Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050083/U/br Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2006 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt […] gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr .iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. A., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin […] 3. B., 4. C., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 + 4 3+ 4 vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend Mord etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2005 (SE040021/U/hp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft dem Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, am späten Abend des 29. September 2002 gewaltsam in die Wohnung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau A. an der S.- Strasse in Zürich eingedrungen zu sein, den dort anwesenden Z. sofort mit einem Messer angegriffen und ihn mit 32 Stichen bzw. Schnitten getötet zu haben. Die Auseinandersetzung habe im Bereich der Schlafzimmertüre begonnen. In der Folge habe sich das Tatgeschehen ins Treppenhaus verlagert, wo der Beschwerdeführer auf dem Zwischenboden weiter auf Z. eingestochen habe. Dann habe er diesen und seine Ehefrau die Treppe zum 3. Stockwerk hinuntergestossen. Die beiden Opfer hätten von den dort wohnenden Nachbarn (Familie R.) in deren Wohnung hineingezogen werden können, wobei der Beschwerdeführer seiner Ehefrau noch einen Messerstich in den Oberarm versetzt habe. Entweder bei dieser Auseinandersetzung oder anlässlich des vorausgegangenen Angriffs auf Z., bei dem A. schlichtend habe eingreifen wollen, habe der Beschwerdeführer ihr einen weiteren Stich/Schnitt am Gesäss zugefügt. Danach habe der Beschwerdeführer erfolglos versucht, die Tür zur Wohnung der Familie R. aufzudrücken, und einem anderen im Treppenhaus anwesenden Nachbarn erklärt: "He weisch, ich bin Albaner, das macht mer bi eus eso." Dann sei er geflüchtet (Hauptdossier). Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer vor, am 12. Juli 2002 seine spätabends heimkehrende Ehefrau in das Schlafzimmer gezerrt, das Fenster geschlossen sowie die Rollläden heruntergelassen und ihr in den folgenden Stunden mehrmals mit dem Tod gedroht zu haben. Er habe sie geschlagen und an den Haaren gerissen (verjährte Tätlichkeiten) und mehrmals die Schlafzimmertüre abgeschlossen bzw. die Geschädigte am Aufsuchen der Toilette gehindert, indem er sie mit Körpergewalt auf das Bett zurückgedrückt habe (Nebendossier). 2. Die II. Strafkammer des Obergerichts sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. März 2005 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, der vorsätzli-
- 3 chen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 17 Jahren Zuchthaus. Weiter verwies sie ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. Im Zivilpunkt verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer dem Grundsatze nach, der Geschädigten A. Schadenersatz zu bezahlen; hinsichtlich des Quantitativs wurde die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Die Schadenersatzbegehren des Vaters sowie der Geschwister von Z. wurden abgewiesen. Das Obergericht sprach dem Vater indessen eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– zu, währenddem es die Genugtuungsforderungen der Geschwister abwies (vgl. KG act. 2 S. 62f.). 3. Der Beschwerdeführer liess durch seinen amtlichen Verteidiger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche dieser rechtzeitig angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 1 und act. 7 sowie OG act. 65 [Konvolut]). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Behebung der Verfahrensmängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (vgl. KG act. 12). Die Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (Beschwerdegegnerin 1) und die Geschädigten 3 und 4 (Beschwerdegegner 3 und 4) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (vgl. KG act. 11 und 13). Die Geschädigte 2 (Beschwerdegegnerin 2) reichte eine kurze Stellungnahme ein (vgl. KG act. 14). 4. Gegen den obergerichtlichen Entscheid legte der Beschwerdeführer gleichzeitig eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. KG act. 6). II. Nachdem der Beschwerdeführer sein Wahlrecht nach § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO ausgeübt hatte, urteilte die II. Strafkammer des Obergerichts als erste
- 4 - Instanz im Sinne von (neu) § 428 StPO. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist somit im Lichte der revidierten StPO zulässig. III. 1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gesetzliche Prozessformen nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt. Konkret beruft er sich auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. die Begründungspflicht, die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel, den Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten sowie das Verbot der Berücksichtigung unzulässiger Beweise (vgl. KG act. 1 S. 3, 2. Abschnitt). Darüber hinaus wendet er ein, die Vorinstanz habe eine einseitig selektive Indizien- und Beweiswürdigung vorgenommen. Diese sei darauf angelegt gewesen, einzelne Umstände und Aussagen nur gerade zum Nachteil des Beschwerdeführers zu gewichten. Die Erörterung der entlastenden Momente sei grösstenteils nicht in Erwägung gezogen und ausser Acht gelassen worden. Dieses Vorgehen zeuge von einer inneren Voreingenommenheit des Gerichts (vgl. KG act. 1 S. 3, 3. Abschnitt). 2. Unter dem Titel "Motiv zum Besuch der ehelichen Wohnung vom 29. September 2002" beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den von ihm dargelegten Beweggrund (Abholen von in der Wohnung zurück gelassenen Kleidern und persönlichen Sachen) verneint habe (vgl. KG act. 1 S. 4-12). 2.1 Die Vorinstanz erwog im fraglichen Kontext einleitend: "Der [Beschwerdeführer] blieb während der ganzen Untersuchung und auch in der heutigen Befragung dabei, dass er sich am Tatabend an die Schimmelstrasse begeben habe, um Kleider und weitere persönliche Gegenstände abzuholen (HD 7/1 S. 2, HD 7/3 S. 6, HD 24 S. 5, Prot. S. 30), was schon angesichts der vorgerückten Uhrzeit nicht zu überzeugen vermag. Zudem hatte er kein Behältnis mitgebracht, in dem er seine Sachen hätte abtransportieren können. Heute brachte der [Beschwerdeführer] dazu zur Begründung vor, seine persönlichen Gegenstände seien bereits in Taschen verpackt gewesen (Prot. S. 31). Fraglich bleibt aber unter diesen Umständen, weshalb er seine Taschen nicht gleich bei seinem Auszug aus der Wohnung mitnahm, wenn er schon alles eingepackt hatte." (vgl. KG act. 2 S. 29-30).
- 5 - 2.2 a) In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, aufgrund der Zeugenaussage von A. sei erstellt, dass am 29. September 2002 in der ehelichen Wohnung persönliche Effekten des Beschwerdeführers tatsächlich zum Abholen bereit gestanden hätten. Er - der Beschwerdeführer - habe sodann plausibel dargelegt, bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgrund des Zeitdrucks nur wenige Kleider mitgenommen zu haben. Weiter stehe fest, dass er tags darauf, am 30. September 2002, arbeitsfrei gehabt habe, und sich A. erst spät zur Nachtruhe zu begeben pflege. Die Uhrzeit des Besuchs mute daher nicht ungewöhnlich an. Diese Tatsachen habe die Vorinstanz nicht in ihre Erwägungen einbezogen, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 4 lit. a). b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3/2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche - allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 E. 2). c) Die Vorinstanz hat den geäusserten Beweggrund des Beschwerdeführers (Abholen von in der Wohnung zurück gelassenen Kleidern und persönlichen Sachen) nicht allein in den zitierten Erwägungen (vgl. E. 2/1 hiervor) verneint. Vielmehr stellte sie auf den Seiten 30-32 weitere Überlegungen an, ehe sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe sich aus einem anderen Beweggrund an die S.-Strasse begeben. Auf Seite 32, nach all den vorangegangenen Erwägungen, stellte die Vorinstanz nämlich fest (Unterstreichung durch KassGer): "Als erstellt gelten kann somit, dass sich der [Beschwerdeführer] nicht zum Ab-
- 6 holen irgendwelcher Effekten, spät abends noch zu seiner Frau begab, sondern dies tat, weil er eifersüchtig war und sie zusammen mit dem vermuteten Liebhaber 'in flagranti' stellen wollte." (vgl. auch Formulierung KG act. 2 S. 32, 1. Abschnitt a.E.: "Das spricht ebenfalls klar dafür, dass [...]). Die Vorinstanz hat sich somit eingehend und davon abgesehen auch in nachvollziehbarer Weise mit dem umstrittenen Beweggrund auseinandergesetzt. Insbesondere müssen die einleitenden Erwägungen (vgl. E. 2/1 hiervor) im Kontext mit den weiteren Entscheidgründen (vgl. KG act. 2 S. 30-32) gesehen werden. Sodann hat die Vorinstanz sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Zügen vorweg zusammengefasst (vgl. KG act. 2 S. 9-14 und die dortigen Belegstellen). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass sie den Standpunkt des Beschwerdeführers umfassend gehört bzw. zur Kenntnis genommen hat. Dass sie in der Folge im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr ausdrücklich auf jede tatbeständliche Entlastungsbehauptung des Beschwerdeführers eingegangen ist, gereicht ihr unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht zum Vorwurf. Aufgrund der Entscheidgründe kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass sie die in der Beschwerde angeführten Behauptungen und Erklärungen des Beschwerdeführers implizit als nicht stichhaltig verworfen hat, was - im Lichte der dargelegten Rechtsprechung - nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat ferner nicht verneint, dass A. jeweils spät abends zu Bett gehe, und A. bestätigte als Zeugin an der in der Beschwerde angegebenen Aktenstelle (HD act. 8/10 S. 15) nicht, dass die zurückgelassenen Sachen des Beschwerdeführers abhol- und transportbereit verpackt gewesen seien (vgl. auch nachstehend E. 2/3/c). Somit drängten sich auch insofern aus Sicht der Vorinstanz keine weitergehenden Erwägungen auf; die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. 2.3 a) Im gleichen Sachzusammenhang wird in der Beschwerde eingewendet, da das Vorhandensein von persönlichen Effekten des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung durch die Aussagen von A. erstellt sei, lasse sich diese Tatsache nicht mit der Erwägung der Vorinstanz entkräften, der Beschwerdeführer hätte seine Sachen bereits beim Auszug mitnehmen können. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, ebenso wenig könne die Vorinstanz aus dem Um-
- 7 stand, dass der Beschwerdeführer persönliche Effekten zurück gelassen habe, den Rückschluss ziehen, dass diese nicht abhol- und transportbereit verpackt gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe plausibel aufgezeigt, dass er zum Verpacken der Effekten ausreichend Zeit gehabt habe, der Auszug indessen innerhalb kürzester Zeit habe erfolgen müssen. Da A. eine späte Nachtruhe pflege und der Beschwerdeführer anderntags arbeitsfrei gehabt habe, spreche auch die Uhrzeit nicht gegen das Abholen einer Tasche (vgl. KG act. 1 S. 4-5, Ziff. 4b). b) Bei der Prüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kommt dem Kassationsgericht keine freie, sondern nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. ZR 102 Nr. 12). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist willkürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift sodann selbst nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassationsverfahren Bestand (Rügeprinzip). Wer z.B. die Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtig-
- 8 keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. c) A. bestätigte als Zeugin an der in der Beschwerde angegebenen Aktenstelle (HD act. 8/10 S. 15) lediglich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der Wohnung persönliche Dinge zurückgelassen habe. Dass die Sachen abhol- und transportbereit verpackt gewesen seien, erklärte sie nicht, und solches wird in der Beschwerde auch nicht anderweitig belegt. Insofern ist der vorab geäusserte Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe kein Behältnis mitgebracht, in dem er seine Sachen hätte abtransportieren können, nicht unberechtigt. Darauf hin zweifelte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer dazu abgegebene Erklärung an, wonach seine persönlichen Gegenstände bereits in Taschen verpackt gewesen seien. Die Vorinstanz argumentierte, unter diesen Umständen bleibe fraglich, weshalb er seine (angeblich abholbereiten) Taschen nicht gleich bei seinem Auszug aus der Wohnung mitgenommen habe. Auch diese vorinstanzliche Erwägung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Selbst wenn der Auszug innerhalb kürzester Zeit zu erfolgen hatte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht recht einzusehen, weshalb er die transportbereiten Sachen nicht einfach mitgenommen hatte. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er die Gepäckmenge alleine nicht hätte bewältigen bzw. transportieren können. Gegenteils spricht er selber in der Beschwerde nur von "einer Tasche mit persönlichen Effekten" (vgl. KG act. 1 S. 5 oben). Der erfolgte Besuch darf schliesslich angesichts der späten Uhrzeit (ca. 22.30 Uhr) willkürfrei als unüblich oder aussergewöhnlich bezeichnet werden. Daran ändert nichts, dass A. jeweils spät zu Bett geht, der Beschwerdeführer tags darauf nicht zur Arbeit musste oder A. gemäss Angaben des Beschwerdeführers erklärt habe, er könne vorbei kommen, wann er wolle (vgl. OG Prot. S. 30 unten). Die Vorinstanz verfiel somit auch nicht in Willkür, wenn sie den Beweggrund für den Besuch allein schon unter dem Gesichtspunkt der vorgerückten Uhrzeit als nicht überzeugend ansah. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
- 9 - 2.4 Was das "Motiv zum Besuch der ehelichen Wohnung vom 29. September 2002" betrifft, stützte sich die Vorinstanz weiter auf die Aussagen von I.M. (Mutter von A.) und J.R. (vgl. KG act. 2 S. 30-32). a)aa) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, I.M. habe nie bestätigt, dass er - der Beschwerdeführer - vor dem Ereignis von der Fremdbeziehung seiner Ehefrau und von der Anwesenheit Z.'s in der ehelichen Wohnung gewusst habe. In der polizeilichen Einvernahme habe I.M. ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch vom Vormittag des 30. September 2002 erwähnt. Dabei habe sie betont, dass sich beide Gesprächsteilnehmer in einem Zustand grosser Aufregung befunden hätten und sie in ihrer Ungeduld den Anrufer nicht habe ausreden lassen, sondern ihn konstant mit Fragen nach seinem Tun und Aufenthalt unterbrochen habe. Sie habe den Beschwerdeführer dahingehend verstanden, dass er vorgängig die Information erhalten habe, seine Ehefrau läge mit einem anderen Mann im Bett, und er danach von der Wohnungstüre stehend schnaubende Geräusche gehört habe. Anlässlich der Zeugenbefragung habe I.M. keine derartige Geschichte zu erzählen vermocht. Sie habe betont, dass der Beschwerdeführer "wahnsinnig aufgeregt... in seinem solchen Zeug drin war, wie wenn er geschlafen hätte und jetzt aufgewacht sei". Auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Darstellung habe I.M. als Zeugin auffallend ausweichend reagiert mit der Antwort: "[...] ganz genau weiss ich es nicht mehr". Insbesondere habe sie nicht die Richtigkeit ihrer früheren Darstellung bei der Polizei bestätigt. Demgemäss komme jener Schilderung auch nicht der Beweiswert einer Zeugenaussage zu (vgl. KG act. 1 S. 5-6). bb) Wenn ein Zeuge nach polizeilichen Befragungen ordnungsgemäss vom Bezirksanwalt (bzw. neu: Staatsanwalt) oder Gericht einvernommen wird, steht einer Verwertbarkeit seiner Aussagen gegenüber der Polizei nichts entgegen, insbesondere wenn er diese vollumfänglich oder in den wesentlichen Zügen bestätigt (ZR 86 Nr. 87; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 649; vgl. etwa: Kass.-Nr. 99/058 S, Beschluss vom 8. Januar 2000 in Sachen V., E. II/4.; Kass.-Nr. 99/367S, Beschluss vom 10. Juli 2000, in Sachen S., E. II/1b). cc) Der Bezirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) hatte I.M. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2003 (HD act. 9/28) auf Art. 307 StGB und § 131
- 10 - StPO hingewiesen. Im Verlauf der Einvernahme hat er ihr die fragliche Passage aus der polizeilichen Befragung vorgehalten und gefragt: "Können Sie sagen, ob das Ihre damaligen Ausführungen waren?" (vgl. a.a.O., S. 3/4). Die Zeugin antwortete: "So in etwa schon, ganz genau weiss ich es nicht mehr." (vgl. a.a.O., S. 4). Damit hat sie ihre früheren Aussagen zumindest in den wesentlichen Zügen bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O., S. 7), stand einer Verwertung der entsprechenden polizeilichen Aussagen (HD act. 9/20 S. 2) nichts entgegen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. b)aa) Der Beschwerdeführer fährt fort, die Darstellung der Zeugin I.M. erscheine als Ausfluss der ebenfalls am 30. September 2002 geäusserten Mutmassung von A., dass sie und ihr Freund von einem anderen Hausbewohner beobachtet und denunziert worden sein könnten (vgl. KG act. 1 S. 6, 2. Abschnitt). bb) Indem der Beschwerdeführer lediglich eine Vermutung äussert, wie die fragliche Aussage der Zeugin zustande gekommen sein könnte, vermag er die vor instanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet. c)aa) Das Gleiche gilt für die daran anschliessenden Vorbringen in der Beschwerde, welche insbesondere die Aussagen der Zeugin I.M. über das von ihr mit dem Beschwerdeführer am Folgetag geführte Telefongespräch betreffen (vgl. KG act. 1 S. 6-7). bb) Auch in diesem Zusammenhang finden sich nämlich lediglich Mutmassungen darüber, wie der Gesprächsinhalt bzw. die Aussagen darüber durch die äussern Gegebenheiten beeinflusst worden sein könnten. Dadurch wird die gegenteilige Annahme der Vorinstanz, welche den Aussagen aus anderen Gründen ausreichende Zuverlässigkeit beimisst, nicht substantiiert entkräftet bzw. als willkürlich dargestellt. Anzufügen ist lediglich, dass der von der Zeugin wiedergegebene Satz des Beschwerdeführers "[...] ein Kollege habe ihm telefonisch mitgeteilt, seine Frau liege mit einem anderen Mann im Bett" nicht wörtlich in dem Sinne verstanden werden darf, dass der fragliche Informant die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit Z. effektiv im Bett beobachten konnte. So er-
- 11 klärte die Zeugin (vgl. HD act. 9/20 S. 2 [Unterstreichung durch KassGer]): "Dieser soll sich dahingehend geäussert haben, wonach seine Ehefrau, also unsere Tochter, mit einem anderen Mann im Bett liege." Sofern der Informant - was durchaus möglich ist - davon erfahren oder gesehen hatte, dass A. spät abends von einem anderen Mann Besuch erhalten oder ihren neuen Kollegen bzw. Freund in ihrer Wohnung empfangen habe, so ist nicht einzusehen, weshalb der von der Zeugin wiedergegebene Gesprächsinhalt keinen Realitätsbezug aufweisen sollte. cc) Die Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann. d)aa) Der Beschwerdeführer geht sodann auf die Aussagen von J.R. ein. Er bringt vor, dieser habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2002 insgesamt drei Mal bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber auf entsprechende Fragen hin jeweils verneint habe, von einer Fremdbeziehung seiner Ehefrau zu wissen. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 6. April 2004 habe sich J.R. als Zeuge in Widerspruch zu diesen Aussagen gesetzt. Neu habe er behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, seine Ehefrau sei mit einem Araber zusammen und er werde die beiden umbringen. Dieser markante Widerspruch lasse sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer die Fremdbeziehung seiner Ehefrau zunächst verneint und erst zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber J.R. eingeräumt habe. Wenn der Beschwerdeführer darüber berichtet hätte, so wären diese einprägsamen Äusserungen nicht vergessen gegangen. Die polizeiliche Befragung habe ja nur rund einen Monat später statt gefunden und das Ereignis vom 29. September 2002 hätte die Verwirklichung der angekündigten Tötung dargestellt. Er - J.R. wolle den Beschwerdeführer sogar darauf aufmerksam gemacht haben, dass eine Tötung der Ehefrau verständlicher wäre, wenn dies wegen einer Fremdbeziehung geschehen würde. Eine Vergesslichkeit des Zeugen J.R. könne unter diesen Umständen nicht vorliegen. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, die Hintergründe dieser bewussten oder unbewussten falschen Darstellung von J.R. könnten dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz lasse jedenfalls die feststehenden Tatsachen ausser Betracht, dass J.R. in mehrere Strafverfahren verwickelt sei, Ko-
- 12 kain und Marihuana konsumiere, seit Jahren psychologische Behandlung benötige und dem psychiatrischen Gutachter durch aussergewöhnliche Auskunftsfreudigkeit und durch die wiederholte Beteuerung der eigenen Ehrlichkeit aufgefallen sei. Dadurch verkenne die Vorinstanz, dass die persönliche Glaubwürdigkeit dieses Belastungszeugen allein schon aufgrund seiner Delinquenz, seiner Suchtkrankheit sowie seiner psychischen Probleme generell stark eingeschränkt sei. Diese Umstände würden die Verwertung widersprüchlicher Belastungen zum Nachteil des Beschwerdeführers verbieten. Haltlos sei sodann die vorinstanzliche Verneinung von bestimmten Gründen und Motiven für eine bewusste Falschbezichtigung zulasten des Beschwerdeführers. So habe J.R. den Beschwerdeführer auch völlig haltlos der Zuhälterei bezichtigt und dadurch seine Voreingenommenheit gegen den Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht. Die Vorinstanz verkenne, dass als plausibler Grund für die Feindseligkeit die vom Beschwerdeführer verweigerte Einlassung auf von J.R. angebotene Hehlergeschäfte gegeben sei (vgl. KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 5b). bb) J.R. hatte erst in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dessen Ehefrau sei mit einem Marokkaner zusammen (vgl. KG act. 2 S. 31 oben und dortige Belegstelle). In der polizeilichen Befragung hatte J.R. indessen tatsächlich drei Mal verneint, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber von einer Fremdbeziehung seiner Ehefrau erzählt habe (vgl. HD act. 10/15 S. 3, 5 und 6). Vorhalt 22 (S. 6 [Unterstreichung durch KassGer]) des polizeilichen Protokolls lautete klar und eindeutig: "Hat sich [der Beschwerdeführer] Ihnen gegenüber jemals dahingehend geäussert, dass A. einen Freund habe oder in ihrer Wohnung einen Mann beherberge?" J.R. antwortete: "Nein, nie." Die Vorinstanz sah darin jedoch keinen unauflösbaren Widerspruch zu seinen Angaben in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, da er dort - auf den Widerspruch angesprochen - plausibel erklärt habe, dass der Beschwerdeführer zuerst gesagt habe, seine Frau gehe nicht fremd, nach einer Weile dann aber vom besagten Marokkaner erzählt habe (vgl. KG act. 2 S 31 und dortige Belegstelle). Diese Erklärung des Zeugen kann indessen vor dem Hintergrund seiner zuvor gegenüber der Polizei gemachten klaren und eindeutigen Aussagen (insbesondere die Verneinung auf Vorhalt 22) nicht willkürfrei als plausibel betrachtet werden. Mithin lässt sich der Widerspruch auch
- 13 nicht willkürfrei anhand dieser Begründung auflösen. Die Rüge erweist sich - ohne auf die weiteren, im gleichen Sachzusammenhang vorgebrachten Argumente in der Beschwerde eingehen zu müssen - als begründet. Damit liegt ein Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung vor. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. cc) Im Hinblick auf die Neubeurteilung durch die Vorinstanz erscheint die Prüfung der weiteren Rügen als angezeigt. e)aa) Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen widersprächen. Nach der Darstellung von J.R. soll er - der Beschwerdeführer - bereits geraume Zeit (Wochen oder zumindest einige Tage) vor dem Ereignis von der Fremdbeziehung seiner Ehefrau gewusst haben, während er gemäss der Erzählung von I.M. erst unmittelbar vor dem Ereignis über die Fremdbeziehung in Kenntnis gesetzt worden sein soll (vgl. KG act. 1 S. 11, Ziff. 5c). bb) Die Rüge ist unbegründet. Nach der Schilderung der Zeugin I.M. wurde der Beschwerdeführer von einem Dritten konkret darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau mit einem Mann in ihrer Wohnung zusammen sei (vgl. HD act. 9/20 S. 2). Das schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach Darstellung des Zeugen J.R. geraume Zeit vorher von der gleichen oder einer anderen Seite her von der Bekanntschaft seiner Frau mit einem anderen Mann erfahren hatte. f)aa) Einen Hinweis dafür, dass es beim fraglichen Ereignis um einen aus Eifersucht geführten Feldzug gegen die untreue Ehefrau und deren Liebhaber ging, sah die Vorinstanz schliesslich auch in der von mehreren Zeugen bestätigten Äusserung des Beschwerdeführers, er sei ein Albaner und man es bei ihnen (den Albanern) so mache (vgl. KG act. 2 S. 32). bb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach dem Gesetz der Logik könne aus dem im Nachgang zum Ereignis getätigten Ausspruch gar kein Rückschluss auf den massgeblichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Fremdbeziehung, welche angeblich zur Eifersuchtshandlung veranlasst haben soll, gezogen werden. Angesichts der beim Betreten der ehelichen Wohnung angetroffenen Si-
- 14 tuation (Ehefrau im Nachthemd im Bett liegend, lediglich Licht im Schlafzimmer, barfüssiger Mann zur Nachtzeit) wäre für den Beschwerdeführer auch die Fremdbeziehung seiner Ehefrau schlagartig erkennbar und somit der Anlass für spontane Eifersuchtshandlungen und -bekundungen gegeben gewesen. Eine vor dem Betreten der ehelichen Wohnung vorhandene Kenntnis der Fremdbeziehung und der Anwesenheit des Rivalen sei keineswegs eine Voraussetzung zur Bewirkung von Eifersucht. Mithin sei der vorinstanzliche Schluss, die von ihr interpretierte Eifersuchtshandlung und -bekundung beweise, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung im Wissen um die Fremdbeziehung seiner Ehefrau und die Anwesenheit eines Rivalen aufgesucht habe, willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 11-12, Ziff. 6a). cc) In der fraglichen Äusserung kann willkürfrei ein ergänzendes Indiz für eine vorbestandene Kenntnis des Beschwerdeführers von einer Fremdbeziehung und der Anwesenheit des Rivalen in der Wohnung gesehen werden. Gemäss der unangefochten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz sagten drei Zeugen übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe nach der Tat nicht verstört, sondern ruhig, gefasst und normal bzw. sehr bestimmt und überlegt gewirkt (vgl. KG act. 2 S. 33 unten mit entsprechenden Belegstellen). Zwei Zeugen bezogen sich dabei ausdrücklich auf den Ausspruch des Beschwerdeführers "Du weisch, ich bin Albaner, das macht mer bi eus so" (vgl. KG act. 2 S. 21 und 22 und dortige Belegstellen). Die Prägnanz des Satzes sowie die Überlegtheit und Ruhe des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass er sich vorgängig ein entsprechendes Szenario bereits vor Augen geführt und sich gedanklich mit dieser Situation auseinander gesetzt hatte, mithin ungefähr wusste oder ahnte, was ihn erwarten und er tun würde (vgl. auch KG act. 2 S. 36, 1. Abschnitt a.E.). Wie gesagt sah die Vorinstanz im besagten Ausspruch lediglich ein ergänzendes Indiz für eine vorbestandene Kenntnis des Beschwerdeführers (vgl. Formulierung "macht im Übrigen" [...] "Sinn") (vgl. KG act. 1 S. 32). Sie ging mithin davon aus, dass der Ausspruch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Beweisthema hinführt und nicht für sich allein beweisbildend war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge als unbegründet.
- 15 - 3. Unter dem Titel "Besitz des Messers" beanstandet der Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten die Annahme der Vorinstanz, er - der Beschwerdeführer - habe sich mit dem Messer zur ehelichen Wohnung begeben und im Bereich des Schlafzimmers auf Z. einzustechen begonnen (vgl. KG act. 1 S. 12-20). 3.1 a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe stets geltend gemacht, dass er kein Messer mitgebracht habe, sondern Z. ihn nach dem Eindringen in die Wohnung im Korridor mit einem solchen angegriffen habe. Er - der Beschwerdeführer - habe dem Angreifer das Messer entwinden können und seinerseits damit ein- oder zweimal zugestochen. Bezüglich des weiteren Geschehens - so die Vorinstanz im angefochtenen Urteil weiter - habe sich der Beschwerdeführer auf Erinnerungslücken berufen, wobei aufgefallen sei, dass sich deren Umfang mit zunehmender Dauer der Untersuchung immer wieder verändert habe. Dies deute auf eine Schutzbehauptung hin (vgl. KG act. 2 S. 33). b) Der Beschwerdeführer erachtet diese Würdigung als unhaltbar. Im wesentlichen Gehalt sei seine Sachdarstellung seit Anbeginn des Ermittlungsverfahrens unverändert geblieben. Auch die Vorinstanz vermöge keine konkreten, markanten Widersprüche in den verschiedenen Aussagen zu den relevanten Aspekten aufzuzeigen. Die Tatsache, dass er sich anlässlich der jeweiligen Einvernahmen zwar um die Erinnerung an Einzelheiten sehr bemüht habe, jedoch im Verlauf der mehrjährigen Untersuchung sein Erinnerungsvermögen variiert habe, sich der Umfang der Erinnerungslücken naturgemäss im weiteren Zeitverlauf eher vergrössere und deshalb in den Details divergierende Aussagen vorliegen müssten, könne seine generelle Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht erschüttern (vgl. KG act. 1 S. 12-13, Ziff. 8). c) Die Vorinstanz ist auf Seite 33 des Urteils sehr wohl auf verschiedene, konkrete Aussagen des Beschwerdeführers zum weiteren Tatgeschehen eingegangen. Dass bzw. inwiefern diese Aussagen blosse Details (des weiteren Tatgeschehens) betreffen sollten, welche im Verlaufe der mehrjährigen Untersuchung aufgrund des variierenden Erinnerungsvermögens unterschiedlich geschildert bzw. in Vergessenheit geraten könnten, wird in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise dargelegt, und solches ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich
- 16 die Rüge als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden kann. 3.2 a) Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Sie habe sich nicht mit seiner Sachdarstellung auseinandergesetzt, wonach er nach der Wahrnehmung einer männlichen Stimme hinter der verschlossenen Wohnungstüre ernsthaften Anlass zur Sorge um seine Ehefrau gehabt habe. Ihre Würdigung sei - wie der Beschwerdeführer gleichzeitig einwendet - auch unhaltbar, weil sie seine aufgezeigten Indizien für den Aufenthalt eines unbefugten Eindringlings nicht miteinbezogen habe. Auf der Schuhablage vor der Wohnungstüre hätten sich einzig die Schuhe seiner Ehefrau befunden. Es gehöre jedoch zu den Usancen des Haushalts, dass die Besucher vor Betreten der Wohnung die Strassenschuhe auf dem eigens bei der Wohnungstüre dafür installierten Schuhablagegestell zu deponieren hätten. Der Gedanke an einen Eindringling habe daher nahe gelegen, zumal auch andere Bewohner des Mehrfamilienhauses über Einbrüche in der Vergangenheit berichtet hätten. A. habe auch nicht verneinen können, dass Z. ihn - den Beschwerdeführer - zusätzlich durch einen Ausruf in Richtung Wohnungstüre provoziert habe (vgl. KG act. 1 S. 13-14, Ziff. 8a). b)aa) Die angeführten Indizien mögen zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Aufenthalt eines unbefugten Eindringlings sprechen. Bei näherer Betrachtung handelt es sich aber letztlich um schwache Hinweise, welche die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen lassen. So ist es durchaus möglich, dass auch ein (befugter) Besucher die Wohnung mit Schuhen betritt und/oder die Schuhe erst im Korridor im Wohnungsinnern auszieht. Der Umstand, dass sich keine (fremden) Schuhe vor der Wohnungstüre im Treppenhaus befanden, heisst daher noch lange nicht, dass die fremde Männerstimme von einem unbefugten Eindringling oder Einbrecher stammen musste. Auch meiden Letztere für gewöhnlich Wohnungen, deren Bewohner anwesend sind, und melden sich insbesondere auch nicht mit "fick deine Mutter" (vgl. KG act. 1 S. 14 oben und dortige Aktenzitate), wenn sie bemerken, dass jemand in die Wohnung eintreten möchte. Einbrüche in Mehrfamilienhäuser finden abgesehen davon für gewöhnlich während des Tages oder gegen den Abend statt ("Dämme-
- 17 rungseinbrüche"), wenn die Bewohner ausser Haus sind. Die Willkürrüge erweist als unbegründet. bb) Die Vorinstanz hat sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Punkt gehört bzw. zur Kenntnis genommen, wie sich aus ihrer zusammenfassenden Darstellung der Aussagen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. etwa KG act. 2 S. 9, 2. Abschnitt; S. 11/12 und S. 13 unten, je mit entsprechenden Belegstellen). Dass sie im Rahmen der anschliessenden Beweiswürdigung die entsprechenden Aussagen nicht nochmals aufgriff, bedeutet noch keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. 2/2/b). Vielmehr ist aufgrund der Entscheidgründe der Vorinstanz (vgl. insbes. KG act. 2 S. 33-35) davon auszugehen, dass sie den Einwand implizit als nicht stichhaltig verworfen hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich folglich als unbegründet. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung eine Aussage herangezogen habe, welche er gegenüber Dr. med. C.L. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2002 gemacht habe (vgl. KG act. 1 S. 14-15, Ziff. 8b). a) Die Vorinstanz erwog im hier interessierenden Zusammenhang (KG act. 2 S. 29): "Bei der ärztlichen Untersuchung des [Beschwerdeführers] wurden nebst oberflächlichen Kratzspuren am linken Unterarm und rechten Oberschenkel drei kleine (2-5 mm), verkrustete Hautverletzungen an den Fingern festgestellt. Der [Beschwerdeführer] gab damals an, dass die Kratzspuren von einer Hautkrankheit herrührten und er sich die kleinen Fingerverletzungen bei der Arbeit als Dachdekker zugezogen habe (HD 22/3 S. 2). In der ersten polizeilichen Befragung erklärte der [Beschwerdeführer], dass [Z.] versucht habe, ihn mit dem Messer zu verletzen (HD 7/1 S. 3). Erst tags darauf beim Bezirksanwalt gab er an, dass er an der Hand ein bisschen verletzt worden sei, als er dem Angreifer das Messer weggenommen habe (HD 7/2 S. 2). Diese Aussage wiederholte er zwar später in der Untersuchung und auch heute (HD 7/7 S. 2, HD 7/9 S. 3, Prot. S. 38f.). Sie ist aber angesichts der anderweitigen und nach der Einschätzung des IRM-Arztes (HD 22/3 S. 2) plausiblen Erklärung, welche der [Beschwerdeführer] für die ge-
- 18 ringfügigen Verletzungen an seinen Fingern anfänglich geliefert hatte, wenig glaubhaft, obwohl diese aus gerichtsmedizinischer Sicht durchaus auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung als nicht-spezifische Läsionen entstanden sein könnten (a.a.O.)." b) Konkret beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf seine gegenüber dem untersuchenden Arzt gemachte Aussage, er (der Beschwerdeführer) habe sich die Handverletzung bei der Dachdeckerarbeit zugezogen, abgestellt habe. Eine derartige Aussage - so in der Beschwerde weiter - habe er gegenüber dem Arzt nicht gemacht. Insbesondere sei über jene angebliche Unterhaltung kein von ihm unterzeichnetes Protokoll erstellt worden und während des behaupteten Gesprächs sei auch kein Übersetzer anwesend gewesen. Weiter sei der ärztliche Bericht nicht unter der Androhung von Art. 307 StGB erstattet worden und es liege ebenfalls keine Zeugenaussage von Dr. med. C.L. zum Inhalt der Befragung vor. Folglich basiere die Würdigung der Vorinstanz, dass die Verletzung an der rechten Hand entgegen der konstanten Darstellung des Beschwerdeführers nicht beim Entwinden des Messers entstanden sei, auf einem prozessual nicht rechtmässig erhobenen Beweis (vgl. KG act. 1 S. 14-15, Ziff. 8b). c) Vorab stellt sich die Frage, ob der "Bericht über die Untersuchungen auf Verletzungen" vom 11. Oktober 2002 (HD act. 22/3) als Gutachten im Sinne von §§ 109ff. StPO qualifiziert werden kann. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2002 in Basel verhaftet und sogleich der Kantonspolizei Zürich zugeführt. Fw mbA H.M. erteilte nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) gleichentags Dr. med. C.L. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (kurz: IRM) mündlich den Auftrag, den Beschwerdeführer auf Verletzungen hin zu untersuchen (vgl. HD act. 22/1 S. 3). Die Untersuchung des Beschwerdeführers fand ebenfalls am 2. Oktober 2002 statt und der schriftliche "Bericht über die Untersuchungen auf Verletzungen" wurde unter Mitwirkung von Dr. med. M.K. (Facharzt FMH für Rechtsmedizin und Psychiatrie/Psychotherapie) von Dr. med. C.L. (Assistenzarzt am IRM) zuhanden des zuständigen Bezirksanwaltes (bzw. Staatsanwaltes) von der (damaligen) Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich am 11. Oktober 2002 erstellt (vgl. HD act. 22/3). Der Bericht umfasst zwei Seiten und ist in drei
- 19 - Abschnitte mit folgenden Titeln gegliedert: "Untersuchungsbefunde", "Angaben von X." und "Beurteilung". Nach § 109 Abs. 1 StPO sind Sachverständige beizuziehen, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Grundsätzlich kann den Strafuntersuchungsbehörden bzw. den Strafrichtern augrund ihrer beruflichen Erfahrung in Strafsachen, aber auch jeder durchschnittlich gebildeten Person, durchaus die Fähigkeit zugebilligt werden, gewisse Feststellungen über Verletzungen etc. zu treffen (vgl. etwa: Kass.-Nr. 98/232 S, Beschluss vom 30. Oktober 1999, in Sachen A., E. II/1/c). Wäre es daher im fraglichen Bericht lediglich um die Feststellung von (äusseren) Verletzungen gegangen, welche möglicherweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein konnten, könnte darin kaum eine gutachterliche Tätigkeit gesehen werden, sondern es müsste von einem Amtsbericht ausgegangen werden (vgl. ZR 101 Nr. 8 E. II/2). Hier ging es indessen um die generelle Untersuchung eines menschlichen Körpers auf mögliche (nicht bekannte) Verletzungen beliebiger Art hin, die Beschreibung der festgestellten Verletzungsbilder sowie die Einschätzung über deren Entstehung/Verursachung. Eine solche Tätigkeit - vor allem die zuletzt genannte - setzt medizinische Fachkenntnisse voraus. Entsprechend gelangte die Untersuchungsbehörde auch an das IRM. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass der in der Folge erstellte "Bericht über die Untersuchungen auf Verletzungen" vom 11. Oktober 2002 als ein Gutachten im Sinne von §§ 109ff. StPO zu qualifizieren ist. d) Ein solches Gutachten bedarf der vorgängigen Erteilung eines (mündlichen oder schriftlichen) Auftrags und insbesondere des Hinweises auf Art. 307 StGB (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 113). Die sogenannte Inpflichtnahme des Gutachters kann ebenfalls mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei der Nachweis dafür, dass eine solche erfolgte, beim Justizbeamten liegt. Es empfiehlt sich somit, sie in die schriftliche Instruktion des Sachverständigen aufzunehmen (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 113). Die Inpflichtnahme bildet sodann eine Voraussetzung der Verwertbarkeit. Auch bei dauernd bestellten gerichtsärztlichen Sachverständigen oder bei faktisch ständi-
- 20 gen Experten ist jeweils eine ausdrückliche Belehrung erforderlich. Dass der Inhalt der Belehrung den betreffenden Experten bekannt sein mag, macht dieses formelle Erfordernis nicht überfüssig. Unterbleibt die Inpflichtnahme, ist das Gutachten nicht verwertbar (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8f., insb. N 9 a.E. zu § 113, m.w.H.). Anhaltspunkte dafür, dass Fw M anlässlich der mündlichen Auftragserteilung Dr. C.L. aufgefordert hatte, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und ausserdem auf die strafrechtlichen Folgen eines vorsätzlich falsch abgegebenen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen hat, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es muss somit vorliegend aufgrund der bestehenden Aktenlage davon ausgegangen werden, dass keine Inpflichtnahme stattgefunden hat. Dieser Umstand führt zur Unverwertbarkeit des "Bericht[es] über die Untersuchungen auf Verletzungen" vom 11. Oktober 2002 und zur Bejahung eines Nichtigkeitsgrundes. Die Vorinstanz hat wie einleitend gezeigt diesen Bericht ihrem Urteil zugrunde gelegt, indem sie daraus eine gegenüber dem untersuchenden Arzt gemachte Aussage des Beschwerdeführers (die Kratzspuren rühren von einer Hautkrankheit und die kleinen Fingerverletzungen von der Arbeit als Dachdecker) zitierte. Letztere Aussage erachtete die Vorinstanz einhergehend mit der Einschätzung des Arztes als plausibel und beurteilte gestützt darauf die spätere, während der Strafuntersuchung gemachte Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich an der Hand verletzt habe, als er dem Angreifer das Messer weggenommen habe, als wenig glaubhaft (vgl. KG act. 2 S. 29). Der bejahte Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO hat sich somit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt, was (ebenfalls) zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führt. Ob die Beschwerde in diesem Punkt aus einem weiteren formalrechtlichen Grund gutgeheissen werden muss, wie der Beschwerdeführer weiter bemängelt, braucht bei diesem Ausgang nicht weiter geprüft zu werden. Festgehalten sei lediglich, dass der Beschwerdeführer offenbar über einige Deutschkenntnisse verfügt (vgl. z.B. HD act. 23/10 S. 86) und der Gutachter die im Rahmen des Untersuchungsgesprächs gemachten Aussagen eines Exploranden nicht wörtlich zu
- 21 protokollieren braucht. Ein Nichtigkeitsgrund wäre daher unter diesem Gesichtspunkt zumindest nicht evident. 3.4 a) Auf Seite 35 des Urteils erwog die Vorinstanz, entgegen dem heutigen Vorbringen der Verteidigung liessen die klaren Aussagen von A. keinen Interpretationsspielraum für eine Zwischenphase, in welcher Z. den Beschwerdeführer habe angreifen und dieser ihm das Messer hätte entwenden können, offen (vgl. KG act. 2 S. 35, 1. Abschnitt a.E.). b) In der Beschwerde wird gegen diese Feststellung eingewendet, die Vorinstanz verkenne, dass A. das massgebliche Zusammentreffen der beiden Männer gar nicht habe beobachten können. Gemäss eigenen Angaben der Zeugin habe sie sich im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers durch die Wohnungstüre im Schlafzimmer aufgehalten. Von dort aus habe sie das entscheidende Geschehen (behauptete Phase, in welcher Z. den Beschwerdeführer angriff und dieser ihm das Messer entwendete) im Wohnungsflur gar nicht sehen können. Dies verkenne die Vorinstanz, denn selbst wenn aufgrund der optischen Perspektive der Zeugin das Kampfgeschehen im Bereich der Schlafzimmertür begonnen habe, könne eine vorhergegangene Auseinandersetzung im Wohnungsflur keineswegs ausgeschlossen werden. Gemäss der Darstellung der Zeugin wäre ihrem Freund (Z.) nach der Wahrnehmung der Geräusche an der Eingangstüre ausreichend Zeit zum Gang in den Wohnungsflur geblieben, weil er bereits zu Beginn des Polterns an der Eingangstüre "sehr schnell" aufgestanden und noch während dieses Polterns aus dem kleinen Schlafzimmer in Richtung Wohnungsflur geeilt sei. Auch habe die Zeugin erklärt, dass der Beschwerdeführer sehr schnell gegen Z. geprallt sei und diesen ins Zimmer zurückgeschoben habe. Mithin gehe auch daraus hervor, dass sich Z. in der ersten Phase im Flur und ausserhalb ihres Blickwinkels befunden haben müsse (vgl. KG act. 1 S. 15-16, Ziff. 9a). c) Die Aussagen der Zeugin lassen tatsächlich keinen Interpretationsspielraum offen für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei noch im Wohnungsflur zunächst von Z. angegriffen worden und habe ihm hierauf das Messer entwenden können. Die Vorinstanz legte die Aussagen der Zeugin auf den Seiten 14-19 des Urteils dar. Gemäss Darstellung der Vorinstanz führte sie in den jeweiligen Einvernahmen im hier interessierenden Punkt aus, dass Z. auf das Poltern
- 22 bei der Tür hin aufgestanden und zur Zimmertüre gegangen sei. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer hereingestürmt und auf ihn losgegangen bzw. Z. sei dort (bei der offenen Zimmertüre) mit dem Beschwerdeführer zusammengeprallt (vgl. KG act. 2 S. 14, 2. Abschnitt, Zeilen 6-8; S. 15, 2. Abschnitt, Zeilen 4-6; S. 16, 2. Abschnitt, Zeilen 4-5; S. 17, 2. Abschnitt, Zeilen 8-10). Die Zeugin realisierte somit das Zusammenprallen der beiden Kontrahenten bzw. konnte dieses ungefähr im Bereich der Schwelle zu der sich in ihrem Blickfeld befindenden Schlafzimmertür orten (vgl. auch KG act. 2 S. 35, Zeile 5). Für eine anfängliche Phase der Auseinandersetzung im Wohnungsflur, in welcher der Beschwerdeführer Z. auch noch ein Messer hätte entwenden können, finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zeugin schilderte ja auch, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufbrechen der Wohnungstüre "hereingestürmt" sei bzw. dieser schnell gekommen sei (vgl. KG act. 2 S. 14, 2. Abschnitt, Zeile 8 bzw. S. 17, 2. Abschnitt, Zeile 10). Die gegenteilige Auffassung in der Beschwerde wirkt vor diesem Hintergrund konstruiert, indem einzelne Aussagen hervorgehoben, die vorstehend zitierten jedoch ausgeblendet werden. Dadurch wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Einbezug der massgeblichen Aussagen der Zeugin überhaupt eingetreten werden kann. 3.5 a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Begründungspflicht und willkürlich die sich auf die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin auswirkenden Faktoren (schockartiger Zustand, Hektik und Dynamik des Geschehens, schlechte Beleuchtungsverhältnisse) nicht gewichtet (vgl. KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 9b). b) Es trifft zu, dass die Vorinstanz die angeführten Faktoren nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen hat. Dieser Umstand führt jedoch aus verschiedenen Überlegungen nicht zur Bejahung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe: Zunächst können dem angefochtenen Entscheid die Gründe entnommen werden, welche nach Ansicht der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin sprachen. So bezeichnete sie die in mehreren Einvernahmen gemachten Aussagen der Zeugin als konstant und klar (vgl. KG act. 2 S. 34 oben bzw. S. 35, 1. Abschnitt unten). Weiter konnte sie in ihren Aussagen keine Neigung zur übertriebenen Beschuldigung des Beschwerdeführers erkennen (vgl. KG
- 23 act. 2 S. 34). Ihre Schilderung des Tatverlaufs sei bezüglich des weiteren Tatgeschehens im Treppenhaus von mehreren Zeugen grundsätzlich bestätigt worden. Diese Darstellung sei auch vom Ablauf her folgerichtig und füge sich mit bereits erstellten Tatsachen nahtlos zu einem stimmigen Ganzen zusammen (vgl. KG act. 2 S. 34 unten). So gesehen kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, indem sie nachvollziehbar und überprüfbar die Gründe nannte, welche ihrer Ansicht nach die Aussagen der Zeugin als glaubhaft erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer belegt sodann nicht unter Hinweis auf die entsprechende Aktenstellen, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die fraglichen Faktoren besonderes Gewicht gelegt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen unter diesem Aspekt angezweifelt hatte. Lagen aber keine entsprechenden Entlastungsargumente vor, gab die Begründungspflicht auch nicht zu Weiterungen Anlass. Sodann müssen die angeführten Faktoren ohnehin in ihrer Bedeutung relativiert werden. Die Zeugin gab zwar an, sie sei "wie gelähmt liegen" geblieben. Dass sie aber unter einem eigentlichen Schockzustand stand, welcher die Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte, kann daraus noch nicht gefolgert werden. Gegenteils darf eine solche Aussage dahingehend interpretiert werden, dass die Zeugin ihre Situation und damit auch ihr Umfeld bewusst wahrgenommen hatte. Wenn die Zeugin sodann auf eine Frage antwortet bzw. zu einem Aspekt des Tatgeschehens erklärte, sie könne sich nicht erinnern, bedeutet das nicht, dass sie hinsichtlich der anderen Wahrnehmungen keine authentischen Angaben machen konnte. Die Lichtverhältnisse waren sicherlich nicht optimal. Dass dieser Umstand aber keine zuverlässigen Beobachtungen mehr zugelassen hätte, kann nicht gesagt werden (vgl. HD act. 8/2 S. 8 unten). Immerhin vermochte A. den hereinstürmenden Beschwerdeführer "sofort vom Aussehen her" zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 8/9). Mangels Stichhaltigkeit der besagten Faktoren kann somit auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Begründungspflicht von sich aus - ohne entsprechende Einwände der Verteidigung - die fraglichen Faktoren thematisieren müssen.
- 24 - Aus den genannten Gründen kann weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht noch auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung geschlossen werden. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 3.6 a) Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Seite 34 im vorinstanzlichen Urteil ein, die Zeugin A. habe im Verlaufe ihrer Einvernahmen dazu geneigt, ihn - den Beschwerdeführer - des ursprünglichen Besitzes des Messers zu bezichtigen, "ohne dass sie dies tatsächlich gesehen haben konnte". Die Würdigung der Vorinstanz, dass A. in mehreren Einvernahmen sehr konstant beschrieben habe, nach dem ersten Zusammenprall der beiden Männer das Messer in der Hand des Beschwerdeführers gesehen zu haben, sei unhaltbar. Die Zeugin habe anlässlich der ersten Einvernahme darauf hingewiesen, anfangs gar nicht gesehen zu haben, dass ein Messer im Spiel gewesen sei und dass sie selbst in der späteren Phase, als sie während des Kampfes im Wohnzimmer zu telefonieren versucht habe, noch kein Messer habe erkennen können. Angesichts der schlechten Beleuchtungsverhältnisse seien diese Aussagen absolut glaubhaft. Habe die Zeugin jedoch in der ersten Phase des Geschehens über längere Zeit hinweg gar kein Messer sehen können, so lasse sich ihren Ausführungen auch nicht entnehmen, welcher der beiden Männer das Messer zuerst eingesetzt habe. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass die späteren, ihn den Beschwerdeführer - stark belastenden Aussagen der Zeugin zum Thema "Messerbesitz und Messereinsatz" erst geraume Zeit nach dem Geschehen erfolgten, mithin nicht mehr dem "Frischgedächtnis" entsprungen, sondern vielmehr von einer sich stetig vergrössernden Abneigung gegen ihn - den Beschwerdeführer - geprägt gewesen seien. Einen Monat nach dem Ereignis will die Zeugin im Widerspruch zu ihren anfänglichen Aussagen nun bereits im Nachgang zum ersten Zusammenprall der beiden Männer ein Messer gesehen haben. Ein halbes Jahr später habe die Zeugin sogar berichtet, er - der Beschwerdeführer - sei mit einem Messer in der Hand ins Zimmer gestürmt und sie habe ziemlich schnell ein Messer gesehen. Die Zeugin habe offensichtlich keine authentischen Beobachtungen zu Protokoll gegeben, sondern einfach ihre eigene Interpretation eines Geschehens geäussert, das sie in Tat und Wahrheit gar nicht mitbekommen habe. Das Gleiche gelte in Bezug auf ihre Aussage, dass ihr Freund Z. beim Zusammentreffen mit ihm (dem Beschwerdeführer) kein Messer in der Hand gehal-
- 25 ten habe. Aus ihrem eigenen Blickwinkel und wegen der schlechten Beleuchtung sei für die Zeugin eine entsprechende Wahrnehmung gar nicht möglich gewesen (vgl. KG act. 1 S. 17-19, Ziff. 9c). b) Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz an der angefochtenen Urteilsstelle auf Seite 34 (oben) eine zusammenfassende Darstellung des Tatherganges gab, den die Zeugin in mehreren Einvernahmen beschrieben habe. Kleinere Unregelmässigkeiten und/oder Unsicherheiten in den Beschreibungen bleiben bei einer Zusammenfassung naturgemäss unberücksichtigt. Diese flossen indessen in die ausführliche Darstellung der Aussagen der Zeugin ein, welche sich auf den Seiten 14-18 des Urteils finden. Die Vorinstanz folgerte daraus aber zu Recht, dass die Zeugin - trotz Unregelmässigkeiten und/oder Unsicherheiten letztlich konstant (und zusammengefasst) ausgesagt habe, sie habe nach dem ersten Zusammenprall der beiden Männer das Messer in der Hand des Beschwerdeführers gesehen, auch wenn sie dies anlässlich der letzten Einvernahme als Zeugin erst auf Nachfrage hin präzisierend angefügt hatte (vgl. HD act. 8/10 S. 10 unten). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde lässt sich aus den Aussagen der Zeugin auf Seite 3 ff. der Befragung vom 30. September 2002 (HD act. 8/4) insbesondere nicht ableiten, dass A. selbst in einer späteren Phase, als sie im Wohnzimmer zu telefonieren versucht habe, noch kein Messer erkannt habe (vgl. HD act. 8/4 S. 4/5 Frage: "Wann haben Sie das Messer das erste Mal gesehen?" Antwort: "Ich glaube, ich habe es schon gesehen (zögert), als ... Es war so, von dort wo ich - sie aufeinander getroffen sind. [X.] stürzte sich auf [Z.]. In diesem Moment sah ich noch kein Messer. Es sah aus wie eine Prügelei. [X.] ging dann wie 50 cm wieder zurück - wie wenn es abgewehrt wäre - dann kommt es mir vor, wie wenn ich von da weg ein Messer gesehen habe. Ich ging dann irgendwie zum Telefon und sah irgendwie Bewegungen wie mit einem Messer, nicht wie mit Fäusten. Es sah klar nach Messer aus, auch wenn ich das Messer nicht klar erkannt habe."). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Zeugin zum Tathergang in diesem Punkt erheblich divergiert hätten. Die Rüge ist unbegründet. 3.7 a) Weiter fügt der Beschwerdeführer im vorstehenden Kontext an, es sei aufgrund des Lebenswandels von Z. naheliegend, dass dieser in seiner Hosenta-
- 26 sche ein rasch aufklappbares Messer gehabt und dieses gegen ihn eingesetzt habe. Dies habe die Vorinstanz bei ihrer unhaltbaren Würdigung ausser Betracht gelassen (vgl. KG act. 1 S. 18-19, Ziff. 9c). b) Die Vorinstanz hat diese Variante in Betracht gezogen. Sie sah darin jedoch lediglich eine theoretische Möglichkeit, welche das Beweisergebnis nicht beeinträchtigen konnte (vgl. KG act. 2 S. 35). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den an der eben zitierten Urteilsstelle angestellten Überlegungen der Vorinstanz unterbleibt. Folglich kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. 3.8 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz aus seiner angeblichen Äusserung "er sei ein Albaner und man es bei ihnen (den Albanern) so mache" auf die Mitnahme eines Messers schliesse (vgl. KG act. 1 S. 20, Ziff. 20). b) Die Vorinstanz sah im besagten Ausspruch lediglich ein Indiz, welches das gestützt auf weitere Entscheidgründe erhaltene Beweisergebnis bestätigte oder abrundete (vgl. KG act. 2 S. 35: "Hinzu kommt, dass [...]."). Sie ging mithin davon aus, dass der Ausspruch nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf das Beweisthema (Mitnahme des Messers durch den Beschwerdeführer) hinführt und nicht für sich allein beweisbildend war. So gesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Feststellung im Kontext mit den weiteren Entscheidgründen willkürlich sein sollte (vgl. auch vorstehend E. 2/4/f/cc und dortige Erwägungen), und solches wird in der Beschwerde auch nicht näher dargetan. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden konnte. 4. Die Vorbringen in der Beschwerde unter dem Titel "Schnittverletzung am Arm von A." (vgl. KG act. 1 S. 21-22, Ziff. 12) erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem (appellatorischen) Verfahren mit freier Tatsachenprüfung tun könnte. Er hat nach dem Rü-
- 27 geprinzip vielmehr auf die effektiv angestellten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und dabei darzutun, dass bzw. aus welchen Gründen diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden. Hier übersieht der Beschwerdeführer vor allem, dass die Vorinstanz auf die geltend gemachte Ungereimtheit in den Aussagen des Zeugen T.S. einging. Dabei bleibt die Erwägung der Vorinstanz, es sei letztlich entscheidend, dass der Zeuge schon bei der Polizei erklärt habe, gesehen zu haben, dass Blut herausgespritzt sei, und aufgrund dieser Beobachtung ausser Zweifel stehe, dass die Armverletzung von A. jedenfalls in dieser Situation entstanden sein müsse, unangefochten (vgl. KG act. 2 S. 36-37). Auf diesen Beschwerdepunkt kann somit mangels Auseinandersetzung mit der entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz nicht eingetreten werden. 5. a) In einem weiteren Abschnitt der Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf den "Vorfall vom 12./13. Juli 2002" ein (Nebendossier 1). Er tendiert auch hier dazu, in appellatorischer Weise lediglich das Beweisergebnis zu kritisieren, und eine Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz erfolgt nur teilweise. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde (vgl. KG act. 1 S. 22- 23, Ziff. 13) drängen sich lediglich die nachfolgenden Erwägungen auf. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien Umstände gegeben, welche unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung von A. erweckten. So bleibe unerklärbar, weshalb sie auf die ihr am 30. September 2002 gestellte Frage nach Drohungen (des Beschwerdeführers) den angeblichen Vorfall vom 12./13. Juli 2002 verschwiegen habe. Auch habe sie diesen Vorfall in ihrer sehr detaillierten Aufzeichnung zum Eheverlauf vom 20. August 2002 nicht erwähnt (vgl. KG act. 1 S. 22 unten). A. hatte an der in der Beschwerde angegebenen Protokollstelle (S. 13) aufgrund der Fragestellungen keinen Anlass, den Vorfall vom 12./13. Juli 2002 besonders zu erwähnen. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass A. auf Seite 6 der fraglichen Einvernahme einen Vorfall ausdrücklich hervorhob, welcher nach ihrer damaligen Aussage "ungefähr Mitte Juli" vorgefallen sei (vgl. HD act. 8/4). Unberücksichtigt bleibt weiter, dass A. in ihrer Aufzeichnung des Eheverlaufs immerhin erwähnte, dass nach der Rückkehr aus der Studienwoche (1.-7. Juli 2002) gehäuft "Gewalttaten" vorgefallen seien (vgl. HD act. 8/5 S. 3),
- 28 und in der Zeugeneinvernahme vom 18. März 2003 auf entsprechende Frage hin erklärte (HD act. 8/10): "Der Vorfall ist nicht speziell erwähnt, weil es einer von vielen war. Der Vorfall war für mich nicht herausragend, es war einfach der letzte vor Ende der Beziehung. Die Vorfälle waren immer ähnlich oder schlimmer." Da der Beschwerdeführer diese (wesentlichen) Aspekte nicht in seine Argumentation miteinbezogen hat, vermag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rüge erweist sich insofern als unbegründet. c) Im Übrigen ist aus den einleitend dargelegten Gründen auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 6. Unter dem Titel "Beweggrund zur Tötung und Affekthandlung" wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in weiteren Punkten eine willkürliche Beweiswürdigung vor. 6.1 a) Die Vorinstanz erwog, zur Zeit der Tatbegehung sei die Ehe des Beschwerdeführers bereits gescheitert gewesen. Er selber habe sich die Freiheit genommen, mit einer anderen Frau eine intime Beziehung einzugehen. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass er ob des Gedankens, dass auch seine von ihm getrennt lebende Ehefrau sich mit einem anderen Mann einlassen könnte, "rasend eifersüchtig" geworden sei (vgl. KG act. 2 S. 40). b) Der Beschwerdeführer erachtet es als unhaltbar, dass die Vorinstanz von einer gescheiterten Ehe ausgegangen sei. Er bringt vor, im Falle des einzig seitens der Ehefrau verlangten Getrenntlebens könne eine Ehe noch nicht als gescheitert gelten und insbesondere habe die tief verwurzelte Liebe zu seiner Ehefrau vor und nach dem Ereignis angehalten (vgl. KG act. 1 S. 23-24, Ziff. 14a). c) A. äusserte sich als Zeugin zur Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann. Die entsprechenden Aussagen fasste die Vorinstanz auf Seite 19 des Urteils zusammen. Dabei fällt insbesondere auf, dass die Beiden bereits eine - letztlich erfolglos verlaufene - Paarberatung aufsuchten. Auch wird deutlich, dass A. schliesslich keinen anderen Ausweg mehr sah, als aus der Wohnung auszuziehen und ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Diesen Schritt hätte sie unter den gegebenen Umständen (Angst vor Repressalien etc.) wohl kaum getan, wenn sie
- 29 noch an eine gemeinsame Zukunft geglaubt hätte. So gesehen liegt der Schluss auf eine gescheiterte Ehe nahe, selbst wenn der Beschwerdeführer selber die Situation anders eingeschätzt und seine Ehefrau noch geliebt haben sollte. Insofern erweist sich die Rüge als unbegründet. 6.2 a) Die Vorinstanz verneinte sodann aufgrund der besagten Umstände (gescheiterte Ehe, Fremdbeziehung) nur das Vorhandensein einer rasenden Eifersucht bzw. einer zu einem Kontrollverlust führenden Eifersucht (vgl. KG act. 2 S. 40). b) Dieser Differenzierung schenkt der Beschwerdeführer zu wenig Beachtung, indem er auch hier dazu neigt, lediglich in appellatorischer Weise das Beweisergebnis zu kritisieren. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen in diesem Punkt ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. KG act. 1 S. 24, 1. Abschnitt). 6.3 a) Die Vorinstanz erwog im vorstehenden Zusammenhang weiter, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau und Z. nicht in "einer besonders verfänglichen Situation" angetroffen. Er sei vielmehr schon mit der Tatwaffe an die S.- Strasse gekommen und habe sich sofort mit dem Messer auf Z. gestürzt, ohne sich darum zu kümmern, ob dieser überhaupt der vermutete Liebhaber seiner Frau oder nicht beispielsweise ein ganz gewöhnlicher Kollege gewesen sei, der ihr beim Umzug geholfen und noch ein wenig mit ihr geplaudert habe (vgl. KG act. 2 S. 40). b) Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei objektiver Betrachtung hätten die für ihn auf den ersten Blick beim Betreten der Wohnung ersichtlichen konkreten Umstände eindeutig für eine ehewidrige Fremdbeziehung gesprochen (vgl. KG act. 1 S. 24-25, Ziff. 14b). c) Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass die Vorinstanz einräumte, die vorgefundene Situation sei in gewisser Weise verfänglich gewesen. Sie verneinte nur, dass es sich dabei um eine "besonders" verfängliche Situation gehandelt habe. Z. war (z.B.) nicht nackt und der Beschwerdeführer fand die Beiden auch nicht im Bett liegend vor. Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer von der Wohnungstür herkommend auf den ersten
- 30 - Blick auch gar nicht erkennen, dass seine Ehefrau bloss mit einem leichten Nachthemd bekleidet im Ehebett gelegen hatte. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer darlegen möchte, der Gewaltausbruch sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht spontan und aus einer "plötzlichen Gefühlswallung" heraus erfolgt (vgl. KG act. 1 S. 25-26, Ziff. 14c), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird lediglich eine eigene Sicht der Dinge dargelegt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit sämtlichen entscheidrelevanten Erwägungen statt findet (vgl. KG act. 2 S. 35/ 36 [E. c] und S. 41 [E. bb]). Ferner beschlägt die Frage, ob gestützt auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten Rückschlüsse auf einen Affekt im Sinne einer normalpsychologischen Einengung des Bewusstseins nach Art. 33 und 113 StGB gezogen werden können, die richtige Anwendung von Bundesrecht, welche im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Umfang ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1 S. 26 unten; § 430b Abs. 1 StPO). 6.5 a) Weiter wird in der Beschwerde die vorinstanzliche Feststellung, "die Eifersucht des Beschwerdeführers basiere nicht auf echter Liebe", als unhaltbar bezeichnet (vgl. KG act. 1 S. 27, Ziff. 14d). b) Der Beschwerdeführer ist dabei von einer unzutreffenden Analyse der angefochtenen Erwägung ausgegangen. Die Vorinstanz schloss nicht gänzlich aus, dass die Eifersucht des Beschwerdeführers auf echter Liebe basiere. Sie erwog vielmehr, die Eifersucht basiere offensichtlich auch "weniger" auf echter Liebe, da der Beschwerdeführer von A. unverblümt gesagt habe, dass sie als Eheund Hausfrau nichts tauge, und weiter als Ausdruck eines simplen Besitzdenkens erklärte habe: "Das ist meine Frau und nicht fremde Frau" (vgl. KG act. 2 S. 40). So gesehen hält die angefochtene Erwägung vor dem Willkürverbot stand (vgl. auch nachstehend E. 6/6). Die Rüge ist unbegründet. 6.6 a) Sodann beanstandet der Beschwerdeführer auch, dass die Vorinstanz seine Aussage "Das ist meine Frau und nicht fremde Frau" als Ausdruck eines simplen Besitzdenkens gewertet habe (vgl. KG act. 1 S. 27, 1. Abschnitt).
- 31 b) Die Aussage erfolgte auf die konkrete Frage hin: "Sie haben hier schon mindestens einmal zu erkennen gegeben, dass Sie innerhalb Ihrer Ehe A. als Ihr Eigentum betrachtet haben. Habe ich das richtig verstanden oder nicht?" (vgl. HD act. 7/12 S. 2). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin zwar zunächst, sein Verhalten ihr gegenüber sei normal gewesen. Andererseits verneinte er nicht ausdrücklich, A. als sein Eigentum betrachtet zu haben, sondern fügte lakonisch an: "Das ist meine Frau und nicht fremde Frau." Unter diesen Umständen konnte die Aussage willkürfrei als Ausdruck eines simplen Besitzdenkens gewertet werden. 6.7 a) Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung ausgeführt, dass er mit A. vor der Heirat über die albanische Mentalität und Kultur gesprochen habe. Er habe demnach gewusst, dass hierzulande bezüglich des Umgangs zwischen den Geschlechtern andere Regeln gelten würden als in seiner Heimat, sei aber nicht gewillt gewesen, sich an diese anzupassen (vgl. KG act. 2 S. 40/41). b) Der Beschwerdeführer erachtet den Schluss auf einen fehlenden Anpassungswillen als willkürlich und hält insbesondere unter Hinweis auf verschiedene Stellen im psychiatrischen Gutachten dafür, dass er aufgrund seiner herkunftsbedingten Persönlichkeitsstruktur gar nicht anpassungsfähig gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 27-28, Ziff. 14e). c) Der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes misslingt aus verschiedenen Gründen: Der Beschwerdeführer scheint suggerieren zu wollen, dass der psychiatrische Sachverständige auf S. 104 des Gutachtens (HD act. 23/10) feststellte, junge Kosovo-Albaner (wie der Beschwerdeführer) seien aufgrund eines "übertriebenen empfindlichen Ehrgefühl[s]" nicht fähig, die alten kulturellen Einstellungsmuster etc. durch Willensbetätigung zu überwinden. Das trifft in dieser Form nicht zu, wie eine Durchsicht des entsprechenden Abschnittes im Gutachten ergibt (vgl. HD act. 23/10 S. 103/104). Der Gutacher stellte dort lediglich in allgemeiner Hinsicht, d.h. ohne konkrete Bezugnahme auf den Beschwerdeführer, fest, dass junge Kosovo-Albaner aus dem Selbstverständnis einer verschworenen Gemeinschaft heraus, "getreu die alten kulturellen Einstellungsmuster" reproduzieren würden (vgl. HD act. 23/10 S. 104 oben). Auch aus den anderen in der Beschwerde zitierten Stellen des Gutachtens (S. 111, 113-115) lässt sich nicht auf
- 32 eine persönlichkeitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers zu einer entsprechenden Willensbetätigung schliessen. Gegenteils führte der Gutachter in diesem Zusammenhang etwa aus (vgl. HD act. 23/10 S. 113, 2. Abschnitt): "Dem Exploranden gelingt es sehr wohl, die Freizügigkeit und finanziellen Möglichkeiten der neuen Heimat anzunehmen und entwickelt dort auch ein hohes Mass an Leistungsbereitschaft [...], sozialer Anpassungsbereitschaft [...] und gesellschaftlich akzeptierter Umgangsformen [...]. Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der Beziehung zu [A.], in welcher dem Exploranden nur verbal und in den meisten gemeinsamen Auftritten in der Öffentlichkeit eine Anpassungsleistung gelingt." Dass Letzteres auf eine persönlichkeitsbedingte Unfähigkeit zurückgeführt werden muss, welche jegliche Willensbetätigung verunmöglicht, stellte der Gutachter wie gesagt nicht fest (vgl. auch HD act. 23/10 S. 114, 2. Abschnitt), und eine solche Annahme lässt sich auch nicht anderweitig begründen. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer schliesslich nicht generell einen "fehlenden Wille zur Integration" vor, wie in der Beschwerde weiter eingewendet wird. Sie warf ihm nur vor, dass er trotz Kenntnis der hierzulande bezüglich des Umgangs zwischen den Geschlechtern geltenden Regeln nicht gewillt gewesen sei, sich an diese (innerhalb der Ehe) anzupassen. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer hinsichtlich der angefochtenen Erwägung keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer rügt das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2004 (HD act. 23/10) unter verschiedenen Gesichtspunkten als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO (vgl. KG act. 1 S. 28-34). 7.1 Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Leidet das Gutachten an formellen Mängeln - als solche gelten Unvollständigkeit, Ungenauigkeit und Undeutlichkeit - so wird ein Parteirecht tangiert, dessen wesentliche Beeinträchtigung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bedeutet. Wesentlich ist die Beeinträchtigung des Parteirechts, wenn
- 33 die Ergänzung des Gutachtens oder die Einholung eines neuen Gutachtens in Überschreitung pflichtgemässen Ermessens verweigert wird. Das Kassationsgericht prüft frei, ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Parteirechts vorliegt (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 StPO; vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/033 S, Beschluss vom 28. Februar 2001, in Sachen E., E. II/6c). 7.2 a) Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst unter Hinweis auf ZR 104 Nr. 7, dass die Dauer der einzelnen Sitzungen der von Dr. med. U.S. durchgeführten Explorationsgespräche im Gutachten nicht dokumentiert worden sei (vgl. KG act. 1 S. 29, Ziff. 16). b) Das Kassationsgericht erwog in ZR 104 Nr. 7: "bb) Dem psychiatrischen Gutachten muss entnommen werden können, wie lange die Sitzungen des Experten mit dem Exploranden gedauert haben. Diese Angaben sind deshalb besonders wichtig, weil das explorative Untersuchungsgespräch ein entscheidendes diagnostisches Instrument bildet und die dafür aufgewendete Zeit Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung erlaubt (vgl. Furger, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen Gutachten, in ZStrR 105 [1988] S. 388; vgl. auch Gmür, Die Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in plädoyer 4/99, S. 31, 2. Spalte unten, S. 32, 1. Spalte, vgl. auch S. 43, 2. und 3. Spalte, jeweils unten). Nach Furger gelten für die Forensik gleiche Zeitgrössen wie in der Psychiatrie im allgemeinen, nämlich 2-3 Stunden und nicht mehr als 6-8 Stunden. Er hält dafür, dass der zeitliche Einsatz so begrenzt bleiben soll, dass noch keine allzu enge gefühlsmässige Beziehung entsteht, die den diagnostischen Blick trüben und die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich weiterer Verfahrensfragen gegenseitig einschränken würde (a.a.O.). Gmür spricht sich dafür aus, dass sich die Dauer, vor allem bei umfassenden Grossgutachten, nach der Persönlichkeit des Probanden, nämlich dessen Mitteilungsdruck, Mitteilungsrhythmus und Widerstand gegen die Untersuchung, sowie der Länge und dem Ereignisreichtum der Lebensgeschichte zu richten hat. Eine Explorationssitzung - so Gmür - sollte gewöhnlich nicht länger als 2 bis 2 ½ Stunden dauern. Der Ermüdbarkeit des Probanden soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gesamtbefragung auf mehrere Sitzungen mit mehrtägigen Intervallen dazwischen verteilt wird (a.a.O.; vgl. auch Richtlinien bei Maier/Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 163f.). cc) Aktenkundig ist, dass die Gutachterin im Rahmen der ersten Begutachtung drei Explorations-Gespräche mit dem Beschwerdeführer führte (Sitzungen vom 19. April, 11. Mai und 15. November 2001). Für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens fand ein weiteres Gespräch statt (Sitzung vom 9. September 2002). Die genaue Dauer der einzelnen Sitzungen ergibt sich indessen nicht aus den beiden Gutachten, ebenso wenig aus der Stellungnahme der Gutachterin zu den Fragen der Verteidigung. Das Haupt- und Ergänzungsgutachten erweisen
- 34 sich somit als unvollständig im Sinne von § 127 StPO. Aufgrund dieser Unvollständigkeit ist das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ("Verletzung gesetzlicher Prozessformen") zu bejahen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. (...)" c) In einem kürzlich ergangenen Entscheid nahm das Kassationsgericht eine Präzisierung der eben zitierten Rechtsprechung vor. Anlass dazu gab wiederum die Rüge, dass dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Begutachtung insgesamt oder der einzelnen Sitzungen entnommen werden könne. Das Kassationsgericht erwog (Kass.-Nr. AC050057, Beschluss vom 7. Februar 2006, in Sachen M., E. II/3/7 [zur Publikation in ZR vorgesehen]): "Zutreffend ist, dass dem Gutachten keine Angaben über die Dauer der Begutachtung insgesamt oder der einzelnen Sitzungen entnommen werden können. Hingegen ist aufgrund der vom Gutachter zusammen mit dem Gutachten eingereichten Rechnung aktenkundig, dass die Explorationen und test- sowie neuropsychologischen Untersuchungen am 16.07., 21.07., 29.07., 05.08., 12.08., 15.09., und 30.09. stattfanden und insgesamt 16 Stunden in Anspruch nahmen. Damit liegt zum einen ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zum zitierten ZR- Entscheid [ZR 104 Nr. 7] vor, bei welchem die Anzahl und Daten der Sitzungen bekannt waren, jedoch weder die Gesamtdauer der Gespräche noch die Dauer der einzelnen Sitzungen. Zum anderen wird zwar die Regel sein, dass die Anzahl der Sitzungen und deren (Gesamt-)Dauer im Gutachten selber aufgeführt ist, dies aber als absolut zwingende Voraussetzung eines vollständigen Gutachtens zu betrachten, käme einem überspitzten Formalismus gleich. Sind die notwendigen Angaben für alle Beteiligten aus den Akten ersichtlich, so ist dies als genügend zu betrachten. Soweit aufgrund der Regeste des erwähnten ZR-Entscheides sodann der Eindruck entstehen kann, die Dauer der einzelnen Gesprächssitzungen müsse zwingend bekannt gegeben werden, so erscheint aufgrund der nachfolgenden Überlegungen eine Präzisierung angebracht. Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Angaben Rückschlüsse auf die Qualität der Begutachtung erlauben, doch darf das Gewicht solcher Rückschlüsse nicht überbewertet werden. Es ist offensichtlich, dass die Dauer der Gespräche und Untersuchungen stark vom Einzelfall abhängig und entsprechend auch erhebliche Abweichungen möglich sind. Zufolge fehlender Sachkunde sind auch hier dem Gericht bei der Beurteilung Grenzen gesetzt. Als wesentlich erweist sich deshalb, dass die Gesamtdauer, die Anzahl der Gesprächs-Sitzungen sowie deren Daten bekannt sind. Ergeben sich für die beurteilende Behörde aufgrund dieser Angaben in Verbindung mit dem erstellten Gutachten (sowohl in Bezug auf dessen Inhalt als auch auf den Umfang) keine Besonderheiten und bringt der Explorand auch keine konkreten Beanstandungen bezüglich Häufigkeit und Dauer der Sitzungen an, besteht kein Anlass, die präzisen Angaben über die Dauer der einzelnen Sitzungen zu fordern. Ist der Explorand beispielsweise der Auffassung, die Dauer oder Häufigkeit der Sitzungen hätten ihn überfordert oder - gegenteilig - aufgrund einer geringen Dauer sei eine fundierte Abklärung gar nicht möglich gewesen, so hat er dies vorzubringen.
- 35 - Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Stundenaufwand im vorliegenden Fall sei dem erstellten Gutachten nicht angemessen. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bemängelt der Beschwerdeführer, die einzelnen Sitzungen seien zu kurz oder zu lang ausgefallen. Auch dies ist angesichts einer Gesamtdauer von 16 Stunden bei sieben Sitzungsdaten nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der beauftragte Gutachter, Dr. med. [X.], Hilfspersonen zur Erstellung des Gutachtens beigezogen hat. Vor diesem Hintergrund gibt weder die Anzahl der Sitzungen noch deren Gesamtdauer zu Bemerkungen Anlass. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Dauer der einzelnen Sitzungen gehe aus dem Gutachten nicht hervor, keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen." d) Es trifft zu, dass sich dem vorliegend zur Diskussion stehenden Gutachten keine Angaben über die Dauer der einzelnen, von Dr. med. S. geführten Untersuchungsgespräche entnommen werden können. Indessen findet sich auf Seite 3 des Gutachtens eine Aufstellung über die Aktenlage (wie Vorakten, Fremdauskünfte etc.). Dort führt Dr. med. S. unter Ziffer 1 an: "Eigene Untersuchungen des Exploranden am 22.10., 07., 24., 27. und 28.11.2003, jeweils mit der Dolmetscherin Frau [K.], sowie am 16.12..2003 mit Herrn [K.] über insgesamt 16.0 Stunden Dauer." Somit steht aufgrund dieser Angaben im Gutachten fest, dass Dr. med. S. mit dem Exploranden 6 Untersuchungsgespräche führte, welche insgesamt 16 Stunden dauerten. Die Gesamtdauer der geführten Untersuchungsgespräche sowie die Anzahl Sitzungstage ist somit bekannt, wie dies auch in jenem Entscheid der Fall war, welcher zur Präzisierung der mit ZR 104 Nr. 7 begründeten Rechtsprechung führte. Der Beschwerdeführer macht nun auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter geltend, der Zeitaufwand von 16 Stunden sei dem erstellten Gutachten nicht angemessen. Dieser liegt zwar deutlich über dem durchschnittlichen zeitlichen Einsatz von 6-8 Stunden. Indessen muss berücksichtigt werden, dass sämtliche Gespräche mit Hilfe einer Übersetzerin bzw. Übersetzers stattfanden (vgl. auch HD act. 23/10 S. 86), was in zeitlicher Hinsicht eine nicht unerhebliche Verzögerung mit sich brachte. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls kein Anlass, die Gesamtdauer als übermässig lang einzustufen. Ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer konkrete Beanstandungen hinsichtlich der Dauer der einzelnen Sitzungen vor. Entsprechendes ist angesichts einer Gesamtdauer von 16 Stunden (mit Übersetzer) bei 6 Sitzungstagen auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage
- 36 vermag der Beschwerdeführer im Lichte der (präzisierten) Rechsprechung des Kassationsgerichts keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Die Rüge ist unbegründet. 7.3 a) In der Beschwerde wird weiter eingewendet, die Gutachter hätten eine materielle Einlassung auf die vom Beschwerdeführer ausformulierten Beanstanden vom 19. April 2004 verweigert. Er habe in jener Eingabe bemängelt, dass keine zusätzlichen fremdanamnestischen Erhebungen und keine testpsychologischen Abklärungen durchgeführt worden seien sowie keine Gewichtung der Symptome für eine anhaltende psychische Traumatisierung stattgefunden habe (vgl. KG act. 1 S. 29, Ziff. 16, 2. Abschnitt). b) Das psychiatrische Gutachten datiert vom 10. Februar 2004 (HD act. 23/ 10). Mit Schreiben vom 11. März 2004 liess der die Untersuchung führende Bezirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) das Gutachten dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger zur Stellungnahme zukommen (vgl. HD act. 23/12). Dieser liess sich mit Eingabe vom 19. April 2004 vernehmen und kritisierte dabei das Gutachten in verschiedenen Punkten (vgl. HD act. 23/14). Diese Kritik stellte der zuständige Staatsanwalt wiederum dem beauftragten Gutachter zu mit dem Ersuchen, in einer "geeignet erscheinenden Weise Stellung zu nehmen" (vgl. HD act. 23/15). Dr. med. S. (unter Mitwirkung von Dr. med. H.) nahm mit Eingabe vom 26. Mai 2004 Stellung, wobei er nur auf einzelne Kritikpunkte einging mit der Begründung (HD act. 23/16 S. 1): "Wir nehmen die einstweilige Stellungnahme zur Kenntnis, erlauben uns aber auf die streckenweise selektiv wirkenden und fragmentierten, d.h. aus dem Kontext herausgelösten Kritikpunkte nicht im Einzelnen einzugehen. Um der Gesamtsituation und insbesondere dem Exploranden [...] gerecht zu werden, möchten wird lediglich auf die auf Seite 9 unten Punkt 4 erhobene Kritik des Rechtsvertreters eingehen. [...]". c) Inwieweit das eben beschriebene Vorgehen an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und ein solcher ist denn auch nicht evident: Grundsätzlich wird dem Gehörsanspruch ausreichend Rechnung getragen, wenn die Verfahrensbeteiligten vor Ergehen des Endentscheids zum erstatteten Gutachten Stellung nehmen können und dabei Gelegenheit haben, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 23 zu § 115 m.H., vgl. auch N 3 zu § 127; vgl. zuletzt auch Kass.-Nr. AC040086, Be-
- 37 schluss vom 16. Dezember 2004, in Sachen K., E. II/1/b). Indessen lässt sich aus dem Gehörsanspruch nicht ableiten, dass der Gutachter vorgängig, d.h. vor Ergehen des Endentscheids, auf eine seitens der Verteidigung im Rahmen der Stellungnahme erhobene (formelle und/oder materielle) Kritik am Gutachten eingehen muss, wenn er aus gutachterlicher Sicht keine sachliche Notwendigkeit sieht. Entscheidend ist, dass der Sachrichter bei der Urteilsfindung unter Berücksichtung der geäusserten Kritik prüft, ob auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann oder nicht. Der Angeklagte bzw. Verurteilte hat in der Folge die Möglichkeit, auf dem Rechtsmittelweg das dem Urteil zugrunde gelegte Gutachten als mangelhaft anzufechten, was der Beschwerdeführer - wie angefügt werden kann - im vorliegenden Verfahren auch getan hat (vgl. nachstehend E. 7.4 und 7.5). Aufgrund der Vorbringen kann somit nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann. 7.4 a) Der Beschwerdeführer bemängelt wie bereits in der Stellungnahme vom 19. April 2004 (HD act. 23/14), dass der Gutachter "nur gerade zwei Fremdauskünfte" eingeholt habe (vgl. KG act. 1 S. 29-30, Ziff. 17a). b) Die Vorinstanz ist auf diese Kritik im vorinstanzlichen Urteil eingegangen. Sie erwog (vgl. KG act. S. 50): "Das überaus detaillierte Gutachten umfasst 139 Seiten und ist äusserst fundiert und überzeugend. Der Gutachter hat sich sehr eingehend mit der Lebensgeschichte des [Beschwerdeführers] auseinandergesetzt sowie verschiedene Fremdauskünfte eingeholt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht noch weitere Fremdauskünfte einholte, zumal es in seinem Ermessen liegt, in welchem Umfange solche zur Erstellung des Gutachtes notwendig sind." c) Diese Begründung bleibt in der Beschwerde unangefochten, weshalb mangels Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. d) Lediglich ergänzungshalber sei auf das Folgende hingewiesen: Da die Fremdanamnese durch Befragung der nächsten Angehörigen als eine zentrale Erfahrungsquelle der Psychiatrie gilt, trifft es zu, dass Gutachten ohne Miteinbe-
- 38 zug von vorhandenen Lebenspartnern, Ehegatten, allenfalls Kindern, Eltern und Arbeitgebern hinsichtlich der Erfassung der Persönlichkeit von Exploranden grundsätzlich von fragwürdiger Vollständigkeit sind (vgl. FURGER, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen Gutachten, in ZStrR Band 105 [1988], S. 395; vgl. auch GMÜR, Die Anforderungen an das psychiatrische Gutachten, in plädoyer 4/99, S. 32f.). Damit wird aber nicht postuliert, dass in jedem Einzelfall eine Befragung mehrerer oder gar sämtlicher Personen aus dem Beziehungsumfeld des Exploranden zu erfolgen hat (vgl. NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart u.a. 2000, S. 290, 1. Spalte unten; vgl. MAIER/MÖLLER, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 138 und 199; vgl. auch Kass.-Nr. 98/019S, Beschluss vom 24. Oktober 1998, in Sachen R., E. II/9/2). Grössere Zurückhaltung vor fremdanamnestischen Erhebungen ist etwa dort geboten, wo Bezugspersonen selber in das Delikt verwickelt sind (vgl. Kass.-Nr. 98/019, a.a.O.). Es kann daher nachvollzogen werden, dass Dr. med. S. auf eine Befragung von A. verzichtet hatte. Richtig ist, dass Dr. med. S. keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers befragt hatte. Andererseits hat er aber immerhin vier verschiedene Fremdauskünfte aus dem neueren Umfeld des Beschwerdeführers eingeholt (vgl. HD act. 23/10 S. 3). Letztlich muss berücksichtigt werden, dass der Gutachter im Rahmen seiner Ermessensausübung auf (weitere) fremdanamnestische Erhebungen verzichten darf, sofern er sich aufgrund der vorhandenen Erkenntnisquellen ein klares Bild über den Probanden verschaffen kann und/oder sich von weiteren Auskünften mit Bezug auf die im Gutachtensauftrag gestellten Fragen keinen wesentlichen Informationsgewinn mehr verspricht (vgl. Kass.-Nr. 98/263S, Beschluss vom 17. August 1999, in Sachen E., E. II/1/c). Im Lichte dieser Erwägungen müsste der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, das Gutachten sei mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig, weil der Gutachter eine Befragung von weiteren Auskunftspersonen unterlassen habe, als gescheitert betrachtet werden, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre. 7.5 a) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass keine testpsychologischen Abklärungen erfolgt seien, obwohl dafür eine begründete Indikation bestanden habe (vgl. KG act. 1 S. 30-31, Ziff. 17b).
- 39 b) Die Frage nach der sachlichen Notwendigkeit einer testpsychologischen Abklärung bildete bereits Thema im angefochtenen Urteil: Die Vorinstanz erwog auf einen entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin (vgl. KG act. S. 49-50): "Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter den [Beschwerdeführer] selber eingehend exploriert hat und ihm als Fachperson gerade eine solche Störung hätte auffallen müssen. Wenn der Gutachter sodann zum Schluss gelangte, es lägen beim [Beschwerdeführer] eben keine solche Störungen vor, sondern es handle sich um ein normal psychologisches Verhalten, das sich aus dem kulturellen Hintergrund des [Beschwerdeführers] erklären lasse, ist nicht einzusehen, weshalb er gewissermassen im Voraus testpsychologische Abklärungen hätte durchführen sollen. Testpsychologische Untersuchungen sind schliesslich für das Erstellen eines Gutachtens nicht zwingend, sondern sollen gemäss der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung nur dann veranlasst werden, wenn hierfür eine klare und begründbare Indikation bestehe (vgl. Leitfaden zur Gutachtenerstellung, April 2003, S. 6). Aus dem Umstand, dass der [Beschwerdeführer] an der theoretischen und praktischen Führerausweisprüfung mehrfach gescheitert ist, was im Übrigen vielen Leuten widerfährt, lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung [...] - jedenfalls nicht ableiten, es bestehe ein hinreichender Verdacht auf eine Störung der Zurechnungsfähigkeit." c)aa) Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzliche Begründung (vorstehend lit. b) nicht weiter ein, sondern hält unter Hinweis auf verschiedene Faktoren dafür, dass eine testpsychologische Abklärung notwendig gewesen wäre. Er verweist etwa auf die traumatischen Kindheits- und Jugenderlebnisse und auf seiner Ansicht nach klare Symptome einer psychischen Störung. Unter Bezugnahme auf die obergerichtlichen Entscheidgründe wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, das Obergericht verkenne, dass gerade ein mehrmaliges Scheitern an der Autofahrprüfung ein Anlass zur Durchführung einer verkehrspsychologischen Abklärung sei und das Versagen des Beschwerdeführers aufgrund der vorbestandenen "Traumatisierung " ganz anders gewichtet werden müsse (vgl. KG act. 1 S. 31). bb) Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Testpsychologie ein psychodiagnostisches Hilfsmittel ist, und - je nach Komplexität des Sachverhaltes und
- 40 der Fragestellungen - der durch die Gesprächsuntersuchung und Fremdauskünfte gewonnene Eindruck oft schon eine eindeutige psychiatrische Diagnose erlaubt, welche eine zusätzliche testpsychologische Abklärung erübrigt. Die Testpsychologie kann daher nicht als unabdingbarer Bestandteil jeder psychiatrischen Begutachtung betrachtet werden (vgl. GMÜR, a.a.O., S. 34f.; vgl. auch MAIER/MÖL- LER, a.a.O., S. 148ff.). Der Verzicht auf psychologische Testverfahren kann nur bei nichtgesicherter oder fraglicher Diagnostik als Mangel im Sinne von § 127 StPO gewertet werden (a.a.O., S. 34, 3. Spalte m.w.H.; S. 43, 2. Spalte unten; vgl. auch S. 35, 1. und 2. Spalte, m.w.H.; vgl. auch NEDOPIL, a.a.O., S. 290, 2. Spalte oben). cc) Im vorliegenden Fall sah der Gutachter keine sachliche Notwendigkeit für eine testpsychologische Untersuchung, da ihm das vorhandene Aktenmaterial und die weiteren Untersuchungsergebnisse eine abschliessende Beurteilung ermöglichten. Er führte im Diagnose-Teil aus (HD act. 23/ 10 S. 117): "Aufgrund der Vorgeschichte, des eingehenden Aktenstudiums und insbesondere aufgrund unserer eigenen Untersuchungen und Beobachtungen können wir beim Exploranden aus heutiger Sicht keine tatzeitrelevante Diagnose im psychiatrischen Sinne stellen." (vgl. auch HD act. 23/10 S. 134). Entsprechend vermochte der Gutachter zuvor im Befund-Teil nachvollziehbar z.B. die angeblichen "Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder amnestischen Defizite [Defizite in der Erinnerung]" zu verifizieren (vgl. HD act. 23/10 S. 86-88). Dass bzw. aus welchen Gründen die vorhandenen Erkenntnisquellen keine abschliessenden gutachterlichen Schlussfolgerungen zulassen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar, insbesondere nicht unter Bezugnahme auf die diagnostischen Überlegungen im Gutachten (vgl. HD act. 23/10 S. 116-121). Auf diese Weise wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Die Rüge ist unbegründet. dd) Weiter lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der Gutachter sein mehrmalige Scheitern bei der Autofahrprüfung im Gutachten thematisiert hatte (HD act. 23/10 S. 15): "Der Explorand habe sich für die Führerscheinprüfung angemeldet und sei insgesamt dreimal durch die theoretische Prüfung durchgefallen. Beim Instrukteur im Einzelunterricht habe er schliesslich die Prüfung bestanden. Bei der praktischen Prüfung sei er ebenfalls zwei- bis dreimal durch die Prü-
- 41 fung durchgefallen und habe letztlich keinen Führerschein machen können. Er sei unkonzentriert und belastet gewesen, wegen der Situation mit A., seiner Familie sowie dem Geld verdienen und den Problemen zu Hause." Daraus erhellt, dass der Explorand mit Hilfe von Einzelunterricht die theoretische Prüfung bestanden hatte. Auch bedurfte er offenbar keiner verkehrspsychologischen Abklärung. Der Beschwerdeführer war mithin mit Hilfe der nötigen Unterstützung in der Lage, die sich im Rahmen einer theoretischen Fahrprüfung stellenden Fragen zu lösen. Dass bzw. inwiefern aus gutachterlicher Sicht unter diesen Umständen eine testpsychologische Untersuchung angezeigt gewesen wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar, und solches ist auch nicht ersichtlich. ee) Sodann darf mit der Vorinstanz ein mehrmaliges Scheitern an der praktischen Fahrprüfung als nicht besonders auffällig bezeichnet werden. Es ist allgemein bekannt, dass die Prüfung nicht einfach zu bestehen und die Durchfallquote relativ hoch ist. Wenn der Beschwerdeführer zudem angibt, er sei "unkonzentriert und belastet" gewesen, lässt sich das Scheitern umso mehr als Vorgang erklären, wie er bei vielen Leuten beobachtet werden kann. Eine "klare und begründbare" Indikation für eine testpsychologische Abklärung lässt sich daraus somit nicht ableiten. Die Rüge ist unbegründet. 7.6 a) In einem weiteren Teil der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer das Gutachten in seinen Folgerungen als nicht schlüssig und überzeugend (vgl. KG act. 1 S. 31-34, Ziff. 18). b) Als Erstes wird in der Beschwerde der gutachterliche Schluss auf eine "normgerechte Persönlichkeitsentwicklung" beanstandet. Der Gutachter - so der Beschwerdeführer - erwähne zwar die "gravierenden kritischen Lebensereignisse", jedoch unterbleibe die gebotene "entwicklungspsychologische Gewichtung", was aufgrund der traumatisierenden Kindheitserlebnisse nicht nachvollziehbar und unzutreffend sei (vgl. KG act. 1 S. 32). c) Ein Gutachten ist unvollständig, wenn es keine nachvollziehbare Begründung enthält. Der Richter und die Verfahrensbeteiligten müssen mit andern Worten überprüfen können, auf welche Weise der Gutachter zu seinen Schlussfolge-
- 42 rungen gelangte (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 11 zu § 127). Ein Gutachten wird sodann als undeutlich bezeichnet, wenn die Begründung nicht wenigstens in ihren wesentlichen Grundzügen für einen Laien verständlich ist; die hauptsächlichen Erkenntnisse dürfen nicht ausschliesslich in einer kaum verständlichen Fachsprache festgehalten werden (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 14f. zu § 127). Zu beachten ist, dass die richterlichen Möglichkeiten zur Beurteilung des Gutachtens begrenzt sind. Vorliegend hat der Richter ein Gutachten eingeholt, weil es ihm an der notwendigen Sachkunde zur Beantwortung der betreffenden Frage fehlte. Der Richter kann also nicht gehalten sein, die gutachterliche Antwort auf die gestellten Fragen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Würde man solches vom Richter verlangen, müsste er zumindest über ebensolche Sachkunde verfügen wie der Experte, den er mangels entsprechender Sachkunde von Gesetzes wegen beizuziehen hatte (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., N 28 zu § 127). d) Aufgrund der Beschwerdevorbringen kann nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens geschlossen werden. Der Beschwerdeführer muss sich grundsätzlich entgegenhalten lassen, dass er selektiv auf einzelne einschneidende Erlebnisse hinweist und die gutachterlichen Feststellungen und Überlegungen ausblendet. Der Gutachter hat die schwerwiegenden Kindheits- und Jugenderlebnisse zusammen mit dem Beschwerdeführer eingehend erarbeitet und diese im Gutachten unter dem Titel "Vorgeschichte" ausführlich dargestellt (vgl. HD act 23/10 S. 5-11). Er sah nun aber offensichtlich in diesen Erlebnissen keine Anhaltspunkte, um auf eine Persönlichkeitsstörung schliessen zu können, wie sich aus dem Diagnose-Teil des Gutachtens ergibt (vgl. HD act. 23/10 S. 116-122). Diese Schlussfolgerung kann nachvollzogen werden, führt man sich die gutachterliche Umschreibung einer Persönlichkeitsstörung vor Augen (vgl. HD act. 23/10 S. 120 [Unterstreichung der KassGer]): "Hier ist festzustellen, dass Persönlichkeitsstörungen tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster umfassen, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönli