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Zürich Kassationsgericht 29.09.2005 AC050085

29 settembre 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,065 parole·~20 min·2

Riassunto

Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen - Amtliche Verteidigung - Anspruch auf Mündlichkeit/Öffentlichkeit - Amtssprache - Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050085/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 29. September 2005 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Sonderstaatsanwalt Dr. iur. Pius Schmid, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2004 (UW040008/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Berufungsurteil vom 18. Dezember 1997 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den (im Strafverfahren amtlich verteidigten) Beschwerdeführer (Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des teilweise bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 aStGB, teilweise in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB und Art. 21 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 aStGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn (als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 1996 ausgefällten 18-monatigen Gefängnisstrafe) mit acht Monaten Gefängnis (abzüglich 33 Tage erstandene Untersuchungshaft). Damit wurde er insbesondere wegen zahlreicher deliktischer Handlungen im Zusammenhang mit Geldspielautomaten strafrechtlich belangt. (Vom ebenfalls eingeklagten Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.) Ausserdem wurde der – gegenüber diversen Geschädigten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtete – Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen, wobei der Vollzug der Haupt- und Nebenstrafe nicht aufgeschoben wurde. Schliesslich wurde der bedingt gewährte Aufschub des Vollzugs einer vom Beschwerdeführer bereits früher (mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 1992) verwirkten Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis widerrufen und diese für vollziehbar erklärt (OG-Nr. SB960653 act. 89 = OG-Nr. UW040008 [nachfolgend: "OG"] act. 5/89). Die vom Beschwerdeführer hiegegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies der Kassationshof des Bundesgerichts am 5. Mai 1998 ab, soweit darauf einzutreten war (OG -Nr. SB960653 act. 101). b) Am 11. September 2002 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens (OG-Nr. UW020004 act. 2), welches die Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 abwies (OG-Nr. UW020004 act. 8).

- 3 c) Mit undatierter, am 18. Oktober 2004 zur Post gegebener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss ein zweites Mal um Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Revision des genannten Strafentscheids (OG act. 1). Am 21. Dezember 2004 beschloss die Revisionskammer des Obergerichts (Vorinstanz) ohne vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Gesuchsgegnerin), auch dieses zweite Revisionsgesuch abzuweisen, soweit sie darauf eintrat (OG act. 8 = KG act. 2). d) Unmittelbar nach Erhalt des in begründeter Form eröffneten obergerichtlichen Revisionsentscheids, der dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg in die Türkei zuzustellen (und aufgrund der einschlägigen Vorschriften in die türkische Sprache zu übersetzen) war und den der Beschwerdeführer am 4. oder 5. April 2005 in Empfang genommen hatte (vgl. OG act. 31), gelangte dieser mit einer am 6. April 2005 zur Post gegebenen, in türkischer Sprache abgefassten Eingabe (ein weiteres Mal; vgl. OG act. 19-20) an die Vorinstanz (OG act. 21 = KG act. 7A; s.a. OG act. 23 und 24). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. April 2005 mit, dass die Amtssprache vor den Gerichten des Kantons Zürich die deutsche Sprache sei; deshalb werde sie auf besagte Eingabe nicht eintreten und diese, ohne eine Übersetzung anfertigen zu lassen, ohne Weiterungen ablegen, wobei es dem Beschwerdeführer jedoch freistehe, seine Eingabe in deutscher Sprache abzufassen bzw. abfassen zu lassen und sie in dieser Form (nochmals) einzureichen (OG act. 22). e) In der Folge ging bei der Vorinstanz am 14. April 2005 ein Telefax des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser erklärte, seinen "Einspruchsantrag" wegen der nur kurzen "Einspruchsfrist" gegen den vorinstanzlichen Beschluss eilig in türkischer Sprache verfasst und am 6. April 2005 zur Post gegeben zu haben (OG act. 25 = KG act. 7B). Aufgrund dieser Mitteilung ging die Vorinstanz davon aus, bei der beschwerdeführerischen Eingabe vom 6. April 2005 (Poststempel) handle es sich sinngemäss um die Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Revisionsentscheid vom 21. Dezember 2004. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 23. April 2005 in Anwendung von § 431 Satz 3 StPO eine dreissigtägige Frist zur schriftli-

- 4 chen Begründung der Beschwerde angesetzt; ferner wurden bei dieser Gelegenheit auch die vom Beschwerdeführer in der Telefax-Eingabe vom 14. April 2005 gestellten Fragen beantwortet (OG act. 26). Am 29. April 2005 und damit innert laufender Frist ging bei der Vorinstanz die in deutscher Sprache verfasste schriftliche Beschwerdebegründung (samt Beilagen) ein (OG act. 28 und 29 = KG act. 1A-B und 3/1-4), welche (nach Ablauf der Begründungsfrist) am 14. Juni 2005 zuständigkeitshalber an das Kassationsgericht weitergeleitet wurde (Eingang hierorts: 21. Juni 2005; vgl. KG act. 4). Darin verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst sinngemäss die Aufhebung ("Blockierung") des obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Dezember 2004 (KG act. 1A S. 5). Ein Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheids an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. f) Die grundsätzliche Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Revisionsentscheids (21. Dezember 2004) in Kraft stehenden Vorschriften (§ 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 und Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75) und ist demnach zu bejahen (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO [in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung]; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 5 zu § 428 StPO und N 3 zu § 454 StPO). Da sich die Beschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 5) indessen sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend darstellt (vgl. Erw. 4/b-c), kann darüber ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin entschieden werden (vgl. § 433 Abs. 1 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu § 433 StPO); die Vorinstanz ihrerseits hat bereits explizit auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 4 S. 2). 2.a) Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um "Blockierung der Frist für das Einspruchsrecht" (KG act. 1A S. 5) sinngemäss eine Erstreckung der ihm mit vorinstanzlicher Verfügung vom 23. April 2005 eröffneten Begründungsfrist beantragen, wäre ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der vom Präsi-

- 5 denten des urteilenden Gerichts anzusetzenden dreissigtägigen Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 431 Satz 3 StPO) um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche darf sie gemäss § 189 Abs. 1 GVG nicht geändert, d.h. weder abgekürzt noch verlängert und nur unter den in § 189 Abs. 2 GVG abschliessend genannten, eng begrenzten Ausnahmen erstreckt werden (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 und 4 zu § 189 GVG; ZR 90 Nr. 74, Erw. 2/b), nämlich wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Da in casu keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist (das Vorliegen einer solchen wird im Übrigen auch nicht behauptet), fällt eine Erstreckung der Begründungsfrist somit von vornherein ausser Betracht. b) Mangels hinreichender Erfolgsaussichten bzw. wegen Aussichtslosigkeit seiner gegen den vorinstanzlichen Revisionsentscheid erhobenen Beschwerde (vgl. nachstehende Erw. 4/b-c) besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren (gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO oder Art. 29 Abs. 3 BV) einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Denn (im Unterschied zum Strafverfahren selbst) besteht sowohl im Wiederaufnahmeverfahren wie auch im daran anschliessenden Kassationsverfahren gegen den (negativen) Revisionsentscheid ein Anspruch auf amtliche Verteidigung lediglich dann, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisions- bzw. eines Nichtigkeitsgrundes hinsichtlich des Revisionsentscheids bestehen (vgl. ZR 96 Nr. 118; RB 2004 Nr. 73; BGE 129 I 134 f.). Im Übrigen begründet auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (oder Art. 14 Ziff. 3 lit. d IPBPR) keine Pflicht zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers, findet diese Vorschrift im Verfahren betreffend Wiederaufnahme eines Strafverfahrens doch keine Anwendung (VPB 1988, S. 363 f., Nr. 64; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 27.7.1990, Erw. 1/c, zit. in SZIER 1991, S. 404; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 406; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 52 zu Art. 6 EMRK [S. 195]). Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1A S. 5)

- 6 bzw. eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. c) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kassationsverfahren nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schriftlich durchzuführen ist (vgl. §§ 431/433 StPO) und weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK (der im Revisionsprozess – wie eben gesagt – ohnehin nicht anwendbar ist) oder Art. 14 IPBPR für ein Verfahren, in welchem einzig über Nichtigkeitsgründe zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung vorschreibt (vgl. dazu statt vieler Kass.-Nr. 2003/194 vom 18.9.2003 i.S. T.c.StaZ und M., Erw. 2/d; 2001/376 vom 30.1.2002 i.S. M.c.K., Erw. II/3 [je m.w.Hinw.]; VPB 1997 Nr. 113; BGE 128 I 291 ff. [bezüglich Art. 30 Abs. 3 BV]; Villiger, a.a.O., Rz 445 [bezüglich Art. 6 EMRK]; s.a. Schmid, a.a.O., N 3 ff. zu § 433 StPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 52; Spühler, Der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, in: Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 319). Ist das Kassationsverfahren aber schriftlich durchzuführen, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in dessen Rahmen die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers sachdienlich oder gar notwendig sein könnte, zumal im Beschwerdeverfahren neue Vorbringen unzulässig sind (vgl. nachstehende Erw. 4/b). Deshalb kann auch dem Gesuch des Beschwerdeführers um (einstweilige) Suspension der gegen ihn verhängten Einreisesperre (KG act. 1A S. 5) und – sinngemäss – um persönliche (mündliche) Anhörung nicht stattgegeben werden. d) Schliesslich ist die vorliegende, in deutscher (Amts-)Sprache abgefasste Beschwerdeschrift aus sprachlicher Sicht durchaus verständlich; insbesondere geht aus ihr (trotz der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache) genügend klar hervor, was der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen will. Daher kann (mit Blick auf die Abfassung der Beschwerdeschrift) auch vom ebenfalls beantragten (vgl. KG act. 1A S. 5) Beizug eines Türkisch-

- 7 - Übersetzers (und – damit einhergehend – einer Bewilligung, die Beschwerdebegründung in türkischer Sprache einzureichen) abgesehen werden. Ausserdem bezieht sich § 130 Abs. 1 GVG, wonach auf begründetes Begehren eines Beteiligten oder dann, wenn es der Richter für nötig erachtet, ein Übersetzer beigezogen wird, seinem klaren und unmissverständlichen Wortlaut nach nur auf das mündliche Verfahren; im schriftlichen Verfahren hat sich die betreffende Partei demgegenüber selbst um eine Übersetzungshilfe (in die Amtssprache) zu bemühen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 130 GVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1P.327/2003 vom 10. Juni 2003, Erw. 4; BGE 128 I 276; 128 V 38). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der vorliegende, gemäss § 130 Abs. 1 GVG in deutscher Sprache zu redigierende Endentscheid (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 3 zu § 130 GVG) aufgrund der einschlägigen (staatsvertraglichen) Bestimmungen über dessen rechtshilfeweise Zustellung in die türkische Sprache übersetzt werden muss. Ebenso wenig gewährt Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (oder Art. 14 Ziff. 3 lit. f IPBPR) dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Bestellung eines Dolmetschers bzw. auf Einreichung der Beschwerdeschrift in türkischer Sprache und unentgeltliche Übersetzung derselben, nachdem (auch) diese Vorschrift im Revisionsverfahren keine Anwendung findet (vgl. vorstehende Erw. 2/b). 3. Nachdem die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss § 449 Ziff. 3 StPO bzw. des dieser Bestimmung im Wesentlichen entsprechenden Art. 397 StGB (Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel, die dem erkennenden Richter nicht bekannt waren und die geeignet sind, eine Freisprechung des Angeklagten oder dessen mildere Bestrafung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen) im Einzelnen dargelegt hatte (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1), führte sie (zum Teil unter Hinweis auf ihre Erwägungen im ersten Revisionsentscheid vom 21. Oktober 2002 [OG-Nr. UW020004 act. 8]) aus, dass die vom Beschwerdeführer im (neuerlichen) Revisionsgesuch und der beigefügten "Erklärung über die Ereignisse" (OG act. 1) geschilderten Umstände keine neuen Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne darstellten, weshalb sie zur Begründung eines Wiederaufnahmegsuchs nicht tauglich seien. Vielmehr sei insbesondere auch die dort immer wieder herausgestrichene krankhafte Spielsucht

- 8 des Beschwerdeführers bzw. dessen Abhängigkeit von Geldspielautomaten im Strafurteil durchaus zur Kenntnis genommen und (im Sinne der Attestierung einer leichten Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit) gewürdigt worden (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/2). Ebenso wenig – so die Vorinstanz weiter – vermöge der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach er sich wegen sprachlicher Schwierigkeiten und daraus resultierender Missverständnisse zwischen ihm und seinem damaligen amtlichen Verteidiger im Strafverfahren nicht genügend habe verteidigen können, einen Revisionsgrund darzutun. Abgesehen davon, dass er sich – wie seine Eingaben zeigten – durchaus verständlich in deutscher Sprache ausdrücken könne, sei ihm in der sachrichterlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1997 ein Türkisch-Übersetzer zur Seite gestanden und zu seiner Verteidigung ein amtlicher Verteidiger beigegeben worden. Dass Letzterer ihn auch nach eigenem Gutdünken verteidigt habe, sei nachgerade dessen Pflicht und Aufgabe gewesen. Und dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger im Zusammenhang mit der Frage, ob Ersterer sich noch immer mit Spielautomaten abgebe, ein Missverständnis entstanden sei, sei nicht glaubhaft, habe der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage unter Mitwirkung eines Dolmetschers damals doch selber erklärt, dass er mit dem Spielen heute nichts mehr zu tun habe (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/3). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich seien im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer eingereichten "Bescheinigungen", und auch für die Einvernahme eines Zeugen zur unmassgeblichen Frage nach dem Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als er von diesem (dem Zeugen) einige Zeit nach Ergehen des Berufungsurteils in die Türkei geschickt worden sei, bestehe kein Anlass (KG act. 2 S. 5, Erw. II/4). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Revisionsinstanz, worauf im Revisionsverfahren kein Anspruch bestehe, bezwecke, sich dem (Revisions-)Richter als geläutert zu präsentieren und durch den persönlichen Eindruck einen günstigen Wiederaufnahmeentscheid zu bewirken. Seine

- 9 persönliche Entwicklung nach dem Sachurteil vom 18. Dezember 1997 sei für die Beurteilung des Revisiongesuchs jedoch nicht massgeblich, da als Revisionsgründe einzig Tatsachen in Betracht kämen, die bereits im Zeitpunkt der Fällung des Sachentscheids bestanden hätten; nachträgliche Entwicklungen könnten somit nicht berücksichtigt werden (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/5). Aus diesen Gründen stelle sich auch das zweite Wiederaufnahmegesuch sofort als unbegründet dar und sei daher abzuweisen. 4.a) In der Sache selbst könnte man sich (mit der Vorinstanz; vgl. KG act. 4 und OG act. 26 S. 3) zunächst fragen, ob die innert zehn Tagen ab formeller Eröffnung (Zustellung) des angefochtenen Entscheids und damit innert der in § 431 Satz 1 StPO statuierten Anmeldefrist eingegangene (und vom Beschwerdeführer unterzeichnete) Eingabe in türkischer Sprache (KG act. 7A) unter formellen Gesichtspunkten (§ 130 Abs. 1 GVG) überhaupt als rechtsgültige Rechtsmittelerklärung (Beschwerdeanmeldung) gelten kann. Da auf die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. nachstehende Erw. 4/c), braucht diese Frage nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sie wäre indessen zu bejahen: So geht es unter dem Aspekt des (auch das Gericht bindenden) Gebots des prozessualen Handelns nach Treu und Glauben und des (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden) Verbots des überspitzten Formalismus (bzw. der formellen Rechtsverweigerung) kaum an, eine Eingabe, die nicht in der (deutschen) Amtssprache (vgl. § 130 Abs. 1 GVG) eingereicht wurde, einfach als ungültig bzw. rechtsunwirksam aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist anzunehmen, sie leide an einem verbesserungsfähigen und damit heilbaren Mangel, weshalb die betreffende Partei – gegebenenfalls unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall – zur Verbesserung desselben (konkret: zur Einreichung einer Übersetzung oder zur Formulierung des mit der Eingabe verfolgten Anliegens in der Amtssprache) aufzufordern wäre (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 44 Rz 7 m.w.Hinw.; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 131 Abs. 2 GVG, der für die mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fälle einer nicht unterzeichneten, weitschweifigen,

- 10 schwer lesbaren oder inhaltlich ungebührlichen Eingabe eine gerichtliche Fristansetzung zur Behebung des Mangels ausdrücklich vorschreibt; s.a. Temperli, Ungebührliche, weitschweifige oder schwer lesbare Eingaben im Sinne von § 131 GVG, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht, Zürich 2000, S. 124 und 128 ff. [der die Frage aufwirft, ob die in einer Fremdsprache abgefasste Eingabe einen Sonderfall der – nach Massgabe von § 131 Abs. 2 GVG zu behandelnden – schwer lesbaren Eingabe darstelle]; Urteil des Bundesgerichts 1P.327/2003 vom 10. Juni 2003). Solches ist vorliegend mit obergerichtlichem Schreiben vom 12. April 2005 denn auch geschehen (s. OG act. 22). Nachdem der Beschwerdeführer nach dieser gerichtlichen Aufforderung mit Bezug auf seine in türkischer Sprache verfasste Eingabe vom 6. April 2005 (Poststempel) noch während laufender Anmeldefrist ausdrücklich (und mit Unterschrift versehen) erklärt hat, dass es sich bei dieser Eingabe um den "Einspruchsantrag", d.h. sinngemäss um die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde handle (OG act. 25 = KG act. 7B; s.a. OG act. 29/3 = KG act. 3/3 und KG act. 3/1), und da eine Anmeldung lediglich erklärt (und die Beschwerde dabei nicht schon begründet) werden muss, wäre unter den gegebenen Umständen von einer Heilung des Mangels und damit von einer rechtsgültigen (fristwahrenden) Beschwerdeanmeldung auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeanmeldung nicht schriftlich erfolgen muss, sondern auch mündlich erklärt werden kann (Schmid, a.a.O., N 1 zu § 431 StPO) und es daher genügt, wenn eine (z.B. mittels einer Telefax-Eingabe abgegebene) Erklärung vorliegt, die – wie hier – weder über die Identität des Absenders noch über dessen Willen zur Ergreifung (hier: zur Anmeldung) des Rechtsmittels Zweifel aufkommen lässt (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 131 GVG). (Unter den gegebenen Umständen braucht die Beschwerdeanmeldung [KG act. 7A] im Übrigen auch nicht übersetzt zu werden. Denn im Lichte der vorinstanzlichen Mitteilung vom 12. April 2005 [OG act. 22], welche vom Beschwerdeführer widerspruchslos befolgt wurde, ist davon auszugehen, dass – sollte die Anmeldung [zulässigerweise; vgl. § 431 Satz 3 StPO] bereits einen Teil der Beschwerdebegründung enthalten – die betreffenden Vorbringen in der später ein-

- 11 gereichten, in deutscher Sprache verfassten Beschwerdebegründung [KG act. 1A-B] wiederholt werden und Letztere somit als umfassende Begründung zu verstehen ist.) b) Angesichts der Ausgestaltung seiner (somit allein beachtlichen deutschsprachigen) Beschwerdeschrift (KG act. 1A und 1B) ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (bzw. hier: vor der Revisionsinstanz) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Revisions-)Entscheid bzw. den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt hiefür nicht. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O., N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (hier: Revisions-) Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430 StPO). Aus diesem Grund (sog. Novenverbot) bleibt im Kassationsverfahren von vornherein kein Raum für die vom Beschwerdeführer anerbotenen weiteren Zeugenbeweise (KG act. 1A S. 4, Ziff. 9).

- 12 c) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1A-B) vermag den eben skizzierten und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im vorinstanzlichen Entscheid oder andere Aktenstellen vollends fehlen, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. II) vermissen. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer genügend konkret auf, dass und inwiefern der obergerichtliche Revisionsentscheid mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO behaftet sei. Statt dessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, einzelne Erwägungen aus der vorinstanzlichen Entscheidbegründung aufzugreifen und als unrichtig zu bezeichnen oder zu bestreiten (so z.B. KG act. 1A S. 1 [Ziff. 1 f.] und 2 [Ziff. 4]), diesen seine inhaltlich abweichende Ansicht gegenüber zu stellen, den Straf- und Revisionsentscheid kritisch zu kommentieren und seine bereits vor Revisionsinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen oder gar neue Behauptungen vorzutragen, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen seine Vorbringen entkräftet wurden. Damit übt er der Sache nach rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am für ihn negativen Ausgang des Revisionsverfahrens. Rein appellatorischer Natur und daher zum Nachweis von Nichtigkeitsgründen untauglich sind insbesondere die (im Revisionsverfahren irrelevanten) Einwände, wonach der Berufungsentscheid vom 18. Dezember 1997 nie vollzogen (KG act. 1A S. 1, Ziff. 1) und der Beschwerdeführer seinerzeit zu Unrecht nicht gegen seine Spielsucht behandelt worden sei (KG act. 1A S. 1 f., Ziff. 2); ebenso die – ohne Bezugnahme auf die vorinstanzliche Entkräftung bloss wiederholte – Behauptung, wonach zwischen ihm und seinem damaligen amtlichen Verteidiger Missverständnisse bestanden hätten (KG act. 1A S. 2 [Ziff. 3] und 3 [Ziff. 7]), sowie die nicht mit konkreten Rügen verbundene Begründung, weshalb der Beschwerdeführer vor Revisionsinstanz eine mündliche Verhandlung verlangt habe (KG act. 1A S. 4, Ziff. 10). Unbehelflich sind sodann auch die Ausführungen, wo-

- 13 nach die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung falsch übersetzt worden seien (KG act. 1A S. 3 [Ziff. 6] und KG act. 1B) und seine Spielsucht auch nach Ergehen des Strafurteils fortbestanden habe (KG act. 1A S. 3 f., Ziff. 8), werden diese – soweit ersichtlich – doch erstmals im Kassationsverfahren vorgetragen und stellen sie daher unzulässige neue Vorbringen dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Schilderung des beschwerdeführerischen Verhaltens anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. November (recte: Dezember) 1997 (KG act. 1B), mit welcher der Beschwerdeführer (im Sinne einer unzulässigen Ergänzung des Prozessstoffes) gleichsam neue Revisionsgründe nachzuschieben versucht. d) Soweit die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Einwände unter dem Aspekt von § 430b StPO der kassationsgerichtlichen Prüfung überhaupt zugänglich wären – nach gefestigter Lehre und Praxis hat § 449 Ziff. 3 StPO inhaltlich keine über Art. 397 StGB hinausgehende Bedeutung, weshalb dessen Verletzung (als Verletzung eidgenössischen Rechts) mittels der (in casu offenstehenden; vgl. § 268 Ziff. 1 BStP; BGE 106 IV 47; 116 IV 359; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, § 4 Rz 149; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 5/b) eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP) vor Bundesgericht zu rügen ist (vgl. Art. 269 BStP; von Rechenberg, a.a.O., S. 38; Schmid, a.a.O., N 2 zu § 430b StPO; ders., Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 1056; Kass.-Nr. 99/077 vom 23.8.1999 i.S. N.c.P. und StaZ, Erw. 3.1/c; ZR 83 Nr. 81, Erw. 2/b; 91/92 Nr. 11) –, kann somit mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 430 Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 33 zu § 430 StPO). 5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 982 und 1202 f.).

- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 280.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg) sowie die Revisionskammer und die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad UW040008 und SB960653), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC050085 — Zürich Kassationsgericht 29.09.2005 AC050085 — Swissrulings