Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050104/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2005 in Sachen X., Ankläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., Angeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. betreffend Vorladung zur Einvernahme (EV) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2005 (UK050053/U/ml) -
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) machte durch Einreichung einer vom 7. März 2004 datierten Anklage sowie einer in diesem Zusammenhang stehenden Weisung vom 25. März 2004 beim Bezirksgericht Zürich eine Ehrverletzungsklage gegen Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) anhängig. Mit Verfügung vom 29. April 2004 liess der Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vor Durchführung der Hauptverhandlung (unter anderem) die Anklage in vier Punkten nicht zu. Einen gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs hiess die III. Strafkammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 20. August 2004 insofern gut, als sie die Anklage in einem weiteren Punkt zuliess (bzw. neu nur in drei statt in vier Punkten nicht zuliess). Auf die vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Beschluss eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 3. November 2004 aus zwei Gründen nicht ein. Einerseits hatte der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsbeschwerde nicht innert Frist angemeldet; andererseits war dieses Rechtsmittel nach dem damals bestehenden (per 1. Januar 2005 ersatzlos aufgehobenen) § 428 a lit. b StPO unzulässig, weil der Einzelrichter die (teilweise) Nichtzulassung der Anklage vor der Durchführung der Hauptverhandlung und damit im Zulassungsverfahren verfügt hatte. 2. In der Zwischenzeit waren die Parteien vom erstinstanzlichen Einzelrichter auf den 3. Mai 2004 zum Parteiverhör vorgeladen worden (vgl. OG act. 4 S. 2). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 28. Mai 2004 unter anderem das Gesuch, dass er sich schriftlich äussern könne. Er wurde daraufhin von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert unter dem Hinweis, dass er allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu einer Einvernahme vorgeladen werde, falls sich eine solche Einvernahme als notwendig erweisen sollte. Am 30. August 2004 wurde die Beschwerdegegnerin vom Einzelrichter als Angeklagte einvernommen. Am 16. Dezember 2004 und am 20. Januar 2005 wurden vom Einzelrichter verschiedene Zeugen einvernommen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf den 28. Februar 2005 vom Einzelrichter zur Einvernahme als Ankläger (bzw.
- 3 - Zeuge) vorgeladen. Der Beschwerdeführer teilte dem Einzelrichter mit Eingabe vom 22. Februar 2005 mit, dass er zur Einvernahme nicht erscheinen werde; als Grund dafür gab er an, er habe die Erfahrung gemacht, dass die Behörden seine Äusserungen im Protokoll nachträglich ändern würden, so wie ihnen das passe (vgl. OG act. 4 S. 3). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 4. März 2005 ordnete der Einzelrichter an, dass der Beschwerdeführer mit separater Verfügung erneut zur Einvernahme vorgeladen werde; bleibe er der Einvernahme unentschuldigt bzw. nicht genügend entschuldigt fern, werde auf seine Ehrverletzungsklage nicht eingetreten (OG act. 4). 3. Gegen die soeben genannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 6). Die III. Strafkammer des Obergerichtes trat mit Beschluss vom 7. Juli 2005 auf den Rekurs nicht ein (OG act. 8 bzw. KG act. 2); sie kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene einzelrichterliche Verfügung nicht beschwert, weil darin noch keine konkrete Vorladung unter Säumnisfolgen enthalten sei, sondern eine solche erst in Aussicht gestellt worden sei (OG act. 8 S. 7/8). Diesen Beschluss nahm der Beschwerdeführer am 8. August 2005 entgegen (OG act. 9). Mit vom 29. August 2005 datiertem, gleichentags zur Post gegebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht "Beschwerde" (Nichtigkeitsbeschwerde) gegen den obergerichtlichen Beschluss (KG act. 1); darin beantragt er unter anderem die Aufhebung des Beschlusses (KG act. 1 S. 2). 4.1 Da sich sofort ergibt, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist, kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO von der Fristansetzung zur Beschwerdeantwort abgesehen werden. 4.2 Unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren zufolge der Gerichtsferien stillstehenden Fristenlaufes erwiese sich die (abschliessend begründete, implizit auch die Beschwerdeanmeldung beinhaltende) Nichtigkeitsbeschwerde als rechtzeitig. Es stellt sich hingegen die Frage, ob sie überhaupt zulässig ist, was nachstehend zu prüfen ist.
- 4 - 4.3 Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten ist. Neu ist in Strafverfahren (und damit auch in Ehrverletzungsprozessen) nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Gemäss § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 werden die Rechtsmittel nur dann nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Entscheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Inkrafttreten der Teilrevision gefällt worden ist. Die III. Strafkammer - die Vorinstanz - hat im vorliegenden Fall nicht als erste Instanz, sondern als Rechtsmittelinstanz entschieden; sie hat den Rekursentscheid am 7. Juli 2005 und damit nach dem Inkrafttreten der Teilrevision gefällt. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde im Lichte von § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen als unzulässig. Die mit Rekurs angefochtene erstinstanzliche Verfügung erging am 4. März 2005 und damit ebenfalls nach dem Inkrafttreten der Teilrevision; damit wurde der dagegen erhobene Rekurs selbstredend ebenfalls nach dem Inkrafttreten anhängig gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage findet § 3 Abs. 2 der genannten Schlussbestimmungen, welcher eine Übergangsregelung betreffend Nichtigkeitsbeschwerden enthält, keine Anwendung, selbst wenn davon ausgegangen wird, entgegen dem Wortlaut gelte diese Norm (nicht nur hinsichtlich Berufungen, sondern) auch bezüglichen Rekursen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweist. Damit ist auf sie nicht einzutreten. Zu erwähnen ist hierzu, dass die Vorinstanz in ihrem Beschlussdispositiv zu Recht nicht festgehalten hat, dass die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ihren Entscheid möglich sei. 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt am Ende seiner Beschwerde - wie er dies in seinen Beschwerden regelmässig tut - deren Überweisung an die zuständige Behörde, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet (KG act. 1 S. 3).
- 5 - Gemäss § 194 Abs. 1 und 2 GVG sind Eingaben, die innerhalb der Frist, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Bestimmung gilt aber nur innerkantonal, d.h. wenn es um die Wahrung kantonalrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Fristen geht (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, Zürich 2002, N 4 zu § 194). Gegen den obergerichtlichen Entscheid kann kein kantonales Rechtsmittel erhoben werden; in casu kommt nur ein Weiterzug an das Bundesgericht in Frage. Damit kann es vorliegend nur um die Wahrung einer bundesrechtlichen Frist gehen. § 194 GVG gelangt daher nicht zur Anwendung bzw. aus kantonalem Recht lässt sich kein Anspruch auf Weiterleitung ableiten. Auch das Bundesrecht (vgl. Art. 32 Abs. 4/5 und Art. 96 Abs. 1 OG) schreibt in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Rechtsmittel bei einer anderen als jener kantonalen Behörde eingereicht wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, keine Überweisung an das Bundesgericht vor (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 194 GVG); daher ergibt sich auch aus Bundesrecht keine entsprechende Pflicht des Kassationsgerichtes. Nebst der soeben erwähnten Rechtslage, dass im vorliegenden Fall weder aus kantonalem noch aus eidgenössischem Recht ein Anspruch des Beschwerdeführers (bzw. eine Pflicht des Kassationsgerichtes) auf Überweisung seiner Eingabe vom 29. August 2005 besteht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Unter anderem in den Beschlüssen des Kassationsgerichtes vom 18. Juli 2005 (AC050092), vom 19. Juli 2005 (AC050078) und vom 20. Juli 2005 (AC050090 und AC050092) wurde der Beschwerdeführer auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Teilrevision der kantonalen StPO und die neue Rechtsmittelordnung aufmerksam gemacht; in diesem Zusammenhang wurde er auch darauf hingewiesen, dass inskünftig bei unzulässigen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden eine Überweisung an das Bundesgericht unterbleibe. Diese vier Beschlüsse konnten ihm allesamt am 8. August 2005 zugestellt werden (KG act. 7/1 bzw. act. 8/1 in den genannten Kassationsverfahren). Dem Beschwerdeführer mussten daher im Zeitpunkt der Verfassung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde (29. August 2005) mindestens erhebliche Zweifel aufkommen, ob dieses Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Dazu ist auch zu erwähnen, dass es grundsätzlich Sache
- 6 der Parteien ist, sich über die gegen einen bestimmten Entscheid offenstehenden Rechtsmittel und deren Formalitäten zu orientieren (Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 zu § 194 GVG). Darum geht es auch nicht an, gegen einen obergerichtlichen Entscheid einfach eine "Beschwerde" beim Kassationsgericht einzureichen und darauf zu vertrauen, dass diese im Falle ihrer Unzulässigkeit bzw. der Unzuständigkeit des Kassationsgerichtes jeweilen zur Entgegennahme als im Einzelfall zulässiges Rechtsmittel an die zuständige Stelle weitergeleitet wird; dies vor allem dann nicht, wenn - wie erwähnt - ein Beschwerdeführer hinreichenden Anlass für Zweifel an der Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2005 an das Bundesgericht unterbleibt. 4.5 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Da von der Anhörung der Beschwerdegegnerin abgesehen wurde und sie demzufolge auch keine Anträge stellte, obsiegt sie im Kassationsverfahren nicht und hat damit keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht dem Bundesgericht überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 7 - 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichtes und den Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich (ad GE040019), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: