitaten des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung zurückgewiesen und sich unter anderem auf den Umstand berufen, dass der Beschwerdeführer während Fluchten delinquiert habe und frühere Lockerungsschritte gescheitert seien. Den Erwägungen des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Rechtfertigungsgrund weiterhin verhaftet, könne unter diesen Umständen ohne weiteres gefolgt werden (so die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer, KG act. 11 S. 5 Ziff. 8.1). Das Hauptargument der Vorinstanz, die Befürchtung von Raubdelikten sei deshalb nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer bereits mehrere bewaffnete Raubüberfälle verübt habe und diese zu seiner Verwahrung geführt hätten, habe die Vorinstanz nicht aus dem Gutachten geschöpft, sondern ergebe sich aus einer Aktenbeurteilung durch das Gericht selbst. Damit bestätige die Vorinstanz implizit, dass das Gutachten nicht aufgrund der darin enthaltenen Gründe nachvollziehbar sei. Was die Vorinstanz mit dem Hauptargument sage, beschlage die Plausibilität des gutachterlichen Standpunktes. Natürlich sei der Standpunkt plausibel, wonach bei einem Räuber erneut Raubtaten befürchtet werden müssten. Ob dieser Standpunkt aber vom Gutachter mit forensisch-psychiatrischen Überlegungen nachvollziehbar begründet sei, sei eine andere Frage. Diese Frage sei

- 6 zu verneinen (KG act. 11 S. 5 f. Ziff. 8.2). Der Gutachter habe die ihm gestellte Frage 3 (Rückfallgefahr bezüglich welcher Delikte) nicht zum Gegenstand einer gesonderten gutachterlichen Beurteilung gemacht. Eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, habe im Gutachten nicht stattgefunden. Soweit die Vorinstanz zur Begründung der Rückfallgefahr überhaupt auf das Gutachten Bezug nehme, handle es sich durchwegs um Bezugnahmen auf die gutachterliche Kommentierung der einzelnen Kriterien gemäss "Dittmann-Katalog" (KG act. 11 S. 6 Ziff. 8.3). Mangels Schlüssigkeit des Gutachtens behelfe sich die Vorinstanz damit, mit eigenen Überlegungen die Lücken des Gutachtens zu füllen. So ziehe sie neben dem bereits erwähnten Hauptargument (der Beschwerdeführer habe bereits mehrere Raubüberfälle verübt, und diese hätten zu seiner Verwahrung geführt) aus früherer Delinquenz des Beschwerdeführers, aus dem Scheitern früherer Lockerungsschritte und aus seinem Aussageverhalten anlässlich der Anhörung Schlüsse auf die Legalprognose. Alle diese Überlegungen entnehme die Vorinstanz nicht dem Gutachten. Sie ersetze die gutachterliche Beurteilung durch eigene Interpretation der Aktenlage (KG act. 11 S. 6 Ziff. 8.4). Schliesslich ziehe sie vom Gutachter in anderen Zusammenhängen gemachte Überlegungen zur Begründung der Gefahr künftiger Raubdelikte heran. Sie verwende vom Gutachter bei der Kommentierung der Kriterien gemäss "Dittmann-Katalog" gemachte Überlegungen durch eigene Interpretation zur Beantwortung der vom Gutachter nicht diskutierten Frage, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Sie messe somit den gutachterlichen Ausführungen einen weitergehenden (die Frage der Gefahr von Raubtaten betreffenden) Gehalt zu, der über das vom Gutachter Gesagte klar hinausgehe. Dabei sei zumindest sehr fraglich, ob der Gutachter das auch so gemeint habe. Diese Vorgehensweise sei nicht nur grundsätzlich unzulässig. Die Argumentationen seien auch im Einzelnen nicht schlüssig. So würden die Seiten 49 und 61 des Gutachtens für die Erwägung herangezogen, dass der Beschwerdeführer trotz Einsicht in das Abweichende seines Verhaltens seiner Taten eine subjektiv rechtfertigende Haltung vermittelt habe. Damit sei aber gar nichts über die relevante Frage gesagt, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien. Aus den von der Vorinstanz

- 7 angeführten Stellen im Gutachten lasse sich nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich Raubtaten schliessen (KG act. 11 S. 6 f. Ziff. 8.5). Die Vorinstanz habe keine Stelle im Gutachten benannt, aus welcher sich nachvollziehbar ergäbe, weshalb der Gutachter beim Beschwerdeführer nicht nur eine allgemeine kriminogene Verhaltensbereitschaft erkenne, sondern eine spezifische Gefahr für die Begehung von Raubdelikten. Der Gutachter beantworte die ihm gestellte Frage, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, nicht nachvollziehbar. Damit erweise sich das Gutachten als undeutlich und unvollständig im Sinne von § 127 StPO ZH. Es sei unzulässig, dass der Richter Mängel des Gutachtens kompensiere, indem er die dem Gutachter gestellten Fachfragen mittels eigener Beurteilung der Aktenlage bzw. mittels Interpretation von vom Gutachter in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen beantworte (KG act. 11 S. 8 Ziff. 8.6). 1.1. Die Beschwerdegegnerin wendet dazu ein, in Anbetracht der Anlass für die Verwahrung des Beschwerdeführers bildenden Raubüberfälle und dessen von Zunahme der Qualität der Delikte gekennzeichneten Kriminalitätsentwicklung liege es auf der Hand, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer gerade Raubdelikte befürchte. Das ergebe sich aus den gutachterlichen Hinweisen auf die Gefahr der Begehung neuerlicher Raubstraftaten (KG act. 15 S. 2 Ziff. 3.a mit Verweisung auf OG act. 48 S. 57 und 59). Der Gutachter habe bei der Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Sicherheit in anderer Weise gefährde, ausgeführt, abgesehen von den früheren Straftaten des Beschwerdeführers und deren diesbezüglich aktuell noch als deutlich einzustufenden Rückfallgefahr ergebe weder die Anamnese noch die aktuelle Untersuchung Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auf andere Art und Weise die öffentliche Sicherheit gefährden würde (KG act. 15 S. 2 f. mit Verweisung auf OG act. 48 S. 59). Damit sei implizit auch gesagt, dass A. (der Gutachter, vgl. nachfolgend Erw. 1.2) die Straftaten des Beschwerdeführers als Hinweise für die Art der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verstehe. Bei den Erwägungen zur Legalprognose im Gutachten handle es sich sodann faktisch um solche zur Rückfallgefahr bezüglich Raubdelikten (KG act. 15 S. 3 mit Verweisung auf OG act. 48 S. 47 ff.). Der Gutachter habe zu Beginn seiner Ausführungen zum

- 8 - Prognoseinstrument FOTRES ausgeführt, als Zieldelikt sei eine Raubstraftat genommen worden, weshalb sich die Werte der FOTRES-Auswertung auch nur auf die Einschätzung der Rückfallgefahr für solche Taten beziehen würden. Damit lasse das Gutachten keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Erwägungen zur Legalprognose faktisch ausschliesslich oder zumindest hauptsächlich mit der Frage der Rückfallgefahr bezüglich Raubdelikten befassten (KG act. 15 S. 3 mit Verweisung auf OG act. 48 S. 38, 48 und 58). 1.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beinhalten mehrere Rügen. Einerseits macht er geltend, das von der Vorinstanz eingeholte psychiatrische Gutachten (von A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. November 2008 [OG act. 48]) sei undeutlich und unvollständig, weil der Gutachter die ihm gestellte Frage nicht nachvollziehbar beantworte, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Andererseits beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise Lücken des Gutachtens selber ausgefüllt bzw. vom Gutachter nicht beantwortete Fragen selber beantwortet. 1.3. Der Gutachter beantwortete die Fragen, wie er die Wahrscheinlichkeit einschätze, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten "(welcher Art)" begehen könnte und ob er die öffentliche Sicherheit in anderer Weise gefährde (OG act. 30 S. 2, act. 48 S. 59 Fragen 3.a und 3.b) (nach der Formulierung des Beschwerdeführers die Frage, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien), klar: Die Rückfallgefahr "für neuerliche Vermögensdelikte wie beispielsweise Raub oder Diebstahl" sei deutlich vorhanden. Hingegen seien keine Hinweise für eine anderweitige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer vorhanden (OG act. 48 S. 59 Ziff. 3.a und 3.b; vgl. auch S. 57 Ziff. 8.3). Sollte der Beschwerdeführer eine unvollständige, ungenaue oder undeutliche Antwort des Gutachters rügen, geht die Rüge fehl. Der Beschwerdeführer macht indes im Wesentlichen auch nicht dies geltend, sondern dass die gutachterliche Begründung dafür nicht nachvollziehbar bzw. unvollständig, ungenau oder undeutlich sei.

- 9 - 1.4. Sowohl die in der vorstehenden Erw. 1.1 aufgeführten Zitate der Beschwerdegegnerin aus dem Gutachten von A. als auch ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen treffen zu. Tatsächlich ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin angeführten Belegstellen aus dem Gutachten, dass sich die gutachterliche Annahme einer deutlichen Rückfallgefahr und die gutachterliche Begründung für diese Annahme im Wesentlichen auf Raubtaten beziehen. 1.5. Hinzu kommt Folgendes: Mit dem Gutachtensauftrag vom 6. November 2007 wurde dem Gutachter dargelegt, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen Raubes und weiterer Delikte verurteilt und deswegen mehrfach eine Verwahrung angeordnet worden war (OG act. 30). Der Gutachter wurde insbesondere gefragt, ob die Straftaten, die Anlass zur Verwahrung gegeben hatten, mit einer schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang ständen, und wie er, der Gutachter, die Wahrscheinlichkeit einschätze, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten "(welcher Art)" begehen könnte. Der Gutachter gelangte in seinem 62seitigen Gutachten zum Fazit, dass er unter Gesamtwürdigung aller erwähnten Faktoren beim Beschwerdeführer von einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuerlicher Raubstraftaten ausgehe, aber auch für Eigentumsdelikte anderer Qualität wie beispielsweise Diebstahl (OG act. 48 S. 57 Ziff. 8.3, S. 59 Ziff. 3.a). Abgesehen von den früheren Straftaten des Beschwerdeführers und dessen diesbezüglich aktuell noch als deutlich einzustufender Rückfallgefahr gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auf andere Art und Weise die öffentliche Sicherheit gefährden würde (OG act. 48 S. 59). Diese Expertenmeinung begründete der Gutachter ausführlich (OG act. 48 S. 4 - 57). Er ging bei seinem Gutachten entsprechend dem Gutachtensauftrag (OG act. 48 S. 3 f.) und der Aktenlage (OG act. 48 S. 4 - 15) davon aus, dass hauptsächlich Raubdelikte Anlass zu den Verwahrungen gegeben hatten, untersuchte deshalb im Wesentlichen die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bezüglich Raubdelikten und gelangte zum von ihm eingehend begründeten Ergebnis, dass er beim Beschwerdeführer von einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuerlicher Raubstraftaten, aber auch anderer Eigentumsdelikte ausgehe. Seine Begründung für seine

- 10 - Schlussfolgerung und Beantwortung der gestellten Fragen beinhaltet deshalb, weshalb er ausgerechnet Raubdelikte befürchtet, bzw. bezieht sich eben gerade auf Raubdelikte (vgl. speziell auch die von der Beschwerdegegnerin zitierten Stellen im Gutachten, dass bei der Prüfung nach dem FOTRES als Zieldelikt [nur] das einer Raubstraftat genommen worden sei, weshalb sich die Werte der FOTRES-Auswertung auch "nur" auf die Einschätzung der Rückfallgefahr für eine solche Tat bezögen; für die Begehung anderweitiger Delikte sei keine FOTRES- Auswertung vorgenommen worden [OG act. 48 S. 38 Ziff. 6.2], und dass bei der Einschätzung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers "selbstredend" seine früheren Straftaten nebst der aus dem Jahre 1999 mit einfliessen müssten und dass die Einschätzung der Rückfallgefahr unter Annahme der Täterschaft bezüglich des letzten Raubes Endes der 90-iger Jahre erfolgen müsse [OG act. 48 S. 48]). Dabei kann speziell auf die Ausführungen des Gutachters unter Ziffer 12 auf S. 57 seines Gutachtens hingewiesen werden: Bezüglich der Tat bzw. der Taten spricht der Gutachter ausschliesslich von den Raubüberfällen. Einerseits zeigt sich daraus, dass der Gutachter wesentlich (wenn nicht ausschliesslich) die diesbezügliche Rückfallgefahr untersuchte. Andererseits zeigt sich daraus, dass sich seine Ausführungen zur Rückfallgefahr auf solche Straftaten (Raubüberfälle) beziehen. Wenn der Gutachter in diesem Zusammenhang erklärt, man müsse beim Beschwerdeführer gegenwärtig noch von einem deutlichen Mangel sprechen, das Vorhaben, künftig nicht mehr zu delinquieren, auch tatsächlich umsetzen zu können, um in entsprechenden Problemsituationen nicht doch wieder auf die früher angewendeten Mechanismen zur vermeintlich schnellen Problemlösungsstrategie zurückzugreifen, bedeutet das (im Zusammenhang mit der vorgängigen Schilderung und psychiatrischen Untersuchung dieser Problemlösungsstrategie [S. 48 - 50, S. 53] und der Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Vorhaben, künftig nicht mehr zu delinquieren, in die Tat umzusetzen [S. 42 - 44, S. 47]) eine nachvollziehbare Begründung für die vom Gutachter angenommene deutliche Rückfallgefahr bezüglich Raubstraftaten. Die Rüge geht fehl.

- 11 - 1.6. Geht die Rüge fehl, das psychiatrische Gutachten sei undeutlich und unvollständig bzw. mangelhaft begründet, entfällt die Basis der Rüge, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise Lücken des Gutachtens selber ausgefüllt bzw. vom Gutachter nicht beantwortete Fragen selber beantwortet. Auch diese Rüge geht schon deshalb fehl. Überdies kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen nicht Lücken im psychiatrischen Gutachten füllen wollte, sondern einem Einwand der Verteidigung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter ausgerechnet Raubdelikte befürchte, nachging, dabei die Ausführungen und die Schlussfolgerung des Gutachters prüfte und feststellte, dass diese auch mit eigenen Erkenntnissen aus den Akten und der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers korrespondieren (KG act. 2 S. 18 f.). Dies bedeutet keine Lückenfüllung, sondern eine Prüfung und ist nicht nur zulässig, sondern angebracht und sorgfältig. 1.7. Auch die Rügen, die Erwägungen der Vorinstanz seien auch im Einzelnen nicht schlüssig (KG act. 11 S. 7), gehen fehl: a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Seiten 49 und 61 des Gutachtens für die Erwägung herangezogen, dass er trotz Einsicht in das abweichende Verhalten seiner Taten eine subjektiv rechtfertigende Haltung vermittelt habe. Damit sei aber - so der Beschwerdeführer - gar nichts über die relevante Frage gesagt, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien (KG act. 1 S. 7). Die Vorinstanz verwies auf diese gutachterlichen Ausführungen als Hinweis darauf, dass die Taten des Beschwerdeführers gemäss Gutachter auf ein hohes Mass an Tatumsetzungsbereitschaft und Entschlossenheit schliessen liessen, ohne dass dem Beschwerdeführer bei den einzelnen Raubüberfällen Zweifel gekommen zu sein schienen (KG act. 2 S. 18). Damit war zwar nicht direkt etwas über einzelne Delikte gesagt, sondern allgemein über die (deliktische) Tatumsetzungsbereitschaft und Entschlossenheit des Beschwerdeführers. Aus dem Zusammenhang folgt indes ohne weiteres und zwingend der Bezug dieser Aus-

- 12 sage zu den bisherigen Raubstraftaten des Beschwerdeführers und der Gefahr der Begehung neuerlicher solcher Straftaten. b) Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers liegt auch auf der Hand, was die Vorinstanz mit der Verweisung auf S. 49 des Gutachtens meinte, nämlich die Verweisung auf die Stelle des Gutachtens, welche die von ihr zitierte Aussage des Gutachters enthält, dass die Taten auf ein hohes Mass an Tatumsetzungsbereitschaft und Entschlossenheit schliessen liessen, ohne dass dem Beschwerdeführer bei den einzelnen Raubüberfällen Zweifel gekommen zu sein schienen (so wörtlich in KG act. 2 S. 18 und OG act. 48 S. 49 zweiter Absatz). c) Die von der Vorinstanz zitierte "S. 61" ist ein offenkundiger Verschrieb. Die Vorinstanz meinte S. 51 des Gutachtens OG act. 48, welche die von der Vorinstanz dazu zitierte Aussage enthält, dass der Beschwerdeführer trotz Einsicht in das Abweichende seines Verhaltens (seiner delinquenten Verhaltensweisen [OG act. 48 S. 51 letzter Absatz]) seinen Taten eine subjektiv rechtfertigende Haltung vermittelt habe. d) Die Vorinstanz verwies darauf, dass der Gutachter nicht umhin komme, dem Beschwerdeführer zumindest eine kriminogene Verhaltensbereitschaft zu attestieren (KG act. 2 S. 19 mit Verweisung auf OG act. 48 S. 49). Der Beschwerdeführer macht geltend, auch daraus lasse sich nicht auf eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich Raubtaten schliessen. Es ist auf die vorstehende lit. a zu verweisen. Der Gutachter machte diese Aussage im Rahmen seiner Untersuchung der bisherigen Kriminalitätsentwicklung des Beschwerdeführers und fügte an, dass gleichzeitig eine eingeschränkte Anwendung anderweitiger gesellschaftlich akzeptabler Verhaltensweisen zur Problemlösung vorgelegen habe (OG act. 48 S. 49). Diese an sich allgemeine Aussage ist im Zusammenhang mit der untersuchten bisherigen Kriminalität des Beschwerdeführers ohne weiteres auf die Delikte zu beziehen, die in der bisherigen Kriminalität des Beschwerdeführers vorhanden bzw. vorherrschend sind und damit eben auf Raubdelikte. Das gilt auch für die vorinstanzlichen Zitate aus den Seiten 50 und 54 des Gutachtens (KG act. 2 S. 19; KG act. 11 S. 8 oben).

- 13 - 2. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, der Gutachter habe sich entgegen den massgeblichen forensisch-psychologischen Standards damit begnügt, (neben der Referierung der Prognoseinstrumente PCL-R und FOTRES) den sogenannten "Dittmann-Katalog" "abzuarbeiten". Damit habe er eine rein "nomothetische" Vorgehensweise befolgt und eine individualprognostische, hypothesengeleitete und auf den Einzelfall bezogene Vorgehensweise unterlassen (KG act. 11 S. 4 Ziff. 7 zweiter Punkt mit Verweisung auf OG act. 91 Ziff. 5). Die Vorinstanz erwog dazu, der Gutachter habe sich keineswegs damit begnügt, den sogenannten "Dittmann-Katalog" abzuarbeiten. Vielmehr sei er sowohl auf die gesamte Persönlichkeit des Beschwerdeführers wie auch auf individuelle Aspekte derselben in genügender Art und Weise eingegangen, um dem Gericht seine eigenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise zu vermitteln (KG act. 2 S. 19). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Feststellung als aktenwidrig. Der Gutachter habe explizit dargelegt, dass er sich neben dem PCL-R und dem FOTRES darauf beschränkt habe, die Kriterien gemäss "Dittmann-Katalog" zu referieren. Im Anschluss an diese Referierung folge im Gutachten sogleich und ohne irgendwelche weitere Auseinandersetzung mit der Legalprognose das Kapitel "8.3. Fazit", in welchem der Gutachter seinen Standpunkt einer deutlichen Gefahr für die Begehung neuerlicher Raubstraftaten bekannt gebe. Die Vorinstanz nenne keine Stelle, in welcher sich der Gutachter ausserhalb der Referierung der genannten Prognoseinstrumente mit der Diskussion der Legalprognose befasst habe. Dass bei der Diskussion der Kriterien gemäss Dittmann auch auf die Vortaten bzw. auf die Persönlichkeit des Täters eingegangen werde, gehöre selbstverständlich zur Anwendung der Prognoseinstrumente, ändere aber nichts daran, dass sich der Gutachter auf die Anwendung dieser Instrumente beschränkt habe. Im Anschluss an die Referierung der Kriterienliste gemäss Dittmann sollte aber - so der Beschwerdeführer - das Kernstück der gutachterlichen Arbeit folgen, nämlich eine individualprognostische Gesamtschau und eine nachvollziehbare Darlegung von Hypothesen über die zu erwartende Delinquenz. Diesen Anforde-

- 14 rungen genüge das vorliegende Gutachten offensichtlich nicht. Weder Gericht noch Parteien könnten erkennen, welche systematische Analyse den Gutachter konkret bewogen habe, beim Beschwerdeführer eine deutliche Rückfallgefahr hinsichtlich Raubtaten anzunehmen (KG act. 11 S. 8 f.). 2.1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gutachter habe klar gemacht, dass er sich neben dem PCL-R und dem FOTRES darauf beschränkt habe, die Kriterien gemäss "Dittmann-Katalog" zu referieren, trifft nicht zu. Einerseits hatte der Gutachter vorgängig der Bemerkung, auf welche der Beschwerdeführer abzielt, den Anlass zur Begutachtung, die Aktenlage, die Anamnese, den Verlauf der bisherigen Verwahrungsmassnahme und die Einstellung des Beschwerdeführers zu einer Therapie, die Untersuchungssituation und die Befunde sowie die Anwendung und Ergebnisse der Diagnose- und Prognoseinstrumente PCL-R und FOTRES dargelegt, eine Fremdauskunft eingeholt und sich ausführlich zur Lebensgeschichte und psychiatrischen Diagnostik des Beschwerdeführers geäussert (OG act. 48 S. 2 - 47). Andererseits erklärte der Gutachter, er werde "mittels Anwendung des Kriterienkatalogs zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern von Herrn Prof. Dr. V. Dittmann" und unter Berücksichtigung der FOTRES-Ergebnisse einige Überlegungen darlegen, um die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nicht nur besser einschätzen, sondern auch veranschaulichen zu können (OG act. 48 S. 48). Der Gutachter erklärte damit, (eigene) Überlegungen darzulegen. Als Mittel dieser Darlegungen diene der Katalog von V. Dittmann. Keineswegs erklärte er damit, bloss die Kriterien gemäss diesem Katalog zu referieren. Die Rüge der aktenwidrigen vorinstanzlichen Feststellung geht fehl. 2.2. Der Gutachter tat das (blosses "Abarbeiten" des "Dittmann-Katalogs") auch nicht. Wie bereits erwähnt, stellte der Gutachter eigene Untersuchungen an und legte diese, deren Ergebnisse sowie die Aktenlage ausführlich dar. Bei der Darstellung seiner Beurteilung hielt er sich an die einzelnen Kriterien des Katalogs von V. Dittmann (Volker Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten?, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann, Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2000, S. 67 ff., S. 73 - 75, S. 85 - 90; die Kriterienliste auch in: Norbert Nedopil,

- 15 - Prognosen in der Forensischen Psychiatrie, 3. Auflage, München 2006, S. 114 f. Ziff. 6.7 sowie Anhang S. 293 - 298). Dabei hielt der Gutachter nicht bloss einzelne günstige und ungünstige Aspekte als solche fest (vgl. die entsprechenden Sparten in V. Dittmann, a.a.O., S. 85 - 90 bzw. in Nedopil, a.a.O., S. 293 - 298), sondern setzte sich eingehend mit den individuellen Gegebenheiten und Eigenheiten des Beschwerdeführers auseinander (OG act. 48 S. 48 - 58). Dass er das im Rahmen der einzelnen Kriterien nach V. Dittmann tat, ändert nichts daran, dass er sich dabei soweit ersichtlich in fachkundiger und seriöser Weise mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die gestellte Frage befasste. 2.3. Im Übrigen ist das Vorgehen nach der Kriterienliste von V. Dittmann ein fachlich durchaus anerkanntes Vorgehen. Diese Kriterienliste ist ein "Arbeitsinstrument der Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz" (Dittmann, a.a.O., S. 83; vgl. auch Nedopil, a.a.O., S. 114 f.). Nedopil bezeichnet sie als bei Gewalttätern anwendbares Prognoseinstrument (a.a.O., S. 128 Tabelle 6-23). A. rechnete keineswegs bloss rein mathematischadditiv Positiv- und Negativpunkte auf (KG act. 11 S. 9 Ziff. 9.3; vgl. Dittmann, a.a.O., S. 84 Ziff. 8), sondern nahm eine Gesamtschau vor. Sein Gutachten erfüllt die Kriterien des Leitfadens zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung vom Dezember 2006. Er befasste sich durchaus auch mit der Delinquenzgenese (vgl. KG act. 11 S. 9 Ziff. 9.3 mit Verweisung auf Nedopil, a.a.O., S. 205), auch wenn er diese nicht explizit als solche bezeichnete (OG act. 48 S. 42 - 44, S. 49, S. 51, S. 57 f.). Die vom Beschwerdeführer (gestützt auf Nedopil) geforderte individualprognostische Gesamtschau nahm A. innerhalb seiner "Erwägungen zur Legalprognose und Massnahmeindikation" und dabei innerhalb der verwendeten Kriterienliste von V. Dittmann durchaus vor (OG act. 48 S. 47 - 58; insbes. S. 57 Ziff. 12; vgl. auch KG act. 2 S. 19 mit Verweisungen auf das Gutachten). Dass er keine "hypothesengeleiteten Delikts-Szenarien" darstellte, wie der Beschwerdeführer propagiert (KG act. 11 S. 9 Ziff. 9.4), erscheint nicht als Mangel des Gutachtens. Insbesondere werden solche Szenarien weder vom Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung noch vom diesbezüglichen Arbeitsinstrument der Fachkommissio-

- 16 nen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Kriterienliste nach V. Dittmann) gefordert. Nach Nedopil ist wesentlich, dass letztlich dargelegt wird, ob und ggfs. in welcher Form die delinquenzbedingenden Faktoren aus der Vergangenheit zum Zeitpunkt der Begutachtung noch vorliegen und ob und in welcher Form diese durch protektive Faktoren kompensiert worden sind (Nedopil, a.a.O., S. 205). Das hat A. gemacht. Als delinquenzbedingende Faktoren sah er nur gering ausgeprägte Konflikt- und Problemlösungsstrategien, die den Beschwerdeführer quasi dazu befähigten, sich auf der Handlungsebene relativ rasch von inneren Einstellungen und Haltungen zu verabschieden respektive diese zu verdrängen, um anderweitigen Bedürfnissen Geltung zu verschaffen bzw. diese zu realisieren wie beispielsweise, im Zuge früherer Raubüberfälle, sich aufgrund vermeintlich fehlender anderweitiger Perspektiven eine ausreichende Lebensgrundlage verschaffen zu wollen (OG act. 48 S. 42). Beim Beschwerdeführer steche ein deutliches Mass an Selbstbezogenheit ins Auge, und es lasse sich ein sehr stringentes Denkmuster erkennen, wonach er sich mit seinen eigenen Einstellungen, Bedürfnissen und Meinungen mit entgegenlaufenden Einstellungen, Bedürfnissen und Meinungen anderer Menschen nur wenig auseinanderzusetzen bereit zeige und dies bei ihm vielmehr relativ rasch ein Verhalten provoziere, sich in eintönig scheinender Art und Weise gegen solche zu wehren. Psychodynamisch betrachtet sei hierin eine Abwehrstrategie zu sehen, um sein Selbstwertgefühl und sein psychisches Gleichgewicht aufrechtzuerhalten und nicht Gefahr zu laufen, sich selbstkritisch hinterfragen und allenfalls seine bisherigen Problembewältigungsstrategien revidieren zu müssen (OG act. 48 S. 42 f.). Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers hatte nach Dafürhalten von A. von der Persönlichkeitsentwicklung her seinen Ursprung in eingeschränkten Konfliktbewältigungsstrategien (OG act. 48 S. 44). Beim Beschwerdeführer habe sich zur Kompensation von Minderwertigkeitsgefühlen und frühzeitigen Abwehr von Kränkungserleben eine starke Bereitschaft entwickelt, sich potentieller Gefahren im Hinblick auf eine weitere Reduktion seines Selbstwertgefühls quasi frühzeitig zu erwehren, dabei jedoch aufgrund eines mangelhaft erlernten Verhaltensrepertoires auf untaugliche und gesellschaftlich nicht akzeptierte Verhaltensweisen zurückzugreifen (OG act. 48 S. 51). Der Beschwerde-

- 17 führer unterliege - so A. zur (nedopilschen) Frage, ob und ggfs. in welcher Form die delinquenzbedingenden Faktoren noch vorliegen - auf emotionaler Ebene weiterhin einer hohen Kränkbarkeit und Anfälligkeit zum Erleben vermeintlich ungerechtfertigter Behandlung. Der Einbau bzw. die Verankerung vorhandener rationaler Erkenntnis (seiner Taten als nicht gesetzeskonform; vgl. OG act. 48 S. 51) in adäquate emotionale Verarbeitungs- und Reaktionsmechanismen fehlten weitgehend. Allenfalls lasse sich (nur) sagen, dass er emotional etwas flexibler geworden sei. Von daher müsse man im Bereich seiner Persönlichkeit aufgrund der aufgezeigten deliktrelevanten Defizite legalprognostisch ihn belastende Faktoren sehen (OG act. 48 S. 52). Zu berücksichtigen seien auch die im Falle einer Entlassung aus der Verwahrung zu erwartenden wohl ungesicherten finanziellen Lebensrahmenbedingungen. Seine früheren Delikte seien aus finanziellen Bedürfnissen, die dem Beschwerdeführer keinen Aufschub erlaubt hätten, erfolgt. Gegenwärtig sei nicht erkennbar, dass er ein solches Mass an Geduld aufbringe, solchen Bedürfnissen nunmehr einen Zeitraum einzuräumen, der es ihm erlaube, diese bei nicht relativ rascher Erfüllung auszuhalten und längerfristige Verwirklichungs- und Befriedigungsstrategien zu entwickeln. Bezüglich seines früheren Verhaltens (mit der Begehung von Banküberfällen) hinterfrage er sich wenig. Diesbezüglich müsse man auch eine geringe Beschäftigung mit Verhaltensalternativen konstatieren. Dem Beschwerdeführer seien die Ernsthaftigkeit und Authentizität seines Vorhabens, künftig nicht mehr zu delinquieren, nicht abzusprechen. Hingegen müsse man gegenwärtig noch von einem deutlichen Mangel sprechen, dieses Vorhaben auch tatsächlich umsetzen zu können, um in entsprechenden Problemsituationen nicht doch wieder auf die früher angewendeten Mechanismen zur vermeintlich schnellen Problemlösungsstrategie zurückzugreifen (OG act. 48 S. 57 f.). Ganz knapp zusammengefasst ging der Gutachter davon aus, dass eingeschränkte Konfliktbewältigungsstrategien delinquenzbedingende Faktoren gewesen waren und dass diese heute noch vorhanden seien. Diese nach Nedopil wesentlichen Faktoren wurden vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt. Die Rüge geht fehl.

- 18 - 3. Der Beschwerdeführer rügt, dass sich der Gutachter mit der Frage der bedingten Entlassung nicht einlässlich auseinandergesetzt habe. Eine Begründung für den gutachterlichen Standpunkt, eine bedingte Entlassung sei nicht vertretbar, fehle. Auf die Kritik der Verteidigung, wonach sich der Gutachter nicht brauchbar zur Frage der bedingten Entlassung geäussert habe, sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf hinreichende Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (KG act. 11 S. 10 f.). 3.1. Der Gutachter beantwortete die ihm gestellte Frage, ob eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB vertretbar sei, wie folgt: "Aus meiner Warte nein, wobei es letztlich der Entscheidung des Gerichts überlassen bleiben muss, ob unter der von mir vorgenommenen Einschätzung der Rückfallgefahr und sofern sich das Gericht dieser Einschätzung anschliessen will, dennoch eine bedingte Entlassung als vertretbar erscheint" (OG act. 48 S. 62). Mit dieser Antwort brachte der Gutachter zum Ausdruck, dass er zwar selber eine (verneinende) Meinung zu dieser Frage habe und diese, weil gefragt, auch bekannt gebe, dass er sich aber grundsätzlich nicht als kompetent erachte, darüber zu entscheiden, sondern dass dies gerichtliche Aufgabe sei. 3.2. Die Vorinstanz stellte denn auch im angefochtenen Beschluss nicht auf diese Meinung des Gutachters ab. Vielmehr erwog sie, entscheidend sei, ob vom Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt anhand der in Art. 64b Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen zu erwarten sei, dass er in Freiheit keine Delikte der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art mehr begehen werde. Bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung werde der Rückfall (von Gesetzes wegen) vermutet. Eine bedingte Entlassung verlange mithin den negativen Beweis der Ungefährlichkeit des Täters. Konkret stelle sich die Frage, ob vom Beschwerdeführer nach einer Freilassung mit grosser Sicherheit bzw. ohne erhebliche Zweifel keine schweren Raubtaten, namentlich bewaffnete Raubüberfälle mehr zu erwarten seien. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung der diesbezüglichen Legalprognose sei das psychiatrische Gutachten vom 5. November

- 19 - 2008 heranzuziehen (KG act. 2 S. 17). Der Gutachter gehe nach einer ausführlichen und nachvollziehbaren Analyse der legalprognostischen Faktoren beim Beschwerdeführer von einer "deutlichen Gefahr für die Begehung neuerlicher Raubstraftaten …" aus (KG act. 2 S. 17 f.). Die Einwendungen der Verteidigung zu dieser gutachterlichen Aussage seien nicht begründet (KG act. 2 S. 18 - 20). Aus dem Führungsbericht der Strafanstalt _______ über den Beschwerdeführer vom 11. September 2009 lasse sich nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, was die Einschätzung des Gutachters in Frage stellen würde (KG act. 2 S. 20 f.). Nicht zu verkennen sei zwar, dass für den Beschwerdeführer ein sozialer Empfangsraum für die Zeit nach seiner Haftentlassung vorhanden wäre. Er habe sich aber noch nicht genügend damit auseinandergesetzt, wie er vorgehen wolle, wenn sich die Suche nach einer existenzsichernden Arbeitsstelle für ihn schwierig gestalten sollte. Da gemäss den nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen eine ernsthafte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen früheren Delikten bisher nicht stattgefunden habe, sei zu befürchten, dass er bei anhaltender Arbeitslosigkeit entgegen seinen guten Vorsätzen erneut in sein altes, kriminelles Fahrwasser zurückgeraten und zu weiteren Raubüberfällen mit Waffengewalt schreiten werde. Entgegen der Verteidigung sei sodann nicht davon auszugehen, dass die während der Probezeit einer bedingten Entlassung drohende Reststrafe bzw. -verwahrung den Beschwerdeführer von einem neuerlichen Tatentschluss abbringen werde, habe dies doch anlässlich seiner früheren Fluchten und Delikte für ihn auch keine entscheidende Rolle gespielt (KG act. 2 S. 21). Zusammenfassend könne dem Beschwerdeführer zwar durchaus eine aufrichtige Bereitschaft attestiert werden, nach seiner Entlassung deliktfrei leben zu wollen. Der aktuelle Führungsbericht lasse auch gewisse Fortschritte in seinem Verhalten erkennen. Es verblieben aber erhebliche Zweifel, dass er bereits zu einem deliktfreien Lebenswandel fähig sei und dass es nicht zu weiteren bewaffneten Raubüberfällen kommen werde. Damit sei seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. dem dieser vorangehenden Strafvollzug zum heutigen Zeitpunkt noch nicht zu verantworten. Unter diesen Umständen könne eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 6. April 2010 unterbleiben, welche die Legal-

- 20 prognose des Beschwerdeführers insgesamt noch als erheblich schlechter einschätze als der Gutachter A. und das Gericht (KG act. 2 S. 22). 3.3. Die Vorinstanz stellte beim angefochtenen Beschluss mithin gar nicht auf die Meinung des Gutachters ab, dass aus dessen Sicht eine bedingte Entlassung nicht als vertretbar erscheine, sondern beantwortete - damit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gutachters, dass nicht er, sondern das Gericht diese Frage zu beantworten habe - diese Frage selber, wobei sie wesentlich auf die Legalprognose des Gutachters abstellte. Stellte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht auf diese gutachterliche Meinungsäusserung ab, war irrelevant, ob diese Meinungsäusserung brauchbar und genügend begründet worden war oder nicht, wie der Beschwerdeführer geltend machte. Stellte die Vorinstanz gar nicht auf diese Meinung des Gutachters ab, musste sie nicht auf die Kritik des Beschwerdeführers zu dieser Meinung eingehen. Die Vorinstanz verletzte deshalb weder die Begründungspflicht noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie das nicht tat. Diese Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. 3.4. Für die Frage, ob der Gutachter bei der Legalprognose hätte "hypothesengeleitet" vorgehen und prüfen müssen, was aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer bedingt entlassen würde (KG act. 11 S. 10 Ziff. 10.3), kann auf vorstehende Erw. 2.3 verwiesen werden. Ob die Vorinstanz anbetrachts der gutachterlichen Rückfallprognose die Frage der bedingten Entlassung richtig oder falsch beantwortete (KG act. 2 S. 11 f.), ist ebenso wie die Frage, ob eine gutachterliche Aussage zur Frage, ob eine bedingte Entlassung vertretbar ist, gesetzlich vorgeschrieben ist (KG act. 2 S. 12 Ziff. 10.4.2 und 10.5.2), eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO ZH). 4. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 21 - IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO ZH).

Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 26. August 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Vormund des Beschwerdeführers, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst, je gegen Empfangsschein.

- 22 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC100021 — Zürich Kassationsgericht 16.05.2011 AC100021 — Swissrulings