Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050023/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2004 (SB040441/U/hp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 6. November 2003 wirft dem Angeklagten vor, am 27. Juni 2002 um 01.21 Uhr auf der Seestrasse im Gemeindegebiet Zollikon mit seinem PW Opel Sintra die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten zu haben (Anklageziffer 1). Weiter habe er sein Fahrzeug am 7. August 2003 um 0255 Uhr im Stadtgebiet Baden (AG) auf der Mellingerstrasse in angetrunkenem Zustand (mit mind. 0.90 Gewichtspromille Blutalkoholgehalt) gelenkt (Anklageziffer 2). 2. Mit Urteil vom 1. April 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Meilen den (erbeten verteidigten) Angeklagten des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig. Der Einzelrichter bestrafte ihn mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'000.– (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) (vgl. OG act. 31). 3. Auf Berufung des Angeklagten hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 12. November 2004 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt (vgl. OG act. 38 = KG act. 2). 4. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Angeklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche sein Verteidiger rechtzeitig angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 1 und 5). Darin stellt er den Hauptantrag auf Freisprechung hinsichtlich Anklageziffer 1 (grobe Verkehrsregelverletzung) (vgl. KG act. 1 S. 7). Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 9 und 10). 5. Der Beschwerdeführer legte gegen das zweitinstanzliche Urteil keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 4).
- 3 - 6. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen beziehen sich ausschliesslich auf den in Anklageziffer 1 (grobe Verkehrsregelverletzung) ergangenen Schuldspruch. Nach Auffassung des Beschwerdeführers lasse sich die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtsgenüglich nachweisen. Zur Begründung seines Standpunktes führt er hauptsächlich an, dass die Geschwindigkeitsmessung in verschiedener Hinsicht nicht den technischen Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (kurz: UVEK) über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998 (kurz: Weisungen) entsprochen habe (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziffer III/4; S. 2/3, Ziffer II; S. 3-5, Ziffer III). 7. a) Die Weisungen des UVEK (vgl. BG HD act. 7/3) stützen sich auf Art. 133 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (kurz: VZV). Sie richten sich an die für den Strassenverkehr zuständigen Direktionen der Kantone mit dem Ersuchen, die Polizeiorgane anzuweisen, inskünftig bei Geschwindigkeitskontrollen entsprechend vorzugehen (vgl. ZR 93 Nr. 20; zuletzt: Kass.-Nr. 2001/293 S, Beschluss vom 15. Januar 2002, in Sachen K., E. II/6/2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen diese Weisungen des UVEK nicht unter den Begriff des eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Sie werden wie eine Verwaltungsverordnung (auch generelle Dienstanweisungen genannt) behandelt, die - im Gegensatz zu Rechtsverordnungen - keine Pflichten oder Rechte der Bürger statuieren. Die Verletzung einer Verwaltungsverordnung kann der Bürger grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln geltend machen (vgl. ZR 93 Nr. 20 und dortige Belegstellen, zu den Ausnahmen: HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich u.a. 2002, N 129). Auch im Rahmen der Beweiswürdigung kann nicht geprüft werden, ob die Geschwindigkeitsmessungen gemäss den Weisungen des UVEK durchgeführt wurden. Eine solche Prüfung würde den Weisungen Gesetzeskraft im materiellen Sinne verleihen, welche ihnen als Verwaltungsverordnung aber gerade nicht zukommt. Der Richter würde mithin im Rahmen der Beweiswürdigung "Rechtsanwendung" einer internen Weisung einer Verwaltungsbehörde betreiben. Abgesehen davon hat der Richter die Beweise frei zu würdigen (vgl. ZR 93 Nr. 20).
- 4 - Verwaltungsinterne Weisungen vermögen die freie richterliche Beweiswürdigung (Art. 249 BStP) also nicht zu beschränken. Der Richter kann mithin auch bei einer Geschwindigkeitsmessung, die nicht nach den Weisungen des UVEK vorgenommen wurde, in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, der Fahrzeuglenker sei tatsächlich so schnell gefahren, wie die (nicht den Weisungen entsprechende) Messung ergeben hat. Das Bundesgericht hat in einem nicht publizierten Entscheid sogar erwogen, es könne nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung gesprochen werden, wenn drei erfahrene Polizeibeamte als Zeugen ohne technische Hilfsmittel übereinstimmend eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit feststellten. Das Abstellen auf deren Geschwindigkeitsschätzungen im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP) war in jenem Fall im Hinblick auf das Willkürverbot (Art. 4 aBV) und den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei war unbeachtlich, dass in den (damals gültigen) Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 Geschwindigkeitseinschätzungen durch Polizeibeamte nicht als Beweismittel aufgeführt waren (ZR 93 Nr. 20 unter Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 1991 in Sachen V. und 3. Mai 1990 in Sachen B.H.). b) Der Beschwerdeführer beruft sich (formell) auf den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme (vgl. KG act. 1 S. 2 unten). Die Beschwerdevorbringen laufen aber materiell - wie einleitend bereits erwähnt - der Sache nach auf die Hauptrüge hinaus, der Anklagesachverhalt hätte nicht als erstellt betrachtet werden dürfen, weil bei der Geschwindigkeitskontrolle die Weisungen des UVEK in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten worden seien. Der Richter kann auch bei einer Geschwindigkeitsmessung, die nicht oder nicht in allen Punkten den Weisungen des UVEK entsprochen hat, in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, der Fahrzeuglenker sei tatsächlich so schnell gefahren wie gemessen. Wird als einziger Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht rechtsgenügend erstellt, weil die Weisungen nicht eingehalten worden seien, kann daher von vornherein nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden (vgl. im Übrigen bereits KG act. 2 S. 12 und
- 5 - S. 14/15). Dies führt zur Abweisung der entsprechenden Beschwerdepunkte (vgl. KG act. 1 S. 3-6, Ziffer III). 7. a) Losgelöst von den Weisungsvorschriften des UVEK argumentiert der Beschwerdeführer einzig, aus dem Eichzertifikat-Nr. 258-3056 vom 16. Mai 2002 (BG HD act. 7/4) gehe nicht hervor, dass es sich auf das angeblich verwendete Messgerät mit der Nr. 4260 beziehe. Dies sei auch dem erstinstanzlichen Richter aufgefallen. Dieser habe nämlich die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 2004 aufgefordert, durch Urkunden nachzuweisen, dass das Eichzertifikat das verwendete Messgerät betreffe. Wenn nun ein Gericht einen Urkundenbeweis verlange, dann werde ein Dokument verlangt, aus dem die zu beweisende Tatsache selbsterklärend hervorgehe. Die in der Folge von Fw Rudolf Hiestand vom 25. Februar 2004 eingereichte blosse Bestätigung (BG HD act. 20) genüge dieser Anforderung nicht. Weiter gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass Fw Rudolf Hiestand gerade derjenigen Dienststelle vorstehe, welche die fragliche Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt habe (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziffer III/2/3) b) Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Meilen forderte mit Verfügung vom 19. Februar 2004 (BG HD act. 17) die Kantonspolizei Zürich, Verkehrszug Hinwil, auf, "das zum Laser Messgerät LTI 20.20 Messgerät-Nr. 4260 gehörende Eichzertifikat einzureichen oder durch Urkunden nachzuweisen, dass das Eichzertifikat Nr. 258-3056 für das Messgerät LTI 20.20, METAS 11001, für das erwähnte Gerät der Kantonspolizei Zürich ausgestellt wurde." Unter dem Titel "Bestätigung" reichte Fw Rudolf Hiestand, Dienstchef Verkehrszug Hinwil, hierauf ein (von ihm eigenhändig unterschriebenes) Schreiben mit Datum vom 25. Februar 2004 ein (vgl. BG HD act. 20). Darin führte er aus: "Hiermit bestätige ich, dass das im Eichzertifikat, Nr. 258-3056 (dat. 16. mai 2002), erwähnte Laser- Geschwindigkeitsmesssystem LTI 20.20, mit der METAS-Nr. 11001, die Gerätenummer (SN) 4260 hat". § 138 StPO stellt eine gesetzliche Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht (§ 128 StPO) dar. Danach sind Beamte mit Bezug auf Wahrnehmungen und Verhandlungen, über welche sie Protokoll führen, in der Regel nicht als Zeu-
- 6 gen zu befragen, sondern lediglich zur Einreichung des Protokolls oder eines Amtsberichts, beispielsweise eines Polizeirapportes anzuhalten (ZR 103 Nr. 36 E. 2 m.w.H.). Das von Fw Rudolf Hiestand ausgefertigte Schriftstück kann ohne weiteres als Amtsbericht im Sinne von § 138 StPO qualifiziert werden. Als solcher kann ihm grundsätzlich derselbe Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukommen. Ob der Beamte, welcher das Protokoll führte oder einen Amtsbericht ausstellte, entgegen der in § 138 StPO statuierten Regel als Zeuge einzuvernehmen ist, entscheidet das zuständige Justizorgan in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich inwieweit das Protokoll oder der Amtsbericht Aufschluss gibt, sowie die Frage des inhaltlichen Gegenstands einer allfälligen Einvernahme zu berücksichtigen. Das Ermessen des Justizorgans wird dabei durch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör resp. das Verbot willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung begrenzt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Angeschuldigten auf Stellung von Ergänzungsfragen an Belastungszeugen durch diese Regelung nicht tangiert wird (ZR 103 Nr. 36 E. 2 m.w.H.). Es trifft zwar zu, dass der Einzelrichter von der Kantonspolizei Zürich ausdrücklich einen Nachweis durch "Urkunden" verlangte und dabei wohl in erster Linie an ein Dokument, Zertifikat etc. dachte, woraus - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "die zu beweisende Tatsache selbsterklärend" hervorgeht. Indessen kann nicht gesagt werden, dass der Einzelrichter den Begriff "Urkunde" zwingend in diesem Sinne verstanden haben wollte, mithin, ob er mit anderen Worten den Nachweis durch einen Amtsbericht eines Beamten der angefragten Polizeibehörde ausschliessen wollte. Offensichtlich ging es dem Einzelrichter letztlich allein um ein Schriftstück irgendwelcher Art, das durch seinen gedanklichen Erklärungsinhalt hinsichtlich des fraglichen Themas beweisbildend wirkt. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Vorderrichter auf den Amtsbericht anstelle eines Dokumentes (im umschriebenen Sinne) abstellten, kann somit nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte im Rahmen seiner Bestätigung nicht objektiv gewesen wäre. Die dahingehenden
- 7 - Einwände (vgl. KG act. 1 S. 5) erweisen sich - wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. KG act. 2 S. 13/ 14) - als blosse theoretische Mutmassungen. Solche Einwände vermögen das Abstellen auf den fraglichen Amtsbericht bzw. den Verzicht auf eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, ein Eichzertifikat, "das nicht genau einem ganz bestimmten Gerät und dessen Gerätenummer zugeordnet werden" könne, sei völlig wertlos (vgl. KG act. 1 S. 5/6). Das Eichzertifikat Nr. 258- 3056 (BG HD act. 7/4) bezieht sich auf ein Laser Geschwindigkeitsmesssystem des anlässlich der Geschwindigkeitskontrolle verwendeten Typs (vgl. Wortlaut des Zertifikats). Es ist grundsätzlich möglich, dass das für ein Gerät ausgestellte (und nummerierte) Zertifikat einem bestimmten Gerät zugeordnet werden kann, und zwar selbst dann, wenn im Zertifikat die (Serien-)Nummer des geeichten Gerätes nicht aufgeführt worden ist. Der Einwand erweist sich mithin in seiner absolut gehaltenen Form nicht als geeignet, um im fraglichen Zusammenhang auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können. c) Diejenigen Rügen, welche sich nicht ausdrücklich auf die Weisungsvorschriften des UVEK beziehen, erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 8. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Eingabe nicht entnommen werden. 9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 10. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 396a StPO).
- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 189.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Meilen und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: