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Zürich Kassationsgericht 21.07.2006 AC050112

21 luglio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,919 parole·~25 min·1

Riassunto

Ablehnung wegen VorbefassungAktenwidrigkeit, willkürliche BeweiswürdigungWürdigung von ZeugenaussagenSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050112/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2006 in Sachen K.U., …, Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt … gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch …. betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2005 (SB040543/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage der Bezirksanwaltschaft Uster wirft K.U. folgendes vor: Am 27. Oktober 2002, ca. 00.45 Uhr, habe eine Patrouille der Stadtpolizei Dübendorf einen Personenwagen zur Kontrolle angehalten. Noch bevor sich der Polizeibeamte D.E. dem am Steuer sitzenden Angeklagten habe vorstellen können, habe dieser zu fluchen begonnen und sinngemäss gemeint, es sei typisch und er werde nur kontrolliert, weil er schwarz sei. Da der Beschwerdeführer die ihm eröffnete Ordnungsbusse nicht an Ort und Stelle habe bezahlen wollen, habe sich der Polizeibeamte M.R. mit den Führer- und Fahrzeugausweisen des Angeklagten zum Patrouillenfahrzeug begeben, um die notwendigen Angaben daraus abzuschreiben. Nun sei der Angeklagte aus seinem Wagen gestiegen, auf M.R. zugegangen und habe diesen zur Seite gestossen. Er habe dem Polizeibeamten die Führer- und Fahrzeugausweise entrissen mit der Bemerkung, die Kontrolle sei nun beendet und er gehe jetzt. Er habe sich umgedreht und sich zu seinem Fahrzeug begeben, in welchem noch der Zündungsschlüssel gesteckt habe. Dem Polizeibeamten M.R. sei es gelungen, diesen Schlüssel zu behändigen und in seine linke Hosentasche zu stecken. Der Angeklagte sei nun wutentbrannt auf M.R. losgegangen und habe versucht, ihm den Schlüssel aus der Hosentasche zu reissen. Der Angeklagte sei nun sehr ausfällig geworden und zunehmend renitenter. Der Aufforderung von M.R., die Hände auf das Autodach zu legen, sei er nicht nachgekommen, sondern habe dem Polizeibeamten einen Faustschlag gegen den Oberkörper versetzt, so dass dieser um gut einen Meter zurückgeflogen sei. In der Folge habe der Angeklagte seine drei Fingerringe ausgezogen, seine Hände zu Fäusten geballt, die Position eines angreifenden Kämpfers eingenommen und sinngemäss geschrieen: "Ja ja, kommt nur, ihr Scheissbullen! Jetzt geht es los, jetzt mach ich euch fertig! Ich zeige euch jetzt, wo wir hingehen!" Obwohl beide Polizeibeamten ihre Pfeffersprays gezogen hätten, sei der Angeklagte, einem Boxer ähnlich in seiner Kampfstellung hin und her getänzelt und abwechslungsweise auf beide Polizeibeamten zugekommen. Diese hätten zufolge der Bedrohungsla-

- 3 ge Verstärkung anfordern müssen. Bis nach ca. sieben Minuten eine Patrouille der Stadtpolizei Uster eingetroffen sei, habe der Angeklagte wild umher geschrieen und gegenüber den Polizeibeamten D.E. und M.R. drohende Gesten gemacht. Erst nach längerer Zeit sei es den inzwischen vier Polizeibeamten gelungen, den Angeklagten soweit zu beruhigen, dass die Kontrolle habe durchgeführt und abgeschlossen werden können (Anklageschrift, ER act. 22). Der Einzelrichter erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2003 einer strafbaren Handlung nicht schuldig und sprach ihn frei (ER act. 26 = OG act. 35). Die damalige Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob gegen dieses Urteil Berufung (ER act. 32). Mit Urteil vom 13. April 2004 sprach das Obergericht (II. Strafkammer) den Angeklagten der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren (OG act. 42). Das Kassationsgericht hiess mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 eine vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das genannte Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (OG act. 51). Mit Urteil vom 23. Mai 2005 erkannte das Obergericht den Angeklagten wiederum der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn erneut mit drei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren (OG act. 61 = KG act. 2). 2. Auch gegen dieses zweite obergerichtliche Urteil führt der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, er sei freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann sei er für die Unbill des Verfahrens zu entschädigen (KG act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 9 und 10).

- 4 - Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde durch die damalige Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhoben. Im Rubrum des angefochtenen Urteils wird die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als Anklägerin und Appellantin aufgeführt. In der Folge wurde die Oberstaatsanwaltschaft einstweilen auch ins Rubrum des vorliegenden Kassationsverfahrens aufgenommen und dieser mit Präsidialverfügung vom 27. September 2005 Frist zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt (KG act. 7). Am 3. Oktober 2005 erklärte der Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Verwendung des entsprechenden Amtsstempels Verzicht auf Vernehmlassung (KG act. 9). Nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland nach Inkrafttreten der Revision des Strafprozessrechts (1. Januar 2005) die für den Ort des eingeklagten Geschehens örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist und die Vertretung der Anklage vor höheren kantonalen Gerichten in der Regel durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt, ist künftig ohne weiteres die Staatsanwaltschaft See/Oberland als Partei im Rubrum aufzuführen. II. 1. Die beiden obergerichtlichen Urteile erfolgten in gleicher Besetzung (vgl. OG act. 42 und OG act. 61 = KG act. 2). Das zweite Berufungsverfahren wurde schriftlich geführt. In ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2004 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie halte an ihren schriftlichen Anträgen vom 2. April 2004 (im ersten Berufungsverfahren, OG act. 37) sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt fest. Unter Bezugnahme auf das begründete erste Urteil des Obergerichts beantragte die Staatsanwaltschaft ergänzend, den Beschwerdeführer auch der Hinderung eines Amtshandlung schuldig zu sprechen. Auf weitere Bemerkungen zur Begründung der Berufung verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die umfangreiche schriftliche Berufungsbegründung im ersten Berufungsverfahren und das erste obergerichtliche Urteil (OG act. 55). Der Beschwerdeführer hält dafür, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Verweisung auf das erste obergerichtliche Urteil dieses "zum Bestandteil der Anklage-

- 5 schrift im zweiten Berufungsverfahren" gemacht. Dies habe unweigerlich zur Folge, dass das Obergericht gewissermassen die Stichhaltigkeit seiner eigenen Begründung zu beurteilen hatte. Da der Strafprozess nach dem Willen des Gesetzgebers als streitiges Zweiparteienverfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagtem ausgestattet sei, sei die Quasi-Mitwirkung des urteilenden Richters bei der Anklageschrift als Befangenheit eben dieses Richters zu Gunsten der Anklagebehörde und damit als konkreter Anhaltspunkt, welcher vernünftigerweise an der Unparteilichkeit der Richter zweifeln lasse, zu werten. Ausserdem sei diese Position des urteilenden Gerichts vergleichbar mit derjenigen der unzulässigen Personalunion von Richter und Ankläger. Damit sei das angefochtene Urteil wegen Mitwirkung befangener Gerichtsbeamter sowie Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO aufzuheben (KG act. 1 S. 3 - 5 Ziffer 2.1). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist es grundsätzlich zulässig und mit dem Anspruch auf einen unbefangenen Richter vereinbar, dass nach der Aufhebung eines Urteils durch eine Rechtsmittelinstanz ein Gericht wieder in gleicher Besetzung ein neues Urteil in derselben Sache fällt, sofern nicht konkrete Anzeichen von Befangenheit an der Unparteilichkeit der Richter zweifeln lassen (KG act. 1 S. 3 unten). Die Staatsanwaltschaft hat im ersten Berufungsverfahren eine ausführliche Berufungsbegründung eingereicht (OG act. 37). Das Obergericht hat am 13. April 2004 ein erstes Urteil gefällt (OG act. 42) und ist darin im Wesentlichen den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt. Dieses wurde vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 aufgehoben, weil das Obergericht den Beschwerdeführer auch der Hinderung einer Amtshandlung schuldig sprach, obwohl diese rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts von den Anklagebehörden weder in der Anklageschrift noch in der Berufungsbegründung beantragt wurde und der Beschwerdeführer sich dazu nicht äussern konnte (OG act. 51 S. 4 - 6 Erw. II/1). Das Kassationsgericht sah jedoch ausdrücklich von der Prüfung der vom Beschwerdeführer weiter erhobenen Willkürrügen ab, um der erneut vorzunehmenden Beurteilung durch das Obergericht nicht vorzugreifen (OG act. 51 S. 6 f. Erw. II/2). Wenn die Staatsanwaltschaft im zweiten Berufungsverfahren neben ihren eigenen Ausführungen in der Berufungsbegründung im er-

- 6 sten Berufungsverfahren auch auf die Erwägungen des ersten obergerichtlichen Urteils verweist, so macht sie damit nicht die erste Urteilsbegründung zum Teil der Berufungsbegründung oder der Anklageschrift, sondern drückt ihre Ansicht aus, dass kein Anlass bestehe, von den Erwägungen abzurücken, welche das Kassationsgericht nicht auf das Vorhandensein eines Nichtigkeitsgrundes geprüft habe. Dies hindert jedoch das Obergericht nicht, von seiner ursprünglichen Urteilsbegründung abzurücken, sei es aus eigener besserer Einsicht, sei es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im dem zweiten Berufungsverfahren vorangegangenen Kassationsverfahren oder in der Berufungsantwort des zweiten Berufungsverfahrens, wo es dem Beschwerdeführer frei stand, sich auch zu den Erwägungen des ersten obergerichtlichen Urteils zu äussern. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Richter und der juristische Sekretär des Obergerichts nicht willens oder nicht in der Lage waren, die Vorbringen des Beschwerdeführers unbefangen zu prüfen und nötigenfalls von ihren Erwägungen im ersten Entscheid abzuweichen, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge ist unbegründet. 2. Das Obergericht hält einleitend fest, die Anklage basiere im Wesentlichen auf den Aussagen der beiden an den fraglichen Kontrollen beteiligten Beamten der Stadtpolizei Dübendorf, M.R. und D.E., welche diese anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugen gemacht hätten (KG act. 2 S. 6 Erw, II/A/2.1). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als aktenwidrig im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO, da sämtliche inkriminierten Sachverhalte ausschliesslich auf den Aussagen dieser beiden Polizeibeamten beruhten. Mit der Formulierung des Obergerichts werde suggeriert, dass sich die Sachverhaltsfeststellung auch auf weitere Beweise und Indizien stützen könne, mit denen die Aussagen der beiden Beamten weiter gestärkt würden (KG act. 1 S. 5 Ziff. 2.2). Beispielhaft kann dieser Darstellung des Beschwerdeführers entgegnet werden, dass das Obergericht auf Seite 8 unten des angefochtenen Urteils festhält, vergleiche man die Aussagen von D.E. und M.R. mit denjenigen des Beschwerdeführers, so sei festzustellen, dass diese bezüglich der Behändigung der Ausweise weitgehend übereinstimmten. Weiter hält das Obergericht auf Seite 15 Mitte des

- 7 angefochtenen Urteils fest, indirekt bestätigten auch die Aussagen der beiden zu Hilfe gekommenen Beamten der Stadtpolizei Uster, R.E. und D.K., die Schilderung des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihre Kollegen aus Dübendorf. Letztere Feststellung bildet Gegenstand nachfolgend zu behandelnder Rügen des Beschwerdeführers. Dies ändert aber nichts daran, dass das Obergericht davon ausgeht, dass der Anklagesachverhalt sich unter anderem auch auf andere Aussagen bzw. Beweismittel als die Aussagen der beiden Beamten der Stadtpolizei Dübendorf stützen. Die gerügte Feststellung des Obergerichts ist somit nicht zu beanstanden. Jedenfalls beruht sie nicht auf einer Aktenwidrigkeit im Sinne eines blanken Irrtums (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 35 Ziff. 5). Die Rüge ist unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht stelle bei der Feststellung der relevanten Sachverhalte, nämlich Zurücknahme der Ausweise, angeblicher Faustschlag gegen M.R. und Drohgebärden gegen die Polizeibeamten verbunden mit der angeblichen Äusserung "Jetzt geht's los, jetzt mache ich dich fertig" auf die Aussagen der hinzugezogenen Beamten der Stadtpolizei Uster ab, welche diese Sachverhalte indirekt bestätigten. Schon der Ausdruck "indirekt" deute aber an, dass eine solche Bestätigung den Akten nicht zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe sich - wie der Beamte D.K. ausgeführt habe - eben gerade nicht in einer Kampfstellung befunden. D.K. habe auch keine Aggressivität erwähnt. Es habe eher so ausgesehen, als ob sich der Beschwerdeführer ungerecht behandelt gefühlt habe. Gleiches gelte für die Aussage des Beamten R.E., der keine Kampfstellung erwähne und darauf hinwiese, dass der Beschwerdeführer halt eine etwas imposante Figur habe. Ganz wichtig sei auch die Aussage, dass er (der Beamte R.E.) den Pfefferspray gezogen hätte (was er nicht getan habe), wenn er einen Angriff befürchtet hätte. Zusammenfassend könne von einer Bestätigung keine Rede sein, auch nicht von einer indirekten. Die Aussagen entlasteten vielmehr den Beschwerdeführer gegenüber den Aussagen der Beamten D.E. und M.R. in gewisser Weise. Das angefochtene Urteil basiere somit auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 2.3).

- 8 - Unter Ziffer 2.6.5 seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer zudem, die Feststellung des Obergerichts, wonach die Angaben der Zeugen D.E. und M.R. durch die Polizeibeamten D.K. und R.E. bestätigt worden seien, sei willkürlich (KG act. 1 S. 13). Das Obergericht stellt an der gerügten Stelle (KG act. 2 S. 15 Mitte) fest, die Aussagen der beiden zu Hilfe gekommenen Beamten der Stadtpolizei Uster bestätigten die Schilderung des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers durch ihre Kollegen aus Dübendorf indirekt. Es stellt jedoch nicht fest, die Beamten aus Uster bestätigten einzelne der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführten Sachverhaltselemente. Weiter bemerkt auch das Obergericht, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Kampfposition befunden habe, als die Beamten aus Uster eintrafen, jedoch sei er in sehr aufgebrachter und aggressiver Stimmung gewesen. Das Obergericht gibt in der Folge im einzelnen die Aussagen von R.E. und D.K. wieder, so dass der Beschwerdeführer ausgerufen habe, extrem laut geworden sei, die Beamten aus Uster als Rassisten beschimpft habe. Die Situation sei angespannt gewesen. Die Polizisten hätten längere Zeit gebraucht, um den Beschwerdeführer zu beruhigen. Der Beschwerdeführer sei sehr aufgebracht und aggressiv gewesen (KG act. 2 S. 15 f.). Der Beschwerdeführer rügt nicht, das Obergericht habe die Aussagen der beiden Beamten aus Uster falsch zitiert. Diese Schilderungen haben ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers zum Inhalt, auch wenn sie keine tätlichen Angriffe umfassen. Es beruht weder auf einem blanken Irrtum (Aktenwidrigkeit) noch auf Willkür, wenn das Obergericht diese Schilderungen der Polizeibeamten aus Uster eine indirekte Bestätigung der Schilderung des - teilweise vorgängigen aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Polizeibeamten aus Dübendorf versteht. Die Rüge ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen der Beamten D.E. und M.R. seien unter Missachtung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten erfolgt. Die beiden Beamten hätten den Beschwerdeführer aktenkundigerweise bereits mit einer Ordnungsbusse wegen Nichtanzeigens einer Richtungsänderung belegt, und diese sei durch Bezahlung in Rechtskraft erwachsen. Damit seien sie

- 9 nicht bloss rapportierende, sondern ermittelnde Beamte. Eine Einvernahme als Zeuge sei damit ausgeschlossen (KG act. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ansicht, die beiden Polizeibeamten hätten nicht als Zeugen einvernommen werden dürfen, auf eine Äusserung von Schmid, wonach eine Rollenüberschneidung eines Zeugen mit dem handelnden Polizeibeamten, Bezirksanwalt / Staatsanwalt, Richter, Übersetzer usw. im Strafprozess ausgeschlossen sei (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 180 RZ 628; so auch 4. Aufl., Zürich 2004, S. 209 RZ 628). Der Polizeibeamte M.R. verfasste zwar am 11. November 2002 einen "Wahrnehmungsbericht" zuhanden der Bezirksanwaltschaft Uster (ER act. 1), doch die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers erfolgte am 21. Januar 2003 durch einen andern Beamten der Stadtpolizei Dübendorf, Korporal W.S. (ER act. 5). Der Vorwurf des Nichtanzeigens einer Richtungsänderung, welche Anlass zur Kontrolle des Beschwerdeführers durch D.E. und M.R. gab, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Die eingeklagte Verletzung von Verkehrsregeln betrifft andere Verkehrsregeln (vgl. Anklageschrift ER act. 22). Eine verpönte Vermischung der Rollen von Zeuge und im Verfahren handelndem Polizeibeamten erfolgte somit nicht. Die Rüge ist unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht habe es als wesentliches Kriterium für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Polizeibeamten D.E. und M.R. angesehen, dass diese übereinstimmend und widerspruchsfrei als Zeugen ausgesagt hätten. Die korrekte Einvernahme von Zeugen habe mündlich zu erfolgen. Bezüglich wesentlicher bestrittener Sachverhaltselemente sei der rapportierende Polizeibeamte in analoger Anwendung von § 377 Abs. 1 StPO als Zeuge zu befragen. Die Wirksamkeit und der Sinn dieser Regel sei im vorliegenden Verfahren dadurch unterlaufen worden, dass die beiden Polizeibeamten gar nicht das Erlebte geschildert hätten, sondern - sechs bzw. sieben Monate nach dem Vorfall - in erster Linie denselben, selbst verfassten Wahrnehmungsbericht zitiert hätten. Dieser sei seinerseits erst zwei Wochen nach dem Vorfall erstellt worden und diesen hätten die beiden Beamten während der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen ungeniert konsultiert. Ausserdem sei anlässlich der Ein-

- 10 vernahmen mehrfach als Antwort einfach "ich halte an meiner Version [im Wahrnehmungsbericht] fest" erfolgt. Somit seien die Zeugeneinvernahmen nicht ordentlich durchgeführt worden (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 2.5). M.R. bestätigte auf Zusatzfrage des Verteidigers, dass er vor der Zeugeneinvernahme zur Auffrischung von Details seinen Wahrnehmungsbericht konsultiert habe und dass es dieser Bericht war, in welchem er während der Einvernahme geblättert habe (ER act. 10 S. 5). Auch D.E. bestätigte, den Wahrnehmungsbericht von M.R. vor der Einvernahme nochmals gelesen zu haben (KG act. 16 S. 6). Zwar bestätigte M.R. zu Beginn der Einvernahme auf entsprechende Frage des Bezirksanwalts allgemein, dass sein schriftlicher Wahrnehmungsbericht inhaltlich wahr sei. In der Folge beantwortete er jedoch die Fragen des Bezirksanwalts detailliert ohne auf den Wahrnehmungsbericht zu verweisen oder diesen zu zitieren. Auch D.E. beantwortete die Fragen des Bezirksanwalts detailliert ohne aus dem Wahrnehmungsbericht seines Kollegen zu zitieren. Es kann einem Zeugen nicht verwehrt werden, dass er sich vor einer Einvernahme bemüht, seine Wahrnehmungen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wieder in Erinnerung zu rufen. Solches mag bei der Würdigung der Zeugenaussagen zu beachten sein, führt aber nicht zu deren Unverwertbarkeit. Die Rüge ist unbegründet. 6. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht im Gegensatz zum Einzelrichter die Aussagen der beiden involvierten Polizeibeamten der Stadtpolizei Dübendorf zu Unrecht generell als glaubhaft ansehe. Das Obergericht begründe dies vorerst allgemein mit deren Stellung im Verfahren sowie mit dem Fehlen eines Motivs für eine Falschaussage und mit der Undenkbarkeit, dass ein Polizist lüge. Dabei übersehe das Obergericht jedoch, dass die beiden Dübendorfer Polizisten emotional stark mit dem Fall verbunden gewesen seien, es sich für sie mithin um eine Frage der Ehre handle und sie sich übrigens für den zufolge eigenen Unvermögens angeblich nötig gewordenen Verstärkungseinsatz, den die Stadt Dübendorf der Stadt Uster zu berappen gehabt habe, rechtfertigen wollten. Die hohe Emotionalität der Beamten D.E. und M.R. werde seitens des Obergerichts überhaupt nicht in die Erwägungen einbezogen. Die hohe Emotionalität sei aber offensichtlich vorgelegen. Sie habe sich einerseits darin geäussert, dass bei-

- 11 spielsweise eine simple Lenkradsicherung in der Form eines quasi doppelten Spazierstocks, wie sie jeder Cabriofahrer kenne, in einer völlig sinnentstellenden Art und Weise fotografiert und aktenkundig gemacht worden sei und anderseits in der Art und Weise, wie die Polizisten ihre Aussagen gemacht hätten. Der Verteidiger sei im Gegensatz zum Obergericht bei den bezirksanwaltschaftlichen Befragungen anwesend gewesen und hatte zu keiner Zeit den Eindruck, dass die Polizeibeamten sehr glaubwürdig gewirkt hätten. Da sei mechanistisch heruntergebetet worden, dass sie als Beamte für die Deeskalation besonders geschult seien. All dies sei kaum in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Die generelle Würdigung des Obergerichts sei aber auch angesichts der Aussagen der Beamten der Stadtpolizei Uster, R.E. und D.K., und des Zeugen R.K., welche alle ebenso wenig einen Grund gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu entlasten, in einer Art und Weise unzutreffend, die weit über einen blossen Ermessensfehler hinausgehe und damit willkürlich sei (KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 2.6.1). Das Obergericht hält an der gerügten Stelle fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die allgemeine Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen D.E. und M.R. in Frage stellen würden. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Polizisten emotional derart stark mit dem Fall verbunden seien, dass dies auf ihre Glaubwürdigkeit einen Einfluss haben könnte, wie dies seitens der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht werde. Sodann sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu beachten, dass D.E. und M.R. als Zeugen der Wahrheitspflicht unterstanden seien, die mit der Androhung von Freiheitsstrafen gemäss Art. 307 StGB bei falscher Aussage verbunden sei. Diese allgemeinen Kriterien stünden bei der Beurteilung der Richtigkeit der fraglichen Aussagen jedoch nicht im Vordergrund. Von grösserer Bedeutung sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (KG act. 2 S. 6 untere Hälfte). Das Obergericht hält somit nicht fest, die Polizeibeamten seien generell glaubwürdig, da es undenkbar sei, dass Polizeibeamte lügen. Es ist nicht willkürlich, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, dass er unter dem Eindruck der schweren Strafdrohung für den Fall falscher Aussage stand. Inwiefern die Art der von M.R. er-

- 12 stellten Fotografie der Lenkradsicherung des Beschwerdeführers eine besondere Emotionalität aufzeige, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Selbst wenn die Aufnahme als nicht sehr geschickt erfolgt zu taxieren wäre, was hier offen gelassen werden kann, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf besondere Emotionalität des Fotografen schliessen. Der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten während ihrer Zeugeneinvernahmen auf den Verteidiger nicht sehr glaubwürdig gewirkt hatten, die gegenteilige Würdigung durch das Obergericht auf Grund der vorliegenden Einvernahmeprotokolle nicht ohne weiteres willkürlich erscheinen. Für sein Vorbringen, es sei seitens der Polizeibeamten mechanistisch heruntergebetet worden, dass sie als Beamte für die Deeskalation besonders geschult seien, verweist der Beschwerdeführer auf Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 8. mai 2003 (ER act. 10). An der genannten Stelle hält M.R. solches nicht fest. Er führt allerdings aus, es sei ihre Pflicht, Eskalationen zu verhindern und nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu handeln. Selbst wenn die Aussage M.R.s unvollständig protokolliert worden sei, was damals und nicht wie vorliegend erst im Kassationsverfahren zu bemängeln gewesen wäre, und M.R. weitere allgemeine, möglicherweise etwas routinemässig klingende und nicht auf den konkreten Fall bezogene Aussagen zur Vermeidung von Eskalationen bzw. zur Deeskalation gemacht haben sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Sache selbst schmälern sollte. Inwiefern die Zeugenaussagen von R.E., D.K. und R.K. die Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit von D.E. und M.R. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durch das Obergericht als willkürlich erscheinen lassen sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Willkürrüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt substantiiert wird. 7. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, das Obergericht sehe die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten D.E. und M.R. dadurch belegt, dass sie übereinstim-

- 13 mend, detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt hätten. nachdem die beiden Beamten aber nicht das Erlebte geschildert hätten, sondern in erster Linie denselben Wahrnehmungsbericht zitiert hätten und diesen während der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme sogar ungeniert konsultiert hätten, könnten auch kaum grosse Widersprüche entstehen. Geradezu widersprüchlich sei die Begründung des Obergerichts aber, wenn einerseits auf die Detailliertheit der Aussagen der Polizeibeamten als Wahrheitskriterium abgestellt werde, andererseits gesagt werde, dass ein so zentrales Element wie die Frage, mit welcher Hand der Beschwerdeführer angeblich zugeschlagen habe, von den Zeugen nicht beantwortet werden könne, weil so etwas in der "Hitze des Gefechts" nachvollziehbarerweise vergessen gehen könne (KG act. 2 S. 11). Damit würden die Beweise willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt und das Gebot "in dubio pro reo" verletzt (KG act. 1 S. 10 Ziff. 2.6.2). Im gleichen Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Verteidigung habe auf deutliche Lügensignale in den Aussagen der beiden Polizeibeamten hingewiesen. So sei es schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich die Zeugen zwar an einen angeblichen Schlag genau erinnern wollten, nicht aber sagen könnten bzw. sich nicht festlegen wollten, mit welcher Hand dieser ausgeführt worden sein solle. Würde man das Geschehen wirklich vor seinem geistigen Auge ablaufen lassen, müsste man über ein solch wesentliches Detail sicher Auskunft geben können. Des Rätsels Lösung dürfte darin liegen, dass sich der Wahrnehmungsbericht darüber ausschweige. Typisch für verdrehte Aussagen sei auch, dass die Antworten der Zeugen streckenweise nur ausweichend und wenig konkret seien. So sei zum Beispiel die Frage des Verteidigers "Zu welchem Zeitpunkt haben Sie den angeblichen Boxschlag erhalten?" durch den Zeugen M.R. damit beantwortet worden: "Er hatte die Ausweise auf sich gehabt. Ich hatte die Personalien bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht einsehen können. Durch das Nichtwiederaushändigen der Ausweise hätte er eine Verhaftung zur Feststellung seiner Identität provozieren können." (ER act. 10 S. 6). Dass angesichts dieser Aktenlage seitens des Obergerichts das Fehlen von Lügensignalen in den Aussagen der Polizeibeamten festgestellt worden sei (KG act. 2 S. 6, 7, 10, 11, 12, 14), sei willkürlich (KG act. 1 S. 10 f Ziff. 2.6.3).

- 14 - Mit Bezug auf den Ablauf der Zeugeneinvernahmen von D.E. und M.R. und der Konsultation des Wahrnehmungsberichts von M.R. durch die beiden Zeugen kann zur Vermeidung von Wiederholungen ohne weiteres auf die vorgängige Erwägung II/5 verwiesen werden. Inwiefern es sich um ein "zentrales Element" bzw. "wesentliches Detail" handeln soll, mit welcher Hand der Beschwerdeführer zugeschlagen habe, führt dieser nicht aus. Die Annahme des Obergerichts, auf Grund der "Hitze des Gefechtes" sei durchaus vorstellbar, dass die Zeugen sich nicht mehr mit Sicherheit erinnerten, ob der Schlag mit der linken oder der rechten Hand geführt worden sei, und dies sei kein Zeichen mangelnder Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen (KG act. 2 S. 11 f.), ist plausibel und nicht zu beanstanden. Wenn der Zeuge M.R. auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er den angeblichen Boxschlag erhalten habe, antwortete: "Er [der Beschwerdeführer] hatte die Ausweise auf sich gehabt. Ich hatte die Personalien bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht einsehen können. Durch das Nichtwiederaushändigen der Ausweise hätte er eine Verhaftung zur Feststellung seiner Identität provozieren können.", so ordnete er den erhaltenen Schlag zeitlich ein: nachdem der Beschwerdeführer die Ausweise wieder an sich gerissen hatte. Die Antwort des Zeugen ist zwar etwas umständlich ausgefallen, jedoch recht konkret und nicht ausweichend. Inwiefern hier ein Lügensignal erkennbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Auf Seite 6 des angefochtenen Urteils hält das Obergericht allgemein fest, die Beurteilung einer konkreten Aussage habe auf Grund einer kritischen Analyse des Aussageverhaltens zu erfolgen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden könne, sei sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Damit trifft das Obergericht keine Feststellung zum konkreten Sachverhalt. Auf den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Seiten 7, 10, 11, 12 und 14 des angefochtenen Urteils findet sich der Ausdruck "Lügensignal" nicht. Das Obergericht trifft keine ausdrückliche Feststellung, ob sich Lügensignale in den Aussagen der beiden Polizeibeamten fänden oder nicht. Will man das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen

- 15 - Feststellung des Vorhandenseins von Lügensignalen als stillschweigende Annahme verstehen, solche fehlten, so mangelte es am Nachweis des Beschwerdeführers, dass diese Annahme unvertretbar sei. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen erweisen sich als unbegründet. 8. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass das Obergericht die offensichtlich naturgesetzlichen Unmöglichkeiten im Aussageinhalt der Zeugen D.E. und M.R. ignoriert habe. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers, ein Jeep, von der Konstruktion her ein Ur-Geländewagen mit Blattfedern, könne die im aktenkundigen Twixroute aufgezeigte Neunziggradkurve gar nicht mit 80 km/h befahren. Es sei sodann eine notorische und naturwissenschaftlich erhärtete Tatsache, dass sich das menschliche Gehirn weder Farben, Geschwindigkeiten noch Lautstärken absolut merken könne. Dass die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer ohne Blaulicht und Sirene (aus dem Stillstand, obwohl sie infolge einer Bordsteinkante nur langsam hätten abfahren können und obwohl das Anhalten des Beschwerdeführers zufolge Gegenverkehrs lediglich zu einer Verringerung des Abstandes geführt habe) hätten einholen können, belege ebenfalls aus rein technischen Gründen, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten offensichtlich unrichtig seien. Daran ändere auch deren angebliche Erfahrung - die Zeugen seien ohnehin lediglich Gemeindepolizisten ohne polizeiliche Vollausbildung - nichts; es zeige angesichts der naturgesetzlichen Unmöglichkeit der Schilderung im Gegenteil nur auf, dass eine solche Erfahrung nichts wert sei. Damit sei das Willkürverbot verletzt worden (KG act. 1 S. 12 Ziff. 2.6.4). Bundesrecht ist verletzt, wenn Entscheidgrundsätze genereller Natur, so Gesetze der Logik, der Kausalität, naturwissenschaftliche Gesetzmässigkeiten und allgemeine Erfahrungsgrundsätze unrichtig angewandt werden (Schmid, a.a.O., 4. Aufl., S. 425 RZ1102/7; siehe hierzu auch Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 S. 278, § 59 RZ 16). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht verfalle in Willkür, weil es bei der Würdigung der Aussagen von D.E. und M.R. und bei der Feststellung des Sachverhalts notorische Tatsachen sowie Gesetze der Natur

- 16 nicht beachtet oder falsch anwende, ist er mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen, da entsprechende Rügen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden können (Art. 269 Abs. 1 BStP, § 430b StPO). 9. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Obergericht habe die Aussage von R.K., des einzigen ganz unbeteiligten Zeugen, der während der ganzen Auseinandersetzung keinen Schlag des Beschwerdeführers gegen einen Polizeibeamten gesehen habe, als unpräzise gewürdigt. Es sei allerdings aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschliessen, dass der Zeuge ein derart zentrales Ereignis wie den behaupteten Schlag nicht gesehen hätte, wenn ein solcher tatsächlich getätigt worden wäre. Die Nichtbeachtung der Aussagen dieses Zeugen durch das Obergericht sei daher willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass ein Richter angesichts solch kontroverser Aussagen nicht zweifle (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 2.6.6). Das Obergericht setzt sich auf den Seiten 12 f. des angefochtenen Urteils mit den Aussagen von Kamara Rich auseinander und hält zusammenfassend fest, die Beobachtungen des Zeugen seien zu wenig zuverlässig, weshalb auf Grund seiner fehlenden Wahrnehmung eines Faustschlags nicht auf einen Negativbeweis für diesen Anklagevorwurf geschlossen werden könne. Die fehlerhafte Anwendung von allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen stellt, wie bereits ausgeführt, eine Verletzung von Bundesrecht dar. Will der Beschwerdeführer rügen, das Obergericht habe nicht beachtet, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschliessen sei, dass der Zeuge ein derart zentrales Ereignis wie den behaupteten Schlag nicht gesehen hätte, wenn ein solcher tatsächlich getätigt worden wäre, so steht ihm dafür die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht offen (Art. 269 Abs. 1 BStP), weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 430b StPO).

- 17 - Die Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Richter angesichts "solch kontroverser Aussagen" nicht zweifle, ist pauschal und nicht weiter substantiiert, weshalb darauf nicht weiter eingetreten werden kann. 10. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 399.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster und das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

- 18 - Der juristische Sekretär:

AC050112 — Zürich Kassationsgericht 21.07.2006 AC050112 — Swissrulings