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Zürich Kassationsgericht 19.09.2006 AC060028

19 settembre 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·1,680 parole·~8 min·2

Riassunto

Ausschluss der Kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060028/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2006 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstr. 55, 8004 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 1 2. Y., Beschwerdegegnerin 2 3. Z., Beschwerdegegner 3 betreffend Entschädigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2006 (UK050213/U/mp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 19. August 2004 erstattete X. (fortan: Beschwerdeführer) bei der damaligen Staatsanwaltschaft (und heutigen Oberstaatsanwaltschaft) des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Y., Mitarbeiterin beim Betreibungsamt Zürich 2, sowie gegen Z. von der Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter in Zürich (fortan: Beschwerdegegner 2-3) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Betruges. Die Strafanzeige wurde tags darauf der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich (heute: Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; fortan: Beschwerdegegnerin 1) zur Prüfung und weiteren Veranlassung überwiesen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf die Strafanzeige nicht ein. Die entstandenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Anzeigeerstatter wurde keine Entschädigung zugesprochen (ER Proz.- Nr. GR050113 act. 2). 2. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2005 beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich Rekurs (ER Proz.-Nr. GR050113 act. 1). Mit Schreiben vom 16. Juli 2005 verlangte er bei diesem Einzelrichter zudem gerichtliche Beurteilung der in der Einstellungsverfügung getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (ER Proz.-Nr. GA050144 act. 1). 3.1 Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob der Einzelrichter in Gutheissung des Rekurses die angefochtene Verfahrenseinstellung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Überweisung des Verfahrens an die Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurück (ER Proz.-Nr. GR050113 act. 7). Der Einzelrichter erwog, weil die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Inkrafttreten der per 1. Januar 2005 revidierten Strafprozessordnung keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, sei die Entscheidung, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei, gestützt auf § 22 Abs. 6 StPO von der Anklagekammer des Obergerichtes zu treffen, da es sich bei den Beschwerdegegnern 2-3 um Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 StGB handle und ihnen strafbare Handlungen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit vor-

- 3 geworfen würden. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Rekursverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 3.2 Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb der Einzelrichter das Begehren um gerichtliche Beurteilung der in der Einstellungsverfügung vom 17. Juni 2005 getroffenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als gegenstandslos geworden ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren um gerichtliche Beurteilung keine Entschädigung zugesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung wurde das Rechtsmittel des Rekurses an die III. Strafkammer des Obergerichtes erwähnt (ER Proz.-Nr. GA050144 act. 4). 4.1 Gegen die dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 zugestellte einzelrichterliche Verfügung betreffend das Verfahren um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob er beim Obergericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 Rekurs (OG Proz.-Nr. UK050213 act. 1). Er beantragte unter anderem, in Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer der Verfügung vom 2. November 2005 sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen. 4.2 Die III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. April 2006 unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers ab (OG Proz.-Nr. UK050213 act. 9 bzw. KG act. 2). In den Erwägungen hielt sie unter anderem fest, im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung sei dem Beschwerdeführer kein wesentlicher (entschädigungspflichtiger) Aufwand entstanden, und es sei zudem nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer lege solches auch nicht dar, weshalb er für jenes Verfahren Anspruch auf eine Genugtuung haben sollte; bereits aus diesen Gründen sei der Rekurs abzuweisen. 4.3 Dieser obergerichtliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 zugestellt (OG Proz.-Nr. UK050213 act. 12). Er erhebt gegen den Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. unten Erw. 6).

- 4 - 5. Ergänzend sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren bzw. die vorerwähnten Strafanzeigen in Nachachtung der genannten einzelrichterlichen Verfügung vom 2. November 2005 an die Anklagekammer des Obergerichtes überwiesen hat. Die Anklagekammer ist mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 auf die Strafanzeige(n) nicht eingetreten und hielt fest, dass gegen die Angezeigten (Beschwerdegegner 2-3) keine Strafuntersuchung eröffnet werde (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der II. Zivilkammer des Obergerichtes (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 1). Die II. Zivilkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Februar 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und hielt fest, dass gegen die Angezeigten 1 und 2 (Beschwerdegegner 2-3) keine Strafuntersuchung eröffnet werde (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 8). Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge erneut an die II. Zivilkammer des Obergerichtes; er beantragte die Aufhebung des Beschlusses und unter Berufung auf § 200 GVG (Wiederherstellung) die Überweisung des Verfahrens an die Anklagekammer des Obergerichtes (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 10). Mit Beschluss vom 1. März 2006 trat die II. Zivilkammer auf das Wiederherstellungsbegehren nicht ein (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 13). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 16). Die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes trat mit Urteil vom 7. April 2006 auf dieses Rechtsmittel nicht ein (OG Proz.-Nr. NS060008 act. 17). 6.1 Mit Schreiben vom 15. Mai 2006, welches er am gleichen Tag zur Post gab, reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht die Begründung der gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 19. April 2006 gerichteten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Er beantragt unter anderem die Aufhebung des Beschlusses sowie die Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung für das ganze vor den Vorinstanzen geführte Verfahren (KG act. 1 S. 2). 6.2 Die Vorinstanz - die III. Strafkammer des Obergerichtes - hat in das Dispositiv ihres Beschlusses vom 19. April 2006 keine Rechtsmittelbelehrung aufgenommen. Sie geht offensichtlich davon aus, gegen den Beschluss könne keine

- 5 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen werden. Diese Rechtsauffassung ist wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - zutreffend. a) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid zulässig. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe erwogen, er habe vor dem erstinstanzlichen Einzelrichter mit seinem Rekurs obsiegt, "wonach" seine Strafanzeige als erste Instanz durch die Anklagekammer des Obergerichtes zu behandeln und zuzulassen gewesen wäre. Folglich handle es sich beim Beschluss der Vorinstanz um einen Erledigungsentscheid des Obergerichtes als erster Instanz. Deshalb sei die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 StPO zulässig (KG act. 1 Ziff. 3.1, S. 3/4). b) Am 1. Januar 2005 eine Teilrevision der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Gemäss § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur genannten, am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der Zürcher Strafprozessordnung werden Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich, 2005, S. 75). Nach Praxis des Kassationsgerichtes findet diese Ausnahmeregelung nicht nur für Berufungen, sondern auch für Rekurse Anwendung (Kass.-Nr. AC050119, Beschluss vom 29. Januar 2006 i.S. M. Erw. 4.a m.H. auf Donatsch/Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 75, sowie auf Viktor Lieber, Nur noch eine Rechtsmittelinstanz im Zürcher Strafprozess, plädoyer 2/05, S. 38; vgl. auch Kass.-Nr. AC050070, Beschluss vom 21. Juli 2005 i.S. T. Erw. 4.b.bb).

- 6 - Die III. Strafkammer hat als Rekursinstanz geamtet und ihren Erledigungsbeschluss am 19. April 2006 gefällt. Damit handelt es sich bei ihrem Entscheid erstens nicht um einen solchen des Obergerichtes als erster Instanz, sondern um einen Rechtsmittelentscheid, und zweitens ist § 3 Abs. 1 SchlB nicht anwendbar, weil der Beschluss nach dem per 1. Januar 2005 erfolgten Inkrafttreten der Teilrevision der StPO gefällt wurde. Da der Rekurs mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 und somit ebenfalls nach dem 1. Januar 2005 erhoben wurde, ist auch § 3 Abs. 2 SchlB nicht anwendbar. Damit erweist sich die gegen den obergerichtlichen Beschluss gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig. Daran ändert die vorstehend genannte Argumentation des Beschwerdeführers nichts, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist; immerhin sei festgehalten, dass er im Ergebnis selber davon ausgeht, beim Beschluss der III. Strafkammer handle es sich um den zweiten Entscheid (und damit um einen Rechtsmittelentscheid) des Obergerichtes, da anstatt der Beschwerdegegnerin 1 die Anklagekammer des Obergerichtes vorgängig als erste Instanz hätte entscheiden müssen. c) Abschliessend ist somit festzuhalten, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann. 6.3 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 StPO abgesehen werden. 6.4 Überdies ist nicht auf die vom Beschwerdeführer gestellten (weiteren) Anträge (vgl. KG act. 1 S. 2/3) einzugehen. Hinsichtlich des Antrages 4 ("Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes zwecks Zulassung der durch die Beschwerdegegner 2-3 begangenen Offizialdelikte") sei dennoch bemerkt, dass die Anklagekammer - wie vorstehend in Erw. 5 erwähnt - über die Frage der Eröffnung einer Strafuntersuchung der Beschwerdegegner 2-3 abschlägig entschieden hat; gegen deren Beschluss vom 13. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und gegen denjenigen vom 1. März 2006 erfolglos ein Rechtsmittel erhoben. 6.5 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO).

- 7 - Den Beschwerdegegnern 2-3 ist (bereits) mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 154.– Schreibgebühren, Fr. 95.– Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern 2-3 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, die III. Strafkammer des Obergerichtes, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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