Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050064/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 26. Januar 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. Z., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2005 (SB040525/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich warf dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 6. Februar 2004 u.a. vor, sich im Zeitraum von 1985 bis 1994 verschiedentlich ("mehrere Male", "jeweils abends", "meistens über die Mittagszeit", "jeweils") sexuell an seiner im Jahre 1981 geborenen Tochter vergangen zu haben (Anklage BG act. 18). In einem Berufungsverfahren sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Februar 2005 schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Bezüglich Handlungen nach Januar 1994 sprach ihn das Obergericht frei. Der Beschwerdeführer wurde mit 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis bestraft (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG Prot. = act. 43 S. 15, act. 46, 48, KG act. 1) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10). Auch die Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 reichte innert Frist (vgl. KG act. 7 und 8/3) keine Beschwerdeantwort ein. Gegen das angefochtene vorinstanzliche Urteil hat der Beschwerdeführer auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts eingereicht (OG act. 52/1 und 2). II. 1. Unter dem Titel "Ausgangslage" erklärt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Aussagen der Geschädigten als Folge einer willkürlichen
- 3 - Beweiswürdigung als glaubwürdig erachtet und bei seiner Verurteilung deshalb zu Unrecht darauf abgestellt. Insbesondere bezüglich der Häufigkeit und Regelmässigkeit der in Frage stehenden Übergriffe habe die Vorinstanz aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung und in Verletzung der Unschuldsvermutung darauf geschlossen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen jedenfalls mit einer gewissen Regelmässigkeit vorgekommen seien, welche die Annahme einer verjährungsrechtlichen Einheit rechtfertigten (Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. 2). a) Der Beschwerdeführer ist vorab auf die Substantiierungsanforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
- 4 - Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b) Die unter dem Titel "Ausgangslage" erhobene Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - ist sie als solche zu verstehen - genügt diesen Substantiierungsanforderungen nicht. Darauf ist nur einzutreten, soweit diese Rüge in der folgenden Beschwerdebegründung substantiiert wird. Dies ist zumindest nicht der Fall bezüglich der von der Vorinstanz als erstellt erachteten Handlungen des Beschwerdeführers als solchen, sondern höchstens bezüglich deren Häufigkeit (vgl. zu letzterem nachfolgend). c) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38
- 5 - E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). d) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe die Beweislastregel verletzt. Insbesondere macht er nicht geltend, sie habe auf einen ihm nachteiligen Sachverhalt abgestellt, obwohl sie daran gezweifelt habe. Vielmehr behauptet er mit der Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung ebenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung. Seine Rüge ist - soweit genügend substantiiert (vgl. vorstehend lit. a) und nicht Rechtsfragen betreffend (nachfolgend lit. e) - ausschliesslich unter diesem Aspekt zu prüfen. e) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist diese Möglichkeit gegeben (vgl. auch die
- 6 vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 44 Ziff. 9.b). Der Beschwerdeführer hat denn auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht (OG act. 52/1 und 2). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (§ 269 Abs. 1 BStP). Das ist dem Beschwerdeführer bewusst (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 3). Auf Rügen, mit denen die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird bzw. die eidgenössisches Recht betreffen, kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Im Anwendungsbereich von § 430b StPO ist deshalb die Rüge der Verletzung materieller Rechtsvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO entgegen den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 7) ausgeschlossen, und zwar auch, wenn die behauptete Verletzung eidgenössischen Rechts als krass willkürlich bezeichnet wird (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 3). 2. Zentrales Thema der Nichtigkeitsbeschwerde soll gemäss Beschwerdeführer die Frage sein, von welcher Häufigkeit und Regelmässigkeit bei einer willkürfreien Würdigung der vorhandenen Beweismittel bezüglich der dem Beschwerdeführer angelasteten sexuellen Übergriffe auszugehen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 3 unten). Thema einer Nichtigkeitsbeschwerde kann aber nicht eine durch das Kassationsgericht aus den Akten vorzunehmende willkürfreie Beweiswürdigung bzw. durch das Kassationsgericht zu treffende Tatsachenfeststellung sein. Insbesondere können vom Kassationsgericht auch nicht mit der Behauptung, die Vorinstanz habe unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen, eine Vervollständigung bzw. eigene tatsächliche Feststellungen verlangt werden. Genügen in einem Fall, der mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht zur Prüfung unterbreitet werden kann, die vom Obergericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zur Prüfung der Gesetzesanwendung, weist das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurück (Art. 277 BStP; vgl. BGE 123 IV 216 f.). In diesem Sinne kann auf das zentrale Thema der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung können nur von der Vorinstanz vorgenommene tatsächliche Feststellungen als willkürlich beanstandet werden. Im Sinne der vorstehend (Ziff. 1.a) dargelegten Substantiierungsanforderungen hat der Beschwerdeführer die gerügten vorinstanzlichen tat-
- 7 sächlichen Feststellungen und die entsprechenden Stellen im angefochtenen Entscheid, an welchen sich diese Feststellungen befinden, zu bezeichnen. Dies tut der Beschwerdeführer auf S. 6 unten der Beschwerde (KG act. 1), indem er die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 22 unten bzw. S. 23 des angefochtenen Urteils (KG act. 2), die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle hätten "jeweils mit einer gewissen Häufigkeit" stattgefunden, sie seien "jedenfalls mit einer gewissen Regelmässigkeit" vorgekommen, als auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhend bezeichnet. a) Der Beschwerdeführer bezeichnet die zitierten vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zutreffend als vage (Beschwerde KG act. 1 S. 6 unten). Unter "einer gewissen Häufigkeit" und "einer gewissen Regelmässigkeit" könnten bei einem Zeitraum von 1985 bis 1994 sowohl ungefähr ein Vorfall pro Jahr oder sogar alle zwei Jahre wie auch ungefähr ein Vorfall pro Woche verstanden werden. Lassen die Akten eine Schlussfolgerung innerhalb dieser grossen begrifflichen Bandbreite zu, können diese Schlussfolgerungen nicht als willkürlich bezeichnet werden. Eine andere, auf entsprechende Rügen bundesrechtlich (und damit nicht in diesem kantonalen Beschwerdeverfahren) zu prüfende Frage ist, ob diese Schlussfolgerungen für die Rechtsanwendung (nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verjährung, dem Verschulden und der Strafzumessung; vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 7) genügend konkret sind, ob sie überhaupt eine Rechtsanwendung zulassen, oder ob sie dazu nicht konkretisiert werden müssten. b) Der Beschwerdeführer selber räumt in der Beschwerde sinngemäss ein, dass die von der Vorinstanz angeführten Antworten der Geschädigten immerhin (willkürfrei) die Rückschlüsse zulassen, dass sich in der Zeitspanne von 1985 bis Januar 1994 mehrere, indessen nicht bezifferbare Übergriffe ereignet haben, die zeitlich nicht genau eingeordnet werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 6). Bereits diese Rückschlüsse liegen innerhalb der Bandbreite der "gewissen Häufigkeit" und "gewissen Regelmässigkeit". Bereits deshalb geht die Rüge fehl, soweit in diesem Verfahren darauf eingetreten werden kann.
- 8 - In einem neueren Entscheid erwog das Bundesgericht, dass die dortige Geschädigte im Jahr 1997 als 17-jährige Anzeige erstattet hatte. Die inkriminierten sexuellen Handlungen hatten im Jahr 1987 ihren Anfang genommen, als die Geschädigte sieben Jahre alt war. Es liege in der Natur der Sache, dass die Geschädigte nicht mehr genau angeben konnte, an welchen Tagen und wie oft beziehungsweise in welchen zeitlichen Abständen es zu welchen sexuellen Handlungen im Einzelnen gekommen sei. Ungeachtet der genauen Zahl der sexuellen Übergriffe stehe fest, dass der dortige Beschwerdeführer seine Pflegetochter ab deren 7. Altersjahr "regelmässig" sexuell betastet habe (Urteil vom 23. März 2005 6S.335/2004 Erw. 5). Bezeichnete das Bundesgericht in diesem Entscheid die zeitlich und quantitativ relativ unbestimmten sexuellen Handlungen als "regelmässig", können im vorliegenden Fall schon anbetrachts der Zugabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde der zulässigen Rückschlüsse auf mehrere, indessen nicht bezifferbare Übergriffe in der Zeitspanne 1985 bis Januar 1994, die zeitlich nicht genau eingeordnet werden können, die vorinstanzlichen Bezeichnungen als "mit einer gewissen Häufigkeit" und "mit einer gewissen Regelmässigkeit" nicht als willkürlich bezeichnet werden. c) Die Vorinstanz verwies hinsichtlich Dauer und Häufigkeit der eingeklagten Handlungen auf S. 37 ff. des erstinstanzlichen Urteils (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 vor Ziff. 42). Bezüglich der sexuellen Übergriffe in den Jahren 1985 bis 1990 gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift hielt die Erstinstanz fest, klare Angaben der Geschädigten zur Häufigkeit fehlten verständlicherweise. Es müsse sich um mehrere Male gehandelt haben. Die genaue Anzahl der strafbaren Handlungen könne nicht erstellt werden (OG act. 36 S. 37 f.). Betreffend die Vorfälle gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift sei die Häufigkeit der Übergriffe nicht erstellt, doch sei ebenfalls ohne weiteres von mehreren Malen auszugehen (OG act. 36 S. 38). Bezüglich der Handlungen im elterlichen Schlafzimmer in der Zeitspanne von 1988 bis 1990 fehlten wiederum genaue Angaben zur Anzahl der Übergriffe, doch müsse die Geschädigte - ihren eigenen glaubhaften Aussagen zufolge - doch "relativ häufig"
- 9 misshandelt worden sein (OG act. 36 S. 39 Ziff. 4.3.5). Bezüglich der Übergriffe auf der Polstergruppe im Wohnzimmer gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift bleibe deren Häufigkeit offen. Es sei von mehrfachen Vorfällen auszugehen (OG act. 36 S. 39 Ziff. 4.3.6). Für die Zeit ab ca. 1988 sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte ca. ein- bis zweimal pro Monat sexuell belästigt habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, es sei nicht täglich vorgekommen. Die Geschädigte habe sich auf mehrere Male berufen (OG act. 36 S. 39 f. Ziff. 4.3.7). Diese tatsächlichen Feststellungen beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Sie stehen denn auch nicht in Widerspruch zu dem, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde als zulässige Rückschlüsse bezeichnet, nämlich dass sich in der Zeitspanne von 1985 bis Januar 1994 mehrere, indessen nicht bezifferbare Übergriffe ereignet haben, die zeitlich nicht genau eingeordnet werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 6), und sie stehen nicht in Widerspruch zu den Zitaten der Aussagen der Geschädigten in der Beschwerde (KG act. 1 S. 4 - 6). Auch aufgrund dieser Feststellungen erweisen sich die vorinstanzlichen Bezeichnungen als "mit einer gewissen Häufigkeit" und "mit einer gewissen Regelmässigkeit" als nicht willkürlich. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung geht auch deshalb fehl, soweit in diesem kantonalen Beschwerdeverfahren darauf eingetreten werden kann. 3. Ob die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen der "gewissen Häufigkeit" und "gewissen Regelmässigkeit" die Bejahung einer verjährungsrechtlichen Einheit zulassen oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 7 vor Ziff. 3), ist ebenso eine Frage des eidgenössischen Rechts wie die Fragen des Verschuldens, der Strafzumessung und der Aufgabe der Figur der verjährungsrechtlichen Einheit (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Auf diese Fragen ist im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 1.e). 4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es beständen erhebliche Zweifel daran, dass die sexuellen Übergriffe auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und einen derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufwiesen, dass sie bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches und zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Hand-
- 10 lungseinheit erschienen. Vielmehr sei höchstens von mehreren, in zeitlicher Hinsicht isoliert zu betrachtenden sexuellen Übergriffen auszugehen, welche die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinne nicht zu rechtfertigen vermöchten (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und wo die Vorinstanz von einem einheitlichen Willensentschluss und von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen war. Im Gegenteil macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich mit der subjektiven Seite (einheitlicher Willensakt) gar nicht befasst und habe die Straftaten nicht als tatbestandliche Handlungseinheit eingestuft (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Insofern geht die Beschwerde am angefochtenen Entscheid vorbei und ist ungenügend substantiiert (vgl. vorstehend Ziff. 1.a). Es ist nicht darauf einzutreten. 5. Die Ausführungen vor Ziff. 5 auf S. 9 der Beschwerde (KG act. 1) sind eine blosse Wiederholung oder Zusammenfassung der vorstehend bereits behandelten Rügen. Dazu ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. 6. Die Vorinstanz erwog, der Alkoholabusus des Beschwerdeführers für die Zeit der Straftaten sei belegt. Damit beständen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, die grundsätzlich durch ein Gutachten zu klären seien (Art. 13 StGB). Es sei aber nicht zu erwarten, dass sich aus heutiger Sicht noch schlüssige Aussagen über den damaligen Zustand des Beschwerdeführers machen liessen. Deshalb könne im konkreten Fall von einer Begutachtung abgesehen werden. Auf Grund der Aussagen der Mutter der Geschädigten habe der Alkoholkonsum auf jeden Fall Auswirkungen auf die Libido des Beschwerdeführers gehabt ("wenn er getrunken hatte, war er wie sexbesessen"). Damit sei mit der Erstinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit anzunehmen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34 f. Ziff. 71). Aufgrund der angenommenen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer eine "Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens" zugebilligt, diese allerdings als "nicht allzu erheblich" gewertet. Dieser Schluss sei im Ergebnis nicht zu beanstanden und zu übernehmen. Die Steigerung der Libido des Beschwerdeführers nach erheblichem Alkoholkonsum
- 11 dürfte auch dazu geführt haben, dass seine Steuerungsfähigkeiten beeinträchtigt gewesen seien. Auf der anderen Seite habe ihm aber im nüchternen Zustand diese Tatsache bewusst sein müssen. Ebenso sei davon auszugehen, dass ihm in diesen Phasen auch das Unrecht seines Tuns offenkundig gewesen sei. Es wäre demnach an ihm gelegen, sein Leben so zu steuern, dass sich seine menschlichen Schwächen nach Alkoholkonsum nicht zu Lasten seiner Tochter ausgewirkt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 f. Ziff. 78). a) Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn man mit der Vorinstanz seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Straftaten punktuell bejahen wolle, sei er aufgrund seiner krankhaften Alkoholabhängigkeit jedenfalls in der Steuerungsfähigkeit "offensichtlich" so erheblich beeinträchtigt gewesen, dass er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen selbst in allfälligen nüchternen Momenten nicht in der Lage gewesen sei, sein Leben aus eigenem Antrieb so zu steuern, dass sich seine menschlichen Schwächen nach Alkoholkonsum nicht länger zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hätten. Indem die Vorinstanz ohne vorgängiges Einholen eines Gutachtens und "somit aufgrund von nicht erwiesenen, völlig spekulativen Vermutungen" zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, ohne zu begründen, weshalb seine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen sei, sei sie in Willkür verfallen. Dies habe sich für ihn vor allem insofern nachteilig ausgewirkt, als die ihm zugestandene, im mittleren Mass verminderte Zurechnungsfähigkeit von der Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht allzu erheblich strafmindernd berücksichtigt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 9 f.). b) Die Vorinstanz ging sinngemäss davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sein Leben so zu steuern, dass er sich nicht zum Nachteil seiner Tochter verhalten hätte. Der Beschwerdeführer behauptet unter Verweisung auf seine für den damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Alkoholabhängigkeit das Gegenteil. c) Es ist ausgeschlossen, generell ohne psychiatrisches Gutachten verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen (Niggli Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Basel Genf München 2003, N 19 zu Art. 13 mit
- 12 - Verweisung auf BGE 119 IV 120, 124 E. 2d). In gleicher Weise wäre es unzulässig, ohne psychiatrisches Gutachten anzunehmen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht oder nur in verminderter Weise fähig gewesen, sein Leben so zu steuern, dass sich seine menschlichen Schwächen nach Alkoholkonsum nicht zu Lasten seiner Tochter ausgewirkt hätten. Eine Einschränkung dieser Steuerungsfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer aufgrund des übermässigen täglichen Alkoholkonsums und des behaupteterweise darauf zurückzuführenden krankhaften Zustandes geltend macht, könnte nur angenommen werden, wenn sie gutachterlich ausgewiesen wäre. Das ist sie nicht, weil gar kein Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt wurde. Ob aber die Vorinstanz zu Recht kein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat oder nicht, ist eine Frage des Bundesrechts (Art. 13 StGB; BGE 119 IV 120, 123; 116 IV 273; 106 IV 236). Selbst wenn tatsächliche Aspekte gerügt würden, könnte insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch die Frage der antizipierten Beweiswürdigung mit Bezug auf das Ergebnis eines Gutachtens ist eine Frage des Bundesrechts. d) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass ihm die Vorinstanz eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Mass zugestanden hat (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 78 mit Verweisung auf die Erstinstanz; erstinstanzliches Urteil OG act. 36 S. 50 Absatz 2, S. 53 Ziff. 3). In welchem Mass diese strafmindernd zu berücksichtigen ist (so ob erheblich oder "nicht allzu erheblich"; Beschwerde KG act. 1 S. 10), ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, nämlich der Strafzumessung gemäss Art. 63 sowie Art. 11 i.V. mit Art. 66 StGB (vgl. z.B. auch den von der Erstinstanz zitierten BGE 118 IV 4 f.). Auch unter diesem Aspekt ist auf diese Rüge nicht einzutreten (vorstehend Ziff. 1.e). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 13 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der allfälligen Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Geschädigten, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 329.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der allfälligen Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Geschädigten, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und das Schweizerische Bundesgericht (ad 6S.158/2005), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: