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Zürich Kassationsgericht 22.03.2007 AC060021

22 marzo 2007·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·5,076 parole·~25 min·2

Riassunto

Mängel in der Untersuchung - Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf faires Verfahren - Verbot der reformatio in peius - Beschleunigungsgebot

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060021/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2007 in Sachen A., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. gegen 1. Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstr. 11, Postfach, 8610 Uster 2. B.-Gesellschaft, 3. C.-Gesellschaft, Geschädigte und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 (SB040119/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 In der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 2. April 2003 (BG act. 1.8) wurde A. (künftig: Beschwerdeführer) zunächst vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben: So habe er als Leiter der Abteilung Administration der Fabrikationsanlage in D. fingierte Lieferanten-Rechnungen, welche seinen Kompetenzbereich betroffen hätten und welche er alleine habe kontrollieren und visieren können, selbst erstellt oder erstellen lassen. In der Folge seien die in Rechnung gestellten Beträge auf die Konti der vom Beschwerdeführer genannten Begünstigten überwiesen worden. Im Weiteren habe er Umsatzboni von Temporärarbeitsvermittlungsfirmen für sich behalten, indem er das Indossament der entsprechenden Checks nach Gegenzeichnung durch seinen Vorgesetzten abgeändert habe, so dass sein langjähriger Bekannter E. die Checks für ihn habe einlösen können. Schliesslich habe er für seine Lebenspartnerin F. fiktive Arbeitszeiten erfasst, indem er für diese ein- und ausgebadget habe oder fiktive Stundenabrechnungen betreffend Heimarbeit erstellt habe (Anklagevorhalt I.). 1.2 In der Anklageschrift wurde sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich mit der Erstellung bzw. Visierung der erwähnten fingierten Rechnungen und Stundenabrechnungen sowie mit der nachträglichen Ergänzung der gegengezeichneten Checks der Temporärarbeitsvermittlungsfirmen der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklagevorhalt II.). 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren vorgeworfen, in drei Fällen Bargeld von Drittpersonen entgegengenommen zu haben und dieses - statt an seine Arbeitgeberin weiterzuleiten - für sich behalten zu haben. Damit habe er sich der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB schuldig gemacht (Anklagevorhalt III.).

- 3 - 1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer einen namens seiner Arbeitgeberin bestellten Möbeltresor nach dessen Lieferung behändigt und bei sich zu Hause einbauen lassen, womit er sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe (Anklagevorhalt IV.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Unter Anrechnung von 8 Tagen erstandener Untersuchungshaft wurde er mit 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis bestraft. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er verpflichtet, der B.- Gesellschaft (künftig: Beschwerdegegnerin 2) sowie der C.-Gesellschaft (künftig: Beschwerdegegnerin 3) Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'040'748.90 sowie Fr. 454'520.15 zu bezahlen; im Übrigen wurden die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen (OG act. 83). 3. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2005 stellte er den Antrag, er sei vom Vorwurf des Diebstahls sowie vom Vorwurf der Veruntreuung in einem der drei angeklagten Fälle freizusprechen. Er beantragte sodann sinngemäss eine Reduktion des Strafmasses und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zudem verlangte er, dass die Zivilforderungen im Fr. 230'000.-- übersteigenden Umfang auf den Zivilweg zu verweisen seien (vgl. OG act. 100 S. 1). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 24. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut des gewerbsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit 2 ½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 8 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 einen Schadenersatz von Fr. 1'039'055.70 und der Beschwerdegegnerin 3 einen solchen von Fr. 454'520.15 zu bezahlen; im Übrigen

- 4 wurden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (OG act. 121 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erklärt (KG act. 4) und begründet (KG act. 1). In seiner Beschwerdeschrift stellt er den Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Beschwerdegegnerin 1) und die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (vgl. KG act. 11-13). II. 1. Gemäss § 428 der revidierten StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichtes als Berufungsinstanz nicht mehr zulässig. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel jedoch nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 Berufung erklären (vgl. OG act. 84). Entsprechend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 aStPO in dieser Hinsicht zulässig. 2. Bevor auf die Beschwerde im Einzelnen einzugehen ist, ist zunächst auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens, welches keine Fortsetzung des

- 5 - Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. So hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafanzeige vom 10. Juli 2000 basiere auf Berichten einer anonymen Gewährsperson, deren Identität bis heute nicht bekannt gegeben worden sei. Weil diese Person nie direkt oder indirekt habe befragt werden können, widerspreche es dem Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 14 StPO, dass deren schriftliche Erklärungen zu den Akten erhoben bzw. nicht formell aus denselben entfernt worden seien, wie dies schon im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet worden sei (KG act. 1 S. 6 [Ziff. 3]). Der Umstand, dass nicht nur die Identität dieser Person geschützt worden sei, sondern überhaupt keine Befragung derselben stattgefunden habe, gehe über den Zeugenschutz des § 131a StPO hinaus. Die Aufzeichnun-

- 6 gen hätten die Ermittlungen geprägt und seien letztlich mitursächlich für die Oberflächlichkeiten im Bereich der Beweissicherung. Dieser Vorgang finde im Gesetz keine Stütze und sei nach § 430 Ziff. 4 StPO zu beanstanden (KG act. 1 S. 18/19 [Ziff. 7 Abs. 1]). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens bildet einzig das obergerichtliche Berufungsurteil; allfällige Untersuchungsmängel können deshalb nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid gerügt werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss zum Ausdruck bringt, die fraglichen Berichte seien aufgrund einer Verletzung seiner Mitwirkungsrechte nicht als Beweismittel verwertbar, ist auf dieses Vorbringen insofern nicht weiter einzugehen, als der Beschwerdeführer gar nicht darlegt, an welcher Stelle bzw. in welchem Zusammenhang das Obergericht auf die fraglichen Erklärungen überhaupt abgestellt haben soll (dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer auf S. 16 unten seiner Beschwerde vorbringt, es seien im Verlauf der Untersuchung Fragebogen versandt worden, ohne dass einer der Angeschriebenen je als Zeuge befragt worden wäre. Weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz zu seinen Ungunsten auf die fraglichen Fragebogen abgestellt haben soll, ist auf seine Rüge betreffend Verletzung des Gebots des fair trial nicht einzutreten. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren nicht, fiktive Rechnungen erstellt zu haben, die Umleitung von Rückvergütungschecks auf private Konten veranlasst zu haben und bei der Erfassung der Arbeitszeit von Frau F. Unregelmässigkeiten begangen zu haben. Er macht jedoch geltend, schon in der Untersuchung beteuert zu haben, die unrechtmässig beschafften Mittel nicht vollumfänglich für sich persönlich, sondern zum grösseren Teil für nicht aufschiebbare finanzielle Verpflichtungen der Fabrik in D., welche im Budget nicht vorgesehen gewesen seien, verwendet zu haben und zu diesem Zweck eine schwarze Kasse mit separater Buchhaltung und entsprechender Ablageordnung geführt zu haben (KG act. 1 S. 7 [Ziff. 4] und S. 20 oben). Obwohl er von Anfang an wiederholt verlangt habe, man solle mit ihm zwecks Klärung dieses Sachverhaltes in sein

- 7 - Büro gehen, sei dieses weder im Ermittlungs- noch im Untersuchungsverfahren durchsucht oder versiegelt worden. Die wesentlichen Ermittlungsarbeiten seien vielmehr einem firmeninternen Audit-Team überlassen worden, womit der Untersuchungsgrundsatz von § 31 StPO, namentlich die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität verletzt worden sei. Die fehlende Siegelung seines Büros habe dazu geführt, dass sowohl sein Laptop, auf welchem alle seine Aufzeichnungen und Geschäftsvorgänge aufgezeichnet gewesen seien, als auch die Ordner mit seinen Arbeitsunterlagen hätten weggeschafft werden können. Dadurch sei er in einen Beweisnotstand geraten, was als Verletzung wesentlicher Parteirechte und Verstoss gegen das Beweisrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, mithin als Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 430 Ziff. 4 StPO zu betrachten sei (vgl. KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. 5 und 6], S. 10-12 [Ziff. 3], S. 13/14, S. 19). 4.2 a) Gemäss § 31 StPO haben die Untersuchungsbehörden den entlastenden Tatsachen mit derselben Sorgfalt nachzugehen wie den belastenden Tatsachen. Unter dem Aspekt von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ist eine Verletzung dieser Bestimmung nur dann anzunehmen, wenn es die Untersuchungsbehörde in offensichtlich stossender Weise unterlassen hat, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis (rechtzeitig) abzunehmen. Weil die Untersuchungsbehörden mit Bezug auf entlastende Momente in der Regel auf entsprechende Hinweise des Angeschuldigten angewiesen sind (vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 6 zu § 31 StPO), ist ein Verstoss gegen § 31 StPO zu verneinen, wenn es der Angeschuldigte versäumt, solche Hinweise zu machen - es sei denn, die Abklärung einer entlastenden Sachverhaltsvariante drängt sich auch ohne Hinweis geradezu auf. Ist eine stossende Untätigkeit der Untersuchungsbehörden aber zu bejahen und hat diese dazu geführt, dass ein entlastendes Beweismittel keinen Eingang in das Verfahren gefunden hat und auch nicht mehr beigebracht werden kann (Beispiel: Tod eines Entlastungszeugen), so dass ein eigentlicher Beweisnotstand entsteht, rechtfertigt sich die Annahme, eine rechtzeitige Beweisabnahme hätte eine Bestätigung der entlastenden Behauptung gebracht (RB 1995 Nr. 110; Kass.-Nr. 2001/297 i.S. M., Entscheid vom 22.07.2002, Erw. II.2.4.3, mit Hinweisen auf weitere Kassationsgerichtsentscheide).

- 8 b) Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Behauptung nicht von Anfang an, sondern erst anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. November 2001 geltend gemacht, die unrechtmässig erlangten Gelder zum grössten Teil zur Speisung einer schwarzen Kasse verwendet zu haben. Es zitierte dazu verschiedene Passagen aus der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2000 sowie der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2000, und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei diesen Befragungen Gelegenheit gehabt hätte, sich mit dem Hinweis auf die Speisung einer schwarzen Kasse zu entlasten, was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe auch nie einen Beizug der fraglichen drei schwarzen Ordner verlangt (vgl. KG act. 2 S. 12-15). Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegen; in der Beschwerdeschrift werden jedenfalls keine Aktenstellen zitiert, aus welchen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg auf die Existenz einer schwarzen Kasse hingewiesen hätte bzw. den Beizug der fraglichen schwarzen Ordner verlangt hätte. Nicht angefochten wird sodann die Feststellung des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Berufungsverfahrens behauptet habe, dass die Vorgänge betreffend die schwarze Kasse nicht nur in den schwarzen Ordnern, sondern auch auf seinem Laptop dokumentiert gewesen seien (vgl. KG act. 2 S. 28). c) Nach dem vorstehend Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf der Untersuchung behauptet hat, die Gelder zur Speisung einer schwarzen Kasse verwendet zu haben. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die ermittelnden Behörden von sich aus eine solche Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen. Mit Blick auf § 31 StPO kann ihnen deshalb nicht vorgehalten werden, dass sie entsprechende Entlastungs-Beweismittel (schwarze Ordner, Laptop) sofort hätten sichern und analysieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Untätigkeit der Untersuchungsbehörden habe ihn in einen Beweisnotstand gebracht, erweist sich seine Rüge somit als unbegründet.

- 9 - 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der Vorplatz der Fabrik in D. habe im Zusammenhang mit einer schweren Salmonellenproblematik wegen Pfützenbildung neu geteert werden müssen. Soweit er geltend gemacht habe, die entsprechende Rechnung aus der schwarzen Kasse beglichen zu haben, sei nie geklärt worden, wer für die Kosten von ca. Fr. 80'000.-- effektiv aufgekommen sei. Er habe in seiner Eingabe vom 18. November 2002 (BG act. 32.2) beantragt, es sei die wegen der Salmonellenproblematik eingesetzte Hygienikerin G. als Zeugin zu befragen, was sie in D. getan habe und wer für ihren Einsatz und die mit diesem verbundenen Empfehlungen aufgekommen sei. Dieser Antrag sei (von der Erstinstanz) zu Unrecht abgewiesen worden (OG act. 83 S. 6). Soweit er eine Konfrontation mit dem "Anonymus" verlangt habe, weil dessen Auskünfte bezüglich des mutmasslichen Deliktsbetrages von Interesse seien, sei dieser Antrag (von der Erstinstanz) ebenfalls ignoriert worden (OG act. 83 S. 6). Die Erstinstanz sei sodann zum Schluss gekommen, eine Einvernahme weiterer Zeugen würde sich vorderhand nicht aufdrängen. Zur Begründung habe sie einzig auf eine eingehende Beratung verwiesen, ohne die Erwägungen dieser Beratung darzulegen (OG act. 83 S. 10). Mit diesem Vorgehen, welches vom Obergericht nicht korrigiert worden sei, sei die Begründungspflicht verletzt worden. Er habe sodann von sich aus und ergänzend die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt (BG act. 32.2 und 32.3); diese Anträge seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Er habe (im Rahmen des Berufungsverfahrens) schliesslich wiederholt den Antrag gestellt, die Frage nach der Finanzierung der Teerung des Vorplatzes sei anhand der Buchhaltung der B.-Gesellschaft zu klären (OG act. 100 S. 4 und 5; OG act. 118 S. 5 und 6), was nicht geschehen sei. Indem seine Beweisanträge unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlaufen worden seien, sei der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden (vgl. KG act. 1 S. 15-18). 5.2 a) Das Obergericht äusserte sich auf den S. 12-29 (Ziff. 1.3.1-1.5) seines Urteils zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit dem grössten Teil der unrechtmässig erlangten Gelder eine schwarze Kasse gespiesen worden sei. Dabei legte es eingehend dar, inwiefern dieser Darstellung nicht zu folgen sei. Es führte sodann aus, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Einvernahme verschiedener Zeugen - etwa der Hygienikerin G. - verzichtet werden könne. So kön-

- 10 ne praktisch ausgeschlossen werden, dass diese Personen wesentliche Aussagen machen könnten, habe der Beschwerdeführer doch selbst ausgesagt, dass nur er und sein Vorgesetzter H. von dieser schwarzen Kasse etwas gewusst hätten. Der Beschwerdeführer habe einzig geltend gemacht, dass verschiedene Leute über die Problematik fehlender Mittel Auskunft geben könnten. Selbst wenn - so das Obergericht weiter - diese Personen jedoch solche Probleme bestätigen würden, könnte daraus noch nicht auf die Existenz einer schwarzen Kasse geschlossen werden, weil die fraglichen Ausgaben möglicherweise in einem anderen Budgetbereich "untergebracht" gewesen wären oder ein Rapport über eine unvorhergesehene Ausgabe erstellt worden wäre. Es sei ohnehin nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Salmonellenproblematik mit geheimen Mitteln hätte finanziert werden müssen, nachdem der Vorfall dem Firmensitz bekannt gewesen sein müsse, was sich aus dem Beizug der Hygienikerin G. ergebe (KG act. 2 S. 26/27 [Ziff. 1.4.1]). Das Obergericht hielt schliesslich fest, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil der durch die fingierten Rechnungen erhaltenen Gelder via eine schwarze Kasse wieder in den Fabrikationsbetrieb habe zurückfliessen lassen. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, die Buchhaltung der Geschädigten nach Belegen betreffend der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufwendungen wie etwa der Teerung des Vorplatzes zu durchsuchen, weil es nicht Aufgabe der Anklage sei, völlig haltlose Sachdarstellungen des Beschwerdeführers zu widerlegen (vgl. KG act. 2 S. 28/29 [Ziff. 1.5]). b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist kein absoluter Anspruch des Angeschuldigten auf Abnahme aller angebotenen Beweise abzuleiten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 55 N 8 ff.). Die Nichtabnahme eines Beweises stellt für sich alleine folglich noch keinen Verstoss gegen das rechtliche Gehör dar. Soweit das Obergericht im Zusammenhang mit der Behauptung betreffend die Speisung einer schwarzen Kasse dargelegt hat, aus welchen Gründen sowohl auf eine Einvernahme weiterer Zeugen wie auch auf ein Beizug von Buchhaltungsunterlagen verzichtet werden könne, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen gar nicht auseinander. Ob die Begründung des Obergerichts mit Blick auf das rechtliche Gehör zu

- 11 beanstanden wäre, ist nach dem unter Ziff. 2 vorstehend Gesagten somit nicht zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, von der Erstinstanz mit einer Gefängnis-Strafe bestraft worden zu sein. Indem die Vorinstanz eine Zuchthaus-Strafe verhängt habe, habe es gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen und damit den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 8/9 [Ziff. 1]). 6.2 Im vorliegenden Fall wurde lediglich vom Beschwerdeführer Berufung erklärt, womit das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers hätte abgeändert werden dürfen (§ 399 StPO). Indem das Obergericht eine schärfere Strafart - Zuchthaus statt Gefängnis - verhängte, hat es gegen dieses Verbot der reformatio in peius verstossen (vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 8 zu § 399 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 98 N 7; ZR 79 Nr. 127 Erw. 3/b) und damit den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt. Ob das Obergericht irrtümlich bzw. aktenwidrig davon ausgegangen ist, schon die Erstinstanz habe eine Zuchthausstrafe verhängt (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 22 seiner Beschwerde), kann dabei offen bleiben. Angesichts des Umstandes, dass ohnehin keine schärfere Strafart ausgesprochen werden kann, braucht auch die Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verhängung einer schärferen Strafart das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 9/10 [Ziff. 2] seiner Beschwerde), nicht beurteilt zu werden. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Untersuchungsbehörde habe am 7. März 2002, also mehr als zwei Jahre nach Einleitung der Strafuntersuchung, doch noch einen Augenschein in seinem Büro durchgeführt und dabei eine Fotodokumentation (BG act. 12.3) erstellt. Auf diesen Fotos sei kein Laptop, sondern ein Computermonitor mit Tastatur zu sehen. Weil er - der Beschwerdeführer - behauptet habe, stets nur mit einem Laptop (welcher weggeschafft worden sei) gearbeitet zu haben, habe sich der Referent anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung veranlasst gesehen, entsprechende Fragen an ihn und die

- 12 - Verteidigung zu stellen (OG Prot. S. 63 und 64). Dem Referenten sei dabei nicht gegenwärtig gewesen, dass die Fotos mehr als zwei Jahre später bzw. zu einer Zeit gemacht worden seien, als sein Büro bereits wieder anderen Zwecken zugeführt worden sei, womit beim Gericht zu Unrecht der Eindruck erweckt worden sei, er - der Beschwerdeführer - würde nicht die Wahrheit sagen. Wenn ihm anlässlich des Augenscheins das ihm zustehende Teilnahmerecht gewährt worden wäre, wäre dieser Fehler nie entstanden und hätte jedenfalls sofort geklärt werden können. Die Vorbefassung des Gerichtes mit dem fehlerhaften (Beweis-)Material habe sich schliesslich auf die Beurteilung seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit, auf die Höhe des Strafmasses und auf die Frage, wofür die unrechtmässig beschafften Mittel in Wirklichkeit verwendet worden seien, ausgewirkt (KG act. 2 S. 12/13 [Ziff. 4]). 7.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und beruft sich sinngemäss auf die Unverwertbarkeit der in seiner Abwesenheit erstellten Fotodokumentation. Die Frage, ob oder unter welchen Umständen eine solche Dokumentation in Abwesenheit des Angeschuldigten aufgenommen werden darf, braucht jedoch nicht beantwortet zu werden. So legt der Beschwerdeführer nämlich gar nicht dar, inwiefern das Obergericht die fragliche Fotodokumentation in seinem Urteil überhaupt berücksichtigt bzw. konkret zu seinen Ungunsten verwendet habe. Soweit er ohne Angabe von Aktenzitaten geltend macht, die Vorbefassung mit der Fotodokumentation habe sich negativ auf die Beurteilung seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit, auf die Höhe des Strafmasses und auf die Frage, wie die unrechtmässig beschafften Mittel verwendet worden seien, ausgewirkt, ist dies jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung auf Differenzen zwischen der Fotodokumentation bzw. der Zeugeneinvernahme J. und der Schilderung des Beschwerdeführers angesprochen wurde, lässt für sich alleine jedenfalls nicht darauf schliessen, dass dies in der Folge zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt wurde, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, die Widersprüche zu erklären (vgl. OG Prot. S. 63/64).

- 13 - 8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, seit Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung am 10. Juli 2000 seien mittlerweile sechs Jahre verstrichen. Diese Verfahrensdauer, die damit verbundene Dauerbelastung sowie der Umstand, dass einzelne Verfahrensschritte wie etwa die Einvernahme des Zeugen J. mit unangemessener und unnötiger Verzögerung erfolgt seien, verstiessen gegen das in § 33 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, womit der Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt worden sei (KG act. 1 S. 14/15 [Ziff. 5]). 8.2 a) Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, mit der relativ langen Verfahrensdauer von - damals - 5 ¾ Jahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Es handle sich aber nicht um eine massive Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Behandlung eines Strafverfahrens, gelte es doch zu beachten, dass es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt habe, welches nicht zuletzt durch die haltlosen Einwände des Beschwerdeführers erschwert und verzögert worden sei. In dieser Hinsicht sei nur eine leichte Strafminderung angezeigt, welche durch die weitere Verzögerung im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil noch etwas stärker zu gewichten sei (KG act. 2 S. 42). b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss zum Ausdruck bringt, das Obergericht habe die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Rahmen der Strafzumessung zu wenig stark gewichtet, übt er lediglich appellatorische Kritik, ohne auf die obgenannten Erwägungen einzugehen. Einem Eintreten auf die Rüge steht deshalb schon die mangelnde Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid entgegen. Hinzu kommt, dass der Vorwurf, wonach die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht (oder nicht ausreichend) berücksichtigt worden sei, nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann (BGE 130 IV 54; vgl. auch BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2). Aufgrund der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 430b StPO) könnte diese Rüge im vorliegenden Verfahren somit ohnehin nicht geprüft werden (vgl. etwa Kass.-Nr. AC040124 i.S. R., Entscheid vom

- 14 - 7. Oktober 2004, Erw. III.3; Kass.-Nr. AC050020 i.S. A., Entscheid vom 15. Oktober 2005, Erw. II.3; überholt: ZR 98 Nr. 56). 9.1 Die Erstinstanz - so der Beschwerdeführer abschliessend - habe eingeräumt, dass sein Postkonto im Umfang von Fr. 338'385.-- (1997), Fr. 246'109.50 (1998) und Fr. 200'547.84 (1999) belastet worden sei. Sie habe ausgeführt, dass diese Belastungen aufgrund der Akten letztlich nicht geklärt seien, die entsprechenden Gelder jedoch zu einem erheblichen Teil zur Bestreitung des aufwändigen Lebensstils verwendet worden sein dürften (OG act. 83 S. 36 und 37). Zur Begründung des angeblich aufwändigen Lebensstils habe sie auf Ziff. 6.5.10 ihres Urteils verwiesen, wo von Ferien in Griechenland und auf Mauritius für ca. Fr. 2'000.-- bzw. 7'679.--, von fünf Restaurantbesuchen innert dreier Monate und von Weinkäufen im Umfang von Fr. 1'435.-- (1996), Fr. 1'038.-- (1997), Fr. 3'199.-- (1998) und Fr. 4'500.-- (1999) die Rede sei. Diese Argumente seien jedoch in keiner Weise geeignet, einen aufwändigen Lebensstil nachzuweisen. Die Erstinstanz habe sodann festgehalten, es würden sich keine Hinweise finden, dass zu Lasten der verschiedenen Konti Barbezüge zwecks Speisung der schwarzen Kasse getätigt worden seien oder dass Aufwendungen für die Geschädigte durch direkte Überweisungen bezahlt worden seien (OG act. 83 S. 38). Sie habe auf S. 36 auf eine Tabelle (act. 40.1.1) verwiesen, welche eine vollständige Vermögensdarstellung gemäss Steuererklärung enthalten solle. Diese Zusammenstellung - so der Beschwerdeführer weiter - sei jedoch offensichtlich falsch, enthalte sie doch nur Eingänge und keine einzige Belastung. Sie vermittle zudem insofern ein falsches Bild, als sie den Zeitraum von Mai 1988 bis Juli 2002 umfasse, während sich die Delikte, welche Gegenstand der Anklage bilden würden, auf den Zeitraum von 1995 bis 2000 beziehen würden. Trotzdem weise die Aufstellung unter Einbezug der Lohneingänge nur einen Betrag von Fr. 1'318'783.20 auf, während gleichzeitig ein mutmasslicher Deliktsbetrag von Fr. 1'495'269.-- festgelegt worden sei. Das Obergericht - so der Beschwerdeführer weiter - habe sich den Ausführungen der Erstinstanz vollumfänglich angeschlossen (KG act. 2 S. 11, 12). Auf S. 17 habe es insbesondere die Position der Erstinstanz übernommen, wonach

- 15 ein erheblicher Teil des bezogenen Geldes für den Lebensunterhalt gebraucht worden sei. Indem es die beanstandeten Mängel nicht korrigiert und den Beschwerdegegnerinnen schliesslich Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'039'055.70 bzw. Fr. 454'520.15 zugesprochen habe, sei es in Willkür verfallen (KG act. 1 S. 20/21). 9.2 a) Die Erstinstanz hielt fest, die Verwendung der vom Postkonto bezogenen Mittel sei aufgrund der Akten letztlich nicht geklärt; es sei aber davon auszugehen, dass die Belastungen zu einem erheblichen Teil der Bestreitung des aufwändigen Lebensunterhalts gedient hätten (OG act. 83 S. 36/37 [Ziff. 6.3.3]). Sie verwies dazu auf ihre Ausführungen unter Ziff. 6.5.10 (S. 44-46), wo nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Ausgaben für Ferien, Restaurantbesuche und Weinkäufe, sondern auch ein Ski-Saisonabonnement in K., Unterhaltskosten für die Liegenschaften in L. und K. sowie Ausgaben für die Wohnungseinrichtung und ein teures Fahrzeug erwähnt wurden. Die Erstinstanz hielt schliesslich fest, es bestünden keine Hinweise, dass die von den verschiedenen Konti bezogenen Gelder zur Speisung einer schwarzen Kasse verwendet worden seien, zumal der Beschwerdeführer gar keinen entsprechenden finanziellen Spielraum gehabt habe. Mit Bezug auf das Postkonto sei der Sachverhalt zwar nicht bis ins Letzte geklärt, doch bestünden für das Gericht keine Zweifel, dass diese Gelder ausschliesslich privat verwendet worden seien (OG act. 83 S. 38 [Ziff. 6.3.6]). b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, entgegen der Annahme der Erstinstanz gar keinen aufwändigen Lebensstil gepflegt zu haben, nimmt er nur zu einem Teil der von der Erstinstanz genannten Ausgaben (Ferien, Restaurantbesuche, Weinkäufe) Stellung. Es stellt sich daher die Frage, ob auf dieses Vorbringen überhaupt einzugehen ist. Es kann aber festgehalten werden, dass die von der Erstinstanz erwähnten Ausgaben ohnehin willkürfrei auf einen aufwändigen Lebensunterhalt schliessen lassen. Der Feststellung der Erstinstanz, wonach keine Hinweise bestehen würden, dass zu Lasten der verschiedenen Konti des Beschwerdeführers eine schwarze Kasse geäufnet worden wäre, hält der Beschwerdeführer sodann nichts Stichhaltiges entgegen - insbesondere nennt er keinen einzigen Umstand, welcher auf die Speisung einer schwarzen Kasse hin-

- 16 deuten würde. Soweit er in diesem Zusammenhang auf BG act. 40.1.1 Bezug nimmt, sind seine Ausführungen unverständlich: Die Erstinstanz entnahm dieser Tabelle an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle lediglich, dass den Konti des Beschwerdeführers bei der M.-Bank zwischen 1996 bis Mitte 2000 rund Fr. 218'000.-- zugeflossen seien (vgl. OG act. 83 S. 36 [Ziff. 6.3.2]). Weshalb die fragliche Tabelle zur Entnahme dieser Information irgendwelche Belastungen hätte beinhalten müssen, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist sodann das Vorbringen, wonach die erwähnte Zusammenstellung einen falschen Zeitraum umfasse bzw. wonach die Summe der darin aufgelisteten Vermögenszuflüsse nicht mit dem Deliktsbetrag übereinstimmen würde. Das Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen den Vermögenszuflüssen gemäss Steuererklärung und dem Deliktsbetrag ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch in keiner Weise dargetan. c) Nach dem Gesagten sind die Erwägungen der Erstinstanz nicht zu beanstanden. Soweit das Obergericht in Anwendung von § 161 GVG auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen hat (vgl. KG act. 2 S. 11/12 [Ziff. 1.2]), vermag der Beschwerdeführer somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. III. 1. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen zum grössten Teil als unbegründet, soweit auf diese einzutreten ist. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Verbotes der reformatio in peius ist die Beschwerde allerdings gutzuheissen. Aus diesem Grund sind die Dispositivziffern 2. (Strafzumessung) sowie 8. und 9. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Anwendung von § 396a StPO sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 17 - 2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 18 - Das Gericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2., 8. und 9. des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Pfäffikon (2. Abteilung), das Obergericht (II. Strafkammer), das Bundesamt für Justiz, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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