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Zürich Kassationsgericht 27.06.2007 AC060044

27 giugno 2007·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,206 parole·~6 min·1

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren, Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060044/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2007 in Sachen S, …, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin …h gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. Daniel Kloiber, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006 (UG050059/U/mp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 23. März 2005 mit einem Bus von Österreich kommend in die Schweiz ein. Am 29. März 2005 wurde er in Zürich festgenommen (STA act. 7/1) und mit Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 31. März 2005 in Untersuchungshaft versetzt (STA act. 7/6). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ging auf Grund eines Berichtes des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach es sich beim jugoslawischen Pass und beim jugoslawischen Personalausweis des Beschwerdeführers um gefälschte, mit Inhaltsverfälschungen und Bildauswechslungen behaftete Dokumente handle (STA act. 4/3 und 4/5), davon aus, der Beschwerdeführer sei ohne die für Staatsbürger von Serbien-Montenegro notwendigen Papiere und ohne das notwendige Einreisevisum in die Schweiz eingereist. Sie sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. April 2005 des Vergehens gegen Art 23 Abs. 1 al. 4 BG ANA schuldig und bestrafte ihn mit sechs Tagen Gefängnis, erstanden durch die Untersuchungshaft (STA act. 9 = OG act. 4). Der Beschwerdeführer wurde gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen und an das Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (STA act. 4/7). Am 9. Juni 2005 flog der Beschwerdeführer nach Belgrad (OG act. 2/24) und wurde damit ausgeschafft. Allerdings wurde die vom Migrationsamt ursprünglich angeordnete Einreisesperre wieder aufgehoben, da sich nach den Erkenntnissen des Migrationsamtes die Dokumente des Beschwerdeführers als echt bzw. "richtig" erwiesen (vgl. OG act. 2/8 und 2/9). Am 23. Dezember 2005 ging beim Obergericht (III. Strafkammer) ein vom 25. Juli 2005 datiertes, am 22. Dezember 2005 der Post übergebenes Revisionsbegehren ein. Das Obergericht wies dieses mit Beschluss vom 20. September 2006 ab (OG act. 15 = KG act. 2). Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei das gegen ihn geführte Verfahren wiederaufzunehmen und der gegen ihn erlassene Strafbefehl aufzuheben (KG act. 1 S. 2; die Beschwerdeschrift enthält keine Seitennummerierung, eine solche wurde zum Zweck der klareren Zitierbarkeit durch

- 3 die Gerichtskanzlei nachträglich angebracht). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde, wobei die Staatsanwaltschaft auf ihre Vernehmlassung im obergerichtlichen Verfahren verweist, ohne diese zu ergänzen (KG act. 11 und 12). 2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beschwerdeschrift umfasst 20 Seiten in welchen der Beschwerdeführer sich mit dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und mit deren Strafbefehl vom 4. April 2005 auseinandersetzt. Praktisch bringt der Beschwerdeführer eine zweite, erweiterte Begründung seines Revisionsbegehrens vor und doku-

- 4 mentiert diese mit einer grösseren Zahl von Beilagen (KG act. 4/1 - 31). Da das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der beim Obergericht gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwekken, unzulässig (von Rechenberg, a.a.O., S. 17 unten). Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung einige Male (so S. 5, 9, 14, 16 und 18 der Beschwerdeschrift) das Obergericht, setzt sich jedoch mit dessen Erwägungen nicht konkret auseinander. Insbesondere bezeichnet er die Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids, welche einen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollen, nicht im einzelnen. Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt damit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht, sondern stellt vielmehr eine im Kassationsverfahren unzulässige Vervollständigung der Begründung des Revisionsgesuchs dar. Somit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (KG act. 1 S. 2 Antrag 2). Das Strafprozessrecht des Kantons Zürich kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege für Angeklagte nicht ausdrücklich, doch bestimmt Art. 29 Abs. 3 BV, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. In dem Sinne bildet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anwendungsfall von § 190a StPO, wonach bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist. Da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann, ist das Rechtsbegehren im konkreten Fall zum vornherein aussichtslos. Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Auch eine

- 5 - Umwandlung der bisherigen Rechtsvertretung in eine amtliche Verteidigung ist nicht vorzunehmen. Zum einen sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Zum andern würde sich eine solche Umwandlung erst ab Stellung des Begehrens auswirken. Zu diesem Zeitpunkt hatte die bisherige erbetene Vertreterin bzw. ihr Substitut bereits die Beschwerdebegründung eingereicht, was im Kassationsverfahren die Hauptaufgabe der Rechtsvertretung einer beschwerdeführenden Partei darstellt. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 153.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Büro A-1), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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