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Zürich Kassationsgericht 09.07.2008 AC070025

9 luglio 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,330 parole·~22 min·1

Riassunto

Beweiswürdigung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070025/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2008 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. Y., bzw. seine hinterbliebene Tochter Z. Geschädigte und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend vorsätzliche Tötung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2007 (SE070008/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 4. Juli 2007 sprach die I. Strafkammer des Obergerichtes X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstinstanzlich der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig. Die Strafe wurde auf neun Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges. Die Vorinstanz entschied im Urteil ferner über die gestellte Genugtuungsforderung der Geschädigten Z. (Tochter des Opfers Y.; Beschwerdegegnerin 2) sowie über die Kosten und Entschädigungsfolgen. Im Beschluss vom gleichen Tag traf die Vorinstanz Anordnungen über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände (OG act. 39 bzw. KG act. 2). 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine amtliche Verteidigerin rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 41 bzw. KG act. 6) und begründen (KG act. 1). In der Beschwerdebegründung wird die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) und die Geschädigte haben auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 9 und act. 11), die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10). 3. Mit Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichtes vom 10. Dezember 2007 wurde der amtlichen Verteidigerin das Recht eingeräumt, sich im Kassationsverfahren durch einen Rechtsanwalt ihrer Kanzlei substituieren zu lassen (KG act. 14).

- 3 - II. 1. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 30. September 2005, ca. 18.00 Uhr, in der von ihm und Y. gemeinsam bewohnten Wohnung an der G.-strasse 36 in Zürich auf diesen anlässlich eines Streits mehrfach mit einem Fleischmesser eingestochen, wobei ein Stich unmittelbar todesursächlich gewesen sei. 2. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil in tatsächlicher Hinsicht unter anderem davon aus, dass Y. den Beschwerdeführer in der Küche mit der Faust mehrfach geschlagen hatte, worauf der Beschwerdeführer die Küche verlassen und dabei das Licht gelöscht habe und in sein Zimmer gegangen sei. Er sei danach wieder in die Küche gegangen, um einen vorher zubereiteten Kaffee zu holen, worauf Y. ihn erneut geschlagen habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein Messer aus einer Schublade genommen und damit mehrfach auf Y. eingestochen. Die Vorinstanz kam in rechtlicher Hinsicht unter anderem zu den Schlussfolgerungen, der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, den Angriff von Y. mit angemessenen Mitteln abzuwehren; indem er jedoch zu einem Messer mit einer Klingenlänge von 16 cm gegriffen und auf den Oberkörper von Y. eingestochen habe, habe er die Grenzen erlaubter Notwehr bei Weitem überschritten, und er könne sich insofern auch nicht auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung berufen. Im Rahmen der Strafzumessung hielt die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer bei seinem Handeln darum gegangen, Y. loszuwerden, sich des Angreifers ein für alle Male zu entledigen; Anlass dazu sei ein vom Beschwerdeführer selber geschaffener Konflikt, der schliesslich eskaliert sei, gewesen. Der Beschwerdeführer erhebt im Zusammenhang mit diesen Erwägungen bzw. Schlussfolgerungen verschiedene Rügen. 3.1 Er bringt zuerst vor, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Abwehrhandlung sei unangemessen gewesen, sei willkürlich. Die Vorinstanz gehe davon aus, er habe von Y. nur Faustschläge zu befürchten gehabt. Er habe jedoch ausgesagt, Y. habe ihm anlässlich des eingeklagten Vorfalls gedroht, ihn umzubringen. Da die Vorinstanz seine Darstellung des Geschehens als überzeugend er-

- 4 achtet habe, hätte sie auch die soeben erwähnte Aussage und damit das Ausstossen der Drohung durch Y. berücksichtigen müssen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe Y., der ihm körperlich überlegen gewesen sei, ihn anlässlich des eingeklagten Vorfalls auch gehalten, sich über ihn gebeugt und im Moment des Zustechens mit dem Messer am Hals gepackt und versucht, das Messer zu ergreifen. Zudem habe Y. den Beschwerdeführer in einem früheren Zeitpunkt einmal bedroht, ihn aus dem Fenster zu werfen, und ihn einmal am Hals gepackt. Diese entlastenden Momente habe die Vorinstanz in aktenwidriger Weise nicht berücksichtigt. Bei dieser Sachlage sei es willkürlich und aktenwidrig, wenn die Vorinstanz festhalte, der Beschwerdeführer habe von Y. einzig Schläge zu befürchten gehabt. Zudem habe sie nicht begründet, auf welche Aussagen und Aktenstellen sie diese Annahme stütze (KG act. 1 Ziff. 6-19, S. 3-7, sowie Ziff. 30, S. 10). 3.2 Die Vorinstanz hat in Ziff. 6.2 (S. 17-21) ihres Entscheides die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Dabei hat sie auch alle in der Beschwerde genannten Aussagen zitiert (diejenige, im psychiatrischen Gutachten erwähnte Aussage, Y. habe ihn im Moment des Zustechens am Hals gepackt, hat sie an anderer Stelle [KG act. 2 Ziff. 11.2.2, S. 39] ebenfalls zitiert) und somit berücksichtigt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt überzeugend erachtet und abschliessend festgestellt, es könne - allerdings mit der Einschränkung, dass es sich um eine subjektive Schilderung des Erlebten handle - davon ausgegangen werden, dass er das Geschehen korrekt wiedergegeben habe (KG act. 2 Ziff. 6.2.3, S. 21). Im in der Rüge angesprochenen Kontext erwog die Vorinstanz, die Abwehr des Beschwerdeführers sei völlig unangemessen gewesen und er habe den Grundsatz der Proportionalität der Abwehr auf das Gröbste verletzt. Er habe keinen ernst zu nehmenden Anlass gehabt davon auszugehen, Y. habe mehr gewollt, als auf ihn einzuschlagen. Auch wenn Y. geäussert haben sollte, er werde den Beschwerdeführer umbringen, so sei auf Grund des bisherigen Verhaltens von Y. nicht anzunehmen gewesen, dieser werde Solches auch in die Tat umsetzen. Was der Beschwerdeführer von Y. zu befürchten gehabt habe, habe er un-

- 5 mittelbar vorher, bei der ersten Auseinandersetzung in der Küche, erlebt: Y. habe ihm Faustschläge ausgeteilt, mehr aber auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Wenn der Beschwerdeführer sich nun erneut in die Küche begeben habe, um seinen Kaffee zu holen, habe er nach dem Bisherigen höchstens erneut Schläge zu befürchten gehabt. Der Beschwerdeführer habe denn auch an keinem Ort geschildert, dass Y. begonnen hätte, seine (allenfalls) verbale Drohung, ihn umzubringen, auf irgendeine Art und Weise umzusetzen. Somit habe sich der Beschwerdeführer höchstens gegen weitere Schläge von Y. zur Wehr setzen dürfen, und dies nur mit angemessenen Mitteln. Anschliessend hielt die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - fest, indem der Beschwerdeführer jedoch zu einem Messer mit einer Klingenlänge von 16 cm gegriffen und auf den Oberkörper von Y. eingestochen habe, habe er die Grenzen erlaubter Notwehr bei Weitem überschritten (KG act. 2 Ziff. 7.3, S. 31/32). Die Vorinstanz ging somit davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des bisherigen Verlaufs der Auseinandersetzung nach dem erneuten Betreten der Küche nur weitere Schläge von Y. zu befürchten gehabt hatte. Die Vorinstanz hat - wie erwähnt - ausgeführt, auch wenn Y. dem Beschwerdeführer damals gedroht haben sollte, ihn umzubringen, so sei auf Grund des bisherigen Verhaltens von Y. im Laufe der Auseinandersetzung nicht anzunehmen gewesen, dieser werde die Drohung auch in die Tat umsetzen, und auch der Beschwerdeführer selbst habe nie ausgesagt, Y. habe begonnen, die Drohung auf irgendeine Art umzusetzen. Diese Feststellungen traf die Vorinstanz in Würdigung der von ihr unter Hinweis auf die Akten zitierten Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb der genannte Einwand der unzureichenden Begründung unberechtigt ist. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen insbesondere auch dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach eine allfällige, im Verlauf der Auseinandersetzung geäusserte Todesdrohung von Y. für die Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist; dadurch hat sie zumindest implizit auch begründet, dass ihrer Auffassung nach die (von ihr auf S. 18 zitierte) Aussage des Beschwerdeführers, Y. habe früher einmal die Drohung geäussert, er werde den Beschwerdeführer aus dem Fenster werfen, und jener habe ihn damals am Hals gepackt, für die zu beurteilende Frage nicht relevant ist. Dies ergibt sich überdies

- 6 auch daraus, dass die Vorinstanz in anderem Zusammenhang erwogen hat, dass Y. den Beschwerdeführer im Mai 2005 am Kragen gepackt habe, könne nicht zu einer grossen seelischen Belastung des Beschwerdeführers geführt haben, hätten die beiden doch danach noch monatelang am selben Ort gearbeitet und weiterhin zusammen gewohnt (KG act. 2 Ziff. 6.5, S. 25/26). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers, gemäss seinen Aussagen habe ihn Y. anlässlich der Auseinandersetzung auch gehalten und am Hals gepackt, und Y. habe versucht, das Messer zu ergreifen, ist zu bemerken, dass sich diese Aussagen klarerweise auf den Zeitpunkt bezogen, als der Beschwerdeführer das Messer bereits ergriffen hatte und den ersten Messerstich ausführte bzw. ausgeführt hatte (vgl. OG act. 7/1 S. 9 unten und act. 16/6 S. 23 sowie OG Prot. S. 16); für die Vorinstanz war indessen für die Beurteilung der erwähnten Frage das Verhalten von Y., unmittelbar bevor der Beschwerdeführer das Messer ergriff und zustach, von relevanter Bedeutung. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen keinen im kantonalen Kassationsverfahren überprüfbaren Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Ob die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Abwehrhandlung des Beschwerdeführers die massgebenden Umstände berücksichtigt bzw. allenfalls relevante Aspekte ausser Acht gelassen hat, beurteilt sich nach Bundesrecht und ist der Prüfung durch das Kassationsgericht entzogen (§ 430b StPO). 4.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz erwäge in willkürlicher Weise, einzig er sei es gewesen, welcher den Anlass zur Auseinandersetzung vom 30. September 2005 gesetzt habe. Die Vorinstanz gehe gar von einer offenkundigen Provokation des Beschwerdeführers aus, indem sie ausführe, er habe den Anlass für den Streit geschaffen, weil er nach dem Verlassen der Küche das Licht gelöscht habe, obwohl Y. sich noch dort aufgehalten habe. Die Vorinstanz habe zudem nicht dargelegt, weshalb das Löschen des Lichts eine Provokation dargestellt habe; zudem sei es im relevanten Zeitpunkt gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hell gewesen, weshalb nicht von einer Provokation ausgegangen werden könne. Überdies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass Y. einen Anlass für eine erneute Auseinandersetzung gesucht habe; dieser habe in einem früheren Zeitpunkt angekündigt, dass er den Beschwerde-

- 7 führer schlagen und aus dem Fenster hinauswerfen werde (KG act.1 Ziff. 22-31, S. 8-10). 4.2 Die beanstandete Erwägung der Vorinstanz bezüglich der Provokation des Beschwerdeführers steht im Kontext mit den Ausführungen zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf eine entschuldbare Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB berufen könne (KG act. 2 Ziff. 6.5, S. 26). Zudem hat die Vorinstanz auch an anderer Stelle ausgeführt, dem Beschwerdeführer müsse vorgeworfen werden, dass er die Auseinandersetzung mit Y. durch das Löschen des Lichts in der Küche provoziert habe (KG act. 2 Ziff. 7.2 a.A., S. 29). Zuvor hatte die Vorinstanz jedoch die Aussage des Beschwerdeführers in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. September 2005 (OG act. 7/1) zitiert, als er die Küche habe verlassen wollen (bzw. verlassen habe), habe er das Licht ausgeschaltet und zu Y. gesagt, er solle das Licht doch selber einschalten (KG act. 2 Ziff. 6.2.2 a.A., S. 18). Die Vorinstanz hat zudem erwähnt, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. November 2005 im Wesentlichen bestätigt (KG act. 2 Ziff. 6.2.2, S. 19). Dort sagte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob das Lichtlöschen und seine Bemerkung, Y. könne das Licht ja wieder einschalten, der eigentliche Auslöser für die folgenden Tätlichkeiten von Y. gewesen sei: "Ja, dies war so." (OG act. 7/2 S. 11 unten). Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dieser habe nicht versucht, seine Handlungen zu beschönigen, habe er doch beispielsweise von sich aus von seiner Provokation erzählt, als er das Licht in der Küche gelöscht habe, obwohl Y. sich noch darin befunden habe (KG act. 2 Ziff. 6.2.3, S. 21). Die Vorinstanz hat somit aus den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen, er habe Y. durch das Lichtlöschen provoziert. Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die entsprechende Annahme nicht begründet, als unzutreffend. Zudem legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die vorinstanzliche Auslegung der Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich oder aktenwidrig ist. Hinsichtlich des Einwandes, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es damals hell gewesen, ist zu bemerken, dass er dies zwar sagte, er jedoch ausführte, er habe das Licht für sich eingeschaltet gehabt, weil er am Essen gewesen sei (OG act. 7/1 S. 6 oben); somit bestand für den Beschwerdeführer

- 8 selber aufgrund der damaligen Lichtverhältnisse in der Küche Anlass, das Licht einzuschalten. Das frühere Verhalten von Y. hat die Vorinstanz nicht übersehen (vgl. auch KG act. 2 Ziff. 6.2.1, S. 17/18), und sie begründete, weshalb sie es hinsichtlich der Tathandlung für nicht relevant erachtete (vgl. KG act. 2 Ziff. 6.5, S. 25/26). Für die Vorinstanz war entscheidend, dass Y. ohne die erwähnte Provokation und das erneute Aufsuchen der Küche durch den Beschwerdeführer keinen Anlass gehabt hätte, diesen erneut zu schlagen (KG act. 2 Ziff. 6.5, S. 26), zumal der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt habe, dem Streit ein Ende zu setzen (vgl. dazu unten Erw. 5.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Aus diesen Gründen erweisen sich die erwähnten Rügen als unbegründet. 5.1 Überdies rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung erwogen, sein Verhalten lasse die Vermutung aufkommen, er habe die erneute Auseinandersetzung mit Y. gesucht, anstatt sich ihr zu entziehen. Die vorinstanzliche Vermutung sei willkürlich und aktenwidrig. Zudem stehe sie in Widerspruch zu den Ausführungen des Gutachters, welcher festhalte, der Beschwerdeführer habe die Küche nicht erneut betreten, um einer Eskalation der Auseinandersetzung Vorschub zu leisten. Zudem habe die Vorinstanz ihre Vermutung bei der Beurteilung der Notwehr fallen gelassen und erwogen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Licht bewusst in der Absicht gelöscht habe, Y. zu einem tätlichen Angriff auf ihn zu provozieren, bzw., dass der Beschwerdeführer die weitere (tätliche) Auseinandersetzung mit Y. aktiv gesucht habe, als er sich erneut in die Küche begeben habe (KG act. 1 Ziff. 32-37, S. 11/12). 5.2 Die Vorinstanz hat begründet, weshalb ihrer Ansicht nach das Verhalten des Beschwerdeführers die Vermutung aufkommen lasse, er habe die erneute Auseinandersetzung mit Y. gesucht, statt sich ihr zu entziehen. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Serie von Faustschlägen von Y. die Küche - unter Betätigung des Lichtschalters - verlassen habe, und sich danach wieder in die Küche begeben habe, um seinen Kaffee zu holen; zudem erwähnte sie, dass der Beschwerdeführer den (zufolge des Lärms) herbeigeeilten

- 9 - Mitbewohner S. wieder weggeschickt habe, statt sich bei ihm Hilfe zu holen und dem Streit so ein Ende zu setzen (KG act. 2 Ziff. 6.5, S. 26/27). In einem anderen Zusammenhang erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die ersten Faustschläge von Y. erduldet und danach sein Zimmer aufgesucht; die aktuelle Auseinandersetzung hätte hier ein Ende gefunden, hätte sich der Beschwerdeführer nicht erneut in die Küche begeben (KG act. 2 Ziff. 7.2, S. 30). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, weshalb hinsichtlich der eingangs genannten vorinstanzlichen Feststellung weder Willkür noch Aktenwidrigkeit nachgewiesen wird. Auch die Rüge der widersprüchlichen Argumentation dringt nicht durch. Die Vorinstanz spricht in der genannten Erwägung betreffend der Vermutung (KG act. 2 Ziff. 6.5, S. 27) abstrakt von einer Auseinandersetzung, die der Beschwerdeführer erneut mit Y. gesucht habe. Im Kontext mit der Beurteilung der Notwehrsituation erwog sie, der Beschwerdeführer habe durch das Lichtlöschen eine Reaktion von Y. provoziert, aber mit einem tätlichen Angrifft habe er nicht zum Vornherein zu rechnen gehabt (KG act. 2 Ziff. 7.2, S. 31). In den beiden anderen (in der Beschwerde genannten) Ausführungen spricht die Vorinstanz von einem tätlichen Angriff von Y. bzw. von einer erneuten (tätlichen) Auseinandersetzung mit Y., welche der Beschwerdeführer nicht habe provozieren wollen bzw. nicht aktiv gesucht habe (KG act. 2 Ziff. 7.2 und 7.3, S. 31/32). Der Gutachter spricht von einer Eskalation der Auseinandersetzung, die dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne (OG act. 16/6 S. 34). Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der beanstandeten Erwägung eine nicht tätliche (d.h. verbale) Auseinandersetzung, die der Beschwerdeführer gesucht habe, annahm. Ein (unauflösbarer) Widerspruch im geltend gemachten Sinne liegt nicht vor. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt zuletzt vor, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verschuldensbewertung in willkürlicher und aktenwidriger Weise festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer darum gegangen sei, Y. loszuwerden, sich des Angreifers ein für alle Male zu entledigen. Ein solcher Wille - so die Beschwerde - könne keinem Protokoll entnommen werden; insbesondere sei nie von

- 10 einer Absicht, sich Y. zu entledigen, die Rede gewesen. Die Vorinstanz zeige denn dort auch nicht auf, worauf sie ihre Annahme stütze, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe sich jedoch im Zusammenhang mit der Würdigung des Vorsatzes mit dem Thema befasst. Dabei habe sie auf die erste Aussage des Beschwerdeführers abgestellt, die sie als tatnächste und authentischste erachtet habe. Dort habe der Beschwerdeführer auf die Frage, was er mit den Messerstichen bezweckte, Folgendes ausgesagt: "Dass er mich nicht mehr belästigen soll, dass er mich nicht mehr verletzten sollte. Es tut mir leid, er verletzt mich, er schlägt mich. Natürlich wollte ich nicht, dass er stirbt, aber er verletzt mich und er schlägt mich, wie werde ich ihn los?". In den weiteren Aussagen habe der Beschwerdeführer immer wieder ausgeführt, es sei ihm darum gegangen, dass Y. aufhöre, ihn zu schlagen; er habe gewollt, dass Y. ihn in Ruhe lasse. Damit - so die Beschwerde - habe er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darum gegangen sei, den Schlägen von Y. ein Ende zu setzen. Der Begriff "Loswerden" sei in diesem Sinne zu verstehen. Den Begriff "Entledigen" habe der Beschwerdeführer nie verwendet, und schon gar nicht mehrfach. Die Vorinstanz gehe an einer Entscheidstelle selber davon aus, es sei dem Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen mit den Messerstichen darum gegangen, den Schlägen von Y. ein Ende zu setzen. Im Übrigen verletze die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2005 - soweit aus dem Protokoll ersichtlich - das Gebot der klaren Fragestellung (§ 153 StPO) sowie der Protokollierung von Fragen und Antworten (§ 151 Abs. 2 StPO); es seien nämlich Missverständnisse oder Fehler in der Übersetzung vorgekommen und zudem seien Fragen und Antworten offenbar zusammenfassend protokolliert worden (KG act. 1 Ziff. 38-49, S. 12-16). 6.2 Die Vorinstanz stützt die beanstandete Erwägung (KG act. 2 Ziff. 11.2.1, S. 34) offensichtlich - wovon auch die Beschwerde ausgeht - auf ihre Ausführungen zur Frage, ob dem Beschwerdeführer direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Dort erwog die Vorinstanz unter anderem, der Beschwerdeführer habe in der tatnächsten und mithin authentischsten Einvernahme (derjenigen 30. September 2005 durch die Untersuchungsrichterin) mehrfach erklärt, er habe Y. töten wollen, damit dieser ihn ein für alle Male in Ruhe lasse bzw. um ihn loszu-

- 11 werden (KG act. 2 Ziff. 3.1, S. 11). Nebst der in der Beschwerde erwähnten Aussage führte der Beschwerdeführer in jener Einvernahme (worauf die Vorinstanz nicht nur durch Verweisung auf OG act. 7/1 S. 10 f., sondern auch in Ziff. 6.2.2, S. 19, hinwies) auf entsprechende Fragen zudem aus, er habe ein Messer in die Hand genommen, mit dem Gedanken, wie er ihn (Y.) loswerden wolle, dass er ihn loswerden wolle, dann habe er zugestochen; er habe nicht gewollt, dass Y. sterbe, aber er habe ihn loswerden wollen. Auf die anschliessende Frage, was er unter loswerden verstehe, sagte der Beschwerdeführer aus: "Dass er mich ein für allemal in Ruhe lässt" ... "dass er stirbt, ich wollte ihn loswerden". Auf eine weitere Frage führte er aus: "... Er hat mich nicht in Ruhe gelassen, er hat mich geschlagen. Es ist klar, dass ich das Problem lösen muss." Auf die weitere Frage, weshalb er den Tod von Y. gewollt habe, sagte der Beschwerdeführer aus: "Weil er mich belästigt hat, weil er mich geschlagen hat." (OG act. 7/1 S. 10/11). Die Vorinstanz führte in Erw. 3.1 (S. 11) zudem unter Hinweis auf die Akten aus, der Beschwerdeführer habe aber auch immer wieder betont, er habe nicht gewollt, dass Y. sterbe, aber er habe ihn loswerden wollen. In OG act. 7/2 S. 16 und OG Prot. S. 19, auf welche Aktenstellen die Vorinstanz ebenfalls hinwies, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe gewollt, dass Y. ihn in Ruhe lasse. Die Vorinstanz stützt ihre Erwägungen in Ziff. 3.1 - wie erwähnt - insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 30. September 2005. Mit den Einwendungen in der Beschwerde zu dieser Einvernahme wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Die Beschwerde legt zum einen nicht hinreichend dar, inwiefern die genannte Befragung durch die Untersuchungsrichterin einen Verstoss gegen § 153 StPO darstellen soll. Allein aus dem Umstand, dass gewisse Fragen wiederholt wurden, weil der Beschwerdeführer diese nicht klar oder nicht umfassend beantwortete oder weil gewisse Missverständnisse vorgekommen sind, kann nicht auf unklare Fragen im Sinne der erwähnten Norm geschlossen werden; dass die Vorinstanz allfällige Missverständnisse oder Fehler in der Übersetzung ihrem Entscheid zu Nachteil des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hätte, wird nicht - jedenfalls nicht hinreichend - geltend gemacht. Sodann kann allein daraus, dass die (noch am Tattag begonnene) Einvernahme längere Zeit dauerte und der Beschwerdeführer auf entsprechende

- 12 - Fragen ausführte, er habe zwei Fragen bereits beantwortet bzw. er wiederhole eine Antwort, nicht abgeleitet werden, es seien in Verletzung von § 151 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht alle wesentlichen Fragen und Antworten protokolliert worden. Damit ist die Berücksichtigung der Einvernahme vom 30. September 2005 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aus den genannten Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschwerdeführers ist - wovon auch die Beschwerde ausgeht - zu schliessen, dass sie hinsichtlich seines Motivs für die Messerstiche davon ausging, er habe nicht nur den Schlägen von Y. ein Ende setzen wollen, sondern darüber hinaus diesen "loswerden" wollen, dass er von diesem (ein für allemal) in Ruhe gelassen werde und er das "Problem" lösen wollte. Hierzu ist auch zu erwähnen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ausführungen zur Frage, ob von einer Notwehrlage auszugehen sei, nach einem Hinweis auf die Ausführungen des Gutachters (der insbesondere festhielt, das Verhalten des Beschwerdeführers habe keineswegs dem kurzfristigen Versuch entsprochen, seinen Entscheid umzusetzen, dass Y. mit den Schlagen aufhöre, und die Absicht des Beschwerdeführers sei weniger von von ihm behaupteten rationalisierenden Überlegungen, sondern durch Affekte [wie insbesondere Wut] bestimmt gewesen), zum Schluss kam, beim Entscheid des Beschwerdeführers, auf Y. einzustechen, habe auch mitgespielt, den Schlägen ein Ende zu setzen, wie er dies mehrfach ausgesagt habe, bzw. der Beschwerdeführer habe zumindest teilweise den Willen zur Verteidigung gehabt (KG act. 2 Ziff. 7.2, S. 30/31). Auch damit bringt die Vorinstanz (implizit) zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach nicht allein deshalb auf Y. einstach, damit dessen Schläge aufhörten. Angesichts der zitierten Aussagen des Beschwerdeführers ist die beanstandete vorinstanzliche Erwägung in Ziff. 11.2.1 betreffend der Willensrichtung, mit welcher der Beschwerdeführers gehandelt habe, weder willkürlich noch aktenwidrig. Tatsächlich hat er nach dem Gesagten in der Einvernahme vom 30. September 2005, also unmittelbar nach der Tat, mehrfach erklärt, er habe mit den Messerstichen bezweckt, dass Y. ihn (ein für alle Male) in Ruhe lasse bzw. dass er diesen loswerde, und auch in späteren Befragungen ausgeführt, er habe gewollt,

- 13 dass Y. ihn in Ruhe lasse. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe das Wort "Entledigen" nicht verwendet, weshalb sich die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich erweise, erscheint angesichts der genannten Aussagen als wortklauberisch. Zudem liegt auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im gerügten Sinne vor, weil die Vorinstanz ihre Auffassung hinreichend begründet hat. Zusammenfassend ergibt, dass sich die erwähnten Rügen als unbegründet erweisen. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde, die Kosten seien in Anwendung von § 190a StPO abzuschreiben. Zur Begründung dieses Antrags bringt er zusammengefasst vor, er verfüge nur über ein Vermögen von ca. 100'000.-- Euro (somit von ca. Fr. 165'000.--); dieser Betrag werde durch die Verfahrenskosten und die an die Tochter von Y. zu leistenden Genugtuung und Prozessentschädigung aufgebraucht (KG act. 1 Ziff. 50, S. 16). Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (inklusive diejenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung von ca. Fr. 35'000.--) belaufen sich auf ca. Fr. 75'000.--, Genugtuung und Prozessentschädigung auf insgesamt ca. Fr. 35'000.--. Der Gesamtbetrag von Verfahrenskosten und Zahlungen an die Tochter von Y. beziffert sich somit auf ca. Fr. 110'000.--. Somit verbleibt dem Beschwerdeführer ein Betrag von ca. Fr. 55'000.--. Bei dieser Sachlage besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einstweilige oder gar definitive Abschreibung der Kosten des Kassationsverfahrens, zumal diese sich insgesamt (d.h. inklusive dieje-

- 14 nigen der amtlichen Verteidigung) voraussichtlich in der Höhe von ca. Fr. 5'000.-bewegen werden. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird mittels Präsidialverfügung nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung der einzureichenden Honorarnote mit Präsidialverfügung zu entscheiden sein. IV. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Zudem läuft gestützt auf Art. 100 Abs. 1 und Abs. 6 BGG die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides neu ab Empfang dieses Beschlusses. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

- 15 - Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Entscheides des Obergerichtes vom 4. Juli 2007 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst) und das Migrationsamt des Kantons Zürich), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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