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Zürich Kassationsgericht 13.02.2008 AC070004

13 febbraio 2008·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,625 parole·~18 min·1

Riassunto

Verbot von Suggestivfragen,Zeugenbefragung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070004/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 13. Februar 2008 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Fürsprecherin […] gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2. A., Geschädigte, Appellatin, und Beschwerdegegnerin 2 1 vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2 vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2006 (SB060362/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 3. April 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, den Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 al. 5 schuldig. Vom Vorwurf gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift (Vorfall vom 8. Januar 2001 betreffend Körperverletzung und Drohung) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Er wurde - als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 9. November 2001 - bestraft mit 3 ¾ Jahren Zuchthaus, wovon 24 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren. Weiter wurde er (dem Grundsatz nach) verpflichtet, für den aus den deliktischen Verhaltensweisen entstandenen Schaden aufzukommen sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, zuzüglich Zins seit dem 13. April 2001, zu bezahlen (BG act. 34). 2. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 17. März 2005 (OG act. 81) – mit Ausnahme der mehrfachen Tatbegehung bei der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Drohung – das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt. Im Straf- und Zivilpunkt bestätigte die Berufungsinstanz das erstinstanzlichen Urteil vollumfänglich. 3. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 hob das Kassationsgericht in Gutheissung der vom Beschwerdeführer eingelegten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. OG act. 91). 4. Nach Durchführung des fortgesetzten Berufungsverfahrens entschied die I. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 18. Dezember 2006 im Schuld-

- 3 und Zivilpunkt gleich wie zuvor, reduzierte die Strafe - als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 9. November 2001 – jedoch auf 2 ¾ Jahre Zuchthaus (vgl. KG act. 2). 5. Gegen das zweite Berufungsurteil liess der Beschwerdeführer wiederum (rechtzeitig) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, mit welcher er die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 sowie 3-8 sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (Freispruch bezüglich des Vorwurfs vom 10. Dezember 2000 gemäss Anklageziffer 1 [Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten]) beantragen lässt (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz (KG act. 12) und die Beschwerdegegnerin 1 (KG act. 13) verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Die Beschwerdegegnerin 2 reichte nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort und damit verspätet mit Eingabe vom 3. August 2007 eine kurze Stellungnahme ein (KG act. 14). Letztere wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 15). 6. Die Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts richtet sich nach der altrechtlichen Bestimmung von § 428 Ziff. 2 StPO. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (DONATSCH/WEDER/HÜRLIMANN, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer liess bereits mit Eingabe vom 11. Juni 2003 Berufung erklären, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 alt StPO in dieser Hinsicht zulässig ist.

- 4 - 7. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben (KG act. 8). II. 1. Der hinsichtlich Anklageziffer 1 (Vorfall vom 10. Dezember betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten) ergangene erstinstanzliche Schuldspruch beruhte hauptsächlich auf den polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. und 23. Februar 2001 sowie auf deren Zeugenaussagen vom 7. Mai 2001 (BG HD act. 7/1, 7/2 und 7/3; vgl. OG act. 41 S. 26-39 und 44). Die I. Strafkammer des Obergerichts gelangte im ersten Berufungsurteil zum gleichen Ergebnis, indem sie sich den erstinstanzlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung (in Anwendung von § 161 GVG) anschloss (vgl. OG act. 81 S. 29) und ergänzend weitere Erwägungen anstellte (vgl. OG act. 81 S. 29-38 und 44). Das Kassationsgericht erachtete die Zeugeneinvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Mai 2001 als unverwertbar, weil sie nicht unter Wahrung der Verteidigungsrechte nach § 14 Abs. 1 und 3 StPO zustande gekommen war. Die Berufungsinstanz liess daher nach Rückweisung der Sache die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 als Zeugin wiederholen. Diese Einvernahme erfolgte am 20. September 2006 (OG act. 100) durch die Staatsanwaltschaft. Die Berufungsinstanz beurteilte in ihrem zweiten Urteil die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als Zeugin vom 20. September 2006 sowie deren polizeiliche Aussagen vom 22. und 23. Februar 2001 als prozessual verwertbar (vgl. KG act. 2 S. 29f.), und sie schloss sich wiederum den erstinstanzlichen Erwägungen an mit der Präzisierung, dass der Beweiswürdigung auch dann zugestimmt werden könne, wenn anstatt auf die nicht verwertbaren Zeugenaussagen vom 7. Mai 2001 auf diejenigen vom 20. September 2006 abgestellt werde (vgl. KG act. 2 S. 31-32). Darüber hinaus stellte die Berufungsinstanz ergänzend weitere Überlegungen zur Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 an (vgl. KG act. 2 S. 31-46). 2.1 a) Der Beschwerdeführer rügt die Zeugenaussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. September 2006 als unverwertbar, weil sie nicht in Nachach-

- 5 tung von § 144 StPO zustande gekommen seien. Nach dieser Bestimmung seien Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände vorgehalten würden, die erst durch seine Aussagen festgestellt werden sollten, möglichst zu vermeiden. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Vorinstanz habe auf S. 29 ihres Urteils festgestellt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. September 2006 seien verwertbar, "zumal ihr auch nicht einfach ihre früheren vor der Polizei gemachten Aussagen zwecks Bestätigung vorgehalten" worden seien. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Der Staatsanwalt habe die Zeugin zu Beginn der Einvernahme gefragt (OG act. 100 S. 3): "Sie wurden am 22. und 23.02.2001 von der Stadtpolizei Zürich befragt; haben Sie damals wahrheitsgemässe Aussagen gemacht?" Mit dieser Frage seien der Zeugin im Rahmen ihrer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 20. September 2006 ihre früheren, vor Polizei gemachten Aussagen zwecks Bestätigung vorgelegt worden. Gemäss ZR 103 Nr. 72 S. 281f. stelle genau dieses Vorgehen eine Beeinflussung der Zeugin dar. Sie könne in der untersuchungsrichterlichen Befragung gar nicht mehr von ihren früheren Aussagen bei der Polizei abrücken, ohne sich dem Vorwurf, bei der polizeilichen Befragung die Unwahrheit gesagt zu haben, auszusetzen. In diesem vom Kassationsgericht beurteilten Fall sei der Zeuge zunächst durch entsprechende Fragen dazu angehalten worden, den Vorfall von sich aus frei zu schildern. Erst im Anschluss daran sei ihm das Protokoll der polizeilichen Befragung vorgehalten worden, wobei er die Frage, ob er damals wahrheitsgemäss ausgesagt habe, bejaht habe. Das Kassationsgericht habe aufgrund dieser Reihenfolge gefolgert, dass das Vorgehen der Ermittlungs- bzw. Untersuchungsbehörde an keinem Nichtigkeitsgrund leide. E contrario müsse daraus für den vorliegenden Fall auf eine unzulässige Zeugenbeeinflussung geschlossen werden (vgl. KG act. 1 S. 4-5). b) Nach § 144 StPO sind Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Aussagen festgestellt werden sollen, möglichst zu vermeiden. Gemäss ständiger kassationsgerichtlicher Praxis geht es darum, eine möglichst spontane und unbeeinflusste Darstellung zu erhalten, weshalb der Zeuge in jedem Fall anzuhalten ist, seine Aussagen zur Sache zunächst ohne Vorhalt seiner früheren polizeilichen Aussagen zu machen (RB 1994 Nr. 99, Kass.-Nr. 95/350, Beschluss vom 9. Mai 1996 in Sachen T., E. 5.3; Kass.-Nr.

- 6 - 2000/065, Beschluss vom 8. April 2001, in Sachen A., E. II/3/e/bb; Kass.-Nr. 2000/161, Beschluss vom 7. Juni 2001 in Sachen T., E. II.5/b/c, Kass.-Nr. 2001/297, Beschluss vom 22. Juli 2002 in Sachen M., E. II/4/3; vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 9 zu § 144 StPO); erst im Anschluss daran - und zur Behebung von Unklarheiten, Widersprüchen oder Lücken - sind ihm seine früheren Aussagen vorzuhalten und ist er aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen (vgl. - analog für die Konfrontationseinvernahme von Mitangeschuldigten - RB 1998 Nr. 113). Vorausgesetzt ist in diesem Zusammenhang auch, dass die ersten Aussagen vor der Polizei nicht im Sinne einer blossen Bezeugung eines vorgehaltenen Sachverhaltes, sondern möglichst spontan erfolgten (vgl. zum Ganzen: ZR 103 Nr. 72 E. 4/2/c und d). Nach dem Gesagten ist es grundsätzlich möglich, dass ein Zeuge auch in der formellen Einvernahme durch den Staatsanwalt unter Vorhalt der bei der Polizei gemachten Aussagen befragt wird. Insbesondere wenn die zu befragende Person vorerst aufgefordert wird, den Ablauf der Ereignisse zu schildern, und ihr in der Folge zusätzliche Fragen - auch unter Vorhalt der bei der Polizei gemachten Aussagen - gestellt werden, so ist gegen die Befragung nichts einzuwenden. Zur Wahrheitsfindung können zusammenfassende Fragen und Fragen, mit denen Widersprüche (was nicht verwechselt werden darf mit einem Versuch, widersprüchliche Aussagen zu "harmonisieren") vorgehalten werden, unerlässlich sein. Der Zweck, eine möglichst unvoreingenommene, unbeeinflusste und spontane Darstellung zu erhalten, wird nicht vereitelt, wenn solche zusätzlichen Fragen, auch unter Vorhalt von bei der Polizei gemachten Aussagen, gestellt werden. So ist es auch hinzunehmen, wenn sich der Fragende eingebender Fragen bedient, um den Zeugen zum Sprechen zu bringen oder seinem Gedächtnis nachzuhelfen (vgl. Kass.-Nr. 2001/297, Beschluss vom 22. Juli 2002 in Sachen M., E. II/4/3, m.H. auf HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 292). c) Die Vorinstanz stellte auf S. 29 (oben) ihres Urteils fest, anlässlich der erneuten Zeugeneinvernahme seien die Teilnahmerechte der Verteidigung gewahrt worden, so dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. September 2006 unbestritten verwertbar seien, "zumal ihr auch nicht einfach ihre früheren,

- 7 vor der Polizei gemachten Aussagen zwecks Bestätigung vorgehalten [worden seien] (vgl. dazu ZR 103 / 2004 Nr. 72 S. 281 f.)." Mit dem Hinweis auf ZR 103 Nr. 72 brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass die Einvernahme vom 20. September 2006 den dort umschriebenen Anforderungen an eine formelle Zeugenbefragung genüge. Der Staatsanwalt hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2006 gefragt (OG act. 100 S. 3): "Sie wurden am 22. und 23.02.2001 von der Stadtpolizei Zürich befragt; haben Sie damals wahrheitsgemässe Aussagen gemacht?" Der Beschwerdegegnerin 2 wurden im Rahmen dieses Vorhaltes aber keine polizeilichen Aussagen durch Wiedergabe der damaligen konkreten Antworten vorgehalten. Ebenso wenig wurden ihr dabei die polizeilichen Aussagen in Form eines schriftlichen Einvernahmeprotokolls "zwecks Bestätigung vorgelegt". Aus den Akten bzw. dem betreffenden Einvernahmeprotokoll ergibt sich (lediglich), dass der Staatsanwalt die Zeugin aufforderte, rückblickend zu erklären, ob sie damals – vor der Polizei - wahrheitsgemässe Aussagen gemacht habe (vgl. insbes. OG act. 100 S. 3). Folglich erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe auf S. 19 ihres Urteils aktenwidrig festgestellt, der Beschwerdegegnerin 2 seien "auch nicht einfach ihre früheren vor der Polizei gemachten Aussagen zwecks Bestätigung vorgehalten" worden (vgl. KG act. 1 S. 4/5), als unbegründet. Andererseits rügt der Beschwerdeführer, ein solcher Vorhalt verhindere, dass der Zeuge eine spontane und unbeeinflusste Darstellung im Sinne von § 144 StPO zu Protokoll geben könne, da er - der Zeuge - in der untersuchungsrichterlichen Befragung gar nicht mehr von seinen früheren Aussagen bei der Polizei abrücken könne, ohne sich dem Vorwurf, bei der polizeilichen Befragung die Unwahrheit gesagt zu haben, auszusetzen (vgl. KG act. 1 S. 5). Ob ein solcher Vorhalt eine entsprechende Wirkung auf den Zeugen hat, lässt sich indessen nicht generell oder abstrakt für jeden Fall beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Verlauf der Einvernahme ab. Entscheidend ist, ob der Staatanwalt bestrebt war, möglichst spontane Aussagen erhältlich zu machen, und auf der anderen Seite der Zeuge sich darum bemühte, allein gestützt auf sein Erinnerungsvermögen auszusagen. Macht der Zeuge dabei transparent, falls er sich nicht mehr sicher ist oder nicht genau an den Vorfall zu erinnern vermag, setzt er sich nicht per se dem

- 8 - Vorwurf aus, bei der polizeilichen Befragung die Unwahrheit gesagt zu haben. Der Einwand, der Zeuge könne in der untersuchungsrichterlichen Befragung gar nicht mehr von seinen früheren Aussagen bei der Polizei abrücken, ohne sich dem Vorwurf, bei der polizeilichen Befragung die Unwahrheit gesagt zu haben, auszusetzen, erweist sich daher als zu absolut bzw. pauschal gehalten (vgl. dazu auch nachstehend E. II/2/2/c). Dies führt zur Unbegründetheit der Rüge. 2.2 a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, gemäss ZR 103 Nr. 72 seien Personen, die später als Zeugen in Frage kämen, schon in der polizeilichen Befragung auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, dürfe die Aussage nicht verwertet werden, soweit die anschliessend als Zeuge einvernommene Person nach erfolgter Rechtsbelehrung zwar auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht verzichte, dabei aber ihre vor der Polizei gemachten Aussagen inhaltlich ändere. Im vorliegenden Fall sei die Zeugin anlässlich ihrer Befragung durch die Polizei vom 22. und 23. Februar 2001 nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Die Zeugin habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. September 2006 ihre Aussagen geändert. Dies habe auch die Vorinstanz festgehalten, indem sie ausführte: "Zwar war sie [die Zeugin] nicht mehr in der Lage, den genauen Ablauf des Geschehens im Einzelnen wiederzugeben, [...]". Da die Zeugin anlässlich ihrer Befragung vom 20. September 2006 ihre Aussagen geändert und nur sehr vage Zeugenaussagen gemacht habe, dürfe die Einvernahme nicht verwertet werden (vgl. KG act. 1 S. 5- 6). b) Personen, die später als Zeugen in Frage kommen könnten, sind sodann schon in der polizeilichen Befragung auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht nach §§ 129 ff. StPO aufmerksam zu machen (ZR 96 Nr. 45 E. 3b mit Hinweisen; DONATSCH, a.a.O., N 11 zu § 132 StPO). Unterbleibt ein solcher Hinweis, darf die Aussage nicht verwertet werden, soweit die im anschliessenden Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommene Person nach erfolgter Rechtsbelehrung zwar auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts verzichtet, dabei aber ihre vor Polizei gemachten Aussagen inhaltlich ändert (ZR 96 Nr. 45; vgl. dazu im weiteren DONATSCH, a.a.O., N 21 zu § 132 m.w.H.). Die Zeugenaussagen müssen also gegenüber den polizeilichen Aussagen durch (neue) Aussagen des

- 9 - Zeugen eine inhaltliche Änderung erfahren. Anzufügen ist, dass in ZR 96 Nr. 45 ein eigentlicher Widerspruch bzw. eine inhaltliche Änderung des Kerngehalts der Aussagen zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Aussage führte (vgl. E. 3/c). Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassationsverfahren Bestand (Rügeprinzip) (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430). c) Die vorstehend unter lit. a wiedergegebenen Vorbringen erweisen sich als zu wenig substantiiert. Der blosse Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Aussagen am 20. September 2006 geändert, und der Hinweis auf eine Erwägung auf S. 39 des angefochtenen Urteils vermögen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, genau darzulegen, in welchen Punkten und inwieweit die Zeugenaussagen von den polizeilichen Aussagen inhaltlich abweichen. Auf die Beschwerde kann folglich in diesem Umfang nicht eingetreten werden. Angefügt sei dennoch das Folgende: Die Vorinstanz erwog an der vom Beschwerdeführer zitierten Urteilsstelle (S. 39 unten) weiter: Es sei nicht erstaunlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 den genauen Ablauf des Geschehens (am 20. September 2006) nicht mehr im Einzelnen wiederzugeben vermochte, da der

- 10 - Vorfall beinahe sechs Jahre zurückliege. Gegenteils wäre es geradezu verdächtig, wenn die Beschwerdegegnerin 2 noch in der Lage gewesen wäre, das Vorgefallene so detailliert zu schildern, wie sie es bei der Polizei getan habe. Wenn der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2006 darauf hingewiesen habe, dass er mit der Beschwerdegegnerin 2 vor der Einvernahme absichtlich keine Protokolle durchgesprochen habe, damit sie das Geschehene aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung wiedergeben könne, so fände dieser Hinweis im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 seine Stütze. Sie habe als Zeugin offensichtlich nicht auswendig Gelerntes wiedergegeben, sondern sich bemüht, tatsächlich Erlebtes auch nach sechs Jahren wahrheitsgemäss zu schildern. Der Sache nach hat die Beschwerdegegnerin 2 gemäss der obergerichtlichen Beurteilung ihre Aussagen somit nicht inhaltlich geändert, sondern lediglich in gewissen Detailfragen nachvollziehbare Erinnerungslücken aufgewiesen (vgl. auch beispielhaft: KG act. 2 S. 41, Ziff. 92 u. 94, S. 45, Ziff. 104). Letzteres führt aber im Lichte von ZR 103 Nr. 72 E. 4/2/c/bb a.E. und ZR 96 Nr. 45 E. 3/b-c nicht zur Unverwertbarkeit der früheren polizeilichen Aussagen. 2.3 a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, in der Zeugeneinvernahme vom 20. September 2006 seien weitgehend unzulässige Suggestivfragen im Sinne von § 144 StPO gestellt worden (vgl. KG act. 1 S. 6-8). b) Soweit der Beschwerdeführer dabei angebliche Suggestivfragen zitiert, aber nicht belegt, wo (Seitenzahl) sich die beanstandete Frage im 16 Seiten umfassenden Einvernahmeprotokoll findet (vgl. KG act. 1 S. 7-8, Ziff. 5/e), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend E. II/2/2/b). c) Auf S. 6-7 der Beschwerde (KG act. 1 S. 6-7, Ziff. 5/a-d) zitiert der Beschwerdeführer weitere angebliche Suggestivfragen, wobei er jeweils die notwendigen Belegstellen ausreichend bezeichnet. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Rügen ausreichende substantiiert begründet wurden, da der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, worin er eine unzulässige Suggestivfrage erblickt. Diese Frage kann aber offen bleiben, da eine Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen sogleich ergibt,

- 11 dass die beanstandeten Vorhalte der Behebung von Unklarheiten, Widersprüchen oder Lücken dienten. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde jeweils zunächst zu einer Schilderung der Ereignisse angehalten (vgl. etwa: OG act. 100 S. 3 unten: "Was passierte am 10. Dezember 2000?"; OG act. 100 S. 4 Mitte ohne konkreten Vorhalt: "[...] Ich werde in wenigen Worten schildern, an was ich mich noch erinnern kann. [...]") und erst dann präzisierend und ergänzend – teilweise unter Vorhalt ihrer bei der Polizei gemachten Aussagen – befragt (vgl. OG act. 100 S. 3 unten, S. 4 unten, S. 5/6). Diese Art der Befragung ist im Lichte von § 144 StPO bzw. der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. II/2/1/b). 2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die ganze Einvernahme vom 20. September 2006 sei durch eine suggestive Befragungstechnik zustande gekommen und die Vorinstanz habe die Suggestivfragen und die nichtssagenden Antworten der Zeugin in aktenwidriger Weise zu einer kohärenten Schilderung des Tatablaufs zusammengefügt (vgl. KG act. 1 S. 8-9), ist mangels hinreichender Konkretisierung und Substantiierung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. II/2/2/b). 3. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin 2 wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der verspäteten Eingabe vom 3. August 2007 (KG act. 14) nicht entschädigt. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren bemisst sich nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. § 19 GerGebVO).

- 12 - IV. Da der vorliegende Beschluss nach dem 1. Januar 2007 ergeht, kann er mit den im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) vorgesehenen bundesrechtlichen Rechtsmitteln beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 132 Abs. 1 BGG). Dabei beginnt nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Eröffnung des kassationsgerichtlichen Beschlusses grundsätzlich auch die Frist zur (Mit-)Anfechtung des obergerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2006 mit Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_86/2007 vom 3. September 2007, E. 1.3, und 6B_51/2007 vom 3. September 2007, E. 1).

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 18. Dezember 2006 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung), an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, an das Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Wabern-Bern sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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