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Zürich Kassationsgericht 15.11.2006 AC060008

15 novembre 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·3,386 parole·~17 min·3

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren, Anfechtung der Beweiswürdigung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060008/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 15. November 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. U. gegen Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Oberland, Wilstr. 11, Postfach, 8610 Uster betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2005 (SB030444/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 21. Januar 2003 befuhr X. (künftig: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2002 die Strassenkreuzung Industrie-/Uster-/Zürichstrasse in Volketswil, obwohl die Lichtsignalanlage für seine Fahrspur seit maximal 6 Sekunden "Rot" anzeigte. Als er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, sei er mit dem Wagen der vortrittsberechtigten A. zusammengestossen. Die Bezirksanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.-- (ER act. 33). 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Akten an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster überwiesen wurden (ER act. 35, 36). Mit Urteil vom 8. April 2003 wurde die im Strafbefehl festgesetzte Strafe bestätigt (ER act. 44 bzw. 47). 3. Der Beschwerdeführer ergriff gegen das einzelrichterliche Strafurteil Berufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. November 2003 stellte er den Antrag, er sei freizusprechen und angemessen zu entschädigen (OG act. 60 S. 1). Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 17. November 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft (OG act. 87 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 4. Gegen das Berufungsurteil hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 90) und begründet (KG act. 1). In seiner Beschwerdeschrift verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. Freisprechung (KG act. 1 S. 2).

- 3 - Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft See/Oberland haben auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 10 bzw. 11). II. 1. Zwar ist gemäss § 428 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichtes als Berufungsinstanz nicht zulässig. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, werden Rechtsmittel jedoch nach dem bisherigen Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gefällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision erklärt worden ist (Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. September 2003 Berufung erklären (OG act. 53). Entsprechend ist die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 alt StPO in dieser Hinsicht zulässig. 2. Bevor auf die Beschwerde im Einzelnen einzugehen ist, ist vorab auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens, welches keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. So ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander zu setzen; die blo-

- 4 sse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei ebenso wenig wie etwa die blosse Beteuerung der Unschuld im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Verurteilten. Auch lässt sich kein Nichtigkeitsgrund nachweisen, indem in der Beschwerde losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen einfach die eigene Meinung dargelegt und derjenigen des Sachrichters gegenübergestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32-34 zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6, ZR 81 Nr. 88 Erw. 6 und BGE 127 I 42 Erw. 3 lit. b). 3. Den soeben dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Teil nicht gerecht: 3.1 Der Beschwerdeführer macht auf den S. 3-5 (Rz. 4-11) seiner Beschwerde eine Missachtung der Beweislast(regeln) und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Weil er nicht anführt, auf welche Stellen im angefochtenen Entscheid sich diese Ausführungen konkret beziehen sollen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.2 Keinen Bezug auf das obergerichtliche Urteil nimmt der Beschwerdeführer sodann in den Rz. 12.1 und 12.2. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt, ist auf diese Rüge folglich nicht einzutreten.

- 5 - 3.3 In den Rz. 12.3 und 12.4 der Beschwerdeschrift wird ebenfalls kein Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid hergestellt. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen überhaupt konkrete Rügen erhebt, ist darauf nicht einzugehen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf S. 6/7 und 15 des angefochtenen Entscheides vor, das Obergericht gehe davon aus, dass ein Fehler bei der Steuerung der Lichtsignalanlage unmöglich sei, wobei es sich auf die Aussagen von Fw B. sowie das Gutachten abstütze. Nur schon der Umstand, dass die Anlage über ein elektronisches Störungsprotokoll verfüge, zeige jedoch, dass diese Annahme in ihrer Absolutheit falsch sei. Es sei sodann offen, welche Art von Störungen überhaupt aufgezeichnet würden; diese Beweislast liege auf Seiten der Anklage (Hervorhebung gemäss Beschwerdeschrift, KG act. 2 S. 9/10 [Rz. 14]). Während das Obergericht auf S. 6/7 lediglich den Zeugen B. zitierte und gar keine Annahmen traf, hat es auf S. 15 keineswegs festgehalten, Fehler oder Störungen seien bei der fraglichen Lichtsignalanlage absolut ausgeschlossen. Es zog aber in Erwägung, dass nur das gleichzeitige Eintreten mehrerer Fehlfunktionen zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation (Gleichzeitig "Grün" auf beiden Fahrspuren) hätte führen können, und betrachtete nur das Auftreten einer derartigen Fehlerhäufung als unrealistisch (KG act. 2 S. 15/16 [Ziff. 2.7.1]). Weil die angefochtene Annahme so nicht getroffen wurde, geht die dagegen vorgebrachte Rüge am Entscheid vorbei, womit darauf nicht einzutreten ist. 3.5 Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, aufgrund der vom Gutachter als richtig anerkannten Rückwärtsrechnung der Verteidigung könne ausgeschlossen werden, dass eines der von der Rotlichtaufzeichnung erfassten Fahrzeuge sein (Kollisions-)Fahrzeug gewesen sei. Soweit das Obergericht auf S. 13 seines Urteils unter Hinweis auf S. 12 des Ergänzungsgutachtens zum Schluss gelange, sein Fahrzeug sei das letzte der drei von der Rotlichtaufzeichnung erfassten Fahrzeuge gewesen, übernehme es völlig unkritisch die Überlegungen des Gutachters, obwohl dieser auch in der Zusammenfassung seines Er-

- 6 gänzungsgutachtens zugegeben habe, dass die Berechnungen der Verteidigung richtig seien. Aus Beilage 11 zum Ergänzungsgutachten ergebe sich sodann, dass das dritte Fahrzeug nach Angaben des Gutachters noch mehr als eine Wagenlänge vom Kollisionspunkt entfernt gewesen sei. Wie er unter diesen Umständen erklären könne, das dritte Fahrzeug habe die Kollision verursacht, bleibe unerfindlich. Mit seinem Vorgehen habe das Obergericht nicht nur die Beweislast- Regel missachtet, sondern auch eine aktenkundige tatsächliche Annahme pflichtwidrig nicht beachtet. Damit habe es den Grundsatz "in dubio pro reo" ein weiteres Mal verletzt, weshalb das Urteil gestützt auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4-6 aufzuheben sei (KG act. 1 S. 10/11 sowie S. 12/13 [Rz. 16-16.3]). Der Gutachter räumte in seinem Ergänzungsgutachten zwar ein, im ersten Gutachten als Zwischenzeit irrtümlicherweise die Zeit zwischen den jeweiligen "Rot"-Phasen statt der von der Verteidigung korrekt verwendeten Zeit zwischen den jeweiligen "Grün"-Phasen eingesetzt zu haben (OG act. 79 S. 10). Inwiefern der Gutachter die Berechnungen der Verteidigung damit (insgesamt) als richtig anerkannt haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Ob der fraglichen Beilage 11 des Ergänzungsgutachtens zu entnehmen ist, dass das letzte Fahrzeug auf der Fahrspur 21R das Fahrzeug von A. nach den Berechnungen des Gutachters um 5 Meter hätte verfehlen müssen, kann sodann offen bleiben. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass alle Berechnungen letztlich auf ungesicherten Annahmen betreffend das Fahrverhalten der Beteiligten (Geschwindigkeit, Beschleunigung, Verzögerung) basieren, welche nicht mehr eruierbar sind. Das Obergericht hielt denn auch fest, dass eine pedantische Berechnung der Kollision vor diesem Hintergrund gar nicht mehr möglich sei (vgl. KG act. 2 S. 13/14). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht den Stellenwert metergenauer Berechnungen relativiert hat. Auf seine Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 3.6 Die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer weiter - habe auf S. 11 unten ausgeführt, es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeug rechts an seinem Fahrzeug um die Kollisionsfahrzeuge herum gefahren sei. Sie habe in Erwägung gezogen, dass das dritte Fahrzeug

- 7 möglicherweise nach rechts abgebogen sei. Weil - so der Beschwerdeführer - ein nach rechts abbiegendes Fahrzeug unmittelbar vor Frau A. auf deren Spur eingebogen wäre, hätte diese ein solches bemerken müssen. Sie habe in ER act. 28 S. 3 aber zu Protokoll gegeben, kein weiteres Fahrzeug gesehen zu haben. Die Vorinstanz habe keine Erklärung für den Verbleib des dritten, von der Rotlichtaufzeichnung registrierten Fahrzeuges. Gebe es aber kein drittes Fahrzeug, welches weder vorbei noch verschwinden könne, könne die (Rotlicht-)Aufzeichnung nicht stimmen (KG act. 2 S. 11/12 [Rz. 15-15.3] und S. 14 [Rz. 18]). Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass das "dritte", von der Rotlichtaufzeichnung erfasste Fahrzeug die Kreuzung vor dem weissen Lieferwagen und dem Beschwerdeführer befahren habe. Sie zog in Erwägung, dass dieses Fahrzeug insofern der Aufmerksamkeit von Frau A. habe entgehen können, als es das Rotlicht 5 Sekunden vor dem Beschwerdeführer überfahren habe (KG act. 2 S. 14). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Frau A. hätte ein "drittes", nach rechts abbiegendes Fahrzeug bemerken müssen, geht er auf die Argumentation der Vorinstanz gar nicht ein. Auf sein Vorbringen ist folglich nicht weiter einzugehen. 3.7 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, dieses habe die Aussage des Experten, wonach "die Fahrstreifen 21L, 21M und 21R von der Lichtsignalanlage als eine einzige Spur angesteuert" würden, falsch interpretiert. Es habe übersehen, dass eine parallele "Ansteuerung" nicht dasselbe sei wie eine parallele "Steuerung" - das eine betreffe die Programmierung und das andere die technische Durchführung. Das Obergericht leite aus ER act. 3 ab, zumindest die beiden Fahrspuren 21R und 21M könnten keine "verschiedene Ansteuerung" haben. Das Bild 2 auf diesem Aktenstück zeige jedoch vielmehr, dass die Überkopfsignale 21L und 21R separat und nicht identisch mit dem Standsignal und dem Überkopfsignal 21M geschaltet seien. Die Vorinstanz treffe hier eine aktenwidrige tatsächliche Annahme i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO. Ohne entsprechende Abklärung könne nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. das Standsignal etwas anderes als die Überkopfsignale anzeigen könne (KG act. 1 S. 13/14 [Rz. 17]).

- 8 - Der Beschwerdeführer legt hier gar nicht dar, an welcher Stelle die Vorinstanz die angeblich aktenwidrige Annahme getroffen haben soll. Weil es nicht Sache des Kassationsgerichtes ist, im angefochtenen Entscheid nach entsprechenden Ausführungen zu suchen, ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, es sei völlig willkürlich, wenn die Vorinstanz auf S. 16 ihres Urteils davon ausgehe, dass vier Fehlfunktionen hätten eintreten müssen, um die angegebene Situation zu bewirken. Vielmehr - so der Beschwerdeführer - hätte es genügt, wenn die Standampel "Grün" angezeigt hätte und die anderen Funktionen programmgemäss gelaufen wären (S. 14/15 [Rz. 19]). Die Vorinstanz nennt auf S. 15/16 vier Fehlfunktionen, welche ihrer Ansicht nach gleichzeitig hätten auftreten müssen, damit die vom Beschwerdeführer behauptete Situation hätte eintreten können: - Gleichzeitig "Grün" auf zwei feindlichen Spuren - Versagen des Sicherheits- und Aufzeichnungssystems - Fehlfunktion der Rotlichtübertretungsaufzeichnung - Anzeige unterschiedlicher Phasen bei gleichgeschalteten Fahrspuren Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht im Einzelnen auseinander. So legt er etwa in keiner Weise dar, weshalb die von ihm behauptete Situation trotz funktionierendem Sicherheitssystem hätte eintreten können oder inwiefern sein Fahrzeug trotz grünem Signal auf der Standampel seiner Fahrspur von der Rotlichtaufzeichnung hätte registriert werden sollen. Weil der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik übt, ist auf seine Rüge nicht einzutreten. 4. Sodann kann die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters nach der Praxis des Kassationsgerichtes zu § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund

- 9 angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430 StPO). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Diese auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis gilt auch, soweit der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel angerufen wird (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO nur dann zu bejahen ist, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Wurde der Akteninhalt richtig wiedergegeben, ist aber seine Würdigung unvertretbar, liegt nicht Aktenwidrigkeit, sondern vielmehr Willkür i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. 5.1 Die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer - habe auf S. 11 des Urteils ausgeführt, seine Aussagen würden in wesentlichen Punkten erhebliche Abweichungen aufweisen und seien deshalb nicht sonderlich glaubhaft. Zur Begründung habe sie alle Aussagen "zusammengetragen", welche sich auf die "links seiner Fahrbahn" befindlichen Fahrzeuge (Lastwagen) bezogen hätten. Es sei jedoch offenkundig, dass diese Fahrzeuge überhaupt keine unfallrelevante Bedeutung hätten. Weil sich Zeugen und Geschädigte in der überwiegenden Zahl von Fällen zu nicht-unfallrelevanten Geschehnissen nicht schlüssig äussern könnten, erweise sich das Vorgehen des Obergerichtes als willkürlich i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. 12.5]). 5.2 Das Obergericht brachte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Vorbehalte an, wobei es in erster Linie auf

- 10 dessen widersprüchliche Angaben zum Verbleib des angeblich hinter ihm fahrenden Autos verwies. Soweit es in diesem Zusammenhang zudem auf die widersprüchlichen Aussagen betreffend die "Belegung" der Nebenspur verwies, ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in Willkür verfallen: Es mag zwar vorkommen, dass man sich als Unfallteilnehmer im Nachhinein nicht mehr genau an die weiteren Umstände einer Kollision erinnern kann, was bei der Würdigung entsprechender Aussagen zu berücksichtigen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers variierten aber derart stark (gar kein Fahrzeug bzw. mehrere Lastwagen, vgl. KG act. 2 S. 11), dass die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht willkürfrei Zweifel an der der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anbringen durfte. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei unter Hinweis auf Ziff. 5.4.3 des ersten Gutachtens davon ausgegangen, dass der Rotphase auf seiner Fahrspur eine massgebliche Zwischenzeit von vier Sekunden vorausgegangen sei. Diese Annahme sei aktenwidrig, denn der Experte habe der Verteidigung auf S. 3 seines Ergänzungsgutachtens insofern Recht geben müssen, als diese Zwischenzeit sieben und nicht vier Sekunden betrage. Es widerspreche sodann jeder physikalischen Logik, wenn der Gutachter zum Schluss komme, diese Differenz von 3 Sekunden habe keine Konsequenzen, zumal er mit Beilage 11 das Gegenteil belege. Indem die Vorinstanz aufgrund einer derart krassen und offensichtlichen Verletzung von physikalischen Prinzipien eine Verurteilung vorgenommen habe, habe sie die Nichtigkeitsgründe von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 8/9 [Rz. 13.1 und 13.2]). 6.2 Dem auf S. 3 des Ergänzungsgutachtens (OG act. 79) abgebildeten Diagramm kann entnommen werden, dass der Rot-Phase von Spur 21R eine Zwischenzeit von vier Sekunden vorausgeht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Annahme des Obergerichtes (KG act. 2 S. 12) aufgrund dieses Aktenstückes falsch sein sollte. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer legt aber ohnehin nicht dar, welche Rolle die fraglichen Zwischenzeiten bei der Berechnung des Gutachters spielen sollen bzw. weshalb der Gutachter nach Korrektur der Zwischenzeiten zum Schluss hätte kommen müssen, es sei nunmehr auszuschliessen, dass das

- 11 - (Kollisions-)Fahrzeug des Beschwerdeführers eines der drei von der Rotlichtaufzeichnung erfassten Fahrzeuge gewesen sei. Soweit der Gutachter auf S. 3 seines Ergänzungsgutachtens ausführte, er werde Schritt für Schritt aufzeigen, dass das Versehen das Schlussresultat nicht massgeblich verändere, setzt sich der Beschwerdeführer mit den nachfolgenden Überlegungen jedenfalls nicht weiter auseinander. Mit seinem pauschalen Hinweis auf die Gesetze der Physik wird er den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerecht. 7.1 Die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer - habe auf S. 17 schliesslich argumentiert, es könne nicht mit Fug ausgeschlossen werden, dass der rapportierende Beamte als Zeitpunkt der Falleröffnung den Eingang seines Telefonanrufes vermerkt habe. Während er - der Beschwerdeführer - die Abläufe abgeklärt habe, habe es die Vorinstanz versäumt, die entsprechenden Aufzeichnungen rechtzeitig zu verlangen, mit welchen sie den klaren Beweis (für ihre Annahme) hätte antreten können. Mit ihrem Vorgehen habe sie eine Umkehr der Beweislast vorgenommen, was einem Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gleich komme (KG act. 1 S. 15 [Rz. 20 und 20.1]). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Zeit zwischen der Rotlichtaufzeichnung und dem Eingang des Telefonanrufes bei der Einsatzzentrale reiche nicht für die Fahrt zum Kollisionspunkt, die Überwindung des Schreckmomentes, das Bereitstellen der Fahrzeuge, das Aussteigen der Unfallbeteiligten, das sich gegenseitig Ansprechen und das Starten des Telefonanrufes. Indem die Vorinstanz trotzdem zu seinen Ungunsten entschieden habe, habe sie die Nichtigkeitsgründe von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 15/16 [Rz. 20.2]). 7.2 Aus dem Kontext heraus gab das Obergericht auf S. 17 zum Ausdruck, es sei nicht nur auszuschliessen, sondern vielmehr anzunehmen, dass der rapportierende Beamte als Zeitpunkt der Falleröffnung (13.23 Uhr) den Zeitpunkt des Eingangs des Telefonanrufes eingetragen hat. Diese Annahme ist keineswegs unvertretbar, ist doch nicht ersichtlich, welches Ereignis, wenn nicht der Eingang des Anrufes, vom Beamten minutengenau als massgeblicher Zeitpunkt der Falleröffnung hätte betrachtet werden sollen. Dabei ist auch zu beachten,

- 12 dass auch der Beschwerdeführer, welcher die Abläufe genau abgeklärt haben will, keinen anderen massgeblichen Zeitpunkt nennt. Mit seinen weiteren Ausführungen betreffend die zeitliche Unmöglichkeit übt der Beschwerdeführer sodann lediglich appellatorische Kritik. Zur Argumentation des Obergerichtes, wonach er selbst ausgesagt habe, höchstens zwei Minuten nach der Kollision telefoniert zu haben (KG act. 2 S. 17), äussert er sich mit keinem Wort, womit auf seine Kritik nicht weiter einzugehen ist. III. Nachdem sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 307.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnahmen und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. ______________________________________

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