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Zürich Kassationsgericht 30.08.2005 AC050003

30 agosto 2005·Deutsch·Zurigo·Kassationsgericht·PDF·4,559 parole·~23 min·3

Riassunto

Anfechtung der Regelung betr. Kosten und Entschädigung, Kognition des Kassationsgerichtes - Tatsächliche Feststellungen - Leichtfertige bzw. verwerfliche Strafanzeige

Testo integrale

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050003/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 30. August 2005 in Sachen X.-AG, ..., Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter, Suter & Koch, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Kosten und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2004 (UK040086/U/ml)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 13. August 1996 erstattete F. namens der X.-AG bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Strafanzeige gegen M., N. und O. wegen "Verdachts auf Falschbeurkundung/Betrug". Zur Begründung liess die X.-AG im Wesentlichen vorbringen, sie habe mit M. einen Leasingvertrag über einen BMW 325i für die Laufzeit von 60 Monaten abgeschlossen (Vertrag Nr. 1642.1). Nachdem der Vollkaskoantrag von M. von einem Vorversicherer abgelehnt worden sei, habe ihr O. mitgeteilt, dass er M. über seinen Arbeitgeber Vollkasko versichern könne, wobei er unter anderem auch die notwendige Deckungszusage seitens der Versicherung organisieren werde. O. habe dann zusammen mit N., einer Verwandten von M., den Versicherungsantrag ausgefüllt und unterzeichnet. Aufgrund der falschen Angaben im Versicherungsantrag habe sich jedoch in der Folge die Versicherung geweigert zu zahlen, als das Leasingfahrzeug gestohlen worden sei. Dadurch sei ihr - der Anzeigeerstatterin - ein Schaden in der Höhe von Fr. 51'001.-- entstanden, den sie im Strafverfahren adhäsionsweise geltend mache (BG act. 5/2/2). 2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 stellte die (damalige) Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, welche das Verfahren im Februar 2000 von der (damaligen) Bezirksanwaltschaft Zürich übernommen hatte, die aufgrund der Strafanzeige der X.-AG eröffnete Untersuchung ein. Die Kosten des Verfahrens wurden in Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 3 StPO der Anzeigeerstatterin auferlegt, da sie die Anzeige in leichtfertiger bzw. verwerflicher Weise erstattet habe. Ferner wurde die X.-AG verpflichtet, die Kosten für die amtliche Verteidigung von O. sowie die den Angeschuldigten zugesprochenen Umtriebsentschädigungen der Staatskasse zu ersetzen (BG act. 3). 3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 verlangte die X.-AG fristgemäss die gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BG act. 1). Mit Verfügung vom 22. April 2004 bestätigte die Einzelrichterin in Strafsachen des

- 3 - Bezirks Zürich die Kosten- und Entschädigungsregelung der Untersuchungsbehörde (BG act. 6). 4. Gegen diesen Entscheid liess die X.-AG Rekurs erheben (OG act. 1). Mit Beschluss vom 13. November 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, den Rekurs ab (OG act. 13 = KG act. 2). 5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der X.-AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit welcher sie die folgenden Anträge stellt (KG act. 1 S. 2): "1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. November 2004 aufzuheben, und es sei in ergänzender Aufhebung der Ziffern 2, 3, und 4, 1. Absatz der Verfügung der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 9. Dezember 2003 gerichtlich festzustellen, dass die gesamten Untersuchungskosten (inklusive Umtriebsentschädigungen) aus der Staatskasse zu entschädigen/auszuzahlen sind, und auch die Anzeigerin, Geschädigte für ihre Umtriebe in richterlich noch festzusetzender Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl im Verfahren vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich wie im Rekursverfahren wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse." 6. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2005 wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zugestellt (KG act. 7). 7. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung, die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeantwort verzichtet (KG act. 10 und 11).

- 4 - II. 1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Obergericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, sie habe die Strafanzeige in leichtfertiger bzw. verwerflicher Weise erstattet. Zu diesem Zweck beruft sie sich auf die Nichtigkeitsgründe gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 StPO (KG act. 1 S. 4 und 5). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Missachtung von Vorschriften über die Kostenauflage und Entschädigung eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 [1990] Nr. 108; 72 [1973] Nr. 107; 69 [1970] Nr. 68; 67 [1968] Nr. 98; 103 [2004] Nr. 63 Erw. II./2.b; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 36; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 31 zu § 430 StPO). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kognition (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a. O., N 31 zu § 430 StPO, Anm. 176 mit Hinweisen). Verweist die Gesetzesvorschrift auf das Ermessen des Sachrichters, kann das Kassationsgericht allerdings nur eingreifen, wenn die Vorinstanz das ihr innerhalb der richtig verstandenen Rechtsbegriffe zustehende Ermessen überschritten hat (von Rechenberg, a.a.O., S. 35; vgl. auch Kass.-Nr. 280/86, Entscheid vom 19. Januar 1987 i.S. F., Erw. II./1.; Kass.-Nr. 90/064 S, Entscheid vom 9. Juli 1991 i.S. B., Erw. II./1.; Kass.-Nr. 90/165 S, Entscheid vom 20. Dezember 1990 i.S. H. AG, Erw. II./1.). Wird hingegen nicht die Anwendung der Regeln über die Kostenauflage und Entschädigung als solche, sondern die Feststellung des zu Grunde liegenden Sachverhalts angefochten, so kommt der Nichtigkeitsgrund der willkürlichen Beweiswürdigung gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO oder allenfalls die Aktenwidrigkeitsrüge gemäss Ziff. 5 dieser Bestimmung zum Tragen (ZR 103 [2004] Nr. 63; 93 [1994] Nr. 71; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO). 3. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Rekursentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der (in der Strafan-

- 5 zeige nicht erwähnten) Vorgeschichte habe bewusst sein müssen, dass eine Versicherungsdeckung höchstens auf unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können (KG act. 2 S. 5 f). Daraus leitete sie ab, dass die Einzelrichterin in Strafsachen die Anzeigeerstattung zu Recht als leichtfertig bzw. verwerflich qualifiziert und die Kosten- und Entschädigungsregelung der Untersuchungsbehörde zu Recht bestätigt habe (KG act. 2 S. 7). Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, wie von der Untersuchungsbehörde in ihrer Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2003 zutreffend festgehalten, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige den (ersten) Leasingvertrag vom 30. Oktober 1995 mit M. über das gleiche Fahrzeug und somit die Umstände, die zum Abschluss des (zweiten) Leasingvertrags vom Dezember 1995 geführt hätten, nicht erwähnt. Erst als F., Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin und Unterzeichner der Strafanzeige, anlässlich einer Befragung als Auskunftsperson auf den ersten Leasingvertrag mit M. angesprochen worden sei, habe er Angaben zu diesem ersten Leasingvertrag und zu den Umständen, die zum Abschluss des zweiten Leasingvertrages geführt hätten, gemacht. So habe F. erklärt, es habe sich um ein seltenes Prozedere gehandelt. Die Gesamtratensumme im zweiten Leasingvertrag sei um Fr. 10'000.- höher gewesen, weil die Reparaturkosten, welche die Beschwerdeführerin infolge eines Unfalls mit dem von M. geleasten Fahrzeug bezahlt habe, in den Preis des neuen Leasingvertrags aufgenommen worden seien. Nach dem Grund dieses Vorgehens befragt, habe F. erklärt, er gehe davon aus, dass die Versicherungsgesellschaft vermutlich wegen falscher Antragsdeklaration den Unfallschaden nicht bezahlt habe und M. nicht in der Lage gewesen sei, die Reparatur selbst zu bezahlen (KG act. 2 S. 5 mit Verweis auf [BG] act. 5/5/18 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen, so die Vorinstanz weiter, ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass die Versicherung den Schaden, der beim Unfall vom 23. November 1995 am von M. geleasten Fahrzeug entstanden sei, wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag nicht bezahlt habe und dass M. im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Leasingvertrages die Rechnung für die Reparatur nicht habe selber bezahlen können (KG act. 2 S. 5). Die

- 6 - Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach unerfindlich sei, weshalb sie hätte annehmen müssen, dass eine Versicherungsdeckung beim zweiten Leasingvertrag auf rechtlich unzulässige Weise erhältlich gemacht worden sei, erweise sich somit als haltlos (KG act. 2 S. 5). Dass der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass eine Versicherungsdeckung höchstens auf unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können, habe die Erstinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt, auf welche Erwägungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinandersetze, verwiesen werden könne (KG act. 2 S. 5). 4. Die Beschwerdeführerin lässt als Erstes vorbringen, die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihr bekannt gewesen sei, dass die Versicherung den Unfallschaden vom 23. November 1995 wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag nicht bezahlt habe, beruhe auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen (KG act. 1 S. 5). Zwar, so die Beschwerdeführerin zur Begründung, habe F. anlässlich seiner Befragung vom 4. September 2001 - und somit fünf Jahre nach der Anzeigeerstattung - auf die Frage, ob beim ersten Unfallschaden keine Kaskodeckung bestanden habe, geantwortet: "Ohne in die Akten Einsicht zu nehmen muss ich davon ausgehen, dass die Versicherungsgesellschaft den Unfallschaden nicht bezahlt hat, vermutlich in Folge falscher Antragsdeklaration". Die daraus gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine erste falsche Antragsdeklaration des Leasingnehmers vor Ausfertigung des zweiten Leasingvertrags bekannt gewesen sei, sei jedoch falsch. Dies nicht nur deshalb, weil eine fünf Jahre später gemachte Vermutung nicht mit "Bekanntsein" gleichzusetzen sei, sondern auch weil diese Feststellung keine Bestätigung in den weiteren Akten finde (KG act. 1 S. 6). So habe M. zunächst ausgeführt, er wisse nicht, weshalb die Versicherung den Unfallschaden nicht bezahlt habe. um anlässlich seiner Befragung vom 7. Mai 1997 geltend zu machen, er habe gemeint, es bestehe quasi automatisch eine Vollkaskoversicherung (mit Verweis auf BG act. 5/5/3 S. 2 und 5/5/9 S. 2). O. habe sowohl bei seiner Befragung vom 3. Oktober 1996 wie anlässlich seiner Einvernahme vom 5. September 2000 angegeben, die Versicherungsdeckung für den Erst- Unfallschaden sei abgelehnt worden, weil der Unfallverursacher M. bereits zu viele Schäden verursacht habe und so ein zu hohes Schadensrisiko aufgewiesen

- 7 habe (mit Verweis auf BG act. 5/5/5 S. 4 und 5/5/13 S. 5). Das habe im Übrigen auch Y. anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 1996 ausgeführt (mit Verweis auf BG act. 5/5/7 S. 5). Aufgrund der Akten sei einzig erstellt, dass die Versicherung den ersten Versicherungsantrag (bzw. die Deckung des Unfallschadens) wegen zu hoher Schadenhäufigkeit des Antragstellers M. abgelehnt habe. Es sei aber aus den Akten/Befragungen "nicht stichhaltig und damit beweissicher zu entnehmen", dass M. bezüglich der Schadenhäufigkeit beim ersten Vollkaskoantrag falsche Angaben gemacht und dies der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 1995 im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Leasingvertrages auch bekannt gewesen sei. Die entsprechende obergerichtliche Erwägung sei somit eine "nicht durch die Akten gedeckte und so eine § 430 Ziffer 5 StPO verletzende tatsächliche Feststellung" (KG act. 1 S. 7). 4.1 Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist nur bei offensichtlichen Versehen, im Falle des sog. blanken Irrtums gegeben. Es geht um Fälle, in denen Teile der Akten überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden. Hingegen liegt dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor, wenn die Würdigung der Beweise unrichtig ist, d.h. wenn Beweise zwar in richtiger Form wiedergegeben, aber in unvertretbarer Weise unrichtig gewürdigt worden sind (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430). Diesfalls ist die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zu erheben. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie formell die Aktenwidrigkeitsrüge gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO erhebt, sich materiell auf den Nichtigkeitsgrund der willkürlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO stützt. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht ein offensichtliches Versehen, sondern macht geltend, die vorinstanzliche Annahme beruhe auf einer willkürlichen Interpretation der Aussagen von F. Die unzutreffende Subsumtion schadet der Beschwerdeführerin aber nicht (von Rechenberg, a.a.O., S. 18). 4.2 a) Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. September 2001 bestätigte F., dass die Kosten für die Reparaturrechnung, welche die Beschwerdeführerin der Z.-AG bezahlt hatte, im gegenseitigen Einvernehmen in den Preis bzw. die Leasingsumme des zweiten Leasingvertrages auf-

- 8 genommen worden seien. Es habe sich um ein seltenes Prozedere gehandelt (BG act. 5/5/18 S. 7). Nach dem Grund dieses Vorgehens gefragt, erklärte F., er gehe davon aus, dass Hr. M. seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, diesen Reparaturbetrag selbst zu berappen, und daher sei dieser Betrag in den Leasingvertragswert "eingebettet" worden (a.a.O.). Auf die weitere Frage, ob keine Kaskodeckung bestanden habe, gab F. an, er müsse, ohne in die Akten Einsicht zu nehmen, davon ausgehen, dass die Versicherungsgesellschaft den Unfallschaden nicht bezahlt habe, vermutlich infolge falscher Antragsdeklaration (BG act. 5/5/18 S. 8). b) Ob aus diesen Aussagen geschlossen werden kann, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass die Versicherung den Schaden, der beim Unfall vom 23. November 1995 am von M. geleasten Fahrzeug entstanden sei, wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag nicht bezahlt habe, erscheint eher fraglich. Die Beschwerdeführerin macht an sich zu recht geltend, dass es sich bei der betreffenden Äusserung von F. lediglich um eine Vermutung handelte und Vermutungen nicht in jedem Fall mit Wissen gleichgesetzt werden dürfen. Der Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich die Rüge aus einem anderen Grund als unbegründet erweist. c) In den Akten befindet sich auch ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 1995 an Y., unterzeichnet von F. Dieses Schreiben trägt den Titel "Leasingvertrag vom 30.10.1995 / Nr. 1582.1, M., SCHADENFALL, Falsche Angaben auf dem Versicherungsantrag". Darin teilt die Beschwerdeführerin Y. unter anderem mit, dass das Fahrzeug infolge Unfallschadens bei einer Carrosserie-Werkstätte stehe und die Vollkasko-Versicherung vorläufig jegliche Schadenzahlung ablehne, zumal der Versicherungsantrag unwahr beantwortet worden sei, vor allem die Frage Nr. 3 c (BG act. 5/4/2/1/3; Hervorhebung durch Kassationsgericht). Wie dem ebenfalls bei den Akten liegenden Versicherungsantrag entnommen werden kann, handelt es sich bei der Frage Nr. 3 c um die Frage nach Voll- oder Teilkaskoschäden in den letzten fünf Jahren an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm gelenkt wurden (BG act. 5/4/1/2/6). Aus diesen beiden Dokumenten ergibt sich somit mit hinreichender

- 9 - Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 30. November 1995 wusste, dass sich die Versicherung wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag weigerte, den Unfallschaden zu bezahlen. Im Ergebnis ist es daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei (im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Leasingvertrages) bekannt gewesen, dass die Versicherung den Schaden, der beim Unfall vom 23. November 1995 am Leasingfahrzeug entstanden war, wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag nicht bezahlt habe. Ein Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor. 5. Aus der (willkürfreien) Feststellung, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die Versicherung den Unfallschaden wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag nicht bezahlt habe, und dem Umstand, dass M. im Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Leasingvertrags die Rechnung für die Reparatur nicht selber habe bezahlen können, was die Beschwerdeführerin gewusst habe, leitete die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - ab, der Beschwerdeführerin habe auch ohne Einsicht in die (neuen) Versicherungsakten bewusst sein müssen, dass beim zweiten Leasingvertrag eine Versicherungsdeckung nur auf rechtlich unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können (KG act. 2 S. 5). 5.1 Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung von § 42 Abs. 1 StPO. Die vorinstanzliche Beurteilung scheine auf der "Vorgabe" zu beruhen, dass jemand, der einmal einen Versicherungsantrag irreführend oder vielleicht auch bewusst falsch ausgefüllt habe, dies zu Lasten des letztendlich Geschädigten, vorliegend der Beschwerdeführerin, wiederholt tun dürfe, da eine Geschädigte in einem solchen Fall gar keine Strafanzeige mehr einreichen dürfe, weil sie annehmen müsse, dass wer einmal einen Antrag fälsche, dies auch ein weiteres Mal (und dann immer wieder) tun werde. Diese Überlegung, so die Beschwerdeführerin weiter, erscheine verfehlt und verletze auch § 42 Abs. 1 StPO. Mache ein potentieller Versicherungsnehmer irreführende Angaben in einem Versicherungsantrag, was die angesprochene Versicherungsgesellschaft dann veranlasse, die ursprünglich abgegebene Deckungszusage zu widerrufen, so müssten weder andere Versicherungsgesellschaften und noch weit weniger Leasingunternehmen wie die Beschwerdeführerin auch nur annehmen oder vermu-

- 10 ten, dass der gleiche, der falschen Antragsdeklaration überführte potentielle Versicherungsnehmer dann bei weiteren Anträgen wiederum falsche bzw. irrtümliche Angaben bei anderen Versicherungsfragen mache. Andernfalls wäre es einem der Falschdeklaration überführten potentiellen Versicherungsnehmer gar nicht mehr möglich, zeitlebens ein Fahrzeug bei einer anderen Gesellschaft versichern zu lassen. Genau dies negiere aber fälschlicherweise die Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorhalte, ihre Anzeige sei deshalb leichtfertig oder gar verwerflich deponiert worden, weil sie aufgrund der ersten falschen Antragsdeklaration habe annehmen bzw. ihr habe bewusst sein müssen, dass eine Versicherungsdeckung höchstens auf unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können. Die einmalige falsche Antragstellung mit Ablehnung der Versicherungsdeckung impliziere nicht automatisch, dass der eine falsche Antragsdeklaration begehende potentielle Versicherungsnehmer bei einem Neuantrag wieder irreführende oder falsche Angaben im Versicherungsantrag mache. Im Gegenteil dürfe gerade wegen der Erstablehnung berechtigt angenommen werden, dass sich ein potentieller Versicherungsnehmer künftig korrekt verhalte, weil eine "natürliche Vermutung" dafür bestehe, dass Personen, die auf einem Antrag die falsche Stelle bewusst oder irrtümlich angekreuzt hätten, sich nun der Folgen bewusst, in einem neuen Antrag die Kreuze korrekt setzten und so vollständige und korrekte Angaben machen würden (KG act. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin, die weder M. noch N. noch sonst wen dazu animiert habe, irgendwelche falschen Antragsdeklarationen abzugeben, und die bei diesen Aktivitäten nachweislich auch nicht mitgewirkt habe, sei als Geschädigte damit auch dann berechtigt gewesen, Strafanzeige wegen des Verdachts auf betrügerische Handlungen einzureichen, wenn sie gesicherte Kenntnis von einer ersten falschen Antragsdeklaration gehabt hätte (KG act. 1 S. 10). Eine unter diesen Vorgaben deponierte Strafanzeige könne nicht als leichtfertig oder verwerflich bezeichnet werden. Das Obergericht habe mit dem angefochtenen Entscheid somit materielles Recht, konkret § 42 Abs. 1 StPO, verletzt. 5.2 a) Diese Rüge enthält genau genommen zwei Aspekte. Zum einen wird geltend gemacht, die obergerichtliche Folgerung (der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass beim zweiten Leasingvertrag eine Versicherungsdeckung nur auf

- 11 rechtlich unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können) sei unhaltbar, da sie impliziere, dass jemand, der einmal falsche Angaben in einem Versicherungsantrag gemacht habe, dies in der Folge immer wieder tun werde. Diese (Teil-)Rüge ist unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen. b) Zum andern wird vorgebracht, selbst wenn die Beschwerdeführerin gesicherte Kenntnis von einer ersten falschen Antragsdeklaration gehabt habe, könne ihre Anzeigeerstattung nicht als leichtfertig oder verwerflich bezeichnet werden. Zumindest sinngemäss wird damit eine Verletzung von § 42 Abs. 1 StPO gerügt. 5.3 a) Wie unter Ziff. II./4.2 c) vorstehend ausgeführt, war der Beschwerdeführerin spätestens am 30. November 1995 bekannt, dass sich die Versicherung weigerte, den von M. am Leasingauto verursachten Unfallschaden zu bezahlen, weil die Frage nach früheren Schäden im Versicherungsantrag falsch beantwortet worden war. Ferner wusste sie, dass M. mangels jeglicher finanzieller Mittel nicht in der Lage war, die Reparaturkosten in der Höhe von rund Fr. 10'000.-- zu bezahlen und dass sein im Hinblick auf den zweiten Leasingvertrag (wahrheitsgemäss) ausgefüllter Versicherungsantrag von der Versicherung wegen Vorschäden ebenfalls abgelehnt worden war. Unter diesen Umständen erscheint die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass beim zweiten Leasingvertrag eine Versicherungsdeckung nur auf rechtlich unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können, als vertretbar. Es erscheint als nahezu ausgeschlossen, dass eine Versicherungsgesellschaft mit M., der bereits in der Vergangenheit Voll- oder Teilkaskoschäden an selbst gelenkten Fahrzeugen und am 23. November 1995 am Leasingfahrzeug erneut einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 10'000.-- verursacht hatte und dessen Versicherungsantrag im einen Falle wegen der falschen Angaben sowie im andern Falle wegen der richtigen Angaben zu früher verursachten Schäden abgelehnt worden war, in Kenntnis dieser Umstände eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hätte. Kommt hinzu, dass sich M. in schlechten finanziellen Verhältnissen befand und infolgedessen auch nicht in der Lage gewesen wäre, das aufgrund seiner früheren Schäden für die Versicherungsgesellschaft erhöhte Risi-

- 12 ko durch entsprechende Prämienzuschläge auszugleichen (vgl. dazu Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatersicherungsrecht, 2. A., Zürich 2002, S. 20 f.). Eine Versicherungsdeckung hätte daher nur noch mittels falscher Angaben im Versicherungsantrag und damit auf rechtlich unzulässige Weise erhältlich gemacht werden können, was auch der Beschwerdeführerin, welcher die oben genannten Umstände bekannt waren, bewusst sein musste. b) Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Zwar ist zutreffend, dass die angefochtene Erwägung impliziert, dass eine Versicherungsdeckung nur noch durch falsche Angaben erhältlich gemacht werden konnte. Die Vorinstanz schloss dies aber nicht daraus, dass bereits früher falsche Angaben in einem Versicherungsantrag gemacht worden waren, sondern aus den gesamten Umständen, die es als ausgeschlossen erscheinen liessen, dass M. im Hinblick auf den zweiten Leasingvertrag auf legale Weise eine Vollkaskoversicherung hätte abschliessen können. Nicht die falsche Antragsdeklaration im Zusammenhang mit dem ersten Leasingvertrag war für die Vorinstanz somit entscheidend, sondern der Umstand, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Versicherungsgesellschaft gegeben hätte, die bei Kenntnis der wahren Tatsachen eine Vollkaskoversicherung mit M. abgeschlossen hätte. Auch der Hinweis auf die (provisorische) Deckungszusage vom 11. Dezember 1995 hilft der Beschwerdeführerin nicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die entsprechende Aktenstelle zu nennen und es nicht Sache der Kassationsinstanz ist, in den Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen, ändert auch eine solche provisorische Deckungszusage nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände auch der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass auf rechtlich zulässige Weise für den Leasingnehmer M. keine Vollkaskodeckung zu bekommen war. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Deckungszusage in der Strafanzeige vom 13. August 1996 nicht erwähnt wurde (KG act. 2 S. 6). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit bleibt es dabei, dass die beanstandete Erwägung, der Be-

- 13 schwerdeführerin habe beim zweiten Leasingvertrag bewusst sein müssen, dass eine Versicherungsdeckung nur auf rechtlich unzulässige Weise erhältlich gemacht werden konnte, nicht willkürlich ist. 5.4 a) Gemäss § 42 Abs. 1 Satz 1 StPO werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung grundsätzlich von der Staatskasse getragen. Sie werden jedoch dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat (Satz 2). In gleicher Weise bestimmt Satz 3 der genannten Bestimmung, dass die Kosten dem Verzeiger ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er seine Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise erstattet hat. Bei der Kostenüberbindung auf den Verzeiger handelt es sich - wie bei der Kostenauflage an den Angeschuldigten (ZR 64 Nr. 51; 76 Nr. 19; BGE 116 Ia 169; BGE 119 Ia 334) - um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Zürich 1972, S. 63; Kass.-Nr.97/533 S, Entscheid vom 6. Juli 1998 i.S. G., Erw. II./3.c; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1212). Mit anderen Worten geht es um eine Haftung für die durch die Verzeigung schuldhaft verursachten Verfahrenskosten (Zindel, a.a.O.). Die von der Lehre und Rechtsprechung mit Bezug auf die Kostenauflage an den Angeschuldigten entwickelten Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Kostenüberbindung auf den Verzeiger, welche die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen nennt wie die Kostenauflage an den Angeschuldigten (verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten [Kass.-Nr. 97/533 S, Entscheid vom 6. Juli 1998 i.S. G., a.a.O.; Zindel, a.a.O.]). Erforderlich ist mithin ein widerrechtliches, schuldhaftes und zu den Kosten adäquat kausales Verhalten des Anzeigeerstatters (vgl. auch Kass.-Nr. 90/064, Entscheid vom 9. Juli 1991 i.S. B., Erw. II./2.). Das schuldhafte Verhalten des Verzeigers besteht in der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Anzeigerstattung. (Sorgfalts-)Pflichtwidrig handelt, wer eine Anzeige erstattet, obschon er bei genügender Vorsicht hätte erkennen können, dass es an einer strafbaren Handlung fehlt oder die Tatsachen zu einem hinreichenden

- 14 - Verdacht nicht ausreichen (Zindel, a.a.O., S. 63). Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt für die Kostenauflage allerdings nicht jede leichte Pflichtwidrigkeit, sondern nur eine leichtfertige oder verwerfliche Anzeigeerstattung (Zindel, a.a.O., S. 64). Bloss unbewusste Fahrlässigkeit oder Irrtum vermag demzufolge keine Kostenauflage zu begründen, ebenso wenig, wenn sich der Anzeiger auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder wenn die Untersuchungsbehörde den an sich richtig angezeigten Sachverhalt rechtlich anders würdigte (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 54 zu § 42, mit Verweis auf Zindel, a.a.O.). Verwerflich ist eine Strafanzeige, wenn es dem Verzeiger nicht darum geht, die Verfolgungsbehörden auf eine Straftat aufmerksam zu machen, sondern wenn er mit der Anzeige nur eigene Interessen verfolgen will. Gleiches gilt, wenn eine Anzeige nur deshalb erfolgt, um dem Verzeigten Schwierigkeiten zu bereiten, obwohl es dem Verzeiger zum vornherein bewusst ist, dass eine Strafuntersuchung zu keinem Erfolg führen kann. Verwerflich handelt auch, wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen einer Anzeige zugrunde legt (Zindel, a.a.O., S. 64, mit Verweis auf ZR 44 Nr. 124, 52 Nr. 117, 63 Nr. 35). Im Regelfall dürfte daher die Verwerflichkeit einem vorsätzlichen Verhalten entsprechen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 29 zu § 42 [zur Kostenauflage an den Angeschuldigten]). Bei der Leichtfertigkeit handelt es sich demgegenüber um eine qualifizierte Nachlässigkeit. Dieser Begriff entspricht am Ehesten dem haftpflichtrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 29 zu § 42 [zur Kostenauflage an den Angeschuldigten]). Leichtfertig ist eine Anzeigerstattung etwa dann, wenn in grob fahrlässiger Weise unrichtige Angaben gemacht werden oder wenn sie aus Behauptungen besteht, die sich nur auf sehr vage Vermutungen stützen (Zindel, a.a.O., S. 65). b) Nachdem die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass eine Versicherungsdeckung nur auf rechtlich unzulässige Weise habe erhältlich gemacht werden können, durfte sie ohne Verletzung von § 42 Abs. 1 Satz 3 StPO folgern, die Beschwerdeführerin habe die Strafanzeige zumindest leichtfertig erstattet. Wie bereits die Untersuchungsbehörde in ihrer Einstellungsverfügung hervorhob, konnte die Be-

- 15 schwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen mit M. im Oktober und November 1995 bezüglich dessen Bonität und hinsichtlich des Versicherungsschutzes für das Leasingfahrzeug beim Abschluss des zweiten Leasingvertrages gar nicht in einen Irrtum versetzt worden sein (vgl. BG act. 3 S. 4 unten/5 oben und S. 6). Bei minimaler Aufmerksamkeit hätte dies die Beschwerdeführerin selbst erkennen können, weshalb ihre am 13. August 1996 erstattete Strafanzeige als qualifiziert nachlässig und damit leichtfertig zu werten ist. c) Ihre Anzeige erscheint aber auch deshalb als leichtfertig, weil sie den mit M. im Oktober 1995 über das gleiche Fahrzeug abgeschlossenen Leasingvertrag und die damit gemachten Erfahrungen, welche zum Abschluss des zweiten Leasingvertrages führten, in ihrer Strafanzeige mit keinem Wort erwähnte. Selbst wenn dies, wie die Beschwerdeführerin behauptet, unabsichtlich geschehen sein sollte, wurde durch das Nichterwähnen dieser relevanten Umstände ein falsches Bild der behaupteten strafbaren Handlungen gezeichnet. Es verhält sich insoweit gleich, wie wenn in einer Strafanzeige unrichtige Angaben gemacht werden. In beiden Fällen wird den Untersuchungsbehörden ein verfälschter Sachverhalt angezeigt, der zur Eröffnung einer - wie sich nachträglich herausstellt unberechtigten Strafuntersuchung führt. Dass F. und damit der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen wäre, dass die Umstände, die zum Abschluss des zweiten Leasingvertrages führten, in der Strafanzeige hätten erwähnt werden müssen, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass F. bzw. die Beschwerdeführerin dabei grobfahrlässig gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, wenn sie die Anzeige auch insoweit als leichtfertig (erstattet) im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 3 StPO betrachtete. 6. Weitere Rügen werden keine erhoben. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es fehle an den weiteren Voraussetzungen - Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang - für eine Kostenauflage an sie als Verzeigerin. Abschliessend ergibt sich daher, dass die Vorinstanz im an-

- 16 gefochtenen Entscheid keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 396a StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 361.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 17 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC050003 — Zürich Kassationsgericht 30.08.2005 AC050003 — Swissrulings