Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080014/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2008 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2008 (UW080003/U/mp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde erstinstanzlich mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 28. Januar 2002 der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit sechs Jahren Zuchthaus (unter Anrechnung der erstandenen Haft) bestraft. Er wurde für die Dauer von zehn Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen, wobei der Vollzug dieser Nebenstrafe nicht aufgeschoben wurde (OG act. 6). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche mit Beschluss des Kassationsgerichtes vom 2. Juni 2003 abgewiesen wurde (Kass.-Nr. 2002/147S, act. 42). Die gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 19. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Kass.-Nr. 2002/147S, act. 46/5). Das obergerichtliche Urteil vom 28. Januar 2002 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2.1 Mit Schreiben vom 4. März 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die I. Strafkammer des Obergerichtes und ersuchte um Aufhebung des Urteils vom 28. Januar 2002 und Neubeurteilung der Sache (OG act. 4). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der Revisionskammer des Obergerichtes mit Brief vom 25. März 2008 mitgeteilt, dass er sinngemäss ein Revisionsgesuch stelle, jedoch keinen Revisionsgrund dartue, weshalb gestützt auf das Schreiben vom 4. März 2008 kein formelles Revisionsverfahren eröffnet werde; der Beschwerdeführer könne jedoch innert einer zwanzigtägigen Frist erklären, wenn er auf der Durchführung eines solches Verfahrens bestehe (OG act. 5). Dem Brief wurde ein Auszug von § 449 StPO beigelegt. Der Beschwerdeführer teilte der Re-
- 3 visionskammer anschliessend schriftlich mit, dass er um die Eröffnung eines Revisionsverfahrens ersuche (OG act. 2). 2.2 Mit Beschluss vom 24. Mai 2008 wies die Revisionskammer das Wiederaufnahmegesuch ab (OG act. 15). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 zugestellt (OG act. 9/1). Fristgerecht meldete der Beschwerdeführer hierauf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 10), worauf ihm am 20. Juni 2008 Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels angesetzt wurde (OG Prot. S. 5). Die entsprechende Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2008 zugestellt (OG act. 13). 3.1 Am 18. Juli 2008 ging beim Kassationsgericht die Beschwerdebegründung (KG act. 1) ein, welcher verschiedene Fotos beigelegt wurden (KG act. 3). Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Kassationsgerichtes unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen kaum entspreche, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne; der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er die Beschwerdebegründung innert der bis zum 8. September 2008 laufenden Frist ergänzen könne (KG act. 7). In seinem undatierten, am 2. September 2008 eingegangenen Schreiben, ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung (KG act. 9). Eine weitere Eingabe ging von ihm innert (genannter) Frist nicht ein. 3.2 Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, der Vorinstanz und der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur fakultativen Äusserung zur Beschwerde zu erteilen. 4. Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Revisionskammer keine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben hat.
- 4 - II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass gegen den obergerichtlichen Revisionsentscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (ZR 105 Nr. 47). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich das Wesen des Revisions- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens. Dieses Verfahren sei keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter. Es sei Sache des Revisionsklägers, der ein Sachurteil in Revision ziehen wolle, selber allfällige neue, konkrete Tatsachen und/oder Beweismittel vorzubringen, welche seines Erachtens dem erkennenden Sachgericht nicht bekannt gewesen seien und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen seine Freisprechung oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen könnten (§ 449 Ziff. 3 StPO), oder einen Revisionsgrund im Sinne von § 449 Ziff. 1 oder 2 StPO geltend zu machen. Dies tue der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsbegründung in keiner Weise. Seine Beanstandungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichtes und der Entscheidfällung direkt im Anschluss an die Hauptverhandlung seien haltlos, sein Vorbringen bezüglich der "Hauptzeugin" sei nichtssagend und seine übrigen Einwände hätten - soweit nicht zum Vornherein unwesentlich - die gegen ihn geführte Strafuntersuchung und mithin dem Sachgericht bekannt gewesene Umstände zum Gegenstand und erschöpften sich in blossen Behauptungen. Damit stelle sich das Wiederaufnahmegesuch sofort als unbegründet dar und sei folglich abzuweisen (Beschluss, S. 2/3). 3.1 Der Beschwerdeführer ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Kassationsverfahren nur geprüft werden kann, ob die Vorinstanz (vorliegend die Revisionskammer des Obergerichtes) im angefochtenen Entscheid einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO gesetzt hat. Ein Beschwerdeführer muss daher im Sinne von Rügen darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Er hat sich hierfür konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). Noven,
- 5 d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, sind im Kassationsverfahren nicht zulässig (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdebegründung und der Ergänzung dazu zusammengefasst vor, die I. Strafkammer des Obergerichtes sei in ihrem Urteil vom 28. Januar 2002 von der Version des "Mitangeschuldigten" über den Tatablauf ausgegangen und habe den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung darauf gestützt; eine Tatrekonstruktion würde jedoch ergeben, dass die von ihm im Strafverfahren geltend gemachte Version über den Tatablauf zutreffend sei. Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei argumentativen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid und setzt sich somit mit den darin enthaltenen Erwägungen, mit denen sein Revisionsgesuch abgewiesen wurde, nicht auseinander. Abgesehen davon legt er nicht unter Hinweis auf die Akten dar, dass er das soeben genannte Vorbringen im Sinne eines Revisionsgrundes vor Vorinstanz geltend gemacht hat. Da die Revisionsinstanz nur geltend gemachte Revisionsgründe prüft, weist der Beschwerdeführer somit nicht nach, dass die Vorinstanz im genannten Kontext einen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Dass die Vorinstanz solches in anderem Zusammenhang getan hätte, macht er nicht geltend. Die vom Beschwerdeführer als Beilage eingereichten Fotos (KG act. 3) sind Noven und damit im Kassationsverfahren unzulässig. Aus diesen Gründen genügt die Beschwerde den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen nicht. Deshalb ist auf sie nicht einzutreten. 4. Der Beschwerdeführer führt in seinen beiden Schreiben aus, aus finanziellen Gründen sei ihm der Beizug eines Anwalts für die Beschwerdebegründung nicht möglich gewesen (KG act. 1 S. 4 und act. 9 S. 1). Diese Ausführungen können nicht als Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren verstanden werden. Doch selbst wenn von einem solchen Antrag auszugehen wäre, wäre er abzuweisen. Im Revisionsverfahren (und im Kassati-
- 6 onsverfahren gegen einen Revisionsentscheid) besteht kein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn das Verfahren bzw. die Beschwerde aussichtslos ist (BGE 129 I 134 f.; ZR 96 Nr. 118 m.w.H.; RB 2004 Nr. 73; Kass.-Nr. AC060015, Beschluss vom 31. Mai 2006 i.S. S. Erw. 6 m.H.; Kass.-Nr. AC070013, Beschluss vom 1. November 2007 i.S. M. Erw. II/5 m.H.). Im vorliegenden Fall liegt aus den angeführten Gründen Aussichtslosigkeit vor. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). IV. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem läuft gestützt auf Art. 100 Abs. 1 und Abs. 6 BGG neu die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42
- 7 - BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes vom 24. Mai 2008 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Obergerichtes und die I. Strafkammer des Obergerichtes (ad Proz.-Nr. SE010026), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: