Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050041/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 19. Dezember 2005 in Sachen F. S., …, Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin … gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 1 … 2. M. M., …, Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2004 (SB040336/U/hp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Mit Urteil vom 27. April 2004 erkannte das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) den Angeklagten schuldig der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind (jeweils zum Nachteil der Geschädigten M.M.) sowie der Sachbeschädigung (zum Nachteil seiner Ehefrau C.S.). Es bestrafte den Angeklagten mit dreieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, und verwies ihn für sieben Jahre des Landes. Sodann verpflichtete das Bezirksgericht den Angeklagten, M.M. eine Genugtuung von Fr. 18'000.— zuzüglich Zins zu bezahlen und verwies das Schadenersatzbegehren von C.S. auf den Weg des Zivilprozesses (BG act. 51 = OG act. 54). Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte Berufung (BG act. 52) und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (OG act. 56). Letztere zog die Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2004 zurück (OG act. 59). Das Berufungsverfahren wurde schriftlich geführt (OG act. 61, 68 und 70). Das Obergericht (II. Strafkammer) bestätigte mit Urteil vom 23. Dezember 2004 den bezirksgerichtlichen Entscheid vollumfänglich (OG act. 74 = KG act. 2). Mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt des Angeklagte, es sei das genannte obergerichtliche Urteil aufzuheben und – insoweit das Kassationsgericht nicht direkt auf Freispruch betreffend Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind erkenne – die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 9 und 10). Die Geschädigte M.M. reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. (Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C.S. blieb bereits im Berufungsverfahren unangefochten. Diese Geschädigte ist nicht Partei im vorliegenden Kassationsverfahren.)
- 3 - II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich
- 4 ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in der vorliegenden Beschwerde angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kas-
- 5 sationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. Das Obergericht hält in der einleitenden Erwägung zum Sachverhalt fest, die Geschädigte M.M. sei die Nichte von C.S. (Ehefrau des Beschwerdeführers) und zunächst in den Kantonen Uri und Wallis aufgewachsen. Als sie noch ein Kleinkind gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen. Im Alter von ca. 11 Jahren sei sie mit ihrer Mutter - einer Schwester von C.S. - nach Luxemburg ausgewandert, wo diese eine neue Familie gegründet und M.M. zwei Stiefbrüder erhalten habe. Da M.M. mit ihrem Stief- bzw. Adoptivvater Probleme gehabt habe, ihre Mutter immer zwischen den beiden gestanden sei und Streit mit dem Ehemann bekommen habe, wenn sie zu ihrer Tochter gehalten habe, sei M.M. nach Schulabschluss im Sommer 2000 auf ihren Wunsch (sonst wäre sie von zu Hause weggelaufen) von der Familie Sanchez sowie von der zweiten Tante aus dem Wallis in die Schweiz geholt worden. Wie schon in den Jahren zuvor, seien zunächst grundsätzlich Ferien von M.M. bei ihrer Tante in der Schweiz zur Diskussion gestanden. Daraus sei ein dauerhaftes Verbleiben entstanden (Urteil S. 5 Erw. I/1, 2. Absatz). Der Beschwerdeführer bringt vor, C.S. habe unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB eingestanden, die Geschädigte gegen den Willen von deren Eltern zurück in die Schweiz verbracht zu haben, andernfalls ihr diese damit gedroht habe, so oder so vom Elternhaus wegzulaufen. Die Geschädigte habe sodann bestätigt, persönlich die Entscheidung getroffen zu haben, in der Schweiz leben zu wollen. Der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt erweise sich somit in diesem Zusammenhang als aktenwidrig und willkürlich. Aktenwidrig sei auch die Feststellung, wonach die Geschädigte seit August / September 2000 bei der Familie S gelebt habe. Tatsache sei, dass diese sich vorerst ab August 2000 während mehrerer Wochen im Wallis bei ihren Grosseltern aufgehalten habe und erst Mitte September bei der Familie S. in Sch eingezogen sei (Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. B/1.2). Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut in die
- 6 - Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als blanker Irrtum erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 und 35). Es mag sein, dass das Obergericht in der gerügten Erwägung die Umstände des Wohnortswechsels der Geschädigten in die Schweiz zu C.S. und ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, etwas verkürzt wiedergegeben hat. Immerhin erwähnt das Obergericht in der gerügten Erwägung den Ferienaufenthalt der Geschädigten bei ihren Grosseltern im Wallis, der dem Aufenthalt beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorangegangen ist. Zog die Geschädigte Mitte September 2000 bei der Familie S. ein, so ist dies durch die Umschreibung August/September 2000 in der gerügten Erwägung abgedeckt. Ein blanker Irrtum (Aktenwidrigkeit) und auch eine willkürliche Feststellung des Obergericht sind nicht erkennbar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allfällige diesbezügliche Ungenauigkeit des Obergerichts in der gerügten Erwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll, also inwiefern er dadurch beschwert sei. 3. a) Bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten hält das Obergericht fest, diese habe die Beziehung zum Beschwerdeführer bis zu den sexuellen Übergriffen als sehr herzlich bezeichnet, genau so, wie sie es sich immer gewünscht habe. Dies habe auch C.S. als Zeugin bestätigt (BG act. 10/1 S. 22 ff. und 10/2 S. 2). Sodann geht das Obergericht weiter auf die Aussagen der Geschädigten ein (Urteil S. 16 Erw. III/B/1.3.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, C.S. habe als Zeugin zu Protokoll gegeben, dass sich das herzliche bzw. sehr gute Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer erst nach ca. einem halben Jahr verändert habe, solches sei ihr gegen Ende in Sch (Umzug nach O am 1. September 2001) erstmals aufgefallen. Von ihr persönlich habe sich die Geschädigte aber bereits kurz nach ihrem Einzug zurückgezogen und sei zunehmend aggressiver geworden (BG act. 10/2 S. 2, 4 und 15). Der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt erweise sich in diesem Punkt als aktenwidrig und willkürlich. Die tatsächlichen Aussagen von C.S. stützten vielmehr die These, dass die Geschädigte offenbar Gefühle für den Beschwerdeführer gehegt und Eifersucht gegenüber dessen Ehefrau C.S. ver-
- 7 spürt habe. Aus diesem Grund erweise sich die entgegenstehende Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (Urteil S. 59) als willkürlich (Beschwerdeschrift S. 4 f.). Das Obergericht geht in der gerügten Erwägung, welche die Aussagen der Geschädigten zum Gegenstand hat, mit bloss einem Satz auf die Aussagen von C.S. ein, nämlich dass diese die Umschreibung der anfänglichen Beziehung der Geschädigten zum Beschwerdeführer als sehr herzlich bestätigt habe. Wenn C.S. in ihrer bezirksanwaltschaftlichen Befragung aussagte, das anfänglich sehr gute Verhältnis zwischen Nichte und Onkel habe sich verändert, Madeleine habe sich vom Beschwerdeführer abzuwenden begonnen, dies sei noch in Sch gewesen, ca. nach einem halben Jahr (BG act. 10/2 S. 2), so gibt diese ihre Wahrnehmung aus ihrer Erinnerung wieder. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Geschädigte das Verhältnis bereits vor Ablauf des genannten halben Jahres als nicht mehr herzlich empfunden habe und ihre Tante diese Veränderung jedoch erst mit einer gewissen Verzögerung bewusst wahrgenommen habe. Die vom Obergericht so verstandene Kernaussage der Geschädigten, das Verhältnis sei bis zu den sexuellen Übergriffen sehr herzlich gewesen, was auch durch die Aussage von C.S. bestätigt werde, wird damit nicht widerlegt. Ein blanker Irrtum (Aktenwidrigkeit) und eine willkürliche Beweiswürdigung liegen nicht vor. Dies gilt auch für die Erwägung III/9.2 (Urteil S. 59), in welcher das Obergericht auf die gerügte Erwägung III/1.3.1 verweist. Auf die betreffende Stelle verweist der Beschwerdeführer eher beiläufig, ohne sich im Einzelnen mit ihr auseinander zusetzen. b) Das Obergericht hält fest, zu Beginn habe sich die Geschädigte gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert, dass sie ihn lieb und gern habe, und zum Geburtstag oder an Weihnachten habe sie ihm Karten mit Sprüchen wie zum Beispiel, er sei der beste Onkel der Welt, geschrieben. Am Anfang habe sie es wirklich ehrlich gemeint, dann aber nur noch, um ihrer Tante zu zeigen, dass sie es gut zusammen hätten. Diese offenherzigen Schilderungen würden für die Glaubwürdigkeit und gegen leichtfertig vorgebrachte oder gar erfundene Anschuldigungen sprechen. Es sei der Geschädigten augenscheinlich auch daran gelegen gewesen, den gewonnenen Familienanschluss nicht aufs Spiel zu setzen und nach
- 8 - Luxemburg zurückgeschickt zu werden. Dies sei in Anbetracht ihrer Lebensgeschichte, des damals jugendlichen Alters und der noch fehlenden wirtschaftlichen Selbständigkeit einfühlbar (Urteil S. 17 oben). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei in Vergessenheit geraten, dass die Geschädigte sich nach ihrer Einreise in die Schweiz während mehreren Wochen im Wallis aufgehalten habe und die sexuellen Übergriffe ab September / Oktober angefangen hätten. Da der nächste Geburtstag des Beschwerdeführers auf den 6. November 2000 gefallen sei, mithin auf einen Zeitpunkt nach dem ersten Übergriff wie auch die Weihnachtsfeiertage, hätte die Geschädigte nur ein paar Tage Zeit gehabt, diesem durch Umarmungen und Worte kundzutun, sie habe ihn lieb und gern. Demgegenüber wäre es ihr aber nicht mehr möglich gewesen, ihm zum Geburtstag oder Weihnachten Karten mit Sprüchen zu schreiben, er sei der beste Onkel der Welt, welche ehrlich gewesen seien. Ihre Angaben zu diesem Punkt seien widersprüchlich und daher klare Indizien für falsche Aussagen, weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sei (Beschwerdeschrift S. 5, 2. Absatz). Isoliert betrachtet mag zwischen der Behauptung der Geschädigten, es sei zu sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers ab Herbst 2000 gekommen, und den Geburtstags- und Weihnachtskarten und den Umarmungen und Worten für den "besten Onkel der Welt", den die Geschädigte lieb und gern habe, ein Widerspruch erscheinen. Zu beachten ist jedoch, dass das Zusammenleben der Geschädigten mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, ihrer Tante C.S., von verschiedenen Faktoren geprägt war, worunter sich auch erfreuliche fanden, so insbesondere der Familienanschluss, den die Geschädigte gefunden hatte. Es ist durchaus denkbar, dass im subjektiven Empfinden der Geschädigten in der ersten Zeit diese erfreulichen Aspekte überwogen, sie möglicherweise auch ihr zugefügte Verletzungen zu verdrängen suchte. In dem Sinne ist das von der Geschädigten geschilderte Verhalten derselben, wie es in der gerügten Erwägung wiedergegeben wird, zwar problematisch, jedoch nachvollziehbar und spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die entsprechende Feststellung des Obergerichts ist nicht willkürlich.
- 9 c) Das Obergericht fährt fort, die aktenkundig enge Beziehung zu den Grosseltern im Wallis beeinträchtige die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht in dem Sinne, dass die Geschädigte, die gegen den Willen ihrer Eltern in die Schweiz gekommen sei, ohne weiteres wieder die Koffer packen und zu ihren Grosseltern hätte reisen können, anstatt sexuelle Übergriffe zu erdulden, wie die Verteidigerin einwerfe. Es sei in der Familie eingehend besprochen worden, bei wem die Geschädigte leben und wo sie die besten Ausbildungsmöglichkeiten haben würde. Auch bestehe seit jeher ein Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und C.S., die der jungen Frau zudem generationenmässig näher sei. Die Beziehung zum Beschwerdeführer als deren Ehemann habe sich anfänglich nicht minder herzlich gestaltet. Überdies habe die Geschädigte stets gehofft, dass sich keine weiteren Übergriffe mehr ereignen würden. Dies sei gemäss ihrer Darstellung nach Mai 2001 der Fall gewesen (Urteil S. 17 Mitte). Der Beschwerdeführer rügt auch diese Feststellungen als willkürlich. Unbestrittenermessen sei das noch nicht 16-jährige Kind aus dem Elternhaus in Luxemburg ausgerissen. Mit andern Worten müsse es sich bei der Geschädigten gerichtsnotorischerweise um ein sehr selbständiges Persönchen gehandelt haben, dass sich offensichtlich über Befehle von Autoritätspersonen sehr leicht hinwegsetzen könne. Auch dieses Verhalten deute auf Lügensignale hin. Aktenkundig sei zudem, dass C.S. eine weitere Schwester im Wallis mit Namen M.I. gehabt habe. Bei dieser und den Grosseltern habe sich die Geschädigte alljährlich in den Ferien aufgehalten, und sie habe nur eine Woche zusammen mit ihrer Cousine, der Tochter von M.I., Ferien bei C.S. verbracht. Es habe offensichtlich ein gleich enges Verhältnis zu Tante und Cousine im Wallis wie zu C.S. bestanden. Willkürlich sei sodann die Feststellung des Obergerichts, wonach sich das Verhältnis zum Beschwerdeführer anfänglich gleich herzlich gestaltet habe, stehe doch aufgrund der Aussagen der Geschädigten fest, dass die sexuellen Übergriffe unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zürich begonnen hätten. Lebensfremd und damit willkürlich erscheine die Feststellung, die Geschädigte habe während Monaten stets gehofft, die täglichen Übergriffe des Beschwerdeführers würden eines Tages ein Ende finden. Es sei notorisch, dass sich heute kein durchschnittlich intelligenter und schon gar nicht derart selbstbewusster Teenager, wie dies die Geschädigte sei,
- 10 finden lasse, der so naiv denke und derartiges mit sich während Monaten machen lasse (Beschwerdeschrift S. 5 f.). Dass die Geschädigte einmal aus dem Elternhaus ausgerissen war, bedeutet nicht, dass sie zur Wiederholung eines solchen Verhaltens geneigt haben müsse, als am neuen Aufenthaltsort, eben bei ihrer Tante C.S. und deren Ehemann, dem Beschwerdeführer, erneut Probleme aufgetreten sein sollen. Auch wenn das Verhältnis der Geschädigten zu den Grosseltern, zur zweiten Tante und zur Cousine im Wallis eng war, dürfte der Geschädigten bewusst gewesen sein, dass sie nicht ohne weiteres dauernden Unterschlupf bei diesen finden würde. Die Annahme des Obergerichts, die Geschädigte habe den gewonnenen Familienanschluss nicht aufs Spiel setzen und nach Luxemburg zurückgeschickt werden wollen, und der Hinweis auf die Lebensgeschichte, das jugendliche Alter und die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit der Geschädigten, überzeugen auch in diesem Zusammenhang. Eben in dieser Situation ist es auch einfühlbar, wenn ein Teenager, so selbstbewusst er auch erscheinen mag, zunächst Übergriffe erduldet und darauf hofft, dass diese ihr Ende finden werden. Gemäss Anklage sollen die ersten sexuellen Übergriffe im Oktober 2000 erfolgt sein. Die Geschädigte zog jedoch bereits im September 2000 beim Ehepaar S. ein. Es ist somit nicht ausgeschlossenen, dass sich die Beziehung der Geschädigten zum Beschwerdeführer anfänglich nicht minder herzlich als zu C.S. entwickelt habe. Im übrigen hielt sich die Geschädigte schon früher ferienhalber bei ihrer Tante C.S. und damit auch beim Beschwerdeführer als deren Ehemann auf, so dass bereits vor dem Einzug der Geschädigten eine Beziehung zwischen dieser und dem Beschwerdeführer bestanden hatte. Jedenfalls erweisen sich die gerügten Feststellungen des Obergerichts als nachvollziehbar und damit als nicht willkürlich. Die Rüge ist unbegründet. d) Willkürlich sei, so der Beschwerdeführer weiter, die Beweiswürdigung des Obergerichts, wonach für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche, dass sie ihre Vorwürfe bis zum Scheitern der Ehe zwischen C.S. und dem Beschwerdeführer zurückgehalten habe. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe sie auf eine Verbündete gegen den Beschwerdeführer hoffen können (Urteil S.
- 11 - 17 f.). Demgegenüber sei aktenkundig, dass die Geschädigte seit ihrem Einzug in Sch ein zunehmend aggressiveres Verhältnis zu C.S. aufgebaut habe. Sie habe verständlicherweise aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt nicht auf deren Unterstützung hoffen können (Beschwerdeschrift S. 6 oben). C.S. schildert in ihrer bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, die Geschädigte sei aggressiver geworden und habe sich zurückgezogen (HG act. 10/2 S. 2 Mitte), sie sei ihr gegenüber in ihrer Ausdrucksweise aggressiver geworden und habe sich viel in ihr Zimmer zurückgezogen (S. 4 Mitte). Dieser Rückzug sei schon nach kurzer Zeit erfolgt. Es sei ein Rückzug gegenüber C.S. gewesen, gegenüber dem Beschwerdeführer habe sie das nicht so mitbekommen (S. 15 oben). Weshalb sich aus dem Rückzug der Geschädigten und der möglicherweise etwas aggressiven Sprechweise der Geschädigten gegenüber ihrer Tante ergeben sollte, dass sie zu jener Zeit nicht auf deren Unterstützung habe hoffen können, ist nicht klar. Die Annahme des Obergerichts, die Geschädigte habe zur Zeit, als die Ehe von C.S. und des Beschwerdeführers intakt war, angenommen, ihre Tante würde ihr nicht glauben, erscheint jedenfalls als plausibel. Die Willkürrüge ist unbegründet. e) Willkürlich sei auch die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts, so der Beschwerdeführer weiter, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Anzeige ein finanzielles Interesse zugrunde liege, sei das Genugtuungsbegehren doch erst anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung gestellt worden (Urteil S. 18 Mitte). Es sei gerichtsnotorisch, dass einem Opfer die entsprechenden Formulare der Opferhilfe stets anlässlich der Anzeigeerstattung ausgehändigt würden. Mit andern Worten werde ein solches bereits zu Beginn der Untersuchung auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufmerksam gemacht (Beschwerdeschrift S. 6 Mitte), Diese Rüge ist unverständlich. Gerade wenn die Geschädigte bereits zu Beginn der Untersuchung auf allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche hingewiesen wurde, ist es bemerkenswert, dass es der Geschädigten mit der Stellung solcher Begehren nicht eilte. Die Annahme des Obergerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anzeige ein finanzielles Interesse zugrunde
- 12 liege, wird jedenfalls durch den Hinweis auf eine allfällige Aushändigung von Formularen seitens der Opferhilfestelle nicht widerlegt. f) Der Beschwerdeführer bringt vor, es spreche nichts gegen die These, dass die Geschädigte nicht hätte in ihn verliebt sein können, wenn das Obergericht darauf hinweise, er habe B.M. solches erzählt (Urteil S. 20 Erw. III/B/1.3.6, 3. Absatz). Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Ehefrau wie auch seine Geliebten nach Strich und Faden betrogen habe, wie das Obergericht zutreffend feststelle. Nur sei diese offensichtliche Verlogenheit wenig geeignet dazu, dem Beschwerdeführer sexuelle Gewalt gegenüber der Geschädigten nachzuweisen, stehe doch aufgrund der Aussagen von C.S., Aurelia Spörri und B.M. fest, dass er wohl unbestrittenermassen ein äusserst aktives Sexualleben geführt habe, sich in dieser Hinsicht jedoch stets fürsorglich und liebevoll gezeigt habe, jedenfalls nicht Gewalt angewandt habe. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Obergerichts erweise sich demnach als willkürlich (Beschwerdeschrift S. 6 Mitte). Auch diese Rüge ist unverständlich. In der gerügten Erwägung hält das Obergericht im Rahmen der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fest, dieser habe B.M. mehrere Fantasiegeschichten und Halbwahrheiten aufgetischt, die ihrerseits Widersprüche enthielten. Das Obergericht stellt jedoch nicht fest, auf Grund dieser Unwahrheiten ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer sexuelle Gewalt gegenüber der Geschädigten verübt habe, sondern seine ausgeprägte Verlogenheit gebiete grosse Zurückhaltung in der Würdigung von Aussagen (KG act. 2 S. 22). g) Zutreffend sei, so der Beschwerdeführer, dass wiederholte umfangreiche Befragungsergebnisse unmöglich deckungsgleich ausfallen könnten (Urteil S. 23 oben). Nur willkürlich sei die Beweiswürdigung, wenn das Obergericht daraus folgere, dass die Geschädigte, welche in der ersten Einvernahme detaillierter und präziser ausgesagt habe, als in den nachfolgenden Befragungen, offensichtlich bestrebt gewesen sei, die Wahrheit zu sagen (Urteil S. 23 Mitte). Aktenkundig sei, dass selbst der Bezirksanwalt der Geschädigten nach einer ersten Einvernahme des Beschwerdeführers nicht geglaubt habe (BG act. 8/3). Und willkürlich sei diese Beweiswürdigung auch unter dem Aspekt, dass es das Obergericht mit seiner
- 13 - Begründung gelten lassen wolle, dass die Geschädigte nicht einmal in der Lage sei, sich an die Anzahl und den ungefähren Zeitpunkt der vaginalen und analen Übergriffe auch nur einigermassen zu erinnern (Beschwerdeschrift S. 6 unten). Das Obergericht hält an der gerügten Stelle fest, es sei richtig, dass die Schilderungen in der ersten Einvernahme teilweise detaillierter und präziser ausgefallen seien als die späteren und dass die Geschädigte als Zeugin einiges nicht mehr gewusst habe. Die Geschädigte habe dies unter anderem damit erklärt, dass erneutes Reflektieren im nachhinein und auch die Orientierung an speziellen Ereignissen oder Anlässen sie zu abweichenden Erkenntnissen etwa in dem Sinne geführt hätten, dass eine Handlung noch nicht beim ersten Mal, sondern erst später passiert sei (BG act. 8/5 S. 10 und 14). Dies sei verständlich und zeige, dass die Beschwerdeführerin bestrebt gewesen sei, die Wahrheit zu Protokoll zu geben. Solche Zurücknahmen seien erklärbar und machten die übrigen Aussagen der Geschädigten nicht unglaubhaft. Sie habe auch spontan Korrekturen vorgenommen, was ebenfalls für ihre Aufrichtigkeit spreche. Das Obergericht fügt an, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht, die Geschädigte habe in der zweiten untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgeführt, sie habe das Gefühl, Sachen, vor allem Details der verschiedenen Vorfälle zu verwechseln. Einmal habe sie von einem "totalen Loch im Kopf" und ein anderes Mal von einem "Riesendurcheinander" gesprochen. Bezüglich des Aussageverhaltens habe die Psychotherapeutin der Geschädigten, I.H., schlüssig dargelegt, dass die Geschädigte aufgrund der psychischen Belastungen, denen sie bereits in der Kindheit ausgesetzt gewesen sei, im Zusammenhang mit den erlittenen sexuellen Übergriffe dissoziative Reaktionen (abwehrende Bewältigungsformen) gezeigt habe. Diese äusserten sich unter anderem darin, dass die Geschädigte - sobald sie auf psychisch belastende Ereignisse und Erlebnisse angesprochen werde - in Verwirrung gerate, so dass die Darstellung der logischen Abfolgen und die genaue Datierung unklar werde, da die Geschädigte angestrengt vermeide, jemandem wehzutun oder falsche Angaben zu machen und dadurch Ablehnungen oder Beschuldigungen zu riskieren (BG act. 23/2 S. 5 f.). Dies sei auch aus den Einvernahmen ersichtlich und zu berücksichtigen (Urteil S. 23).
- 14 - Dem Obergericht ist nicht entgangen, dass die Aussagen der Geschädigten insbesondere in den späteren Einvernahmen teilweise ungenau, unvollständig und verwirrend ausgefallen sind, und es stellt die Frage nach den Gründen. Die Erläuterungen der Psychotherapeutin der Geschädigten zum Umgang derselben mit der Konfrontation mit psychisch belastenden Ereignissen erscheinen dem Obergericht als plausibel, hält es doch fest, solches sei auch aus den Einvernahmen ersichtlich und zu berücksichtigen. Bei BG act. 8/3, auf welches Aktenstück der Beschwerdeführer Bezug nimmt, handelt es sich um eine Notiz des Bezirksanwalts vom 13. Februar 2002 zuhanden der Polizeibeamtin Sandra Schmid, worin er diese ersucht, die Geschädigte noch einmal zu befragen. Dabei bittet der Bezirksanwalt die Polizeibeamtin, die Geschädigte auf die Straffolgen falscher Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege hinzuweisen. Einem solchen Hinweis kommt weitgehend Routinecharakter zu, insbesondere wenn abzusehen ist, dass die dem Angeschuldigten zu machenden Vorwürfe und eine allfällige spätere Anklage sich im Wesentlichen auf die Aussagen der zu befragenden Person stützen werden. Daraus ist nicht zu schliessen, der Bezirksanwalt habe der Geschädigten nicht geglaubt. Im Übrigen schliessen selbst anfängliche Zweifel des Bezirksanwalts nicht aus, dass dieser und später das Gericht aufgrund der weiteren Untersuchung von der Wahrhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten überzeugt werden. Von der Anzahl und dem Zeitpunkt der vaginalen und analen Übergriffe auf die Geschädigte ist in der gerügten Erwägung nicht die Rede. Inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Geschädigte sei bestrebt gewesen, die Wahrheit zu Protokoll zu geben, willkürlich sein soll, weist der Beschwerdeführer somit nicht nach. h) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, zutreffend sei, dass die Geschädigte freimütig auch Details geschildert habe, sogar solche, welche sich in dieser Weise gar nicht hätten zutragen können (Urteil S. 24 Abs. 1). Etwa, der Beschwerdeführer habe sie an beiden Fussknöcheln gehalten und ihre Beine auseinandergedrückt, als er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei (BG act. 8/6 S. 16). Diese Darstellung müsse schlichtwegs wahrheitswidrig sein, sei der Beschwerdeführer
- 15 in einer solchen Position notorischerweise nicht in der Lage, seinen Penis in die sträubende Geschädigte einzuführen (Beschwerdeschrift S. 7 oben). In der Einvernahme vom 14. Mai 2002 schilderte die Geschädigte detailliert den letzten Sexualkontakt (BG act. 8/6 S. 15 - 18). Dabei stellte die Untersuchungsbeamtin die Frage, in welcher Position der Beschwerdeführer gewesen sei, als er mit dem Penis in die Scheide der Geschädigten eingedrungen sei. Als Nächstes fragte sie, wie der Beschwerdeführer der Geschädigten die Beine auseinandergehalten habe, worauf diese antwortete, mit den Händen, das heisse, die eine Hand habe das eine Bein, die andere das andere Bein gehalten. Auf die weitere Fragen der Untersuchungsbeamtin, wo an den Beinen der Beschwerdeführer die Geschädigte gehalten habe, antwortete diese "an meinen Fussknöcheln." (S. 16 unten). Diesen Satz zieht nun der Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr technisch nicht hätte ausüben können, wenn er gleichzeitig die Geschädigte mit beiden Händen an den Fussknöcheln gehalten hätte. Ob die Geschädigte mit ihrer Aussage wirklich auch Bezug auf den Moment des Geschlechtsverkehrs nehmen wollte, wie dies die vorangegangene Frage der Untersuchungsbeamtin nach der Stellung des Beschwerdeführers in jenem Moment suggerieren mag, ist allerdings zweifelhaft. Eine Seite weiter erklärt sie nämlich auf die Frage der Untersuchungsbeamtin, ob der Beschwerdeführers sie noch festgehalten habe, während er mit dem Penis in sie eingedrungen sei, "Ob er mich dann noch so an den Beinen hielt, weiss ich nicht mehr." (S. 17 Mitte). Wie die betreffenden Aussagen der Geschädigten zu verstehen sind, kann offen bleiben. Die Feststellung des Obergerichts in der gerügten Erwägung, die Geschädigte habe, obwohl es nach ihrer eigenen Umschreibung "ein Durcheinander" gebe und sie Vieles nicht mehr wisse, freimütig Auskunft gegeben und sie sei offensichtlich sehr bemüht gewesen, zu erzählen, wie es wirklich gewesen sei, auch die Details, wird dadurch nicht erschüttert. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund nach. i) Der Beschwerdeführer rügt, willkürlich sei die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts, wonach die Aussagen der Geschädigten im Kerngeschehen wider-
- 16 spruchsfrei seien (Urteil S. 24, 2. Absatz). Gerade hier erschienen deren Aussagen als völlig unglaubwürdig, wonach es zu praktisch täglichen sexuellen Übergriffen von Mitte September 2000 bis Ende Mai 2001 gekommen sein soll, habe der Beschwerdeführer sie doch nie in Ruhe gelassen. Vor allem als sie noch nicht gearbeitet habe, sei sie oft mit ihm allein gewesen und es sei zu praktisch täglichen sexuellen Übergriffen gekommen (BG act. 8/1 S. 5f.). Den ganzen Tag sei sie mit dem Beschwerdeführer zusammen zuhause gewesen, habe sie zu Protokoll gegeben (BG act. 8/1 S. 13). Aktenkundig sei jedoch, dass die Geschädigte erst Mitte September 2000, und damit kurz vor Antritt der Arbeitsstelle am 19. September 2000, beim Beschwerdeführer eingezogen sei (BG act. 8/5 S. 3f.). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bereits am 18. September 2000 eine Anstellung angetreten (BG act. 15/2). In der ersten polizeilichen Befragung, als ihre Erinnerungen erfahrungsgemäss noch am spontansten gewesen sein dürften und sie noch keine grosse Gelegenheit gehabt haben dürfte, sich mit andern Personen abzusprechen, und auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sie ihre Vorwürfe differenziert zu Protokoll zu geben habe, habe die Geschädigte von insgesamt drei vaginalen und einem analen Übergriff gesprochen (BG act. 8/1 S. 20). In der zweiten Zeugeneinvernahme, mithin Monate nach der Anzeige und der ersten polizeilichen Befragung, seien der Geschädigten nunmehr lediglich noch drei "Totalübergriffe" erinnerlich, mithin eine Vergewaltigung und eine anale Penetration (BG HD 8/6 S. 3). Es sei gerichtsnotorisch, dass es sich bei sexuellen Übergriffen jeglicher Art um traumatische Ereignisse eines jeden Betroffenen handle. Doch ebenso notorisch sei, dass zwischen einer vaginalen oder analen Penetration und einer als unangenehm empfundenen Berührung an irgendwelchen Körperteilen ein erheblicher Unterschied liege. Eine Vergewaltigung werde von einem jeden Opfer als derart einschneidendes Erlebnis empfunden, dass es nie mehr aus seinem Gedächtnis werde streichen können und es sich notorischerweise immer an den ungefähren Tatzeitpunkt werde erinnern können (Beschwerdeschrift S. 7). Gemäss den Erkundigungen der Kantonspolizei, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, trat dieser am 18. September 2000 eine Arbeitsstelle an. Wie der Zusammenstellung der Arbeitszeiten zu entnehmen ist, arbeitete der Be-
- 17 schwerdeführer aber oft nachts sowie an wechselnden Wochentagen (Schichtbetrieb; BG act. 15/2). Er dürfte sich also regelmässig auch unter der Woche tagsüber zuhause aufgehalten haben. Auf die Frage der Polizeibeamtin am 16. Januar 2002, ob es eine Regelmässigkeit in den sexuellen Übergriffen gegeben habe, antwortete die Geschädigte "Also, man kann doch fast sagen es war täglich. Als ich noch nicht arbeitete waren wir oft alleine. Danach war es jeweils am Abend, als ich nach Hause kam und meine Tante noch bei der Arbeit war." (BG act. 8/1 S. 5 f. Frage 35). Da die Geschädigte, als sie im August 2000 in die Schweiz kam, sich zuerst einige Wochen bei ihren Grosseltern aufgehalten hatte, kann die Phase von ihrem Einzug beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau C.S. bis zum Stellenantritt in der Kinderkrippe am 19. September 2000 (BG act. 8/5 S. 4 unten) nicht lange gedauert haben. Ob es bereits vor dem Arbeitsantritt in der Kinderkrippe zu sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers gekommen sei, konnte die Geschädigte anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Untersuchungsbeamtin der Bezirksanwaltschaft am 17. April 2002 nicht mehr sagen (BG act. 8/5 S. 5 oben). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte ausser in den Schulferien nie am Montag arbeitete und die Krippenleiterin auf Erkundigung der Polizei hin nicht mehr sagen konnte, an welchen Tagen die Geschädigte genau arbeitete und wann sie frei hatte, sowie dass der Beschwerdeführer sich, wie gesagt, öfters auch unter der Woche tagsüber zuhause aufgehalten haben dürfte, ist dem Beschwerdeführer in dem Sinne zu folgen, als die Aussagen der Geschädigten betreffend das oftmalige Alleinsein mit dem Beschwerdeführer als teilweise unklar und widersprüchlich erscheinen. Immerhin sagte die Geschädigte aus, dass die Übergriffe nach ihrem Arbeitsantritt jeweils am Abend stattgefunden hätten, als sie nach Hause gekommen sei und die Tante noch bei der Arbeit gewesen sei (BG act. 8/1 S. 6 oben). Dies erscheint wieder als plausibel. Die Unklarheiten, wie oft die Übergriffe zu welchen Tageszeiten erfolgt seien, erschüttern die Feststellung des Obergerichts, die Ungenauigkeiten und Verwechslungen in den Aussagen der Geschädigten beträfen weitgehend Nebenaspekte wie etwa die genaue Datierung oder Handlungsreihenfolge, nicht aber die Kernaspekte (Urteil S. 24 Mitte) nicht entscheidend.
- 18 - Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Januar 2002 erklärte die Geschädigte, der Beschwerdeführer sei insgesamt dreimal vaginal und einmal anal in sie eingedrungen (BG act. 8/1 S. 20 unten). Gegenüber der Bezirksanwaltschaft erklärte die Geschädigte am 14. Mai 2002, "totale Übergriffe" (worunter die Geschädigte ein Eindringen in ihren Körper, also nicht blosse Berührungen verstand) habe es etwa drei Mal gegeben, einen ersten, den sie bei einer früheren bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme geschildert habe, einen dazwischen und dann der letzte. Dazwischen seien es mehr Berührungen "oder solche Sachen" gewesen. Sie könne sich noch erinnern, dass noch etwas gewesen sei im Zimmer, da sei der Geschädigte von hinten in sie eingedrungen. Sie habe ein hohes Bett mit zwei Matratzen übereinander gehabt. Der Beschwerdeführer habe sie gegen das Bett geschubst und sei von hinten in sie eingedrungen, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Auf die Frage der Untersuchungsbeamtin, ob dies ein viertes Mal gewesen sei oder einer der drei "totalen Übergriffe", antwortete die Geschädigte, dies wisse sie im Moment nicht mehr, sie sei sich da nicht mehr sicher (BG act. 8/6 S. 3 Mitte). Die Geschädigte schildert in der Untersuchung mehrere "totale Übergriffe" und sie schildert einen Vorfall in ihrem Zimmer, der sich ihr offensichtlich besonders eingeprägt hat. Jedoch ist sie unsicher, ob der Vorfall im Zimmer sich mit einem der drei zuvor genannten Vorfälle decke oder ob es sich um einen weiteren Vorfall handle. Das Obergericht weist auf Seite 23 des angefochtenen Urteils auf die Darlegungen der Psychotherapeutin der Geschädigten, I.H., hin. Diese hält in ihrem Therapiebericht fest, sobald die Geschädigte auf sie psychisch belastende Ereignisse und Erlebnisse angesprochen werde, gerate sie in Verwirrung, so dass die Darstellung der logischen Abfolge und die genaue Datierung unklar würden. Diese Form der dissoziativen Reaktion sei häufig bei Menschen zu beobachten, die in Kindheit und Jugend über längere Zeit schweren psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen seien. Sie bedeuteten nicht, dass belastende Ereignisse nicht stattgefunden hätten, sondern so "entlastend" verarbeitet würden, dass andere Bereiche der psychischen Entwicklung (z.B. der Intelligenz) nicht beeinträchtigt würden. Die Geschädigte sei mehrfach von der Polizei und der Bezirksanwaltschaft zu den erlittenen sexuellen Übergriffen befragt worden. Sie sei dabei
- 19 mehrfach auf Ungenauigkeiten bei der Datenangabe hingewiesen worden. Sie habe dadurch das Gefühl gehabt, ihr würde nicht geglaubt, habe Angst bekommen und gedacht, "am besten sage ich nichts mehr". Ihre Bemühung, so genau und der Richtigkeit entsprechend auszusagen, habe dazu geführt, dass sie immer verwirrter geworden sei. In ihrem Kopf sei ein "Durcheinander" entstanden. Um auf keinen Fall falsche Aussagen zu machen, habe sie mit der Zeit immer häufiger mit "ich weiss nicht genau" oder "daran kann ich mich nicht genau erinnern" geantwortet. Dieses Verhalten sei verständlich, da die Geschädigte angestrengt vermeide, jemandem wehzutun oder Fehler zu machen und dadurch Ablehnungen oder Beschuldigungen zu riskieren (BG act. 23/2 S. 5 f.). Diese Erläuterungen stammen von einer Vertrauensperson der Geschädigten, was eine gewisse Zurückhaltung in der Würdigung derselben erheischt. Sie sind jedoch plausibel. Sexuelle Übergriffe, insbesondere solche der Intensität der eingeklagten "totalen Übergriffe", sind traumatische und einschneidende Erlebnisse, die ein Opfer nicht mehr aus seinem Gedächtnis wird streichen können. Soweit ist dem Beschwerdeführer zu folgen. Wenn die Geschädigte mehrere solche traumatische Ereignisse nur mit Mühe und Unsicherheiten auseinanderhalten und einordnen konnte, bedeutet dies nicht ein "Streichen aus dem Gedächtnis", sondern kann eben im Sinne der Erläuterungen der Psychotherapeutin Folge des Bewältigungsprozesses sein. Die Feststellung des Obergerichts, die Widersprüche in den der Geschädigten beträfen nicht das Kerngeschehen, wird damit nicht willkürlich. j) Der Beschwerdeführer rügt weiter die Feststellung des Obergerichts, der Ausgang des Prozesses sei für die Familie des Beschwerdeführers von grösster Bedeutung, als willkürlich. Bereits vor der Anzeigeerstattung sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. zerbrochen gewesen, und dieser Umstand hätte ungeachtet der Anzeige in jedem Fall notorischerweise auch grösste Auswirkungen auf die Vater-Sohn-Beziehung gehabt (Beschwerdeschrift S. 7 unten), Das Obergericht verwendet in der gerügten Erwägung den Ausdruck "von grösster Bedeutung" nicht. Es hält fest, Opfer trügen eine hohe Verantwortungslast, wenn der Prozessausgang - und damit die Folgen nicht nur für den Täter sondern auch für dessen Familie - massgeblich von ihrer Aussage abhingen. Hier betreffe
- 20 dies vor allem die künftige Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, nachdem die Ehe zwischen der Tante und dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Strafanzeige schon zerbrochen gewesen sei. Da Shanik (der Sohn) mit seinen 3 ½ Jahren noch im Kleinkinderalter stehe, sei aber zwangsläufig auch C.S. in die künftige Vater-Sohn-Beziehung involviert. Es dürfe deshalb nicht übergewichtet werden, wenn die Geschädigte der dreifachen Belastung (Aussagesituation der Einvernahme durch die Behörden, Nacherleben der Tat, Verantwortungslast) nicht so gewachsen seien, dass sie ihre Aussagen ohne Unsicherheiten und Widersprüche auch in weniger wesentlichen Punkten hinter sich brächten (Urteil S. 24 f.). Das Obergericht hat durchaus erkannt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits zerbrochen war. Mit dem Zerbrechen einer Ehe ist jedoch die Beziehung zwischen den Ehepartnern und insbesondere derselben zu den gemeinsamen Kindern nicht beendet. Ob sich der Beschwerdeführer sexueller Übergriffe im Familienkreis schuldig gemacht habe oder nicht, kann das nacheheliche Verhältnis desselben zur Ex- Frau und zu seinem Kind durchaus beeinflussen. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang von einer hohen Verantwortungslast des Opfers spricht, ist nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. 4. a) Das Obergericht hält dafür, die Geschädigte habe zum ersten Vorfall zunächst überzeugend dargelegt, dass dieser sich vor ihrem 16. Geburtstag ereignet habe. Plastisch und nachvollziehbar habe sie die spontane familiäre Umarmung, die als ein Dankeschön ihrerseits gemeint gewesen sei und in sexuellen Berührungen des Beschwerdeführers geendet hätten, geschildert (Urteil S. 26 oben). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Würdigung als willkürlich. es sei zu bedenken, dass sich gemäss Angaben der Geschädigten die sexuellen Übergriffe bereits seit Mitte September 2000 abgespielt haben sollen, als sich beide noch zu Hause aufgehalten haben sollen. Wie aber könne sie den Beschwerdeführer dann noch im Oktober 2000, mithin kurz vor ihrem Geburtstag am 27. Oktober 2000, noch spontan familiär umarmt haben, müsse es sich doch gemäss ihren Angaben um ihren Peiniger gehandelt haben (Beschwerdeschrift S. 8 oben).
- 21 - Das Obergericht befasst sich in der gerügten Erwägung mit der Schilderung der Geschädigten bezüglich des ersten Übergriffs. Die Geschädigte hatte damals keinen Anlass, den Beschwerdeführer nicht spontan zu umarmen, erfolgten doch zuvor keine Übergriffe. Wann genau der erste Übergriff stattgefunden haben soll, ist auf Grund der Aussagen der Geschädigten nicht ganz klar. Die Geschädigte erklärte auf entsprechende Frage der Polizeibeamtin in der Befragung vom 15. Januar 2002, dies sei ungefähr einen Monat nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, erfolgt. Die Polizeibeamtin fragte nach, ob dies ca. Oktober 2000 gewesen sei, was die Geschädigte mit Nicken bestätigte (BG act. 8/1 S. 4 Fragen 26 und 27). Zuvor erklärte die Geschädigte, sie sei "ca. August anfangs September" in die Schweiz gekommen. In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2002 erklärte sie, sie sei Anfangs August 2000 in die Schweiz zurückgekehrt (BG act. 8/5 S. 3 Mitte). Sie datierte anlässlich dieser Einvernahme den ersten sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf "nicht lange nach meiner Ankunft, so zwischen September und Oktober 2000, jedoch noch vor meinem Geburtstag" (S. 4 unten) bzw. "ca. 1 - 2 Monate nach meiner Einreise in die Schweiz" (S. 5). Doch auch diese Ungenauigkeit in der Datierung lässt die Feststellung des Obergerichts, die Geschädigte habe überzeugend dargelegt, dass der erste Übergriff des Beschwerdeführers sich vor ihrem 16. Geburtstag ereignet habe, nicht als willkürlich erscheinen. Damit ist die entsprechende Rüge unbegründet. b) Das Obergericht fährt im Zusammenhang mit dem ersten eingeklagten Übergrifft fort, charakteristisch sei die von der Geschädigten beschriebene Hin- und Herbewegung des Beschwerdeführers bei der Masturbation, obwohl die Geschädigte dies nur indirekt habe beobachten können, weil es in den Unterhosen des Beschwerdeführers geschehen sei (BG act. 8/1 S. 9 f., BG act. 8/5 S. 9), ebenso dass die Hand des Beschwerdeführers beim Eindringen in ihre Hose feucht bzw. nass gewesen sei, woraus die Geschädigte auf einen stattgefundenen Samenerguss geschlossen habe (BG act. 8/1 S. 10f., BG act. 8/6 S. 9). Weitere Indizien für die wahrheitsgemässe Aussage bildeten der gleichbleibende Hinweis, dass bei dessen erstem Übergriff beide grundsätzlich bekleidet gewesen seien und dass die Geschädigte tags darauf das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht habe, wobei dieser so getan habe, wie wenn sein Verhalten normal wäre. Zudem
- 22 habe die Geschädigte verschiedentlich auf Handlungsunterbrüche bzw. gelungene Abwehr gedeutet, was Realitätskriterien gleichkomme, so zum Beispiel, dass sie ihre Hand habe zurückziehen, habe sich wegdrehen bzw. - bei der Rückkehr der Tante fliehen können. Sie habe im einzelnen Auskunft über ihre verbale und körperliche Abwehr erteilt. Ferner habe sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch nicht grob gewesen sei wie bei andern Malen, usw. Übermässige Anschuldigungen, wie sie bei erdichteten Sachverhalten vorkämen, seien keine auszumachen. Die Schilderungen der Geschädigten wirkten gerade deshalb authentisch und lebensnah, weil sie ein vor allem für den Beziehungs- und Abhängigkeitsbereich deliktstypisches langsames und doch beharrliches Ausprobieren und Vortasten beinhalteten: aufgrund ihrer Abwehr habe der Beschwerdeführer jeweils mit dem aufgehört, was er gerade gemacht habe, und etwas anderes ausprobiert (Urteil S. 26 f.). Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Obergerichts betreffend die detaillierte Schilderung des Vorfalls und die charakterisch beschriebenen Bewegungen der angeblichen Masturbation. Notorischerweise könne sich die Geschädigte diese Kenntnisse aus der Lektüre des "Bravo", aus Erwachsenenfilmen, welche ab 23.00 Uhr in praktisch allen auch für Kinder frei zugänglichen TV- Programmen gesendet würden, oder aus den ebenso frei zugänglichen Websites des Internets angeeignet haben. Hinzu komme, dass die Geschädigte bereits im Alter von 17 Jahren über sexuelle Erfahrung verfügt habe, habe sie doch mit zwei Freunden Zärtlichkeiten ausgetauscht. Auch im Zusammenhang mit Oralverkehr habe sie bereits über Erfahrung verfügt. Jedenfalls sei damit erstellt, dass sie sich die diesbezüglichen Kenntnisse nicht zwingend bei Kontakten mit dem Beschwerdeführer angeeignet haben müsse. Es sei zwar zutreffend, dass die Schilderungen der Geschädigten authentisch und lebensnah wirkten, allerdings sei es notorisch, dass eine jede Person mit auch nur einer gewissen Erfahrung in sexuellen Belangen in der Lage sei, eine solche Beschreibung zu Protokoll zu geben. Es sei davon auszugehen, dass ein jeder Mann ähnlich masturbieren und dabei wohl auch zumeist einen Samenerguss haben werde. Realitätsfremd in diesem Punkt sei auch die Darstellung der Geschädigten, wonach sie nicht geschrieen haben wolle ("act. 8/4, S. 32", recte: BG act. 8/6 S. 32), habe sich die Lokalität doch in
- 23 einem aktenkundigerweise hellhörigen Mehrfamilienhaus befunden und wäre daher notorischerweise davon auszugehen, dass ein Nachbar bei Hilferufen die Polizei alarmiert hätte (Beschwerdeschrift S. 8 Mitte). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehilflich. Das Obergericht stellt nirgends fest, die Geschädigte habe sich Kenntnisse über einzelne sexuelle Praktiken bei Kontakten mit dem Beschwerdeführer angeeignet. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die Schilderung der Geschädigten authentisch und lebensnah wirkten. Das Obergericht stützt diese Feststellung nicht bloss auf die Schilderung der Masturbation, sondern auf verschiedene weitere Elemente, auf welche der Beschwerdeführer nicht eingeht, die jedoch zusammen ein Gesamtbild ergeben. Die Geschädigte erklärte anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 auf die Frage, ob sie einmal während eines Total- Übergriffs um Hilfe geschrieen oder dies versucht habe, dies habe sie nie. Sie habe dies immer gewollt, aber irgendwie habe ihr die Stimme versagt. Sie habe sich auch gefragt, wer ihr hätte helfen können. Die Tür sei ja abgeschlossen gewesen. Sie habe sich auch gefragt, ob da überhaupt jemand komme, wenn man schreie (BG act. 8/6 S. 32 Mitte). Diese Aussage erscheint, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer, keineswegs realitätsfremd. Zu berücksichtigen ist zudem, dass vorliegend von Übergriffen in familiärem Rahmen die Rede ist, so dass Zurückhaltung im Herbeirufen von Aussenstehenden - das Versagen der Stimme - nicht aussergewöhnlich erscheint. Jedenfalls erschüttert die Aussage der Geschädigten, sie habe nie um Hilfe geschrieen, bzw. deren Nichterwähnung in der gerügten Erwägung die Feststellung, die Schilderungen der Geschädigten wirkten authentisch und lebensnah bzw. die Glaubhaftigkeit derselben nicht. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge ist unbegründet. 5. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts, wonach einfühlbar sei, dass die Geschädigte beim "ganz leichten" Eindringen des Beschwerdeführers bzw. beim "groben", als er einen Zentimeter in sie eingedrungen sei, stechende Schmerzen empfunden haben müsse, sei willkürlich. Diesfalls müsste eine jegliche "virgo intacta" beim Einführen eines Tampons oder bei einer
- 24 gynäkologischen Untersuchung eines Frauenarztes geradezu "Höllenqualen" erleiden (Beschwerdeschrift S. 8 unten). Das Obergericht geht auf die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel ein. Es hält fest, in welchem Mass der Beschwerdeführer in die Geschädigte eingedrungen sei, sei eine Frage. Ob das Vorgehen der Geschädigten Schmerzen verursacht habe, sei dagegen eine andere. Vorliegend stehe aufgrund gleichbleibender Aussage der Geschädigten fest, dass der Beschwerdeführer nur ein wenig und auch nur wenige Sekunden in sie eingedrungen sei. Erwiesen sei aber auch, dass sie panische Angst vor einer Schwangerschaft gehabt habe, sich total verkrampft habe, nach dem Eindringen (wieder) die Beine zusammengepresst habe und zudem noch virgo intacta gewesen sei. Unter all diesen Umständen sei es ohne weiteres einfühlbar, dass die Geschädigte stechende Schmerzen gehabt habe (Urteil S. 28 Erw. III/3.3). Darauf kann verwiesen werden. Der Vergleich mit dem Einführen eines Tampons oder mit einer gynäkologischen Untersuchung überzeugt nicht. Im ersten Fall hat die betreffende Frau die Handlung unter eigener Kontrolle. Im zweiten Fall erfolgt das Eindringen in den Körper der Patientin behutsam und professionell, jedenfalls nicht in einem Gewaltakt. b) Aktenwidrig und willkürlich sei sodann die Feststellung des Obergerichts, die Geschädigte habe grobe körperliche Gewalt stets verneint. Demgegenüber spreche die Geschädigte klarerweise von roher Gewalt anlässlich der Übergriffe, habe sie doch den Beschwerdeführer als groben gewalttätigen Menschen bezeichnet (Beschwerdeschrift S. 8 unten). Das Obergericht hält fest, "grob" dürfte hier (d.h. im Zusammenhang mit dem Eindringen des Beschwerdeführers in die Geschädigte) im Sinne von "fordernd", "drängend", "stürmisch" zu verstehen sein, mithin so, dass der Beschwerdeführer in der Erregung sowie gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten gehandelt habe und für sein Tun mehr habe vorkehren müssen, als dies bei einverständlichem Verkehr notwendig gewesen wäre. Dass die Geschädigte unter diesen Umständen und in ihrer individuellen Situation von grobem Vorgehen berichtet habe, leuchte ein (Urteil S. 29 oben).
- 25 - Die beiden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift genannten Aussagen der Geschädigten stehen der Interpretation des Begriffs "grob" durch das Obergericht nicht entgegen. In der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2002 sagte die Geschädigte aus, beim ersten Mal sei der Beschwerdeführer "noch nicht so grob" wie beim den andern Malen gewesen, "und ich konnte mich mehr wehren" (BG act. 8/5 S. 9 unten). In der weiteren bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob es zutreffe, dass sie den Beschwerdeführer als brutalen, gewalttätigen Menschen empfunden habe, mit ja, vor allem je mehr sie sich gewehrt habe, umso gewalttätiger sei er geworden. Auf die weitere Frage nach blauen Flecken antwortete sie, von solchen wisse sie nichts. Es sei höchstens einmal eine Rötung gewesen. Es sei ja nicht so gewesen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte geschlagen habe, sondern mehr, dass er sie festgehalten habe, so dass sie vom Druck eine Rötung gehabt habe (BG act. 8/6 S. 34 oben). Wenn das Obergericht aus dieser Umschreibung der Geschädigten schliesst, diese habe grobe körperliche Gewalt verneint, so ist dies jedenfalls in Verbindung mit der Umschreibung von "grob", wie das Obergericht die Geschädigte verstanden hat, vertretbar und nicht willkürlich. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch belastet sein soll, dass das Obergericht die Geschädigte dahingehend versteht, sie habe grobe körperliche Gewalt stets verneint. c) Der Beschwerdeführer rügt, völlig absurd und willkürlich sei die Mutmassung, der Beschwerdeführer habe sich zufolge der fehlenden Verhütung bzw. Jungfräulichkeit der Geschädigten zurückgezogen. Insbesondere sei aktenkundig, dass sich diese bereits am 28. August 2001 die Pille habe verschreiben lassen und in O zusammen mit dem nunmehr arbeitslosen Beschwerdeführer praktisch ganztags allein in der Wohnung aufgehalten habe (Beschwerdeschrift S. 9 oben). Das Obergericht hält an der gerügten Stelle fest, weshalb der Beschwerdeführer sich jeweils zurückgezogen habe, könne offen bleiben. Die im erstinstanzlichen Urteil erwähnte Mutmassung, der Beschwerdeführer habe allenfalls auf die ihm bekannte Jungfräulichkeit der Geschädigten oder die fehlende Verhütung Rücksicht genommen, sei nicht abwegig (Urteil S. 29 oben). Inwiefern der Beschwer-
- 26 deführer durch die Mutmassung des Bezirksgerichts, welche vom Obergericht als nicht abwegig bezeichnet wird, beschwert sein soll, ist nicht klar, spricht doch diese Mutmassung immerhin für eine gewisse Zurückhaltung des Beschwerdeführers in seinem Vorgehen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. d) Der Beschwerdeführer rügt weiter die obergerichtliche Beweiswürdigung, dass für die zurückhaltenden Aussagen und Ehrlichkeit der Geschädigten spreche, dass sie nicht behauptet habe, ihre Jungfräulichkeit verloren zu haben (Urteil S. 29 unten), als willkürlich. Tatsache sei, dass die Geschädigte anfänglich geleugnet habe, in Begleitung des Beschwerdeführers einen Gynäkologen aufgesucht zu haben (BG act. 8/4 S. 9). Anlässlich der zweiten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 (BG act. 8/6 S. 19) habe sie mutmasslich bereits gesicherte Kenntnis vom Arztbericht von Dr. Sch.) vom 17. März 2002 gehabt, jedenfalls gesicherte Kenntnis davon, dass sie diesen vom Arztgeheimnis zwecks Berichterstattung habe entbinden müssen (BG act. 20/2; Beschwerdeschrift S. 9 oben). In der polizeilichen Befragung vom 28. Februar 2002 wurde die Geschädigte darauf angesprochen, es lägen Informationen vor, dass sie im Sommer 2001 zusammen mit dem Beschwerdeführer zu Dr. Sch. gegangen sei. Die Geschädigte stritt dies zunächst spontan ab, korrigierte jedoch sofort, es komme ihr nun in den Sinn, dass der Beschwerdeführer sie gefahren habe und als sie die Pille hätte bezahlen wollen, habe sie kein Geld gehabt und den Beschwerdeführer gebeten, dieses ihr zu leihen (BG act. 8/4 S. 9 Frage 48). Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Geschädigte sich nicht sofort an den von ihm gewährten Fahrdienst und das Vorschiessen des Geldes für die Pille erinnerte, ableiten will, ist unklar. Die Geschädigte unterzeichnete die Erklärung betreffend Entbindung von Dr. Sch. vom Berufsgeheimnis am 28. Februar 2002 (BG act. 20/1, Anhang), also vor der Zeugeneinvernahme vom 14. Mai 2002. Der Arztbericht von Dr. Sch. datiert vom 17. März 2002. Gemäss diesem war die Geschädigte am 28. August 2001 noch virgo intacta. Diese Untersuchung fand nach dem letzten eingeklagten Übergriff (Mai 2001, vgl. Anklageschrift BG act. 29 S. 5 lit. C) statt. Ob die Geschädigte
- 27 anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2002 vom Inhalt des Arztberichts wusste, ist nicht bekannt. Die Untersuchungsbeamtin fragte damals die Geschädigte, ob sie glaube, noch Jungfrau zu sein, und sie erklärte sich als nicht sicher. Manchmal sei der Beschwerdeführer tiefer, manchmal weniger tief eingedrungen. Sie glaube aber nicht, dass er je ganz eingedrungen sei (BG act. 8/6 S. 19 unten). Es ist dem Beschwerdeführer soweit zuzustimmen, dass die Geschädigte im Zeitpunkt der vom Obergericht zitierten Zeugeneinvernahme mindestens wusste, dass ihr Gynäkologe von den Untersuchungsbehörden angefragt worden ist. Sie musste also damit rechnen, dass sich dieser auch dazu äussern wird, ob sie in einem Zeitpunkt nach dem letzten Übergriff noch virgo intacta gewesen sei. Dies war geeignet, sie in diesem Zusammenhang zu einer gewissen Zurückhaltung in ihrer Aussage zu bewegen. Auch wenn dieser Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Aussagen deshalb kein besonders starkes Gewicht zukommen dürfte, ist die Feststellung des Obergerichts, dass sie nicht behauptet habe, ihre Jungfräulichkeit verloren zu haben, spreche neben anderem für zurückhaltende Aussagen und daher Ehrlichkeit, nicht falsch und nicht willkürlich. e) An der gleichen Stelle hält das Obergericht dafür, für zurückhaltendes Aussagen und Ehrlichkeit spreche auch, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer zum letzten Vorfall nicht auch eines Samenergusses oder stattgefundenen Oralverkehrs bezichtigt habe, um ihn nicht falsch zu belasten (Urteil S. 29 Mitte). Der Beschwerdeführer rügt auch diese Feststellung als willkürlich. Tatsache sei, dass sich dieser letzte und gemäss Anklageschrift auch einzige vaginale Vorfall im ehelichen Schlafzimmer des Beschwerdeführers abgespielt haben soll. Diesen letzten Vorfall habe die Geschädigte detailliert in der ersten polizeilichen Einvernahme geschildert, wobei sie sich einzig nicht mehr daran habe erinnern können, ob der Oralverkehr nebst Samenerguss vor oder nach dem Vaginalverkehr stattgefunden habe (BG act. 8/1 S. 17 f.). Bei welchem weiteren Vorfall soll er denn aufs Bettlaken oder die Geschädigte ejakuliert haben, wenn es lediglich zu den drei eingeklagten Totalübergriffen gekommen sein solle, fragt der Beschwerdeführer (Beschwerdeschrift S. 9 Mitte).
- 28 - Die Schilderung der Geschädigten in der ersten polizeilichen Einvernahme ist nicht klar. Die Geschädigte erzählt, wie sie zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Die Polizeibeamtin fragte die Geschädigte, wie ihre Stellung gewesen sei, während sie den Penis des Beschwerdeführers im Mund gehabt habe. Die Geschädigte antwortete, der Beschwerdeführer sei auf dem Rücken gelegen und die Geschädigte irgendwie auf ihren Knien gewesen (BG act. 8/1 S. 17 Frage 139). Dann kommt der Ausschnitt, auf den der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung anspricht: Die Polizeibeamtin fragte: "Und danach versuchte er, in Sie einzudringen?", worauf die Geschädigte antwortete: "Ja, ich bin nicht mehr ganz sicher, ob das mit dem Penis in den Mund vor oder nachher war, als er in mich eindringen wollte." (S. 17 f. Frage 140). Die Polizeibeamtin fragte in der Folge nach der Stellung, als der Beschwerdeführer in die Geschädigte habe eindringen wollen, sowie weiter, ob diese Stellung immer gleich gewesen sei, was die Geschädigte verneinte. Auf die nachfolgende Frage "Wie änderte sie sich?" antwortete die Geschädigte: "Vorher drang er mal von hinten in mich ein."; dies sei anal gewesen (S. 18 Fragen 142 - 144). Auf die Frage der Polizeibeamtin "Und wie war da die Stellung?" antwortete die Geschädigte: "Es war in meinem Zimmer, das war bei einem andern Übergriff..." (S. 18 Frage 145). In diesem kurzen Abschnitt erzählte der Geschädigte also von mindestens zwei Vorfällen. Der Beschwerdeführer versteht offensichtlich die Aussage der Beschwerdeführerin "Ja, ich bin mir nicht mehr ganz sicher, ob das mit dem Penis in den Mund vor oder nachher war, als er in mich eindringen wollte" so, dass der Oralverkehr im Rahmen desselben Übergriffs wie der Vaginalverkehr stattgefunden haben soll, die Geschädigte nur über die Reihenfolge nicht sicher gewesen sei. Die Aussage kann aber auch in dem Sinne verstanden werden, als es sich um zwei verschiedene Übergriffe gehandelt habe und die Geschädigte im Moment der Aussage nicht mehr sicher gewesen sei, welcher Übergriff denn vor dem andern erfolgt sei. In dem Sinn liegt mindestens kein klarer Widerspruch zwischen der Schilderung in der ersten polizeilichen Befragung vom 16. Januar 2002 und derjenigen in der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 vor. In der genannten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme behauptete die Geschädigte hinsichtlich des letzten Vorfalls nicht, es sei zu einem Samenerguss,
- 29 zum Oralverkehr oder zum Verlust der Jungfräulichkeit gekommen. Dies stellt das Obergericht in der gerügten Erwägung fest. Wenn das Obergericht dafür hält, dies spreche für zurückhaltende Aussagen und Ehrlichkeit, so ist dies zumindest nicht abwegig und damit auch nicht willkürlich. 6. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung des Obergerichts sei dahingehend willkürlich, als sie auf zahlreiche "originelle und ausgefallene" Einzelheiten in den Schilderungen der Geschädigten verweise und daraus den Schluss ziehe, dass dies nur von einer Person zu erwarten sei, die solche Vorkommnisse habe durchstehen müssen (Urteil S. 30 Erw. III/4.1). Die Geschädigte habe aber im Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Aussagen bereits über einige freiwillige sexuelle Erfahrungen verfügt und es sei durchaus möglich, dass ihre Schilderungen auf die sexuellen Erlebnisse mit ihren jeweiligen Freunden zuträfen (Beschwerdeschrift S. 9 Erw. III/4.1). Sexuelle Handlungen bzw. Duldungen, welche auf Nötigung und Gewalt beruhen, laufen anders ab als freiwillige sexuelle Erlebnisse mit Freunden. Der Hinweis auf sexuelle Erfahrungen der Geschädigten im Freundeskreis ist unbehelflich und nicht geeignet, die gerügte Erwägung zu entkräften. b) Der Beschwerdeführer fährt fort, Tatsache sei weiter, dass sich die Geschädigte nicht einmal mit Bestimmtheit habe daran erinnern können, ob der Beschwerdeführer nun vaginal oder anal in sie eingedrungen sei. Angesichts der Tatsache, dass sie unter starken Schmerzen gelitten habe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie dieses Empfinden nicht mehr habe lokalisieren können, weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts in diesem Punkt willkürlich sei (Beschwerdeschrift S. 9 unten). Das Obergericht hält in der Erwägung III/4.2.1, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, fest, die Verteidigerin spreche erneut die Unsicherheit der Geschädigten betreffend den behaupteten analen Übergriff an. Ihre Vorbringen seien allgemeiner Natur und nicht geeignet, die fundierten, durchaus auch kritischen Erwägungen und die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts zu Gunsten des Beschwerdeführer umzustossen (Urteil S. 30 unten, unter Hinweis auf das bezirks-
- 30 gerichtliche Urteil OG act. 54 S. 12 - 14 Erw. II/2.4.2, verschiedene Aussagen der Geschädigten und nachfolgende Erwägungen des Obergerichts). In der Berufungsbegründung brachte der Beschwerdeführer vor, wie das Bezirksgericht zu recht festhalte, irritiere es einigermassen, dass sich die Geschädigte auch auf entsprechende Nachfragen der Bezirksanwältin nicht mit Bestimmtheit habe erinnern können, ob der Beschwerdeführer vaginal oder anal in sie eingedrungen sei. An ein derart traumatisches und überdies schmerzhaftes Erlebnis werde sich eine durchschnittliche Jugendliche im Alter der Geschädigten noch über Jahre hinweg erinnern können (OG act. 68 S. 7 f.). Das Bezirksgericht, auf dessen Erwägungen das Obergericht verweist, hat somit erkannt, dass die Geschädigte in der fraglichen bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Mai 2002 nicht mehr sicher sagen konnte, ob der Beschwerdeführer beim betreffenden Vorfall anal oder vaginal in sie eingedrungen sei, und es erachtet dies als auf den ersten Blick irritierend. Damit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Geschädigte zu erinnern vermögen hätte, ins Leere. Das Bezirksgericht begründet in der Folge, weshalb es nicht für die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten spreche, dass sie sich so lange nach dem Vorfall nicht habe festlegen können. Auf diese Gründe geht der Beschwerdeführer nicht ein und weist damit nicht nach, dass die Erwägung in ihrem Gesamtzusammenhang willkürlich sei. c) Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass es lebensfremd erscheine, wenn sich die angeblich dauernden sexuellen Übergriffen ausgesetztre Geschädigte bei Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht wenigstens beim Duschen im Badezimmer oder in ihr Zimmer einsperre, bis C.S. nach Hause gekommen sei. Jedenfalls erscheine dies als das weit geringere Übel, als andauernd massiven sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Das Obergericht verfalle auch in diesem Zusammenhang bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung in Willkür (Beschwerdeschrift S. 9 f.) Auf dieses Argument geht das Obergericht im angefochtenen Urteil ein. Es entgegnet, dass sich der betreffende Vorfall in der Dusche nach Erinnerung der Geschädigten nicht separat, sondern im Zusammenhang mit einem andern Übergriff
- 31 ereignet haben könnte. Zudem hätte die Geschädigte sich bei der Vielzahl von Übergriffen, die verteilt auf praktisch die ganze Wohnung stattgefunden hätten, stets und überall einschliessen müssen, wenn sie sich mit dem Beschwerdeführer allein zu Hause befunden habe, da sie nirgends sicher gewesen sei (Urteil S. 31 Mitte Erw. III/4.2.2). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, am vor Obergericht eingenommenen Standpunkt festzuhalten, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese unvertretbar sein sollten. Damit weist er keinen Nichtigkeitsgrund nach. d) Der Beschwerdeführer rügt, betreffend die Vielzahl der angeblich "kleineren" Übergriffe und die detaillierte Schilderung des Oralverkehrs erweise sich die Beweiswürdigung des Obergerichts ebenfalls als willkürlich. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf vorangegangene Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, ohne jedoch weitere Argumente vorzubringen (Beschwerdeschrift S. 10 oben). Mit der betreffenden Erwägung III/4.2.3 des angefochtenen Urteils (Urteil S. 31 f.) setzt er sich nicht weiter auseinander. Damit weist er keinen Nichtigkeitsgrund nach. e) Willkürlich erscheine die Beweiswürdigung des Obergerichts, so der Beschwerdeführer weiter, auch darin, dass es verfehlt wäre, die Geschädigte auf einer Definition des totalen Übergriffs zu behaften. Tatsache und erstellt sei einfach, dass es realitätsfremd und als Indiz für ein Lügengebilde erscheine, wenn sich die Geschädigte nicht mehr an die Anzahl der analen und vaginalen Penetrationen zu erinnern vermöge, handle es sich doch bekanntlich nicht um eine Vielzahl von derartigen übergriffen (Beschwerdeschrift S. 10). Das Obergericht hält in der gerügten Erwägung fest, unter Hinweis auf das eingangs Gesagte und in Anbetracht der insgesamt erheblichen Zahl von Vorfällen wäre es verfehlt, die Geschädigte auf einer Definition des totalen Übergriffs zu behaften. Entscheidend sei, dass sie offensichtlich drei klar bezeichnete Vorfälle als besonders schlimm empfunden habe und - mangels genauer Erinnerung - auf mehr Belastungen verzichtet habe. Es sei richtig, dass nur ein als Vergewaltigung einzustufender Vorfall zur Anklage gekommen sei. Entsprechend sei heute nur
- 32 über einen Vergewaltigungsvorwurf zu befinden (Urteil S. 33 Erw. III/4.3 am Schluss). In Erwägung III/1.4 des angefochtenen Urteils geht das Obergericht allgemein auf die Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in den Aussagen der Geschädigten ein und nimmt dabei unter anderem Bezug auf die entsprechenden Erläuterungen der Psychotherapeutin der Geschädigten, I.H., betreffend dissoziative Reaktionen (abwehrende Bewältigungsformen), welche zu Verwechslungen, zum "Riesendurcheinander" und zum Bemühen der Geschädigten führten, angestrengt zu vermeiden, falsche Angaben zu machen und dadurch Ablehnungen oder Beschuldigungen zu riskieren (Urteil S. 22 ff, BG act. 23 S. 5 f.). Diese obergerichtlichen Erwägungen und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers bildeten bereits Gegenstand von vorangegangenen Erwägungen des heutigen Beschlusses (vor allem Erw. II/3g). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden, da der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorbringt . 7. Der Beschwerdeführer bringt vor, wie bereits zuvor ausgeführt, erweise sich die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts zur Frage der zeitlichen Möglichkeit der Übergriffe als willkürlich, stehe doch fest, dass die Geschädigte erst ab ca. Mitte September 2000 beim Beschwerdeführer eingezogen sei und dieser bereits am 18. September 2000 bzw. die Geschädigte am 19. September 2000 Arbeitsstellen angetreten hätten. Die Darstellung der Geschädigten, wonach sie viel mit dem Beschwerdeführer allein gewesen sein soll, es zu fast täglichen Übergriffen gekommen sei, insbesondere als sie noch nicht arbeitstätig gewesen sein soll, erweise sich als völlig wahrheitswidrig und die entsprechende Beweiswürdigung damit als willkürlich (Beschwerdeschrift S. 10 Mitte). Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der Frage der zeitlichen Möglichkeit der Übergriffe auseinander und verweist zudem auf die entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts (Urteil S. 33 - 36 Erw. III/5; OG act. 54 S. 18 f. Erw. II/3.2). Darin begründen beide Vorinstanzen, weshalb die Arbeitszeiten der Geschädigten, des Beschwerdeführers und von C.S. nicht ausschliessen, dass die Geschädigte und der Beschwerdeführer oft allein gewesen seien, was die eingeklagten Übergriffe in zeitlicher Hinsicht ermöglicht habe. Er-
- 33 gänzend kann auf die dasselbe Thema betreffenden Ausführungen des Kassationsgerichts in Erwägung II/3i des heutigen Beschlusses verwiesen werden. Mit den Erwägungen der beiden Vorinstanzen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Er begnügt sich damit, darauf hinzuweisen, dass er und die Geschädigte ihre Arbeitsstellen bereits am 18. bzw. 19. September 2000 angetreten hätten und die Geschädigte erst Mitte September 2000 zum Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin, ihrer Tante) gezogen sei. Der Umstand, dass zwischen dem Einzug der Geschädigten und ihrem Arbeitsantritt offenbar nur einige Tage vergangen sein dürften, schliesst nicht aus, dass es bereits damals zu ersten Übergriffen gekommen sei, auch wenn solche nicht Gegenstand der Anklage bilden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und sich die Geschädigte diesbezüglich geirrt haben sollte, entkräftet dies die Feststellungen des Obergerichts und des Bezirksgericht, wonach die Arbeitszeiten der drei in der Wohnung ansässigen Personen ein häufiges Alleinsein der Geschädigten mit dem Beschwerdeführer und damit auch die Übergriffe in zeitlicher Hinsicht ermöglicht hätten, nicht. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte nicht jeden Tag arbeitete, insbesondere sie dies ausser in den Schulferien montags nie tat, und dass der Beschwerdeführer Schichtdienst leistete, somit oft tagsüber zuhause war. Die Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet. 8. a) Der Beschwerdeführer hält fest, eingestandenermassen habe sich die Geschädigte sehr anschaulich und gleichbleibend über ihre psychische Befindlichkeit geäussert (vgl. Urteil S. 36 unten). Nur frage es sich, weshalb sie denn gegenüber ihrer besten Freundin P.S. stets fröhlich gewirkt und auch locker über ihr Intimleben berichtet habe. Erst nachdem sie ihr am 4. Januar 2002 von den sexuellen Übergriffen berichtet habe, habe sie traurig und bedrückt gewirkt. Die Geschädigte habe sich ihr gegenüber im ersten halben Jahr nett über den Beschwerdeführer geäussert und habe erwähnt, sie sei froh, dort leben zu können. Etwa ein halbes Jahr nachdem die Zeugin die Geschädigte im Herbst 2000 kennengelernt habe, habe diese begonnen, sich über den Beschwerdeführer zu beschweren, zu welchem sie zuvor das bessere Verhältnis gehabt habe. Diese Aussagen, so der Beschwerdeführer, seien als starke Indizien für Falschaussagen der Geschädig-
- 34 ten zu werten, welche zu diesem Zeitpunkt bereits während rund eines halben Jahres vom Beschwerdeführer sexuell missbraucht worden sein soll, weshalb die Beweiswürdigung des Obergerichts auch in diesem Punkt als willkürlich erscheine. Die Aussagen von P.S. würden sodann vollumfänglich von C.S. gestützt, welche darauf hingewiesen habe, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten ein herzliches bzw. sehr gutes Verhältnis bestanden habe, welches sich erst gegen Ende in Sch verschlechtert habe, während dessen sich die Geschädigte von C.S. bereits kurz nach ihrem Einzug zurückgezogen habe und ihr gegenüber zunehmend aggressiver geworden sei (Beschwerdeschrift S. 10 f.). An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle hält das Obergericht fest, die Geschädigte habe sich mehrmals sehr anschaulich und gleichbleibend zur eigenen psychischen Befindlichkeit sowie ihren Gedanken, Gefühlen und allfälligen körperlichen Schmerzen geäussert (Urteil S. 36 unten Erw. III/6.1). Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Abrede. Nicht aussergewöhnlich ist, dass ein Opfer von sexueller Gewalt, insbesondere von solcher im familiären Kreis, sich erst mit einer Verzögerung Dritten anvertraut und bis dahin eine Fassade von trauter Harmonie aufrecht erhält. Der Umstand, dass das Obergericht dieser Verzögerung nicht die vom Beschwerdeführer erhoffte Bedeutung zumisst und sie nicht als Indiz für mögliche Falschaussagen der Geschädigten nennt, führt nicht zur Unvertretbarkeit seiner Beweiswürdigung. Die Willkürrüge ist unbegründet. b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, P.S. habe als Zeugin ausgesagt, die Geschädigte habe ihr mitgeteilt, die Befragungen bei der Bezirksanwaltschaft seien gut gegangen, wobei sie gewisse Fragen allerdings als lächerlich empfunden habe. Auch unter diesem Aspekt erweise sich die Beweiswürdigung des Obergerichts betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten als willkürlich, erscheine es doch nicht nachvollziehbar, wie man Fragen zu einem derart ernsthaften Thema als lächerlich empfinden könne (Beschwerdeschrift S. 11 oben). Es ist nicht aussergewöhnlich, dass eine Zeugin den Sinn einzelner Fragen, die ihr gestellt werden, nicht versteht oder solche als überflüssig empfindet. Wenn die
- 35 - Geschädigte im Gespräch mit P.S. solche Fragen als "lächerlich" bezeichnete, bedeutet dies nicht, dass die Geschädigte das Thema der Strafuntersuchung als nicht ernsthaft empfunden habe. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten durch das Obergericht wird nicht dadurch unvertretbar und willkürlich, weil das Obergericht auf die Aussage der Zeugin P.S. "Sie [die Geschädigte] hat mir erzählt, welche Fragen sie lächerlich gefunden hat." (BG act. 10/7 S. 2 unten) nicht eingegangen ist. c) Der Beschwerdeführer fährt fort, unbestrittenermassen habe er sich geschockt gezeigt, als die Geschädigte sich die Pille habe verschreiben lassen wollen. Auch dieser Umstand deute auf fehlende Realitätskriterien in den Aussagen der Geschädigten hin, denn diesfalls hätte er sich nunmehr an ihr ohne jegliche Befürchtungen einer Schwangerschaft vergreifen können. Auch hier verfalle das Obergericht bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten in Willkür (Urteil S. 42 Mitte). Seine Feststellung erweise sich auch daher als falsch und damit willkürlich, weil es in der Folge die Angabe der Geschädigten, der Beschwerdeführer habe ihr in Aussicht gestellt, Kondome zu kaufen, als glaubwürdig erachte (Urteil S. 43 Mitte). Diese Rüge ist, gerade im Zeitalter der AIDS-Prävention und den wiederholten öffentlichen Aufrufen zur Benutzung von Kondomen, unverständlich. Die Benutzung von Pille und Kondom im Sinne eines doppelten Schutzes ist keineswegs aussergewöhnlich. d) Willkürlich sei auch die Feststellung des Obergerichts, so der Beschwerdeführer weiter, wonach dieser die Geschädigte unter Druck gesetzt haben soll, indem er ihr gesagt habe, ihre Tante würde ihr sowieso nicht glauben, und auch die Geschädigte das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. noch als klar gut eingestuft habe (Urteil S. 42 unten). P.S. habe als Zeugin klar ausgesagt, nach einem halben Jahr habe die Geschädigte angefangen schlecht über den Beschwerdeführer zu sprechen, streite er doch immer mit der Tante, gehe jeden Abend in den Ausgang und gebe deren Geld aus (BG act. 10/7 S. 9).
- 36 - Dass der Beschwerdeführer und C.S. wegen des Geldverbrauchs und des häufigen Ausgangs des Beschwerdeführers zu streiten begannen, bedeutet nicht, dass sich C.S. hätte vorstellen können, dass der Beschwerdeführer sexuelle Übergriffe auf seine Nichte, die Geschädigte, tätige. In dem Sinne klingt die von der Geschädigten dem Beschwerdeführer zugeschriebene eine Äusserung, wonach die Tante der Geschädigten sowieso nicht glauben würde, durchaus plausibel. Das Obergericht verfällt nicht in Willkür, indem es diese Aussage wiedergibt, ohne sie in Zweifel zu ziehen. e) Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe der Geschädigten wiederholt gedroht, dass er sie nach Luxemburg zurückschicken oder aus dem Haus werfen würde, wenn sie jemandem etwas sage oder sich wehre (Urteil S. 43 Mitte unter Hinweis auf Aussagen der Geschädigten, BG act. 8/1 S. 19, BG act. 8/5 S. 3 und BG act. 8/6 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang willkürliche Beweiswürdigung. Wie bereits ausgeführt, handle es sich bei der Geschädigten um eine sehr selbstsichere Person. Sie hätte sich nicht einschüchtern lassen, sondern die Koffer gepackt und wäre ins Wallis zu ihrer Tante M.I. oder zu den Grosseltern gezogen (Beschwerdeschrift S. 11 unten). Wie bereits vorne in Erwägung II/3c ausgeführt, dürfte der Geschädigten bewusst gewesen sein, dass sie nicht ohne weiteres dauernden Unterschlupf bei den Grosseltern und der zweiten Tante im Wallis finden würde, selbst wenn das Verhältnis der Geschädigten zu diesen eng war. Davon, dass die Geschädigte als selbstbewusste Person einfach den Koffer gepackt hätte und dass Drohungen des Beschwerdeführers, sie nach Luxemburg zurückzuschicken, nicht geeignet gewesen sein sollen, sie einzuschüchtern, kann nicht ernstlich die Rede sein. f) Das Obergericht hält zusammenfassend fest, all diese verbalen Abwehrversuche, Gespräche und Aussprüche der Geschädigten seien lebensnah und stünden mit den aktuell berichteten Handlungen im Einklang. Die Geschädigte habe sich stets und teilweise erfolgreich körperlich zur Wehr gesetzt. Sie habe auch Momente beschrieben, wo eine abwehrende Reaktion kaum mehr möglich gewesen sei (Urteil S. 44 f. Erw. III/6.2.7). Der Beschwerdeführer rügt diese zusammenfassende Beweiswürdigung als willkürlich. Die Darlegungen der Geschädigten seien
- 37 an Widersprüchlichkeiten kaum mehr zu überbieten und wiesen Lügensignale auf. Befremdend sei vor allem, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den ersten vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer auch nur annähernd zeitlich einzuordnen. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich ein jeder Mensch auch noch nach Jahrzehnten an den ungefähren Zeitpunkt seines ersten Geschlechtsverkehrs zu erinnern vermöge, was auch die Zeugin P.S. bestätige (Beschwerdeschrift S. 11 f.). Hierbei handelt es sich um eine sehr pauschale Rüge, welche der Beschwerdeführer - abgesehen von der in diesem Zusammenhang unmassgeblichen Aussage der Zeugin P.S., sie würde sich an ihren ersten Geschlechtsverkehr erinnern (BG act. 10/7 S. 11) - mit keinen Aktenzitaten untermauert. Er weist nicht nach, dass die gerügte zusammenfassende Erwägung willkürlich sei. Die geltend gemachte Gerichtsnotorietät wäre im Übrigen als bundesrechtlicher Erfahrungssatz zu erachten. Die Nichtbeachtung eines solchen kann mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden, weshalb diesbezüglich ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 269 BStP, § 430b StPO). g) Wahrheitswidrig sei, so der Beschwerdeführer weiter, auch die Darstellung der Geschädigten, sie habe den Beschwerdeführer in O nicht mehr oft gesehen. Entsprechend willkürlich sei daher die Beweiswürdigung des Obergerichts (Urteil S. 47 unten). Fest stehe, dass die Geschädigte lediglich an drei Tagen die Woche von 06.00 bis 08.00 Uhr arbeitstätig gewesen sei (BG act. 8/6 S. 34). Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und zuhause den kleinen Sohn betreut habe, und dies erst noch zusammen mit der Geschädigten, wie C.S. dargelegt habe (BG act. 27/13/5 S. 7, BG act. 27/13/6 S. 11). Es sei sodann gerichtsnotorisch, dass jeder Säugling häufig schlafe, weshalb der Beschwerdeführer in O weit mehr Gelegenheit gehabt hätte als zuvor, sich an der Geschädigten zu vergreifen (Beschwerdeschrift S. 12 oben). C.S. erklärte in der Klagebegründung des Eheschutzverfahrens, welches sie gegen den Beschwerdeführer anstrebte, da der Beschwerdeführer trotz ihrem unermüdlichem Einsatz keine Arbeitsstelle habe finden können, hätten die Parteien
- 38 des Eheschutzverfahrens beschlossen, dass der Beschwerdeführer den Sohn betreuen und C.S. weiterhin für den ehelichen Unterhalt aufkommen sollte (BG act. 27/13/5 S. 7 unten Ziff. 15). Von der Geschädigten und deren Mitwirken an der Betreuung des Sohnes von C.S. und des Beschwerdeführers ist also an dieser Aktenstelle nicht die Rede. An der zweiten vom Beschwerdeführer bezeichnete Aktenstelle, dem Protokoll der eheschutzrichterlichen Hauptverhandlung, antwortete C.S. auf die Frage des Einzelrichters, ob sie grundsätzliche Bedenken gehabt habe, ihr Kind dem Beschwerdeführer allein zu überlassen: "Nein. In O betreute aber mein Mann das Kind mit Madeleine gemeinsam." (BG act. 27/13/6 S. 11). Aus dieser Aussage ergibt sich nicht, was genau C.S. unter gemeinsamem Betreuen verstand, also ob sich der Beschwerdeführer und die Geschädigte sich jeweils gleichzeitig um das Kind kümmerten oder ob sie sich in die Betreuung aufteilten, so dass meist eine der beiden Betreuungspersonen zum Kind schaute. Das Obergericht zitiert in der gerügten Erwägung die Geschädigte, man habe sich in O einfach nicht mehr so oft gesehen. Dies steht nicht in Widerspruch zur Übernahme von Kinderbetreuungsaufgaben durch die Geschädigte und zur Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu den entsprechenden Vorbringen von C.S. im Eheschutzverfahren. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht ist nicht ersichtlich. h) Das Obergericht stellt fest, die intensive sexuelle Beziehung zu B.M. - ergänzt durch die sporadischen sexuellen Kontakte mit A.Sp. - lasse ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ab Ende Mai 2001 diesbezüglich ohne seine Nichte ausgekommen sei (Urteil S. 49 Mitte). Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägung als willkürlich. Mit A.Sp. habe er seit Februar 2001 eine Beziehung geführt und jede Woche wenigstens einmal mit ihr sexuell verkehrt. B.M. habe sodann erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr viele Frauen gezeigt, mit welchen er angeblich ein intimes Verhältnis gehabt habe. Es müsse daher als gerichtsnotorisch erachtet werden, dass der Beschwerdeführer seit jeher wohl ein reges Sexualleben mit andern Frauen gepflegt habe und es daher sicher nicht nötig gehabt habe, die Geschädigte gewaltsam zum Sex zu
- 39 zwingen und dadurch eine langjährige Gefängnisstrafe zu riskieren. Dies werde auch zutreffend von B.M. festgestellt (Beschwerdeschrift S. 12 Mitte). Die gerügte Erwägung steht im Zusammenhang mit der Erörterung des Umstandes, dass der letzte eingeklagte Übergriff im Mai 2001 stattgefunden habe, obwohl der Beschwerdeführer und die Geschädigte noch bis Anfang Januar 2002 unter demselben Dach gelebt hätten (Urteil S. 47 - 50, Erw. III/6.4). Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdebegründung ausführt, unterhielt er seit Februar 2001 mit A.Sp. eine intime Beziehung. Weiter stellt das Obergericht fest und bezeichnet dies als zentral erscheinend, dass der Beschwerdeführer im Mai 2001 B.M. kennen gelernt und mit ihr ab Ende Mai/Anfang Juni 2001 eine Freundschaft und intime Beziehung unterhalten habe (Urteil S. 48 Erw. III/6.4.1). Daraus dass der Beschwerdeführer gemäss deren Aussage B.M. eine Vielzahl von Frauen gezeigt haben soll, mit denen er auch schon intim verkehrt habe, ergibt sich nichts über das Sexualleben des Beschwerdeführers zwischen ca. Oktober 2000 und Mai 2001, mithin des Zeitraums, in welchem es gemäss Anklage zu den eingeklagten Handlungen gekommen sein soll. Nachdem die Aufnahme sexueller Beziehungen zu B.M. ungefähr mit dem Ende der eingeklagten Übergriffe auf die Geschädigte zusammenfällt, ist die Vermutung des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei ab Ende Mai diesbezüglich ohne die Geschädigte ausgekommen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen und jedenfalls nicht willkürlich. i) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unbestritten, dass er ein Doppelleben geführt habe und neben seiner Ehefrau noch mit wenigstens zwei weiteren Frauen intim verkehrt habe und allen drei Lügengeschichten aufgetischt habe. Nur betreffe dies die generelle Glaubwürdigkeit seiner Person und nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in diesem Prozess, welche für die Entscheidung massgebend sei. Nur letztere sei für die Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt so zugetragen habe oder nicht. Dabei komme der persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Die Beweiswürdigung des Obergericht sei demnach auch in diesem
- 40 - Punkt willkürlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht gehört und in willkürlicher Weise als blosse Ausreden und Schutzbehauptungen gewertet worden. In Anbetracht der ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel sei zugunsten des Beschwerdeführers in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden könne (Beschwerdeschrift S. 12 unten und 13 oben). Mit diesem Vorbringen betreibt der Beschwerdeführer pauschale Urteilsschelte, ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander zusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, welche seiner Aussagen das Obergericht als blosse Ausreden oder Schutzbehauptungen gewertet habe und weshalb diese Wertung willkürlich sein soll. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weist der Beschwerdeführer nicht nach. 9. Das Obergericht stellt fest, dass in der Anklageschrift Angaben zu den genauen Zeitpunkten fehlten, an welchen der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte begangen haben soll. Die Anklageschrift enthalte jedoch einen konkreten Zeitrahmen - nämlich Oktober 2000 bis Mai 2001 - und in den drei Abschnitten 1/A-C der Anklageschrift seien die vorgeworfenen Ereignisse selbst und soweit möglich deren Chronologie aufgeführt. Gemäss Lehre und konstanter Praxis genüge es, wenn bei mehrfacher Tatbegehung eine beschränkte Zeitspanne angegeben sei, innerhalb welcher die vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen. Die eine effektive Verteidigung erlaubende Bestimmtheit der Anklage sei damit gegeben. Es sei demgegenüber unsachgemäss, im Hinblick auf den Informationsanspruch des Beschwerdeführers einen genauen Zeitpunkt für die einzelnen Handlungen zu verlangen, zumal sich nach Aussage der Geschädigten manche der vorgeworfenen Handlungen über Monate wiederholten oder in ähnlicher Weise abspielten. Die Anklage sei damit in zeitlicher Hinsicht ausreichend präzise (Urteil S. 9 oben). Der Beschwerdeführer hält dafür, gehe man mit der Auffassung des Obergerichts davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2000 bis Mai 2001 verschiedene, zahlenmässig und zeitlich nicht mehr näher bestimmbare sexuelle Übergriffe (Berührungen, Umarmungen, usw.) zum Nachteil der Geschä-
- 41 digten habe zu Schulden kommen lassen, könne ihr gefolgt werden, handle es sich doch dabei quasi um ein "Dauerdelikt". In casu könne aber betreffend des Vorwurfs in Ziffer 1/A (sexuelle Handlung mit einem Kind), Ziff. 1/B Abs. 2 (Analverkehr) und Ziff 1/C (Vergewaltigung) keine Rede von einer dem Beschwerdeführer vorgeworfenen gehäuften und in regelmässiger Weise verübten gleichen Tatbegehung sein. Es handle sich um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten angeblichen drei "Totalübergriffe", welche zeitlich weder einem bestimmten Wochentag, schon gar nicht einem bestimmten Datum und im Fall des Analverkehrs nicht einmal einem bestimmten Monat zugeordnet werden könnten. Wenn nun aber in der Anklageschrift präzise Angaben von ungefährem Datum und Zeit fehlten, werde das in § 162 StPO stipulierte Anklageprinzip verletzt. Dem Beschwerdeführer werde der Exkulpationsbeweis in zeitlicher Hinsicht, mithin das rechtliche Gehör schlichtwegs verweigert. Diese totale Missachtung der Exkulpation sei klarerweise als mangelnde Fairness in der Untersuchung und damit zugleich als eine Verletzung von § 31 StPO zu qualifizieren (Beschwerdeschrift S. 13 f.). Die Anklageschrift hat unter anderem die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten zu bezeichnen, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). In Ziffer 1/A der Anklageschrift wird der Zeitpunkt der eingeklagten sexuellen Handlungen mit einem Kind umschrieben mit "vor deren 16. Geburtstag ... an einem nicht genau bestimmten Tag im Oktober 2000, jedenfalls aber noch vor dem 27. Oktober 2000" (BG act. 29 S. 3). Was den eingeklagten Analverkehr angeht, umschreibt die Anklage den Tatzeitpunkt mit "innerhalb der vorstehend erwähnten Zeitspanne" (S. 4 Ziff. 1/B, 2. Absatz), womit "nach dem 16. Geburtstag der Geschädigten, also nach dem 27. Oktober 2000 bis in den Mai 2001 hinein" (vgl. S. 4 Ziff. 1/B, 1. Absatz) gemeint ist. Die eingeklagte Vergewaltigung wird mit "an einem nicht genau bestimmbaren Tag im Monat Mai 2001" umschrieben (S. 5 Ziff. 1/C).
- 42 - Der Beschwerdeführer kann aus diesen Angaben entnehmen - wenn auch insbesondere bezüglich des eingeklagten Analverkehrs recht ungenau -, wann ungefähr die ihm zur Last gelegten Vorfälle stattgefunden haben soll. Zusammen mit den weiteren Umschreibungen in der Anklageschrift kann der Beschwerdeführer erkennen, wessen er bezichtigt ist, und sich gegen die betreffenden Vorwürfe verteidigen. Eine genauere Bezeichnung der Tatzeitpunkte scheint aufgrund der Aussagen der Geschädigten und den übrigen Untersuchungsergebnissen nicht möglich zu sein. Die Bezirksanwaltschaft hat sich in der Untersuchung bemüht, die Tatzeitpunkte möglichst genau zu eruieren. Ob und wie weit die Unsicherheit, was die genauen Zeitpunkte angeht, und die Berücksichtigung der daraus resultierenden Erschwerung des Exkulpationsbeweises den Nachweis der eingeklagten Taten im Ergebnis beeinträchtigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. In zeitlicher Hinsicht sind der Vorwürfe in der Anklageschrift genügend bestimmt umschrieben. Was die weiteren Anforderungen an die Bezeichnung der vorgeworfenen Straftaten im Sinne von § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO angeht, macht der Beschwerdeführer keine Mängel geltend. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unbegründet. Auf die Rüge der Verletzung von § 31 StPO ist in der Folge bei der Prüfung der einzelnen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 10. a) Das Obergericht hält fest, die Verteidigerin habe eine Verletzung des in § 31 StPO statuierten Gebots, wonach der Untersuchungsbeamte den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachforschen soll, geltend gemacht. Sie habe insbesondere beanstandet, dass keine Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers - etwa seine vorehelichen Kinder oder deren Mutter befragt worden seien und dass man es unterlassen habe, bei den in Luxemburg lebenden Eltern der Geschädigten Abklärungen über deren Wahrheitsliebe zu treffen, ferner dass kein umfassendes gynäkologisches Gutachten eingeholt, keine Hausdurchsuchung betreffend eine Schuhschachtel mit von der Geschädigten an den Beschwerdeführer gerichteten Briefen angeordnet und dass nicht sämtliche PCs und Handys rechtzeitig auf SMS untersucht worden seien. Bezüglich der Arbeitszeiten des Beschwerdeführers hätte man Arbeitskollegen befragen oder
- 43 - Stempelkarten beiziehen können. Zu all diesen Beanstandungen habe sich bereits das Bezirksgericht geäussert; darauf sei zustimmend zu verwiesen. Die geforderten Beweisabnahmen könnten auch deshalb unterbleiben, weil die angerufenen Beweismittel nicht geeignet wären, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen bzw. ihrer Natur nach nicht geeignet wären, die Standpunkte des Beschwerdeführers zu stürzen (Urteil S. 10 Erw. II/3, Einleitung). Das Obergericht fährt fort, ein korrektes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen damals 8- und 10-jährigen leiblichen und von ihm seit dem Kleinkinderalter getrennt lebenden Kindern in Amerika würde nichts besagen zu seinem Verhalten gegenüber der rund doppelt so alten und nicht mit ihm verwandten Geschädigten, welche mit ihm ungefähr eineinhalb Jahre im gleichen Haushalt gewohnt habe (Urteil S. 10 Erw. II/3.1, 1. Absatz). Der Beschwerdeführer rügt letztere Feststellung als willkürlich und § 31 StPO verletzend. Immerhin sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt zu seinen beiden im Amerika lebenden Kindern pflege. Weiter handle es sich bei dem 10-jährigen Kind um eine Tochter. Die Geschädigte sei auch nicht rund doppelt so alt wie diese Tochter, weshalb sich der Beschwerdeführer notorischerweise durchaus an dieser hätte vergreifen können, würde er eine Vorliebe für junge Mädchen aufweisen (Beschwerdeschrift S. 14, zweiter Absatz). Auch wenn der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt zu seinen leiblichen Kindern in den USA gepflegt hat, ändert dies nichts daran, dass die Form des Kontakts und des Zusammenseins mit den leiblichen Kindern sich stark von derjenigen mit der Geschädigten unterscheidet. Mit der Geschädigten lebte er während rund anderthalb Jahren in der gleichen Wohnung, mit den eigenen Kindern