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Zürich Kassationsgericht 08.05.2006 AC050068

8 maggio 2006·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,848 parole·~24 min·2

Riassunto

Richterliche BegründungspflichtBeweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo'Bindungswirkung, divergierende Annahmen zum identischen Sachverhalt in einem zivilrechtlichen Rückweisungsentscheid einerseits und einem parallelen strafrechtlichen Rückweisungsentscheid andererseits

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050068/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Roland Götte Sitzungsbeschluss vom 8. Mai 2006 in Sachen X.-Stiftung, Geschädigte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. U. gegen 1. Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Rolf Jäger, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur 2. Y., Angeklagter, Appellat und Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. V. betreffend Veruntreuung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2005 (SB040095/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 15. August 2002 tätigte Y. (künftig: Beschwerdegegner 2) zwischen November 1998 bis Juni 1999 als angestellter Sozialpädagoge der X.-Stiftung (künftig: Beschwerdeführerin) mittels der ihm in dieser Funktion anvertrauten Kontokarte mehrfach Bezüge vom Depositenkonto der Beschwerdeführerin, um damit die finanziellen Bedürfnisse der vom ihm betreuten Wohngruppe zu decken. Von diesen Bezügen - so die Anklage - habe er aber lediglich einen Teilbetrag dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt bzw. entsprechend im Kassabuch verbucht. Den Restbetrag von insgesamt Fr. 14'660.-- habe er unberechtigt für sich behalten und für eigene Bedürfnisse verwendet. Mit diesem Verhalten habe er sich der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (ER act. 29). 2. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2002 wurde der Beschwerdegegner 2 von den erhobenen Vorwürfen freigesprochen (ER act. 38). 3. Nachdem die Beschwerdeführerin Berufung erklärt hatte (ER act. 40), wurde der erstinstanzliche Freispruch mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 23. Juni 2003 bestätigt (OG Proz.-Nr. SB030193 [künftig: OG I] act. 58). 4. In Gutheissung einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieser Berufungsentscheid mit Beschluss des Kassationsgerichtes vom 3. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Kass.-Nr. AC030122 act. 14).

- 3 - 5. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 25. Januar 2005 wurde der Beschwerdegegner 2 erneut freigesprochen (OG Proz.- Nr. SB040095 [künftig: OG II] act. 79 = KG act. 2; künftig: KG act. 2). 6. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin wiederum fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erklärt (OG II act. 82) und begründet (KG act. 1). In ihrer Beschwerdeschrift verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Während die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland auf Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde verzichtet haben (KG act. 11 bzw. 12), beantragt der Beschwerdegegner 2 die Abweisung der Beschwerde (KG act. 13 S. 1). Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde gegen den angefochtenen Entscheid nicht erhoben (OG II act. 86). II. 1. Das Kassationsgericht kam im Rahmen des ersten Nichtigkeitsverfahrens zum Schluss, dass die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahme von A. auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung beruhe. Zur Begründung wurde in Erwägung gezogen, dass die Darstellung des Beschwerdegegners 2 betreffend die Herkunft der Barbeträge für die von ihm stammenden Einzahlungen auf seinem eigenen Konto nicht glaubhaft sei. So sei dessen Behauptung, wonach er jeweils Überschüsse von Barbezügen nach dem Bezahlen von Rechnungen wieder am Schalter einbezahlt habe, unter den gegebenen Umständen lebensfremd. Soweit der Beschwerdegegner 2 behauptet habe, die fraglichen Einzahlungen mit Geld getätigt zu haben, welches er von seiner damaligen Freundin A. erhalten habe, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten, solange A. nicht als Zeugin glaubhaft bestätige, dem Beschwerdegegner 2 in der fraglichen Periode Bargeld in entsprechender Höhe übergeben zu haben. Aus diesen Gründen sei der Berufungsentscheid aufzuhe-

- 4 ben und zur Beweisergänzung zurückzuweisen (Kass.-Nr. AC030122 act. 14 S. 3- 6 [Ziff. II.1]). Das Obergericht - so das Kassationsgericht weiter - sei hinsichtlich des Bargeldbezuges von Fr. 4'000.-- vom 29. Juni 1999 davon ausgegangen, dass dieser möglicherweise nur falsch verbucht worden sei bzw. dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdegegner 2 den Fehlbetrag von Fr. 1'000.-- am Bankschalter zurückgelassen oder an B. zum Wechseln übergeben habe. Diese sich widersprechenden Erklärungen des Beschwerdegegners 2 würden sich jedoch nicht mit den Eintragungen im Kassabuch harmonisieren lassen, weshalb sich die Beweiswürdigung des Obergerichtes auch in diesem Punkt als willkürlich erweise (Kass.-Nr. AC030122 act. 14 S. 6/7 [Ziff. II.2]). Das Kassationsgericht hielt schliesslich fest, dass die weiteren Willkür- Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr geprüft werden müssten, da das Obergericht den Sachverhalt nach der Abnahme des beantragten Zeugenbeweises ohnehin insgesamt neu beurteilen müsse (Kass.-Nr. AC030122 act. 14 S. 7 [Ziff. II.3]). 2.1 Das Obergericht führte im heute angefochtenen Urteil vom 25. Januar 2005 aus, dass sein Berufungsentscheid vom 23. Juni 2003 lediglich mit Bezug auf die Ablehnung der Zeugeneinvernahme von A. sowie hinsichtlich der Würdigung der Vorkommnisse vom 29. Juni 1999 beanstandet worden sei. Mit Ausnahme dieser beiden Punkte könne deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 23. Juni 2003 verwiesen werden (KG act. 2 S. 12 [Ziff. II.8]). 2.2 Hinsichtlich der am 18. Mai 2004 vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Obergerichtes durchgeführten Zeugenbefragung von A.(OG II Prot. S. 4 ff.) wurde Folgendes in Erwägung gezogen: A. habe ausgesagt, ab Anfang 1999 regelmässig in die Wohnung des Beschwerdegegners 2 gegangen zu sein, dort gelebt und gegessen zu haben und dem Beschwerdegegner 2 dafür einen monatlichen Beitrag von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- in bar gegeben zu haben. Zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 - so das Obergericht - sei deshalb davon

- 5 auszugehen, dass er in der Zeit des Zusammenlebens von Anfang 1999 bis Ende Juni 1999 einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'000.-- bzw. eine Gesamtsumme von maximal Fr. 6'000.-- erhalten habe. Weil diese Summe die Gesamthöhe der umstrittenen Einzahlungen übersteige, sei folglich nicht erstellt, dass Letztere aus Deliktserlös getätigt worden seien - selbst wenn mit dem Kassationsgericht davon auszugehen sei, dass die Gutschriften nicht mit Überschüssen aus früheren Abhebungen gespiesen worden seien. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 nicht schon seit Januar 1999 regelmässige Einzahlungen vorgenommen habe, überführe ihn genauso wenig wie die Tatsache, dass alleine im Mai 1999 Fr. 2'600.-- überwiesen worden seien, sei es doch durchaus möglich, dass sich die im Mai 1999 überwiesenen Gelder aus mehreren einzelnen Zahlungen von A. summiert hätten (KG act. 2 S. 9/10 [Ziff. II.5 und 6]). 2.3 Bezüglich der Vorkommnisse vom 29. Juni 1999 verwies das Obergericht sodann auf den parallel zum vorliegenden Strafverfahren geführten Zivilprozess, bei welchem es um die Beurteilung der unter anderem wegen der angeblichen Veruntreuung ausgesprochenen fristlosen Entlassung des Beschwerdegegners 2 gegangen sei. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens habe das Kassationsgericht verneint, dass die II. Zivilkammer des Obergerichtes mit ihrer Überlegung, wonach sich der Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit dem Bezug von Fr. 4'000.-- vom 29. Juni 1999 möglicherweise lediglich eine Fehlbuchung zu Schulden habe kommen lassen, in Willkür verfallen sei. Damit habe das Kassationsgericht denselben Sachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden absolut gegensätzlich beurteilt. Nur schon dieser Umstand zeige zwingend auf, dass begründete Zweifel bestünden, ob sich der Beschwerdegegner 2 - auch und besonders am 29. Juni 1999 - tatbeständlich verhalten habe; die Neubeurteilung des Sachverhaltes führe zu keinem anderen Resultat (KG act. 2 S. 10-13 [Ziff. II.7 und 8]). 2.4 Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das Obergericht in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erneut zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen sei (KG act. 2 S. 13 [Ziff. II.9]).

- 6 - III. 1.1 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst Bezug auf die obergerichtliche Würdigung der Zeugeneinvernahme von A.: Die Annahme des Obergerichtes, wonach der Beschwerdegegner 2 von A. insgesamt Fr. 6'000.-- erhalten habe, sei mit deren Aussage insofern unvereinbar, als diese nicht jeden Monat Fr. 1'000.--, sondern manchmal nur Fr. 500.-- gegeben habe. Sodann habe das Obergericht ausser Acht gelassen, dass die Zeugin A. in der fraglichen Zeit nur Fr. 3'500.-- netto monatlich verdient habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie A. nebst ihrem Beitrag an die Miete der ehelichen Wohnung und ihren sonstigen Lebenshaltungskosten dem Beschwerdegegner 2 einen Beitrag in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang hätte leisten können. Zudem seien die an den Beschwerdegegner 2 geleisteten Beiträge zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gedacht gewesen, so dass sich nicht plausibel erklären lasse, inwiefern der Beschwerdegegner 2 dieses Geld hätte horten können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer alle paar Tage, manchmal täglich, kleinere Beträge von Fr. 100.-- bis Fr. 250.-- von seinem Konto abgehoben, was nicht nachvollziehbar sei, wenn er denn bereits über grössere Beträge verfügt hätte. Mit ihrer unhaltbar einseitigen Würdigung der auffallenden Koinzidenz zwischen Barbezügen und Bareinzahlungen auf das Postcheckkonto des Beschwerdegegners 2 habe die Vorinstanz gesetzliche Prozessformen i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt. Zudem habe sie - die Beschwerdeführerin - auf die genannten Umstände und Ungereimtheiten im fortgesetzten Berufungsverfahren ausdrücklich hingewiesen (OG act. 71 S. 4 f.). Weil das Obergericht auf ihre Vorbringen nicht eingegangen sei, habe es sodann ihren Gehörsanspruch verletzt und den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 6/7 [Ziff. 1]). 1.2 a) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in

- 7 der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche - allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. 4d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). b) Soweit die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Berufungsverfahren geltend machte, die Einzahlungen des Beschwerdegegners 2 liessen sich nicht mit den von der Zeugin A. erwähnten Beiträgen erklären, ist das Obergericht durchaus auf die Argumentation der Beschwerdeführerin (OG II act. 71 S. 4 f.) eingegangen. So hat sie insbesondere dargelegt, weshalb der Umstand, dass alleine im Mai 1999 Fr. 2'600.-- einbezahlt worden seien, nicht für eine deliktische Herkunft der Gelder spreche (KG act. 2 S. 10; vgl. dazu auch Ziff. 1.3 nachstehend). Wenn sich das Obergericht in diesem Zusammenhang nicht zu sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin im Einzelnen geäussert bzw. diese stillschweigend verworfen hat, hat es die Begründungspflicht nicht verletzt. 1.3 a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430 StPO). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass

- 8 das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff., mit Hinweisen). b) A. gab als Zeugin zu Protokoll, dem Beschwerdegegner 2 in der Zeit des Zusammenlebens (von Anfang 1999 bis Juni 1999) einen monatlichen Beitrag an die Miete und das Essen von Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- in bar gegeben zu haben (OG II Prot. S. 7). Auch wenn der Aussage von A. zu entnehmen ist, dass nicht jeden Monat Fr. 1'000.-- übergeben wurden, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beiträge in der fraglichen Zeitspanne von sechs Monaten eine Gesamthöhe von mindestens Fr. 4'600.-- (Summe der Bareinzahlungen zwischen dem 19. April und dem 15. Juni 1999) bzw. Fr. 5'100.-- (Summe der Bareinzahlungen zwischen dem 17. März und dem 15. Juni 1999) erreicht haben; in dieser Hinsicht erweist sich die Willkürrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Soweit sie geltend macht, die Zeugin A. sei mit dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- gar nicht in der Lage gewesen, Beiträge in der Grössenordnung der vom Beschwerdegegner 2 getätigten Bareinzahlungen zu leisten, ist darauf nicht einzutreten, denn es wird weder ausgeführt noch aktenmässig belegt, wie hoch die besagten Beiträge an die Miete der ehelichen Wohnung oder die Auslagen für die übrigen Lebenshaltungskosten überhaupt gewesen sein sollen. Mit dem Vorbringen, wonach die Beiträge von A. für die Tilgung der effektiv anfallenden Kosten bestimmt gewesen seien, so dass nicht erklärbar sei, weshalb der Beschwerdegegner 2 dieses Geld auf sein Postkonto hätte einzahlen können, vermag die Beschwerdeführerin sodann keine Willkür darzutun. Es erscheint nämlich durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdegegner 2 die laufenden Kosten mit seinen Mitteln "vorfinanzierte" und sein Konto erst später mit den entsprechenden Beiträgen von A. wieder äufnete. Im Weiteren kann ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdegegner 2 alleine im Monat Mai

- 9 - Fr. 2'600.-- zugekommen sind, denn die Zeugin A. führte aus, die Beiträge regelmässig bzw. monatlich übergeben zu haben. Soweit das Obergericht dazu in Erwägung zog, dass sich die Mai-Einzahlungen möglicherweise aus verschiedenen früheren Beiträgen summiert hätten, kann diese Überlegung ebenfalls nicht als geradezu unvertretbar bezeichnet werden: Es mag auf den ersten Blick zwar etwas ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschwerdegegner 2 das von der Zeugin A. erhaltene Geld zunächst bei sich zu Hause gehortet haben soll, um es erst später auf sein Konto einzuzahlen, zumal er auch schon vor dem Mai 1999 regelmässig kleinere Barbeträge von seinem Konto abgehoben hat (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin zitierten Postkontoauszug, ER act. 7/3). Weil aber denkbar wäre, dass das Geld zum Beispiel aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit nicht früher einbezahlt wurde, lässt sich die Annahme der Vorinstanz, wonach sich die Herkunft der Mittel für die umstrittenen Bareinzahlungen mit den Haushaltsbeiträgen von A. erklären lasse, insgesamt nicht als geradezu unhaltbar bzw. willkürlich i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bezeichnen. 2.1 Das Kassationsgericht - so die Beschwerdeführerin weiter - habe die im ersten obergerichtlichen Berufungsentscheid vertretene Ansicht, wonach der Barbezug vom 29. Juni 1999 möglicherweise bloss falsch verbucht worden sei, als willkürlich bezeichnet. In der Folge habe das Obergericht im Rahmen der Neubeurteilung ein tatbeständliches Verhalten des Beschwerdegegners 2 erneut verneint und zur Begründung seiner erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners 2 auf den Umstand verwiesen, dass das Kassationsgericht denselben Sachverhalt im Rahmen des parallel laufenden Zivilprozesses gegensätzlich beurteilt habe. Besagter kassationsgerichtliche Entscheid vom 22. Dezember 2003 - so die Beschwerdeführerin - sei jedoch in einem anderen Verfahren ergangen und dürfe dem allein verbindlichen Rückweisungsbeschluss vom 3. Februar 2004 nicht einfach vorgezogen werden. Das Obergericht habe sich mit seinem Vorgehen über Letzteren hinweggesetzt, obwohl es aufgrund von § 104a Abs. 1 GVG an denselben gebunden gewesen wäre und diesen nicht hätte hinterfragen dürfen. Damit habe es gesetzliche Prozessformen i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zu ihrem Nachteil verletzt (KG act. 1 S. 8-10 [Ziff. 2]).

- 10 - 2.2 Der Beschwerdegegner 2 hat am 29. Juni 1999 unbestrittenermassen Fr. 4'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin bezogen. Unbestritten ist sodann, dass im Kassabuch an jenem Tag lediglich ein Bargeldbezug von Fr. 3'000.-- eingetragen wurde. Die II. Zivilkammer des Obergerichts kam im Rahmen des parallel zum vorliegenden Strafverfahren geführten Zivilprozesses zum Schluss, die Diskrepanz zwischen Bezug und Verbuchung lasse nicht zwingend darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner 2 an jenem Tag Fr. 1'000.-für eigene Zwecke vereinnahmt habe. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner 2 den Bargeldbezug resp. den Wechsel von schwedischen Kronen lediglich falsch verbucht habe (Berufungsbeschluss vom 14. Juli 2003, OG Proz.-Nr. NE020049 act. 80 S. 21/22 [Ziff. 3.3.4]). Soweit diese Erwägungen mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde als willkürlich angefochten wurden, wurde die Rüge vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 als unbegründet erachtet und abgewiesen (OG II act. 77 S. 10/11 [Ziff. 3.2]). In anderer Besetzung und in Unkenntnis des letztgenannten Beschlusses kam das Kassationsgericht im Rahmen des strafprozessualen Nichtigkeitsverfahrens hingegen zum Schluss, die fehlende Übereinstimmung von Barbezug und Kassabucheintrag lasse sich nicht willkürfrei mit einer Fehlbuchung bzw. dem behaupteten Wechsel von schwedischen Kronen erklären (Beschluss vom 3. Februar 2004, Kass.-Nr. AC030122 act. 14 S. 6/7 [Ziff. 2]). Wenn die I. Strafkammer des Obergerichtes in Nachachtung dieses Rückweisungsbeschlusses die Annahme getroffen hätte, der Beschwerdegegner 2 habe sich am 29. Juni 1999 Fr. 1'000.-- angeeignet, hätte dies folglich der im Zivilverfahren getroffenen Feststellung widersprochen. 2.3 Es kann durchaus vorkommen, dass derselbe Sachverhalt in einem Strafverfahren anders beurteilt wird als in einem parallel geführten Zivilprozess. Voneinander abweichende Sachverhaltsannahmen lassen sich möglicherweise mit einer unterschiedlichen Beweislastverteilung oder mit einem unterschiedlichen Beweismass erklären. Ein weiterer plausibler Grund für eine unterschiedliche Würdigung eines Sachverhaltes kann sodann sein, dass - als Folge der jeweils herrschenden Prozessmaximen - die Entscheidungsgrundlagen in den beiden Verfahren nicht dieselben waren. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine sachli-

- 11 chen Gründe erkennbar, welche eine unterschiedliche Beurteilung der Vorfälle vom 29. Juni 1999 gerechtfertigt hätten: So war dem Beschwerdegegner die fragliche Aneignung sowohl im Zivil- wie auch im Strafverfahren (strikte) nachzuweisen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass im Strafprozess aufgrund der dort herrschenden Untersuchungsmaxime andere Entscheidungsgrundlagen oder zusätzliche Beweismittel vorgelegen hätten, mit welchen sich eine abweichende Feststellung hätte erklären lassen. Vielmehr stellte sich in beiden Verfahren letztlich dieselbe Frage - nämlich die, ob sich die fehlende Übereinstimmung von Bezug und Kassabucheintrag vor dem Hintergrund eines allgemeinen Durcheinanders in der Buchhaltung mit dem behaupteten Wechsel von schwedischen Kronen erklären lasse. 2.4 Es braucht an dieser Stelle nicht dargelegt zu werden, wie weit die Bindungswirkung von § 104a GVG im Allgemeinen geht. In der vorliegenden speziellen Konstellation, in welcher die strikte Beachtung des kassationsgerichtlichen Rückweisungsbeschlusses zu einem stossenden und unverträglichen Widerspruch zu einem bestehenden Zivilurteil geführt hätte, ist das Vorgehen des Obergerichtes aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht sei mit Bezug auf die Würdigung der Vorfälle vom 29. Juni 1999 vom Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes abgewichen, womit es einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe, ist die Rüge folglich abzuweisen. 3.1 Soweit das Obergericht im heute angefochtenen Urteil auf die Erwägungen im ersten Berufungsentscheid verwiesen hat, wiederholt die Beschwerdeführerin sodann diejenigen Willkürrügen, welche sie bereits im Rahmen des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhoben hatte und auf welche das Kassationsgericht angesichts der Aufhebung des Entscheides nicht eingetreten ist: a) Das Obergericht habe auf S. 26/27 des ersten Berufungsentscheides festgehalten, dass der Beschwerdegegner 2 verschiedene Male Fehlbuchungen vorgenommen habe, was auf eine Veruntreuung der entsprechenden Fehlbeträge hindeuten könne. Es habe aber darauf hingewiesen, dass auch andere Mitarbeiter Barbezüge getätigt hätten und habe angenommen, dass der Be-

- 12 schwerdegegner 2 zuweilen auch Barbezüge anderer Mitarbeiter auf deren Ersuchen im Kassabuch eingetragen habe. Diese Annahme sei insofern unhaltbar, als B. (ER act. 33/1 S. 57, 59), C. (ER act. 33/1 S. 48) und D. (ER act. 33/1 S. 55) ausgeführt hätten, dass die Einträge jeweils vom Bezüger selbst vorgenommen worden seien. Die angefochtene Annahme lasse sich auch nicht auf die vom Obergericht in diesem Zusammenhang zitierte Aussage von E. stützen, sei der betreffenden Aussage, welche E. im Zivilprozess gemacht habe (ER act. 33/1 S. 52), doch klar zu entnehmen, dass dieser seine eigenen Bezüge jeweils selbst eingetragen habe. E. habe nur hinsichtlich der übrigen Personen nicht ausschliessen können, dass Einträge nicht vom Bezüger selbst vorgenommen seien. Sodann sei sich F. bei ihrer Befragung als Auskunftsperson zwar unsicher gewesen, ob sie eigene Bezüge vom Beschwerdegegner 2 habe eintragen lassen. Weil sie aber von Anfang Mai bis Ende August 1999 Mutterschaftsurlaub gehabt habe (ER act. 5/3 S. 1), sei ihre Unsicherheit hinsichtlich der in den Monaten Mai und Juni 1999 erfolgten vier Kassabucheinträge irrelevant. Zudem habe F. im Zivilprozess ohne jede Einschränkung ausgesagt, dass die Eintragungen im Kassabuch von derjenigen Person hätten vorgenommen werden müssen, welche zuvor das Geld abgehoben habe (ER act. 33/1 S. 44). Aufgrund dieser Aussagen ergäbe sich, dass der Beschwerdegegner 2 zumindest in den Monaten Mai und Juni 1999 nie den Barbezug eines anderen Mitarbeiters eingetragen habe. Vielmehr sei für diese Zeit davon auszugehen, dass allen Kassabucheinträgen des Beschwerdegegners 2 auch Barbezüge desselben vorangegangen seien. Soweit die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdegegners 2 sogar in jenen Fällen ausgeschlossen habe, in welchen dieser selbst den Eintrag im Kassabuch vorgenommen habe, stelle dies folglich eine willkürliche Beweiswürdigung dar (KG act. 1 S. 10-13 [Ziff. 3.1]). b) Am 19. April 1999 - so die Beschwerdeführerin weiter - seien zwei Barbezüge von Fr. 500.-- und Fr. 1'000.-- getätigt worden. Das Obergericht habe in seinem ersten Berufungsentscheid auf S. 27/28 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner 2 zu dieser Zeit nachweislich krank geschrieben gewesen sei, und habe in Anbetracht der Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 praktisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner 2 an

- 13 jenem Tag die fraglichen Bezüge getätigt habe. Es sei davon ausgegangen, dass dies auch ein anderer Täter habe sein können und habe der Untersuchungsbehörde vorgeworfen, die Untersuchung nicht auf andere Mitarbeiter der Wohngruppe, welche Zugriff auf die EC-Karte gehabt hätten, ausgedehnt zu haben. Sodann habe es auf S. 32 beanstandet, dass G. keine weiteren Abklärungen getroffen habe, ob nicht allenfalls eine Drittperson Barbezüge getätigt haben könnte, insbesondere hinsichtlich derjenigen Bezüge, für die sich keine Kassabucheinträge des Beschwerdegegners 2 hätten finden lassen. Falls das Obergericht mit diesen Ausführungen zu verstehen gegeben habe, dass es generell Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners 2 habe, weil eine solche für den 19. April 1999 auszuschliessen sei und auch Dritte Zugang zur EC-Karte gehabt hätten, sei dies ein willkürlicher Fehlschluss. In bestimmten Fällen würden nämlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche den Beschwerdegegner 2 belasten würden. So sei zumindest für die Monate Mai und Juni 1999 zwingend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdegegner 2 nie Bezüge eines anderen Mitarbeiters eingetragen habe (KG act. 1 S. 13/14 [Ziff. 3.4]). c) Schliesslich habe das Obergericht im ersten Berufungsentscheid auf S. 33 ausgeführt, dass der Beschwerdegegner 2 in maximal acht Fällen Fehlbuchungen vorgenommen habe. Es habe in Erwägung gezogen, aus diesem Umstand könne angesichts der fehlenden weiteren Abklärungen in der Buchhaltung aber nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 diese Beträge tatsächlich veruntreut habe. Es habe ausgeführt, dass selbst eine Überprüfung der Buchhaltung nicht Aufschluss darüber geben würde, wer die Geldbezüge am Bankautomaten effektiv getätigt habe, weil die Buchhaltung schlecht geführt und nicht kontrolliert worden sei und auch der Zuzug der für die einzelnen Jugendlichen geführten Kontoblätter keine Klarheit zu bringen vermöchte. Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen das Obergericht verwiesen habe, habe auf S. 7 ihres Entscheides festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 die Bezüge jeweils falsch verbucht habe, vermöge nicht den Nachweis einer Veruntreuung zu erbringen. Hinsichtlich des Barbezuges vom 29. Juni 1999 - so die Beschwerdeführerin - gehe diese Argumentation insofern an der Wirklichkeit vorbei, als hier unbestritten sei, dass der Beschwerdegegner 2 diesen Bezug getätigt ha-

- 14 be. In den übrigen Fällen schliesse die fehlende Nachweismöglichkeit anhand von Buchhaltungsunterlagen keineswegs aus, dass andere konkrete Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdegegners 2 vorliegen würden. So sei auch hier darauf hinzuweisen, dass zumindest hinsichtlich der Barbezüge in den Monaten Mai und Juni 1999 zwingend zu schliessen sei, dass den vom Beschwerdegegner 2 stammenden Kassabucheinträgen durch ihn getätigte Barbezüge vorangegangen sein müssten (KG act. 1 S. 14/15 Ziff. 3.4). 3.2 a) Das Obergericht nahm in seinem ersten Berufungsentscheid an, der Beschwerdegegner 2 sei aufgrund des herrschenden Durcheinanders im Büro von anderen Mitarbeitern zuweilen ersucht worden, deren Barbezüge im Kassabuch einzutragen. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf zwei Aussagen von E. und F. ab und hielt fest, die übrigen Mitarbeiter hätten ein solches Vorgehen nicht bestätigt (OG I act. 58 S. 26/27). F. gab anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson zu Protokoll, sie glaube nicht, dass sie oder andere Mitarbeiter in der fraglichen Zeit jemals eigene Bezüge vom Beschwerdegegner 2 hätten eintragen lassen. Sie konnte allerdings nicht mit Bestimmtheit verneinen, dies möglicherweise einmal gemacht zu haben (ER act. 5/3 S. 3). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, vermag sich diese Unsicherheit zwar hinsichtlich der Kassabucheinträge in den Monaten Mai und Juni 1999 nicht zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 auszuwirken, denn zu dieser Zeit war F. im Mutterschaftsurlaub (ER act. 5/3 S. 1). Hinsichtlich der vor Mai 1999 gemachten Eintragungen lässt die Aussage von F. aber Raum für die Annahme, dass hier nicht zwingend der Beschwerdegegner 2 der Bezüger gewesen sein muss. Der Zeuge E. gab anlässlich der Beweisverhandlung zu Protokoll, dass Geldbezüge normalerweise vom Bezüger selbst eingetragen worden seien und konnte sich auch nicht daran erinnern, dass jemals eine andere Person als der Bezüger den entsprechenden Eintrag im Kassabuch gemacht habe. Er hielt ein solches Vorgehen aber für möglich (vgl. ER act. 33/1 S. 52/53). Man könnte diese Aussage zwar mit der Beschwerdeführerin dahingehend interpretieren, dass E. die Delegation von Kassabucheintragungen für seine Person verneint habe und

- 15 lediglich keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Verhaltens der anderen Mitarbeiter habe machen können. Weil aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass er letztlich auch sich selber nicht von einem solchen Vorgehen ausnehmen wollte, lassen auch die in den Monaten Mai und Juni 1999 gemachten Kassabucheinträge nicht zwingend auf Barbezüge des Beschwerdegegners 2 schliessen. Soweit das Obergericht gestützt auf die Aussagen von F. und E. implizit verneint hat, dass die Kassabucheinträge den Beschwerdegegners 2 als Barbezüger überführen würden (vgl. OG I act. 58 S. 38 [Ziff. II.9]), kann diese Würdigung nach dem Gesagten nicht als willkürlich i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bezeichnet werden. b) Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Berufungsurteil auf S. 27/28 zum Schluss, eine Täterschaft des Beschwerdegegners 2 sei hinsichtlich der Barbezüge vom 19. April 1999 aufgrund seiner damaligen Krankheit praktisch ausgeschlossen. Sodann führte sie auf S. 32 desselben Entscheides aus, G. habe keine weiteren Abklärungen getroffen, ob nicht allenfalls eine Drittperson ungerechtfertigt Barbezüge getätigt habe. Ob das Obergericht mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebracht hat, es habe generelle Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners 2, kann offen bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich vorbringt, eine solche Beweiswürdigung sei unhaltbar, weil hinsichtlich der Kassabucheinträge in den Monaten Mai und Juni 1999 zwingend der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdegegner 2 Barbezüge getätigt habe, vermöchte sie ohnehin keine Willkür darzutun: Zum Einen erschiene es nicht von vornherein unvertretbar, eine potentielle Dritttäterschaft unter dem Aspekt von "in dubio pro reo" bei der Beweiswürdigung zu Gunsten eines Angeklagten zu berücksichtigen. Zum Anderen wurde bereits unter lit. a vorstehend aufgezeigt, dass dem Beschwerdegegner 2 nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, in den Monaten Mai und Juni 1999 die fraglichen Barbezüge getätigt zu haben. c) Das Obergericht führte auf S. 33 seines ersten Berufungsentscheides unter Verweisung auf die Ausführungen der Erstinstanz aus, die (maximal) acht Fehlbuchungen des Beschwerdegegners 2 liessen angesichts der fehlenden

- 16 - Abklärungen in der Buchhaltung nicht darauf schliessen, dass die Fehlbeträge tatsächlich veruntreut worden seien. Weil - so das Obergericht weiter - die Buchhaltung schlecht geführt und nicht kontrolliert worden sei, vermöchte eine nähere Überprüfung derselben (Expertise) sodann auch nicht den Nachweis zu erbringen, wer die Bezüge tatsächlich getätigt und das Geld für sich behalten habe, zumal auch der Beizug der für die einzelnen Jugendlichen geführten Kontoblätter keine Klarheit bringen würde. Soweit die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, die fehlende Nachweismöglichkeit anhand von Buchhaltungsunterlagen schliesse nicht aus, dass der Nachweis aufgrund von anderen Anhaltspunkten erbracht werden könne, geht ihre Argumentation insofern am angefochtenen Entscheid vorbei, als das Obergericht mit seiner Annahme, wonach eine Buchhaltungsexpertise keine Rückschlüsse auf die Person des jeweiligen Barbezügers erlaubt hätte, keineswegs zum Ausdruck brachte, dem Beschwerdegegner 2 könne überhaupt kein Bargeldbezug nachgewiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rüge auf den Barbezug des Beschwerdegegners 2 vom 29. Juni 1999 verweist, ist auf dieses Vorbringen folglich nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe in den Monaten Mai und Juni 1999 erwiesenermassen Geld bezogen. Diesbezüglich käme dazu, dass die gegenteilige Annahme des Obergerichtes gemäss den Ausführungen unter lit. a vorstehend ohnehin nicht zu beanstanden ist. IV. Weil die Beschwerde zusammengefasst abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gleichzeitig ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 396a StPO).

- 17 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 416.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Bülach (Einzelrichter in Strafsachen) und das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC050068 — Zürich Kassationsgericht 08.05.2006 AC050068 — Swissrulings