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Zürich Kassationsgericht 19.07.2005 AC050052

19 luglio 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·2,051 parole·~10 min·3

Riassunto

Kantonales Beschwerdeverfahren

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050052/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 19. Juli 2005 in Sachen X., Angeklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Sonderstaatsanwalt Dr. iur. Pius Schmid, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 (SB040378/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Berufungsverfahren wurde X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes vom 10. Januar 2005 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der vorzeitigen Löschbarkeit der Busse gewährt, wenn sie sich während einer Probezeit von einem Jahr bewährt. Die I. Strafkammer stellte im Urteil ferner fest, dass die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach verpflichtet ist, der Geschädigten Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) Schadenersatz zu bezahlen; zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Beschwerdegegnerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (OG act. 70). 2.1 Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 72) und begründen (KG act. 1). In der Beschwerdebegründung wird beantragt, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin von Schuld und Strafe freizusprechen (KG act. 1 S. 2). 2.2. Vorinstanz und Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) haben ausdrücklich auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10/11). Die Beschwerdegegnerin 2 lässt durch ihren Rechtsvertreter Abweisung der Beschwerde beantragen (KG act. 12). 3. Die Beschwerdeführerin liess gegen das obergerichtliche Urteil auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben (OG act. 77/2).

- 3 - II. 1. Der Beschwerdeführerin wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, sie sei am 16. November 2002 auf ihrer Fahrt mit ihrem Personenwagen von Dürnten nach Hinwil ausserorts mit ca. 60 km/h auf der geraden und gut überblickbaren Dürntnerstrasse gefahren. Durch das Licht und Lichthupezeichen entgegenkommender Fahrzeuge und durch die nasse Fahrbahn sei sie direkt und indirekt geblendet worden, weshalb sie die auf ihrer Fahrbahnhälfte liegende Beschwerdegegnerin 2 gar nicht und deren danebenliegendes Fahrrad zu spät bemerkt habe. Trotz Brems- und Ausweichmanövers sei der Wagen mit dem Fahrrad kollidiert. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 vom Wagen der Beschwerdeführerin erfasst und einige Meter mitgeschleift worden, wodurch sie lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe. Der Unfall und die lebensgefährlichen Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 wären für die Beschwerdeführerin voraussehbar und vermeidbar gewesen, wenn sie die Geschwindigkeit des von ihr gelenkten Wagens den misslichen Sichtverhältnissen (Nacht, Regen, Blenden durch entgegenkommende Fahrzeuge) ausreichend angepasst und ihre Aufmerksamkeit pflichtgemäss vollumfänglich der Strasse zugewandt hätte, so dass ihr das frühzeitige Erkennen des plötzlichen Hindernisses innerhalb der durch die Lichter ihres Wagens ausgeleuchteten Strecke und das rechtzeitige Anhalten vor dem Hindernis möglich gewesen wäre (OG act. 61). 2. Die I. Strafkammer kam in ihrem Urteil zum Schluss, der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt sei erstellt und in rechtlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt. Im Rahrem der mehrseitigen Beweiswürdigung (Urteil S. 5-15) prüfte die Vorinstanz unter anderem, ob die Beschwerdeführerin ihre Aufmerksamkeit vollumfänglich der Strasse zugewandt hat oder ob ihr eine mangelnde Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist. In diesem Zusammenhang befasste sich die Vorinstanz unter anderem mit den Einwänden der Verteidigung. Dabei setzte sie sich auch mit der

- 4 von der Verteidigung eingereichten Expertise von Z. auseinander (vgl. Urteil S. 10-12 passim). Anschliessend erwog die Vorinstanz Folgendes (Urteil S. 12): "Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Angeklagte bei voller Aufmerksamkeit möglicherweise die Geschädigte, deren Fahrrad aber mit grosser Sicherheit aus einer Distanz von rund 75 Metern und mehr hätte sehen können, ja hätte sehen müssen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter lit. c). Ihr hätte somit das rechtzeitige Halten auch bei einer Blendung möglich sein müssen. Entscheidend ist aber vielmehr, dass die Angeklagte sodann offenbar schon in einiger Distanz vor der Kollision bei der "Schönau" geblendet worden war; dadurch hätte sie spätestens beim zweiten Kreuzen gewarnt sein und ihren Blick auf die rechte Strassenrandseite wenden müssen, um eine weitere Blendungswirkung möglichst gering zu halten (vgl. dazu auch bei der rechtlichen Würdigung unten Ziff. 2.4.c). Solches Verhalten darf sodann auch von jedem Automobilisten - insbesondere von einer so langjährigen Autofahrerin wie der Angeklagten - erwartet werden und es ist allgemein bei Autolenkern bekannt, dass damit die Blendwirkung entscheidend reduziert werden kann. Nach der Blendung gewinnt das Auge, sofern der Fahrzeugführer nicht direkt in die Blendquelle geblickt hat, sehr schnell - nach dem Passieren eines Fahrzeuges mit Abblendlicht nach wenigen Zehntelsekunden - die ursprüngliche Sehleistung wieder zurück (Schaffhauser René, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2.A. Bern 2002, S. 269, N 585). Statt dessen hat die Angeklagte gemäss ihren heutigen Aussagen zuerst in die Lichter der entgegenkommenden Fahrzeuge geblickt und dann auf das Armaturenbrett ihres Wagens, anstatt sich sofort wieder voll und ganz auf die Strasse zu konzentrieren (Prot. II S. 16). Bei Beachtung der erwähnten Vorsichtsmassnahme und somit das Richten der vollen Aufmerksamkeit auf die eigene Fahrbahnhälfte und den rechten Strassenrand hätte die Angeklagte somit die Geschädigte, ganz sicher aber deren Fahrrad, rechtzeitig wahrnehmen müssen." In der Folge befasste sich die Vorinstanz mit weiteren Punkten des eingeklagten Sachverhaltes (Urteil S. 13-15). Hernach prüfte die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung verschiedene Aspekte ("Tatbestandsmässiger Erfolg", "Missachtung einer Sorgfaltspflicht", "Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung"

- 5 - ["Voraussehbarkeit und Adäquanz", "Vermeidbarkeit", "Kausalzusammenhang"], "Rechtswidrigkeit", "Schuld"), wobei sie an verschiedenen Stellen auf den Sachverhalt Bezug nahm (Urteil S. 15-31). 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdebegründung eine willkürliche Beweiswürdigung geltend machen (KG act. 1 S. 3/4, S. 4 ff.). Bevor auf diese Vorbringen eingegangen wird, ist auf die Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter in dem Sinne dar, als das Kassationsgericht die Sachlage mit freier Kognition beurteilen könnte. Vielmehr kann im Kassationsverfahren nur gestützt auf hinreichende Rügen geprüft werden, ob die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO gesetzt hat. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3.b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg. Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen ach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Es gilt somit im Kassationsverfahren das Rügeprinzip, und die Kassationsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid nur insoweit, als Nichtigkeitsgründe im genannten Sinne hinreichend geltend gemacht und nachgewiesen werden. Soweit eine Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten.

- 6 - 3.2 a) In der Beschwerde wird zuerst geltend gemacht, aus dem ergänzenden Bericht von Z. vom 16. März 2005 (welcher dem Kassationsgericht zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurde) erhelle, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil unvollständige und damit unrichtige bzw. willkürliche Schlüsse gezogen habe, und zwar insbesondere "für den Distanzbereich des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin zur Beschwerdegegnerin 2 zwischen 41,5 bis 75 m". Gemäss dem Bericht habe die Vorinstanz diesen Distanzabschnitt, welcher wesentlich sei, nicht "betrachtet"; in diesem Abschnitt hätte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht nicht rechtzeitig reagieren oder anhalten können. Sämtliche anderslautenden Feststellungen und Annahmen der Vorinstanz (welche in der Beschwerde teilweise zitiert werden) seien daher - so die Beschwerde - willkürlich (Beschwerde S. 4/5). Diese Rügen basieren somit auf dem Bericht von Z. (KG act. 3/1). b) Neue Beweismittel und neue tatsächlichen Vorbringen sind im Kassationsverfahren nicht zulässig. Hingegen können zusammen mit einer Beschwerdebegründung durchaus separate Unterlagen eingereicht werden, mit welchen dargelegt werden soll, dass die aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Sachverhalts im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen willkürlich sind. Mit anderen Worten dürfen solche Unterlagen nur dazu dienen, die Argumentation der Beschwerdeführerin zu stützen - ob Willkür vorliegt, ist allein gestützt auf den Aktenstand im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen. Selbstverständlich müssen solche Unterlagen - wie die Beschwerdebegründung selbst - den vorgenannten formellen Anforderungen an hinreichende substanzierte Rügen genügen. Im Bericht von Z. wird ausschliesslich auf Seite 11 des obergerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zudem weist der Bericht - wie auch die Beschwerdebegründung selbst - keinerlei Aktenzitate auf. Ferner mangelt es Bericht und Beschwerdebegründung an einer Auseinandersetzung mit den vorstehend wörtlich zitierten Urteilserwägungen, welche die Vorinstanz als entscheidend erachtete. In diesen Erwägungen vertritt die Vorinstanz - wie erwähnt - unter anderem die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte allenfalls die Beschwerdegegnerin 2, jedenfalls deren auf der Strasse liegendes Fahrrad, bereits aus einer Distanz von

- 7 - 75 Metern und mehr sehen können, womit ihr ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Mangels genügender Auseinandersetzung bezüglich dieser Auffassung kann mit der pauschalen Argumentation, der "Distanzbereich zwischen 41,5 bis 75 m" sei wesentlich, bereits aus formellen Gründen kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen werden. Zudem hat es die Vorinstanz - wie bereits erwähnt als primär entscheidend erachtet, dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie in einiger Distanz vor der späteren Kollision ein erstes Mal geblendet worden war, fehlverhalten hat, und sie bei Beachtung der entsprechenden Vorsichtsmassnahme die Beschwerdegegnerin 2, jedenfalls deren Fahrrad, hätte rechtzeitig wahrnehmen können. Hinsichtlich dieser Begründung fehlt es Bericht und Beschwerdebegründung ebenfalls an jeglicher argumentativer Auseinandersetzung. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf die erwähnten (sich auf den eingereichten Bericht abstützenden) Rügen nicht einzutreten ist. 3.3 In den Rügen auf den S. 5-7 der Beschwerde wird ebenfalls die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urteil S. 5-15) beanstandet. Geltend gemacht wird, wenn die "effektive" Beweislage richtig interpretiert werde, könne der Beschwerdeführerin keine Verletzung ihrer Aufmerksamkeitspflicht nachgewiesen werden. Diese Rügen sind mit keinem einigen Aktenhinweis dokumentiert; der Hinweis in der Beschwerde, der Sachverhalt ergebe sich aus den Vorakten, weshalb er - sofern er sich nicht als von der Vorinstanz als unzutreffend festgestellt erweise - nicht wiedergegeben werde (Beschwerde S. 2), genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nach dem Gesagten (vorne Erw. II/3.1) nicht. Auch auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten. 3.4 Auf den S. 7/8 der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, die Vorinstanz habe ihr aufgrund der erwähnten willkürlichen Beweiswürdigung zu Unrecht eine Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht vorgeworfen und ihr damit eine Berufung auf den in Art. 26 Abs. 1 SVG verankerten Vertrauensgrundsatz verunmöglicht. Abgesehen davon, dass mit den vorstehend erwähnten Rügen zufolge Nichteintretens darauf keine willkürliche Beweiswürdigung nachgewiesen werden kann, ist festzuhalten, dass auch diese Vorbringen, welche sich offenbar (zumindest teilweise) auf die (insgesamt 15 Seiten umfas-

- 8 sende) rechtliche Würdigung der Vorinstanz beziehen, rein appellatorischer Natur sind. Sie enthalten keine argumentative Auseinandersetzung mit den (bis auf eine Ausnahme nicht bezeichneten) Urteilserwägungen. Zudem sind sie ebenfalls mit keinem einzigen Aktenhinweis dokumentiert. Deshalb kann auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden. Beigefügt sei, dass Verletzungen von Bundesrecht, somit auch die Verletzung von Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, im vorliegenden kantonalen Kassationsverfahren im Lichte von § 430b StPO nicht überprüft werden können. 4. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Kassationsverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlten (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 246.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil,

- 9 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (Abteilung Administrativmassnahmen) und den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichtes (ad 6S.120/2205), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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