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Zürich Kassationsgericht 03.10.2008 AC070027

3 ottobre 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,561 parole·~23 min·3

Riassunto

Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde bei nachträglicher Änderung der Sanktion,Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070027/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 3. Oktober 2008 in Sachen X., Verurteilter, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt […] gegen 1. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend stationäre therapeutische Massnahme (nachträgliche Anordnung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2007 (UG070075/Z2/mp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die II. Strafkammer des Obergerichts sprach den Beschwerdeführer (zweitinstanzlich) mit Urteil vom 3. April 2006 der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergewaltigungsversuchs im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1-3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 4 ½ Jahren Zuchthaus unter Anrechung von 1066 Tage erstandener Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug (OG act. 5). 2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 beantragte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich bei der III. Strafkammer des Obergerichts, es sei für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen und es sei der Vollzug der Reststrafe zu diesem Zweck aufzuschieben. Als Begründung ihres Antrags führt die Vollzugsbehörde zusammengefasst an, der Beschwerdeführer werde am 2. November 2007 seine Freiheitsstrafe verbüsst haben, das Rückfallrisiko in Bezug auf Sexualdelikte an minderjährigen Mädchen habe durch den Vollzug der ambulanten Massnahme aber nicht auf ein verantwortbares Mass gesenkt werden können (vgl. OG act. 1). 3. a) Die III. Strafkammer des Obergerichts ordnete mit Beschluss vom 18. September 2007 für den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Reststrafe zu diesem Zweck auf (vgl. OG act. 20 = KG act. 2). b) Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 entschied der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer per Ende des Strafvollzugs (2. November 2007) in Sicherheitshaft versetzt werde (vgl. OG act. 33).

- 3 - 4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 18. September 2007 erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche sein amtlicher Verteidiger mit Eingaben vom 3. Oktober 2007 (KG act. 5) und 7. November 2007 (KG act. 1) fristgemäss angemeldet bzw. begründet hat. In der Beschwerdebegründung wird die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (vgl. KG act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2007 entschied der Vizepräsident des Kassationsgerichts, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu verbleiben habe (vgl. KG act. 9). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 verzichteten auf eine Beschwerdeantwort und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (vgl. KG act. 9, 10 und 13). II. Die III. Strafkammer des Obergerichts hat mit dem angefochtenen Entscheid die Sanktionsart geändert, indem sie anstelle der Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme anordnete. Bei einem solchen (urteilsabändernden) Beschluss handelt es sich um einen Erledigungsentscheid in einem sog. Nachverfahren (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 581, vgl. auch N 1006 und 1052; ferner SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 5 zu § 428 [a]StPO). Dieser Erledigungsbeschluss wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts als erster Instanz gefasst (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 17 Abs. 1 StJVG [LS 331] und der Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts [www.obergericht-zh.ch]). Daraus folgt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 428 StPO grundsätzlich zulässig ist (vgl. RB 2005 Nr. 114). III. 1. a) Im vorliegenden Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vom 5. Dezember 2003 (OG act. 2/15) und des dazu erstellten Ergänzungsgutachtens vom 28. Dezember

- 4 - 2005 (OG act. 6/91) sowie der Therapieberichte vom 24. August 2006 (OG act. 2/67) und 1. Februar 2007 (OG act. 2/72). Weiter habe die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter willkürlich gewürdigt und bezüglich der Rolle der Familie des Beschwerdeführers eine willkürliche Annahme getroffen. Die vorinstanzliche Annahme einer mangelnden Triebkontrolle erachtet der Beschwerdeführer als aktenwidrig und sieht in der gesamthaften Würdigung der Beweislage mit der daraus folgenden Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (vgl. KG act. 1 S. 3). b) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist. Die Beweiswürdigung kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (vgl. ZR 107 Nr. 21, insb. neu zur Zulässigkeit der Aktenwidrigkeitsrüge nach Inkraftsetzung des BGG). c) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassationsverfahren Bestand (Rügeprinzip) (ZR 91/92

- 5 - Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430). 2. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Handlungen an Kindern generell als gegeben betrachtet (vgl. KG act. 1 S. 4, 3. Abschnitt; S. 5, 2. Abschnitt). Dem Gutachten vom 28. Dezember 2005 könne nur entnommen werden, dass eine "unverändert hohe Rückfallgefahr in Bezug auf eher gewaltfreie sexuelle Übergriffe auf drei bis 14-jährige Mädchen im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" bestehe. Bereits das Gutachten vom 5. Dezember 2003 habe sich in gleicher Weise geäussert. Danach bestehe die Rückfallgefahr explizit hinsichtlich Mädchen, "zu denen er bereits ein Vertrauensverhältnis, bzw. ein Rollenspiel aufgebaut" habe. Hingegen seien "im familiären oder gesellschaftlichem (Verein, Gemeinschaften) Beziehungsnetz, aber auch in definiertem Freizeitrahmen (Urlaub, Nachbarschaft), in dem sich vorpubertiernde Mädchen aufhalten, sexuelle Handlungen mit Kindern mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten". In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass seine beiden Nichten P. und A. heute 19 bzw. 18 Jahre alt seien. Zur heute 15-jährigen Z., der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin, bestünden keine Berührungspunkte mehr. Weitere Mädchen im interessierenden Alter, zu welchen er ein Vertrauensverhältnis aufbauen könnte, seien nicht ersichtlich, geschweige denn solche, zu welchen bereits ein Vertrauensverhältnis bestehen würde (vgl. KG act. 1 S. 3-5). b) Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2005 "trotz zweijähriger Therapie eine unverändert hohe Rückfallgefahr in Bezug auf eher gewaltfreie sexuelle Übergriffe auf drei bis 14-jährige Mädchen im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" feststellte (vgl. KG act. 2 S. 8). Sie erwog weiter, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter anlässlich der ergänzenden Begutachtung eingestanden habe, es bestehe für ihn ohne weiteres die Möglichkeit, Kinder ausserhalb seiner Familie kennen zu lernen, und dies hänge alleine von seinem Interesse ab (vgl. KG act. 2 S. 10, insb. S. 9/10: "Es sei schon vorgekommen, dass er eine Familie kennen-

- 6 gelernt habe. Wenn ihn die Mädchen interessiert hätten, hätte er dafür schauen können, dass eine Kollegschaft entstanden wäre." mit Belegstelle OG act. 6/91 S. 11). Nach Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer somit je nach Interesse und Situation über den Aufbau eines neuen Bekanntenkreises entsprechend jüngere Mädchen kennen lernen. Wenn sie vor diesem Hintergrund schliesslich generell eine erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern bejaht, und dabei nicht einschränkend differenziert, dass eine Rückfallgefahr nur "im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" bestehe, liegt kein Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung vor. Ferner erscheint der Umstand, dass seine beiden Nichten sowie die Tochter seiner ehemaligen Lebenspartnerin im Zeitpunkt der Entscheidfällung die Altersgrenze von 14 Jahren überschritten hatten, bei dieser Sachlage als unerheblich. Die Rüge ist unbegründet. 3. a) Im gleichen Sachzusammenhang wird in der Beschwerde die vorinstanzliche Würdigung verschiedener Aussagen bemängelt, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemacht habe. Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob es auch ausserhalb des Familienrahmens Gelegenheit gebe, Mädchen kennen zu lernen, folgende Angaben gemacht: Es gebe viele Möglichkeiten, z.B. an einem Fest, in der Badi oder in jedem grösseren Einkaufszentrum. Es sei schon vorgekommen, dass er eine Familie kennengelernt habe. Wenn ihn die Mädchen interessiert hätten, hätte er dafür schauen können, dass eine Kollegschaft entstanden wäre. Das Problem seien Kinder aus der näheren Umgebung. Ein fremdes Kind habe ihn nie interessiert. Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund dieser letzten Aussage, dass ihn fremde Kinder nie interessiert hätten, seien die Ausführungen, inwiefern es ihm möglich wäre, Kinder ausserhalb des Familienrahmens kennen zu lernen, irrelevant. Die Vorinstanz erblicke in den Aussagen jedoch willkürlich einen weiteren Grund, die konkrete, auf 3- bis 14-jährige Mädchen aus dem vertrauten Familienund Bekanntenkreis bezogene Rückfallgefahr auf beliebige Mädchen auszuweiten. Wenn die Vorinstanz festhalte, der Beschwerdeführer gestehe dadurch selber ein, dass für ihn die Möglichkeit bestehe, Kinder ausserhalb seiner Familie kennen zu lernen, so handle es sich dabei um eine Tatsache, die für jede Person zu-

- 7 treffe und sich im Übrigen auch nicht durch eine stationäre Massnahme beseitigen lasse (vgl. KG act. 1 S 6-7). b) Die entsprechende Passage im Gutachten lautet wie folgt (OG act. 6/91 S. 11, 2. Abschnitt [Unterstreichung durch KassGer]): "[...] Auf die Frage, ob es denn auch ausserhalb des Familienrahmens Gelegenheiten gebe, Mädchen kennen zu lernen, antwortet der Expl. unverblümt, unersichtlich ob aus aufgeklärter oder abgeklärter Intention, es gebe viele Gelegenheiten, z.B. an einem Fest, in der Badi oder in jedem grösseren Einkaufszentrum. Es sei schon vorgekommen, dass er eine Familie kennen gelernt habe, wenn ihn die Mädchen interessiert hätten, hätte er dafür schauen können, dass eine Kollegschaft entstanden wäre. Das Problem seien Kinder aus der näheren Umgebung, ein fremdes Kind habe ihn noch nie interessiert. Auch bei [...] habe es viele Gelegenheiten gegeben. Da gebe es das Wohnhaus, das Areal und die Grosse Scheune, dahinter ein Vorplatz mit Lastwagen und Pferdeweiden. Es habe Situationen gegeben, als [...] Kinder unten im Bassin gebadet haben. Er sei aber nicht interessiert gewesen. [...]" Geht man diese Passage des Gutachtens durch, wird klar, dass der Beschwerdeführer mit dem Halbsatz "... ein fremdes Kind habe ihn noch nie interessiert" verdeutlichen wollte, dass er das Problem bei den Kindern aus der näheren Umgebung sehe. Jedenfalls kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer an Kindern ausserhalb des Familienrahmens generell nicht interessiert gewesen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob bzw. inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, Kinder ausserhalb des Familienrahmens kennen zu lernen, sind somit nicht irrelevant. Die Rüge ist unbegründet. 4. a) Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, willkürlich erwogen zu haben, seiner Familie seien die Übergriffe bekannt gewesen, und trotzdem hätten die schweren sexuellen Übergriffe auf die Tochter (Z.) seiner neuen Lebenspartnerin nicht verhindert werden können. Die Vorinstanz verkenne, so der Beschwerdeführer, dass die bemängelte ausgebliebene Kontrolle seitens der Familie sich auf einen Zeitpunkt vor der Verfahrenseinleitung bezogen habe. Die Strafuntersuchung sei im Mai 2003 eingeleitet worden. Die Tragweite und das genaue Ausmass der Übergriffe habe die Familie erst durch das Strafverfahren erkennen können. Die erstmaligen Übergriffe habe der Beschwerdeführer zwischen 1994 und März 1995 an seinen Nichten (A. und P.) vorgenommen. Also zu einem

- 8 - Zeitpunkt, als die Geschädigten zwischen 5 und 6 Jahren alt gewesen seien. Es könne ausgeschlossen werden, dass sie von sich aus ihren Angehörigen das Ausmass und die Details der Übergriffe geschildert hätten (vgl. KG act. 1 S. 7). Vor diesem Hintergrund sei auch die Begründung, die soziale Kontrolle des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend, da die Familie des Beschwerdeführers trotz Kenntnissen der sexuellen Übergriffe auf seine Nichten einen weiteren Übergriff zum Nachteil der Tochter der neuen Lebenspartnerin nicht hätten verhindern können, willkürlich. Die Kenntnisse der Familie und die Warnwirkung durch das Strafverfahren und den Strafvollzug liege nach über vier Jahren heute in einem ganz anderen Ausmass und einer anderen Qualität vor (vgl. KG act. 1 S. 7-8). b) Die Vorinstanz erwog auf S. 10 ihres Entscheids, dass der Familie des Beschwerdeführers die Übergriffe auf die beiden Nichten "bekannt" gewesen seien. Sie stellte mit andern Worten nur fest, die Familie habe Kenntnis davon gehabt, dass Übergriffe statt gefunden hätten. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass der Familie des Beschwerdeführers das genaue Ausmass und die Tragweite der Übergriffe bekannt gewesen sei, wie in der Beschwerde suggeriert wird. Insofern zielt die Rüge an der Sache vorbei. Abgesehen davon erwog die Vorinstanz im gleichen Kontext nicht nur, dass der Familie die Übergriffe bekannt gewesen seien, sondern auch, dass sich der Beschwerdeführer darauffolgend erfolglos einer Therapie unterzogen habe. Diese Therapie fand praktisch im Anschluss an die erstmaligen Übergriffe statt, d.h. in der Zeit vom 3. April 1995 bis 2. Juni 1996, wie dem Gutachten vom 5. Dezember 2003 entnommen werden kann (vgl. OG act. 2/15 S. 23). Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine Therapie befürwortet und daher ihren Sohn hierfür auch selber angemeldet habe. Auch seien damals "nach Angaben der Mutter" alle Geschwister über das "Delikt" informiert gewesen und man habe familienintern die Möglichkeit einer Strafanzeige diskutiert (vgl. OG act. 2/15 S. 23; vgl. auch KG act. 2 S. 6-7). Mit anderen Worten musste die Familie bereits damals bis zu einem gewissen Grad über Detailkenntnisse verfügt haben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage erwägt, die soziale

- 9 - Kontrolle habe nicht funktioniert, was sich daraus ergebe, dass der Familie die Übergriffe auf die beiden Nichten bekannt gewesen seien, und in der Folge trotzdem schwere sexuelle Übergriffe auf die Tochter seiner neuen Lebenspartnerin stattgefunden hätten, so kann darin kein Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung erkannt werden. Der weitere Einwand in der Beschwerde, die Kenntnisse der Familie und die Warnwirkung durch das Strafverfahren und den Strafvollzug lägen nach über vier Jahren heute in einem ganz anderen Ausmass und einer anderen Qualität vor, erweist sich als zu wenig substantiiert, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. Wie gezeigt musste die Familie schon früh über gewisse Detailkenntnisse verfügt haben. Inwiefern die Kenntnisse im Laufe der Zeit ein ganz anderes Ausmass annehmen und in anderer Qualität vorliegen mussten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz legte weiter dar, weshalb sie das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers als problematisch betrachte. Dabei bezog sie sich auf Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2005 (vgl. KG act. 2 S. 10), welches Gegebenheiten aus dem familiären Umfeld aus dem Jahre 2005 beleuchtete, als sich der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug befunden hatte. So sei (u.a.) die Mutter nicht erfreut über die Therapie und sie habe dem Gutachter im Hinblick auf die Erstellung des Ergänzungsgutachtens eine CD-Rom mit dem Titel "Erfolgreiche Lügentherapie des psychiatrisch- psychologischen Dienstes" zugestellt (vgl. KG act. 2 S. 10 mit Verweis auf OG act. 6/91 S. 15/16). Auch habe die Mutter veranlasst, dass A. (das erste Opfer) den Gutachter am 24. Oktober 2005 angerufen habe (a.a.O.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb die Warnwirkung durch das Strafverfahren und den Strafvollzug trotz dieser Gegebenheiten aus dem Jahre 2005 nunmehr in ganz anderem Ausmass und anderer Qualität vorliegen sollte. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte überhaupt eingetreten werden kann. 5. a) Die Vorinstanz stelle nach Auffassung des Beschwerdeführers auch willkürlich fest, bei ihm seien spontane Taten nach seiner Entlassung aus dem

- 10 - Strafvollzug durchaus möglich. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in seinem Vorleben noch nie als spontaner Triebtäter zum Nachteil von ihm fremden Mädchen aufgefallen. Seine Taten seien stets auf ein schon im Voraus bestehendes Vertrauensverhältnis zurückzuführen. Dies schlage sich auch in der Rückfallprognose des Gutachters nieder, welcher auf die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit gefährde, von "eher gewaltfreien Verführungen im engen Familien- oder vertrauten Bekanntenkreis" spreche. Eine rein theoretische Möglichkeit spontaner Triebtaten vermöge eine konkrete öffentliche Gefährdung nicht zu begründen. Hinweise, welche eine solche Gefährdung nahe legen würden, lägen keine vor. Die Vorinstanz spreche von "mangelnder Triebkontrolle" und beziehe sich dabei auf eine Stelle im Gutachten, wo nur von "Triebdruck" und Triebaufschub" infolge der sexuellen Abstinenz im Zusammenhang mit - notabene - Schlafstörungen des Beschwerdeführers die Rede sei. Ein im Strafvollzug naheliegender Triebaufschub habe in keiner Weise etwas mit mangelnder Triebkontrolle zu tun. Noch weniger lasse sich sagen, dass auf Triebdruck zurückzuführende Schlafstörungen gewaltsame sexuelle Übergriffe nahe legen würden. Auf dieser aktenwidrigen Annahme basiere die willkürliche Feststellung, spontane Taten seien "durchaus möglich". Im Gegensatz zur angenommenen "mangelnden Triebkontrolle" attestiere das Gutachten dem Beschwerdeführer vielmehr, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit keine unkalkulierbare affektive oder destruktive Gewaltdelikte" zu erwarten seien. Weiter stelle die Vorinstanz willkürlich fest, der Beschwerdeführer verkenne nicht nur das Ausmass seiner pädosexuellen Ansprechbarkeit auf Kinder, sondern auch die Gewaltanteile in seinen Tathandlungen. Bei den von der Vorinstanz erwähnten Gewaltanteilen in den Tathandlungen des Beschwerdeführers handle es sich um atypische Elemente der Übergriffe und diese seien erst nach Jahren des Missbrauchs, gewissermassen als gesteigerte Form, in Erscheinung getreten. Diesen Gewaltanteilen komme bei der Rückfallprognose keine selbstständige Bedeutung zu, da sie die Übergriffe nie ausgelöst hätten, sondern lediglich in einem späteren Zeitpunkt hinzugetreten seien. Zu verhindern seien weder eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers noch dessen mangelnde Triebkontrolle, son-

- 11 dern einzig und alleine sich intensivierende Kontaktaufnahmen mit minderjährigen Mädchen (vgl. KG act. 1 S. 8-9). b) Die Vorinstanz erwog im gerügten Zusammenhang (KG act. 2 S. 11): "[...] Sein Einwand, er sei kein spontaner Triebtäter und auch kein Gewalttäter, ist ebenfalls verfehlt. Der Gutachter bezweifelte, ob die lediglich adaptive Einsicht [des Beschwerdeführers] stark genug sei, um für die Triebsteuerung handlungsleitend wirksam zu werden (Urk. 6/91 S. 19 f), und stellte im Zusammenhang mit der Triebdynamik die Frage, ob die Nervosität und die Schlafstörungen im Strafvollzug, aber auch die körperlichen Beschwerden, die sich bei Veränderungen akzentuieren, als Folge von Erwartungs- bzw. Trennungsängsten oder als Folge von Triebaufschub bzw. Triebdruck zu verstehen seien. Möglicherweise treffe beides zu. In diesem Kontext hinterlasse die Schilderung alltäglicher Gelegenheiten, Kinder kennen zu lernen, für die Legalprognose einen beunruhigenden Eindruck (Urk. 6/91 S. 20). Aufgrund der mangelnden Triebkontrolle scheinen spontane Taten nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug durchaus möglich. [...]" Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ausreichend argumentativ auseinander, sondern beschränkt sich eher darauf, seine Sicht der Dinge aufzuzeigen und sie derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Die Beschwerdevorbringen geben immerhin zu folgenden Erwägungen Anlass: die Vorinstanz erwog (insoweit unangefochten), der Gutachter bezweifle, dass die lediglich adaptive (=auf Anpassung beruhende) Einsicht stark genug sei, um für die Triebsteuerung handlungsleitend wirksam zu werden. Die Frage, ob ein Trieb handlungsleitend wirksam gesteuert werden kann, beschlägt das Thema der Triebkontrolle. So gesehen bezog sich die Vorinstanz zu Recht auf die fragliche Stelle im Gutachten. Dabei durfte sie willkürfrei auf eine mangelhafte bzw. nicht ausreichende Triebkontrolle schliessen, weil die Einsicht des Beschwerdeführers lediglich adaptiver Natur sei. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers alltäglicher Gelegenheiten, Kinder kennen zu lernen, für die Legalprognose einen beunruhigenden Eindruck erwecken, erscheint die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass spontane Taten nach einer Entlassung durchaus möglich seien, nicht als willkürlich. Namentlich steht die vorinstanzliche Feststellung nicht im Widerspruch zur Feststellung des Gutachters, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit keine unkalkulierbare affektive oder destruktive Gewaltdelikte" zu erwarten seien. Der Gutachter bezieht

- 12 sich ausdrücklich auf "Gewaltdelikte" und spontane, triebgesteuerte Taten müssen nicht zwangsläufig in Form von Gewaltdelikten in Erscheinung treten. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Gewaltanteile in seinen Tathandlungen verkenne, bemängelt, gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus. Namentlich bezieht der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz herangezogene Belegstelle "Urk. 2/72 S. 2" bzw. die dort im Zwischenbericht des Psychiatrisch Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 1. Februar 2007 enthaltenen Feststellungen nicht in seine Argumentation mit ein (vgl. KG act. 2 S. 11). Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Umfang eingetreten werden kann. 6. a)aa) Die Vorinstanz nehme weiter willkürlich an, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 eine Rückfallgefahr gegenüber dem Gutachter eingestanden habe. Die fragliche Aussage des Beschwerdeführers sei aus dem Zusammenhang gerissen und müsse in deutlich abgeschwächter Form verstanden werden. Bei genauer Betrachtung habe er damals lediglich die Meinung seines damaligen Umfeldes im Gefängnis wiedergegeben. Hingegen habe er keine in seiner Person liegenden Gründe genannt, welche eine Rückfallgefahr aus seiner Sicht nahe legen würden, wie bspw. Versuchungssituationen oder die Wirkung, welche junge Mädchen auf ihn immer noch ausübten (vgl. KG act. 1 S. 10). bb) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 gegenüber dem Gutachter eine erhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf sexuelle Handlungen an Kindern eingestanden habe und verweist dabei auf "Urk. 6/91 S. 9". Der Gutachter stellte an dieser Stelle im interessierenden Zusammenhang fest (Unterstreichung durch KassGer): "[...] Trotz vieler Einwände gegen seine Therapeutin, Werkmeister Sonderdienst und Anwalt, welche die Teilnahme am AIP empfehlen, schliesst sich [der Beschwerdeführer] aber deren Meinung an, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestehe, diese könne man nie ausschliessen, daran müsse er ein Stück weit arbeiten, er habe schon lange Missbrauch betrieben. Auf die Frage, warum er denn trotz all der guten Vorsätze eine hohe Rückfallgefährdung nicht ausschliessen könne, antwortete er: 'Wenn sie zwei Jahre immer erinnert werden, was sie sind, von Insassen, von An-

- 13 gestellten und in der Therapie, dann fühlt man sich schlecht und mies und doch haben sie recht. Man merkt, dass man etwas falsch gemacht hat.'[...]." Der Beschwerdeführer nimmt zwar auf Meinungen seines damaligen Umfeldes Bezug, es kann aber nicht gesagt werden, dass er diese bloss wiedergegeben hat. Vielmehr formuliert er mit eigenen Worten, weshalb er sich den Meinungen aus seinem Umfeld anschliesse, wie aus den unterstrichenen Stellen hervorgeht. Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2005 eine Rückfallgefahr gegenüber dem Gutachter eingestanden, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet. b)aa) Gleich im Anschluss daran stelle die Vorinstanz willkürlich fest, dass sich an seiner (vermeintlich) anerkannten Rückfallgefahr mangels Therapieerfolgs "offensichtlich nichts geändert" habe. Die Vorinstanz führe keine Gründe an, weshalb eine Veränderung offensichtlich ausgeblieben sei. Gegenteils habe der Therapeut, B., im Therapiebericht vom 24. August 2006 festgehalten, dass die Motivation, sich auf eine deliktsorientierte Behandlung einzulassen, nach der (obergerichtlichen) Gerichtsverhandlung nicht abgenommen habe. Die Deliktrekonstruktion und die Einführung des Deliktskreises hätten detailliert vorgenommen werden können. Es seien auch erste Warnsignale und Risikosituationen abgeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei zuverlässig und pünktlich zu den therapeutischen Sitzungen erschienen. Im Kontaktverhalten habe er sich respektvoll gezeigt und habe motiviert gewirkt. Er sei stets vorbereitet erschienen und sei imstande gewesen, die Behandlungsinhalte der letzten Stunden wiederzugeben. In die gleiche Richtung gehe auch der Zwischenbericht vom 1. Februar 2007, welcher ausserdem festhalte, dass in den letzten Monaten aufgrund der Weiterführung der Deliktsrekonstruktion eine verbesserte Grundlage für Interventionen habe geschaffen werden können, welche die Legalprognose zu beeinflussen vermöchten. Angesichts dieser positiven therapeutischen Vorgänge könne nicht willkürfrei gesagt werden, es sei kein Therapieerfolg eingetreten (vgl. KG act. 1 S. 10-11). bb) Der Vorinstanz entging nicht, dass beim Beschwerdeführer positive therapeutische Vorgänge beobachtet und festgestellt werden konnten (vgl. KG act. 2 S. 9, 2. Abschnitt). Die Vorinstanz verneinte denn auch nicht kategorisch das Vor-

- 14 liegen eines Therapieerfolges, sondern nur in dem Sinne, dass die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr (noch) nicht habe beeinflusst werden können. Auch der Therapeut stellte im Zwischenbericht vom 1. Februar 2007 fest, dass mit dem Stand des Therapieprozesses eine Voraussetzung geschaffen worden sei, "um auf eine Besserung der Legalprognose hin zu arbeiten" (vgl. KG act. 2 S. 9 und dortige Belegstelle [Unterstreichung durch KassGer]). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte. Die Rüge ist unbegründet. 7. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, es liege kein Gutachten vor, das eine (ursprüngliche oder nachträgliche) stationäre Massnahme empfehle. Gegenteils halte das Gutachten aus dem Jahre 2003 fest, dass eine solche aus psychiatrischer Sicht nicht indiziert sei. Die Vorinstanz habe sich somit ohne Not gegen das von ihr als ausreichend aktuell bezeichnete Gutachten gestellt und einen weiteren Nichtigkeitsgrund gesetzt. Das Gutachten habe im Übrigen "ein übergreifendes Case-Management" zur "sorgfältigen Planung einer bedingten Entlassung" empfohlen und eine Verwahrung erst nach einem erfolgten "Rückfall" als notwendig eingeschätzt (vgl. KG act. 1 S. 11-12). b) Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine (nachträgliche) therapeutische stationäre Massnahme angeordnet werden kann oder muss und ob in diesem Zusammenhang ein Gutachten einzuholen ist, sind vom Bundesrecht beherrscht (vgl. Art. 56 Abs. 3, 59 und 65 StGB). Soweit der Beschwerdeführer rügen wollte, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens entschieden habe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme nicht erfüllt gewesen seien, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entsprechende Rügen sind mit der hier zulässigen Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht vorzubringen (§ 430b Abs. 1 StPO). Darüber hinaus geht aus den Vorbringen nicht substantiiert hervor, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf einen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund berufen möchte. Weitere Ausführungen erübrigen sich deshalb und es kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

- 15 - 8. Die weiteren Vorbringen unter dem Titel "Das Gutachten stehe im Einklang mit den Therapieberichten" will der Beschwerdeführer zum einen nicht als selbstständige Rüge behandelt wissen (vgl. KG act. 1 S. 13 oben) und zum anderen knüpft er an die Begründetheit seiner zuvor erhobenen Einwände an (vgl. KG act. 1 S. 12). Gleich verhält es sich mit den abschliessenden Vorbringen unter dem Titel "Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo'". Auch hier bezieht sich der Beschwerdeführer auf frühere Einwände und knüpft (zumindest sinngemäss) an deren Begründetheit an (vgl. KG act. 1 S. 13). Auf diese Beschwerdepunkte braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden bzw. es kann darauf nicht eingetreten werden. 9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sind die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, jedoch definitiv abzuschreiben (§ 190a StPO).

- 16 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 18. September 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die III. Strafkammer und an die II. Strafkammer (SP050261) des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC070027 — Zürich Kassationsgericht 03.10.2008 AC070027 — Swissrulings