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Zürich Kassationsgericht 13.04.2006 AC050081

13 aprile 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,783 parole·~14 min·3

Riassunto

Notwendige Verteidigung, Anspruch auf effektive Verteidigung - Definitive Kostenabschreibung

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050081/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert, Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich betreffend versuchte Nötigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2005 (SB050028/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. wurde mit Urteil des Einzelrichters für Strafsachen des Bezirksgerichts ____ vom 21. August 2002 der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und mit 30 Tagen Gefängnis bestraft (OG act. 47/26). Auf Berufung von X. hin hob die I. Strafkammer das Urteil des Einzelrichters mit Beschluss vom 25. November 2002 auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück (OG act. 47/32). Mit Urteil des Einzelrichters (Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht ____) vom 14. Mai 2004 wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wiederum der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einem Monat Gefängnis (unter Anrechnung von 29 Tagen Untersuchungshaft) bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Ausgangsgemäss wurden dem Beschwerdeführer die Kosten, einschliesslich diejenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, auferlegt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden die beschlagnahmten Waffen samt dazugehöriger Munition dem Büro für Waffenbelange der Stadtpolizei Zürich zur Verfügung gehalten. Zudem verfügte der Einzelrichter die definitive Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages von Fr. 7'000.-- und dessen Verwendung zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten. Ein allfälliger Restbetrag sei dem Beschwerdeführer herauszugeben (ER act. 38 bzw. OG act. 43). 2. Gegen dieses Urteil des Einzelrichters (Erstinstanz) liess der Beschwerdeführer erneut Berufung erklären (ER act. 42). Mit Urteil (und Beschluss) vom 20. April 2005 bestätigte die I. Strafkammer (Vorinstanz) den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (OG act. 52 bzw. KG act. 2).

- 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat gegen den obergerichtlichen Entscheid rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 54 bzw. KG act. 4). Innert Frist (OG act. 56; § 431 StPO) gingen eine Beschwerdebegründung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers (KG act. 1a) sowie ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben (KG act. 1b) ein. Die Verteidigerin beantragt, die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des angefochtenen Urteils (Kostenfolgen beider vorinstanzlichen Verfahren) seien aufzuheben (KG act. 1a S. 2). Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe keinen formellen Antrag, er beantragt jedoch sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (KG act. 1b S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9), ebenso die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeantwort (KG act. 10). 4. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil vom 5. Juli 2005 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG act. 11). II. 1. Vorweg ist die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Eingabe (KG act. 1b) zu behandeln. 1.1 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten

- 4 nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorstehend genannten Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer übt pauschale Kritik an der Vorinstanz sowie anderen staatlichen Behörden und legt seine Sichtweise dar, ohne einen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO geltend zu machen. Der Beschwerde fehlt es zudem an jeglichen Aktenzitaten. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Im Hinblick auf die von der amtlichen Verteidigerin verfasste Beschwerdebegründung, welche sich (nur) gegen die Kostenfolgen der beiden vorinstanzlichen Verfahren richtet, ist Folgendes vorauszuschicken: Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich zweifellos, dass er mit dem angefochtenen Urteil insgesamt nicht einverstanden ist. Nachdem vorliegend von einem Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO (vgl. ER act. 31/2) auszugehen ist und sich die seitens der amtlichen Verteidigerin eingereichte Beschwer-

- 5 debegründung auf die Thematik der Kostenfolge beschränkt, stellt sich die Frage, ob eine genügende Verteidigung gewährleistet ist. Gemäss langjähriger kassationsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verteidigung dann nicht zur Beschwerdebegründung verpflichtet, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung des obergerichtlichen Entscheids zum Schluss gelangt, dieser leide an keinem Nichtigkeitsgrund. Wenn die Verteidigung dieser Pflicht hinreichend nachgekommen ist, liegt gemäss Rechtsprechung eine effiziente Defension vor (vgl. Titus Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 166 ff.). Mit anderen Worten ist ein Verteidiger nur insoweit zur Beschwerdebegründung verpflichtet, als er nach sorgfältiger Prüfung des obergerichtlichen Entscheides zum Schluss kommt, bezüglich einer bestimmten Thematik liege ein Nichtigkeitsgrund vor. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers legt in der Beschwerdeschrift dar, sie vertrete nach umfassender und sachgerechter Prüfung des angefochtenen Urteils die Meinung, dass (nur) hinsichtlich der Kostenfolge ein Nichtigkeitsgrund gegeben sei (KG act. 1a S. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigerin ihren Aufgaben nicht hinreichend nachgekommen ist, bestehen keine. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 3. Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe einerseits § 190a StPO und damit materielles Recht verletzt und insofern den Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO gesetzt, indem sie die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten - soweit diese den beschlagnahmten Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen - des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht sofort definitiv abgeschrieben habe. Anderseits hätten dem Beschwerdeführer aber aufgrund der unzutreffenden erstinstanzlichen Kostenregelung auch nicht die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden dürfen (KG act. 1a S. 4 ff.). 3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Missachtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II.2b; von Re-

- 6 chenberg, a.a.O., S. 36; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt die gerügte Verletzung solcher Gesetzesvorschriften bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm mit freier Kognition (Kass.-Nr. 2000/180S, Beschluss vom 10. Juni 2001 i.S. S., Erw. II.1; Kass.-Nr. 2002/008S, Beschluss vom 28. April 2002 i.S. M., Erw. II.2; Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO m.H.); dies gilt insbesondere auch für die Rüge, die Vorinstanz habe § 190a StPO nicht oder unzutreffend angewendet (Kass.-Nr. 99/065S, Beschluss vom 15. November 1999 i.S. B., Erw. II.2.4.b; Kass.- Nr. 2002/027S, Beschluss vom 22. Juni 2002 i.S. D., Erw. II.2.2). 3.2 Nach § 190a StPO (welche Bestimmung gemäss der Verweisung in § 398 Abs. 1 StPO auch für das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet) ist bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Mit den "Verhältnissen" sind insbesondere die finanziellen gemeint (Kass.-Nr. 99/065S, Beschluss v. 15.11.1999 i.S. B. Erw. II.2.4 lit. b). Gemäss langjähriger und konstanter Praxis verlangt § 190a StPO nicht, dass bereits im Strafentscheid darüber befunden wird, ob der Betroffene von der Tragung der auferlegten Kosten zu befreien ist; es ist vielmehr zulässig, darüber erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs zu entscheiden (vgl. anstatt vieler: RB 1987 Nr. 70; Kass.-Nr. 98/059S, Beschluss vom 18. Oktober 1998 i.S. R., Erw. 8; Kass.-Nr. 98/125S, Beschluss vom 20. Juli 1999 i.S. F., Erw. II.5.b; Schmid, a.a.O., N 9 zu § 190a StPO m.H.). Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidfällung feststeht, dass der Betroffene nicht in der Lage ist und auch in absehbarer Zukunft nicht sein wird, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen (RB 1999 Nr. 154; Kass.-Nr. 2000/148S, Beschluss vom 30. September 2000 i.S. B., Erw. II.3.2; Kass.-Nr. 2002/008S, Beschluss vom 28. April 2002 i.S. M., Erw. II.3.2; Kass.-Nr. 2002/027S, Beschluss vom 22. Juni 2002 i.S. D., Erw. II.2.3). 3.3 Wie in der Beschwerdeschrift erwähnt (KG act. 1a S. 6) verwies die Vorinstanz bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (KG act. 2 S. 27). Der Einzelrichter erwog, der Beschwerdeführer, der seit ca. 1985 in der Schweiz lebe, sei verheiratet

- 7 und Vater von zwei Kindern. Er habe an der ETH Zürich Elektroingenieur studiert, ohne allerdings das Schlussdiplom erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1986 bis 1993 für verschiedene Unternehmen im Bereich der Elektrotechnik tätig gewesen und nach seiner Kündigung Mitte 1993 sei er unregelmässigen Arbeiten nachgegangen. Gegenwärtig sei er arbeitslos. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durch das Einkommen seiner Frau, welche zu 80 % erwerbstätig sei und dabei ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.-- brutto pro Monat erziele. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen; seinen Aussagen gemäss sei er dagegen mit Schulden in der Höhe von einigen hunderttausend Franken belastet. Belegt sei, dass er dem Staat Zürich aus verschiedenen rechtskräftig erledigten Verfahren bis heute rund Fr. 38'000.-- an Gerichtsgebühren schulde (ER act. 38 S. 9). Darüber hinaus hielt die Vorinstanz - wie schon die Erstinstanz - fest, die Kosten der Verfahren seien dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf die §§ 188 Abs. 1 StPO bzw. 396a StPO aufzuerlegen (KG act. 2 S. 33 f.; ER act. 38 S. 12). 3.4 Die Verteidigerin stellt nicht in Frage, dass dem Beschwerdeführer als verurteiltem Angeklagten grundsätzlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Sie wendet aber ein, der Einzelrichter hätte die nach Abzug der zur Dekkung der Untersuchungs- und Gerichtskosten herangezogenen Fr. 7'000.-- verbliebenen Kosten angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sofort abschreiben müssen. Bereits aufgrund der Höhe der Untersuchungskosten von Fr. 9'475.10 sei offensichtlich gewesen, dass die herangezogene Barkaution zur Begleichung der Kosten nicht ausreichen würde. Die Vorinstanz ihrerseits habe diese Frage - obwohl von Amtes wegen dazu verpflichtet - nicht aufgegriffen, sondern das erstinstanzliche Kostendispositiv vollumfänglich bestätigt (KG act. 1a S. 8). Hätte die Vorinstanz - argumentiert die Verteidigerin weiter - richtigerweise das erstinstanzliche Kostendispositiv korrigiert, so könne der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht als vollumfänglich unterliegend betrachtet werden, weshalb er auch nicht die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe. Zudem hätte das Obergericht auch den Anteil der dem Beschwerdeführer

- 8 aufzuerlegenden Kosten des Berufungsverfahren gestützt auf § 190a StPO sofort abschreiben müssen (KG act. 1a S. 9 f.). 3.5 Angesichts der erwähnten Grundsätze zur Anwendung von § 190a StPO (Ziff. II.3.2) sowie der von beiden Vorinstanzen dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich der Vorwurf einer Verletzung von § 190a StPO als begründet. Es ist weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus den übrigen Akten ersichtlich, aufgrund welcher Umstände sich die Annahme aufdrängte, der Beschwerdeführer sei im Entscheidzeitpunkt in der Lage gewesen oder er sei in absehbarer Zukunft in der Lage, die ihm auferlegten Kosten zu begleichen, soweit diese Kosten den beschlagnahmten Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen. Keine der Vorinstanzen hat dargelegt, dass und weshalb nicht von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte. Dass Einkünfte in der Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat für eine Familie mit zwei Kindern knapp bemessen sind, liegt auf der Hand. Zudem handelt es sich bei den erstinstanzlichen Kosten (einschliesslich diejenigen des Untersuchungsverfahrens) bereits um einen Betrag von Fr. 18'956.30 (ER act. 38 S. 13) und damit - selbst nach Abzug der beschlagnahmten Fr. 7'000.-- - um eine Summe, welche nicht innert angemessener Frist in (allenfalls zumutbaren) kleinen Raten abbezahlt werden könnte. Dasselbe gilt für die Kosten des Berufungsverfahrens (KG act. 2 S. 34; KG act. 1a S. 5). Indem die Vorinstanz weder das erstinstanzliche Kostendispositiv ergänzte (Abschreibung der Kosten) noch die Kosten des Berufungsverfahrens sofort abschrieb, hat sie § 190a StPO verletzt. Das Vorbringen der Verteidigung ist begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. 3.6 Nach dem vorstehend Gesagten vermag sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die gesamten Kosten des Berufungsverfahren auferlegt wurden, grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil des Beschwerdeführers auszuwirken. Der Vollständigkeit halber erscheint es aber dennoch gerechtfertigt, die Rüge zu behandeln. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen im Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen ab-

- 9 gewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). Mit der Aufnahme dieser Bestimmung für das Rechtsmittelverfahren wurden grundsätzlich die zivilprozessualen Regeln der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Strafprozess eingeführt (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1202). Für den Zivilprozess hat das Kassationsgericht entschieden, der Grundsatz, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Obsiegens zu regeln seien, gelte auch dann, wenn es um Fragen gehe, die von Amtes wegen zu prüfen seien, sofern die Parteien Anträge zu den entsprechenden Fragen gestellt hätten (Kass.-Nr. 223/82, Entscheid vom 2. November 1982 i.S. P., Erw. 4; Kass-Nr. 96/392, Entscheid vom 2. Juni 1997 i.S. T., Erw. II.4.d). Weshalb im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargetan, dass und an welcher Stelle der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen (Eventual-)Antrag hinsichtlich Abschreibung der (erstinstanzlichen) Kosten gestellt hat. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (OG act. 49 S. 2 und S. 10). Die Auflage der (gesamten) Kosten des Berufungsverfahrens ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorinstanz richtigerweise die erstinstanzliche Kostenauflage hätte bestätigen, jedoch jene Kosten (soweit den Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigend) sofort hätte abschreiben müssen, nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Nichtabschreibung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens soweit sie den Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen - sowie des Berufungsverfahrens als Verstoss gegen § 190a StPO und damit als Verletzung einer materiellen Vorschrift im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO erweist. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. 5. Wird ein vorinstanzlicher Entscheid bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO aufgehoben, so fällt die Kassationsinstanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit freier Ko-

- 10 gnition einen neuen Entscheid in der Sache (§ 433 Abs. 2 und § 437 StPO; ZR 93 Nr. 71). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sachentscheid auf definitive Abschreibung der Kosten des erstinstanzlichen Entscheides - soweit Fr. 7'000.-- übersteigend - sowie auf definitive Abschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens lauten muss. III. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Höhe der Entschädigung wird mittels Präsidialverfügung nach Eingang der Honorarnote zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2005 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4.1 Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wird bestätigt. 4.2 Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wird wie folgt ergänzt: < 5. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch - soweit sie den Betrag von Fr. 7'000.-- übersteigen - sofort definitiv abgeschrieben.>

- 11 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben." 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes ____ (Proz.-Nr. GG040173) sowie das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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