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Zürich Kassationsgericht 31.05.2006 AC060015

31 maggio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,207 parole·~16 min·1

Riassunto

Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Fristwiederherstellung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung/notwendige Verteidigung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060015/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf. Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2006 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2006 (UG040053/U/ml)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Beschluss vom 21. Januar 2006 wies die III. Strafkammer des Obergerichtes ein gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 20. März 2002 gerichtetes (erneutes) Wiederaufnahmebegehren von X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab, soweit sie darauf eintrat (KG act. 2). 2. Bezüglich dieses Beschlusses hat der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht am 28. Februar 2006 eine vom gleichen Tag datierte, begründete Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde überbracht (KG act. 1a). Darin stellt er unter anderem den Antrag auf Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes (KG act. 1a S. 1). Am Tag darauf überbrachte er dem Kassationsgericht ein weiteres, ebenfalls vom 28. Februar 2006 datiertes Schreiben, welches unter anderem eine Ergänzung der begründeten Beschwerdeanmeldung enthält (KG act. 1b). Am 2. März 2006 wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten verfügt; zudem wurde in dieser Verfügung die Überweisung des zweitgenannten Schreibens an das Zentrale Inkasso des Obergerichtes angeordnet, da der Beschwerdeführer darin unter anderem geltend macht, das Obergericht habe zu Unrecht Kosten in Betreibung gesetzt (KG act. 8). Bezüglich Letzterem ist zu bemerken, dass das Zentrale Inkasso des Obergerichtes die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt, die notwendigen Schritte zur Korrektur des Fehlers vorgenommen bzw. eingeleitet und dem Beschwerdeführer darüber Mitteilung gemacht hat (KG act. 10/1-3). 3. Gegen den genannten obergerichtlichen Beschluss hat der Beschwerdeführer zudem eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sowie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Der Präsident des Kassationshofes des Bundesgerichtes ersuchte das Kassationsgericht mit Schreiben vom 16. März 2006 um Überprüfung der Frage, ob gegen den obergerichtlichen Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden könne (KG act. 11); die staatsrechtliche Beschwerde wurde zusammen mit dem Schreiben dem Kassationsgericht übermittelt zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12). Der Präsident des Kassationsgerichtes teilte dem Präsidenten des Kassationshofes mit Brief vom 20. März 2006 mit, dass gegen den obergerichtli-

- 3 chen Beschluss gemäss Praxis kantonale Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden könne und der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel auch angemeldet habe (wobei sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit dieser Prozesserklärung stelle); die staatsrechtliche Beschwerde werde entgegengenommen und gegebenenfalls im Sinne einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde behandelt (KG act. 13). 4. Der obergerichtliche Beschluss vom 21. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt (OG act. 10). Da die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zehn Tage beträgt (§ 431 Satz 1 StPO), endete sie am 16. Februar 2006. Weil der Beschwerdeführer das erstgenannte, die Beschwerdeanmeldung beinhaltende Schreiben (KG act. 1a) erst am 28. Februar 2006 überbrachte, stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit dieser Prozesserklärung. 4.1 a) Der Beschwerdeführer macht hierzu Folgendes geltend: In seinem erstgenannten Schreiben (KG act. 1a) führt er aus, am 8. Februar 2006 habe er das Kassationsgericht aufgesucht und dem Juristen Y. gesagt, dass er eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden möchte. Der Jurist habe ihm leider nicht gesagt, dass er dies innert zehn Tagen nach Empfang des obergerichtlichen Beschlusses machen müsse. Der Beschwerdeführer fügt diesem Vorbringen an, das Kassationsgericht "könne sein Gespräch mit dem Juristen Y. als Anmeldetag annehmen." Im zweitgenannten Schreiben (KG act. 1b) führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon ausgegangen, die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde betrage 30 Tage. Dem juristischen Sekretär Y. habe er am 8. Februar 2006 gesagt, dass er eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht senden möchte; dieser habe ihm nicht gesagt, dass die Frist zehn Tage betrage. Nachdem er am Nachmittag des 28. Februar 2006 per Zufall erfahren habe, dass eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen nach Empfang des obergerichtlichen Beschlusses angemeldet werden müsse, habe er sofort die Anmeldung verfasst und diese persönlich beim Kassationsgericht vorbeigebracht. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im genannten Kontext lediglich aus, der Sekretär Y. habe ihm anlässlich des Gespräches gesagt, dass er die Ausführungen des Obergerichtes im Be-

- 4 schluss vom 21. Januar 2006 zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde als fragwürdig erachte (KG act. 12 S. 1). b) Der Beschwerdeführer macht somit nicht geltend, er habe am 8. Februar 2006 anlässlich des Gespräches mit dem juristischen Sekretär Y. tatsächlich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, sondern er habe eine solche Prozesserklärung in Aussicht gestellt ("machen" bzw. "senden" "möchte"). Zudem könnte von einer Anmeldung ohnehin nicht ausgegangen werden: Wenn er nämlich damals (zwei Tage nach Zustellung des obergerichtlichen Revisionsentscheides) die Beschwerde angemeldet hätte - was auch in mündlicher Form möglich gewesen wäre (Kass.-Nr. 98/158, Beschluss vom 4.3.1999 i.S. D. Erw. II/4 lit. c), was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, da er am 15. August 2003 bereits einmal früher eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mündlich angemeldet hatte (vgl. Kass.-Nr. AC030115 act. 7) - machte es keinen Sinn, wenn er behauptet, der juristische Sekretär Y. habe ihn nicht auf die zehntägige Frist hingewiesen, und wäre kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb er dem Kassationsgericht am 28. Februar 2006 eine Beschwerdeanmeldung und am 1. März 2006 eine Ergänzung dazu überbracht hat. c) Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kann auch "sein Gespräch mit dem Juristen Y." (bzw. die damals in Aussicht gestellte schriftliche Prozesserklärung) nicht als "Anmeldetag" bzw. als (mündliche) Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde "angenommen" werden. Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, am 8. Februar 2006 die Anmeldung tatsächlich vorgenommen zu haben. Das blosse Inaussichtstellen oder Ankündigen einer (schriftlichen) Prozesserklärung kommt dieser nicht gleich; eine Rechtsmittelerklärung muss tatsächlich vorgenommen werden und zudem die bedingungslose, zweifelsfreie Willensäusserung des zum Weiterzug Legitimierten enthalten, dass er den fraglichen Entscheid nicht akzeptiert und folglich anfechten will. Eine blosse Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid (teilweise) nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert, genügt nicht (ZR 89 Nr. 57 Erw. 3.a; BGE 93 I 211 Erw. 1; Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz 1690; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafpro-

- 5 zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, Rz 3 zu § 97; Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 493; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 1996 ff., N 26 zu § 395 StPO m.H.; Kass.-Nr. AC04102, Beschluss vom 22.11.2004 i.S. S. Erw. 4.5 lit. a m.H.). Diese Voraussetzungen gelten auch hinsichtlich der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AC04102, Beschluss vom 22.11.2004 i.S. S. Erw. 4.5 lit. b). d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erst am 28. Februar 2006 angemeldet hat und sich diese Prozesserklärung als verspätet erweist. 4.2 a) Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann ein (zumindest) sinngemässer Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Frist entnommen werden. So führt er unter anderem im Zusammenhang mit der Anmeldefrist aus, er bitte um Rücksichtnahme, da er juristischer Laie sei (KG act. 1a S. 1), und er bitte um Verlängerung der Frist für die Anmeldung und Ausarbeitung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1b S. 2). Im Rahmen einer neuen, vom 22. März 2006 datierten Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen obergerichtlichen Rekursentscheid bezüglich eines Ehrverletzungsverfahrens stellt der Beschwerdeführer (auch) ausdrücklich bezüglich des obergerichtlichen Revisionsentscheides vom 21. Januar 2006 das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdeanmeldefrist (AC060017 act. 1 S. 1 unten). b) Eine versäumte Frist kann unter den in § 199 GVG genannten Voraussetzungen wiederhergestellt werden. Bei einem groben Verschulden der Partei an der Versäumnis besteht - selbst bei Zustimmung der Gegenseite - kein Anspruch auf Wiederherstellung (ZR 83 Nr. 111; Kass.-Nr. 90/001, Beschluss v. 31.5.90 i.S. M.; Kass.-Nr. 2000/002 REV, Beschluss v. 17.9.00 i.S. M. Erw. II.4; Kass.-Nr. 2002/313, Beschluss v. 4.11.02 i.S. H. Erw. II/3 lit. b). Hinsichtlich des Verschuldenskriteriums ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers ist, darzutun, dass keine grobe Nachlässigkeit vorliegt (ZR 99 Nr. 21 Erw. III/2 a.E.; RB 1976 Nr. 18; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts-

- 6 verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 50 zu § 199 GVG; Kehl, Die Wiederherstellung versäumter Fristen nach zürcherischem Prozessrecht, Zürich o.J., S. 29 [zu § 221 aGVG, der sich inhaltlich mit § 199 Abs. 1 GVG deckt]). Der relevante Sorgfaltsmassstab ist – zumal bei Rechtsmittelfristen – relativ streng (Kehl, a.a.O., S. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 vor §§ 259 ff. ZPO). Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht ist dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn deren Beachtung unter den gegebenen Umständen dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten bzw. von diesem zu erwarten ist (ZR 89 Nr. 100 Erw. 4; Hauser/Schweri, a.a.O., N 34, 36 und 48 zu § 199 GVG; zum Ganzen auch ZR 99 Nr. 21 Erw. III/2; Ritter, Die Wiederherstellung versäumter Fristen und Tagfahrten nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich, Bern 1962, S. 30 ff.). Zu erwähnen ist zudem, dass das Fristwiederherstellungsgesuch innert zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt (und abschliessend begründet) werden muss (§ 199 Abs. 3 GVG). Ob der Beschwerdeführer diese Frist durch Einreichen seiner Eingaben vom 28. Februar 2006 (KG act. 1a) und vom 1. März 2006 (KG act. 1b) eingehalten hat, kann im vorliegenden Fall aus den nachstehend darzulegenden Gründen offen bleiben. Jedenfalls ist eindeutig, dass das ausdrücklich gestellte Gesuch in der (wie erwähnt eine andere Rechtssache betreffende) Nichtigkeitsbeschwerde vom 22. März 2006 und die darin gemachten Vorbringen zum Gesuch verspätet und damit nicht zu berücksichtigen sind. c) Die Vorinstanz hat in die Rechtsmittelbelehrung des Dispositives des angefochtenen Beschluss nur das Rechtsmittel der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgenommen. In den Erwägungen hielt sie fest, bei ihrem Beschluss handle es sich um einen Rechtsmittelentscheid, weshalb er gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung nicht mehr mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden könne. Die Vorinstanz wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Kassationsgericht in einem Beschluss vom 21. Juli 2005 eine abweichende Auffassung vertreten und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als nach wie vor zulässig gegen obergerichtliche Revisionsentscheide erachtet hat (KG act. 2 Ziff. IV, S. 7). Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass er den obergerichtlichen Beschluss gemäss Praxis des Kassati-

- 7 onsgerichtes an dieses Gericht weiterziehen kann, zumal ihm gemäss seiner (bereits erwähnten) Darstellung der juristische Sekretär Y. am 8. Februar 2006 erklärt hatte, die genannte obergerichtliche Rechtsauffassung über die Unzulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sei fragwürdig. Der Beschwerdeführer hat die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde denn auch - wie erwähnt - angemeldet. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv des obergerichtlichen Beschlusses hat sich somit nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe den juristischen Sekretär Y. nach der Dauer der Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gefragt oder dieser habe ihm gar eine unzutreffende Auskunft erteilt. Zu bemerken ist hierzu, dass der Sekretär ohne entsprechende Frage keinen Anlass hatte, dem Beschwerdeführer die Dauer der Frist zu nennen, zumal der Sekretär Referent in zwei früheren kantonalen Kassationsverfahren in derselben Rechtssache war und Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer damals jeweils innert der zehntägigen Frist die Beschwerdeanmeldung erklärt hatte. Die Anmeldungen dieser beider kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden erfolgten im August 2003 (Kass.-Nr. AC030115 act. 7) und im Mai 2004 (Kass.-Nr.- AC040061 act. 1 S. 1/2 und act. 14 S. 2) und in den damals angefochtenen obergerichtlichen Revisionsentscheiden war in den Rechtsmittelbelehrungen klar festgehalten, dass die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zehn Tage beträgt (Kass.-Nr. AC030115 act. 2 S. 8 und Kass.-Nr.- AC040061 act. 2 S. 4). Zu erwähnen ist zudem, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits zwei kantonale Nichtigkeitsbeschwerden erhoben hatte. Einerseits hatte er dieses Rechtsmittel gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 11. April 1989 wegen Diebstahls ergriffen (Kass.-Nr. 89/319). Andererseits hatte er das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 20. März 2002, mit welchem er wegen Verletzung diverser Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft worden war (und gegen welches Urteil sich die späteren Revisionsbegehren richteten), mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht weitergezogen (OG Proz.-Nr. UG020047). In beiden Urteilen war in den Rechtsmittelbelehrungen deutlich festgehalten, dass die Frist zur Anmeldung

- 8 der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zehn Tage beträgt, und der Beschwerdeführer hielt diese Frist denn damals auch ein. In Würdigung dieser Aspekte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer musste sich angesichts seiner einschlägigen Erfahrungen bewusst sein, dass eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde innert zehn Tagen nach Empfang des obergerichtlichen Entscheides angemeldet (und noch nicht begründet) werden muss. Es erscheint völlig unverständlich, dass er von einer dreissigtägigen Anmeldefrist ausgegangen ist bzw. sein will, zumal er keinerlei Gründe für diese (unzutreffende) Annahme nennt. Jedenfalls durfte er auf eine solche Annahme nicht vertrauen, sondern hätte sich auf geeignete Weise über die Dauer der Frist kundig machen müssen. Dies wäre für ihn, der im Umgang mit den Behörden keineswegs unbeholfen ist (und sich beispielsweise nach Empfang eines früheren obergerichtlichen Entscheides telefonisch beim Obergericht nach den Weiterzugsmöglichkeiten erkundigt hat; vgl. Kass.-Nr. AC040061 act. 14 S. 3), ein Leichtes gewesen; so hätte er unter anderem den juristischen Sekretär Y. anlässlich des Gesprächs vom 8. Februar 2006 nach der Fristdauer fragen oder sich darüber telefonisch oder schriftlich bei einem Mitarbeiter des Kassationsgerichtes oder Obergerichtes erkundigen können. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ausführt, als er nach dem Absolvieren eines Kurses im Februar 2006 Zeit für die Beschwerdeanmeldung gehabt habe, habe er festgestellt, dass diese Frist zehn Tage betrage (KG act. 1b S. 1 unten und insb. S. 2 oben); damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass es ihm möglich war, die Anmeldefrist zu eruieren. Bei dieser Sachlage ist das Vertrauen auf eine Frist von 30 Tagen für die Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bzw. das Unterlassen einer Erkundigung nach dieser Fristdauer und das daraus resultierende Fristversäumnis als derart grobes Fehlverhalten zu werten, dass eine Restitution der Anmeldefrist nicht in Betracht fällt. Daran vermag das (teilweise bereits genannte) Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am 9. Februar 2006 eine Einladung für eine zweiwöchige, ganztägige Ausbildung in Villigen/AG erhalten und diese Ausbildung auch absolviert, weshalb ihm (auch) für die Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde keine Zeit verblieben sei (KG act. 1b S. 1 unten und S. 2 oben), nichts zu ändern. Die Ausbildung begann erst am Montag, 13. Februar 2006 (KG

- 9 act. 4), weshalb dem Beschwerdeführer zuvor hinreichend Zeit für die Beschwerdeanmeldung verblieb; zudem bedarf eine solche Prozesserklärung keinerlei Begründung (was dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, ging dies doch aus den erwähnten früheren Rechtsmittelbelehrungen hervor, und wurde ihm nach Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde früher jeweils Frist zu deren Begründung angesetzt [vgl. etwa OG Proz.-Nr. UG030038 act. 14, 16 und Prot. S. 5 sowie Kass.-Nr. AC040061act. 14 S. 3]) und damit ohnehin keinen grossen Aufwandes. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fristwiederherstellungsgesuch zufolge groben Verschuldens an der Fristversäumnis abzuweisen ist. Damit kann von der Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch abgesehen werden (vgl. vorne lit. b). 5. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde versäumt hat. Dies bedeutet einerseits, dass ihm nicht Frist zur (Ergänzung der) Begründung dieses Rechtsmittels anzusetzen ist, und andererseits, dass weder seine Vorbringen in den teilweise begründeten Anmeldungen (KG act. 1a und 1b) noch in der vom Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde überwiesenen Rechtsschrift (KG act. 12) zu prüfen sind. Mit anderen Worten ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass die verspätete Anmeldung (KG act. 1a und 1b) eine Kurzbegründung der Beschwerde enthält (Kass.-Nr. 94/305, Beschluss vom 3.10.1994 i.S. H. Erw. 2). Damit kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO von der Fristansetzung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zur Beschwerdeantwort abgesehen werden. Zu erwähnen ist, dass die vom Bundesgericht überwiesene Rechtsschrift (KG act. 12) nicht wieder dorthin zu übermitteln ist. Da nach dem Gesagten die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Januar 2006 zulässig gewesen wäre, liegt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss nicht möglich ist (vgl. auch KG act. 13).

- 10 - 6. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist sie von vornherein aussichtslos. Ein Anspruch auf (die beantragte) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV besteht somit nicht (vgl. BGE 129 I 134 f.); zudem liegt dem Revisionsverfahren - wie erwähnt - eine Verurteilung zu einer Busse von lediglich Fr. 300.-- zugrunde, weshalb von einem eigentlichen Bagatellfall auszugehen ist, was die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausschliesst. Art. 6 EMRK (und damit dessen Ziff. 3 lit. c) findet im Verfahren, in welchem die Begründetheit eines Revisionsantrages beurteilt wird, von vornherein keine Anwendung (Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Berlin 2005, N 41 zu Art. 6 EMRK und Art. 14 IPBPR m.H.). Ein Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO besteht im Revisionsverfahren (und im Kassationsverfahren gegen einen Revisionsentscheid) angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls nicht (vgl. ZR 96 Nr. 118 m.w.H.; ferner Kass.-Nr. AC030143, Beschluss vom 25. Februar 2004 i.S. B. Erw. II/1 [Leitsatz publ. in RB 2004 Nr. 73]). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. Offizialverteidigers ist daher abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer führt am Anfang seiner Eingaben vom 28. Februar 2006 und vom 1. März 2006 aus, er erhebe zusätzlich Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Januar 2006 (KG act. 1a und act. 1b). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, das Obergericht habe über sein Revisionsbegehren erst nach mehr als 16 Monaten entschieden. Dadurch sei er der Möglichkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beraubt worden (KG act. 1a und act 1b passim). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss (jedenfalls primär) einerseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und andererseits die Verunmöglichung der Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend. Beides sind Themen, die mit diesem Rechtsmittel gerügt werden könnten. Darauf ist jedoch grundsätzlich nicht einzugehen, da - wie erwähnt - auf die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Versäumnis der Anmeldefrist nicht einzutreten ist. Es sei dazu dennoch bemerkt, dass das Vorbringen, es sei ihm die Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde verunmöglicht worden, widersprüchlich erscheint, da der Be-

- 11 schwerdeführer ja selber davon ausgeht, dieses Rechtsmittel sei zulässig. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen über Nichtigkeitsgründe hinaus allenfalls weitere Rügen im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, wäre hierfür die dem Obergericht übergeordnete Aufsichtsbehörde und nicht das Kassationsgericht zuständig. 8. Zufolge des Nichteintretens auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 396a StPO). Im Beschluss des Kassationsgerichtes vom 30. August 2004 wurde indessen dargelegt, dass aktenmässig belegt sei, dass sich der Beschwerdeführer in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befindet (AC040061 act. 14 Erw. II). Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich an dieser Situation nichts Wesentliches geändert hat (vgl. dazu insb. KG act. 10/1-3). Auch die Vorinstanz geht davon aus, doch weist sie auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben möglich sei, aus seinen Sozialeinkünften Teilbeträge zur Verfolgung seines - gemäss Vorinstanz aussichtslosen - Anliegens einzusetzen (Beschluss Erw. III S. 6). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es vorliegend gerechtfertigt, in Anwendung von § 190a StPO die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens sofort endgültig abzuschreiben. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.

- 12 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GU020060), das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht (ad 6S.120/2006), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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