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Zürich Kassationsgericht 27.06.2007 AC060039

27 giugno 2007·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·7,067 parole·~35 min·2

Riassunto

Anspruch auf rechtliches Gehör, Anfechtung der Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo', Fotokonfrontation, Zulässige Abweisung eines sog. Beweisermittlungsantrages

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060039/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 27. Juni 2007 in Sachen Ibrahim C., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. ____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2006 (SB040524/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Mai 2004 kaufte Ibrahim C. (künftig: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2003 - nach vorgängiger telefonischer Verabredung - in seiner Wohnung von X. ca. 50g Heroin zum Preis von Fr. 1'200.--, um dieses später an unbekannte Abnehmer weiterzuverkaufen (BG act. 14). 2. Mit Urteil vom 2. September 2004 wurde der Beschwerdeführer von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 schuldig gesprochen. Unter Anrechnung von 43 Tagen erstandener Untersuchungshaft wurde er mit 10 Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Strafe nicht aufgeschoben wurde (BG act. 30). 3. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschwerdeführers Berufung erklärt (BG act. 31). Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens wurde die Staatsanwaltschaft zunächst beauftragt, den Inhalt eines im Telefonprotokoll BG act. 4/3 zusammengefassten Gespräches im Wortlaut niederzuschreiben, formgerecht übersetzen zu lassen und auf einen gebräuchlichen Tonträger zu übertragen (OG act. 34). Nach Eingang der entsprechenden Beweisergänzung (OG act. 42) wurde die Verteidigung angefragt, ob an der Berufung festgehalten werde (OG act. 44), was sinngemäss bejaht wurde (OG act. 45). Nachdem die Berufungsverhandlung stattgefunden hatte (OG Prot. S. 5 ff.), wurde die Staatsanwaltschaft sodann gebeten, verschiedene weitere Abklärungen betreffend das Telefonprotokoll BG act. 4/3 vorzunehmen (OG act. 49). Im Beschluss vom 12. April 2005 wurde die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (künftig: Beschwerdegegnerin) zudem ersucht, eine Stimmenanalyse betreffend die Gespräche BG act. 4/3-16 in Auftrag zu geben (OG act. 52). Nachdem das Thema dieser Stimmenanalyse auf die Gespräche BG act. 4/4-16 beschränkt worden war (vgl. dazu OG act. 54 und 55), ging das Gutachten schliesslich am 12. Dezember 2005 ein (OG act. 59). Nach

- 3 - Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten (BG act. 64 bzw. 69) wurde schliesslich ein Leumundsbericht eingeholt (OG act. 71), zu welchem sich die Verteidigung mit Eingabe vom 15. Juni 2006 äusserte (OG act. 77). Mit Urteil vom 4. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer von der I. Strafkammer des Obergerichtes der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung von 44 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt (OG act. 79 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen das Berufungsurteil hat die Verteidigung rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und begründet. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein neues Stimmenvergleichsgutachten in Auftrag zu geben (KG act. 1 S. 2). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 9), stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen und auf die Beweisanträge nicht einzutreten (KG act. 10). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt die Verteidigung an den gestellten Anträgen fest (KG act. 15). Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben (OG act. 86). II. 1. a) Zwar ist gemäss § 428 StPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichtes als Berufungsinstanz nicht mehr zulässig. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel jedoch nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt wor-

- 4 den ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75). b) Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. September 2004 Berufung erklären (BG act. 31). Entsprechend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB i.V.m. § 428 Ziff. 2 alt StPO in dieser Hinsicht zulässig. 2.1. Die Verteidigung bringt vor, das Obergericht habe die Beschwerdegegnerin ursprünglich ersucht, ein Stimmengutachten in Auftrag zu geben, welches sich zu folgenden Fragen hätte äussern sollen (OG act. 52 S. 3): a) Kommt der Angeklagte als Teilnehmer an den Gesprächen gemäss Urk. 4/4-4/16 in Frage, wenn ja mit welcher Wahrscheinlichkeit? b) Kommt der Angeklagte als Teilnehmer an den Gesprächen gemäss Urk. 4/3 = 42 in Frage, wenn ja mit welcher Wahrscheinlichkeit? c) Lassen sich Aussagen machen, ob ein Teilnehmer an dem unter lit. b erwähnten Gespräch auch an den Gesprächen gemäss lit. a beteiligt war? Im Rahmen eines Schriftenwechsels zwischen dem Obergericht und der Beschwerdegegnerin sei in der Folge beschlossen worden, diese Fragestellung auf Punkt a) zu beschränken (OG act. 60/1 und 60/2). Indem ihr - der Verteidigung keine Gelegenheit gegeben worden sei, zum entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und damit der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden (KG act. 1 S. 9/10 [Ziff. 3.1-3.3]). 2.2 Gemäss § 183 Abs. 2 StPO (bzw. § 278 StPO) kann das Gericht auch nach eröffneter Hauptverhandlung weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint. Eine entsprechende Anordnung ist von Amtes wegen zu treffen, womit sie dem Angeklagten weder

- 5 vorab angezeigt noch zur Vernehmlassung unterbreitet werden muss (vgl. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 10 zu § 183 StPO). Soweit ein Gutachten eingeholt werden soll, kann es zwar durchaus Sinn machen, den Angeklagten bezüglich der Erstellung des entsprechenden Fragenkataloges zu konsultieren (vgl. Schmid, a.a.O., N 10 zu § 183 StPO, mit Hinweisen). Ein eigentlicher Anspruch desselben auf Mitwirkung bei der Formulierung der Fragen ist jedoch zu verneinen, denn letztlich entscheidet das Gericht selbst darüber, hinsichtlich welcher Punkte es weitere Abklärungen bzw. eine Beweisergänzung für nötig erachtet. 2.3 Nachdem die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt hatte, es seien hinsichtlich der im Februar 2003 geführten Telefongespräche Stimmenanalysen anzuordnen (OG act. 47 S. 1 [Antrag 8]), ersuchte das Obergericht die Beschwerdegegnerin, ein Stimmengutachten mit dem von der Verteidigung erwähnten Fragekatalog in Auftrag zu geben. In der Folge erklärte es sich mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin, das Thema des Gutachtens auf die Gespräche BG act. 4/4-16 einzuschränken, einverstanden (vgl. den entsprechenden Schriftenwechsel, OG act. 54 und 55 [= OG act. 60/1 und 60/2]). Da nach dem unter Ziff. 2.2 vorstehend Gesagten vor Anordnung der Beweisergänzung keine Stellungnahme der Verteidigung eingeholt werden musste, musste auch hinsichtlich der nachträglichen Einschränkung des Fragekataloges keine solche eingeholt werden. Die Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, dass das Telefongespräch vom 11. Februar 2003 (BG act. 4/3 = OG act. 42) vom Obergericht als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwendet worden sei. Die Verteidigung bezeichnet diese Beweiswürdigung als willkürlich i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. 2.7]) und führt zur Begründung Folgendes aus: a) Das Obergericht habe nach Erstellung des Wortprotokolles von BG act. 4/3 angefragt, ob unter diesen Umständen an der Berufung festgehalten werde (OG act. 44). Daraus ergebe sich, dass dem fraglichen Telefongespräch eine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei. Soweit sich einer der Teil-

- 6 nehmer dieses Gespräches als "Ibrahim S." identifiziert habe, habe das Obergericht offenbar gemeint, darin den Namen des Beschwerdeführers ("Ibrahim C.") zu erkennen und damit eine Verbindung zu den Telefonaten BG act. 4/4-16 herstellen zu können (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 2.2]). Auch im angefochtenen Urteil sei "in prominenter Weise" auf das Telefongespräch BG act. 4/3 = OG act. 42 Bezug genommen worden. So sei auf S. 10 (Ziff. 21) auf eine "frappante" Ähnlichkeit zwischen dem in BG act. 4/3 genannten Namen "S." und dem Namen "C." hingewiesen und daraus geschlossen worden, der Beschwerdeführer sei Teilnehmer des fraglichen Gespräches gewesen. Diese Annahme sei insofern willkürlich, als die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Name "S." von einer grossen libanesischen Familie stamme und sich klar von seinem Namen unterscheide, vom Gerichtsdolmetscher nach mehrmaliger Anhörung des Gespräches BG act. 4/3 ab CD als nicht abwegig bezeichnet worden sei (OG Prot. S. 13 f.). Das Obergericht habe denn auch selbst festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit Sicherheit als Teilnehmer des fraglichen Gespräches habe ausgemacht werden können (KG act. 2 S. 5 [Ziff. 5] und S. 10 [Ziff. 21]). Die Namen C., S., Ch., Sh. und Sh. kämen häufig vor (was das Obergericht in OG act. 52 S. 2 selbst eingeräumt habe) und könnten einander nicht einfach gleichgesetzt werden. So sei bereits im Berufungs-Plädoyer ausgeführt worden, dass das Verhältnis zwischen den libanesischen Namen "C." und "S." gemäss Auskunft des am Obergericht zugelassenen Arabisch-Dolmetschers A.N. mit dem Verhältnis zwischen den deutschen Namen "Nägeli" und "Niggli" zu vergleichen sei (OG act. 47 S. 2 f.). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht am Telefonat BG act. 4/3 teilgenommen habe (KG act. 1 S. 5-8 [Ziff. 2.3, 2.4, 2.5, 2.7]). b) Selbst wenn - so die Verteidigung - davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Teilnehmer des Gespräches BG act. 4/3 gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, was daraus zu dessen Lasten abzuleiten wäre. So finde sich weder im Gespräch selbst noch in den übrigen Akten irgendein Hinweis darauf, was dieses Telefongespräch mit der ihm vorgeworfenen Tat eigent-

- 7 lich zu tun haben solle. Die einzige Verbindung zu den Telefonprotokollen BG act. 4/4-16 bestehe darin, dass die gleiche Nummer involviert sei und das fragliche Gespräch zeitlich zufällig zu den anderen Protokollen passe. Zudem habe das Obergericht auf S. 5 (Ziff. 5) selbst die Auffassung vertreten, dass mit einer Identifikation des Beschwerdeführers als Teilnehmer des Gespräches BG act. 4/3 = OG act. 42 für sich allein nichts bewiesen wäre (KG act. 1 S. 7 [Ziff. 2.6]). 3.2 a) Dem Telefonprotokoll BG act. 4/3 = OG act. 42 kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer des Telefonates vom 11. Februar 2003 war; das Obergericht räumte denn auch ein, dass anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit Sicherheit habe geklärt werden können, ob mit dem darin genannten Namen "S." der Name des Beschwerdeführers gemeint sei (vgl. KG act. 2 S. 10). Soweit es auf eine Ähnlichkeit zwischen "S." und "C." verwiesen hat, besteht zwar durchaus die Möglichkeit, dass es sich beim erstgenannten Namen um eine Ableitung des zweitgenannten Namens handelt (vgl. dazu die Ausführungen des Gerichtsdolmetschers in OG Prot. S. 13) oder dass der Name "C." schlicht etwas undeutlich ausgesprochen wurde. Wie die Verteidigung zutreffend geltend machte, bezeichnete der Gerichtsdolmetscher die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich um zwei verschiedene Namen handle, jedoch als "nicht abwegig" (OG Prot. S. 14). Mit Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt Teilnehmer des in BG act. 4/3 (= OG act. 42) protokollierten Telefonates war, bestehen deshalb gewisse Unsicherheiten. b) Sodann werden Mobiltelefone in der Regel zwar von derselben Person verwendet; es kommt aber durchaus vor, dass solche Geräte von verschiedenen Personen benutzt oder zur Führung einzelner Gespräche ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund liesse selbst eine zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers als Teilnehmer des Gespräches BG act. 4/3 = OG act. 42 für sich alleine nicht zwingend darauf schliessen, dieser sei auch Teilnehmer der unter derselben Nummer geführten Gespräche BG act. 4/4-16 gewesen (dies entspricht offenbar auch der Auffassung des Obergerichtes, vgl. KG act. 2 S. 5). c) Aufgrund der erwähnten Unsicherheiten kommt dem Protokoll BG act. 4/3 = OG act. 42 kein wesentlicher Beweiswert zu; soweit dieses vom Obergericht

- 8 neben weiteren Identifikationsmerkmalen (nicht als Beweis, sondern nur) als Indiz dafür betrachtet wurde, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer der Gespräche BG act. 4/4-16 war (vgl. KG act. 2 S. 10), kann diese Beweiswürdigung jedoch nicht als willkürlich bezeichnet werden. 4.1 Die Verteidigung bringt im Weiteren vor, das Obergericht habe bei der Verurteilung des Beschwerdeführers auf ein Stimmengutachten abgestellt, welches schwere Mängel aufweise, womit es in Willkür verfallen sei und den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt habe (KG act. 1 S. 19/20 [Ziff. 3.8]). Im Einzelnen wird dazu Folgendes vorgebracht: a) Das Obergericht habe erkannt, dass der Gutachter den Beschwerdeführer eine Gesprächspassage (Fragmente 10_7 und 10_24) habe nachsprechen lassen, welche nachweislich von X. getätigt worden sei. Den Umstand, dass der Gutachter beim auditiven Vergleich dieser Fragmente trotzdem zweimal die Note 5 (gute Übereinstimmung) gegeben habe, habe es auf S. 11 (Ziff. 22) seines Urteils als "unschön" bezeichnet und einräumen müssen, dass der auditive Vergleich nicht als zuverlässig angesehen werden könne (KG act. 1 S. 10 [Ziff. 3.4.1] und 12 [Ziff. 3.4.1.4]; vgl. auch KG act. 1 S. 14/15 [Ziff. 3.4.3], wo die Verteidigung ein weiteres Fragment nennt, welches beim auditiven Vergleich trotz Falschzuordnung eine gute bzw. befriedigend bis gute Übereinstimmung ergeben habe). Das Obergericht habe in der Folge die Auffassung vertreten, dieser Umstand vermöge die automatische Sprecherverifikation (SVS), welche bezüglich der fraglichen Fragmente (10_7 und 10_24) negative Werte ergeben habe, nicht in Frage zu stellen bzw. die Aussage des Gutachtens würde nicht wesentlich verändert, wenn die auditive Bewertung ganz weggelassen würde. Das vorliegende Gutachten - so die Verteidigung - bestehe jedoch aus drei Komponenten: Einer automatischen Sprecheridentifikation (SVS), welche mit 60% gewichtet worden sei, einem Vergleich sog. Pitchfrequenzen, welcher mit 10% gewichtet worden sei und besagtem auditiven Vergleich, welcher mit 30% gewichtet worden sei. Diese Gewichtung sei nicht etwa zufällig, sondern vielmehr bewusst gewählt worden, um ein möglichst aussagekräftiges Resultat zu erhalten. Weil die auditive Bewertung aus technisch-wissenschaftlichen Gründen nötig sei, könne dieser Vergleich nicht

- 9 einfach weggelassen werden, wenn die entsprechenden Resultate nicht ins Konzept passen würden (KG act. 1 S. 11 [Ziff. 3.4.1.2], S. 13/14 [Ziff. 3.4.2] und S. 19/20 [Ziff. 3.8]). Im Übrigen müsse man sich fragen, weshalb die automatische Sprecherverifikation hinsichtlich der Fragmente 10_7 und 10_24 trotz ausgewiesener Nichtidentität der Sprechenden nicht - wie bei anderen Fragmenten - viel höhere Negativwerte ergeben habe. Wie bereits in der Stellungnahme zum Gutachten angeschnitten, könne das negative Resultat der automatischen Sprecherverifikation zudem dadurch erklärt werden, dass schlicht und einfach inhaltlich verschiedene Sätze verglichen worden seien. So habe der Übersetzer die betreffende Stelle in BG act. 4/3 als "Ok. Ich bestellen ein Café da" transkribiert, während der Beschwerdeführer beim Nachsprechen eher "Oke, sprichst du wenn Cafe da" gesagt habe (OG act. 59, CD 4, Gespräch 10). Auf S. 13 des Gutachtens sei ebenfalls letztgenannte Version transkribiert worden (KG act. 1 S. 15 [Ziff. 3.4.4]). Dass die Ergebnisse der automatischen Sprecherverifikation (SVS) für sich alleine nicht aussagekräftig genug seien, zeige sich sodann darin, dass der mehrfache Test identischer Äusserungen teilweise krass voneinander abweichende Resultate ergeben habe. So habe etwa das Fragment 10_2 ("jaduweiswobinich") einen SVS-Score von minus 407 ergeben, während das identische Fragment 10_19 einen positiven Score von 12 ergeben habe. Hinsichtlich des Fragments 8_2 ("wigetsdir") sei sodann ein positiver Score von 116 ermittelt worden, während das identische Fragment 8_10 einen negativen Score von 384 ergeben habe. Im Weiteren habe das Fragment 8_8 ("oketschau") einen Score von plus 9 ergeben, wogegen das identische Fragment 8_15 einen solchen von minus 400 ergeben habe. Schliesslich habe das Fragment 5_2 ("jaduweiswobinich") einen Score von minus 284 ergeben, während die identischen Fragmente 5_6 und 5_10 Werte von minus 25 bzw. plus 126 erzielt hätten. Diese grosse Streuungsbreite (sog. Varianz) zeige, dass eine korrigierende Bewertung durch einen rein auditiven Vergleich nötig sei (KG act. 1 S. 11/12 [Ziff. 3.4.1.3]). b) Es sei - so die Verteidigung weiter - bereits in der Stellungnahme zum Stimmengutachten darauf hingewiesen worden, dass an der als Fragmente 10_1,

- 10 - 10_15 und 10_18 getesteten Äusserung "aloja" gemäss dem Wortprotokoll BG act. 4/13 zwei verschiedene Personen beteiligt gewesen seien ("Halloo" und "Ja?"). Obwohl eine Übereinstimmung damit von vornherein ausgeschlossen sei, hätten sowohl die automatische Sprecheridentifikation wie auch der auditive Vergleich eine Sprecheridentität ergeben. Soweit das Obergericht diesen Einwand auf S. 10 f. (Ziff. 21 unten) seines Berufungsurteils als unbehelflich bezeichnet habe, weil der Gutachter "selbstredend" nicht auf den schriftlich festgehaltenen Text, sondern auf das phonetische Tonprotokoll abgestellt habe, seien diese Bemerkungen insofern nicht nachvollziehbar, als ein Vergleich zwischen dem Schriftprotokoll BG act. 4/13 und dem phonetischen Tonprotokoll (Anhang C des Gutachtens) zeige, dass diese vollständig identisch seien. Das Abhören des fraglichen Gespräches (Nr. 10 auf CD 1) ergebe ebenfalls, dass im Fragment eine Äusserung von X. ("Halloo") mitenthalten sei (KG act. 1 S. 16/17 [Ziff. 3.5.1 und 3.5.2]). c) Die Verteidigung bringt im Weiteren vor, das Gespräch Nr. 1 (BG act. 4/4) sei - im Gegensatz zu den auf Deutsch geführten Gesprächen BG act. 4/5-16 auf Türkisch, eventuell Kurdisch, geführt worden. Es stelle sich damit die Frage, wie der Gutachter vor diesem Hintergrund überhaupt in der Lage gewesen sei, aus den ihm höchstwahrscheinlich unverständlichen Äusserungen den angeblichen Gesprächsanteil des Beschwerdeführers zuverlässig zu extrahieren; aus dem Kontext heraus sei dies jedenfalls nicht möglich gewesen. Der Gutachter habe zwar erwähnt, eine Extraktion sei insofern möglich gewesen, als die Gesprächspartner mit deutlich verschiedener Stimme gesprochen hätten (OG act. 59 S. 5 [Ziff. 3.2]), doch liessen unterscheidbare Stimmen nicht darauf schliessen, wie die Gesprächsanteile effektiv verteilt gewesen seien. Der Beschwerdeführer spreche sodann weder fliessend Türkisch noch Kurdisch. Es könne - so die Verteidigung sinngemäss - deshalb ausgeschlossen werden, dass er an dem auf Türkisch oder Kurdisch geführten Gespräch Nr. 1 beteiligt gewesen sei. Es sei jedenfalls nicht einzusehen, weshalb die anderen Gespräche (BG act. 4/5-16) auf Deutsch hätten geführt werden sollen, wenn sich der Beschwerdeführer mit Y. und X., welches beides Türken seien, in deren Mut-

- 11 tersprache hätte unterhalten können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Gesprächsteilnehmer in BG act. 4/4 (angeblich der Beschwerdeführer) mit dem Gesprächsteilnehmer in BG act. 4/5-16 (angeblich auch der Beschwerdeführer) nicht identisch sei. Soweit auf S. 27 (Ziff. 14) des Gutachtens der Schluss gezogen werde, der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich Gespräch Nr. 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Gesprächsteilnehmer gewesen, sei dies nicht nachvollziehbar (KG act. 1 S. 17/18 [Ziff. 3.6]). d) Die Verteidigung bringt schliesslich vor, der Gutachter habe vor Erstellung der Stimmenanalyse gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gegeben, dass die Aufzeichnungen der Gespräche Nr. 1, 4, 11, 12 und 13 (= BG act. 4/4, 4/7, 4/14, 4/15 und 4/16) "mager" seien bzw. dass es kaum möglich sei, mit den betreffenden Telefonaten eine Sprecherverifikation durchzuführen (OG act. 60/7). Im Gutachten selber sei dann aber festgehalten worden, die Qualität des Stimmenmaterials sei ausreichend bis gut gewesen und es habe kein Originaltelefonat gegeben, welches aus Qualitätsgründen nicht habe verwendet werden können. Drei der ursprünglich als schlecht bezeichneten Telefonate (Gespräche Nr. 1, 12 und 13) seien vom Gutachter gar in die Spitzengruppe eingereiht worden (OG act. 59 S. 28). Der Umstand, dass von dreizehn getesteten Gesprächen deren fünf laut Gutachter qualitativ ungenügend gewesen seien, was einem Anteil von 38% entspreche, lasse das Gutachten als unzuverlässig erscheinen (KG act. 1 S. 18/19 [Ziff. 3.7]). 4.2 Im Folgenden ist auf die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vorgetragenen Argumente im Einzelnen einzugehen (lit. a-d nachstehend). Sodann wird abschliessend zu prüfen sein, ob bzw. inwiefern auf das Gutachten insgesamt abgestellt werden durfte (lit. e nachstehend): a) Der Gutachter stellte überwiegend auf die automatische Spracherkennung ab, doch mass er dem auditiven Vergleich bei der Auswertung ein Gewicht von 30% zu (OG act. 59 S. 25). Mit dieser Gewichtung wurde der auditiven Methode durchaus eine korrigierende Bedeutung beigemessen, doch legt die Verteidigung nicht dar, hinsichtlich welcher Vergleichspaare ein positives Resultat der automatischen Spracherkennung durch ein negatives Resultat des auditiven Ver-

- 12 gleichs korrigiert worden wäre bzw. inwiefern sich das Weglassen des auditiven Vergleiches entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. KG act. 2 S. 11 [Ziff. 22]) überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers auszuwirken vermöchte. Zutreffend ist, dass die automatische Spracherkennung hinsichtlich mehrfach getesteter Gesprächsfragmente teilweise stark voneinander abweichende Resultate lieferte. Das Obergericht führte dazu aus, es sei logisch, dass sich bei mehrmaligem Nachsprechen verschiedene Werte ergeben würden (KG act. 2 S. 10 unten). Diese Argumentation vermag am Umstand, dass die automatische Stimmenanalyse offenbar je nach Art des Nachsprechens (stark) unterschiedliche Werte ergeben kann, wodurch deren Beweiswert relativiert wird, jedoch nichts zu ändern. So räumt denn auch die Beschwerdegegnerin ein, dass eine automatische Stimmenanalyse nach dem heutigen Stand der Wissenschaft hinsichtlich Zuverlässigkeit nicht mit einer DNA-Analyse verglichen werden könne (KG act. 10 S. 2). Soweit die Verteidigung gegen die Zuverlässigkeit der automatischen Sprachverifikation vorbringt, diese habe hinsichtlich der Fragmente 10_7 und 10_24 nur deshalb negative Werte ergeben, weil inhaltlich verschiedene Sätze verglichen worden seien, verweist sie auf einen Unterschied zwischen dem Protokoll BG act. 4/3 ("OK, ich bestellen ein Kaffee da") und der Nachsprechversion ("OK, sprichst du, wenn Kaffee da"). Diese Argumentation vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Gutachter den Beschwerdeführer nicht etwa einzelne Passagen der schriftlichen Protokolle, sondern Ausschnitte aus den Originalaufnahmen hat nachsprechen lassen (vgl. OG act. 59 S. 6/7 [Ziff. 4]). Ein inhaltlicher Unterschied zwischen der Originalaufnahme und der Nachsprechversion wird von der Verteidigung nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. OG act. 59 Anhang E [CD 4 mit den Vergleichspaaren]). b) Die Verteidigung machte bereits vor Obergericht geltend, in den Fragmenten 10_1, 10_15 und 10_18 ("aloja") seien Aussagen zweier verschiedener Personen vermischt worden. Den von der Verteidigung in diesem Zusammenhang angestellten Vergleich zum Schriftprotokoll (BG act. 4/13) erachtete das Obergericht insofern als unbehelflich, als der Gutachter nicht auf den schriftlich festge-

- 13 haltenen Text, sondern auf das phonetische Tonprotokoll (OG act. 59 Anhang C) abgestellt habe (KG act. 2 S. 10 unten). Weil es sich bei den Dokumenten im Anhang C des Gutachtens lediglich um Kopien der Protokolle BG act. 4/4-16 handelt, erscheint die vorinstanzliche Argumentation tatsächlich wenig nachvollziehbar. Sowohl dem Schriftprotokoll BG act. 4/13 wie auch der Originalaufnahme (OG act. 59 Anhang B [CD 1]) kann jedoch entnommen werden, dass das Gespräch Nr. 10 mit einem (kurzen) "Hallo" eröffnet, von einer deutlich unterschiedlich sprechenden Person mit einem (längeren) "Halloo" erwidert und mit einem "Ja?" der ersten Person fortgeführt wurde. Hört man sich das zum Stimmenvergleich verwendete Fragment "aloja" an, stellt man ohne Weiteres fest, dass dieses aus dem ersten (kurzen) "Hallo" und der Äusserung "Ja?" zusammengesetzt wurde (vgl. OG act. 59 Anhang E [CD 4 mit den Vergleichspaaren]). Die Auffassung, wonach hier Aussagen zweier verschiedener Personen vermischt worden seien, kann damit nicht geteilt werden. c) Der Gutachter führte aus, eine Extraktion des Stimmenanteils des Beschwerdeführers sei auch hinsichtlich des nicht auf Deutsch geführten Gespräches Nr. 1 möglich gewesen, weil die beiden Teilnehmer mit deutlich unterschiedlicher Stimme gesprochen hätten (OG act. 59 S. 5 [Ziff. 3.2]). Wie die Anhörung der Originalaufnahme dieses Gespräches (act. 59 Anhang B [CD 1]) ergibt, haben die Teilnehmer tatsächlich mit einer deutlich unterscheidbaren Stimme gesprochen. Auf den Einwand der Verteidigung, wonach die Unterscheidbarkeit der Stimmen nicht darauf schliessen lasse, welche Äusserungen dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, ist nicht weiter einzugehen, da weder behauptet noch konkret dargelegt wird, inwiefern der Gutachter effektiv eine falsche Zuordnung vorgenommen habe. Soweit sich dem Gutachten entnehmen lässt, dass das Gespräch Nr. 1 nicht auf Deutsch geführt wurde (OG act. 59 S. 5 [Ziff. 3.2]), legt die Verteidigung sodann nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass es sich dabei um Türkisch oder Kurdisch gehandelt haben soll. Es mag sodann sein, dass beim Gespräch Nr. 1 einer der Teilnehmer über den Telefonanschluss von Y. telefonierte. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei dieser Person in jedem Fall um Y. gehandelt haben muss. Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit einem seiner Gesprächspartner in einer

- 14 - Fremdsprache unterhalten konnte, womit die Verteidigung nicht darzutun vermag, dass die Feststellung des Gutachters hinsichtlich Gespräch Nr. 1 (Übereinstimmung) zwingend falsch sein muss. d) Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, wurden Ausschnitte der Gespräche Nr. 1, 4 ,11, 12 und 13 im Gutachten verwendet (vgl. OG act. 59 S. 28), obwohl die entsprechenden Originalaufnahmen der Telefonüberwachung vom Gutachter zuvor als "sehr mager" bezeichnet worden waren (OG act. 60/7). Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Stimmenvergleich umso weniger Übereinstimmung ergeben dürfte, je schlechter die Qualität der Originalaufnahme ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Verteidigung mit ihrem Hinweis auf die schlechte Qualität gewisser Aufnahmen keine erheblichen Zweifel an der Identifikation des Beschwerdeführers zu wecken. e) Zusammenfassend sind hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Stimmengutachtens durchaus gewisse Vorbehalte angebracht. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Schuldspruch in erster Linie auf der Identifikation durch X. basiert (vgl. KG act. 2 S. 6-9 [Ziff. 8-20]). Auf das Gutachten wurde letztlich nur insoweit abgestellt, als dadurch Unsicherheiten, welche beim Obergericht aufgrund der Identifikation mittels einer einzigen Vergleichsfotografie entstanden waren, ausgeräumt werden sollten (vgl. KG act. 2 S. 10/11). Soweit dem Gutachten damit eine untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde, kann diese Würdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden. 5.1 Die Verteidigung wirft dem Obergericht im Weiteren vor, die Aussagen von X. willkürlich gewürdigt und damit den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt zu haben (KG act. 1 S. 22 unten). Zur Begründung führt sie Folgendes aus: a) Das Obergericht habe auf S. 8 (Ziff. 16) seines Urteils angenommen, X. habe sich mit der Zugabe des hier in Frage stehenden Handels von 50g Heroin selbst belastet. Aus diesem Umstand habe es offenbar eine hohe Glaubwürdigkeit desselben abgeleitet. X. - so die Verteidigung - habe jedoch keine Tat auf den Tisch gelegt, welche nicht schon auf Grund der TK-Protokolle bekannt gewesen

- 15 wäre, weshalb er sich mit dieser Zugabe gar nicht wirklich belastet habe. Zudem sei es im Verfahren gegen X. um Drogenhandel im Kilobereich gegangen, womit diesem angesichts der erdrückenden Beweislage gar nichts anderes übrig geblieben sei, als in überdurchschnittlicher Weise mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und zur Not auch erfundene Kunden zu nennen (KG act. 1 S. 20 [Ziff. 4.1]). b) Es sei sodann ohne Weiteres möglich, dass X. den Beschwerdeführer vom Sehen her gekannt habe, da beide offenbar im gleichen Café verkehrt hätten und der Beschwerdeführer als Lebensmittelhändler unter der orientalischen Bevölkerung eine bekannte Figur gewesen sei. Indem X. zunächst nur eine Fotografie des Beschwerdeführers ohne weitere Vergleichsfotografien vorgelegt worden sei, sei es diesem denkbar einfach gemacht worden, den Beschwerdeführer als Abnehmer der 50g Heroin vorzuschieben und damit eventuell einen anderen Abnehmer zu decken, dessen Preisgabe ihn womöglich in grössere Schwierigkeiten gebracht hätte (KG act. 1 S. 21 [Ziff. 4.2]). c) Schliesslich sei bereits vor Obergericht auf diverse Widersprüche in den Aussagen von X. hingewiesen worden (OG act. 47 S. 14 ff.). So habe X. zuerst nicht wissen wollen, wo der Beschwerdeführer wohne, um später auszusagen, dieser habe ihm sein Appartement gezeigt (BG act. 6/1 S. 2). Weiter habe X. behauptet, den Beschwerdeführer nur einmal getroffen zu haben (BG act. 6/1 S. 2), und zwar in dessen Wohnung (BG act. 6/5 S. 2). Auf Vorhalt der TK- Gesprächsprotokolle habe er später ausgesagt, man habe sich in einem Lokal getroffen und sei anschliessend in die Wohnung des Beschwerdeführers gegangen (BG act. 6/5 S. 3). Auf Vorhalt weiterer TK-Protokolle habe X. schliesslich behauptet, er habe den Beschwerdeführer nach dem ersten Treffen ein zweites Mal in dessen Wohnung getroffen (BG act. 6/5 S. 3). Diese Versionen liessen sich nicht in Einklang bringen; nicht klar sei zudem, weshalb X. den Beschwerdeführer noch einmal hätte anrufen und nach dem Stockwerk fragen sollen (BG act. 4/15), wenn ihm der Beschwerdeführer sein Appartement doch angeblich gezeigt habe (BG act. 6/5 S. 3 und act. 6/3 S. 1 sowie act. 6/1 S. 2). Schliesslich habe X. ausgesagt, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von Y. Heroin bezogen

- 16 habe (BG act. 6/3 S. 1), um später auszuführen, es sei ihm nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer mit Y. vorher oder nachher direkt Drogengeschäfte gemacht habe (BG act. 6/5 S. 3 f.). Soweit das Obergericht auf die genannten Widersprüche überhaupt eingegangen sei, sei es zum Schluss gekommen, diese vermöchten "das Beweisfundament nicht zu erschüttern", weil X. "das Wesentliche" gewusst habe (KG act. 2 S. 9 [Ziff. 19/20]). Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden (KG act. 1 S. 21/22 [Ziff. 4.4]). 5.2 Auf die gegen die Glaubhaftigkeit von X.'s Aussage vorgetragenen Argumente ist im Einzelnen einzugehen (lit. a-c nachstehend), um abschliessend zu beurteilen, ob die Vorinstanz insgesamt auf dessen Aussage abstellen durfte (lit. d nachstehend): a) Die Verteidigung legt nicht dar, inwiefern sich das fragliche Heroingeschäft bereits aufgrund der Telefonprotokolle hätte nachweisen lassen. Es ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass in diesen Gesprächen entgegen der Annahme des Obergerichtes konkret von einem Drogengeschäft die Rede gewesen wäre. Die Argumentation des Obergerichtes, wonach sich X. mit der Zugabe des Geschäftes selbst belastet habe, was ohne Realitätsbezug ausgeschlossen werden könne (KG act. 2 S. 8 [Ziff. 16]), ist damit nicht zu beanstanden. b) Hinsichtlich der Durchführung einer Gegenüberstellung zum Zwecke der Täteridentifikation bestehen sodann weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zu Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 145 StPO). Es dürfte sich im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation zwar empfehlen, bei einer Fotokonfrontation mehrere Vergleichsbilder vorzulegen (Blättler, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, in: AJP 11/2000, S. 1374; vgl. auch Donatsch, a.a.O., N 11 zu § 145 StPO). Eine allfällige Nichtbeachtung dieser Empfehlung lässt eine Identifizierung aber nicht von vornherein als unverwertbar erscheinen; vielmehr ist das für den Fotovergleich gewählte Vorgehen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Donatsch, a.a.O., N 6 zu § 145 StPO; Frage der Verwertbarkeit

- 17 offen gelassen bei Garbade, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen, in: AJP 11/2000, S. 1375). Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, wurde X. bei der Polizei zunächst nur eine einzige Fotografie (des Beschwerdeführers) vorgelegt (vgl. BG act. 6/3 S. 1). Dabei ist jedoch zu beachten, dass X. mit der zu identifizierenden Person einen Drogenhandel mit vorangehendem Treffen abgewickelt hatte, womit er sich deren Äusseres, insbesondere deren Gesicht, eingehend hatte einprägen und nicht bloss flüchtig zur Kenntnis nehmen können. Vor diesem Hintergrund sind an der mittels eines einzelnen Bildes erfolgten Täteridentifikation (welche im Rahmen einer Auswahlkonfrontation im Spiegelzimmer [vgl. BG act. 6/4 S. 1] und anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme [vgl. BG act. 6/5 S. 1] bestätigt wurde) keine erheblichen Zweifel anzubringen. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung, wonach man es X. mit der Vorlage eines einzelnen Bildes (zu) einfach gemacht habe, den ihm vom Sehen bekannten Beschwerdeführer als vermeintlichen Abnehmer des Heroins vorzuschieben: Hätte X. den Beschwerdeführer tatsächlich bewusst falsch anschuldigen wollen, hätte er dies auch bei Vorlage einer Mehrzahl von Fotografien tun können. c) Es trifft zwar zu, dass X. den genauen Wohnort des Beschwerdeführers zuerst nicht kennen wollte, um danach auszuführen, er könne die fragliche Wohnung zeigen (BG act. 6/1 S. 2). Diese Widersprüchlichkeit lässt jedoch insofern keine unüberwindbaren Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner belastenden Aussagen aufkommen, als sie sich durchaus damit erklären lässt, dass X. nicht von Anfang an zur ganzen Wahrheit stehen bzw. möglichst wenig preisgeben wollte (vgl. die entsprechenden Erwägungen des Obergerichtes, KG act. 2 S. 9 [Ziff. 19]). Dasselbe gilt, soweit X. zunächst behauptete, den Beschwerdeführer nur einmal getroffen zu haben (BG act. 6/1 S. 2), um später auszusagen, es habe vorab ein Treffen in einem Café gegeben (BG act. 6/5 S. 3). Zutreffend ist sodann, dass X. mehrmals ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm seine Wohnung gezeigt (BG act. 6/1 S. 2, act. 6/3 S. 1), und dass die telefonische Nachfrage betreffend das Stockwerk (BG act. 4/15) tatsächlich wenig

- 18 - Sinn gemacht hätte, wenn die beiden gemeinsam zur fraglichen Wohnung gelangt wären. Unter "Zeigen" kann aber auch die Abgabe einer mündlichen Wegbeschreibung anlässlich des Treffens im Café verstanden werden, womit erklärbar wäre, weshalb sich X. kurz vor dem Eintreffen beim Beschwerdeführer über das Stockwerk vergewissern wollte. Damit drängen sich auch in dieser Hinsicht keine erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage von X. auf. X. erwähnte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. November 2003 eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.; dabei handelte es sich aber offensichtlich um eine reine Vermutung ("ich gehe davon aus, dass...", vgl. BG act. 6/3 S. 1). Seine am 4. April 2004 gegenüber dem Bezirksanwalt gemachte Aussage, wonach ihm nicht (wissentlich) bekannt sei, ob der Beschwerdeführer vorher oder nachher mit Y. Drogengeschäfte gemacht habe, spricht deshalb eher für ein zurückhaltendes Aussageverhalten, als dass darin eine Widersprüchlichkeit zu erblicken wäre, welche erhebliche Vorbehalte gegenüber seiner belastenden Aussage zu begründen vermöchte. d) Zusammenfassend vermag die Verteidigung keine Umstände darzutun, welche unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit von X.'s Täteridentifikation zu begründen vermöchten. Soweit der vorinstanzliche Schuldspruch massgeblich auf X.'s Aussagen beruht (vgl. KG act. 2 S. 6-9 [Ziff. 8-20]), kann diese Beweiswürdigung somit nicht als willkürlich bezeichnet werden. 6.1 Das Obergericht - so die Verteidigung weiter - habe aus der Bestreitung des Beschwerdeführers, über die Telefonnummer 078 / xxx xx xx verfügt zu haben, abgeleitet, dass es in den Gesprächen vom Februar 2003 um ein illegales (Drogen-)Geschäft gegangen sei, welches der Beschwerdeführer habe verbergen wollen (KG act. 2 S. 11 [Ziff. 23]). Weil sich mit dieser Argumentation jeder, welcher einen Vorhalt bestreite, automatisch verdächtig machen würde, sei diese als willkürlich i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zu bezeichnen (KG act. 1 S. 22/23 [Ziff. 4.5]). 6.2 Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, bestritt der Beschwerdeführer, über die fragliche Telefonnummer verfügt zu haben. Diese Be-

- 19 streitung wurde vom Obergericht jedoch nicht als Hinweis für die Richtigkeit des Gegenteils betrachtet. Ausgehend von der bereits getroffenen Annahme, dass der Beschwerdeführer über diese Nummer verfügt habe, wurde die Bestreitung vielmehr als Indiz dafür betrachtet, dass sich die Gespräche vom Februar 2003 um ein illegales (Drogen-)Geschäft gedreht hätten (KG act. 2 S. 11 [Ziff. 23]). Auch wenn der Verteidigung zuzustimmen ist, dass die Bestreitung eines Vorhalts für sich kein Indiz für die Richtigkeit desselben sein kann, geht das Vorbringen letztlich am angefochtenen Entscheid vorbei, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, im Rahmen des Berufungsverfahrens verschiedene Beweisanträge gestellt zu haben (OG act. 47 S. 1 [Anträge 4-8] und S. 8 ff.). Soweit das Obergericht auf S. 11 (Ziff. 23) seines Urteils ausgeführt habe, diese Anträge würden auf reiner Spekulation beruhen und seien nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen, sei diese Auffassung willkürlich und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 23 [Ziff. 5], S. 25/26 [Ziff. 5.3]). Dazu bringt die Verteidigung im Einzelnen Folgendes vor: a) Auf dem Telefon von B., welcher für Y. Drogentransporte organisiert und zum Entgelt stark verbilligtes Heroin bezogen habe, seien zwei Mobiltelefonnummern gespeichert gewesen, welche dem Libanesen Ibrahim E. alias Ibrahim F. hätten zugeordnet werden können. Besagter E. sei im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen Y. denn auch polizeilich befragt worden, und es sei anzunehmen, dass auch er zum Abnehmerkreis des Drogenringes um Y. gehört habe. Bevor sich E. in Zusammenhang mit einem Tötungsversuch ab dem 3. April 2003 in Untersuchungshaft befunden habe, habe er als Asylbewerber sodann verschiedentlich bei libanesischen Landsleuten gewohnt. Im Weiteren habe E. alias F. den Beschwerdeführer gekannt und sei bei diesem auch schon zu Besuch gewesen. Angesichts des Umstandes, dass der Wohnungsschlüssel des Beschwerdeführers bei dessen Abwesenheiten gelegentlich gar an Landsleute weitergegeben worden sei, welche dieser nicht einmal gekannt habe, sei es durchaus möglich, dass E. eine der häufigen Abwesenheiten des Beschwerdeführers ausgenutzt habe, um mit X. das fragliche Drogengeschäft in der Wohnung des Beschwerdefüh-

- 20 rers abzuschliessen. Soweit X. den Beschwerdeführer bei der Auswahlkonfrontation als Täter bezeichnet habe, habe er damit möglicherweise E. decken wollen sei es aus Angst vor E. oder weil Letzterer, welcher nachweisbar im grossen Stil mit Drogen gehandelt habe, Informationen hätte preisgeben können, welche für X. nachteilig gewesen wären. Aus diesen Gründen sei im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt worden, die Akten von Ibrahim E. beizuziehen, ihn mit dem Beschwerdeführer und X. zu konfrontieren und zur Sache zu befragen sowie die Stimmenanalyse auf ihn auszudehnen (KG act. 1 S. 23/24 [Ziff. 5.1]). b) Soweit X. behauptet habe, den Abnehmer der Drogen unter dem Namen "Ibo" zu kennen (BG act. 6/5 S. 2), habe der Beschwerdeführer stets bestritten, von Freunden und Bekannten "Ibo" genannt zu werden; entsprechende Hinweise liessen sich auch den Akten nicht entnehmen. In den Akten betreffend A. finde sich demgegenüber ein Mann namens Ibrahim D., welcher für B. und Y. im Drogenhandel tätig gewesen und dessen aktenkundiger Spitzname "Ibo" sei (Akten A., act. 1/2 S. 1 und 11/16 S. 5). In den Akten betreffend X. finde sich sodann ein Telefonprotokoll vom 9. Februar 2003, aus welchem hervorgehe, dass X. einen gewissen "Ibo" angerufen habe (Akten X., act. 7/4), dessen Telefonnummer (078 / yyy yy yy) mit derjenigen, welche dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugeordnet werde (078 / xxx xxx xx), nicht identisch sei. Weil es unwahrscheinlich erscheine, dass X. zwei Personen, welche er aus dem Drogenhändlerumfeld kennen wolle, "Ibo" nenne, könne mit diesem Spitznamen nur Ibrahim D. gemeint sein. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass X. den Beschwerdeführer als Täter vorgeschoben habe, um D. zu decken - möglicherweise aufgrund derselben Überlegungen, wie sie schon bei E. angestellt worden seien (KG act. 1 S. 24/25 [Ziff. 5.2]). 7.2 a) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotori-

- 21 sche Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch, a.a.O., N 8 ff. zu § 149; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel u.a. 2005, § 55 N 7 ff., je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme sodann unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77 und seitherige Praxis, vgl. etwa Kass.-Nr. AC040018, Entscheid vom 10. Mai 2004 i.S. M., Erw. II.1.d). b) Wird nicht eine bestimmte entlastende Tatsache behauptet, welche durch das beantragte Beweismittel bewiesen werden soll, sondern vielmehr der Erwartung Ausdruck gegeben, dass das Ergebnis der beantragten Beweisergänzung dem Angeklagten Gelegenheit bieten werde, eine Tatsache zu behaupten, die noch ausserhalb seiner Vorstellung liegt, oder dass erst der Weg für die Stellung eines bestimmten Beweisantrags bereitet werden soll, handelt es sich nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Bei der Beurteilung, ob Beweisermittlungsanträgen stattzugeben ist, steht dem urteilenden Gericht ein erheblich grösseres Ermessen zu als bei der Beurteilung von Beweisanträgen (Kass.-Nr. 97/025 S, Entscheid vom 11. Dezember 1997 i.S. F., Erw. 1.3.3. [= RB 1997 Nr. 111]; bestätigt in Kass.-Nr. 98/113 S, Entscheid vom 12. Dezember 1999 i.S. M., Erw. II./4./d/cc/ccc, und Kass.-Nr. 2003/030 S, Entscheid vom 25. Juni 2003 i.S. B., Erw. II./5./c). 7.3 a) Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, es seien hinsichtlich der Telefongespräche vom Februar 2003 nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch Ibrahim E. und Ibrahim D. einer Stimmenanalyse zu unterziehen (OG act. 47 S. 1 [Antrag 8]). Das Obergericht ersuchte in der

- 22 - Folge die Staatsanwaltschaft, ein Stimmengutachten in Auftrag zu geben, wobei es sich beim zu begutachtenden Personenkreis auf den Beschwerdeführer beschränkte und darauf verzichtete, weitere Personen in die Stimmenanalyse miteinzubeziehen (vgl. OG act. 52). Dieses Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden, als das Obergericht im vorliegenden Verfahren nur über die Schuld bzw. Nichtschuld des Beschwerdeführers, nicht aber über eine allfällige Täterschaft von E. oder D. zu befinden hatte. Soweit die Telefonate vom Februar 2003 in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurden (vgl. KG act. 2 S. 10 [Ziff. 21]), interessierte deshalb nur, ob der Beschwerdeführer als Teilnehmer dieser Gespräche zu betrachten sei oder nicht. Ob im Falle eines negativen Analyseergebnisses allenfalls E. oder D. als Gesprächsteilnehmer in Frage kommen, war hingegen unerheblich, weshalb die Vorinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf eine Ausweitung des zu begutachtenden Personenkreises verzichten durfte. b) Die Verteidigung beantragte im Weiteren einen Beizug der Akten von E., eine Konfrontation desselben mit X. und eine Einvernahme von E. und D. zur Sache. Zudem stellte sie den Antrag, es sei die mit der Nummer 078 / yyy yy yy in Verbindung stehende Person "Ibo" ausfindig zu machen und zur Sache einzuvernehmen (vgl. OG act. 47 S. 1 [Anträge 4-7]). Diese Anträge wurden nicht mit konkreten Behauptungen in Verbindung gebracht, womit es sich nicht um Beweisanträge im eigentlichen Sinne, sondern um Beweisermittlungsanträge handelte. Das Obergericht bezeichnete die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung als "reine Spekulation" und ordnete keine weitere Beweisergänzung an (vgl. KG act. 2 S. 11 [Ziff. 23]). Dieses Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden, als nach der Argumentation der Verteidigung letztlich jede Person, welche in irgendeiner Weise mit Y. in Verbindung gebracht werden kann oder Ibrahim heisst, als potentieller Täter in Betracht gezogen werden müsste. Die so begründeten Verdachtsmomente gegen E. und D. erscheinen jedenfalls viel zu vage, um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der eindeutigen Identifikation des Beschwerdeführers durch X. begründen zu können.

- 23 - III. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit auf diese eingetreten werden kann, womit die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 396a StPO).

- 24 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 588.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung), das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) und die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC060039 — Zürich Kassationsgericht 27.06.2007 AC060039 — Swissrulings