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Zürich Kassationsgericht 23.09.2009 AC070018

23 settembre 2009·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·755 parole·~4 min·5

Riassunto

Rückzug der Beschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC070018/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Erledigungs-Verfügung vom 23. September 2009

in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2.1 A.Z.

2.2 B.Z., 2.3 C.Z., 2.2 und 2.3 gesetzlich vertreten durch die Mutter A.Z., (Ziff. 2.1) 2.1 – 2.3 Geschädigte und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 (WG060012)

- 2 - Der Präsident hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Das Geschworenengericht bestrafte den Beschwerdeführer mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft (KG act. 2). 2. Der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers meldete beim Geschworenengericht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 9 S. 2). Am 30. Juli 2007 überwies das Geschworenengericht dem Kassationsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers (KG act. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 8. August 2007 entliess der Präsident des Kassationsgerichts den bisherigen amtlichen Verteidiger, bestellte Rechtsanwalt D. zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers und sistierte das Kassationsverfahren, weil der geschworenengerichtliche Entscheid noch nicht schriftlich begründet und die Zustellung dieser Begründung an die Parteien erst in einigen Monaten zu erwarten war (KG act. 9). 3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2009 stellte das Geschworenengericht dem Beschwerdeführer die schriftliche Urteilsbegründung zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 13 und 14). Damit ist die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben und dieses wieder aufzunehmen. 4. Mit Schreiben vom 15. September 2009 und damit innerhalb laufender Frist teilte RA D. mit, dass der Beschwerdeführer auf die Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde verzichte (und stattdessen direkt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führe) (KG act. 12).

- 3 - 4. Der explizite Verzicht auf eine Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ist als Rückzug derselben zu verstehen. Die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ist mittlerweile auch unbenutzt abgelaufen (KG act. 85 und 86). Das Verfahren ist als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers und - ggfs. - der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden nach Eingang der entsprechenden Honorarnoten mit separaten Verfügungen festzusetzen sein. 6. Gegen diese Verfügung kann Einsprache beim Kassationsgericht erhoben werden (§ 122 Abs. 4 GVG). Damit ist eine Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gegen diese Verfügung mangels Letztinstanzlichkeit nicht möglich. Hingegen beginnt grundsätzlich die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil des Geschworenengerichts vom 10. Mai 2007 erst bzw. neu mit der Zustellung dieser Verfügung zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG). Ob dies auch im vorliegenden Fall so gilt, in dem die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet, nicht jedoch begründet wurde und der Beschwerdeführer erklärte, gegen das geschworenengerichtliche Urteil direkt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu führen, hat ggfs. das Bundesgericht zu entscheiden. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Der Präsident verfügt: 1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben, und das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

- 4 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Beschwerdeverfahren, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht läuft neu ab Empfang der vorliegenden Verfügung (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich und an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Erledigungs-Verfügung vom 23. September 2009 Der Präsident hat in Erwägung gezogen: Der Präsident verfügt:

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