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Zürich Kassationsgericht 23.01.2006 AC050089

23 gennaio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·6,032 parole·~30 min·3

Riassunto

Einmaligkeit des Rechtsschutzes - Kantonales Beschwerdeverfahren - Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050089/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser und sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 23. Januar 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic.iur. Ulrich Arbenz, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend Urkundenfälschung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2005 (SB040425/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur warf dem Beschwerdeführer u.a. vor, am 16. Februar 2001 einen Leasingvertrag über einen PW BMW mit einem Verkaufspreis von Fr. 57'000.-- und am 18. Februar 2001 ein Übergabeprotokoll für diesen PW unterzeichnet zu haben. In Wirklichkeit habe dieser PW BMW gar nicht existiert und der Beschwerdeführer gar nie die Absicht gehabt, ein Auto zu leasen und zu übernehmen. Vielmehr habe er in der Absicht gehandelt, dadurch zu einer "Provision" von Fr. 1'600.-- zu gelangen, welche ihm von A. ausbezahlt worden sei. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass die Geschädigte Z. - die Leasingfirma - einen vermögensrechtlichen Nachteil im Wert des PW BMW erleiden würde. Die Z. sei aufgrund der Leasingunterlagen irrtümlich von einem realen Leasinggeschäft ausgegangen und getäuscht worden, so auch darüber, dass der Beschwerdeführer den PW BMW in Besitz genommen habe. Die Z. habe aufgrund ihres Irrtums der angeblichen Verkäuferin des Fahrzeuges Fr. 43'000.-bezahlt, welche A. in der Folge kassiert habe (Anklage ER act. 14). Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass er die erwähnten Dokumente unterzeichnet, dass aber der PW BMW gar nicht existiert hatte. Hingegen machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich nicht angeschaut, was er unterschrieben habe. Er habe gar nicht recht gewusst, dass er einen Leasingvertrag unterschreibe. Es sei - nach seinem damaligen Wissen - darum gegangen, eine Gesetzeslücke auszunützen, indem Autos aus Deutschland in die Schweiz importiert würden. Es sei ihm gesagt worden, der Import käme billiger, wenn in der Schweiz ein Käufer für das Auto zur Verfügung stehe. So könne man Geld verdienen. An der Rechtmässigkeit habe er nie gezweifelt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 mit Verweisungen auf ER act. 6 und 9). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er nie habe ein Auto leasen wollen. Er habe die Dokumente nur unterzeichnet und sich nur als Käufer ausgegeben, um eine Gesetzeslücke auszunüt-

- 3 zen und auf diese Weise die versprochenen Fr. 1'600.-- zu erhalten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8 mit Verweisung auf ER Prot. S. 10). 2. Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur den Beschwerdeführer der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis (ER act. 25 S. 15). Der Beschwerdeführer erklärte dagegen Berufung. Mit Urteil vom 3. Februar 2004 sprach ihn die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich frei (OG act. 38 S. 25). Gegen dieses Urteil führte die Beschwerdegegnerin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das schweizerische Bundesgericht. Dieses hob das obergerichtliche Urteil vom 3. Februar 2004 mit Urteil vom 15. Juli 2004 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (OG act. 52). Dieses sprach darauf den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. April 2005 schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis (KG act. 2 S. 27 f.). 3. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 19. April 2005 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 68 - 70, KG act. 1) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt er die Aufhebung der Ziffern 1 - 5 (Schuldspruch, Strafe, Auferlegung der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) und 9 - 11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Berufungsverfahrens) des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 10), die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 11). Gegen das angefochtene Urteil führt der Beschwerdeführer auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht (OG act. 74).

- 4 - II. Gemäss § 104a Abs. 2 GVG tritt die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr ein. Die vorinstanzlichen Erwägungen, welche der Beschwerdeführer beanstandet, waren praktisch sämtliche bereits im vorinstanzlichen Urteil vom 3. Februar 2004 vorhanden (OG act. 38). Dagegen hatte der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsbeschwerde und damit auch keine Rügen erhoben. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob anbetrachts von § 104a Abs. 2 GVG auf die nunmehr erhobenen Rügen einzutreten ist. Die Frage ist zu bejahen. Zwar erscheint dabei dem Umstand, dass gar kein früheres Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren stattgefunden hat, untergeordnete Bedeutung zuzukommen. Dieser Umstand hinderte ein Nichteintreten im Sinne von § 104a Abs. 2 GVG auf die heutigen Rügen nicht, wenn der Beschwerdeführer auf das Urteil vom 3. Februar 2004 Anlass und Legitimation zu entsprechenden Rügen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer erhob aber offensichtlich deshalb keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 3. Februar 2004, weil er damit freigesprochen worden war. Aufgrund des Freispruchs hatte er keinen Anlass und mangels Beschwer wohl auch keine Legitimation zur Erhebung von Rügen. Es widerspräche dem Sinn und Zweck von § 104a Abs. 2 und 3 GVG, bei einer solchen Konstellation von vornherein auf die Rügen nicht einzutreten. III. 1. Die Vorinstanz erwog, auf die Aussagen des Beschwerdeführers könne abgestellt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 3.1). B. habe in der polizeilichen Einvernahme die Frage bejaht, ob der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass es sich um eine legale Sache handle. Sie habe auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen in ihrem Auto unterschrieben und Fr. 1'600.-- von ihr erhalten habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei von der

- 5 - Richtigkeit dieser Aussagen auszugehen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer habe zugegeben, die in der Anklage aufgeführten Dokumente unterschrieben zu haben. Da die Dokumente unbestrittenermassen einen unwahren Inhalt hätten, sei der objektive Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. 4.1.). Das Wissen des Beschwerdeführers um die Tatsache, dass er mit seiner Unterschrift den Dokumenten einen falschen Inhalt verliehen habe, könne als erstellt betrachtet werden. Dazu reiche, dass er dies in Kauf genommen habe, folglich eventualvorsätzlich gehandelt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 4.2.1.). Es verstosse nicht gegen Bundesrecht, aus dem Wissen um das Risiko unter Berücksichtigung der Umstände auf Inkaufnahme des Erfolgs zu schliessen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 vor Ziff. 4.2.2.). Den Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen nicht interessiert, was er genau unterschrieben habe. Wer aber einen Vertrag nicht zumindest in den wesentlichen Teilen durchlese, bevor er ihn unterzeichne, der riskiere auch, dass er ein Papier unterschreibe, dessen Inhalt nicht seinem Willen entspreche. Damit habe der Beschwerdeführer aber in Kauf genommen, mit seiner Unterschrift einen Sachverhalt zu verurkunden, der nicht den wahren Tatsachen entsprochen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 Ziff. 4.2.2). Zu prüfen sei noch, ob der Beschwerdeführer auch in Kauf genommen habe, dass er eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet habe, stelle er sich doch auf den Standpunkt, er habe eine Gesetzeslücke ausnützen wollen, um - an sich legal - Fr. 1'600.-- zu verdienen. Er sei davon ausgegangen, dass ein Auto in seinem Namen in die Schweiz eingeführt werde und er gegenüber den Zollbehörden als Abnehmer hingestellt werden sollte, obwohl er selber gar nie die Absicht gehabt habe, ein Auto zu kaufen oder zu leasen. Dass es sich bei der Frage, wer der Abnehmer eines zu importierenden Autos sei, um eine rechtserhebliche Tatsache gehandelt habe, habe auch einem Laien wie dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Wenn er nun in diesem Wissen die ihm präsentierten Dokumente ungelesen unterzeichnet habe, müsse ihm in Bezug auf alle unterschriebenen Unterlagen ein entsprechender Eventualvorsatz zur Last gelegt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 Ziff. 4.2.4).

- 6 - 2. Kurz zusammengefasst legte die Vorinstanz nach diesen Erwägungen ihrem Schuldspruch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber zugrunde und legte ihm Eventualvorsatz deshalb zur Last, weil er durch die Unterzeichnung von Dokumenten, die er gar nicht zumindest in den wesentlichen Teilen durchgelesen habe, eine Falschbeurkundung in Kauf genommen habe. 3. Der Beschwerdeführer führt aus, um sein Verhalten beurteilen zu können, sei entscheidend, welche Vorstellungen er sich vom Tatablauf gemacht habe. Die Vorinstanz hätte, so macht er geltend, genauer abklären müssen, über welche Informationen er zum Zeitpunkt der angeblichen Urkundenfälschung tatsächlich verfügt habe. Er habe seine Informationen ausschliesslich von C. und B. bezogen. Diese hätten ihre (falschen) Informationen von A. gehabt. A. habe "den ganzen Betrug" in grossem Umfang geplant, 239 Mal die Z. um Zehntausende Franken betrogen, 239 unbescholtene Bürger darin verwickelt. Trotzdem hätten die Vorinstanzen entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers darauf verzichtet, die Akten der Strafverfahren gegen A., B. und C. beizuziehen. Dadurch seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 4). a) Der Beschwerdeführer ist vorab auf die Anforderungen an eine genügende Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die

- 7 - Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. Das gilt speziell auch für die eingangs dieser Ziffer zitierten Ausführungen: c) Die Vorinstanz zitierte die Vorstellungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ausführlich (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 f.; vorstehend Ziff. 1). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Weder legt er dar, dass diese Erwägungen unzutreffend wären, noch zeigt er auf, was denn die Vorinstanz bezüglich seiner Informationen noch weiter hätte abklären sollen. Auf seine diesbezügliche Rüge - ist sie als solche zu verstehen - kann nicht eingetreten werden. d) Die Vorinstanz erwog, ein Beizug der Akten von A., B., C. und weiteren könne unterbleiben, vor allem weil von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz sei entgegen ihrer Erwägung gar nicht von seiner Sachdarstellung ausgegangen. Zudem legt er nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz inwiefern anders ausgefallen wären bzw. hätten ausfallen müssen, wenn die Akten von A., B. und C. beigezogen worden wären. Er unterlässt auch aufzuzeigen, zu welchen Behauptungen er den Beizug dieser Akten beantragt hatte.

- 8 - Mit der Behauptung der Verletzung der Verteidigungsrechte macht der Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO geltend. Diesbezüglich ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auswirkte. Ging die Vorinstanz von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber aus, ist nicht ersichtlich - und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf -, dass bzw. inwiefern sich der Verzicht auf den Beizug weiterer Akten zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, entlastende Beweise zu seinen Gunsten fehlten deshalb, weil sie keine Aufnahme in seine Akten gefunden hätten. Aus den kurzen Auszügen in den Akten der Aussagen von C., B. und A. gehe hervor, dass er keine Ahnung gehabt habe, wie der ganze Betrug abgelaufen sei. Unter diesen Umständen könne ihm "wohl kaum" vorgeworfen werden, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Aus den Aussagen von C. und B. ergebe sich, dass er davon ausgegangen sei, an einer legalen Sache mitzuwirken. Alle Beteiligten (ausser A.) hätten zudem geglaubt, dass die Autos existierten. Es sei nicht geklärt worden, welche Teile der Dokumente bei der Unterzeichnung abgedeckt gewesen seien. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass darüber Unklarheit herrsche. Trotzdem habe sie darauf verzichtetet, B. dazu zu befragen. Damit sei der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 4 f.). Auch diese Ausführungen sind ungenügend substantiiert und gehen daran vorbei, dass die Vorinstanz gemäss vom Beschwerdeführer unbeanstandeter Erwägung von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber ausging. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz ihm demgegenüber weitere tatsächliche Kenntnisse - betreffend Ablauf des "ganzen Betruges", betreffend Nicht-Existenz der Autos, betreffend Inhalt bzw. Abdeckung der Dokumente bei der Unterzeichnung - zur Last gelegt hätte, als er selber zugegeben hatte. Auch insoweit ist nicht ersichtlich und zeigte der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass bzw. inwiefern sich der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen zu seinem Nach-

- 9 teil ausgewirkt hätte. Bei der Annahme des Eventualvorsatzes ging die Vorinstanz nicht von einem anderen Sachverhalt aus, als der Beschwerdeführer selber geschildert hatte. Den Eventualvorsatz nahm die Vorinstanz an, weil der Beschwerdeführer Papiere unterzeichnet hatte, ohne diese zumindest in den wesentlichen Teilen durchgelesen zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14). Dass der Beschwerdeführer die unterzeichneten Papiere nicht durchgelesen hatte, gestand er ein, ja berief sich selber zu seiner vermeintlichen Entlastung darauf (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7 f. mit Verweisungen). Ob daraus auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf, wie die Vorinstanz annahm, ist eine Frage eidgenössischen Rechts, die als solche im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 29 f. Ziff. 13.b und die tatsächlich erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde OG act. 74) dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet und auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bisher sei nie untersucht worden, auf welche Weise der Leasing-Antrag entstanden sei. Dieser sei nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Es sei anzunehmen, dass alle 239 Leasinganträge mit einer identischen gefälschten Unterschrift versehen gewesen seien. Das habe nicht geklärt werden können, weil die Akten A. nicht beigezogen worden seien. Damit sei der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden. Es müsste auch geklärt werden, ob bei der Geschädigten Z. ein Verbündeter von A. am Werk gewesen sei. Dann sei die Z. nicht getäuscht worden (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.). a) Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirksanwaltschaft Winterthur nicht vorgeworfen werde, den "Fax- Antrag" vom 15. Februar 2001 unterzeichnet zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 6 Ziff. II.2.1.). Auch die Vorinstanz ging nicht davon aus, dass die Unterschrift auf diesem "Fax-Antrag" (Leasing-Antrag) (ER act. 4/2) vom Beschwerdeführer stammte. Insoweit geht die Beschwerde am vorinstanzlichen Urteil und

- 10 daran vorbei, dass die Vorinstanz von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selber ausging. Ging die Vorinstanz davon aus, dass die Unterschrift auf dem Fax-Antrag nicht vom Beschwerdeführer stammte, hatte sie die Strafakten i.S. A. nicht zum Beweis dieser unumstrittenen Tatsache beizuziehen. Unter diesem Aspekt ist auf die Rüge nicht einzutreten. b) Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Z. sei gar nicht getäuscht worden, vielmehr sei bei der Z. ein Mittäter am Werk gewesen (dessen Wissen gemäss Auffassung des Beschwerdeführers offenbar der Z. anzurechnen sei), ist er vorab auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430). c) Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Geschädigte Z. sei gar nicht getäuscht worden, sondern bei der Geschädigten sei ein Verbündeter des A. am Werk gewesen. Im Gegenteil. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung die Frage aufgeworfen, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht habe, indem er gegenüber der Z. die Existenz des Fahrzeuges vorgetäuscht hatte, und eingeräumt, dass der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Dokumente beigetragen hatte, dass die Z. irrtümlich angenommen hatte, dass das Auto existierte (OG act. 34 Ziff. 27). Mit der Präsentation einer völlig neuen Version - dass die Z. gar nicht getäuscht worden sei - in der Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Beschwerdeführer weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der Verteidigungsrechte noch sonst einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Auf diese Rüge ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

- 11 d) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er vor den Vorinstanzen den Beizug der Akten in Sachen A. zum Beweis für die (eben nicht erhobene) Behauptung beantragt habe, die Z. sei gar nicht getäuscht worden. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt deshalb durch den vorinstanzlichen Verzicht auf den Beizug dieser Akten nicht vor. e) Es könnte sich damit bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Unklarheiten betreffend Verhalten der (Z.)" (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.) höchstens noch die Frage stellen, ob die Vorinstanz von sich aus weitere Abklärungen - so, wie der Beschwerdeführer postuliert, durch Beizug der Akten in Sachen A. - hätte vornehmen müssen und durch deren Unterlassung die Untersuchungsmaxime verletzte, wie der Beschwerdeführer ebenfalls geltend zu machen scheint. aa) Für das Berufungsverfahren ergibt sich die Geltung der Untersuchungsmaxime einerseits aus § 420 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht von Amtes wegen weitere Beweismassnahmen anordnen kann, und anderseits aus der in § 398 Abs. 1 StPO enthaltenen Verweisung auf § 183 Abs. 2 StPO (Kass.- Nr. 2002/123 S vom 7.12.2002 mit Erw. II.3.d.cc mit Verweisung auf Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 1 zu § 398, ZR 97 [1998] Nr. 30, Kass.-Nr. 99/374 S vom 31.10.2000 Erw. II.3.a., 98/138 S vom 11.3.99 Erw., II.3.a). Dies bedeutet, dass die Berufungsinstanz das Recht und die Pflicht hat, von Amtes wegen diejenigen Beweise zu erheben, welche zur Beurteilung des Sachverhalts sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (Kass.-Nr. 2002/123 S vom 7.12.2002 Erw. II.3.d.cc mit Verweisung auf Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 183, N 3 zu § 421, ZR 97 [1998] Nr. 30, 91/92 [1992/1993] Nr. 10, Kass.-Nr. 98/138 S vom 11.3.99 Erw. II.3 und 4). Eine Verletzung des in § 31 und sinngemäss auch in § 183 Abs. 2 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes, die als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Betracht fiele, kann nach ständiger Praxis des Kassationsgerichts nur dann angenommen werden, wenn es die Untersuchungsbehörde in offen-

- 12 sichtlich stossender Weise unterliess, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen (Kass.-Nr. 98/077 vom 21.6.1999 Erw. II.2.c mit Verweisung auf Kass.-Nr. 97/376 S vom 15.12.1998, dieser mit weiteren Hinweisen). Die gerichtliche Pflicht zur selbständigen weiteren Abklärung im Sinne von §§ 420 Abs. 2 und 183 Abs. 2 StPO geht nicht weiter als die Pflicht der Untersuchungsbehörde im Sinne von § 31 StPO. Entsprechend kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht auch nur dann angenommen werden, wenn dieses es in offensichtlich stossender Weise unterliess, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen. bb) Vorliegend erstattete die Z. am 22. März 2001 Strafanzeige und machte geltend, sie sei getäuscht worden (ER act. 1 S. 3, act. 2/1 S. 10). Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. April 2002 waren die Z. bzw. deren Verantwortliche durch A. getäuscht worden (ER act. 2/1 S. 20, S. 32 f.). Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 18. August 2003 führte auf, dass die Z. getäuscht worden sei (ER act. 14 S. 4). Vor Erstinstanz machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die Z. sei gar nicht getäuscht worden (ER Prot. S. 3 ff.). Im Gegenteil anerkannte er die Anklageschrift hinsichtlich des Verhaltens der anderen beteiligten Personen (ER Prot. S. 4). Wie bereits festgehalten (vorstehend lit. c), machte der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz nicht geltend, die Z. sei gar nicht getäuscht worden. Im Gegenteil ging er selber davon aus, dass die Z. irrtümlich angenommen hatte, dass das Auto existierte, und diesbezüglich getäuscht wurde (OG act. 34 Ziff. 27). Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 davon aus, dass die Geschädigte Z. über die Existenz des Autos getäuscht worden war (OG act. 52 S. 3). Auch nachdem das Bundesgericht mit diesem Urteil das vorinstanzliche Urteil vom 3. Februar 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (OG act. 52 S. 8) und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur weiteren Berufungsbegründung hatte (OG act. 54), machte er nicht geltend, die Z. sei gar nicht getäuscht worden. Er machte diesbezüglich ausschliesslich geltend, er selber sei sich einer solchen Täuschung nicht bewusst gewesen (OG act. 58).

- 13 cc) Alle vorliegenden Akten und das gesamte Verfahren, insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Verteidigung, boten der Vorinstanz keinerlei Anlass zu einem Zweifel daran, dass die Geschädigte Z. (insbesondere über die Existenz des Fahrzeuges) getäuscht worden war. Ebensowenig boten die Akten und das Verfahren irgendeinen Anlass zur Annahme oder Vermutung, dass bei der Z. ein Mittäter des A. am Werk war. Die Vorinstanz hatte deshalb auch keinerlei Anlass, diesen erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Umständen nachzuforschen. Davon, dass es die Vorinstanz in offensichtlich stossender Weise unterlassen hätte, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen, kann dabei keine Rede sein. Die Rüge geht fehl. 6. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern zu berücksichtigen sei, dass - was unbestritten ist - die Z. ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers einen Leasingvertrag ausgefertigt hatte, von dem der Beschwerdeführer nicht gewusst hatte, dass er sich auf ein nicht-existierendes Auto bezogen habe (Beschwerde KG act. 2 S. 6 Absatz 2). Auf diese Rüge, ist sie als solche zu verstehen, kann deshalb nicht eingetreten werden. Bezieht sich der Beschwerdeführer dabei auf die Strafzumessung, spricht er eine Frage des eidgenössischen Rechts an, auf die im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden kann (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 4). 7. Bezüglich der Fragen, welche der Beschwerdeführer unter dem Titel "Welche Bedeutung hatte des Übergabeprotokoll für die (Z.)?" aufwirft (Beschwerde KG act. 1 S. 6), kann vollumfänglich auf die vorstehende Ziffer 5 verwiesen werden. Auch die Behauptungen, für die Z. sei (möglicherweise) das Übergabeprotokoll ohne jede Bedeutung gewesen, die Bezahlung des Kaufpreises sei bereits vor Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erfolgt, wurden erstmals mit der vorliegenden Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, solchen gar nicht vorgebrachten - und dem Kaufvertrag zwischen der Z. und der Verkäuferin Garage Y. widersprechenden (ER act. 4/7 Rückseite Ziff. 1) - Behauptungen nachzuforschen, und sie verletzte den Untersuchungsgrundsatz nicht, indem sie dazu nicht die Akten in Sachen A. beizog. Abgesehen davon

- 14 kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer selber vor Vorinstanz ausführen liess, für die Z. sei die Behauptung der Existenz und der Inempfangnahme des Fahrzeuges von erheblicher Bedeutung gewesen (OG act. 34 Ziff. 27). Neben der Widersprüchlichkeit der neuen Behauptung in der Beschwerde, das Übergabeprotokoll sei (möglicherweise) ohne jede Bedeutung gewesen, hatte die Vorinstanz damit noch weniger Anlass zu untersuchen, ob dem doch nicht so war. 8. Unter dem Titel "Mittäterschaft der Fahrzeugversicherung" macht der Beschwerdeführer geltend, die Z. habe sich bei den Kaufverträgen ausschliesslich darauf verlassen, dass für die angeblich existierenden Autos Versicherungsausweise ausgestellt worden seien. Ohne diese Versicherungsausweise wären so der Beschwerdeführer weiter - die Kaufverträge wohl weder abgeschlossen noch erfüllt worden. Dem Polizeibericht sei zu entnehmen, dass die Z. nur durch die Versicherungsausweise getäuscht worden sei. Die Frage, ob die Z. das Übergabeprotokoll überhaupt zur Kenntnis genommen habe oder ob sie allein durch die Versicherungsausweise getäuscht worden sei, sei für die Schuld des Beschwerdeführers von grosser Bedeutung. Ohne Beizug der Akten A. könne diese Frage nicht geklärt werden. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sei somit (gemeint: durch den Verzicht auf den Beizug der Akten in Sachen A.) verletzt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 6 f.). Ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage für seine Schuld von Bedeutung ist oder nicht, ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 4). Im Übrigen ist auch dazu auf die Erwägungen in den vorstehenden Ziffern 5 und 7 zu verweisen. Die - auch den Substantiierungsanforderungen (vorstehend Ziff. 3.a) nicht gerecht werdende - Rüge basiert auf den Behauptungen, dass das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Übergabeprotokoll - im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Ziff. 2 mit Verweisung auf ER act. 1 S. 3) - von der Geschädigten Z. gar nicht zur Kenntnis genommen worden sei und nicht zur Täuschung beigetragen habe. Auch diese

- 15 - Behauptungen sind neu, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Bereits im Urteil vom 3. Februar 2004 hatte die Vorinstanz erwogen, die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Urkunden seien von Dritten verwendet worden, um bei der Z. den Eindruck zu erwecken, es gehe um einen realen Leasingvertrag für ein vom Beschwerdeführer angeblich geleastes Fahrzeug. Damit sei erreicht worden, dass die Bank der vorgeschobenen Autogarage in Winterthur den anbegehrten Kreditbetrag zur Finanzierung des Leasings ausgezahlt habe, was sie - so die Vorinstanz weiter - offensichtlich nicht getan hätte, wäre ihr der wahre Sachverhalt bekannt gewesen (OG act. 38 S. 20 Ziff. 2). Auch nach Kenntnis dieser vorinstanzlichen Erwägung und der Bedeutung des Übergabeprotokolls nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Juli 2004 (OG act. 52) machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht etwa geltend, die Z. sei ausschliesslich durch (nicht vom Beschwerdeführer erstellte bzw. unterzeichnete) Versicherungsausweise, nicht aber durch von ihm unterzeichnete Dokumente getäuscht worden, und das von ihm unterzeichnete Übergabeprotokoll sei für die Täuschung der Z. völlig belanglos gewesen (vgl. OG act. 58 und 64). Zwar führte der Beschwerdeführer aus, zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Z. und der Verkäuferin, der Garage Y., habe er noch keine Dokumente unterschrieben; dieser Kaufvertrag sei also ohne seine Mitwirkung zustande gekommen (OG act. 64). Die Vorinstanz ging indes gar nicht von einer Täuschung der Z. durch Handlungen des Beschwerdeführers beim Abschluss des Kaufvertrages, sondern vielmehr anlässlich der bzw. für die Auszahlung des Kaufpreises bzw. des Kreditbetrages (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Ziff. 2) aus. Insoweit geht die Beschwerde am angefochtenen Urteil vorbei. Sodann hatte die Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Z. (auch) durch die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokumente getäuscht worden war; deshalb bestand auch kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen, insbesondere auch nicht zu einem Beizug der Akten A. Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 16 - 9. Unter dem Titel "Urkunden oder nicht" rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob ein zivilrechtlicher Vertrag (offensichtlich gemeint: zwischen der Z. und dem Beschwerdeführer) zustande gekommen sei. Somit fehle ein wesentlicher Teil zur Begründung des Schuldspruchs. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Ob zwischen zwei Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts (Art. 1 ff. OR). Ebenfalls sind Fragen des eidgenössischen Rechts, ob der Entscheid dieser Frage im vorliegenden Fall relevant ist und ob ein wesentlicher Teil der Begründung des Schuldspruchs fehlt. Auf diese Rechtsfragen kann im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 4). Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich auf tatsächliche Feststellungen und nicht auf die Beantwortung von Rechtsfragen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 300 und 303 zu § 17, Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, N 5 zu § 6; Kass.-Nr. 97/500 vom 5.7.1999 Erw. II.B.13, Kass.-Nr. 89/276 vom 26.5.1990 Erw. 2.c, Kass.-Nr. 392/86 vom 16.2.1987 Erw. 4). Der Beschwerdeführer beanstandet indes hierunter keine tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. 10. Unter dem Titel "Nichterkennen des Übergabeprotokolls" führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht erkennen können, dass er ein "Übergabeprotokoll" unterschrieben habe. Trotzdem habe ihn die Vorinstanz wegen Unterzeichnens des Übergabeprotokolls schuldig gesprochen. Damit habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den Schuldspruch nicht korrekt begründet. Da einzig das Übergabeprotokoll eine Urkunde darstelle, habe sich der Beschwerdeführer nicht strafbar gemacht, wenn für ihn subjektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass ein Übergabeprotokoll vorgelegen habe. Die Vorinstanz habe damit aktenwidrig entschieden (Beschwerde KG act. 1 S. 8).

- 17 - Die Vorwürfe der willkürlichen Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit können sich nur auf tatsächliche Feststellungen beziehen. Ob die Vorinstanz den Schuldspruch "korrekt begründet" hat, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz festgestellt hätte, er habe erkannt oder es sei für ihn subjektiv erkennbar gewesen, dass er ein Übergabeprotokoll unterzeichnet hatte. Die Vorinstanz traf keine entsprechende tatsächliche Feststellung (vgl. auch nachfolgend Ziff. 12.a). Die Rüge der willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Annahme geht am angefochtenen Urteil vorbei. Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zu Recht oder zu Unrecht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. und 2 StGB schuldig sprach, ohne in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung das Übergabeprotokoll als solches zur Kenntnis genommen hatte oder nicht, ist eine Rechtsfrage, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 4). 11. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, die Vorinstanz habe ihm Eventualvorsatz vorgeworfen, weil er in Kauf genommen habe, dass andere geschädigt würden. Das sei wohl kaum zutreffend. Er habe auf allen Dokumenten seinen wahren Namen angegeben. Wenn er tatsächlich in Kauf genommen hätte, dass eine rechtswidrige Handlung in seinem Namen begangen werde, hätte er so der Beschwerdeführer - ja auch damit rechnen müssen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dadurch, dass er seine wahren Personalien angegeben habe, belege er, dass eine rechtswidrige Handlung ausserhalb seiner Vorstellung gelegen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 8).

- 18 - Der Beschwerdeführer vermischt dabei die Fragen des Eventualvorsatzes bezüglich Schädigungsabsicht und des Unrechtsbewusstseins. a) Die Vorinstanz erwog, eine Schädigungsabsicht des Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 Ziff. 4.3.2). Dass und wo die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an anderer Stelle Eventualvorsatz bezüglich Schädigung Dritter vorgeworfen hätte, zeigt er nicht auf. Die Rüge geht insoweit am vorinstanzlichen Urteil vorbei bzw. ist ungenügend substantiiert. Darauf ist nicht einzutreten. b) Bezüglich Unrechtsbewusstsein setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Auch auf seine bloss appellatorische Behauptung in der Beschwerde, die Angabe seiner wahren Personalien belege, dass eine rechtwidrige Handlung ausserhalb seiner Vorstellung gelegen sei, kann deshalb nicht eingetreten werden. 12. Unter dem Titel "Hätte (X.) dennoch ahnen müssen, dass er ein Übergabeprotokoll unterzeichnet?" merkt der Beschwerdeführer an, er hätte nicht vermuten müssen, dass sich unter den verschiedenen (von ihm unterzeichneten Dokumenten) auch ein Übergabeprotokoll befand. Die Vorinstanz habe willkürlich festsgestellt, er habe gewusst, was ein Leasingvertrag sei (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f.). Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bezüglich Kenntnis eines Leasingvertrages ausschliesslich zur Begründung seiner Anmerkung, dass er nicht vermuten musste, unter den ihm zur Unterzeichnung vorgelegten Dokumenten habe sich auch ein Übergabeprotokoll befunden, anführt oder als selbständige Rüge versteht. a) Im ersten Fall ist nicht darauf einzutreten. Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, dass und wo die Vorinstanz festgestellt habe, er hätte vermuten müssen, dass sich unter den verschiedenen Dokumenten auch ein Übergabeprotokoll befand. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz stellte demgegenüber lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bei

- 19 mindestens einem der Formulare auf den Begriff "Leasingnehmer" gestossen sein müsse und er, wenn er ungeachtet des Umstandes, dass er Papiere als "Leasingnehmer" unterzeichnet habe, gehandelt habe, zumindest in Kauf genommen habe, dass er sich nicht mehr an einem legalen Import von Autos beteiligt habe, sondern dass es um etwas ganz anderes habe gehen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 vor Ziff. III). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. b) Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer wusste, was ein Leasingvertrag sei, verwies die Vorinstanz auf Urk. 9 S. 3 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17). An dieser Stelle fragte die Bezirksanwältin den Beschwerdeführer, ob er wisse, was ein Leasinggeschäft ist. Der Beschwerdeführer antwortete - wie in der Beschwerde richtig zitiert - : "Ja, das weiss ich einigermassen" (ER act. 9 S. 3). Damit kann die entsprechende Feststellung des Obergerichts nicht als willkürlich dargetan werden. Dies kann sie auch nicht mit der durch nichts belegten blossen Behauptung, der Beschwerdeführer habe vielleicht fälschlicherweise bloss gemeint zu wissen, was ein Leasingvertrag sei (Beschwerde KG act. 1 S. 9). Abgesehen davon traf die Vorinstanz diese Feststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass es um einen (legalen) Import von Autos gegangen sei. Sie gelangte deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, wenn er ungeachtet des Umstandes, dass er Papiere als "Leasingnehmer" unterzeichnete, gehandelt habe, zumindest in Kauf nahm, nicht mehr an einem legalen Import von Autos beteiligt gewesen zu sein (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 - 19). Wenn der Beschwerdeführer in der Untersuchung erklärte, er wisse einigermassen, was ein Leasinggeschäft sei, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass er zumindest nicht annahm, ein Leasinggeschäft sei das gleiche wie ein Import von Autos. Für diese Feststellung hatte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nicht weiter nachzuforschen, was er unter einem Leasingvertrag genau verstand. Das hatte sie im Übrigen auch deshalb nicht getan, weil sie bereits im Urteil vom 3. Februar 2004 die gleiche Feststellung getroffen hatte, nämlich dass der Beschwerdeführer wusste, was ein Leasingvertrag ist (OG act. 38 S. 15 unten). Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer diese Feststellung in der Folge nicht etwa in Abrede

- 20 oder auch nur in Zweifel stellte, obwohl er Gelegenheit dazu hatte (OG act. 58). Diese Rüge geht fehl, soweit darauf einzutreten ist. 13. Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass er immer der Ansicht gewesen sei, das Auto existiere tatsächlich. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein rechtmässiges Geschäft gehandelt habe. Die Vorinstanz habe diese Umstände bei der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt. Somit seien Tatsachen willkürlich gewürdigt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 9). Die Vorinstanz berücksichtigte diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände bei der Urteilsbegründung durchaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 7, S. 12 Ziff. 3.3, S. 15 Ziff. 4.2.4). Insoweit geht die Rüge fehl. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, welche Tatsachen inwiefern willkürlich gewürdigt worden sein sollen. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. 14. Ebenfalls am angefochtenen Urteil vorbei gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zivilrechtlichen Ansprüchen der Geschädigten Z. (Beschwerde KG act. 1 S. 9 unten). Im angefochtenen Urteil findet sich keine Regelung solcher Ansprüche. Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten. 15. Soweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen unter dem Titel "Schluss" (Beschwerde KG act. 1 S. 10) nicht als blosse Zusammenfassung der vorherigen Rügen, welche vorstehend geprüft worden sind, sondern als eigenständige Rügen verstehen sollte, genügen sie den in vorstehender Ziff. 3.a dargelegten Substantiierungsanforderungen nicht. Sie enthalten keinerlei Aktenverweise. Es ist nicht darauf einzutreten. 16. Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 21 - IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 441.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur und das schweizerische Bundesgericht (ad 6S.228/2005), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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