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Zürich Kassationsgericht 03.10.2005 AC050018

3 ottobre 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·13,451 parole·~1h 7min·1

Riassunto

Unschuldsvermutung, Grundsatz „in dubio pro reo“, Anfechtung der sachrichterlichen Beweiswürdigung, Ablehnung einer Gutachterin, Mangelhaftigkeit eines Gutachtens,Grundsatz des fairen Verfahrens, Aktenwidrigkeit, Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050018/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 03. Oktober 2005 in Sachen X. Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend einfache Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004 (SB040196/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 18. August 2003 wirft dem Angeklagten vor, den Geschädigten B.S. am 21. September 2002, ca. 20.30 Uhr, nach einer verbalen Auseinandersetzung im Restaurant A. an der Z.-str. 260 in G. mit einem Messer an der Hand verletzt zu haben (Anklageziffer 1). Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, unter Androhung ernstlicher Nachteile versucht zu haben, den Geschädigten J.S. (ehemals J.K.) zur Herausgabe des aus einem früheren Raubüberfall stammenden Beuteanteils von Fr. 45'000.– zu bewegen (Anklageziffer 2). 2. Mit Urteil vom 6. November 2003 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Angeklagten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Gefängnis. Das Bezirksgericht sprach weiter eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf (vgl. OG act. 29). 3. Auf Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hin, bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 29. Oktober 2004 den bezirksgerichtlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt unter der Vormerknahme, dass der Angeklagte die ausgefällte Strafe durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollständig erstanden habe (vgl. KG act. 2 S. 92). 4. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Angeklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche der amtliche Verteidiger rechtzeitig angemeldet und begründet hat (vgl. KG act. 1a). Der Beschwerdeführer selber verfasste innert Frist ebenfalls eine Beschwerdebegründung (vgl. KG act. 1b-c). In beiden Beschwerden wird der Hauptantrag auf Aufhebung des

- 3 angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (vgl. KG act. 1a S. 2, act. 1b S. 48). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 12 und 13). 5. Gegen den obergerichtlichen Entscheid wurde gleichzeitig eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt (vgl. KG act. 9). 6. Nachfolgend (E. II) ist zunächst über die von der Verteidigung begründete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden. II. 1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Bezugnahme auf den in Anklageziffer 1 ergangenen Schuldspruch vor, die Beweise willkürlich gewürdigt sowie den Grundsatz in dubio pro reo in seiner Ausgestaltung als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel verletzt zu haben. Konkret geht es um die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten B.S. mit dem Messer in den Finger geschnitten bzw. durch ein aktives Tun verletzt (vgl. KG act. 1a S. 2-6). 1.1 Der Grundsatz in dubio pro reo ist ein Aspekt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und ist zugleich Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. a) Als Beweislastregel besagt er, dass es Sache des Staates (Anklagebehörde) ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt wenn (a) der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder (b) wenn sich aus der Urteilsbegründung ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang,

- 4 oder (c) wenn der Richter dem Angeklagten zwar Schuldelemente nachwies, ihn aber nicht zum Gegenbeweis zuliess (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c [a.E]; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 54 N 13, mit weiteren Hinweisen; vgl. zuletzt Kass.-Nr. 2002/110 S, Beschluss vom 5. Juni 2003, in Sachen K., E. II/2/1). Ob ein solcher Verstoss gegen die Beweislastregel vorliegt, überprüft das Kassationsgericht unter dem Titel "Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitskläger" im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit freier Kognition. b) In seiner Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass der Strafrichter sich nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Die Maxime ist verletzt, wenn der Richter trotz erheblicher Zweifel schuldig sprach, oder wenn er zwar nicht zweifelte und schuldig sprach, aber aufgrund der konkreten Umstände vernünftigerweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätte haben müssen (BGE 120 Ia 35ff., m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 54 N 13, mit weiteren Hinweisen; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 21 zu § 430 StPO). Bei der Frage, ob der Grundsatz in dieser Ausrichtung verletzt worden sei, kommt dem Kassationsgericht keine freie, sondern nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. ZR 102 Nr. 12). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist dann willkürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. c) Mit Blick auf die Begründungsanforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde ist schliesslich erforderlich, dass der behauptete Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen wird (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und die-

- 5 jenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben daher im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen (Rügeprinzip). Wer z.B. die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann. 1.2 a) In der Beschwerdebegründung verweist die Verteidigung zunächst auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, welche in Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ergangen ist. Im Rahmen dieser Einstellungsverfügung - so die Verteidigung - sei ausdrücklich festgehalten worden, dem Beschwerdeführer könne nicht nachgewiesen werden, dass er zu konkreten Stichbewegungen gegen den Körper des Geschädigten (B.S.) angesetzt habe. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung dennoch vorgeworfen werde, er habe B.S. mit einer aktiven Bewegung des Messers in den Finger geschnitten (vgl. KG act. 1a S. 3-4). b) Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2003 konnte dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass er bereits zu konkreten Stichbewegungen in Richtung eines Körperteils des Geschädigten angesetzt habe, die - wären sie ausgeführt worden - geeignet gewesen wären, eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung)

- 6 zu bewirken (vgl. Ordner 5 act. 8/1 S. 6). Das schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten dennoch durch ein "aktives Tun" mit dem Messer eine einfache Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) am Finger zugefügt haben konnte. Die Vorinstanz verstand nämlich - wie sich aus den entsprechenden Erwägungen zur Tatbestandsmässigkeit der einfachen Körperverletzung ergibt - unter "aktivem Tun" eine situationsbedingte Reaktion/Handlung des Beschwerdeführers mit dem Messer in der Hand im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung. So sah die Vorinstanz es (nur, aber immerhin) als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer "in Kauf" genommen habe, "dass sich die Situation zu einer unkontrollierten Rangelei entwickeln würde, bei welcher der Kontrahent durch das Messer, das der [Beschwerdeführer] ständig in der Hand hielt, verletzt werden könnte, was auch geschah" (KG act. 2 S. 46). Das Obergericht erachtete es mit anderen Worten nicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer (mit direktem Vorsatz) eine konkrete und/oder gezielte Stichbewegung gegen die Hand bzw. die Finger des Geschädigten ausgeführt habe (vgl. dazu auch KG act. 2 S. 23/24), wie die Verteidigung zu suggerieren versucht (vgl. dazu auch KG act. 1a S. 6, 2. Abschnitt). Somit lässt sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auch kein Widerspruch hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung ableiten. Die Rüge ist unbegründet. 1.3 a) Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten mit dem Messer durch ein aktives Tun am Finger verletzt, stehe im Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten selber, so der Verteidiger weiter. Der Geschädigte habe in der ersten ausführlichen Einvernahme nicht sagen können, wie und wann seine Verletzungen entstanden seien. Auf die Frage: "Wissen Sie, wann Sie sich diese Verletzungen zugezogen haben?" habe er geantwortet: "Irgendwann in der Auseinandersetzung, ich habe eigentlichen keinen Schmerz wahrgenommen, ich bemerkte es erst als Blut über meine Hand lief." Erst in einer Einvernahme einen Monat später habe der Geschädigte ausgesagt, dass ihn der Beschwerdeführer während der Rangelei "am Finger erwischt" habe. Wenn der Geschädigte selber anlässlich der dem Ereignis folgenden ausführlichen Einvernahme nicht habe erklären können, wie die Verletzung entstanden sei, sei es willkürlich, dennoch gestützt auf seine Aussagen anzunehmen, der Be-

- 7 schwerdeführer habe ihn durch aktives Tun mit dem Messer am Finger verletzt (vgl. KG act. 1a S. 4). b) Der Sache nach stellt die Rüge eine Wiederholung des bereits im Berufungsverfahren Vorgebrachten dar (vgl. KG act. 2 S. 19, 3. Abschnitt). Die Vorinstanz hat auf die entsprechenden Einwendungen im angefochtenen Entscheid reagiert, indem sie die Aussagen des Geschädigten B.S. zu Hergang und Zeitpunkt der Schnittverletzungen - insbesondere auch jene, auf welche sich die Verteidigung im Rahmen der vorstehend dargelegten Rüge erneut bezieht - darlegte (vgl. KG act. 2 S. 17/18, S. 18 [3. Abschnitt] und auf ihre Glaubhaftigkeit hin analysierte (vgl. KG act. 2 S. 19 [unten] bis S. 22 [oben], insbesondere S. 19 [4. Abschnitt], S. 20 und S. 21/22). Inwiefern die tatsächlich von der Vorinstanz an den eben zitierten Urteilsstellen angestellten Überlegungen als willkürlich erscheinen, legt die Verteidigung mit keinem Wort dar. Wie gesagt bedingt eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen. Es reicht nicht aus, einfach die eigene Sicht der Dinge derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen, wie dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Tatsachenüberprüfung möglich wäre. Auf die Beschwerde kann somit in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 1.4 Die daran anschliessenden Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich ebenfalls in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. KG act. 1a S. 4-5). Angefügt sei lediglich, dass die Vorinstanz die Aussagen des Geschädigten "für sich betrachtet" in allen wesentlichen Punkten als plausibel wertete (vgl. KG act. 2 S. 21 unten), und somit nicht - wie die Verteidigung offenbar meint - die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten allein deshalb bejahte, weil die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermochte. Im bezeichneten Umfang kann somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 1.5 a) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das obergerichtliche Vorgehen, für die Verurteilung wesentlich auf die Unglaubwürdigkeit der "Version des [Beschwerdeführers]" abzustellen, ohne andere, von der Darstellung des Geschädigten abweichende Varianten ernsthaft in Betracht zu ziehen, laufe darauf

- 8 hinaus, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld nachweisen müsse. Dies verletze die Beweislastregel und das nemo tenetur-Prinzip (vgl. KG act. 1a S. 5/6). b) Davon kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war von Beginn weg, d.h. bereits während des Untersuchungsverfahrens, bereit, Aussagen über den Hergang der körperlichen Auseinandersetzung zu machen. Die Vorinstanz hat die dabei geschilderten, von der Darstellung des Geschädigten abweichenden Ablaufvarianten eingehend auf ihre Plausibilität hin geprüft (vgl. insbesondere KG act. 2 S. 22-28). Die Aussagen eines Angeschuldigten bzw. Angeklagten können als Beweismittel für und gegen ihn selbst verwendet werden bzw. als Beweismittel zur Überzeugungsbildung des Richters beitragen. Im Übrigen darf gerade in Fällen der vorliegenden Art, in welchen mehr oder weniger nur die beiden Direktbetroffenen über das Kerngeschehen aus eigener Wahrnehmung Aussagen machen können, berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte am ehesten in der Lage ist, sich zu der ihm vorgeworfenen Straftat zu äussern oder die gegen ihn vorgebrachten Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 61 N 2 und 3). Sodann hat die Vorinstanz den Beweis positiv geführt, indem sie gestützt auf eine umfassende Aussagenanalyse den eingeklagten Sachverhalt als erstellt ansah, d.h. insbesondere die Aussagen des Geschädigten (für sich betrachtet) als plausibel wertete, diejenigen des Beschwerdeführers (für sich betrachtet) indessen als gänzlich unwahrscheinlich (vgl. KG act. 2 S. 41-45). In diesem Vorgehen kann keine Verletzung der Beweislastregel gesehen werden. Unerfindlich bleibt auch, inwiefern die Vorinstanz auf den Beschwerdeführer einen Zwang zur Selbstbelastung (Verstoss gegen den nemo tenetur-Grundsatz) ausgeübt haben soll. Die Rüge ist unbegründet. 2. Die Frage, ob Zufallsfunde aus Telefonkontrollen, die andere strafbare Handlungen betreffen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten, ohne Einholung einer erneuten Zustimmung der Genehmigungsbehörde gegen die verdächtigte (in der Anordnung erwähnte) Person verwendet werden dürfen, wird abschliessend durch den hier massgeblichen Art. 9 des BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldverkehrs (kurz: BÜPF) geregelt. Da es sich bei

- 9 dieser Bestimmung um eidgenössisches Recht handelt, kann die Frage der Rechtmässigkeit der Verwendung entsprechender Zufallsfunde mit der (hier zulässigen) eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationshof des Bundesgerichts unterbreitet werden. Dies schliesst die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt aus (vgl. § 430b Abs. 1 StPO), weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann (vgl. KG act. 1a S. 6-7). 3. a) Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf den in Anklagziffer 2 ergangenen Schuldspruch (versuchte Erpressung) ebenfalls als widersprüchlich. So stelle das Obergericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf Seite 59 des Urteils fest, dass "der [Beschwerdeführer] im vorliegenden Fall sehr wohl alles getan hat, was ihm zur Erreichung seines Ziels, nämlich den Beuteanteil vom Geschädigten zu erhalten, als zweckmässig erschienen" sei. Demgegenüber werde bei der Würdigung des Sachverhaltes auf Seite 57 des Urteils festgestellt, dass der Beschwerdeführer "seine Forderung mit allen Mitteln" und "hartnäckig und gewaltbereit" habe durchsetzen wollen. Das Vor- und Nachtatverhalten spreche gemäss Obergericht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass "er die Sache nach dem Gespräch vom 21. August auch als erledigt betrachtet" hätte. Dabei werfe das Obergericht dem Beschwerdeführer verschiedene Aktivitäten vor, die sich nach den beiden Telefonaten vom 18. und 21. August 2002 ereignet hätten. Eine Beweiswürdigung, welche einerseits davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer mit zwei Telefonaten (am 18. und 21. August 2002) alles getan haben, was ihm zur Erreichung eines Ziels als zweckmässig erschienen sei und andererseits aber feststelle, dass ihm nicht geglaubt werden könne, wenn er behaupte, die Sache sei für ihn mit diesen beiden Telefonaten erledigt gewesen, sei widersprüchlich und willkürlich (vgl. KG act. 1a S. 7-8). b) Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit lässt sich bei näherer Betrachtung der fraglichen Urteilspassagen nicht aufrecht halten. Auf Seite 57 des Urteils wies die Vorinstanz auf Indizien hin, welche für die Hartnäckigkeit und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sprechen und gleichzeitig gegen seine Behaup-

- 10 tung, er habe die Sache nach dem Telefongespräch vom 21. August 2002 als erledigt betrachtet. Dabei wies sie - wie die Verteidigung richtig bemerkt - auch auf Umstände hin, welche sich nach dem Telefongespräch vom 21. August 2002 ereigneten (Nachtatverhalten). Diese Umstände zog das Obergericht aber nur heran, um zu veranschaulichen, dass die Drohungen anlässlich der anklagerelevanten Telefongespräche tatsächlich ernst gemeint und darüber hinaus entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht einfach als abgeschlossen gelten konnten (vgl. auch KG act. 2 S. 56 unten). Auf Seite 59 des Urteils - im Rahmen der rechtlichen Würdigung - ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten habe. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mit den anlässlich des Telefongesprächs vom 21. August 2002 geäusserten (und auch wegen des Nachtatverhaltens erstelltermassen ernst gemeinten) Drohungen alles getan habe, was ihm zur Erreichung des Ziels als zweckmässig erschienen sei. Dass die Vorinstanz auf Seite 59 eine von ihren zuvor (auf Seite 57) gemachten tatsächlichen Feststellungen abweichende Annahme getroffen hat, ist somit nicht ersichtlich. Ein Widerspruch liegt nicht vor, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist. 4. Weiter hält der Beschwerdeführer wie schon vor Vorinstanz dafür, dass gegen die psychiatrische Gutachterin Dr. med. Z. ein Ablehnungsgrund nach § 96 Ziff. 3 bzw. 4 GVG vorliege (vgl. KG act. 1a S. 8-12). 4.1 a) Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf N 21 zu § 111 des StPO-Kommentars "Donatsch/Schmid" ein, dass die Zugehörigkeit zu einer "extremen Vereinigung" berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit wecken könne, und weist darauf hin, dass das Engagement der Gutachterin für den VPM und die VPM-Organisation Aids-Aufklärung Schweiz vom Obergericht im angefochtenen Entscheid als "unbestritten" bezeichnet werde. Der VPM vertrete ein starres, ideologisiertes und umstrittenes psychologisches Konzept, das möglicherweise nicht einfach allgemein, so aber doch im Rahmen der forensischen Psychiatrie den Anschein der Befangenheit begründe, so der Beschwerdeführer weiter. Der Berufsverband der Deutschen Psychologen bezeichne es als unverantwortbar, dass VPM-Exponenten Jugendliche betreuen würden. Folglich müsse dies auch

- 11 für die folgenschweren Aufgaben im Rahmen der forensischen Psychiatrie gelten. Die Gutachterin habe sich prominent für die Verschärfung des Verwahrungsrechts exponiert. Wenn eine Exponentin der Psycho-Sekte VPM, welche sich mit deren Weltbild öffentlich identifiziere, als Gutachterin in einem Fall tätig sei, in welchem sich die mit dem Thema Verwahrung verbundenen Fragen wie in kaum einem anderen stellen, dann begründe dies zumindest den Anschein der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG (vgl. KG act. 1a S. 9-10). b) Nach § 111 StPO darf niemand als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Mit dem Verweis auf die Ablehnungsgründe für Richter nimmt § 111 StPO der Sache nach auf die Vorschriften des III. Abschnitts des GVG "Ausstand der Justizbeamten" Bezug. Massgebend ist dabei primär § 96 GVG, in welcher Bestimmung die Ablehnungsgründe zu finden sind (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1ff. zu § 111). Nach § 111 StPO in Verbindung mit § 96 Ziff. 4 GVG ist die Bestellung eines Sachverständigen nicht nur in den gesetzlich im Einzelnen geregelten Anwendungsfällen ausgeschlossen, sondern auch, "wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen". Für eine erfolgreiche Ablehnung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Sachverständige in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einer unabhängigen und unparteiischen Begutachtung fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit erweckt wird. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen (vgl. DONATSCH, in Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 16ff. zu § 111 m.w.H.; vgl. auch 1P.600/2004, Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2005, E. 2/2 m.H. auf BGE 127 I 196 E. 2b). c) Bereits vor Berufungsinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gutachterin als befangen betrachtet werden müsse, weil sie eine "profilierte Exponentin der Psychosekte VPM" sei und der VPM (Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis) ein sehr starres, ideologisiertes und umstrittenes psychologisches Konzept vertrete (vgl. KG act. 2 S. 72 unten und dortige Belegstellen). Auch machte der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung

- 12 geltend, dass die Gutachterin sich in den Medien öffentlich für eine Verschärfung des Verwahrungsrechts ausgesprochen habe (vgl. KG act. 2 S. 73 oben). d) Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der Argumentation der Verteidigung auseinander, und räumte dabei vorab ein, dass sich Dr. Z. für den VPM und die AIDS-Aufklärung engagiere (vgl. KG act. 2 S. 72 unten). Sie gelangte aber zum Ergebnis, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, rechtlich nicht verbotenen bzw. rechtmässig agierenden Vereinigung wie dem VPM für sich allein betrachtet noch keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstelle. Dabei berief sie sich auf N 13 zu § 111 StPO des StPO-Kommentars "Donatsch/Schmid", wonach Sachverständige, welche sich - ohne Bezugnahme auf den konkret zu beurteilenden Fall - etwa im Rahmen von Diskussionen oder Publikationen zugunsten von umstrittenen wissenschaftlichen Methoden bzw. Lehrmeinungen ausgesprochen haben, allein deshalb nicht als vorbefasst gelten. Daran vermöge - so die Vorinstanz bzw. der Kommentar weiter - nichts zu ändern, wenn die in diesen Aussagen enthaltenen Ansichten bei der Begutachtung des konkreten Falles von Bedeutung sein können. Selbst wenn Grund zur Annahme bestehe, ein Sachverständiger habe sich eindeutig für oder gegen eine bestimmte Lehrmeinung, Methode usw. ausgesprochen und lasse andere Auffassungen als diejenige, welche er jeweils vertrete, nicht gelten, läge keine Vorbefassung vor. Solche Aspekte seien erst bei der Prüfung des Gutachtens zu berücksichtigen. Weiter ging die Vorinstanz der Frage nach, ob bzw. inwiefern sich Dr. Z. in den Medien für eine Verschärfung des Verwahrungsrechts - allenfalls sogar unter Bezugnahme auf den vorliegend zu beurteilenden Fall - ausgesprochen habe. Dabei prüfte sie die von der Verteidigung ins Recht gelegten Zeitungsartikel, und kam zum Schluss, dass auch insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gutachterin vorlägen (vgl. KG act. 2 S. 73-75). e) Die obergerichtliche Auffassung entspricht grundsätzlich der Praxis des Kassationsgerichts. Dieses hat ebenso in einem neueren Entscheid erwogen, dass Sachverständige, welche sich - ohne Bezugnahme auf den konkret zu beurteilenden Fall - bspw. in Publikationen oder anlässlich von Diskussionen zugunsten von - auch umstrittenen - wissenschaftlichen Methoden bzw. Lehrmeinungen

- 13 ausgesprochen haben oder welche diesen gegenüber ablehnend gegenüberstehen, allein deshalb nicht als vorbefasst bzw. befangen gelten. Auf diese Aspekte sei richtigerweise bei der Auswahl des Gutachters und bei der Stellungnahme zum Ergebnis des Gutachtens hinzuweisen (vgl. Kass.-Nr. AC030145, Beschluss vom 21. Juni 2004, in Sachen S., E. II/3/1/b/ee, mit Hinweis auf DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 12f. zu § 111 sowie DONATSCH, Unabhängigkeit, a.a.O., S. 44-45, sowie dortige Hinweise auf Kass.-Nr. 177/76, Beschluss vom 6. Dezember 1976, in Sachen B. [RO 1976 Nr. 36] und HELFENSTEIN, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Dissertation Zürich 1978, S. 120). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. In der Regel erweist es sich nämlich als richtig, dass solche Problemfelder - falls diese nicht schon bei der Wahl des Gutachters thematisiert werden konnten - erst bei Vorliegen des Gutachtens im Rahmen der Stellungnahme (oder auf dem Rechtsmittelweg) als Mangel im Sinne von § 127 StPO geltend gemacht werden können. Dies allein schon deshalb, weil in den allermeisten Fällen erst anhand des erstellten Gutachtens mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass bzw. inwieweit eine bestimmte wissenschaftliche Meinung, Methode etc. zur Anwendung gelangte und bei der Beurteilung des Falles von Bedeutung war. So kann z.B. ein Gutachten, das inhaltlich falsche oder nur teilweise zutreffende Bezugnahmen auf wissenschaftliche und andere Literatur enthält oder auf die Erwähnung verbreiteter und anerkannter abweichender Meinungen verzichtet, als ungenau im Sinne von § 127 StPO gelten. Ein Gutachten kann auch ungenau sein, wenn es nicht auf andere als die gewählte Methode hinweist, sofern jene nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden und zu anderen Ergebnissen führen können. Ebenso verhält es sich, wenn auf die Angabe möglicher Fehlerquellen oder auf das Eingeständnis allfällig fehlender wissenschaftlicher Kenntnisse zur Lösung bestimmter Fragen verzichtet wird (vgl. DONATSCH, in Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 13 zu § 127 StPO). Abgesehen davon rechtfertigt sich diese Rechtsprechung auch aus praktischen Gründen. Wäre man in diesem Punkt nämlich anderer Auffassung, könnten (konsequenterweise) Wissenschaftler zur Beantwortung solcher Fragen nicht als Experten beigezogen werden, zu welchen sie Forschungen betrieben und publiziert haben (vgl. DONATSCH, in Do-

- 14 natsch/Schmid, a.a.O., N 12f. zu § 111, m.w.H.; vgl. auch DONATSCH, Unabhängigkeit, a.a.O., S. 44-45). Immerhin sind Fälle denkbar, in welchen ein Gutachter bereits vor Erstellung des Gutachtens als befangen erscheinen kann: Hat sich der Sachverständige in eindeutig negativer Weise gegen Personen geäussert, zu deren Kreis der zu untersuchende Explorand gehört, so kann ein Ablehnungsgrund vorliegen. Soll der Sachverständige z.B. die Zurechnungsfähigkeit eines Tatverdächtigen beurteilen, welcher einen Dritten in einer Schmähschrift als rechtsextrem dargestellt hat, und gehören sowohl der tatverdächtige Autor wie auch der Sachverständige zum aktiven Kern derselben politischen Partei, so können berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit entstehen. Ebenso kann der Anschein der Befangenheit entstehen, wenn ein Experte, der sich selbst als Rassisten bezeichnet, ein Gutachten über eine Person verfassen soll, welche einer anderen Ethnie angehört (vgl. DO- NATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 111, m.H. auf Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch DONATSCH, Unabhängigkeit, a.a.O., S. 49). f) Aufgrund der Beschwerdevorbringen kann im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht auf eine Befangenheit der Gutachterin geschlossen werden. Soweit der Beschwerdeführer Dr. Z. als befangen erachtet, weil sie als Exponentin des VPM tätig sei, bleiben die Einwände zu pauschal und unbestimmt. In der Beschwerde hätte aufgrund der Begründungsanforderungen (vgl. vorstehend E. II/1/1/c) einer Nichtigkeitsbeschwerde (z.B.) dargelegt werden müssen, dass sich der VPM in eindeutig negativer (oder unsachlicher) Weise gegen Straftäter geäussert hat, zu deren Kreis der Beschwerdeführer gehört. Indem aber lediglich festgehalten wird, der VPM verfolge eine starres, ideologisiertes und umstrittenes psychologisches Konzept, und der Berufsverband der Deutschen Psychologen bezeichne es als unverantwortbar, dass VPM-Mitglieder Jugendliche betreuen würden, scheitert der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes mangels genügender Substanziierung. Das Gleiche gilt für den (wiederholten) Einwand, Dr. Z. habe sich "prominent für die Verschärfung des Verwahrungsrechts exponiert". Insbesondere wird nicht näher ausgeführt, dass bzw. inwieweit sich Dr. Z. dabei in ein-

- 15 deutig negativer Weise geäussert haben soll, mithin bei objektiver Betrachtung angenommen werden muss, sie habe gegen Personen, zu deren Kreis der Beschwerdeführer gehört, eine unsachliche Einstellung. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen auch nicht den Schluss auf einen Mangel nach § 127 StPO zu. So hätte (z.B.) in der Beschwerdebegründung dargetan werden müssen, dass sich die Ideologie des VPM im vorliegenden psychiatrischen Gutachten in Form einer Ungenauigkeit im Sinne der genannten Bestimmung nachteilig ausgewirkt hat. Dies hätte aber einer Auseinandersetzung mit dem erstellten psychiatrischen Gutachten bedurft, indem (z.B.) die vorliegend zur Anwendung gelangten Prognoseinstrumente ("Risikoassessments") (vgl. BG act. 15 S. 73-80) entsprechend kommentiert oder dargetan worden wäre, dass der VPM zu Themen, Methoden etc., welche bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens von Bedeutung sind, eine von der herrschenden forensischen Lehre abweichende Meinung vertritt und sich diese nachteilig auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte überhaupt eingetreten werden kann. 4.2 a) Ergänzend hält der Beschwerdeführer fest, der Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. Juni 2004 (AC030145) enthalte eine Reihe von Informationen, welche auf eine "grosse Nähe" von Dr. Z. zu Dr. med. Frank Urbaniok (Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes [kurz: PPD], Justizvollzug Kanton Zürich) schliessen liessen. Dr. Z. sei (in jenem Fall) von Dr. Urbaniok empfohlen worden, und sie - Dr. Z. - sei als Supervisorin im PPD tätig gewesen und habe auch an fachsupervisorischen Gesprächsrunden des PPD teilgenommen. Weiter wird vorgebracht, diese Nähe zu Dr. Urbaniok sei für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. So habe am Anfang der Strafuntersuchung die angebliche Bedrohung von Dr. Urbaniok und weiteren Personen, wobei aber vor allem Dr. Urbaniok "eine grosse Rolle" gespielt habe, gestanden. Dies und nichts anderes habe zur Eröffnung der Strafuntersuchung und zur Anordnung der Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer geführt. Über die angebliche Bedrohung von Dr. Urbaniok werde im Gutachten ausführlich referiert. Daran

- 16 ändere nichts, dass auch die spätere Einstellung des Strafverfahrens wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen erwähnt werde. Bei der Beurteilung und vor allem bei der Risikoabschätzung würden die Beobachtungen betreffend Dr. Urbaniok ausdrücklich einbezogen, und die Diagnose der hohen Rückfallsgefahr stütze sich unter anderem auf diese Feststellungen. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, nach § 96 Ziff. 3 und 4 GVG begründe die Nähe zu Personen, welche in ein Verfahren involviert gewesen seien, einen Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund. Das führe z.B. dazu, dass ein Polizeibeamter nicht als Sachverständiger in einem Verfahren bestellt werden dürfe, welches gegen einen seiner Vorgesetzten aus dem Korps geführt werde. Dies müsse auch im vorliegenden Kontext gelten. Am Anfang der Strafuntersuchung hätten unter anderem Befürchtungen von Dr. Urbaniok gegen den Beschwerdeführer bestanden bzw. diese hätten sie auch ausgelöst, weshalb die "berufliche und persönliche Nähe" von Dr. Z. über den PPD zu Dr. Urbaniok den Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund von § 96 Ziff. 3 GVG und mindestens den Anschein der Befangenheit nach § 96 Ziff. 4 GVG begründeten (vgl. KG act. 1a S. 11-12). b) Nach § 111 StPO in Verbindung mit § 96 Ziff. 3 GVG kann ein Ablehnungsgrund vorliegen, wenn zwischen dem Sachverständigen und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dass zwischen Dr. Z. und einer der vorliegend in Frage kommenden Parteien (Beschwerdeführer, Geschädigte, Staatsanwaltschaft) eine intensive/ ausgeprägte Beziehung oder ein starkes (Pflicht- oder Abhängigkeits-)Verhältnis besteht (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 21ff. und N 26ff. zu § 96), kann ausgeschlossen werden. Solches wird hinsichtlich der in Frage kommenden Parteien - Dr. Urbaniok hat keine Parteistellung - in der Beschwerde denn auch nicht behauptet. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG muss daher sogleich verneint werden. Die Rüge erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. c) Das Kassationsgerichts zog im erwähnten Entscheid vom 21. Juni 2004 (Kass.-Nr. AC030145) in Erwägung, dass Dr. Z. für den PPD als Supervisorin gearbeitet und an Fachdiskussionen des PPD teilgenommen sowie der Chef des

- 17 - PPD, Dr. Urbaniok, (auf Anfrage hin) Dr. Z. (in jenem Fall) als Gutachterin empfohlen hatte (vgl. a.a.O., E. II/2/2, II/3/1/b/dd und 3/2/ c/bb). Dass die Gutachterin sowie der Chef des PPD Berufskollegen sind und (phasenweise) auch schon zusammengearbeitet haben, darf daher als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass eine über die berufliche Kollegialität hinausgehende (ausgeprägte/intensive) freundschaftliche oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - "persönliche Nähe" zu Dr. Urbaniok besteht, liegen jedoch keine vor, und solches wird in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan. Ebensowenig ist ersichtlich, dass Dr. Z. in ihrer spezifischen gutachterlichen Tätigkeit weisungsgebunden oder gegenüber Dritten rechenschaftspflichtig wäre, mithin ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis bestand. In der Beschwerde wird auch nicht näher aufgezeigt, worin die angebliche Bedrohung von Dr. Urbaniok durch den Beschwerdeführer bestanden habe und wie der Chef des PPD darauf reagiert hatte. Bei dieser Sachlage besteht kein Grund zur Annahme, die Gutachterin sei nicht willens oder nicht fähig gewesen, den vorliegenden Fall unvoreingenommen und sachlich zu beurteilen. Ein objektive gerechtfertigtes Misstrauen in die Unbefangenheit der Gutachterin hätte sich allenfalls dann aufgedrängt, wenn eine ausgeprägte (und nicht nur kollegiale) Freundschaft zwischen Dr. Z. und Dr. Urbaniok bestanden hätte und Letzterer unter der (angeblichen) Bedrohungssituation (in welcher Form auch immer) stark gelitten hätte. Da aber keine dahingehenden Anhaltspunkte vorliegen und solche nicht substanziiert in der Beschwerde dargetan wurden, erweist sich die Rüge auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Ablehnungsgrundes nach § 96 Ziff. 4 GVG als unbegründet, soweit auf diesen Beschwerdepunkt überhaupt eingetreten werden konnte. 5. Der Beschwerdeführer erachtet das von Dr. Z. erstattete Gutachten auch als nicht schlüssig und mangelhaft im Sinne von § 127 StPO (vgl. KG act. 1a S. 12-17). 5.1 a) Er wendet ein, die Gutachterin habe ihre Legalprognose in unzulässiger Weise auf Sachverhalte gestützt, welche - nachdem die entsprechende Stra-

- 18 funtersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) eingestellt worden sei - sich als blosse Verdächtigungen und Spekulationen erwiesen hätten (vgl. KG act. 1a S. 12-14). b) Bereits im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, jene Sachverhalte hätten nicht in das Gutachten eingeführt werden dürfen. Die Vorinstanz äusserte sich dazu im angefochtenen Entscheid wie folgt (vgl. KG act. 2 S. 75f. [Hervorhebungen im Original]): "[...] Gleich vorweg ist klarzustellen, dass die Psychiaterin an keiner Stelle ihres Gutachtens davon ausgeht, der [Beschwerdeführer] habe sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Mitte 2002 der strafbaren Vorbereitungshandlungen und/oder schon 1991 der Entwendung zum Gebrauch schuldig gemacht. Sie stellt sich damit nicht gegen die Einstellungsverfügungen. Z. erwähnt aber einzelne vom [Beschwerdeführer] nicht zugegebene Geschehnisse, die rechtlich betrachtet zu wenig erhärtet sind, als dass sie belastend in den Prozess eingebracht werden dürften, etwa den Inhalt der Aktennotiz des Pöschwies-Anstaltsleiters U. Graf zu angeblichen Racheäusserungen des [Beschwerdeführers] oder die Vorbringen P.D. und M.S., die alle nicht durch Zeugenaussagen verifiziert wurden. Nun kann allerdings von Gutachtern, die nicht Juristen sind, nicht verlangt werden, dass sie mit allen (teils sehr komplexen) Regeln der Beweisverwertungslehre und -praxis vertraut sind. Könnten Experten aus solchen Gründen - wie von der Verteidigung gefordert - abgelehnt werden, würde dies zu einer Lähmung der Justiz gerade in schwerwiegendsten Prozessen führen, denn dass unverwertbare Elemente in Gutachten einfliessen, kommt nicht selten vor. Es darf auch nicht verlangt werden, dass solche Gutachten in jedem Fall zur Verbesserung zurückgewiesen werden, denn dies würde eine grosse Verfahrensverzögerung mit sich bringen. Vielmehr ist eine Rückweisung nur dann angezeigt, wenn konkrete Anzeichen für die Annahme bestehen, die Ergebnisse des Gut-

- 19 achtens basierten massgeblich, schwergewichtig auf den nicht verwertbaren Momenten. Das ist hier aber fraglos nicht der Fall. Die Gutachterin folgerte aus den hier interessierenden Aktenstellen einzig, der [Beschwerdeführer] habe - über eine von ihr noch als verständlich erachtete Verärgerung betreffend Therapieprogramm etc. hinaus - bei der Entlassung einen starken Groll gegen verschiedene Personen, die mittelbar oder unmittelbar mit Justiz und Regierung zusammenhängen, gehabt (Urk. 15 S. 112). Deshalb, aber auch aufgrund der gesamten (weiteren) ihr zur Verfügung stehenden Akten hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass im Entlassungszeitpunkt gegenüber früher eine Änderung in der Persönlichkeit des [Beschwerdeführers] eingetreten wäre, die eine unter legalprognostischen Gesichtspunkten zuversichtliche Haltung gerechtfertigt hätte. Es liessen sich anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Risikoabwägungen keine Aspekte finden, die eine optimistische Beurteilung hinsichtlich des zu erwartenden Legalverhaltens zum Zeitpunkt der Strafentlassung gerechtfertigt hätten. Die von der Gutachterin trotz Unverwertbarkeit angeführten Ereignisse bilden also nur einen von mehreren Bestandteilen für den Schluss, im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (nicht im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung) habe kein Anlass für eine geradezu zuversichtliche bzw. optimistische Legalprognose bestanden. Dieser Meinung waren im Übrigen im Entlassungszeitpunkt aber auch die Behörden, weshalb der Angeklagte überwacht wurde." c) Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Hinweis auf "Bommer, BSK N 27 zu Art. 13 StGB" ein, ein Gutachten erweise sich als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO, wenn es sich auf nicht erwiesene Tatsachen stütze. Auch dürften die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht missachtet werden, wo Sachverhalte in das Verfahren eingeführt würden, die nachher als Entscheidgrundlage dienten. Effektiv referiere die Gutachterin die nie in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüften Gerüchte nicht nur bei der sogenannten Aktenübersicht, sondern gehe darauf vor allem bei der massgebenden Risikoab-

- 20 schätzung ausführlich ein. So bezeichne sie die angeblichen Vorgänge als "aus forensisch/psychiatrischer Sicht nicht ganz unerheblich" (Gutachten S. 112), als "vermehrte Aufmerksamkeit" verdienend (Gutachten 113) bzw. als "Beachtung" findend (Gutachten S. 114) oder als "zumindest nicht völlig belanglos" erscheinend (Gutachten S. 115). Die Behauptungen hätten somit die Prognosestellung und Risikobeurteilung beeinflusst. Dass sich die Gutachterin auf weitere Elemente gestützt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Massgebend sei, dass die fraglichen Umstände für die Gutachterin relevant und mitentscheidend gewesen seien (vgl. KG act. 1a S. 12-14). d) Die grundsätzliche Frage, ob ein Gutachten sich auf nicht zugegebene Geschehnisse oder nicht bewiesene Tatsachen stützen darf, ist vorliegend (zu Recht) nicht strittig (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 127; HELFENSTEIN, a.a.O., S. 215f. und S. 238). Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid die Verwertung solcher (Sachverhalts-)Elemente im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung als unzulässig bzw. bezeichnete sie als unverwertbar. Davon ist - mit der nachfolgenden Ergänzung (lit. aa-bb) - auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen. aa) In der Regel werden (wie auch hier) psychiatrische Gutachten im Verlaufe des eingeleiteten Strafverfahrens von der Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die (absehbare) Anklageerhebung bzw. das gerichtliche Verfahren in Auftrag gegeben (vgl. Ordner 3, act. 3/6/1 und 3/6/10, vgl. auch § 115 StPO). Der Gutachter wird also in einem Stadium tätig, in welchem das Gericht noch nicht über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt entschieden hat. Folglich kann der Gutachter noch nicht wissen, inwieweit die ihm vorgelegten Sachverhalte durch das Gericht als erwiesen betrachtet werden. Häufig müssen daher (gerade in psychiatrischen) Gutachten hypothetische Fragen beantwortet werden in dem Sinne, dass für den Fall einer bestimmten Annahme bestimmte Fragen zu beantworten sind; z.B. ist bei einem nicht geständigen Angeklagten vom Gutachter gegebenenfalls die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte für den Fall des Schuldnachweises als vermindert zurechnungsfähig zu betrachten ist (vgl. ZR 91/92 Nr. 55 E. 5/b/bb). Im Rahmen der Begutachtung hat der Psychiater mit an-

- 21 deren Worten im Sinne einer Arbeitshypothese von der Verübung des oder der dem Angeklagten in der Anklage vorgeworfenen Delikte(s) als (sogenannte) Anlasstat(en) auszugehen (vgl. Kass.-Nr. 97/491S, Beschluss vom 18. März 1999, in Sachen P, E. II/1; vgl. auch NEDOPIl, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart u.a. 2000, S. 277, 1. Spalte Mitte, und S. 275, 2. Spalte; vgl. auch SCHREI- BER/ROSENAU, Der Sachverständige im Verfahren und in der Verhandlung, in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, München 2004, 4. Auflage, S. 133, 1 Spalte Mitte). Ergibt sich aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass sich bestimmte, vorgeworfene Sachverhalte als unrichtig erwiesen haben bzw. nicht erstellen liessen, und hat der Psychiater eine solche Möglichkeit nicht im Sinne eines Alternativgutachtens berücksichtigt, ist eine weitere Begutachtung angezeigt (vgl. HELFENSTEIN, a.a.O., S. 238; vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 127). bb) Gerade bei psychiatrischen Gutachten ist es sodann für die Prognosestellung erforderlich, dass der Psychiater neben den Untersuchungsakten (mit den aktuellen Anlasstaten) sämtliche vorhandenen Vorakten (namentlich frühere, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren, Strafvollzugsakten etc.) einsieht (vgl. FOERSTER/WINCKLER, Forensisch-psychiatrische Untersuchung, in Venzlaff/ Foerster, Psychiatrische Begutachtung, a.a.O., S. 19, 2. Spalte unten). Diese werden ihm meist (wie auch hier) durch den Auftraggeber (Untersuchungsbehörde) im Rahmen der Beauftragung zusammen mit den Untersuchungsakten und dem Fragenkatalog zugesandt (vgl. vgl. Ordner 3, act. 3/6/1 S. 1 und 3; vgl. NEDOPIl, a.a.O., S. 275, 2. Spalte). Der Gutachter hat sodann selber zu entscheiden, welche Fakten aus den Vorakten für seine Beurteilung wichtig sind (vgl. NEDOPIl, a.a.O., S. 275, 2. Spalte). Dabei darf er aber nicht unbesehen sämtliche Sachverhalte als erwiesen übernehmen, sondern muss je nach Vorfall differenzieren. Erfolgte bspw. ein früherer Freispruch oder eine Einstellung des angehobenen Strafverfahrens, weil sich der eingeklagte Vorwurf mangels Beweisen nicht rechtsgenügend erstellen liess, dürfen die entsprechenden Sachverhalte aus den Vorakten auch nicht in den Beurteilungsteil des Gutachtens einfliessen. Das ist - wie einleitend gesagt (lit. d) - im Grundsatz auch nicht strittig.

- 22 e) Umstritten ist vielmehr die weitere Frage, ob bzw. wann ein psychiatrisches Gutachten, das solche unverwertbaren (Sachverhalts-)Momente berücksichtigt, als mangelhaft (im Sinne von § 127 StPO) betrachtet und zur Verbesserung zurückgewiesen werden muss. aa) Die Vorinstanz erachtete eine Verbesserung nur dann als angezeigt, wenn konkrete Anzeichen für die Annahme bestehen, die Ergebnisse des Gutachtens basierten "massgeblich, schwergewichtig" auf den unverwertbaren Elementen. bb) Der Beschwerdeführer hält entgegen der Auffassung der Vorinstanz dafür, eine Verbesserung des Gutachtens sei bereits angezeigt, wenn die fraglichen Umstände für die Gutachterin relevant bzw. mitentscheidend gewesen seien. cc) Ist ein Gutachten unvollständig, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder ergeben sich erhebliche Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens, so kann die Untersuchungsbehörde (oder das Gericht) das Gutachten durch die gleichen Sachverständigen verbessern lassen oder neue ernennen (vgl. § 127 StPO). Leidet das Gutachten an einem der genannten Mängel, wird dadurch ein Parteirecht tangiert, dessen wesentliche Beeinträchtigung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bedeutet. Das Kassationsgericht prüft frei, ob eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Parteirechts vorliegt. Wesentlich ist die Beeinträchtigung des Parteirechts, wenn die Ergänzung des Gutachtens oder die Einholung eines neuen Gutachtens in Überschreitung pflichtgemässen Ermessens verweigert wird (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 StPO; vgl. statt vieler Kass.-Nr. 2000/033 S, Beschluss vom 28. Februar 2001, in Sachen E., E. II/6c). Ein Gutachten, welches Fehler bei der Erhebung des relevanten Sachverhaltes aufweist, gilt als ungenau im Sinne von § 127 StPO (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 127). Das Abstellen auf unverwertbare (Sachverhalts-)Elemente muss daher grundsätzlich zu einer Ungenauigkeit im Gutach-

- 23 ten führen. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein "massgebliches" oder "schwergewichtiges" Abstellen auf unverwertbare Elemente für die Annahme einer Ungenauigkeit im Sinne von § 127 StPO genügt, liegen in der Lehre keine vor (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 127; HELFENSTEIN, a.a.O., S. 215f. und S. 238). Ein Gutachten muss denn auch vielmehr bereits dann als ungenau bzw. mangelhaft angesehen werden, wenn die unverwertbaren (Sachverhalts-) Momente bei der Begutachtung eine mitentscheidende Rolle gespielt haben, andernfalls die Aussagekraft eines Gutachtens zu stark beeinträchtigt wäre. Von einer Rückweisung des Gutachtens zur Verbesserung des Mangels darf richtigerweise nur abgesehen werden, wenn sich aus dem Gutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die unverwertbaren Momente lediglich von untergeordneter oder ergänzender Bedeutung waren, mithin gesagt werden kann, dass der Gutachter ohne Bezugnahme auf diese Elemente zu den gleichen Ergebnissen gelangt wäre. dd) Indem die Vorinstanz davon ausging, dass nur ein "massgebliches" oder "schwergewichtiges" Abstellen auf unverwertbare Elemente eine Rückweisung des Gutachtens zur Verbesserung indiziere, ging sie nach dem Gesagten von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus. Gleichwohl ist nachfolgend (E. lit. eegg) zu prüfen, ob die unverwertbaren Momente lediglich von untergeordneter oder ergänzender Bedeutung waren bzw. ob gesagt werden kann, dass der Gutachter ohne Bezugnahme auf diese Elemente zu den gleichen Ergebnissen gelangt wäre. Falls diese Frage zu bejahen ist, hat sich der Mangel (fehlerhafte Rechtsauffassung) im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt und von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung könnte mangels eines Rechtsschutzinteresses abgesehen werden. ee) Die (auch gemäss Ansicht der Vorinstanz) trotz Unverwertbarkeit im Gutachten angeführten Feststellungen lauten folgendermassen: "[...] Nicht ganz unerheblich aus forensisch/psychiatrischer Sicht erscheinen demgegenüber, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der erwähnten Aktennotiz von Di-

- 24 rektor Graf 1998, die bereits im 'Aktenüberblick' dargelegten Äusserungen bezüglich allfälliger personeller Verflechtungen zwischen Dr. F. Urbaniok, Fr. lic.iur. R., Dr. med. E. und dessen Ehefrau im Zusammenhang mit Begutachtung und Therapie im Straf- und Justizvollzug aus dem Frühjahr 2002. Diese Darlegungen geben Hinweise darauf, dass [der Beschwerdeführer] nicht nur, was ihm zustehen würde, ziemlich verärgert war bezüglich Therapieprogramm etc., sondern dass er sich mental recht intensiv mit Umgang und Lebensweise verschiedener Persönlichkeiten aus dem Strafvollzug und Justiz etc. befasste." (BG act. 15 S. 112) "Vermehrte Aufmerksamkeit haben diese Beobachtungen auf dem Hintergrund der Vorgeschichte [vom Beschwerdeführer] aus forensisch psychiatrischer Sicht nicht zuletzt auch deshalb verdient, da sich im Hinblick auf den Entlassungszeitpunkt aufgrund der Akten, die der Referentin zur Verfügung stehen, keine Hinweise dafür geben, dass eine Änderung in der Persönlichkeit [vom Beschwerdeführer] vor sich gegangen wäre, die eine unter legalprognostischen Gesichtspunkten zuversichtliche Haltung bezüglich zukünftig zu erwartender Delikte rechtfertigen würde. Es lassen sich anhand der der Referentin zur Verfügung stehenden Unterlagen und Risikoerwägungen keine Aspekte finden, die eine optimistische Beurteilung hinsichtlich eines zukünftig zu erwartenden Legalverhaltens zum Zeitpunkt der Strafentlassung [des Beschwerdeführers] gerechtfertigt hätte." (BG act. 15 S. 113). "In diesem Zusammenhang findet auch die Darlegung von M.S., dass er Anfangs August angefragt worden sei, ob er für einen vor wenigen Tagen aus dem Strafvollzug Entlassenen Waffen besorgen könne, da dieser noch eine Rechnung zu begleichen hätte, obwohl hier nicht erwiesen ist, dass es sich um [den Beschwerdeführer] handelt." (BG act. 15 S. 114). "Am Entlassungstag kaufte [der Beschwerdeführer] ein Twixtel Programm. Darin verzeichnete er Adresse und Telefonnummer von J.S., aber auch, nebenbei bemerkt, u.a. vom Chefarzt des Justizvollzugs Dr. med. F. Urbaniok, was angesichts der weiter oben dargelegten Beobachtungen zumindest nicht völlig belanglos erscheint." (BG act. 15 S. 115).

- 25 ff) Gemäss der in der Beschwerde unangefochten gebliebenen Erwägung der Vorinstanz folgerte die Gutachterin aus den hier interessierenden (unverwertbaren) Aktenstellen einzig, der Beschwerdeführer habe - über eine von ihr noch als verständlich erachtete Verärgerung betreffend Therapieprogramm etc. hi naus - bei der Entlassung einen starken Groll gegen verschiedene Personen gehabt, die mittelbar oder unmittelbar mit Justiz und Regierung zusammenhingen. Diese Feststellung als solche konnte die gutachterliche Prognosestellung nur begrenzt negativ beeinflussen. Die Gutachterin nahm zum einen nicht an, dass sich dieser (nicht erwiesenermassen bestandene) Groll in die eine oder andere Richtung in Form eines Deliktes konkretisiert hätte, und zum andern brachte sie für die Reaktion und die Gefühle des Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad auch Verständnis auf. Sodann bringt die Gutachterin mit den Formulierungen "nicht ganz unerheblich"; "zumindest nicht völlig belanglos" und "nebenbei bemerkt" eine gewisse Zurückhaltung zum Ausdruck. Dies weist klar darauf hin, dass die entsprechenden Folgerungen lediglich von untergeordneter oder ergänzender Bedeutung waren. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass die Gutachterin im Zusammenhang mit der Darlegung von M.S. (betreffend Anfrage, ob er für einem vor wenigen Tagen aus dem Strafvollzug Entlassenen Waffen besorgen könne) ausdrücklich erwähnt, es sei nicht erwiesen, dass es sich im fraglichen Kontext beim Entlassenen um den Beschwerdeführer gehandelt habe (vgl. BG act. 15 S. 114 unten). Die vorstehend (lit. ee) zitierten gutachterlichen Feststellungen finden sich im Gutachten unter dem Titel "Zusammenfassung und Interpretation" (BG act. 15 S. 81-121) und beziehen sich - soweit die Gutachterin legalprognostische Überlegungen anstellt - ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (Juli 2002) (vgl. BG act. 15 S. 113 unten) und nicht auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (Oktober 2003). Die eigentlichen legalprognostischen Feststellungen finden sich weiter hinten im Gutachten unter dem Titel "Zum Prognoseund Massnahmebereich" (vgl. BG act. 15 S. 128-133). Dort werden auch die Anlasstaten, welche zuvor schon im Beurteilungsteil des Gutachtens diskutiert wor-

- 26 den waren (vgl. BG act. 15 S. 113-122) und sich erst nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ereignet haben sollen, berücksichtigt. Es fällt auf, dass die Gutachterin in diesem eigentlichen Prognoseteil des Gutachtens (vgl. BG act. 15 S. 128-133) die unverwertbaren (Sachverhalts-)Momente nicht mehr ausdrücklich thematisiert, sondern schwergewichtig die Umstände der Anlasstaten bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug berücksichtigt. Sie erwähnt lediglich die Darlegung von M.S., merkt aber auch hier ausdrücklich an, es sei nicht erwiesen, dass es sich im fraglichen Kontext um den Beschwerdeführer gehandelt habe (vgl. BG act. 15 S. 130 oben). Der Umstand, dass die unverwertbaren Elemente im eigentlichen Prognoseteil des Gutachtens nicht mehr (von der eben erwähnten Ausnahme abgesehen) ausdrücklich diskutiert wurden, weist ebenfalls auf deren untergeordnete oder ergänzende Bedeutung hin. Sodann kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die Gutachterin ohne Bezugnahme auf die unverwertbaren Elemente zu den gleichen Ergebnissen gelangt wäre. Zum einen konnten die daraus abgeleiteten Feststellungen als solche (gemäss obergerichtlicher Darstellung ein starker Groll gegen verschiedene Personen der Justiz und Regierung) wie gezeigt die gutachterliche Prognosestellung nur begrenzt negativ beeinflussen. Zum anderen haben all die weiteren gutachterlichen Überlegungen im Beurteilungs- und Prognoseteil Bestand, in welchen sich gemäss der unangefochten gebliebenen Darstellung der Gutachterin unter legalprognostischen Gesichtspunkten keine günstig auswirkenden Anhaltspunkte fanden (vgl. etwa BG act. 15 S. 131 unten und S. 132 oben), worauf auch die Vorinstanz hinwies. Mit anderen Worten lagen keine Hinweise vor, welche bei Wegfall der unverwertbaren Momente ein verstärkt positives Gewicht erhalten und für eine optimistischere Beurteilung gesprochen hätten. gg) Zusammenfassend ergibt sich, dass die in das Gutachten eingeflossenen unverwertbaren Momente lediglich von untergeordneter oder ergänzender Bedeutung waren und gesagt werden kann, dass die Gutachterin ohne Bezugnahme auf diese Elemente zu den gleichen Ergebnissen gelangt wäre. Das Abstellen auf die unverwertbaren (Sachverhalts-)Elemente hat im vorliegenden Fall

- 27 nicht zu einer Ungenauigkeit geführt, welche nach § 127 StPO eine Rückweisung des Gutachtens zur Verbesserung erforderlich gemacht hätte. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.2 a) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, als problematisch erweise sich auch, dass die Gutachterin Vorwürfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die nachher eingestellt worden seien oder bezüglich derer ein gerichtlicher Freispruch erfolgt sei, "lang und breit" referiere. Zwar erwähne die Gutachterin im Zusammenhang mit den beiden angeblichen Vorfällen aus den Jahren 1991 und 1992 durchaus, dass es in der Folge zur Einstellung bzw. zum Freispruch gekommen sei. Der Umstand, dass die Tatvorwürfe dennoch "ausführlich referiert" worden seien, deute trotzdem darauf hin, dass die Vorfälle in die Beurteilung eingeflossen seien. Dies gelte umso mehr, als die Gutachterin ausgehend von diesen Vorfällen im Rahmen der Beurteilung die Strafvollzugsbehörden dafür kritisiere, dass dem Beschwerdeführer überhaupt wieder ein Urlaub gewährt worden sei bzw. ihm im Rahmen eines Führungsberichtes auch positive Entwicklungen im Verhalten bescheinigt worden seien (vgl. KG act. 1a S. 14-15). b) Wie bereits erwogen ist es gerade bei psychiatrischen Gutachten für die Prognosestellung erforderlich, dass der Psychiater neben den Untersuchungsakten (mit den Anlasstaten) sämtliche vorhandenen Vorakten (namentlich frühere, rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren) einsieht. Der Gutachter hat sodann selber zu entscheiden, welche Fakten aus den Vorakten für seine Beurteilung wichtig sind (vorstehend E. 5/1/d/bb). Dabei ist es ihm unbenommen, bestimmte Sachverhalte aus früheren Fällen heranzuziehen. Er darf nur nicht ungeachtet der Schuldfrage sämtliche Fakten als erwiesen übernehmen, sondern muss je nach Ausgang des Verfahrens differenzieren (vorstehend E. 5/1/d/bb). Inwiefern das Vorgehen der Gutachterin unter diesem Blickwinkel vorliegend als unzulässig betrachtet werden muss, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Allein der Umstand, dass sie - die Gutachterin - unter dem Titel "Aktenüberblick zur Vorgeschichte des Beschuldigten" die aus den Vorakten ersichtlichen früheren Strafverfahren anführte und dabei dokumentierte, in welchen Fällen ein Freispruch erging bzw. eine Einstellung des Verfahrens erfolgte, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Soweit

- 28 der Beschwerdeführer wie bereits vor Obergericht auf die gutachterliche Kritik an den Strafvollzugsbehörden hinweist, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Einwände auf Seite 77 des Urteils eingegangen ist und sie verworfen hat. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die Vorbringen in der Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid insoweit nicht eingetreten werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden konnte. 5.3 a) Hinzu komme, so der Beschwerdeführer weiter, dass ein wissenschaftlichen Ansprüchen genügendes psychiatrisches Gutachten sich der Grenzen der Erkenntnismöglichkeiten bewusst sein müsse. Dies gelte nicht zuletzt für Gefährlichkeitsprognosen, welche zu den schwierigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der forensischen Psychiatrie gehörten. Die Gutachterin lasse im vorliegenden Fall jede kritische Distanz vermissen. Immer wieder würden auch in Zusammenhängen, welche Jahrzehnte zurücklägen, "moralische Disqualifizierungen (z.B. S. 88, 91)" vorgebracht. Akzentuiert werde diese Problematik dadurch, dass die Gutachterin ein reines Aktengutachten erstellt habe. Der Gutachter, der ein reines Aktengutachten erstatte, müsse sich der Grenzen seiner Erkenntnismöglichkeiten bewusst sein. Dies komme hier in keiner Weise zum Ausdruck. Die Gutachterin halte statt dessen fest, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der persönlichen Exploration "vielleicht auch der Möglichkeit beraubt" habe, "allfällige Zusatzaspekte" vermittelbar zu machen. Der Befund der Gutachterin habe somit von vornherein festgestanden, indem sie zum Ausdruck gebracht habe, "allfällige Zusatzaspekte" hätten daran im Grundsatz nichts mehr ändern können. Diese Haltung der Gutachterin sei nicht nur im Hinblick auf die Grenzen der Erkenntnismöglichkeiten problematisch, sie lege auch die Annahme einer Voreingenommenheit nahe (vgl. KG act. 1a S. 15-16). b) Der Beschwerdeführer hat damit im Wesentlichen seine bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände wiederholt. Er übersieht indessen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit dieser Kritik befasst und sie als unbegründet verworfen hat (vgl. KG act. 2 S. 81, 2. und 3. Abschnitt). Mit der

- 29 dortigen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Angefügt sei lediglich, dass die Gutachterin die grundsätzlich eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines sogenannten Aktengutachtens durchaus erkannte. So erläuterte sie z.B. im Rahmen der zur Anwendung gelangten Risikoassessments, ob sich mit der "HARE Psychopathy Checklist Revised" ohne ein exploratives Untersuchungsgespräch aussagekräftige Ergebnisse ermitteln liessen (vgl. BG act. 15 S. 74). Soweit der Beschwerdeführer auf "moralische Disqualifizierungen" im Gutachten verweist, bleibt der Einwand zu wenig substanziiert, woran auch der (zu wenig genaue) Hinweis "(z.B. S. 88, 91)" nichts zu ändern vermag. Es ist unklar, worin die unsachlichen und/oder unangebrachten Überlegungen der Gutachterin genau bestehen sollen. Aus der einleitenden Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer habe eine persönliche Exploration abgelehnt und habe sich damit vielleicht auch der Möglichkeit beraubt, durch die persönliche Untersuchung der Expertin allfällige Zusatzaspekte, die aus der Aktenlage nicht ersichtlich wären, vermittelbar zu machen (vgl. BG act. 15 S. 81 oben), ergibt sich sodann keineswegs zwingend, dass der Befund der Gutachterin von vornherein festgestanden haben soll. Die Gutachterin erklärte lediglich (implizit), dass die Begutachtung auf der Basis reduzierter Informationen erfolgte. Gleichzeitig machte sie (implizit) transparent, dass es sich um ein sogenanntes Aktengutachten handelt. Dies betont sie auch immer wieder, indem sie bei ihren Schlussfolgerungen auf die bestehenden Akten bzw. die zur Verfügung stehenden Unterlagen verweist (vgl. etwa BG act. 15 S. 113 Mitte, S. 126, S. 128 [2. Abschnitt]). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen unter den geltend gemachten Gesichtspunkten (Mangelhaftigkeit/Befangenheit) als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte überhaupt eingetreten werden kann. 5.4 a) Abschliessend beanstandet der Beschwerdeführer die "Nonchalance", mit welcher das Obergericht über die doch offensichtlichen Diskrepanzen des

- 30 - Gutachtens von Dr. Z. mit dem seinerzeitigen Gutachten von Dr. H. vom 18. Januar 1995 hinweggehe. Obschon Dr. H. zum Schluss gelangt sei, die Zurechnungsfähigkeit sei im mittleren Grad vermindert gewesen, während Dr. Z. der Meinung sei, es liege im Grundsatz überhaupt keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vor, erkläre das Obergericht, dass diese Diskrepanz weder krass noch offensichtlich sei. Zwar sei das Gutachten H. - so der Beschwerdeführer weiter - mit Vorsicht zu würdigen, weil es unter der ausdrücklichen Voraussetzung erstattet worden sei, dass der Beschwerdeführer einen schweren Raub begangen habe, wovon er in der Folge indessen freigesprochen worden sei. Wenn aber Dr. Z. im vorliegenden Gutachten keine Umstände namhaft mache, welche nahe legen könnten, dass sich bezüglich des geistigen bzw. psychischen Zustandes seit der Erstattung des Gutachtens H. irgend etwas Relevantes geändert habe, seien die Unterschiede bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eben doch krass und erheblich, ohne dass dies begründet worden wäre oder der Vorinstanz Anlass zu einer kritischen Würdigung gegeben hätte (vgl. KG act. 1a S. 16-17). b) Die Vorinstanz hat zur Diskrepanz bezüglich der Einstufung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. H. einerseits und von Dr. Z. andererseits Stellung genommen. Sie begründete dabei die Diskrepanz, welche ihrer Ansicht nach "weder von krasser noch offensichtlicher Dimension" sei, unter Hinweis auf den Zeitraum, der zwischen den beiden Begutachtungen gelegen habe. Weiter führt sie zur Begründung an, dass die jeweiligen Umstände nicht identisch gewesen seien (vgl. KG act. 2 S. 79/80). Aus welchen Gründen diese Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Auch hat die Gutachterin die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens H. hinsichtlich der Frage der Zurechnungsfähigkeit in ihrem Gutachten unter dem Titel "Aktenüberblick zur Vorgeschichte des Beschuldigten" zusammengefasst (vgl. BG act. 15 S. 65) und hernach weiter hinten unter dem Titel "Zur Zurechnungsfähigkeit" begründet, weshalb ihrer Ansicht nach hinsichtlich der beiden aktuellen Anlasstaten von keiner Verminderung bzw. einer leichten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. BG act. 15 S. 126- 128). Dass und weshalb die dort angeführten Gründe keine, vom früheren Gutachten abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit zulas-

- 31 sen, begründet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Mangels Substanziierung der Rüge bzw. Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen kann auf die Beschwerde in den erwähnten Punkten ebenfalls nicht eingetreten werden. 6. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Verteidigung zum Nachteil des Beschwerdeführers keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. 7. Somit ist weiter über die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerdebegründung zu befinden (nachfolgend E. III). III. 1. a) Der Beschwerdeführer wendet (wie schon sein Verteidiger) ein, gegen die psychiatrische Gutachterin (Dr. med. Z.) habe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Psychosekte VPM" ein Ablehnungsgrund bestanden (vgl. KG act. 1b S. 1-3). Die Einwände bleiben aber ebenfalls zu unbestimmt und pauschal, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. vorstehend E. II/ 4/1/e-f). Der Beschwerdeführer zitiert zwar aus einer Broschüre der Info Sekta Zürich (Informationsstelle für Sektenfragen) zum Thema VPM, er legt aber nicht konkret dar, dass bzw. inwieweit sich die in den Zitaten beschriebene Ideologie und/oder der Dogmatismus in der forensischen Psychiatrie auswirken kann. Ebenso wenig zeigt er auf, dass sich die mit der VPM-Zugehörigkeit einhergehende ideologische/dogmatische Gesinnung im vorliegenden Gutachten in einer Art und Weise niedergeschlagen hat, welche sich mit der herrschenden forensischen Lehre nicht vereinbaren lässt. Soweit in der Beschwerde sodann auf Beilagen verwiesen wird (vgl. KG act. 1b S. 1 Fn 2), vermag sie den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. vorstehend E. II/1/1/c; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 18). b) Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, Dr. Z. habe unterschlagen, dass Dr. med. H. sein Gutachten nachweislich unter der falschen Prämisse erstellt ha-

- 32 be, er (der Beschwerdeführer) sei der Täter "in dem [ihm] damals zur Last gelegten Delikt" gewesen (vgl. KG act. 1b S. 3). Die Gutachterin legte in ihrem Gutachten unter dem Titel "Aktenüberblick zur Vorgeschichte des Angeschuldigten" dar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Strafverfahren mit Urteil des Geschworenengerichts vom 28. Juni 1995 von den Vorwürfen des Raubes und der Gefährdung des Lebens freigesprochen worden sei (vgl. BG act. 15 S. 66 unten [Unterstreichung durch Kassationsgericht]). Weiter hinten im Beurteilungsteil des Gutachtens erwähnt sie die Schlussfolgerungen des seinerzeit im geschworenengerichtlichen Verfahren erstellten psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.. Konkret führt Dr. Z. aus: "Der Gutachter bezieht sich dabei nicht in sichtbarer Weise auf ein Delikt, sondern auf offenbar sämtliche zur Anklage gestellten Delikte aus den Jahren 1992, 1993 einschliesslich der Tatvorwürfe gegen R.M., (Raub und Gefährdung des Lebens), wobei er keine spezifische Differenzierung zwischen den einzelnen Delikten bezüglich Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit und auch der legalprognostischen Erwägungen zu machen scheint. Die [dem Beschwerdeführer] vorgeworfenen Delikte seien bei verminderter Zurechnungsfähigkeit mittleren Grades begangen worden." (vgl. BG act. 15 S. 109 Mitte [Hervorhebung im Original/Unterstreichung durch Kassationsgericht]). Dr. Z. hat somit nicht verschwiegen, dass Dr. H. sein Gutachten unter der (im Nachhinein als unzutreffend erwiesenen) Prämisse erstellt hatte, er - der Beschwerdeführer - habe sämtliche Anlasstaten, also auch die besagten Tatvorwürfe Raub und Gefährdung des Lebens, begangen. Insofern ist der Rüge der Boden entzogen. Soweit in der Beschwerde weiter auf eine Beilage verwiesen wird (vgl. KG act. 1b S. 3 Fn 3), vermag sie den Begründungsanforderungen (auch hier) nicht zu genügen (vgl. vorstehend lit. a, a.E.) c) Sodann wirft der Beschwerdeführer der Gutachterin vor, zu verschweigen, dass zwischen ihr und Dr. H. eine "besondere Beziehung" bestehe. Bei Dr. H. handle es sich um eine jener Personen, welche sich nach der Entlassung (des Beschwerdeführers) aus dem Strafvollzug angeblich bedroht gefühlt habe (vgl. KG act. 1b S. 3 Mitte).

- 33 - Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, worin die "besondere Beziehung" bestanden haben soll, und er belegt nicht unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen, dass bzw. inwieweit sich Dr. H. durch den Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe. d) Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. H. und Dr. med. Frank Urbaniok sowie der anklagende Oberstaatsanwalt Andreas Brunner Mitglieder der "Fachkommission für psychiatrische Gutachten" seien. Diese Kommission habe Dr. Z. dem Regierungsrat zur Wahl als ausserordentliche Bezirksarztadjunktin vorgeschlagen. Dr. Z. pflege - so der Beschwerdeführer wörtlich - "doch engen und regelmässigen Kontakt mit den oben namentlich genannten Mitgliedern der Fachkommission denen sie ihr besonderes Amt verdankt und deren Befürchtungen ursächlich für die Einleitung des angehobenen - und später pikanterweise genau in diesem Punkt eingestellten - Strafverfahrens gegen mich verantwortlich waren" (vgl. KG act. 1b S. 3-4). Wie gezeigt (vgl. vorstehend E. II/4/2/c) hätte sich ein objektiv gerechtfertigtes Misstrauen in die Unbefangenheit der Gutachterin allenfalls dann aufgedrängt, wenn eine ausgeprägte (und nicht nur kollegiale) Freundschaft zwischen Dr. Z. und Dr. Urbaniok bestanden hätte und Letzterer unter der (angeblichen) Bedrohungssituation (in welcher Form auch immer) stark gelitten hätte. Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Z. zu den weiteren Kommissionsmitgliedern (Dr. H. und Oberstaatsanwalt Brunner) eine entsprechende Freundschaft pflegte, liegen nicht vor und solche werden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer belegt auch nicht unter Hinweis auf Aktenstellen, dass sich die beiden eben erwähnten Mitglieder der Fachkommission durch ihn bedroht gefühlt und deren Befürchtungen zur Einleitung des Strafverfahrens wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen geführt haben sollen. Der Umstand, dass die Fachkommission für psychiatrische Gutachten Dr. Z. zur Wahl als ausserordentliche Bezirksarztadjunktin vorgeschlagen hat, vermag bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. So ist nicht ersichtlich und solches wird wiederum auch nicht substanziiert behauptet, dass der Wahlvorschlag durch die Fachkommission eine Verpflichtung, Verantwortung oder Gesinnung bei Dr. Z. in dem Sinne aus-

- 34 gelöst haben könnte, dass sie sich in einer bestimmten Art und Weise bei der Begutachtung des Beschwerdeführers dieser Kommission oder einzelnen Mitgliedern dieser Kommission gegenüber verpflichtet gefühlt haben soll, mithin sie nicht mehr mit der notwendigen Objektivität und Sachlichkeit den Fall begutachten konnte. e) Der Beschwerdeführer vermochte nach dem Gesagten keinen Ablehnungsgrund gegen die Gutachterin Dr. Z. darzutun. Indem die Vorinstanz das Vorliegen eines solchen verneinte, setzte sie keinen Nichtigkeitsgrund. Das führt zur Abweisung der betreffenden Beschwerdepunkte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. In einem weiteren Teil der Beschwerde wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, bei der Begründung der Schuldspruches in Anklageziffer 2 (versuchte Erpressung) auf unverwertbare Aussagen von P.B. und M.G. abgestellt zu haben (vgl. KG act. 1b S. 4-7). Er bezeichnet aber nicht, wo (Urteilsstelle) die Vorinstanz auf die angeblich unverwertbaren Aussagen abgestellt haben soll, was generell sowie insbesondere angesichts des Umfanges des Obergerichtsurteils (95 Seiten) erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen in diesen Punkten nicht (vgl. vorstehend E. II/1/1/c), was insoweit zu einem Nichteintreten führt. 3. a) Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. II/3/b) wies die Vorinstanz auf Seite 57 des Urteils auf Indizien hin, welche für die Hartnäckigkeit und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers (gegenüber dem Geschädigten J.S.) sprechen und gleichzeitig gegen seine Behauptung, er habe die Sache nach dem Telefongespräch vom 21. August 2002 als erledigt betrachtet. Dabei wies sie - die Vorinstanz - auch auf Umstände hin, welche sich nach dem Telefongespräch vom 21. August 2002 ereigneten (Nachtatverhalten). Unter anderem stellte die Vorinstanz dabei auf Aussagen des Beschwerdeführers ab, welche dieser anlässlich eines Telefongespräches vom 12. September 2002 gegenüber P.B. gemacht habe (vgl. auch KG act. 2 S. 56 unten).

- 35 b) Der Beschwerdeführer sieht im vorstehenden Kontext eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ("fair trail"), was nach seinem Dafürhalten dazu geführt habe, dass die betreffenden Abhörprotokolle der Telefongespräche vom 18. August, 21. August und 12. September 2002 nicht hätten verwertet werden dürfen (vgl. KG act. 1b S. 7-9). Zur Begründung der Rüge bringt der Beschwerdeführer das Folgende vor: J.S. habe sich nach dem Telefongespräch vom 18. August 2002 nach eigenen Aussagen an die Juristin R. vom Sonderdienst des Justizvollzugs gewandt. Diese habe J.S. an Dr. Urbaniok weiter verwiesen, und Letzterer habe J.S. mit Polizeioffizier F.B. zusammengebracht. F.B. habe die polizeilichen Aktionen gegen ihn (den Beschwerdeführer) nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug koordiniert. F.B. habe sodann gegenüber der Bezirksanwaltschaft zu Protokoll gegeben, am 21. August 2002 mit J.S. ein Gespräch geführt zu haben. Dabei hätten sie vereinbart, dass J.S. ihn (den Beschwerdeführer) entgegen der ursprünglichen Abmachung nicht persönlich im Restaurant Anker treffen solle, sondern J.S. solle ihn (den Beschwerdeführer) dort um 19.00 Uhr anrufen. F.B. habe darauf hin gleichentags dem zuständigen Bezirksanwalt per Fax mitgeteilt, dass das angeregte Telefongespräch zwischen J.S. und ihm (dem Beschwerdeführer) überwacht werden solle. R. habe J.S. sodann den Auftrag erteilt, sich unverzüglich bei ihr zu melden, falls er (der Beschwerdeführer) sich bei J.S. melden würde. Die erste Kontaktaufnahme J.S. mit R. sei somit in Erfüllung dieses Auftrages erfolgt, und nicht aufgrund der angeblichen Bedrohung anlässlich des Telefonates vom 18. August 2002. Weiter habe der Polizeioffizier F.B. J.S. angewiesen, am Abend des 21. August 2002 ihn (den Beschwerdeführer) anzurufen, und zwar in seiner - F.B.s - Anwesenheit. Bei dieser Sachlage sei es völlig realitätsfremd anzunehmen, J.S. habe nicht gewusst, dass "ein besonderes Interesse einer bestimmten Gruppe innerhalb der Zürcher Justiz" an seiner Person (dem Beschwerdeführer) bestehe. Es dürfe "mit Fug" angenommen werden, dass J.S., welcher zu R. in undurchsichtigem Verhältnis stehe, von dieser und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von F.B. darüber informiert worden sei, dass er (der Beschwerdeführer)

- 36 überwacht werde. Den Aussagen J.S. könne entnommen werden, dass tatsächlich er (J.S.) es gewesen sei der - nachdem er (der Beschwerdeführer) sich nach dem geplatzten Treffen im Restaurant Anker vom 21. August 2002 nicht mehr bei ihm (J.S.) gemeldet habe - den Kontakt zu ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe und "zu diesem Zweck" P.B. "als Vermittler" eingespannt habe. Dabei sei es J.S. nach seinen eigenen Aussagen darum gegangen, möglichst viel Zeit zu gewinnen. Auch habe J.S. ausgesagt, nie die Absicht gehabt zu haben, der Aufforderung zur Herausgabe des Beuteanteils Folge zu leisten (Hervorhebung im Original). Daraus folge, dass das Telefongespräch vom 18. August 2002 inszeniert und von F.B. persönlich "begleitet", aber aufgrund einer ausdrücklichen Anweisung des zuständigen Bezirksanwalts nicht technisch überwacht worden sei. J.S. habe auch bei diesem Telefonat im Auftrag und unter Aufsicht der Untersuchungsbehörde agiert. Anhand der Akten könne zwar nicht nachgewiesen werden, dass die Untersuchungs- oder Justizbehörden J.S. nach dem geplatzten Treffen angewiesen hätten, den nach dem 21. August 2002 abgerissenen und von ihm (dem Beschwerdeführer) nicht wiederhergestellten Kontakt wieder aufzunehmen. Indessen könne festgestellt werden, dass J.S. - im Wissen, dass er (der Beschwerdeführer) technisch überwacht werde - den telefonischen Kontakt über P.B. zu ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe, um ihn (den Beschwerdeführer) "mit seiner [J.S.] aktenkundigen Hinhaltetechnik zu kompromittierenden Aussagen zu provozieren". Die schliesslich in diesem Telefongespräche vom 21. September 2002 gemachten Aussagen von ihm (dem Beschwerdeführer) seien denn auch tatsächlich als belastendes Material gegen ihn (den Beschwerdeführer) verwendet worden. c) Tatsächlich kann eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausdrücklich statuierten und auch in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes des fairen Verfahrens vorliegen, wenn eine Person von der Strafverfolgungsbehörde veranlasst wird, einen Verdächtigen anlässlich eines Telefonats in ein Gespräch über einen inkriminierten Sachverhalt zu verwickeln, wobei dieses durch eine Telefonüberwachung registriert und das Abhörprotokoll hernach gegen den Verdächtigen

- 37 verwendet wird (vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 234f. und N 240f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 56 N 1ff.). d) Die Argumentation des Beschwerdeführers wirkt indessen konstruiert und sie erschöpft sich vor dem Hintergrund der aktenkundigen Anhaltspunkte in blossen Mutmassungen. Im Einzelnen drängen sich folgende Erwägungen auf: aa) Vorab ist nicht ersichtlich, weshalb das Telefongespräch vom 18. August 2002 durch die Untersuchungs- oder Justizbehörde "inszeniert" worden sein soll (vgl. KG act. 1b S. 8 unten). Es trifft zwar zu, dass zwischen R. vom Bewährungs- und Vollzugsdienst und J.S. eine Absprache bestand, wie der Beschwerdeführer weiter hinten in der Beschwerde belegt (vgl. KG act. 1b S. 27-28). So gab R. als Zeugin am 9. April 2003 auf entsprechende Frage zu Protokoll (Ordner 2 act. 8/3 S. 6-7 [Unterstreichungen durch Kassationsgericht]): "Einmal hatte ich Herrn J.S., den ich von meiner Arbeit her kenne und den ich vor Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen habe über die baldige Entlassung von X. informiert bzw. ich habe ihn gefragt, als ich ihn zufällig im Treppenhaus in unserem Dienst getroffen habe, ob er wisse, dass X. demnächst entlassen würde. Ich habe ihn deshalb gefragt, weil ich auf Grund der Akten wusste, dass er offenbar Jahre zuvor ein Juweliergeschäft überfallen hatte. Und nach meiner Kenntnis des Aktenstandes ergab sich, dass ein Teil der Beute oder eben die ganze Beute von diesem Raubüberfall nie zum Vorschein kam. Deshalb habe ich J.S. gefragt, ob er etwas über den Verbleib der Beute wüsste. Für mich war klar, dass X. nach der Haftentlassung weder über einen Wohnsitz noch über eine Arbeit verfügen würde und deshalb für ihn logischer Weise die Beschaffung von Geld lebensnotwendig sein würde. J.S. hat mir dann gesagt, dass er ein Teil der Beute verbraucht habe bzw. sie ihm abhanden gekommen sei und er deshalb glaube, dass X. der Meinung sei, er würde ihm einen Anteil der Beute heute noch schuldig sein. Ich hatte den Eindruck, dass J.S. nicht gerade erfreut über das baldige Haftende von X. sein würde. Ich habe J.S. angeboten, dass falls er von X. irgendwie kontaktiert würde, im Zusammenhang mit dieser Beute, er sich sofort mit der Vollzugsbehörde in Verbindung setzen solle. Dies um zu verhindern, dass J.S., der bedingt aus einer sehr langen Strafe ent-

- 38 lassen worden war, und er sich anhin bestens bewährte, sich irgendwelche Probleme einhandeln würde, die seine bedingte Entlassung gefährden könnte. Er hat gesagt, dass er dies tun würde und er hat dann, als er von X. diesbezüglich kontaktiert wurde mich sofort auf dem Handy anvisiert." Trotzdem bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer selber J.S. damals angerufen hatte, und dieser Anruf J.S. letztlich dazu veranlasste, sich am 18. August 2002 an die Untersuchungs- bzw. Justizbehörden zu wenden. Die zwischen R. und J.S. statt gefundene Absprache vermag also nichts an der Tatsache zu ändern, dass er - der Beschwerdeführer - von sich aus J.S. angerufen hatte. Sodann ist im Lichte der eben zitierten Zeugenaussage (vgl. insbesondere unterstrichene Stellen) nicht ersichtlich, dass R. J.S. im Hinblick auf ein allfälliges Telefonat oder Treffen in irgend einer Form instruiert hätte. Inwiefern das Telefongespräch vom 18. August 2002 durch die Untersuchungs- oder Justizbehörden "inszeniert" worden sein sollte, bleibt mithin unerfindlich. Somit kann nicht auf ein unter Fairnessgesichtspunkten unzulässiges Vorgehen der Untersuchungs- oder Justizbehörden geschlossen werden. bb) Was sodann das Telefongespräch vom 21. August 2002 angeht, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass J.S. den Beschwerdeführer aufgrund einer Instruktion der Untersuchungs- oder Justizbehörden in ein Gespräch über den inkriminierten Sachverhalt hätte verwickeln sollen mit dem Ziel, belastendes Material gegen den Beschwerdeführer zu erhalten. Von Bedeutung ist vorab, dass sich J.S. aufgrund des Telefonats vom 18. August 2002 an die Untersuchungsbzw. Justizbehörden wandte, weil er sich ernsthaft bedroht fühlte (vgl. Ordner 2 act. 2/2 S. 4-5). In dieser Situation war die Untersuchungsbehörde gehalten, für J.S. einerseits geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, und andererseits hatte sie in der Sache aufgrund des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer weiter zu ermitteln. In diesem Sinne ist denn auch das im erwähnten Faxschreiben beschriebene Vorgehen zu verstehen: Der Polizeibeamte F.B. und J.S. kamen aus Sicherheitsgründen überein, dass Letzterer den Beschwerdeführer nicht im Restaurant Anker treffen solle, sondern ihm (dem Beschwerdeführer) telefonisch erkläre, dass er nicht kommen würde und ihn statt dessen im Hauptbahnhof Zürich

- 39 treffen wolle (vgl. KG act. 3/8, vgl. auch act. 2 S. 49/50). Dafür, dass der Polizeibeamte J.S. darüber hinaus instruiert hätte, den Beschwerdeführer in ein weitergehendes (Telefon-)Gespräch über den inkriminierten Sachverhalt zu verwickeln oder ihn gar zu provozieren, bestehen keine Anhaltspunkte. Wenn der Polizeibeamte sodann dem zuständigen Bezirksanwalt weiter anregte, das Telefongespräch im Hinblick auf mögliche, verbale Drohungen zu überwachen, so ist das vor dem Hintergrund des allgemeinen Ermittlungsauftrages der Untersuchungsbehörden nicht zu beanstanden. Wie im Faxschreiben erwähnt, konnten augrund der Umstände solche Drohungen nicht ausgeschlossen werden (a.a.O., a.E.). Auch insofern kann nicht auf eine entsprechende Konstellation geschlossen werden, welche unter Fairnessgesichtspunkten zu Kritik Anlass gegeben hätte. cc) Mit Blick auf das Telefongespräch vom 12. September 2002 (zwischen dem Beschwerdeführer und dem von J.S. als Vermittler angefragten P.B.) ergeben sich wiederum keine aktenkundige Hinweise auf eine von den Behörden ausgehende (unzulässige) Instruktion J.S. (vgl. KG act. 1b S. 9, 2. Abschnitt). Im Gegenteil spricht die Zeugenaussage J.S. vom 2. Dezember 2002 (Ordner 2 act. 2/2) gegen eine solche Annahme (vgl. unterstrichene Stellen). Hinsichtlich der fraglichen Zeit nach den Telefonaten vom 18. bzw. 21. August 2002 erklärte er: "Zwischen X. und mir ist nichts mehr passiert. Ich ging persönlich davon aus, dass es nicht lange dauern wird, bis X. wieder 'aktiv' wird und in der Folge wieder im Gefängnis sein wird und ich versuchen musste, die Zeit zu überbrücken. Für mich war das das kleinere Problem, aber bei meiner Frau hat dies begonnen Spuren zu hinterlassen, welche sich auch auf die Beziehung ausgewirkt hatten. Ich sah mich genötigt, mich weiter zu informieren in dieser Sache und habe den Kontakt mit P.B. wieder aufgenommen. Ich fragte ihn, ob er Kontakt zu X. hat und er sagte spontan ja. Ich habe ihm das Problem geschildert und habe ihm gesagt, X. sitzt mir im Nacken und er will was von mir, dieser Peter hat dann den Kontakt mit X. gesucht und er sagte mir später, oh K. (mein früherer Name) was hast du da gemacht? [...]" (Ordner 2 act. 2/2 S. 6; vgl. dazu auch nachstehend E. 7/2/c). dd) Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des fairen Verfahrens keinen Nichtigkeitsgrund dar-

- 40 zutun. Dies führt zur Unbegründetheit der entsprechenden Rügen. Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob auf die Beschwerde im behandelten Umfang überhaupt eingetreten werden konnte, da der Beschwerdeführer stellenweise auf frühere Vorbringen verwiesen oder die Aktenstellen ungenau bezeichnet hat (vgl. KG act. 1b S. 3 Fn 13-15). 4. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Urteilsfindung hinsichtlich Anklageziffer 2 (versuchte Erpressung) auf Aussagen abgestellt habe, welche aufgrund unzulässiger Vernehmungsmethoden zustande gekommen seien (vgl. KG act. 1b S. 9-11). Er bezeichnet aber nicht, wo (Urteilsstelle) die Vorinstanz auf die angeblich unverwertbaren Aussagen abgestellt haben soll, was (wie gesagt) jedenfalls angesichts des Umfanges des Obergerichtsurteils (95 Seiten) erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen in diesen Punkten nicht (vgl. vorstehend E. II/1/1/c), was insoweit zu einem Nichteintreten führt. 5. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Beschlagnahmung und behördliche Durchsuchung seiner Computer sei in verschiedener Hinsicht unrechtmässig erfolgt, kann auf die Vorbringen ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1b S. 12-13, act. 1c). Er belegt nicht, wo (Urteilsstelle) die Vorinstanz inwiefern auf die (angeblich in unzulässiger Weise) erhaltenen Angaben zu seinem Nachteil abgestellt haben soll. 6. Im Hinblick auf die nachfolgend zu behandelnden Willkürrügen, welche sich auf den in Anklageziffer 1 (einfache Körperverletzung) ergangenen Schuldspruch beziehen, sind die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in Erinnerung zu rufen (vgl. vorstehend E. II/1/1/c). Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides (Urteilsstelle) aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher aktenkundigen Beweise etc. (Aktenstellen) willkürlich sein sollen. Es genügt nicht, in der Beschwerde einfach eine gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und diese derjenigen Sachrichters gegenüber zu stellen, wie es in einem appellatorischen Verfahren mir freier Tatsachenprüfung möglich wäre.

- 41 - 6.1 a) Die unter dem Titel "Absprachen zwischen B.S. und W." gemachten Ausführungen in der Beschwerde (vgl. KG act. 1b S. 14) laufen auf eine im eben umschriebenen Sinne unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Der Beschwerdeführer nimmt zwar Bezug auf eine Erwägung des Obergerichts auf Seite 13 des Urteils, wonach B.S. und W. gelegentlich über den Fall und die Einvernahmen gesprochen hätten. Er führt aber nicht weiter aus, weshalb diese Erwägung willkürlich sein soll, sondern behauptet einfach, dass es sich dabei um "konkrete Absprachen" gehandelt habe. Daran anschliessend stellt er weitere, von den vorinstanzlichen Entscheidgründen losgelöste Überlegungen an, wie seiner Ansicht nach die Beweise richtigerweise hätten gewürdigt werden müssen. b) Die Vorinstanz erwog auf Seite 43 des Urteils: "Festzuhalten ist an dieser Stelle denn auch, dass die Tatsache, dass sich der Geschädigte [B.S.] in den Befragungen nirgends auf Beobachtungen anderer Gäste berief, er vielmehr erklärte, im Gang niemanden bemerkt zu haben [...], als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass er an einem Komplott gegen den Angeklagten beteiligt sein bzw. die Zeugen zur Falschaussage aufgefordert oder gar genötigt haben könnte. Hätte er sich mit den übrigen Belastungspersonen abgesprochen, hätte er deren Anwesenheit gerade betont." Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gericht übersehe, dass B.S. erst am letzten Tag der Einvernahme in St. Gallen erstmalig mit der Tatsache konfrontiert worden sei, dass auch er (der Beschwerdeführer) gegen ihn Strafanzeige erstattet habe. Für B.S. habe aus seiner Sicht erst ab diesem Moment eine "dringende Notwendigkeit" bestanden, Zeugen zu finden, welche bestätigten, dass dessen Gewaltanwendung ihm (dem Beschwerdeführer) gegenüber gerechtfertigt gewesen und er (der Beschwerdeführer) der messerbewaffnete Angreifer gewesen sei (vgl. KG act. 1b S. 14-15). Die Vorinstanz verifizierte wie gezeigt im fraglichen Kontext die Entlastungsbehauptung, dass B.S. an einem Komplott gegen den Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. So gesehen ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu bemängeln. Sie hat als solche Bestand. Es mag zwar sein, wie der Beschwerdeführer einwendet, dass B.S. mit der Kenntnisnahme der gegen ihnen erhobenen Strafan-

- 42 zeige eine "dringende Notwendigkeit" gesehen haben könnte, Zeugen zu finden. Das ändert aber nichts an der (unangefochtenen) Tatsache, dass sich B.S. in den Befragungen nirgends auf Beobachtungen anderer Gäste berief, und es unter diesen Umständen als unwahrscheinlich erscheint, dass er an einem Komplott gegen den Beschwerdeführer beteiligt war. c) Im daran anschliessenden Teil der Beschwerde (vgl. KG act. 1b S. 15) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdigung darzutun. Das Vorhaben scheitert bereits daran, dass in der Begründung erneut pauschal auf frühere Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen wird (vgl. KG act. 1b S. 15 Fn 36). d) Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden konnte. 6.2 a) Auch die vorab unter dem Titel "Glaubwürdigkeit von B.S." erhobenen Einwände erweisen sich als formell mangelhaft. Der Beschwerdeführer belegt nicht mit den erforderlichen Aktenstellen, dass der Fusstritt des Geschädigten gegen seine "Brust" erfolgte bzw. das Gericht einen solchen Sachverhalt als erstellt betrachtete (vgl. KG act. 1b S. 15-16). Auf Seite 21 stellte das Obergericht gestützt auf die Aussagen des Geschädigten lediglich fest, der Beschwerdeführer sei vor dem Restaurant noch einmal aufgestanden und erst "nach dem Fusstritt des Geschädigten kampfunfähig" geworden, und auf Seite 17 fasste es die Aussagen des Geschädigten dahingehend zusammen, dass Letzterer angegeben habe, den Beschwerdeführer "in den Oberkörperbereich" getreten zu haben (vgl. KG act. 2 S. 17) . Der Oberkörperbereich umfasst, wie angefügt werden kann, auch die Bauch- und Magengegend. Dies bleib im Rahmen der beschwerdeführerischen Argumentation unberücksichtigt. Mangels Bezeichnung der Aktenstellen sowie Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Erwägungen kann auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden. b)aa) Der Beschwerdeführer hält unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 12) zur Glaubwürdigkeit von B.S. fest, diese (die Glaubwürdigkeit) nehme bei der Sachverhaltswürdigung eine "zentrale Stellung" ein. Das Ge-

- 43 richt erkläre dessen Darstellung für überzeugend und glaubwürdig, "wohlwissend, dass B.S. diese Darstellungen aus Angst vor strafrechtlicher Konsequenzen beschönigt haben könnte". Weiter wendet der Beschwerdeführer ein: "Wenn das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit von L.'s Schilderungen der schweren und fortgesetzten Misshandlungen durch B.S. hatte und damit auch noch die Glaubwürdigkeit einer Zeugin verneint, wäre es wohl opportun und dem Gericht durchaus möglich gewesen, die Aussagen L.'s verlässlich dadurch zu verifizieren, dass man z.B. ihre Aussage, B.S. habe sie so schwer misshandelt, dass sie drei Wochen im Spital gelegen habe, überprüfe, indem man - mit L.'s Einverständnis den behandelnden Arzt telefonisch kontaktiert hätte. Die Antwort auf die Frage, ob B.S. dazu neigt, seine Gewalttätigkeit zu verharmlosen und die Schuld für sein Verhalten auf seine Opfer abzuschieben, bzw. seine Gewaltanwendung dem von ihm als Provokation - oder Angriff ! - interpretierten Verhalten einer ihm nicht gefügigen Umwelt anzulasten, ist wesentlich für die Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Es wäre Aufgabe der Untersuchungsbehörde, solche Fragen aufzuklären und es wäre der Erkenntnisbehörde zumutbar gewesen, dieses Versäumnis nachzuholen, nachdem die Aussagen von B.S. als einziger Zeugenbeweis für die Urteilsfindung übrig blieben." (KG act. 1b S. 16-17). bb) Die Vorinstanz führte an der hier interessierenden Stelle aus (KG act. 2 S. 12): "Was die Glaubwürdigkeit von B.S. betrifft, so besteht auch bei ihm kein Anlass zur Annahme, er neige grundsätzlich zur Lügenhaftigkeit. Insbesondere ist keine Falschaussage in einem anderen Verfahren aktenkundig. Nicht gänzlich auszuschliessen ist immerhin, dass er aus Angst, andernfalls selbst ins Recht gefasst und bestraft zu werden, den Sachverhalt beschönigt dargestellt haben könnte. Für B.S.'s Glaubwürdigkeit spricht, dass er auf Frage hin zuzugeben hat, seine Freundin L. schon mehrfach geschlagen zu haben [...]. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Geschädigte [B.S.] - wie der [Beschwerdeführer] mutmasst [...] mit den zugegebenen Ohrfeigen hinsichtlich des Ausmasses seiner Gewalttätig-

- 44 keit untertrieben hat, doch ist dies nicht erstellt. Bei den Akten finden sich lediglich Behauptungen L.'s und Erklärungen Dritter, aus denen hervorgeht, dass L. auch ihnen erzählt hat, sie werde von ihrem Freund misshandelt. So oder anders bleibt aber massgeblich, dass B.S., obschon kein Beweis für eine Misshandlung L.'s vorlag, überhaupt Schläge eingeräumt hat. Die Aussagen von B.S. sind somit mit Vorsicht zu prüfen, doch besteht kein Anlass, seine Glaubwürdigkeit von vornherein als zweifelhaft zu qualifizieren." cc) Die vorstehend unter lit. aa (teilweise zitierten) Vorbringen erweisen sich als mangelhaft begründet. Der Beschwerdeführer belegt nicht mit Aktenzitaten, dass die "Glaubwürdigkeit" von B.S. eine "zentrale Stellung" im Schuldpunkt gemäss Anklageziffer 1 gebildet habe. Die vorinstanzliche Beweisführung beruht im Gegenteil schwerpunktmässig auf einer Analyse der Aussagen(-inhalte) der befragten Personen im Hinblick auf deren Widersprüchlichkeit, Plausibilität etc. (vgl. KG act. 2 S. 14-45, insb. S. 41-45). Es ging mit anderen Worten um die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Weiter belegt er auch nicht, wo L. als Zeugin die "schweren und fortgesetzten Misshandlungen durch B.S." geschildert haben soll. Ebenso wird nicht mit Aktenzitaten nachgewiesen, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von L. verneint habe. Sodann begründet der Beschwerdeführer nicht näher, weshalb die Frage, ob B.S. dazu neige, seine Gewalttätigkeiten zu verharmlosen und die Schuld für sein Verhalten auf seine Opfer abzuschieben, wesentlich für die Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gewesen wäre. Insbesondere zeigt er nicht näher auf, dass bzw. weshalb bei Vorliegen einer entsprechenden Neigung die Glaubwürdigkeit (von B.S.) entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung von vornherein als zweifelhaft hätte qualifiziert werden müssen, mit anderen Worten sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Inhalte der Aussagen von B.S. erübrigt hätte. Abgesehen davon erachtete es die Vorinstanz - und zwar losgelöst von der Schwere der Gewalttätigkeiten von B.S. gegenüber L. - als massgeblich, dass B.S. überhaupt Schläge eingeräumt hat, mithin er sich bis zu einem gewissen Grad selber belastet hat, obschon im Zeitpunkt der Befragung keine Beweise für eine Gewalttätigkeit/Misshandlung vorlagen. Bei dieser

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